exekutor František Matoušek počíná si při tom tak surově, že poplatníci, vybičovaní až do krve, jsou neobyčejně roztrpčeni. Zabavuje věci, které, jak lze prokázati, dlužníkovi nepatíí a s oblibou zapisuje do zájemního zápisu předměty, které podle exekučního řádu jsou ze zájmu výslovně vyloučeny. Tak u hostinského Viléma Lederera v Antonínově zabavil piano, ačkoliv tento výslovné upozornil, že není jeho majetkem, nýbrž ještě firmy, poněvadž jest dlužen několik splátek. U Richarda Hausmanna zabavil exekutor pro pouze 290 Kč dlužných daní piano, jež ocenil částkou 100 Kč. U hostinského Bruno Huttmanna v Josefodolu pokoušel se exekutor vylomiti dveře do ložnice, surovým způsobem prohrabal cizí výbavu, určenou k zásilce a při tom neslušně vtipkoval. Když soudní vykonavatel předložil hostinskému Huttmannovi k podpisu jen česky sepsaný zápis, odepřel jej tento podepsati, poněvadž byl sepsán česky, načež jej podepsal přítomný místní strážník Josef Maier. Stejně bezohledně a nezákonitě jednal exekutor u stran Alfreda Dresslera, Oskara Zenknera, Josefa Bohnische, vesměs z Antonínova, Oskara Fischera a Bertholda Siebeneichlera z Josefodolu.

Podepsaní se táží pana ministra financí:

1. Jest ochoten přesně přezkoumati daňové exekuce z poslední doby u jabloneckého a tanvaldského berního úřadu?

2. Náležitým nařízením učiniti přítrž vylíčenému řádění a upozorniti všechny berní úřady, aby zachovávaly ustanovení exekučního řádu?

V Praze dne 20. října 1932.

Dr. Kelbl,

dr. Schollich, inž. Kallina, Schubert, Oeblinger, Kasper, Scharnagl, Stenzl, Prause, dr. Peterslika, Bobek, Grelf, Krebs, Knirsch, Horpynka, Matzner, dr. Hanrelch, dr. Hassold, Inž. Jung, Slmm, Geyer, Krumpe, Kunz, Eckert, Köhler.

Původní znění ad 2011/XI.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Franz Bacher und Genossen

an den Justizminister,

betreffend die Reform des Rechtes der Teilschuldverschreibungen.

Langfristiger Industriekredit ist die Voraussetzung jeder gesunden industriellen Entwicklung.

Die Teilschuldverschreibung ist die Rechtsform, in welcher das Sparkapital zu langfristiger Finanzierung der Industrie herangezogen wird.

In welchem Masse dies in anderen Staaten geschieht, zeigen am Besten folgende Ziffern aus dem Deutschen Reiche.

1. Ende 1912-1913 betrugen nach Schmalenbach »Finanzierungen« in Milliarden Mark:

Die fundierte Schuld des Reiches...

4. 68

Preussens ...........

9. 27

Bayerns ............

2. 29

der übrigen Bundesstaaten ......

3. 94

aller deutschen Staaten zusammen...

20. 18

Die Stadt- und Gemeindeanleihen....

4. 59

Anleihen von anderen Selbstverwaltungskörpern .......... -...

1. 75

die landwirtschaftlichen Pfandbriefe...

2. 80

die Pfandbriefe der Pfandbriefbanken..

17. 05

die Privatobligationen ........

4. 61

Milliarden 50. 98

Hievon entfallen auf die einzelnen Unternehmungsformen:

Zahl der Aussteller

Betrag in Millionen M.

Aktiengesellschaften

1609

3619

Kolonialgesellschafteu

3

10

Q. m. b. H.

156

278

Gewerkschaften

184

528

Genossenschaften

38

23

Sonstige Jurist. Personen

44

35

Vereine

41

5

Einzelfirmen, offene Handelsgesellschaften

54

101

Standesherren usw.

