Jelikož však jsem dále zjistil, že vojínùm bylo sráženo i na jiné pøedmìty nežli výše uvedené, uèinil jsem opatøení, aby jim takto neprávem sražené èástky byly neprodlenì vráceny.

V Praze dne 18. kvìtna 1932.

Ministr národní obrany: Dr. Viškovský. v. r.

1845/XIX.

Odpovìï

ministra národní obrany

na interpelaci poslance Dvoøáka a soudruhù

o týrání vojína Jana Gavušky od 2. jezdeckého pluku a o jeho pokusech o sebevraždu (tisk 1676 V).

Tvrzení interpelace o týrání vojína Gavušky podrobil jsem pøísnému šetøení.

Zjistil jsem však, že vojín jménem Jan Gavuška vùbec u jezdeckého pluku 2 poèínajíc rokem 1929 až do dnes nesloužil. Také v interpelaci jmenovaný nadporuèík Kroupa u tohoto pluku neslouží. V kmenovém poètu tohoto pluku je sice kapitán František Kroupa, který jest však již od 1. listopadu 1931 odvelen a slouží v automobilovém kursu v Praze. Tento dùstojník nebyl nikdy pøidìlen ke 2. eskadronì tohoto pluku, ani nebyl jejím velitelem.

Dále jsem zjistil, že bìhem výcvikového roku 1930-1931 ani v roce následujícím nepokusil se žádný vojín o sebevraždu obìšením.

Jediný pokus sebevraždy spáchal dne 16. záøí 1931 vojín Ludvík Raška od 3. eskadrony a to podøezáním žil na ruce ze strachu pøed soudním trestem pro pøestupek proti mravopoèestnosti a pro opilství, pro který byl též odsouzen divisním soudem v Olomouci na 2 1/2 mìsíce do vìzení. Tento pokus sebevraždy nebyl životu nebezpeèný a je dùvodné podezøení, že byl spíše vypoèítavým èinem ke zmírnìní následkù spáchaných èinù. Rozhodnì dùvodem k nìmu nebylo týrání.

Tento vojín byl dne 4. dubna t. r. zatèen pro vraždu na 521eté ženì a odevzdán divisnímu soudu v Olomouci. Tam pokusil se stejným zpùsobem o sebevraždu a byl dán do divisní nemocníce.

Jelikož tvrzení interpelace jsou naprosto bezdùvodná a postrádají jakékoliv podstaty, není dùvodu k nìjakému opatøení z podnìtu interpelace.

V Praze dne 3. èervna 1932.

Ministr národní obrany: Dr. Viškovský, v. r.

Pøeklad ad 1845/I.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. R. Jung und Genossen,

betreffend die Meldungen, dass die Škoda-Werke die Deutsche Nationalsozialistische Arbeiterpartei unterstützen (Druck 1547/VIII).

Die Regierung besitzt keine Grundlage, welche die von den Škoda-Werken selbst auch bereits wiederlegte Nachricht bestätigen würde, dass diese Werke die deutschen Nationalsozialisten (die Hitlerbewegung) unterstützen.

Da die Aktiengesellschaft, früher ŠkodaWerke, kein öffentliches Unternehmen ist und da, wie aus dem Wortlaute der Interpellation selbst hervorgeht, es sich nicht um einen Fall handelt, der von Amts wegen zu verfolgen wäre, hat die Regierung keine Möglichkeit, die Durchführung irgendeiner amtlichen Untersuchung anzuordnen.

Prag, am 6. Juni 1932.

Der Vorsitzende der Regierung: Udržal, m. p.

Pøeklad ad 1845/II.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation der Abgeordneten Böllmann, Hodina und Genossen

in Angelegenheit der schweren Krise unserer Viehzucht (Druck 1558/V).

Die schwere Absatz- und Preiskrise, welche in letzter Zeit auf den Züchtern von landwirtschaftlichen Tieren lastet, ist Gegenstand ernster Erwägungen aller behördlichen Faktoren geworden. Die Regierung übersieht hiebei nieht die beantragten Lösungsarten dieser Krise, verweist jedoch auf die mit der Durchführung bestimmter Eingriffe verbundenen Schwierigkeiten, sofern sie mit den geltenden Handelsverträgen nicht im Einklänge wären.

Bei dem heutigen Stande stehen alle Vieharten und auch die wesentlichen Viehprodukte unter dem Bewilligungsverfahren. Nach den Handelsverträgen wäre es jedoch notwendig, gewis-

sen Staaten, wenn mit ihnen ein Vertrag ubeihaupt abgeschlossen werden sollte, bestimmte Kontingente zu gewahren.

