des Verbandes proletarischer Konfessionsloser (Druck 1841/VIII).

Als die Landesrekorde in Bratislava in der letzten Zeit die Bildung mehrerer Ortsgruppen des Verbandes proletarischer Konfessionsloser in der Slovakei behandelte, hat MC die ihn vorgelegten Statuten bloß deshalb zuruckgestellt, damit verschiedene wesentliche formelle Mangel beseitigt weiden Dadurch ist die Tätigkeit des Verbandes in der Slowakei nicht unmöglich gemacht worden und konnte auch nicht unmöglich gemacht werden, weil die Grunder der betreffenden Gruppen diese Mangel in der gestellten Frist beseitigen und auf diese Weise erzielen konnten, daß die Bildung der Gruppen m Verhandlung gezogen werde.

Die Behauptung daß die politischen und staatlichen Polizeibehörden die öffentliche Versammlungstatigkeit der Ortsgruppen des Verbandes proletarischer Konfessionsloser systematisch vereiteln, ist auf Grund des Ergebnisses der gepflogenen Erhebung im begründet. Die zuständigen Behörden haben die m der Interpellation angeführten Unternehmungen des Verbandes proletarischer Konfessionsloser, bzw. seiner Gruppen aus dem Grunde verboten, weil nach Anschauung der Behörden die Veranstaltung dieser Unternehmungen in manchen Fallen die durch die geltenden Statuten abgegrenzte Kompetenz jener Vereine überschritten hat, in anderen Fällen die begründete Befürchtung bestand, daß diese Unternehmungen der öffentlichen Sicherheit oder dem öffentlichen Wohle zum Nachteile gereichen konnten. In den diesbezüglichen Bescheiden sind die Verbotsgrunde jeweils ordnungsmäßig angefühlt und der Verein über die Rechtsmittel gehörig belehrt worden

Trotzen sind in der überwiegenden Mehrzahl der Falle gegen die Verbote überhaupt keine Berufungen eingebracht worden und die Betroffenen haben sich derart selbst des Rechtes begeben, daß die Berechtigung und Motiviertheit dieser Verbote im Instanzenzuge überprüft werde.

Bloß bei 3 von den Bezirksbehorden in Chotìboø und Litomyšl herausgegebenen Verboten ist eine Entscheidung der Landesbehorde als der endgültig entscheidenden kompetenten Instanz provoziert worden. Die genannte Behörde hat die angefochtenen Verbote sorgfältig überprüft und hat sie bestätigt, womit sie ihre Motiviertheit anerkannt hat. Wenn die Beschwerdeführer der Meinung waren, daß diese Entscheidungen in irgendeiner Richtung trotzdem mangelhaft sind, hatten sie die Möglichkeit, durch Beschwerde bei dein Obersten Verwaltungsgerichte anzuheben, daß das Vorgehen der Behörden und die Legalität deren Maßnahmen überprüft werden.

Zu der Beschwerde das die Bezirksbehörde in Leitmeritz die Plakatierung eines bewilligten Vertrages verboten habe, bemerke ich, daß es nicht gelungen ist, diesen Fall zu ermitteln, weil die erforderlichen konkreten Daten nicht angefülirt sind und ich mich daher über die Angelegenheit nicht naher aussprechen kann.

Was das Verbot der öffentlichen Versammlung in Lobositz anbelangt, verweise ich auf die zu der Interpellation des Herrn Abgeordneten Dr. Stern und Genossen Dr. Nr. 1394/VI erteilte und unter Dr. Nr. 1629/XIII abgedruckte Antwort vom 15. Dezember 1931.

Zu dem Verbote der in der Interpellation angeführten Theaterstücke ist es nicht nur aus dem in der Interpellation angeführten Grunde, solidem auch deshalb gekommen, weil die Texte der Stucke und der Nachweis darüber, daß der Veranstaltende Verein nach seinen Statuten zur Veranstaltung von Theateraufführungen berechtigt ist, der Anzeige nicht beigeschlossen waren Eine Berufung gegen diesen Bescheid ist nicht eingebracht worden und ebenso ist auch keine Berufung gegen die Verfugung der Polizeidirektion in Prag vom 12. April 1952, Z. 122. 722 (nicht aber Nr. 132. 722) eingebracht worden, womit aus dem Vortrage über die Podkarpatská Rus einzelne in der Interpellation nicht genau und vollständig angefühlten Stellen ausgemerzt worden sind.