13

7

 

2142

4606

2. In den Jahren 1924 bis 1929 wurden (nach Dernburg »Erzeugung- und Absatzbedingungen der deutschen Wirtschaft«) von der privaten Wirtschaft folgende Wertpapiere emittert (in Mill. RM)

Inlands- und Auslandsanleihen

1924 78, 0

1925 563, 9

192b 968. 0

1927 542, 6

1928 659, 5

1929 175. 9

Aktien

1924 112, 0

1925 539, 0

1926 814, 0

1927 1157, 0

1928 1152. 0

1929 935, 0

Auch bei uns wurden in der kapitalistischen Frühzeit Anlagen, welche besondere finanzielle Aufwendungen bedingten, durch Teilschuldverschreibungen finanziert. Unesere Eisenbahnen konnten nur mit Hilfe von Teilschuldverschreibungen gebaut werden.

Später verlor dann diese Art der IndustrieFinanzierung, im Gegensatze zur Entwicklung in anderen Staaten, bei uns jede Bedeutung.

Heute sind bei uns, wenn man von den Anleihen der. gemeinnützigen Elektrizitätsgesellschaften sfbsieht, nur drei industrielle Teilschuldverschreibungen auf dem Markte. (Škodawerke,

Erste Böhmische Glasindustrie A. Q. und Erste Brünner Manschinenfabriksgesellschaft).

Da auch Schuldverschreibungen nach dem Gesetze vom 27. Dezember 1905 R 213 (fundierte Bankschuldverschreibungen) nur in geringfügigen Mengen emittiert wurden, ist unsere Industrie auch für ihr stehendes Kapital auf Bankkredit angewiesen, der ihr nur kurzfristig gewährt werden kann, weil er aus kurzfristigen Einlagen stammt. Diese Art der Finanzierung ist nicht nur für die Industrie, sondern auch für die Banken gefährlich, da ein Kredit, mit welchem Investitionen finanziert wurden, auch wenn er kurzfristig ist, wirtschaftlich nicht in kurzer Frist realisiert werden kann.

Tatsächlich besteht auch bei uns das Bedürfnis nach Industriekredit in Form von Teilschuldverschreibungen. Dies zeigt nicht nur die Gebarung der gemeinnützigen Eelektrizitätsgesellschaften, sondern auch verschiedene Stimmen, welche immer wieder laut geworden sind. (Siehe »Industrieobligationen« in den Mitteilungen des Deutschen Hauptverbandes der Industrie 8/111 und Janovsky »Zur Einführung des industriellen Hypothekarkredites« ebendort 22/IX. ferner aus der letzten Zeit etwa Schuster auf der diesjährigen Generalversammlung der Unionbank, Mühlig auf der diesjährigen Tagung des Zentralverbandes der Industrie - wenn auch diese beiden von der notwendigen langfristigen Finanzierung der Industrie sprachen, ohne das einzige Mittel für sie. die Teilschuldverschreibung ausdrücklich zu erwähnen - und ebenso auch Englš in »Krise a ceny« in Lidové noviny vom 9. November 1930).

Untersucht man die Grunde des fast gänzlichen Mangels privater Teilschuldverschreibungen in der Tschechosl. Republik, so findet man, dass er zu tiefst durch die Ueberzeusung verursacht ist, es sei unmöglich, unser Publikum für diese Art der Kapitalsanlagen zu gewinnen.

Es ist nun richtig, dass das Publikum in der privaten Teilschuldverschreibung nicht jene Gewähr für Sicherheit sieht, die es fordert. Unrichtig aber ist es. anzunehmen, dass sich dies nicht ändern lässt. Wenn es in Deutschland sofort nach der Inflation und ihren Verlusten für die Besitzer von Teilschuldvcrschreibungcn gelang, schon im Jahre 1924 RM 36 Mill., 1925 RM 74 Mill. und im Jahre 1926 RM 323 Mill. im Inlande unterzubringen, so heisst dies doch, dass es ein unüberwindliches Misstrauen des Publikums gegen die private Teilschuldverschreibung nicht gibt. Man nruss nur die Ursachen dieses Misstrauens beseitigen.

Dies wurde bisher bei uns verabsäumt. Man hat sich damit begnügt, die Abneigung unserer Sparer gegen die private Teilschuldverschreibung zu konstatiereren, ohne zu bedenken, dass diese Abneigung wohl begründet ist.

Seit nämlich bei uns (in der Gründerzeit) solche Papiere auf den Markt kamen, kam es immer wieder zu Konflikten zwischen ihren Besitzern und den Schuldnern, die regelmässig mit empfindlichen Verlusten für die Gläubiger endeten.

