Die Feberaktion ist von der Bezirksbehörde in Reichenherg am 4 Mai 1932 zur Auszahlung gelangt.

Das Ministerium für Volksverpflegung hat der Bezirksbehörde in Honenelbe am 5. Oktober 1951 einen Beitrag von 7000 Kè und am 29. Okt. 1931 einen weiteren Beitrag von 7000 Kè für eingekaufte Kartoffel für die Arbeitslosen und die unbenuttelten Personen in diesem Bezirke erteilt.

Der Bezirksbehorde ist aufgetragen worden unter Mitwirkung der Gemeindevorsteher und unter Beteiligung der für die Mitarbeit an der Arbeitslosenfürsorge bestellten Organe diese Beitrage unter jene Gemeinden aufzuteilen, in welchen die Wirtschaftsnot auf die Bevölkerung am schwersten druckt.

Die Auszahlung der Beitrage war an die Bedingung geknüpft, daß die Bezirksbehörde dem Ministerium genaue Berichte darüber vorlege, wie sie diese Aktionen in ihrem Bezirke durchgeführt hat, welche Ergebnisse dadurch erzielt worden sind, und daß sie weiter genaue Abrechnungen der bewilligten Beitrage, belegt mit Rechnungen für gelieferte Kartoffel und mit Ausweisen über deren Verteilung mit Angabe der Zahl der beteiligten Personen und der Menge der von ihr verteilten Kartoffel, vorlegt.

Die Beziksbehörde in Hohenelbe hat die Abrechnung der 1. Aktion am 30. November 1931 vorgelegt und das Ministerium hat nach Überprüfung dieser Abrechnung der Bezirksbehorde am 31. Dezember 1931 einen Beitrag von 6307 50 Kè (für die Gemeinde Hermannseifen 120 Kè) überwiesen und die Postsparkasse in Prag hat diese Auszahlung am 12. Februar 1932 durchgeführt.

Die Abrechnung der II. Aktion hat die Bezirksbehörde in Hohenelbe am 22. Janner 1932 vorgelegt und das Ministerium für Volksverpflegung hat der Bezirksbehörde nach Überprüfung der Abrechnung am II. März 1932 einen Beitrag von 7000 Kè (für die Gemeinde Hermannseifen 110 Kè) angewiesen und die Postsparkasse in Prag bat diese Auszahlung am 15. März 1932 durchgefühlt

Prag, am 10. Oktober 1932.

Der Minister für soziale Fürsorge: Dr. Czech m. p.

Pøeklad ad 2031/V.

Antwort

des Ministers für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Kallina und Genossen,

in Angelegenheit der alle erwerbenden Stände vor allem die Kurhausbesitzer, Gast- und Schankwirte, sowie Handel

und Gewerbe schwer schädigenden Maßnahmen der staatlichen Bäderverwaltung in St. Joachimsthal (Druck 1878/VII).

Mit der Regierungsverordnung vom 25. September 1924. S. d. G. u. V. Nr. 206, zur Durchführung des Gesetzes, betreffend die Regelung der Gebarung in den staatlichen Betrieben. Anstalten und Einrichtungen, die nicht vorwiegend Verwaltungsaufgaben zu erfüllen haben, sind die staatlichen Bäder als eine wach den Grundsätzen kaufmännischer Gebarung verwaltete Unternehmung erklart worden. Wie die übrigen staatlichen Unternehmungen, wird auch diese Unternehmung so verwaltet, daß sie ihre volkswirtschaftliche gegebenenfalls administrative Aufgabe möglichst vollkommen erfülle, die anerkannten öffentlichen Interessen allgemein wahre und nach den Grundsätzen eines ordetlichen Kaufmannes geführt werde. Daraus geht hervor, daß in der Erwerbsgebarung die Unternehmung »Staatliche Bader«, deren eine Komponente die Bader in St. Joachimsthal sind, jedem anderen Privatunternehmer gleichgestellt ist mit diesem dem Staate gegenüber die gleichen Rechte und Pflichten besitzt, aus dem Titel, daß es sich um eine staatliche Unternehmung handelt, keinerlei Erleichterungen irgnedwelcher Art genießt, wie jedes andere Privatunternehmen alle Steuern. Abgaben und Gebühren bezahlen muß.