Es muss erwogen werden, dass die Ursache der schweren Preiskrise nicht bloss in der Einfuhr von Vieh aus dem Auslande beruht; auch die verringerte Kaufkraft breiter Volksschichten als Folge eines kleineren oder gar keinen Verdienstes hat ihren fraglosen Einfluss auf diese unheilvollen Erscheinungen. In ähnlicher Weise hat auch der Futtermangel, namentlich der Fullfuttermangel einen grosseren Abverkauf von landwirtschaftlichen Tieren vor der Winterperiode verursacht und dieses grossere Angebot hat auch ein Sinken der Preise herbeigeführt.

Vom zollpolitischen Standpunkte ist im Interesse der Tierproduktion der Zollschutz durch das Gesetz S. d. G. u. V. Nr. 85/30 erhöht worden, welcher Schutz je nach der Entwicklung der Inlandspreise sich andert und auch auf die Erschwerung der Einfuhr aus dem Auslande einen bestimmten Einfluss hat. Dies beweist die wesentliche Restringierung der Einfuhr von Rindund Schweinevieh. Von Rindvieh ist im abgelaufenen Jahre bloss 1/3 und von Schweimevieh 1/3 der im Jahre 1930 eingeführten Menge importiert worden.

Die Regierung beabsichtigt eine Revision der Regierungsverordnung vom 15. September 1931, S. d. G. u. V. Nr. 145, und zwar m dem Sinne, dass der einschlägige Zollvertragssatz sich nur auf Mastschweine (Mangahtzer Rasse) von mehr als 150 kg Lebendgewicht zu beziehen habe, sofern dies für die Regelung der Handelsbeziehungen mit Ungarn erforderlich sein wird.

Die in der letzten Zeit abgeschlossenen Veterinärübereinkommen enthalten bei der Viehemfuhr aus dem Auslande viel gunstigere Massnahmen als die früheren Vertrage. Die Veterinäruntersuchungen an den Grenzen werden streng vorgenommen und von den vorgesetzten Behörden kontrolliert.

Eine Verbilligung der Eisenbahntarife für den Viehtransport aus entfernten Orten zu den inländischen Hauptmärkten ist Gegenstand der Verhandlungen; ebenso wird über die Verbilhgung der Frachtgebuhr für den Transport von Futtermitteln m jene Gegenden verhandelt, wo ein katastrophaler Futtermittelmangel herrscht Das Eisenbahnministerium hat für den Transport der zum Futtern und Trocknen bestimmten Zuckerrübe bereits einen Tarifnachlass bewilligt: die Gültigkeit dieses Nachlasses war ursprünglich bis Ende des Jahres 1931 festgesetzt worden, wurde jedoch bis zum 31. März 1932 verlängert.

Die Einhebung der Fleischsteuer nach den §§ 8 und 9 des Fleisehstenergesetzes kann nicht abgeändert werden, weil dies den Bestimmungen des Fleischstenernesetzes widersprechen wurde. Es ist jedoch den Finanzbezirksdirektionen aufgetragen worden, die Gesuche um Rückerstattung der Fleischstener mit grosster Beschleunigung zu erledigen.

Zum Schütze der Milchprodukte ist ab 1. Dezember 1931 das Bewilligungsverfahren für die

Einfuhr von Milch und Kasesorten eingeführt und das Bewilligungsverfahren für die Buttereinfuhr aus dem Auslande aktiviert worden. Die Einfuhr dieser Produkte aus dem Auslande ist durch diesen Schritt bei Butter- und Kasesorten wesentlich verringert, bei Milch nahezu eingestellt worden.

Das Bewilligungsverfahren für Kasein ist eingeführt worden und steht für Trocken- und Kondensmilch in Verhandlung. Die vollständige Einstellung der Einfuhr von Milchprodukten ist nicht möglich, weil dadurch die bisher geltenden Handelsverträge verletzt werden wurden.

Prag, am 31. Mai 1932.

Der Vorsitzende der Regierung: Udržal, m. p.

Pøeklad ad 1845/ HI

Antwort

des Finanzministers

t

auf die Interpellation des Abgeordneten Schubert und Genossen

in Angelegenheit der beabsichtigten Verweigerung der Rückerstattung der aus dem Strassenfonds ausgeliehenen 186 Millionen Kè (Druck 801/XVII).