Dabei war meistens zu konstatieren, dass es sich nicht um Verluste handelte, die nach der gegebenen wirtschaftlichen Situation unvermeidbar waren, sondern um Verluste, die auf der mangelnden Achtung des Schuldners vor Gläubigerrechten, auf der ungehemmten Ausnützung formeller Rechte durch die Schuldner und auf die ungenügenden Möglichkeiten der Gläubiger, ihre Rechte wahrzunehmen, zurückzuführen sind. Beginnend von den Zahlungseinstellungen der Gründerzeit, die häufig zur Sanierung der Schuldner auf Kosten der Obligationäre führten, führt die Geschichte unserer Teilschuldverschreibungen über die bekannten Couponprozesse und den Verlosungskonflikt der Prag-Duxer zu der Rückzahlung der Markprioritäten in wertlosen Papiermark und zeigt, dass der Obligationär bei uns der Willkür des Schuldners ausgeliefert ist. Dies aber ist durch die Mannhaftigkeit unseres Rechtes über die Teilschuldverschreibungen bedingt.

Dieses nämlich beruht auch heute noch auf dem Hofkammerdekret vom 17. Dezember 1847 (welches ausdrücklich als »provisorische Verfügung« bis zur definitiven Festsetzung gesetzlicher Bestimmungen über die Aufnahme von Privatanleihen in der Form von Partialobligationen bezeichnet ist) und den Gesetzen vom 24. April 1874 R 49 und 5. Dezember 1877 R 111.

Dass es zweckmässig wäre, die nunmehr fast neunzigjährige provisorische Verfügung durch das versprochene Definitivum zu ersetzen, bedarf keiner Erörterung. Notwendig aber ist es, darauf zu verweisen, dass an einen Markt für Obligationen bei uns solange nicht zu denken ist, als nicht die Gesetze von 1784 und 1877 durch ein modernes Gesetz ersetzt sind. Diese beiden Gesetze sind es. welche den Obligationär zu einem rechtlosen Gläubiger zweiter Klasse machen und die es einem schwer werden lassen, jemandem den Ankauf von Teilschuldverschreibungen zu empfehlen.

Es handelt sich um zwei Gelegenheitsgesetze schlimmster Art. Schon im Jahre 1877 erklärte Graf Thun in der Debatte des Herrenhauses am 22. Feber, man solle doch das »Gesetz zur Verhütung von Exekution gegen Eisenbahnen«, nicht aber »Gesetz zum Schütze der Papierbesitzer« nennen. Das Gesetz verursache eine Panik unter den Obligationärcn, da sie fürchten müssten, ein Kurator werde auf ihre Rechte verzichten. Es sind Missbräuche vorgekommen, sagte in derselben Debatte Freiherr von Hein. und der Kurator hat Rechte, die er schützen sollte, veräussert.

Die Wirkung der Gesetze hat sich im Laufe der Zeit nicht geändert. Wir verweisen auf den Aufsatz »Ueber das tschechoslowakische Recht der Teilschuldverschreibungen« von Dr. Weis in der Präger Juristischen Zeitschrift 11126.

Da das Gesetz von 1874 den Gläubigern jeden Einfluss auf die Wahl des Kurators nimmt, (der aber ausschliesslich zur Wahrnehmung der Rechte der Gläubiger befugt ist), hat es dieses Gesetz ermöglicht, dass für die Prioritätre der A. T. E. ein pensionierter Beamter jener Finanzprokuratur

als Kurator bestellt wird, die als Vertreter der Schuldnerin seine Bestellung beantragte und dass uber die in Papiermark zu Gericht erlegte Millionenforderung der Prioritäre der Prag-Duxer Eisenbahn quittiert wird, ohne dass man die Glaubiger auch nur verstandigte. Die Tatsache, dass die Gerichte den Kurator überwachen, kann den Glaubigern nicht genügen. Aus dem Kuratelsakte der Pnoritare der Prag-Duxer Eisenbahn Nc VI 42/24/3 des Kreisgerichtes fur Zivilsachen in Prag ergibt sich, dass dieses Gericht bei einer Quittung uber ein Nominale von 10, 197. 000 Mark deshalb das Verfahren nach dem Gesetze von 1877 nicht einleitete, weil die Ausstellung der Quittung (das ist die Anerkennung der Rechtsmassigkeit eines Erlages von wertlosen Papiermark) keine »wichtige Rechtshandlung« sei. Ueberdies sind auch die Rechte, die das Gesetz von 1877 den Priontaren gewahrt, völlig unzugänglich. Ist doch der Kurator gar nicht verpflichtet, die Meinung der Vertrauensmänner zu beachten.