Die in der Interpellation enthaltene Behauptung, daß ein aus den Zeiten der österreichischen Regierung vereinbartes Übereinkommen existiert, wonach sich der Staat in St. Joachimsthal bloß um die Ausstattung der Badeunternehmung und die Bevölkerung um die Erbauung der Hotels und Karhäuser, um die einwandfreie Unterbringung und Versorgung der Kurgäste bekümmern werde entsprich nicht den Tatsachen. Ein Übereinkommen, welches der Unternehmung »Staatliche Bader« als Pflicht auferlegen würde, sich lediglich um die Förderung der St. Joachimsthaler Bader zu kümmern, ohne die Möglichkeit eines Unternehmergewinnes zu bieten, würde den wirtschaftlichen Zweck und Inhalt eines kaufmännischen Unternehmens, d. i. den Reinertrag des investierten Kapitals ausschließen.

In ihrem konkreten Teile führt die Interpellation an daß es einen Mißbrauch der Amtsgewalt bedeute, wenn der Staat in der heutigen Krise nullt imstande sei, übernommenen Verpflichtungen nachzukommen und auf der anderen Seite neue Millionen in Kurhauswohnungsbauten investiert, also gestützt auf die Übermacht des Staates den durch die Wirtschaftsnot und den schlechten Kurbesuch ohnehin schon schwer getroffenen Kurhnusbesitz vollständig niederzuringen sucht.

Unter diesen Bauten ist offenbar der neu vorgenommene Zubau des Hotels »Miracle« und der Aufbau des Bestrahlungspavillons gemeint. Durch den Zubau des Hotels »Miracle« ist die Zahl der Zimmer um 24 vermehrt worden, die Badeabteilung darin mit 6 Kabinen und einem Inhalatorium aus dem Grunde eingerichtet wor-

den, damit in der Zeit der Nachsaison bei wesentlich kleinerer Frequenz nicht der sehr kostspielige Betriel) im Kurgebäude aufrecht erhalten werden müsse und die Patienten die Möglichkeit einer Behandlung außerhalb der Hauptsaison bei bedeutend herabgesetzter Regie haben

Daß die Unternehmung »Staatliche Bader« bei dieser Gelegenheit eine bestimmte Kalkulation zur Deckung der erhöhten Ausgaben vornehmen mußte und demzufolge zur Vermehrung der Hotelzimmer geschritten ist, ist vom kaufmännischen Gesichtspunkte aus ganz selbstverständlich.

Was den Aufbau des Bestrahlungspavillons anbelangt, sind die Adaptierungen vor allem zu dem Behufe vorgenommen worden, um die Laboratorien, die Elektrotheraphie, die Roentgenapparatur zweckmäßig unterbringen und das Bad St. Joachimsthal mit modernen Kur- und Untersuchungsmitteln ausstatten zu können. Gleichzeitig sind 6 neue Zimmer für schwere Patienten eingerichtet worden, deren Gesundheitszustand die Nahe des behandelndem Arztes notwendig macht

Es ist nicht wähl, daß bei der Verpachtung des »Radium Palacehotels« nicht nach kaufmännischen Grundsätzen vorgegangen worden ist und vorgegangen wird. Wahr ist, daß das »Radium Palacehotel« nach seinem Ankaufe im Jahre 1922 um 14, 800 000 Kè nach der Insolvenz des ersten Pachters, auf die Dauer von 10 Jahren mit Zustimmung der Regierung gegen einen Jahrespacht von 300 000 Kè verpachtet worden ist Der neue Pachtvertrag erhoht den Pachtschilling vom 1. Janner 1931 an auf den Betrag von 1, 233. 263 Kè jahrlich. In Angelegenheit des voraussichtlichen Reinertrages der Badeabteilung des »Radium Palacehotels« muß angeführt werden, daß laut Bilanz dieser Abteilung der angegebene Betrag von 430 000 Kè die tatsächliche Bruttoeinnahme dieser Abteilung bei weitem überschreitet, wovon die mit der Lieferung des Thermalwassers, der Amortisation der Einrichtung, dem Materialeinkaufe und den Personalausgaben verbundenen Regreauslagen abzuziehen sind.

