Pùvodní znìní ad 1907/ X.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Bacher

und Genossen an den Ministerpräsidenten

und Minister des Innern, wegen der Anordnung des Ministerratspräsidiums (Pressedepartement) Z. 1280/ 32 T. O., wonach Anzeigen im Tschsl. Amtsblatt, die in einer Minderheitssprache verfaßt sind, auch in tschechischer Sprache veröffentlicht werden müssen,

Einer deutschen Firma im deutschen Sprachgebiet der Republik wurde nachstehendes Rundschreiben des Amtsblattes der Tschechoslowakischen Republik zugestellt:

»Ihre Kundmachung über die Einschaltung Ihrer Einladung zu der Generalversammlung im Úøední List RÈS. (Amtsblatt der ÈSR. ) müssen wir laut neuer Anordnung des Ministerratspräsidiums (Presse-Dep. ) Z. 1280/32 T. O. auch in tschechischer Sprache veröffentlichen

Mit Rücksicht auf die Bestimmung des Sprachengesetzes (Z. 122 ai 1920) müssen, alle Kundmachungen im Amtsblatte auch in der Staatssprache veröffentlicht werden.

Eine diesbezügliche Rechnung über die zweisprachige Einschaltung Ihrer Kundmachung bekommen Sie in einigen Tagen samt Belegnummern und Erlagschein. Die Übersetzung Ihrer Kundmachung haben wir diesmal wegen Kürze der Zeit selbst besorgt, aber für künftighin ist es notwendig, dieselbe uns in beiden Sprachen, (deutsch und tschechisch) zukommen zu lassen.

Wollen Sie diese Mitteilung zur gefl. Kenntnis nehmen und in Hinkunft sich darnach richten. «

Die Behauptung, daß nach dem Sprachengesetz Nr. 122 Slg. »alle Kundmachungen im Amtsblatt« auch in der Staatssprache veröffentlicht werden müssen, ist unrichtig, da in diesem Gesetz das Amtsblatt überhaupt nicht erwähnt wird.

Hingegen besagt § 128, Abs. 3 der Verfassungsurkunde: »Die Staatsbürger der Tschechoslowakischen Republik können innerhalb der Grenzen der allgemeinen Gesetze im Privat und Handelsverkehre, in Religionsangelegenheiten, in der Presse und in allen Publikationen oder in öffentlichen Volksversammlungen jede Sprache frei gebrauchen«. Die Einladung einer Aktiengesellschaft zur Generalversammlung ist zweifellos ein Akt des »Privat- und Handelsverkehres«, bei dem der Sprachgebrauch dem Staatsbürger vollkommen frei steht. Die von der Verfassung gemachte Einschränkung »innerhalb der Gesetze« kann dieses Recht hier nicht beschränken, da kein Gesetz der Tschl. Republik Vorschriften über die sprachliche Beschaffenheit von Inseraten im Amtsblatt enthält. Die Staatssprache ist wohl die innere und äußere Amtssprache der staatlichen Gerichte, Be-

hörden, Anstalten, Unternehmungen und Organe (mit den durch die Verfassungsurkunde und das Sprachengesetz bedingten Einschränkungen). Hier aber handelt es sich nicht um einen amtlichen Bescheid oder eine amtliche Äußerung, sondern bloß um die Wiedergabe einer privaten Mitteilung der Inserenten. Dieser richtigen Auffassung war bisher auch das Amtsblatt, das deutsche Mitteilungen ohne tschechische Übersetzung anstandslos publizierte.

Das jetzige Vorgehen des Amtsblattes auf Anordnung des Ministerratspräsidiums ist nicht nur eine Verletzung des durch die Verfassungsurkunde gewährleisteten Rechtes des freien Sprachgebrauches im Privat- und Handelsverkehr, sondern auch eine unbegründete materielle Schädigung das einer Minderheitssprache angehörenden Inserenten, der die Publizierung der tschechischen Übersetzung zu zahlen hätte.

Die Gefertigten stellen daher an den Herrn Ministerpräsidenten und den Herrn Minister des Innern die Anfrage:

1. ) Ist dem Herrn Ministerpräsidenten und dem Herrn Minister des Innern das Rundschreiben Z. 1280/32 T. O. bekannt?

2. ) Wird der Herr Ministerpräsident und der Herr Minister des Innern veranlassen, daß die besagte verfassungswidrige Anordnung Z. 1280/32 T. 0. aufgehoben wird, und wenn nicht, womit begründen sie diese Anordnung?

Prag, am 21. Juni 1932.

Dr. Bacher,

Dr. Peters, Viereckl, Heller, Oehlinger, Krumpe, Zajíèek, Dr. Mayr-Harting, Bobek, Böhm, Windirsch, Platzer, Gläsel, Jelinek, Dr. Rösche, Hodina, Halke, Wagner, Greif, Scharnagl, Dr. Luschka, Fritscher, Kunz, Dr. Petersilka.