Der Verbandssekretär Johann (nicht Josef) Richtet ist am 2 März 1932 aus dem Grunde verhaftet worden, weil er sich bei der Auflösung einer nicht bewilligten Versammlung in Juliánov gegen den Polizeibeamten gewalttätig benommen hat Die Staatsanwaltschaft in Brunn hat gegen ihn die Anklage wegen des Verbrechens nach § 81 St -G eingebracht

Ein zweites Mal ist Johann Richter am 25 März 1932 auf Befehl des Bezirksstrafgerichtes in Brunn verhaltet worden, um dort eine sechstägige Arreststrafe abzubüßen.

Karl Veselý ist am 2. Mai 1932 in Hodonín verhaftet und mit der Strafanzeige dem Bezirksgerichte dortselbst eingeliefert worden, weil er in seinem Vortrage in Staré Mesto am 26 April 1932 eine Reihe von gesetzwidrigen und die Sittlichkeit schwer verletzenden Aussprüchen getan hat.

Laut vorgenommener Erhebung hat im Polizeibereiche von Mährisch-Ostrau weder im Februar 1932 noch im Verlaufe dieses Jahres überhaupt eine Konferenz des Verbandes proletarischer Konfessionsloser stattgefunden und winde daher auch nicht auseindergetriebon

Der Polizeidirektion in Prag ist eine Generalversammlung des Verbandes der proletarischen Konfessionslosen in Prag-Libeò überhaupt nicht gemeldet worden und ist es auch nicht bekannt daß sie stattgefunden hätte Es entspricht die Behauptung von ihrer Auflösung daher nicht den Tatsachen. In Prag-Libeò ist es bloß zur Auflösung der Mitgliederversammlung der Gruppe des genannten Vereines gekommen welche am 8 November 1931 stattgefunden hat, und zwar aus dem Grunde, weil die Versammlung amtlich überhaupt nicht gemeldet worden war.

Ebenso ist nicht sichergestellt worden, daß am 22 April 1932 irgendeine Versammlung des Verbandes proletarischer Konfessionsloser in Hvìzdov stattgefunden halte, und die Behauptung daß die Gendarmen gegen die Veranstaltung einer solchen Versammlung eingeschritten wäre, entspricht daher nicht den Tatsachen.

Die unterstellten Behörden gehen bei der Handhabung des Vereins- und Versammlungsrechtes objektiv nach den geltenden Gesetzesvorschriften vor. Irgendeine Weisung in dem in der Interpellation erwähnten Sinne ist vom Ministerium des Innern nicht herausgegeben worden. Im übrigen ist die Wahrung der durch die Verfassung gewährleisteten Rechte in jedem konkreten Falle der Person, welche die Verfügung der Behörden betrifft, durch das Beschwerderecht an das Oberste Verwaltungsgericht ermöglicht.

Was die Behauptung anbelangt, daß katholische Organisationen Hetzversammlungen gegen den Sowjetverband und die Arbeiterbewegung veranstaltet hätten, führt die Interpellation weder konkrete Vorfälle noch den Umstand an. um welche Organisationen es sieh handelt. und ich kann daher zu diesen Vorwürfen keinen Standpunkt einnehmen.

Nach dem Obangeführten erblicke ich keine Gründe, die in der Interpellation verlangten Maßnahmen zu treffen. Die Beantwortung der Interpellation habe ich allein übernommen, weil sie durch ihren Inhalt lediglich das Ressort des Ministeriums des Innern anbelangt.

Prag, am 7. Oktober 1932.

Der Minister des Innern. Dr. Slávik m. p.

Pøeklad ad 2031 /XV.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen

in Angelegenheit der Organisation der

gewerblichen Fachschulen (Druck

1797/ XIV).