Der durch die obangeführte Interpellation erwähnte Gegenstand ist durch die Bestimmungen des Art. VI der Novelle des Strassenfondsgesetzes, d. i. des Gesetzes vom 6. Mai 1931, S. d. G. u. V. Nr. 76. betreffend die Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 14. Juli 1927, S. d. G. u. V. Nr. 116, über den Strassenfonds, erledigt worden. Diese Bestimmung lautet folgendermassen: »Die in den Jahren 1927-1930 für die Verbesserung der Staatsstrassen gewahrten Vorschusse aus den laufenden Einnahmen des Strassenfonds werden als definitive Ausgaben aus den laufenden Einnahmen für diese Verbesserung verrechnet. « Diese Bestimmung ist bereits in dem Regierungsantrage dieser Novelle (Druck Nr. 970/1931 des Abgeordnetenhauses der National veisammlung) aufgenommen worden, was im Punkte 4 des Motivenberichtes in folgender Weise begründet wurde: »Die Entwicklung der Gebarung des Strassenfonds zeigt, dass der im § 5 des bisherigen Gesetzes bestimmte Rest aus den laufenden Einnahmen des Strassenfonds zur Unterstützung für die Verbesserung der nichtstaatlichen Strassen auch bei Beschaffung einer neuen Einkommensquelle dauernd sinken wird, so dass in Bälde für diese Strassen immer kleinere Be-

träge übrigbleiben würden. Um diese ungünstige Folge zu beseitigen, ist die Konstruktion gewählt worden, dass aus den laufenden Einnahmen des Strassenfonds für die nichtstaatlichen Strassen, zu deren Verbesserung bereits im vorhinein alljährlich 90, 000. 000 Kè vom Jahre 1931 und 100, 000. 000 Kè vom Jahre 1941 an sichergestellt werden sollen. Derart gibt der Strassenfonds durch die obigen Massnahmen nicht bloss die vorschussweise auf die Verbesserung der Staatsstrassen verwendeten Geldmittel zurück, sondern er gibt den nichtstaatlichen Strassen auch einen sichergestellten Betrag zu ihrer Subventionierung. «

Prag, am 19. Mai 1932.

Der Finanzminister: Dr. Trapl, m. p.

Pøeklad ad 1845/IV.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

in Angelegenheit des unglaublichen Vorgehens des »Roten Kreuzes« in der Verteilung von Spenden an die Armen im Bezirke Schluckenau (Druck 1672/IX).

Der Verein »Èechoslovakisches Rotes Kreuz« in Schluckenau hat vor Weihnachten 1931 von der Gesellschaft des Èechoslovakischen Roten Kreuzes in Prag 4 Pakete mit Wäsche, Kleidern und Schuhen erhalten. Die Verteilung dieser Sachen, bei welcher der Bezirkshauptmann als Obmann des Vereines des Èechoslovakischen Roten Kreuzes anwesend war, hat der Geschäftsführer des Vereines, welcher eine Privatperson ist, vorgenommen.

Die Bezirksbehörde hat mit der erwähnten Aktion nichts gemeinsam gehabt. Auch die Einlädungen an die Gemeinden, deren Arme beteilt werden sollten, hat nicht die Bezirksbehörde, sondern das Èechoslovakische Rote Kreuz ausgefolgt.

Prag, am 20. Mai 1932.

Der Minister des Innern: Dr. Slávik. m. p.

Pøeklad ad 1845/V.

Antwort

des Ministers für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung

auf die Interpellation des Abgeordneten L. Schubert und Genossen,

betreffend die Entschädigung für Quellen (Druck 844/XIII).

Zu den Punkten l und 2 dieser Interpellation teile ich mit, dass auf Anregung des Ministeriums für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung die Arten der Entschädigung für die Benutzung von Quellen im Bereiche der Direktion der staatlichen Forste in Brandys n. L. und in Reichenberg eingehend ermittelt worden sind, da die Interpellation die Verhältnisse bei den staatlichen Forsten in Nordwestböhmen im Sinne hatte.