Pùvodní znìní ad 1907 XI.

Interpellation

des Abgeordneten Röscher und Genossen

an den Finanzminister wegen steuerfreier Abgabe von Mineralöl an die Heimarbeiter in der Glasindustrie.

Die Glasarbeiter des Gablonzer Bezirkes benötigen zu ihren Arbeiten, die in der Erzeugung von Glasperlen und in der Erwärmung von Glasringen bestehen, mineralische Öle, die unter der Bezeichnung »Kaiseröl«, »Ignol« oder »Paldus« in den Handel gebracht werden. Da diese öle eine Dichte von weniger als 790" haben, werden sie auf Grund des Gesetzes vom 6. Mai 1931, Nr. 77 Slg. d. G. u. V. mit dem höheren Satz von 75 Kè pro 100 kg besteuert, was für die auf überaus ge-

ringen Verdienst angewiesenen Heimarbeiter eine ganz außerordentlich hohe Belastung bedeutet. Infolge der Krise, die in der Glasindustrie schon viele Jahre andauert und über das Ausmaß der allgemeinen Krise noch weit hinausgeht, verdienen die Heimarbeiter des Isergebirges 30-50 Kè wöchentlich, sodaß sie auch die geringste Steuerbelastung sehr hart trifft. Bei voller Wochenarbeitszeit benötigt ein Ringverwärmer 3 kg Kaiseröl und ein Perlenbläser 7 kg Benzin, er ist also durch die Mineralölsteuer mit Kè 1. 95, bezw. Kè 4. 55 wöchentlich belastet. Das Begehren nach Beseitigung dieser Belastung ist also zweifellos durchaus gerechtfertigt.

Nach dem Anhang zu § 1 des Erlasses des Finanzministeriums vom 9. Juli 1903, Nr. 143 R. G. Bl, ist der steuerfreie Bezug von Mineralölen geringerer Dichte unter gewissen Bedingungen zulässig. Zu diesen Bedingungen gehört nebst der Erfüllung einer Reihe von Kontrollvorschriften, die an und für sich für die Glasarbeiter schwer erfüllbar sind, vor allem die Bestimmung, daß weniger als 100 kg steuerfrei nicht angenommen werden können. An dieser Vorschrift sind alle Versuche, den in drückendster Not lebenden Heimarbeitern ihre Steuerlast zu erleichtern, gescheitert, da die betroffenen Heimarbeiter die Mittel zum faßweisen Ankauf des Kaiseröles nicht aufbringen können, sondern genötigt sind, jeweils 2 bis 3 Liter einzukaufen.

Die gefertigten Interpellanten haben wohl volles Verständnis für die Notwendigkeit von Kontrollmaßnahmen, um den Mißbrauch von Steuererleichterungen zu verhindern. Diesem Bedürfnis steht aber die große Not der Menschen gegenüber, die einer Abhilfe dringend bedarf und es erforderlich macht, daß ein Ausweg gesucht wird. Da die von den Heimarbeitern der Glasindustrie benötigten Mineralölgattungen in einigen wenigen großen Betrieben erzeugt werden, muß es auch möglich sein, eine entsprechende Kontrolle auszuüben, die sich nicht starr an die sehr komplizierten Vorschriften des Erlasses Nr. 143/03 hält, dies umsomehr, als die in Betracht kommenden Produkte zu anderen als den hier angeführten Zwecken schwer verwendet werden können, weil sie für Leuchtzwecke zu explosiv und zu teuer, zum Betrieb von Motoren aber vollkommen ungeeignet sind. Außerdem könnte, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Qualität möglich ist, eine Färbung des Produktes erfolgen, um das steuerfrei abzugebende Öl von anderen Produkten zu unterscheiden.

Mit Rücksicht auf diese Umstände fragen wir den Herrn Minister:

Ist er bereit, entsprechende Veranlassungen zu treffen, um den Heimarbeitern in der Glasindustrie den Bezug steuerfreier Mineralöle, die sie zu ihrer Arbeit benötigen, zu ermöglichen?

(Prag, den 21. Juni 1932.

Röscher,

Kuèera, Chalupník, Kremser, Hackenberg, Häusler, Blatny, Kirpal, Dr. Markoviè, Husnaj, Schweichhart, Macoun, Taub, Ing. Neèas, Neumeister, Dr. Mareš, Kaufmann, Beèko, Klein, Dietl, JurneèkováVorlová, Polach, Biòovec,

Pùvodní znìní ad 1907/ XII.

Interpellation

des Abgeordneten Christoph Gläsel und Genossen

an den Finanzminister

in Angelegenheit der Erschwerung des Mahlgutverkehres zwischen Landwirt und Müller zufolge Umsatzsteuerbestimmungen.