Die Fachschulen haben vor allem die Aufgabe der Vorbereitung und Erziehung für das praktische Leben: bei ihnen kann daher nicht das Verlangen geltend gemacht werden, daß sie ihren Schülern die gehörige Vorbereitung für den Übertritt in Schulen höherer Art in dem Maße bieten, wie dies bei anderen Arten von Schulen mit einer mehr oder weniger Bildungsaufgabe der Fall ist. Wenn sich diese S luden ihrer Hauptaufgabe, der Vorbereitung für das praktische Leben, nicht entfremden sollen, können sie nicht im Sinne des angeführten Verlangens reorganisiert werden. Die Aufnahme der Absolventen von Fachschulen in die staatliche Kunstgewerbeschule oder die Akademie der bildenden Kün-

ste in Prag hängt nicht von dem Wohlwollen der Professoren dieser Schule, sondern einzig und allein von der vorgeschriebenen Vorbildung und erfolgreichen Ablegung der Aufnahmeprüfung ab. Der Lehrernachwuchs für die Faschulen wird an anderen höheren Schulen herangezogen und vorbereitet (an Universitäten, technischen Hochschulen, Kunstgewerbeschulen und Akademien): gegebenenfalls werden, soweit es sich um die Lehrerschaft für den besonderen Fachunterricht, und zwar hauptsächlich für den Werkstättenunterricht, handelt, die notwendigen Kräfte direkt aus der Praxis übernommen, wo sie sich die notwendige fachliche Ausbildung angeeignet haben. Die auf die Spezialerziehung des Lehrernachwuchses dieser Schulen abzielenden Organisationseinrichtungen an den Fachschulen können nur durch die Spezialnotwendigkeiten auf einem bestimmten Gebiete begründete vereinzelte Ausnahmen bleiben, wie dies bei den Textilfachschulen der Fall ist.

Hinsichtlich der staatlichen deutschen Fachschule für Glasindustrie in Haida bei BöhmischLeipa, welche die Interpellation unter den Schulen mit dreijährigem Unterrichte anführt, bemerke ich, daß diese Schule bereits einen vierjährigen Unterricht besitzt.

Was die Gewerbeberechtigung der Absolventen dieser Schulen und die diesbezüglichen Zeugnisklauseln anbelangt, bemerke ich, daß sich der Umfang dieser Berechtigung und die Fassung der Klausel nach den geltenden Vorschriften der Gewerbeordnung, gegebenenfalls des Gewerbegesetzes richten muß.

Für die künstlerische und kunstgewerbliche Bildung und Schulung des Lehrernachwuchses für deutsche Fachschulen ist auch hinsichtlich des Unterrichtes in deutscher Sprache durch die staatliche Kunstgewerbeschule und die Akademie der bildenden Künste in Prag in vollem Maße gesorgt.

P r a g, am 22. Oktober 1932..

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur: Dr. Derer m. p.

Pøeklad ad 2031/ XVI

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten F. Oehlinger und Genossen,

betreffend den Erlaß des Finanzministeriums bezüglich Bewilligung von Spielautomaten als Geschicklichkeitsautomaten (Druck 658/ III).

Ad I. Die Spielautomaten der Marke -RotaivSpoituig Machines welche in die Gruppe der sog rotiereden Spielautomaten gehören, sind anfangs 1929 auf dem Gebiete der Republik aufgetaucht. Es waren dies zum Enschiede von den bis zu dieser Zeit im Betriebe befindlichen Automaten Maschinen, welche die Gewinste nicht in Geld, sondern in Warenanweisungen zur Auszahlung brachten, die in den Geschaften. wo die Automaten aufgestellt waren, gegen Waren umgetauscht werden konnten. Die Gesellschaft, welche sich zum Zwecke des Betriebes und Veikaufes dieser Automaten gebildet hatte, hat das Finanzmisterium um Erklarung dahin ersucht. daß diese Apparate vom Standpunkte der Lotteriegefallsvorssechriften einwandfrei sind

Für die Beurteilung dieser trage sind die bisher geltenden Bestimmungen des Lottopatentes v. J 1813. Mg. d. pol. Ges. B. 40, Nr. 26. maßgebend Nach § 28 des zitierten Patentes sind vom Lotteriegefallsstandpunkte alle Geldglückspiele verboten Die übrigen Spiele, wo Gegenstand des Gewinstes nicht Geld, sondern Waren sind (also auch Anweisungen auf solche), sind vom Lotteriegefallsstandpunkte nur dann verboten, wenn das Spiel mit einer Verlosung verbunden ist. Von dieser rechtlichen Regelung ausgehend, hat bereits das ehem österreichische Finanzministerium mit Beschluß vom 29. Mai 1911 7. 44778 ai 1910, ausgesprochen. daß Spielautomaten von Lotteriegefällsstandpunkte nur dann zu beanstanden sind, wenn die Gewinste in Geld ausgezahlt werden und wenn es sich gleichzeitig um ein Gluckspiel handelt, sonst aber, d. i. bei Warengewinsten die Spielautomaten vom angeführten Gesichtspunkte aus nicht zu beanstanden sind, auch wenn es sich um ein Glücksspiel handeln würde, da dieses mit einer Verlosung nicht verbunden ist.