Die Interpellationsbehauptung, daß die Stadt verpflichtet ist, das für die Baderzubereitung erforderliche Wasser dem »Radium Palacehotel« zu einem niedrigen Pauschalzins zu liefern, muß in der Richtung berichtigt werden, daß zur Baderzubereitung das aus der Grube » Svornost« geschopfe und von der staatlichen Grubenverwaltung in St. Joachimsthal dem Pachter, welcher das Wasser nach dem tatsächlichen, durch Wassermesser ermittelten Verbrauche samt der diesbezuglichen Amortisation der Thermalwasserleitung bezahlt, gelieferte Thermalwasser verwendet wird.

Was das Nutzwasser anbelangt, ist das Jahrespauschale für die Lieferung dieses Wassers dem Pachter des »Radium Palacehotels« durch die Verwaltungskommission der Stadt St. Joachimsthal vom 1 Jänner 1927 für die Dauer des Pachtvertrages über die Verpachtung des »Radium Palacehotels« mit einem Betrage von 20. 000 Kè festgesetzt worden. Der Pächter hat zugestimmt, diesen Betrag auf 25. 000 Kè zu erhöhen und ist dieses Pauschale von der Verwal-

tungskommission der Stadt St. Joachimsthal im Jahre 1930 akzeptiert worden.

Es entspricht nicht den Tatsachen, daß der Pacht des »Radium Palacehotels « ein unwesentlicher ist, da er, wie oben betont, jährlich 1 Million 233 263 Kè betragt.

Es ist nicht wahr daß die Steuerträger durch ihre Steuern die gewaltigen Abgänge der staatlichen Konkurrenz decken, da die staatlichen Bäder von St. Joachimsthal ein aktives Unternehmen sind.

Es ist nicht wahr, daß das Ministerium beabsichtige, von nun an eine Ermäßigung der Kurmittel an die Unterbringung im staatlichen Hotel oder im Bestrahlungspavillon zu binden, sondern ist es wahr, daß die Unternehmung »Staatliche Bader« die Gewährung von Begünstigungen nicht au die Unterbringung in den in eigener Regie betriebenen Objekten zu binden beabsichtigt, obwohl das genannte Vorgehen im Hinblicke auf den Charakter der staatlichen Bader als Unternehmung nicht als ungerecht bezeichnet werden könnte Abgesehen davon, daß der Unternehmer, falls er Ermäßigungen bewilligen soll, diese nicht nur in die Kurbenandlung, sondern auch auf die übrigen Einnahmeposten (für die Unterbringung, eventuell Verkostigung und dgl. ) einkalkulieren muß. Die Unternehmung »Staatliche Bader«, erhält und richtet eine ganze Reihe von Badeeinrichtungen zugunsten des Ganzen ein, zu denen die Besitzer der privaten Pensionen überhaupt nichts beitragen. Was die Behauptung anbelangt, daß die Kurmittelermäßigung an die Behandlung durch den Arzt der Unternehmung gebunden ist, stellt sich die Unternehmung der staatlichen Bäder nicht gegen die freie Ärztewahl. Die Bäderverwaltung beharrt allerdings darauf, daß die erste und letzte Untersuchung durch den Arzt der Unternehmung erfolge einerseits aus dem Grunde der Evidenz der Ergebnisse der Badekur, andererseits aus Gründen eines möglichen Mißbrauches der Ermäßigungen auf Kosten der Einnahmen der Unternehmung, sowie der übrigen den Kurgebrauch benötigenden Patienten

Wenn die staatliche Badeverwaltung eine kostspielige Propagierung der Bader von St. Joachimsthal betreibt, nutzt sie fraglos dem wirtschaftlichen Aufschwünge der ganzen Stadt; wenn sie in den Prospekten auf die Wohnungsmöglichkeit in ihren Objekten aufmerksam macht, handelt sie vom kaufmännischen Standpunkte aus selbstverständlich richtig, da sie die Propagierung der privaten Konkurrenzunternehmungen nicht unentgeltlich besorgen kann

Hiebei schließt sie die Möglichkeit eines gemeinsamen Vorgehens nicht aus, wenn ein angemessener Teil der Kosten von den Privatbeteiligten gedeckt wird.

Tatsache ist, daß es bereits heuer zu einer gewissen Zusammenarbeit gekommen ist, und zwar in der Richtung daß auf Grund eines gegenseitigen Übereinkommens zwischen der Badeverwaltung und den örtlichen Korporationen das von diesen herausgegebene Verzeichnis der Hotels, Kurpensionen und Privatvillen den von der Unternehmung »Staatliche Bader« verschickten Prospekten beigelegt worden ist.