In vielen Gegenden, so besonders des westlichen, südlichen und mittleren Böhmens, ist es eine alteingelebte Einrichtung, daß seitens der Lohnmühlen das zu vermählende Getreide von den Landwirten abgeholt und das erzeugte Mehl von den Müllern den betreffenden Landwirten wieder zugestreift wird. Es wird nun jenen Müllern, welche die erwähnte Abholung, bezw. Zustreifung mit ihren Gespannen für die Landwirte besorgen, nach den bestehenden Bestimmungen - abgesehen von der Umsatzsteuer auf den Mahllohn - noch die 2%tige Umsatzsteuer auf den vollen Getreidewert vorgeschrieben, ohne daß für sie von den Parteien der Rückersatz erfolgt. Das Mahlgut der Landwirte ist doch bei der Vermahlung in den Lohnmühlen von der Umsatzsteuer befreit und es ist ungerechtfertigt, wenn es zum Gegenstand der Besteuerung lediglich deswegen würde, weil der Transport vom Landwirt zur Mühle durch eine andere Person (Müller) vorgenommen wird. Diese Belegung mit der Umsatzsteuer ist außerdem eine in der heutigen Wirtschaftsnot unangebrachte Belastung, sie ist aber auch - wie erwähnt - eine Ungerechtigkeit, da so die Lohnmühle zur Handelsmühle gestempelt wird, ohne es in Wirklichkeit zu sein.

Die Lohnmüller haben sich unter diesen Umständen schon in verschiedenen Gegenden zur Einstellung der Ab- bezw. Zufuhr veranlaßt gesehen, wodurch die betreffenden Mahlgäste, meist kleinere Landwirte, unliebsam betroffen werden, weil sie für die Zubringung des Getreides in die Lohnmühle und für das Abholen des Mehles selbst sorgen müssen, welches eine erhöhte Belastung im Gefolge hat, da der betreffende Müller durch Sammelladungen einen billigeren Transport durchzuführen in der Lage ist.

Die Gefertigten erlauben sich daher an den Herrn Finanzminister die Frage:

Ist der Herr Finanzminister bereit, Veranlassungen zu treffen, damit der übliche und eingelegte Verkehr mit dem Mahlgute zwischen Landwirt und Lohnmühle nicht gestört wird.

Prag, am 23. Juni 1932.

Gläsel,

Oeblinger, Dr. Mayr-Harting, Zajíèek, Bobek, Scharnagl, Fritscher, Heller, Böhm, Hodina, Viereckl, Wagner, Greif, Dr. Petersilka, Kunz, Zierhut, Halke, Platzer, Krampe, Dr. Luschka, Windirsch.

Pùvodní znìní ad 1907 XIII.

Interpellation

des Abgeordneten Hans Krebs

und Genossen

an den Minister des Innern,

betreffend die ungeheuerliche Anwendung

des Gesetzes vom 19. März 1923, Zahl 50,

wegen der Anbringung einer Grabauf-

schritf in Türmitz.

Auf dem Friedhofe in Türmitz hatte Herr Otto Megerle auf den Grabstein seiner Tochter Brunhilde die Aufschrift »Ruhe sanft in. deutscher Erde« anbringen lassen. Am 3. Juni erhielt er, nachdem vor einiger Zeit das »Èeské Slovo« einen Aufsatz darüber gebracht hatte, folgende Zuschrift der Bezirksbehörde Aussig:

»Es wurde festgestellt, daß auf dem Grabdenkmal Ihrer Tochter Brunhilde auf dem Friedhofe in Türmitz eine Aufschrifttafel mit der Aufschrift »Ruhe sanft in deutscher Erde... « sich befindet. Da diese Aufschrift, die auf dem Denkmal am Fried'hof, also auf einem öffentlichen Platze angebracht ist, antistaatlichen Charakter hat, weil sie gegen den. Staat aufhetzt und zwar gegen seine verfassungsmäßige Einheitlichkeit, werden Sie im Sinne der Bestimmungen des § 20 des Gesetzes vom 19. März 1923, Zahl 50, Slg. d. G. u. V., aufgefordert, diese Tafel innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Bescheides vom Grabe und überhaupt von diesem öffentlichen Orte bezw. öffentlich zugänglichen Orte zu entfernen. Wenn Si: dieser Anordnung in der festgesetzten Zeit nicht entsprechen, dann wird gegen Sie im Sinne des § 20 des zit. Gesetzes und nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. April 1920, Zahl 267 Slg. d. G. u. V., «geschritten werden. Gegen diesen Bescheid kann, innerhalb 15 Tagen im Wege der Bezirkstehörde Aussig an das Landesamt in. Prag Berufung ergriffen werden. «