Im gegebenen Falle ist der Automat Rotaiv Sporting« von der staatlichen Lptteriedirektion durch eine zu diesem Zwecke errichtete behördliche Kommission, sowie von zwei fachlichen Sachverständigen uberpruft worden. Das Ergebnis des Überprüfung lautete in dem Sinne, daß das Spiel auf dem angeführten Apparate zwai ein Geschiklichkeitsspiel ist, welche Geschicklichkeit jedoch nicht pravaliert und leicht zu erwerben ist. Da die Gewinste jedoch nicht in Geld, sondern in Warenanweisungen ausgezahlt wurden sind, und daher das Geschicklichkertsmoment nicht in Betracht gekommen ist, hat das Finanzministerium mit dem Erlasse vom 19. Juli 1929. Z. 75. 065/29-II B/5a. ausgesprochen, daß das Spiel auf dem angeführten Automaten vom Standpunkte des Lotteriegefälles nicht zu beanstanden ist, insolange die Anweisungen nicht gegen Geld umgetauscht werden. Gleichzeitig hat das Finanzministerium bemerkt, daß durch dieses Gutachten dem Standpunkte der politischen (polizeilichen) und der Gewerbebehörden zu den genannten Automaten von ihrem eigenen Standpunkte aus nicht prajudiziert werde.

Bei dem praktischen Betriebe der genannten Automaten ist jedoch mit der Zeit festgestellt worden, daß die erwähnten Warenanweisungen

in manchen Fallen notz Verbot gegen Geld umgetauscht werden und daß daher bei diesem vorgehen zwischen den angefühlten Apparaten und den tatsächlichen Geldautomaten kein Unterschied besteht.

Aus diesem Grunde hat das Finanzministerium bei der Behandlung des Gesuches über die Zulassigkeit der Automaten alrnlichen Typy (Mills-Front O. K. Venders ) entschieden, daß die Automaten »Rotaiv-Spoitings nur dann zum Betriebe zugelassen werden können, wenn das Spiel auf denselben durch eine leicht eiwerhbare Wertigkeit beherrscht wud, d. r. wenn dieselbe Bedingung erfullt wud. als ob es sich um auf Geldgewinste eingerichtete Automaten handeln wurde (Erlaß d. Fin-Min. vom 26. März 1930, Nr. 27. 626/30-II B/5a) Die mit den erwähnten Automaten handelnde Firma hat zufolge dieser Entscheidung die Automaten derait umkonstiert. daß die Geschicklichkeit beim Spiele vorherrsche und leicht erwerbbar sei Nach neuerlicher Überprufung des umgearbeiteten Apparates hat die behordliche kominission konstatiert, daß Spiel auf dem Apparate von einer leicht eiwerbbaren Geschicklichkeit beherrscht wird. Hierauf hat die staatliche Lotteriedirektion alle im Betriebe befindliechen Automaten dieses Typs neuerlich uberpruft und signiert. Nachdem bei den derarf umgearbeiteten Automaten die Bedingung für ihre Konzedierung auch als auf Geldgewinste eingerichtete Automaten gegeben war und da sich die Veiwendung der Spielmaiken als Warenanweisungen im Laufe der Zeit auch vom Standpunkte des Gesetzes vom 14. Dezember 1923, S. d. G. u. V. Nr. 7 (§ 4), als unzulässig erwiesen hat. hat das Finanzministerium auf Ansuchen der Partei mit Erlaß vom 4. Juni 1930, Z. 63. 816/30-II B/5a, seine Zustimmung dazu ausgesprochen, daß die eiwähnten Apparate auch als auf Geldgewinste, und zwai zu einer Krone eingerichtete Automaten zugelassen werden Das Finanzministerium hat seine Zustimmung zum Betriebe der eiwähnten Automaten an die Bedingung geknüpft, daß das Spiel von einer leicht erwerbbaren Geschicklichkeit beherrscht werde; es hat nach Anhorung des fachlichen Sachverständigen jene einschlägigen Sicherungsvorkehrungen festgesetzt, welche einen störenden Eingriff der Unternehmer hintanhalten sollten, und hat die vorherige Überprüfung und Signierung aller Maschinen vor deren Inbetriebstellung angeordnet. Gleichzeitig sind Maßnahmen bezuglich der periodischen Kontrolle aller bereits im Betriebe befindlichen Apparate getroffen worden.