So erklart auch Freund in »Die Rechtsverhaltnisse der öffentlichen Anleihen«, dass die Gesetze von 1874 und 1877 »nicht selten zu einer direkten Benachteiligung der Gläubiger führten«.

Es kann also nicht überraschen, dass das Publikum inländischen privaten Teilschuldverschreibungen gegenüber nusstrauisch ist. Sein Misstrauen ist m vollstem Masse begründet.

Aber noch mehr. Es ist ein unerträglichen Zustand, dass die Teilschuldverschreihungen, die im Umlaufe sind und vom Publikum aufgenommen werden, Gesetzen unterliegen, die dessen Sicherheit mindern statt erhohen. Man kann behaupten, dass die Unterbringung von Obligationen beim Publikum überhaupt nur dann möglich ist, wenn ihm die Vorschriften der Gesetze von 1874 und 1877 unbekannt sind. Es fände sich bestimmt kein einziger Kaufer, wurde die Bedeutung dieser Gesetze allgemein bekannt sein.

Die Teilschuldverschreibung ist ein Anlagepapier. Nur dann kann man den Sparern zumuten, ihr Kapital der Industrie langfristig zur Verfugung zu stellen, wenn man ihnen zumindestens alle möglichen rechtlichen Sicherungen bietet.

Aus diesem Grunde halten wir eine Reform unseres Rechtes der Teilschuldverschreibungen fur dringend notwendig

Selbst wenn man glaubt, dass gegenwartig aus wirtschaftlichen oder finanzpolitischen Gründen an die Ausgabe privater Teilschuldverschreibungen nicht zu denken ist, ist dies kein Grund, die als notwendig erkannte Reform nicht in Angriff zu nehmen. Wenigstens steht jetzt die Arbeit nicht unter Zeitnot und es bleibt uns erspart, wieder ein unvorbereitetes Gelegenheitsgesetz zu schaffen.

Uebrigens aber gilt es ja auch, den Anleihen der gemeinnutzigen Elektrizitatsgesellschaften, die mit ca 250 Millionen Kč im Umlaufe sind, die gebührende Sicherheit zu schaffen, soweit dies ohne Rückwirkung eines neuen Gesetzes noch möglich ist.

Schlesslich kann man auch hoffen, gerade schon durch Schaffung eines modernen Gesetzes,

welches allen begründeten Forderungen der Gläubiger entspricht, das Interesse des Publikums an Teilschuldverschreibungen so zu beleben, dass auch bei uns die Möglichkeit entsteht, durch gleichzeitige entsprechende wirtschaftliche Massnahmen die kurzfristigen, schon bestehenden Industriekredite, soweit sie sich hiezu eignen, imter Entlastung der Banken in langfristige Kredite zu verwandeln.

Das neue Gesetz hatte mit dem bisherigen Kuratorensystem zu brechen. Es hatte (siehe die Aufsatzreihe in der Prager Juristischen Zeitschrift 8, 9, 10, 12 von 1927; l, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 11 von 1928 und 7 von 1930), im Deutschen Gesetze vom 4. Mai 1899 (in der Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 1914) im Titel uber, »die Gläubigergemeinschaft bei Anleiheobligationen« des Lichtensteimschen Zivilgesetzbuches und im II. Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Revision der Titel 24-33 des Schweizerischen Obligationenrechtes bedeutsame Vorbilder.

Die Unterzeichneten fragen daher an, ob

1. dem Herrn Minister die schweren Misstande bekannt sind, welche durch die bei uns gelenden Gesetze betreffend das Recht der Teilschudverscheibungen bedingt sind?

2 der Herr Minister bereit ist, die Ausarbertung und Vorlage eines Gesetzes zu veranlassen, welches geeignet ist. diesen Misstanden abzuhelfen?