Die Bezirks'beihörde erblickt im vorliegenden Falle eine Übertretung nach § 26, Abs. 2 des Schutzgesetzes. Der Grabstein hält sich in Dimensionen eines etwas größeren Briefumschlages und ist als Einfassung eines Grabes auf dem katholischen Friedhof in Türmitz aufgestellt. Der Grabstein, trägt folgende Inschrift:

»Hier ruht Brunhilde Megerle. Liebe Eltern tröstet Euch, Ich bin bei Gott im Himmelreich. Gestorben im 1. Lebensjahr. Ruhe sanft in deutscher Erde!«

Die Bezirksbehörde Aussig erblickt in dem letzten. Satz der Grabinschrift eine Äußerung, die gegen die Einheit des Staates aufhetzt und staatsfeindlichen Charakters sei. Die Bezirksbehörde hat «ich nicht einmal die Mühe genommen, die Tafel

durch Loikalkommission in. Augenschein zu nehmen, sondern, hat sich auf Relationen der GendarmerieStation in Türmitz gestützt. Hätte die Bezirksbehörde die Tafel besichtigt und den kleinen Grabstein, wie er bei kleinen Kindern armer Leute verwendet wird, gesehen, dann wäre sie niemals auf den Gedanken verfallen, daß der Vater des Kindes mit diesem die öffentliche Aufmerksamkeit wachrufen wollte oder gar gegen die Einheit des Staates aufzuhetzen versuche. Die Bezirksbebörde in Aussig hat daher die notwendigen und zweckmäßigen Erhebungen unterlassen und auch übersehen, entsprechende Auskunftspersonen einzuvernehmen, ob tatsächlich durch diesen Grabstein und seine Inschrift die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört werden konnte, oder gar gegen die Einheit des Staates aufgereizt wird.

Aber abgesehen von diesem Mangel des Verfahrens, ist das Erkenntnis der Bezirksbehörde in Aussag auch gesetzwidrig.

Der § 26, Abs. 1. des Gesetzes zum Schütze der Republik sagt lediglich, daß die Bezirksbehörden die Beseitigung von Denkmalsinschriften und anderen Gedenkschriften, die an einem öffentlichen Orte angebracht sind, vornehmen lassen kann, wenn sie staatsfeindlichen Charakters sind, oder einem Mitglied der Familie, die in ÖsterreichUngarn oder im Deutschen Reiche Beherrscht hat, gewidmet ist. Im vorliegenden Falle wird weder eine Reminiszenz an ein Herrschergeschlecht wachgerufen, noch ist durch die Aufstellung des Grabdenkmals ein staatsfeindlicher Charakter kundgetan. Es kann nicht als staatsgefährlich gelten, wenn ein Türmitzer tschechoslowakischer Staatsangehöriger, deutscher Nation, behauptet oder den Wunsch zum Ausdruck bringt, er wolle in »deutscher Erde« begraben sein, bezw. wenn seine Nachkommen ihm ewige Ruhe in »deutscher Erde wünschen. Es ist zweifellos richtig und wird von Staatsrechtlern und Politikern zugegeben, daß die Tschechoslowakei innerhalb ihrer Grenzen sehr große Minoritäten andersprachiger als tscbechsch- oder slowakisch sprechender Bevölkerungen beherbergt. Zu der größten Minderheit gehört die in geschlossenem deutschem Siedlungsgebiete lebende sudetendeutsche Bevölkerung. Ebensogut, wie man ihre Städte und Dörfer als deutsche Städte und Dörfer ebensogut kann man natürlich sagen, daß ihne Toten in deutscher Erde begraben liegen, ohne dabei eine Zerreißung das tschechoslowakischen Staatsgebildes zum Ausdruck zu bringen. Der einzelne Staatsbürger, der im geschlossenen Siedlungsgebiet wohnenden deutschen Bevölkerung im tschechoslowakischen Staate, muß sich gefühlsmäßig, aber auch historisch und rechtlich berechtigt erachten, daß das Land, auf welchem er, seine Vorfahren und Verwandten in großer Mehrheit gelebt haben und erzogen wurden und letzten Endes auch begraben sind, auch dann, wenn es im Gebiete des tschechrslowakischen Staates liegt, als »deutsch zu bezeichnen ist. Damit wird keineswegs gesagt, daß hiedurch die Einheit des Staates in seiner, durch internat. Verträge oder durch die Verfassung festgelegten Grenzen negiert wird. Auch der Vater der verstorbenen Brunhilde Megerle hatte einen solchen

Gedankengang nicht im entferntesten im Auge. Wer die deutsche Sprache und insbesondere den, üblicherweise auf Grabstein angewendeten Sprachgebrauch kennt, wird in den Worten »Ruhe sanft in deutscher Erde« niemals auch nur im entferntesten eine staatsgefährliche Idee erblicken. Im Gegenteil, man müßte bei objektiver Betrachtung der Sach- und Rechtslage empfinden, daß die Deutschen in der Tschechoslowakei sich so mit Grund und Boden verwurzelt fühlen, daß sie auch das zum tschechoslowakischen Staatsgebiet gehörende Landgebiet als ihr Eigengebiet empfinden. Im § 106 der Verfassungsurkunde heißt es ausdrücklich:

»Alle Einwohner der Tschechoslowakischen Republik genießen innerhalb der gleichen Grenzen als Staatsbürger dieser Republik auf ihrem Gebiet den vollen und unbedingten Schutz ihres Lebens und ihrer Freiheit, ohne Rücksicht darauf, welcher Abstammung, Staatszugehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion sie sind. «

Schon aus diesem Paragraphen der Verfassungsurkunde geht hervor, daß im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht nur die Nation an sich, sondern auch ihre Lebsnsäußerungen beachtet und geachtet werden müssen. Aus diesem Grunde muß die Verfügung der Bezirksbehörde in Aussig als gesetzwidrig betrachtet werden, ganz abgesehen davon, daß sie in der deutschen Bevölkerung natürlich das Gefühl der Unterdrückung und Benachteiligung ihres Heimabsrechtes aufkommen läßt. Die Unterfertigten richten daher an den Herrn Innenminister die Anfragen:

1. Ist er der Ansicht, daß durch die Bezeichnung »Ruhe sanft in deutscher Erde« auf einer kleinen Grabinschrift eines verstorbenen Kindes die Einheitlichkeit des tschechoslowakischen Staates gefährdet wird und daß eine solche Tafel gegen den Staat aufhetzt und antistaartlichen Charakter trägt?

2. Ist der Herr Minister bereit, für den Fall, als er dieser Auffassung nicht beipflichtet, nicht nur die Aufhebung des Erkenntnisses der Bezirksbehörde Aussig vom 3. Juni 1932, Zahl 36757 zu verfügen, sondern derartige, das ruhige Zusammenleben der Staatsbürger beider Nationalitäten hindernde und die öffentliche Ruhe tatsächlich in Gefahr bringende Unzweckmäßigkeiten der Bezirksbehörde Aussig zu rügen?

Prag, am 21. Juni 1932.

Krebs,

Ing. Jung, Schubert, Dr. Keibl, Oehltnger, Dr. Pe-

tersilka, Bobek, Zajíèek, Greif, Krampe, Fritscher,

Dr. Hanreich, Dr. Luschka, Dr. Mayr-Harting, Ing.

Kallina, Simm, Kasper, Knirsch, Dr. Schollich,

Geyer, Köhler, Dr. Hassold, Scharnagl, Kunz,

Matzner.

Pùvodní znìní ad 1907 XIV.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Josef Keibl

and Genossen an den Eisenbahnininister und den Ministerpräsidenten, in Angelegenheit der Herausgabe der Anmeldeformulare für Schülerausflüge nur in tschechischer Sprache im deutschen Sprachgebiete.

Seitens einer deutschen Partei wurden im April 1932 beim Stationsamte in Leitmeritz, also im deutschen Sprachgebiete, doppelsprachige Anmeldeformulare für Schülerausflüge verlangt. Der diensthabende Eisenbahnbeamte erklärte, daß solche seit Neujahr 1932 nicht mehr von der Eisenbahndirektion ausgefolgt werden und daß die alten doppelsprachigen aufgebraucht seien. Über ihre Beschwerde erhielt sie vom Stationsamt in Leitmeritz nachstehenden Bescheid in tschechischer Sprache:

»Auf Ihre Beschwerde über die Nichterhaltung der doppelsprachigen Drucksorten für die Anmeldung eines Schülerausfluges und Ansuchen um ihre Wiederauflage teilt Ihnen die Direktion der t. S. D. Prag-Nord unter Zahl 631/132-VI-32 vom 21. April 1932 mit, daß die betreffenden Drucksorten nach Entscheidung des Eisenbahnministeriunis nur in der Staatssprache ausgefolgt werden. "

Hieraus ist zu ersehen, daß die Eisenbahnverwaltung, insbesondere aber das Eisenbahnminästerium, die gesetzlichen Sprachenvorschriften geflissentlich mißachtet. Es stützt sich offenbar auf die Behauptung, daß die Eisenbahn keine Staatsbehörde, sondern eine kaufmännisch geleitete Unternehmung des Staates sei und sich daher an keine gesetzlichen Vorschriften zu halten brauche. Daraus ergebe sich, daß die Eisenbahnverwaltung machen könne, was sie wolle. Sie kann also ihrem nationalen Haß ohneweiters die Zügel schießen lassen und der deutschen Bevölkerung durch Gehässigkeiten jeder Art täglich und stündlich beweisen, daß sie in diesem Staate zwar bis zum Weißbluten Steuern zahlen und ihre Gesundheit dem Militärdienste opfern könne, sonst aber vollkommen rechtlos sei.