Ad 2. Die Frage der Geltend machung der Geschicklichkeit beim Spiele mit Automaten ist in erster Reihe eine technische Frage, aus welchem Grunde m dieser Angelegenheit fachliche Sachverständige geholt und die Aparate neuerlich durch eine behördliche Kommission überprüft worden sind. Aufeidem is die erwähnte Frage eine Tatfrage, welche von den konkretem Umständen jedes einzelnen Falles abhängig ist. Aus diesem Grunde ist die vorherige Überprüfung jeder Maschine vor der Inbetriebsetzung und ihre periodische Kontrolle im Lande des Betriebes angeordnet worden. Die Beurteilung des Ge-

schicklichkeitskoeffizienten ist, wie aus dem Sachcharakter hervorgeht, in bedeutendem Maße individuell. Aus diesem Grunde ist eine kommissionelle Überprüfung unter Teilnahme der Vertieter von 3 Behörden (staatliche Lotteriednektion, Finanzbezirksdirektion und Polizeidirektion in Prag) vorgenommen und sind zwer Sachverstandige gehört worden.

Aus dem Angefuhrten ist ersichtlich, daß alle Maßnahmen getroffen worden sind, damit der Spielcharakter gehörig eingeschätzt werde und im Laufe des Betriebes keine Veränderungen ei fahre. Alle die erwähnten Apparate betieffenden Akten sind dem Ministerium des Innern und des Handels zur Kenntursnahme übermittelt worden.

Ad 3. Im Laufe des Betriebes der genannten Automaten ist es jedoch namentlich wegen des unheilvollen Einflusses dieser Maschinen vom Standpunkte der öffentheshen Moral zu Beschwerden gekommen. Durch die Automaten ist die Spielleidenschaft nachweislich genahrt worden. Aus diesem Grunde ist es auch zu einem Verbote der genannten Automaten durch manche Gewerbebehörden I. Instanz gekommen. Dies ist z. B durch die Kundmachung des Magistrates der Hauptstadt Prag vom 2. Oktober 1930, Z. II A 39. 092-30, und nach und nach in einigen politischen Bezirken Böhmens und Mahrens der Fall gewesen Diese ethischen Momente haben jedoch keine Grundlage dafür geboten, daß die Apparate auch vom Standpunkte des Lotteriegefälles verboten werden, fur welchen einzig und allein die Frage des Spielcharakters in Betracht gekommen ist Im Laufe der Zeit ist jedoch konstatiert worden, daß die Apparate durch den Betrieb Veranderungen erfahren, welche den Geschicklichkertskoeffizienten herabsetzen, bzw. ausschließen. Auch absichtliche Eingriffe in die Konstruktion der Apparate sind in der angedeutenden Richtung festgestellt worden. Schließlich ist durch nachtragliche Revisionen und neuerliche Überprufung der Maschinen konstatiert worden, daß die vom Finanzministerium bei Konzedierung dieser Apparate ausgesprochenen Bedingungen nicht in der Weise eingehalten worden sind, wie sie das Finanzministerium im Sinne hatte, was auf Kosten der Gehendmachung der Geschicklichkeit beim Spiele geschehen ist. In Erwagung der erwähnten Erfahrungen hat das Finanzministerium eine eingehende Überprüfung aller Automaten der rotierenden Typen und eine Überprüfung der Apparate durch eine erweiterte behördliche Kommission unter Tertung von Ministerialvertretern angeordnet Nachdem die oberwähnten technischen Mangel durch die genannte Überprüfung zu einem bedeutenden Teile bestätigt worden sind, spricht das Finanzministerium durch den glerchzeitigen Erlaß G-7. 129. 896-31/II B-5a das, Verbot aller Spielautomaten der sog. rotierenden Typen, also auch der Automaten »Rotary-Sporting-Machine« mit dem Bemerken aus, daß alle diese Automaten binnen 3 Monaten vom 1. Oktober 1932 beginnend, d. i bis Ende 1932 aus dem Betriebe beseitigt werden müssen.