Prag, am 14. Oktober 1932

Dr. Bacher,

Dr. Rosche, Oehlinger, Heller, Bobek, Windirsch, Dr. Luschka, Dr. Mayr-Harting, Platzer, Zierhut, Viereckl, Kunz, Wagner, Dr. Petersilka, Halke. Dr. Hodina, Scharnagl, Greif, Krumpe, Gläsel, Böhm.

Původní znění ad 2011/XII.

Interpellation

des Abgeordneten Richard Köhler und Genossen

an den Minister des Innern

in Angelegenheit der Behinderung satzungsgemässer Jugendveranstaltungen durch die Polizeibehörden.

Seit geraumer Zeit gibt es fast keine Jugendveranstaltungen mehr, die nicht durch die Polizeibehörden behindert werden. Wie sehr es sich bei den Eingriffen der Polizeibehörden in die Durchführung solcher Jugendveranstaltungen um blosse

Willkürakte handelt, geht schon daraus hervor, dass solche Veranstaltungen den Satzungen der einzelnen Jugendgruppen vollkommen entsprechen und ausserdem die Veranstaltungen in der Regel zeitgerecht zur Anmeldung kamen. Hervorgehoben zu werden verdient besonders der Umstand, dass es sich dabei auch um satzungsgemässe Jugendtage von Berufsjugendgruppen handelt, die nicht die geringste politische Anwandlung haben und denen überdies auf Grund ihrer Satzungen jede politische Tätigkeit von vornherein völlig fernliegt. Selbst solchen Jugendgruppen wurden ihre Zusammenkünfte von der Polizeibehörde in empfindlicher und ganz ungerechtfertigter Weise eingeschränkt.

Belastend für die Vorgangsweise ist die Tatsache, dass z. B. im Falle des Kreisjugendtages des D. H. V. - Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verbandes, Gewerkschaft deutscher Angestellten (Sitz Aussig) in Reichenberg, die Anmeldung der Tagung bereits am 31. August 1. J. erfolgte, während einen Tag vor der Durchführung, am 7. Oktober 1932, die Polizeidirektion in Reichenberg die Tagung zu verbieten versuchte; erst über Einschreiten des Interpellanten konnte das Verbot teilweise rückgängig gemacht werden. Trotzdem blieben die Morgenfeier und das Marschieren der Jugend verboten. Am Tage der Veranstaltung, als die Berufsjugend das städtische Lehrlingsheim in Reichenberg morgens verliess, fand sie am Ausgange Polizei postiert. Die Stätte der Morgenfeier, die infolge des Verbotes nicht betreten wurde, war gleichfalls von Polizeiposten besetzt.

Auch die Strassenzugänge zu dem Turnhallengarten, wo die turnerischen Vorführungen der Berufsjugend erfolgten, waren zum nicht geringen Erstaunen der Oeffentlichkeit von Doppelposten der Polizei umstellt.

Dieses durch nichts gerechtfertigte Verhalten der Polizei geschah nicht allein in Reichenberg. es wurde im ähnlichen Ausmasse bei den satzungsgemässen Jusendtagen der gleichen Berufsjugendgruppen auch anderwärts in Szene gesetzt. Ein solches Vorsehen stellt die erwerbstätige Jugend, die ohnedies unter den Folgen der Wirtschaftskrise gesundheitlich zu leiden hat. noch unter einen seelischen Druck, welcher mit der in der Verfassung des Staates verbürgten Bewegungsfreiheit und mit dem Versammlungsund Vereinigungsrecht im unvereinbarlichen Widerspruche steht.

Diese Vorgänge sind uniso unhaltbarer, weil sie das nur der praktischen Jugendpflege dienende Leben der Berufsiugendgruppen. wie es ihnen nach den bewilligten Satzungen zusteht, beeinträchtigen und weil durch ein derartig taktisch unkluges Vorgehen die Jugend unnötigerweise aufgereizt wird.

Der Interpellant richtet deshalb an den Herrn Minister des Innern folgende Anfragen:

1. Ist der Herr Minister bereit, dafür zu sorgen, dass solche Liebergriffe der ihm unterstellten Polizeibehörden eingestellt werden?

i. Welche Maßnahmen gedenkt der Herr Minister zu ergreifen, damit künftighin die ordnungsgemüsse Abwicklung solcher Tagungen von Burufsjugendgruppen gewährleistet wird?