Will die Eisenbahnverwaltung ein kaufmännisch geleitetes Unternehmen sein, so muß sie dies wenigstens durch einen Dienst am Kunden zu beweisen suchen, denn ihr wirtschaftlicher Erfolg ist bis jetzt niederschmetternd. Jedes Kind weiß bereits, daß die hiesige Eisenbahnverwaltung bankerott ist und nach dem Gesetze längst hätte den Konkurs anmelden müssen. Aber von diesem Dienst am Kunden weiß sie nichts und will sie nichts wissen, weil ihr so etwas eben, nicht paßt. Daher beläßt sie heute noch allenthalben, die Aufschrif-

ten auf und in den Waggons nur einsprachig tschechisch, und das auch bei jenen Zugsgarnituren, die im rein deutschen Gebiet verkehren. Sie duldet es mit Vergnügen, daß die Schaffner sich den Reisenden gegenüber schroff und möglichst ungezogen benehmen. In dieser Beziehung zeichnen sich die Strecken Böhm. Leipa - Niedereinsiedel, Bodenbach - Osseg, Bodenbach - Prag (Personenzüge) und Chotzen - Mittelsteine besonders aus. Die deutschen Reisenden erzählen den Gefertigten bei jeder Gelegenheit die verschiedensten Vorfälle, es fällt ihnen aber begreiflicher Weise nicht ein, sich mit dieser Sorte von Menschen einzulassen, zumal sie im voraus wissen, daß sie nie zu ihrem Rechte kommen. Daher können leider hier konkrete Tatsachen nicht angeführt werden.

Zu all dem kommt jetzt noch hinzu, daß Eisenbahnverwaltung selbst die Anmeldung zu Schulausflügen von den Schulen nur in tschechischer Sprache verlangt. Ist ihr nicht bekannt, daß es im deutschen Gebiet genug Orte gibt, die nicht einen einzigen Tschechen beherbergen und daß der dort angestellte Lehrer bis jetzt wenigstens nicht gezwungen werden kann, tschechisch zu können? Beharrt die Eisenbannverwaltung auf ihrem Verlangen, so verwehrt sie gerade den Kindern aus den kleinen und armen Orten, sich etwas in ihrem engeren Heimatlande umzusehen. Sie drängt sie geradezu in dien Autobuß hinein und wundert sich dann, daß das Auto der Eisenbahn eine immer größere Konkurrenz macht.

Die Behauptung, daß die Eisenbahn als Unternehmen den gesetzlichen Sprachenvorschriften nicht unterliegt, ist nur eine der vielen juristischen Spitzfindigkeiten, mit denen die hiesigen Machthaber ihre bösen Absichten zu bemänteln suchen. Vor den Augen eines geraden, halbwegs vernünftigen Mannes hält sie nicht stand.

Die Gefertigten fragen daher den Herrn Eisenbahnminister und den Herrn Ministerpräsidenten als Vorsitzenden der Gesamtregierung:

1. ) Sind Sie bereit, die staatlichen Betriebe und Unternehmungen wirklich so zu leiten, daß sie allen Anforderungen, welche die Bevölkerung füglich an kaufmännisch geleitete Unternehmungen zu stellen berechtigt ist, voll entsprechen, insbesondere daher den schon oft geäußerten Wünschen und Beschwerden, der deutschen Bevölkerung in sprachlicher Hinsicht Rechnung zu tragen?

2. ) Sind Sie insbesondere geneigt, im deutschen Sprachgebiete nicht nur die Anmeldeformulare für Schülerausflüge, sondern alle Drucksorten, soweit sie für das Publikum bestimmt sind, zweisprachig aufzulegen und dementsprechend auch die Aufschriften in und an den Personenwagen der Eisenbahn zu ändern?

Prag, am 21. Juni 1932.

Dr. Keibl,

Dr. Hassold, Oehlinger, Dr. Mayr-Harting, Zajièek, Ing. Jung, Ing. Kallina, Schubert, Geyer, Knirsch, Fritscher, Scharnagl, Bobek, Greif, Dr. Schollich, Horpynka, Dr. Hanreich, Krumpe, Dr. Petersilka, Matzner, Kunz, Dr. Luschka, Simm, Schubert, Köhler, Kasper, Krebs.

Pùvodní znìní ad 1907/ XV.

Interpellation

des Abgeordneten Christoph Gläsel

und Genossen an den Finanzminister wegen verzögerter Überweisung der Wertzuwachsabgabe von Liegenschaften an die Gemeinden.