Was den Vorwurf anbelangt, daß die staatliche Badeverwaltung bei Einführung von Pauschalkuren in den staatlichen Hotels die Fühlungnahme mit dem Kurverein und dem Hausbesitzerverein, sowie mit den in St. Joachimsthal ansässigen Ärzten unterlassen hat, bemerke ich, daß in dem Bestreben, den Volksschichten in St. Joachimsthal möglichst weit entgegenzukommen, in der heuerigen Wintersaison eine Pauschalkur vorläufig probeweise, und zwar in den von der Unternehmung in eigener Regie geführten Objekten nach den Wünschen der Vertreter der Privatunternehmer bloß bis 30. April d. J. eingeführt worden ist.

In dem Falle, daß es in Hinkunft zur Einführung von Pauschalkuren kommen würde betone ich, daß sich die Unternehmung » Staatliche Bäder einer Vereinbarung mit den Privatinteressenten unter gleichzeitiger Rücksichtnahme auf ihr eigenes Interesse nicht verschließt.

Die Interpellation beschuldigt die Unternehmung der staatlichen Bader zu Unrecht, daß sie die Existenzinteressen der Privatunternehmer in St. Joachimsthal gefährde. Sie vergißt, daß die Weltwirtschaftskrise auch die èechoslovakischen Badeunternehmungen nicht geschont hat, von denen namentlich die westböhmischen Bäder heuer infolge des Sinkens des Besuches von Ausländern die größten Verluste erlitten haben. Diese Tatsache führt die Interpellation nicht an, indem sie die Ursache des Sinkens der Geschäftsgewinne in falscher Richtung sucht. Auf der ganzen Welt steht der Fremden- und Bäderverkehr in ursächlichem Zusammenhange mit der wirtschaftlichen Situation und es ist nicht richtig, einen so wichtigen Umstand zu verschweigen, wie es die Unterbindung des Fremdenverkehrs durch die notwendigen Devisenvorschriften und die daraus resultierenden ungünstigen Folgen für den Fremden- und Bäderverkehr sind. Es ist währ, daß die privaten Hotelunternehmungen in St. Joachimsthal durch niedrigere Preise die staatliche Unternehmung erfolgreich konkurrenziert haben.

Die durch die rasche Entwicklung der Bader von St. Joachimsthal hervorgerufene überstürzte Bauspekulation hat die gegenseitige Konkurrenz der Privatunternehmungen verschärft, welche bei der gegebenen Wirtschaftssituation nicht so günstig wie in früheren Zeiten sein konnte.

Aus den angeführten Gründen konstatiere ich, daß

1. die Unternehmung »Staatliche Bäder« immer danach getrachtet hat und trachten wird, den allgemein geltenden kaufmännischen Grundsätzen bei der Verwaltung des staatlichen Bäderbesitzes in St. Joachimsthal unter besonderer Berücksichtigung der verpachteten Objekte Geltung zu verschaffen.

2. Die Unternehmung »Staatliche Bäder« ist ein kaufmännisches Unternehmen, dem nicht nur an der Prosperität seiner eigenen Objekte, sondern auch an der Prosperität des Bades St. Joachimsthal als Ganzes gelegen ist. Wenn sie die Methoden einer Aufenthaltsverbilligung für die weniger vermögenden Schichten benützt, kann dieses Vorgehen nicht als unlautere Konkurrenz, sondern als soziale Maßnahme qualifiziert wer-

den, welche die Öffentlichkeit von einer staatlichen Unternehmung verlangt und welche Sendung die Unternehmung »Staatliche Bäder« auch auf kosten seiner Geschäftsinteressen erfüllt.

3. Die Unternehmung ist bereit, bei der Propagierung auf die Wunsche der privaten Kurhäuser Rücksicht zu nehmen, allerdings unter der Voraussetzung, daß die mit der Propagierung verbundenen Kosten angemessen von den Privatinteressenten getragen werden.

4. Die Unternehmung ist weiter bereit, bei der künftigen Organisation der Pauschalkuren im Einvernehmen mit den diesbezüglichen Korporationen vorzugehen, falls die gemeinsame Aktion den Tendenzen der Unternehmung »Staatliche Bader«, in kaufmännischer und sanitär-sozialer Beziehung angemessen sein wird.