Prag, am 15. Oktober 1932.

Köhler,

Ing. Jung, Simm, Schubert, Szentiványi, Nitsch, Geyer, Knirsch, Krebs, Dr. Holota, Dr. Törköly, Kasper, Matzner, Dr. Schollich, Ing. Kallina, Dr. Jabloniczky, Dobránsky, Fedor, Hokky, Dr. Keibl, Dr. Szüllö, Horpynka, Dr. Hassold, Dr. Hanreich.

Původní znění ad 2011/ XIII.

Interpellation

des Abgeordneten Fritz Oehlinger und Genossen

an des Minister des Innern,

betreffend das Vorgehen der Bezirksbehörde In Polička anlässlich der Abhaltun« von öffentlichen Partei Versammlungen der Deutschen christlichsozialen Volkspartei.

Am 2. Oktober 1932 beabsichtigte die Deutsche christlichsoziale Volkspartei in Schönbrunn um 2 Uhr nachmittags und um 8 Uhr abends in Laubendorf eine öffentliche Versammlung abzuhalten.

Die Bezirksbehörde in Polička hat die Versammlungen mit folgendem Erlass Zahl 20. 635 untersagt:

»Ihre am 29. September 1932 eingebrachte Anzeige, dass Sie am 2. Oktober 1932 um 2 Uhr nachmittags im Gasthause des H. Schauer in Schönbrunn und am 2. Oktober 1932 um 8 Uhr abends in dem katholischen Vereinshause in Laubendorf eine öffentliche Versammlung mit dem Programm: »Wir Christlichsnziale und die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse« zu veranstalten beabsichtigen, nehme ich aus dem Grunde des § 6 des Gesetzes vom 15. November 1867, Zahl 135 R. G. Bl. nicht zur Kenntnis und untersage ich die Abhaltung der Versammlung, weil eine Besorgnis besteht, dass die öffentliche Sicherheit und das öffentliche Wohl gefährdet werden könnte.

Da die Abhaltung der Versammlung untersagt wurde, wird Ihnen die Bewilligung zum Aushängen von Plakaten zu dieser Versammlung nicht erteilt.

Die verlangte Bewilligung zur Verteilung der unher vorgelegten Flugblätter wird im Grunde des § 23, Abs. l des Gesetzes vom 17. Dezember

1862, Zahl 6 R. G. Bl. ex 1863 nicht erteilt, weil das Feilbieten der Druckschriften ausserhalb der hinzu ordnungsgemass bestimmten Lokalitäten verboten ist. Gegen diesen Bescheid steht Ihnen der binnen 15 Tagen bei der Bezirksbehörde in Polička einzubringende Rekurs an die Landesbehörde in Prag offen.

Rat der politischen Verwaltung:

Rytir. «

Aus diesen Gründen richte ich an den Herrn Minister des Innern die Anfrage:

1. Ist dem Herrn Minister der Erlass Zahl 20. 635 vom 30. September 1932 der Bezirksbehörde Polička betreffend das Verbot der Versammlungen in Schönbrunn und Laubendorf bekannt und wenn ja, welche Umstände waren für die Herausgabe des Erlasses und das Verbot der Versammlungen massgebend?

2. Ist der Herr Minister der Ansicht, dass Versammlungen der Deutschen christlichsozialen Volkspartei die öffentliche Sicherheit und das öffentliche Wohl gefährden?

3. Ist der Herr Minister der Ansicht, dass die Verteilung der zensurbehördlich genehmigten Flugblätter ausserhalb der hiezu ordnungsgemäss bestimmten Lokalitäten verboten ist?

4. Ist der Herr Minister bereit, das primitivste Recht des Staatsbürgers, das Recht auf Versammlungsfreiheit zu gewährleisten?

5. Ist der Herr Minister bereit, derartige Uebergriffe der Bezirksbehörde in Polička abzustellen und diese Behörde zur Verantwortung zu ziehen?

Prag, am 17. Oktober 1932.