Bei verschiedenen Anlässen wurden von Seite der Gemeindevorsteher Klagen vorgebracht, daß die Gemeinden, denen ein bestimmter Anteil an der Wertzuwachsabgabe von Liegenschaften zusteht, für seit Jahren getätigte Kaufverträge keine solchen Abgabenzuweisungen erhielten. Bei der mißlichen finanziellen Lage der Gemeinden wird selbstverständlich mit besonderem Nachdrucke auf derartige Geldzuweisungen hingezielt.

Durch eine Rundfrage im Bezirke Eger bei einem Teile der Gemeinden wurde eine derartige Fülle von solchen angeblichen Rückständen vorgefunden, daß eis notwendig erscheint, der Sache ein besonderes Augenmerk zu widmen.

Hier ein Verzeichnis von getätigten Kaufverträgen mit rückständiger Wertzuwachsabgabe.

Nebanitz, Bezirk Eger:

1. ) Heidenreich - Ortmann, Hof Nr. 6 in Knöba. im Juni 1926.

2. ) Pleyer - Frank, Wohnhaus Nr. 30 in Nebanitz, am 25. Mai 1927.

3. ) Ortmann - Werner, Hof Nr. 6 in Knöba, am 13. Dezember 1927.

4. ) Sandner - Irrgang, Gasthaus Nr. 12 in Knöba, am 27. März 1928.

5. ) Wirnitzer - Friedrich, Wohnhaus Nr. 24 in Nebanitz, am 14. September 1928.

6. ) Hofmann - Frenkl, Hof und Gasthaus Nr. 11, in Nebanitz, am 2. Feber 1929.

7. ) Frenkl - Hecht, Hof und Gasthaus Nr. 11 in Nebanitz, am 17. März 1929.

8. ) Werner Barbara - Neumann, Mühle in Nebanitz Nr. 10, am 16. April 1931.

Kropitz, Bezirk Eger:

l. ) Graf Benno Zedtwitz zu Liebenstein an Hauser Goldstein & Milch (Kammerdorf Revier) 1915,

2. ) Hauser, Goldstein & Milch an Bäder-A. G. Marienbad, bezw. Absteckung Fa. Eisler, (Kammerdorf Revier), 1919.

Tausch mit Frau Wilhelm-Helmfeld, Eger: 3. ) Netsch Adam, Kropitz 9,

Riedl Gg Ad., Kropitz 17,

Steger Karl, Kropitz 4,

Netsch Johann, Kropitz 19,

Verkauf an Frau Wilhelm-Helmfeld, Eger:

4. ) Riedl Marg., Sichdichfür, Riedl Gg., Kropitz 8.

5. ) Jos. Liebl - Josef GlaBl, Kropitz 7, im Jahre 1926.

6. ) Eva Uhl - Gg. Wagner, Kropitz 16, im Jahre 1924.

7. ) Mähner Abrah. - Jobst Josef, Sichdichfür, im Jahre 1924.

Dürnbach, Bezink Eger:

1. ) Anton Grüner - Johann Pfortner, Nr. 7. in Dürnbach, am 30. November 1922.

2. ) Anton Heinl, Nr. 7 in Dürnbach, am 21. Juli 1923.

3. ) Christoph Lederer - Michl Frank, Nr. 19 in Dürnbach, am 15. Mai 1926.

4. ) Joh. Rustler, Kornau, Parzelle Nr. 109 und 110.

5. ) Georg Maier - Christoph Lederer, Haus Nr. 12 in Dürnbach.

6. ) Margaretha Fischer, Unterschön - Johann Pfortner, Dürnbach, Parzellen Nr. 116, 123, 426, 428 und 429 am 30. November 1922, und am 16. Jänner 1923.

7. ) Marg. Fischer, Unterschön an Johann Fischer, Dürnbach, Parzellen Nr. 116, 123, 426, 428 u. 429.

8. ) Georg Friedrich - Franz Nadler, Hof Nr. 11 in Dürnbach.

9. ) And. Stingl - Joh. Fischer, Haus Nr. 30 in Dürnbach.

10. ) Joh. Fischer - Georg Bartl, Dürnbach, Parzellen. Nr. 123, 139, 184, 186, 426, 428, 429.

11. ) Frenkl, Unterschön - Christoph Lederer, Dürnbach, Parzellen Nr. 422, 423, 424, 371, 374, 375, 377, 378, 379, 380-I, 380-II, 402-I, 405 und 412, Georg Maier - Frenkl, Unterschön, wieder verkauft am 26. Jänner 1927

12. ) Georg Maier - Emil Horner, Hof Nr. 14 in Dürnbach, am 3. August 1929.

13. ) Michl und Magdaléna Frank - Georg Frank, Kulsam, Hof Nr. 19, am 19. Mai 1931.

14. ) Georg Werner, Kornau - Josef Baier, Kornau, Gasthaus Nr. 11.

Gaßnitz, Bezirk Eger:

Blaßl, Gaßnitiz, Hof Nr. 43 am 1. Jänner 1924.

Ekert, Stabnitz, Hof Nr. 24, 1928.