5. Die Unternehmung »Staatliche Bäder« hat als Nebeninteressent bei der Vereinbarung der Vertragsbedingungen über die Hohe des Jahrespauschals für das von der Stadt St. Joachimsthal gelieferte Nutzwasser für den Pächter des »Radium Palacehotels « keinen direkten Einfluß auf eine Abänderung der Verhandlungen zwischen diesen beiden Faktoren erfordernden diesbezüglichen Bestimmungen.

Prag, am 4. Oktober 1932.

Der Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung:

Dr. Spina m. p.

Pøeklad ad 2031 /VI.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen,

betreffend Abänderung des Gesetzes

vom 15. Juni 1927, S. d. G. u. V. Nr. 76,

§ 102 (Druck 1753/ VIII).

Die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Grundstücke, auf denen neue Massenansiedlungen durchgeführt worden sind, war vor der Gültigkeit des Gesetzes, betreffend die direkten Steuern, nur der ungarischen Gesetzgebung bekannt und es hat daher m dieser Angelegenheit auf dein Gebiete des èechoslovakischen Staates eine Disparität zwischen der Slovakei und Podkarpatská Rus, sowie zwischen den übrigen Ländern des Staates bestanden Da einerseits die Grundbesitzer in Böhmen, Mähren und Schlesien die gleiche Begünstigung angestrebt haben und es andererseits nicht gut möglich war, die bisherigen Begünstigungen in der Slovakei und Podkarpatská Rus durch die Unifizierung aufzuheben, ist die Bestimmung des Ges. Art. VII/ 1875, betreffend die zeitliche Befreiung der Kolonien von der Grundsteuer, grundsätzlich in

das Gesetz, betreffend die direkten Steurn. namentlich in dei Erwägung übernommen worden, daß es notwendig sei, den Kolonisten Steueibegünstigungen als Ersatz für die bedeutenden Ausgaben zu gewahren, mit denen die fast im öffentlichen Interesse vorgenommene Kolonisation verbunden zu sein pflegt.

Nach langen Verhandlungen über die naheren Bedingungen der erwähnten Befreiung ist der endgültige Wortlaut des § 102 d. Ges. u. d. dir. St. von der Nationalversammlung angenommen worden.

Diese Bestimmung bezieht sich auf Massenansiedlungen überhaupt, nicht aber bloß auf jene Fälle, wo das Staatliche Bodenamt Kolonisator ist, so daß die Durchfuhrung der Bodenreform hier nicht maßgebend ist. Das Finanzministerium erachtet es daher nicht für notwendig, irgendetwas an dem derzeitigen Rechtsstande zu ändern.

Das Finanzmmisterium hat uber die den Finanzlandesbehorden vorgelegten Gesuche der Kolonisten um zeitliche Befreiung von der Grundsteuer bisher in der Mehrzahl der Fälle nicht entscheiden können, weil die gepflogenen Erhebungen ergänzt werden mußten.

Da vorausgesetzt werden kann, daß sich der Anspruch der Gesuchsteller auf zeitliche Befreiung wenigstens in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle als begründet zeigen wird, hat das Finanzministerium mit Erlaß vom 28. März 1931, G. Z. 121. 075/30. seine Zustimmung dazu erteilt, daß in jenen Fallen, wo ein Ansuchen um zeitliche Befreiung der Kolonie von der Grundsteuer gemäß § 102 d. G. ü. d. dir. St. eingebracht worden ist, oder wo das Staatliche Bodenamt für die ganze Kolonie um Stundung dieser Steuer aus dem Grunde ansucht, daß ein Ansuchen um zeitliche Befreiung eingebracht werden wurde, mit der Eintreibung der Grundsteuer samt Zuschlagen für jene Jahre, welche für die Befreiungsbewilligung in Betracht kommen, bis zur Liledigung des Gesuches um zeitliche Befreiung, längstens aber bis Ende des Jahres 1932 zugewartet werde.