Oehlinger,

Dr. Mayr-Harting, Zajiček, Dr. Luschka, Ing. Kallina, Matzner, Krebs, Köhler, Horpynka, Bobek, Dr. Kelbl, Dr. Schollich, Fritscher, Scharnagl, Greif, Krumpe, Dr. Petersilka, Kunz, Dr. Hanreich, Dr. Hassold, Ing. Jung, Knirsch, Kasper, Simm.

Původní znění ad 2011/XV.

Interpelláció

az iskola- és nemzetmüvelödésügyi ministerhez

a beregszászi állami reálgimnáziumban

elhelyezett internátus kitelepitése

tárgyában.

Beadják: Hokky Károly nemzetgyűlési képviselő és társai.

A beregszászi állami reálgimnáziumnak két tagozata van: magyar és ruszin. A magyar tagozatnak 450 növedéke volt az elmúlt tanévben, mig a ruszinnak 149. A ruszin tagozat növendékei közül csak 47 volt beregszászi, a többi 102 vidéki, még pedig Kárpátalja legtávolabbi vidékeiről való

s túlnyomó részben a ruszin reálgimnáziumai biró Huszton, a ruszinság kulturális központján keresztül jönnek ebbe a szinmagyar vidéken létesitett iskolába.

Ennek a minden tényleges kulturszükséglet nélkül életrehivott intézetnek a fennállását csak a busás szubvenciókkal támogatott internátus fentartása teszi lehetővé, mert csak igy biztositható növendék ebbe az amúgy is nagyon néptelen iskolába. A messzi földről toborzott diákok internátusa a két iskola befogadására csak nehezen képes reálgimnázium épületében terpeszkedik, lefoglalva abban 8 helyiséget és ezzel kényszeriti az ifjúság egyik csoportját az előadások délutáni látogatására.

Az internátusnak az iskola épületében való elhelyezése pedagógiai okokon kivül a jóizlés szempontjából is jogosan kifogásolható. Egyrészt, mert az épületet kellemetlen konyhaszag tölti meg, másrészt, mert a gyöngélkedő bennlakók többnyire a szünpercek alatt egészen lenge öltözékben szaladgálnak a folysókon, megbotránkoztatva ezzel a koedukáció kétes előnyeit élvező leánynövendékeket. De az emlitett két tényező mellett még más, igen nyomósán latbaesö körülmény is elleneszól az internátus nem épen szerencsés elhelyezésének. Nevezetesen: az iskola építéséhez szükséges telket Beregszász városa adta 1899-ben oly feltétellel, hogy azon nyolc osztályos gimnázium befogadására alkalmas iskola épül, amely kizárólag csak tanitás céljaira lesz felhasználható. Ezt a kikötést az akkori vallásés közoktatásügyi minisztérium elfogadta és mindenkor respektálta is. Emellett bizonyit az a tény, hogy a már 1906-ban megalakult magyar Internátus-Egyesület nem tudott az internátus céljaira helyet kapni a gimnázium épületében. A város a telekadományozásnál tett emlitett kikötését bontó feltétellel vette a szerződésbe, annak megszegése tehát bontó ok, amely maga után vonhatja az adományozás visszavonását és ez azt eredményezné, hogy a reálgimnázium hajlékát vesztené.

Hogy ez a nem kivánatos fordulat be ne következzék, kérdjük a Miniszter Urat:

hajlandó-e a beregszászi állami reálgimnázium épületében elhelyezett internátus azonnali kitelepitésére nézve intézkedni, hogy ezzel orvosoltassék a pedagógiai sérelem és megszüntessék a szerződésszegés magánjogi sérelme;

ha pedig nem intézkedne, ugy hajlandó-e viselni ódiumát annak a könnyen bekövetkezhető kulturbotránynak, hogy Beregszász városa pört indit a szerzödés felbontása iránt és kérni fogja az iskolaépület átadását.

Prága, 1932. szeptember 19. -én.

Hokky,.

dr. Jabloniczky, dr. Szüllö, Fedor, Dobránsky, dr. Törköly, Szentiványi, Nitsch, dr. Holota, Kasper, dr. Hassold, dr. Schollich, Ing. Kallina, Horpynka, dr. Hanreich, Matzner, dr. Kelbl, Ing. Jung, Simm, Knirsch, Krebs, Geyer, Schubert, Köhler.


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