Köstler, Treunitz, Hof Nr. 29, 1929.

Diener E" Gaßnitz, Hof Nr. 3 1929.

Forster Marg., Gaßnitz, Hof Nr. 22, 1931.

Frank, Gaßnitz, Hof Nr. 24, 1931.

Altalbbenreuth, Bezirk Eger: 1929 Liegensohaft Nr. 26 Taubrath, 165. 000 Kè. 1929 Liegenschaft Nr. 4 Taubrath, 13. 000 Kè. 1929 Liegenschaft NT. 4 Taubrath, 30. 000 Kè. 1929 Liegenscihaft Nr. 4 Taubrath, 18. 000 Kè. 1929 Magdalena Summer - Niklas Kraus, Ober-

lindau, 12. 000 Kè. 1926 Parzelle Nr. 428 und 430 25. 000 Kè.

1928 Liegenschaft Nr. 4 Altalbenreuth, 70. 000 Kè.

1929 Liegenschaft Nr. 9 Altalbenreuth 170. 000 Kè. 1927 Haushalt Nr. 15, Taubrath, 100. 000 Kè.

Großschuttüber, Bezirk Eger:

Georg Blaßl, Gaßnitz, an:

Anton Achtner, Grün 69/2 Gärten, Parz. 133 und 132 Acker, 67 u. 69/1 Wiesen, Hutweide Parz. 131, 1/2 Parz. 70, Wege 304 - 12. 000 Kè.

Georg Zuber, Miltigau, Parz. 205, 218, 219/1, 219/2, 215 Acker, 204 u. 216 Wiesen, 203, 214, 217. 221 Hutweiden, Gesamtausmaß 6 ha 31 a 39 m.

Georg Sommer, Grün, Parz. 168, 169 Acker, 166 Wiese, 167 Hutweide, Gesamtaucmaß 1 ha 93 a 81 m.

Ferdinand Heinz, Teschau, Parz. 197, 198 Wiesen, Gesamtausmaß 0. 50.

Johann Pecher, Kleinschüttüber, Parz. 113 und 115 Acker, 112, 114 Hutweiden, Gesamtausmaß 2 ha 47 a 28 m.

Palitz, Bezirk Eger:

1. ) Lorenz Löw - Gut, Palitz, Parz. Nr. 182/2, 184/2 335 m, 1737. 80 Kè.

2. ) Josef Freundl, Palitz Nr. 21, Parz. 42, am 30. Mai 1925, 792 Kè, Parz. 705, 707, Acker 706, Wiese 708, 10. 000 Kè.

3. ) Josef Wilfling - Reinl, Palitz, Parz. 815/2, 814, 813, am 27. September 1927, 15. 000 Kè.

4. ) Pötzl Lorenz, Palitz, 1 Haus samt Grund am 29. August 1925, 52. 000 Kè.

5. ) Otto John, Palitz Nr. 51, 1 Haus samt Grund, am 7. Juli 1931, 26. 500 Kè.

6. ) Adam Zintl, Palitz - Guth, Palitz, 300 m2, 3. 200 Kè.

7. ) Josef Konhäuser, NT. 67, 1 Haus samt Grund, am 30. Juli 1925, um 14. 500 Kè.

8. ) Fischer Georg, Palitz Nr. 12 - Retti Pichl, 248 m2, 992 Kè, am 25. Juni 1926. - Lorenz Baier, 30 m3, am 26. Juni 1926, 120 Kè.

9. ) Josef u. Magd. Mayerl - Gut, Palitz, 475 m, 96 m, 6 m, am 16. September 1924, 2. 308 Kè.

10. ) Anton Hafenrichter 3/4, Anna Hafenrichter 1/4 des Hauses Nr. 76, Gruodparz. von Josef und Marie Tausch, am 28. Juli 1925, 20. 000 Kè.

11. ) Josef und Marg. Schmid, Palitz 28 - Marie Krainhöfer und Josef u. Magd. Mayerl, 1 Haus samt Grund, Bauparz. 109 Garten, 110 Garten, um 15. 000 Kè und 6. 000 Kè.

12. ) Anna Bauer - Gut, Palitiz, am 4. Juni 1925, Parz. Nr. 184/1, um 2. 309 Kè.

13. ) Johann Döltsoh u. Frau, Palitz Nr. 55 Kraus, am 15. September 1931, um 85. 000 Kè.

14. ) Karl Freundl, Palitz Nr. 35 - Gemeinde, im Mai 1929, Baugrund um 507 Kè.

15. ) Christoph Freund, Palitz 35 - Gut, Palitz 26. Oktober 1923, Baugrund um 116. 90 Kè.

16. ) Marie Kreinhöfner, Nr. 46 - Margaretha Walter, 1 Haus am 27. November 1930, um 35. 000 Kè.


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