Wenn die Steueramter daher in manchen Fällen, gegen die Kolonisten die von den Gemeinden verlangten Exekutionen nicht durchgeführt haben, hat es sich offenbar um Falle gehandelt, auf welche sich der zitierte Erlaß des Finanzministeriums bezieht. Ansonsten sind die Steueramter schon auf Grund des Gesetzes (§ 5, Abs. 3, Ges. S. d. G. u. V. Nr. 77/1927 in Zusammenhang mit den §§ 345 und 346 d. Ge,. Nr. 76/1927) zur Eintreibung der Gemeindezuschlage verpflichtet.

Die Frage der staatlichen Überweisungen an die Gemeinden und Selbstverwaltungsverbände überhaupt ist durch das Gesetz S. d. G. u. V. Nr. 77/1927 in der Fassung des Gesetze Nr. 169/1930 geregelt, welches im § 9 den Gemeinden, die in dem dem Steurjähre vorangegangenen Jahre mehr als 150% Gemeindezuschläge eingehoben haben, die ganze in der betreffenden Gemeinde zahlbare Gehäudesteuer überweist, und im § 11 den Ländern aufträgt, aus den ihnen nach § 10 Abs. 2 und 3. d. zit. Ges. zufallenden Überweisungen den finanziell schwa-

chen Gemeinden und Bezirken Beitrage zu gevahren, wenn sonst die ordnungsmäßige und rechtzeitige Erfullung der Aufgaben dieser Gememden und Bezirke gefährdet wäre. Durch die Gewahrung solcher Beitrage kann eine finanzielle Hilfe auch jenen Gemeinden zuteil werden, welche in ihrer Finanzgebarung zufolge der Bestimmungen des § 102 d. Ge. S. d. G. u. V. Nr. 76/1927. betreffend die Befreiuung der Kolonisten von der Grundsteuer und von den Zuschlagen, einen Entgang erleiden, soferu im übrigen die Bedingungen der Vorschrift des § 11 d. Ges. S. d. G. u. V. Nr. 77/1927 in der Fassung d. Ges. Nr 169/1950 bei diesen Gemeinden erfüllt sind. Über die Beiträge nach den zit. § 11 entscheiden allerdings die Landesausschusse und dem Finanzministerium steht nach dem Gesetze ein Eingriff in deren Entscheidungsrecht nicht zu. Für die Gewährung irgendwelcher weiterer besonderer Beiträge für jene Gemeinden aus Staatsmitteln besteht keine rechtliche Grundlage.

P r a g am 19 Oktober 1932.

Der Finanzminister: Dr. Trapl m. p.

Pøeklad ad 2031/VII.

Antwort

des Ministers des Innern

und des Ministers für Schulwesen und

Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Jung und Genossen

in Angelegenheit der Übertretung der

Befugnisse von Bezirkshauptleuten

(Druck 1907/XXI).

Die Schulbehorden sind verpflichtet, darüber zu wachen, ob das Verhalten des Lehret s nicht mit seinem Diensteide und den Dienstpflichten im Widersprüche steht.

Wenn daher der Bezirkshauptmann im Bezirke Mähr. -Trübau als Vorsitzender des Bezirksschulausschusses im Wege des Bezirksschulinspektors einigen Lehrern im Hinblicke auf ihre Tätigkeit außerhalb des Schulbetriebes einen Ilinweis erteilte, welcher sie in die Grenzen ihrer Stellung und ihrer Dienstpflichten verwies, hat es sich um eine Funktion im Rahmen seiner Pflichten gehandelt Die Schilderung des Falles in der Interpellation entspricht auf Grund des Eigebnisses der gepflogenen Erhebung nicht den Tatsachen

Was den Fall der beiden Lehner in Troppau anbelaugt, hat der Landesschulrat eine Erhebung gegen sie angeordnet, weil sie sich als leitende Faktoren offentlicher Unternehmungen an Vereinen beteiligt haben, deren Tätigkeit behördlich eingestellt worden war. Die Mitwirkung des

Vorstandes der Bezirksbehörde in Troppau ist deshalb angesprochen worden, weil die Tatumstände, welche Gegenstände der Erhebung waren, die Tätigkeit der erwähnten Lehrer auch außerhalb von Troppau betroffen hat.

Durch die Art der gepflogenen Erhebung ist der gesetzliche Wirkungskreis der politischen Behörden, welche auf Ersuchen der Schulbeliörde bei dieser Erhebung mitgewirkt haben, nicht überschritten worden.

Es liegt daher keine Ursache zu den in der Interpellation verlangten Maßnahmen vor.