Die Quellenverpachtung in diesem Gebiete muss von verschiedenen Gesichtspunkten aus unterschieden werden. Einerseits handelt es sich um die an Einzelpersonen verpachteten Wasserleitungen, andererseits um grössere Wasserleitungseinrichtungen für Gemeinden und Städte. Die Höhe des Pachtzinses muss auch nach der Art der weiteren Verwendung des bezogenen Wassers unterschieden werden, da einzelne Quellen direkt an Verbraucher und andere wiederum an Gemeinden verpachtet sind, welche das Wasser ihren Bewohnern nach Möglichkeit liefern. Aber auch hier müssen weiterhin die Einzelverbraucher, welche das Wasser für ihren engeren Haushalt oder die Wirtschaft benötigen, und jene Einzelpersonen unterschieden werden, welche als Inhaber von Gewerben, Betrieben, Hotels u dgl. das Wasser für den Betrieb ihrer Erwerbsunternehmungen benötigen. Auch bei den einzelnen Gemeinden und Städten muss ein Unterschied je nach dem gemacht werden, zu welchen Zwecken sie das Wasser verwenden und zu welchem Preis für die Einheit sie das Wasser ihren Verbrauchern liefern. Manche Gemeinden verbrauchen das Wasser für die Haushaltungen, andere jedoch liefern Wasserleitungswasser auch in die Industriebetriebe und manche von ihnen betrachten ihre Wasserleitung als Quelle Gemeindeeinnahmen.

Daraus ist ersichtlich, dass schon, vom Geschäftsstandpunkte aus grundsätzlich die Preise für das gelieferte Wasser aus staatlichen Forsten und auch für die Bewilligung zur Ausnutzung der Quellen unterschieden werden müssen.

Aber auch vom Standpunkte der Forstwirtschaft muss die Notwendigkeit des Ersatzes für das bezogene Wasser verschieden beurteilt werden, einerseits nach der Lage und dem Ausmasse des Ortes, von wo das Wasser bezogen wird,

andererseits auch nach dem Umfange und der Intensität der Entnahme selbst und nach dem mehr oder weniger schädlichen Einflüsse der Entnahme für den Forstbestand.

Es ist daher klar, dass für den Wasserbezug kein einheitlicher Preis festgesetzt werden kann, im Gegenteil ist es unerlässlich notwendig, bei der Festsetzung des Preises für den Wasserbezug breite Grenzen zuzulassen, da alle oberwähnten, auf die Bewertung des bezogenen Wassers Einfluss besitzenden Umstände in der Mehrzahl einen bestimmten Masstab entbehren, und sind daher die Wasserentnahmeverträge in der Mehrzahl jeweils das Ergebnis eines gegenseitigen Uebereinkommens mit den Abnehmern und zwar auf Grund eingehender Erhebungen und Verhandlungen, welche sich nur an Ort und Stelle selbst vornehmen lassen und sodann für die Höhe der Entschädigung bei dem Uebereinkommen massgebend sind.

Als Masstab für die Entschädigung in den abgeschlossenen Verträgen wird bei grösseren Objekten grundsätzlich die tatsächliche Menge des entnommenen Wassers genommen, welche entweder nach m3 laut Wassermesser oder in Sekundenlitern nach der Ergiebigkeit festgesetzt wird. Das Entgelt für die Entschädigung wird in der Regel in quartalweise oder jährlich gezahlten Beträgen vereinbart, welche entweder nach Sekundenlitern fix festgesetzt oder nach der gemessenen Menge variabel sind. Die Festsetzung einer einmaligen Entschädigung einmal für immer wird grundsätzlich nicht praktiziert und soweit die Interpellation solche Fälle erwähnt, beziehen sich diese auf die Zeit vor der Uebernahme. So hat der ehemalige Besitzer Clam-Gallas das Recht zur Wasserentnahme von ungefähr 15 Sekundenlitern der Stadt Gablonz um 150. 000 öster. Kronen erteilt, was einem heutigen Preise von ungefähr l-1. 5 Mill. Kè entspricht, und nach dem Umstürze hat im Jahre 1924 derselbe Besitzer Clam-Gallas von der Gemeinde Rochlitz für l Sekundenliter ein Abstandsgeld von 61. 475 Kè verlangt, wobei gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, dass in Vorkriegszeiten l Sekundenliter zu 10 bis 15. 000 Goldkronen berechnet worden ist. Aehnlich hat die Waldsteinsche Zentraldirektion in Hirschberg 0. 6 Sekundenliter für die Gesamtentschädigung von 36. 000 Kè und ausserdem 1. - Kè als Pachtzins für l laufenden Meter benützte Fläche für die Leitung überlassen.

Der Grossgrundbesitz Bodenbach verhandelt derzeit mit der Stadt Teplitz um Ueberlassung der Quellen und verlangt für l Sekundenliter insgesamt eine Entschädigung von Kè 70. 000.

Die Stadt Schönlinde bezieht das Wasser aus den Quellen im Bereiche der Verwaltung der staatlichen Forste Rybništì, für welche Berechtigung dem ehemaligen Besitzer Kinsky vor 25 Jahren 50. 000 österreichische Kronen gezahlt worden sind.