Ad 4. Wie aus dem Obgesagten hervorgeht, kommt fur die Finanzverwaltung bei Konzedierung eines Apparates lediglich die Frage des Spielcharakters in Betracht. Wenn die Apparate in der angedeuteten Richtung entsprechen, müssen sie vom Standpunkte des Lotteriegefälles zum Betriebe zugelassen werden, wenn sie nicht entsprechen, müssen sie verboten weiden Den Unternehmern kann daher vom hiesigen Standpunkte aus mangels der zuständigen gesetzlichen Ermächtigung nicht aufgetragen werden, einen Teil ihres Ertragnisses wohltätigen Institutionen laufend oder nachtraglich abzufuhren. Sowert jedoch erhohen worden ist, haben dies einige Unternehmen freiwillig getan.

So hat z B die Gesellschaft »Hollowav u (o. « in Prag wohltatigen Zwecken 190725 Kè, die Firma J. Schwarz 25. 000 Kè. E Herrmann 104. 500 Kè abgeführt, die Firma Wild fuhrt denselben Zwecken von jedem Apparate 100 bis 200 Kè monatlich zu. Aus diesen Grunden sind dem hiesigen Ministerium auch Gesuche mehrerer Wohltätigkeitskorporationen zugekommen, welche anstreben, daß die Apparate nicht verboten werden, nachdem dadurch die Einnahmenquelle der genannten Gesellschaften bedeutend sinken wurde, wodurch auch ihre charitative Tätigkeit wesentlich eingeschränkt wurde Diese Umstände können jedoch, wie bereits angeführt, im gegebenen Falle nicht in die Wegefallen und kann daher ähnlichen Gesuchen nicht entsprochen werden.

Ad 5. -6. Was die angeblich verbierteten Nachrichten anbelangt, daß an dem im Finanzministerium vorgefuhrten Modelle größere Gewinste als an den den Spielern zugänglichen Apparaten erzielt werden konnten, muß bemerkt werden, daß im Finanzministerium ein Modell des genannten Apparates oder ein ahnlicher Apparat niemals vorgeführt worden ist Der Apparat ist von der behördlichen Kommission bei der staatlichen Lotteriedirektion überprüft worden Die Vermutung, daß der zur Überprufung vorgeführte Apparat zu diesem Zwecke besonders hergerichtet worden sei, erweist sich im Hinblicke auf die wiederholte Überprüfung der Apparate schon aus dem Grunde als unhaltbar, daß jede Maschine von Inbetriebstellung behördlich dahin uberpruft worden ist, ob sie der von der Kominission genehmigten Maschine entspricht, behördlich plombiert und signiert und einer periodischen behördlichen Revision auch während des Betriebes selbst unterzogen worden ist Ebenso ist die Erwähnung von angeblich verbreiteten Nachrichten, betreffend ein Interesse der Bediensteten des hiesigen Ministeriums an der Bewilligung und dem Betriebe dieser Automaten unmotiviert. Diese Pauschalbehauptung, welche Gegenstand einer Errnittlung war, hat sich als absolut unwahr erwiesen und muß nachdrücklich zurückgewiesen werden. Sie ist offenbar. ebenso wie die oberwahnten Behauptungen durch Konkurrenzunternehmungen hervorgerufen worden, deren Bestreben es war, den Betrieb der rotierenden Spielautomaten um jeden Preis unmöglich zu machen.

Das Finanzministerium hat den Fragen der Bewilligung und des Betriebes der Spielautomaten gemeinsam mit dem Ministerium des Innern und des Handels eingehende Aufmerksamkeit gewidmet und ist in jeder Richtung korrekt und sorgfältigst unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Regelung aller mit dem Betrie-

be von Spielautomaten zusammenhängenden Fragen vorgegangen.

P r a g, am 5. August 1932.

Der Finanzminister: Dr. Trapl m. p.


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