Prag, am 18. Oktober 1932.

Der Minister des Innern: Dr. Slávik m. p.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur: Dr. Dérer m. p.

Pøeklad ad 203l/VIII.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Kallina und Genossen

in Angelegenheit der noch ausständigen Regelung der Rentensteuerfreiheit ausländischer Wertpapiere, welche bereits einer direkten Ertragsteuer im Auslande unterliegen (Druck 1841/VI).

Die zitierte Durchführungsverordnung (Abs. 6, lit. L) zu § 173 d. G. ü. d. dir. St. ) erwähnt die Herausgabe irgendeines Verzeichnisses von fremden Wertpapieren überhaupt nicht und spricht bloß von der Herausgabe von Weisungen. Es ist allerdings ursprünglich in den Intentionen des Finanzministeriums gelegen gewesen, ein ähnliches Verzeichnis, und zwar in breiterem Umfange als das normalige österreichische Verzeichnis war, herauszugeben, welches für den praktischen Bedarf keine besondere Bedeutung gehabt hat, da es bloß die ungarischen Papiere vollständig, von den fremdländischen jedoch nur vereinzelte aufgewiesen hat (z. B. Spanien 1, Schweden 1, Bulgarien 1, Griechenland l usw., und zwar binnen is Jahren während der Wirksamkeit des Personalsteuergesetzes).

Die Bemühung des Finanzministeriums, verläßliches Material zu beschaffen, ist jedoch auf unüberwindliche Schwierigkeiten gestoßen; es waren dies sprachliche, technische (z. B. eine umfangreiche Korrespondenz mit den Auslandslegationen u. dgl. ), hauptsächlich aber materielle Hindernisse. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß bei den ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen - sowohl in den Nach-

kriegszeiten als auch in der Gegenwart - es zu durchgreifenden Änderungen der fremdländischen Steuergesetzgebung gekommen ist und immer noch kommt und außerdem tritt in Zeiten der Weltdepression eine bedeutende Bewegung der Wertpapiere ein (Erlöschen von alten, Entstehen von neuen u. dgl. ). Außerdem wäre dieses zweifelhafte Resultat der ganzen Arbeit der aufgewendeten Mühe absolut nicht adäquat da ein ähnliches Verzeichnis eine Reihe von Papieren enthalten würde, welche die hiesigen Bürger eventuell überhaupt nicht besitzen würden.

Durch die angeführten Umstände gezwungen, hat das Finanzministerium von der Absicht der Herausgabe eines systematischen Verzeichnisses Abstand genommen und es beschränkt sich daher auf die Beantwortung konkreter Anfragen. Auf diese Art und Weise sind bereits Weisungen hinsichtlich verschiedener amerikanischer, bulgarischer, irischer, jugoslav., rumänischer, schweizer und namentl. deutscher, sowie österr. Papiere herausgegeben worden, womit das Finanzministerium die Bestimmung der Durchführungsverordnung über die Herausgabe von Weisungen voll einhält. Hiebei ist das hiesige Amt allerdings nach den geltenden Vorschriften einzig und allein zur Entscheidung darüber berufen, ob die Bezüge im Auslande mit einer besonderen direkten Steuer belastet waren, welche die Befreiung von der inländischen Rentenstener begründet, während der Nachweis der eigenen Besteuerung im Anstände ausschließlich dem Steuerträger obliegt. Da die Beweislast den Steuerträger schon gemäß der Intention des Gesetzes und auf Grund des ausdrücklichen Wortlautes der zitierten Durchführungsverordnung trifft, ist die Intetpellationsbehauptung, daß der hieramtliche Standpunkt in dieser Richtung unmotiviert sei, nicht richtig.

Sofern letzten Endes in der Interpellation auf die österreichischen Verzeichnisse verwiesen wird, muß angeführt werden, daß das österreichische Finanzministerium seit 1917 ein ähnliches Verzeichnis nicht herausgegeben hat und daß es mich gegenwärtig nicht an die neuerliche Herausgabe derselben denkt

P r a g, am 17. Oktober 1932.

Der Finanzminister: Dr. Trapl m. p.

Pøeklad ad 2031/IX.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten

Dr. Stern, Kopecký, Štìtka, Steiner

und Genossen.

betreffend die systematische Persekution


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