Es ist also klar, dass nicht nur die Verwaltungen der staatlichen Forste, sondern auch die ehemaligen Besitzer der Forste Entschädigungen für das in ihren Wäldern entnommene Trink-

wasser verlangt haben und verlangen, nur mit dem Unterschiede, dass diese die Entschädigungen ein für allemal verlangt haben, und zwar vor dem Kriege abgerundet und durchschnittlich 10. 000 (manchenorts 12. 000) Kè und nach dem Kriege 60-72 Tausend, im Durchschnitte 65. 000 für das Sekundenliter, während die Direktion eine Jahresquote vorschreibt, welche nicht ganz 5% Zinsen von diesem Kapitale gleichkommt. Dieses Vorgehen ist richtiger, weil die Gemeinden einerseits die angeführte Jahresgebühr leichter zahlen als ein bedeutendes Kapital, andererseits können mit der Zeit heute nicht vorhergesehene Verhältnisse eintreten, welche auch über die weitere Existenz der Wasserleitung eventuell entscheiden werden (z. B. Verlust der Quellen), oder dass Staustufen angelegt werden, welche für die Versorgung grösserer Gebiete dienen werden. Dieser Umstand wird bestimmt einmal bei erhöhter Population dieser Gegenden oder bei einer eventl. Verringerung der entnommenen Wassers oder bei künftigen grossen Wasserleitungsreparaturen wegen deren grossen Kostspieligkeit für die einzelnen Gemeinden in Betracht kommen.

So zahlt z. B. die Stadt Rumburg für eine Hilfswasserleitung aus dem Waldgebiete Rumburg, aus dem Komplexe Aloisburg 8 Heller für l m3 bezogenen Wassers, was bei einem Ganzjahresverbrauche für das Sekundenliter ungefähr 2. 500 Kè entspricht Sie wird jedoch das Wasser bloss in den trockenen Sommermonaten im Höchstausmasse von 3 Sekundenlitern abnehmen, was eine Gesamtjahresentschädigung von ungefähr 4. 000 Kè ausmachen wird. Im Verhältnisse der seitens der Stadt Rumburg von den Verbrauchern eingehobenen Gebühr für das Wasser beträgt die Entschädigung ungefähr 3%.

Die Gemeinde Spindlermühle zahlt jährlich 2083. 50 Kè.

Das Ministerium für Landwirtschaft hat mit den abverlangten Berichten ein ganzes Verzeichnis der Gebühren der einzelnen Gemeinden erhalten und hat festgestellt, dass die Behauptung, die Verwaltungen der staatlichen Forste würden manchenorts 10. 000 Kè für l Sekundenliter jährlich verlangen, nicht richtig ist.

Aus den obangeführten Ziffern geht übrigens hervor, dass die von der Staatsverwaltung gestellten Bedingungen weniger drückend sind als die von privaten Forstbesitzern gestellten und es muss daher der Ausdruck Preistreiberei, der in der Interpellation gebraucht wird, zurückgewiesen werden.

Die Quellen, welche an die Interessenten vergeben worden sind, hat der Staat mit dem Erwerbe des Waldes nicht ohne besondere Entschädigung erworben, wie dies in der Interpollation angeführt wird. Der Staat hat diese Quellen mit dem Forste bezahlt, da diese Quellen ein Bestandteil des Grundstückes und des Eigentumes an demselben sind; ohne Wasser gibt es keinen Forst, gibt es nur Wüste, denn der Wald braucht zu seinem Leben das Wasser ebenso notwendig wie jedes andere Geschöpf und die Pflanze. Im Gegenteil ist durch Untersuchungen

erwiesen worden, dass der Fichtenwald, welcher den grössten Teil der Gebirgsbestände ausmacht und welcher in diesen Lagen durch keine andere Holzart ersetzt werden kann, zu seinem Leben und zur Transpiration viel Wasser benötigt, das er aus den Grundwässern schöpft, wenn er nicht genug Oberflächenfeuchtigkeit besitzt, und er stirbt ab, wenn er nicht genug Wasser überhaupt findet. Diese Eventualität kann eintreten und es scheint, dass sie den richtenbeständen an südlichen ausgewachsenen Expositionen (namentlich im Reviere Riesenburg) bei der Verwaltung der staatlichen Forste in Oberleutensdorf bereits droht.

Heute ist bereits wissenschaftlich erwiesen, dass eine unökonomisch angelegte Wasserentnahme aus den Quellen die Zukunft des Waldes gefährden kann.

Zu Punkt 3 der Interpellation kann bemerkt werden, dass auch die staatliche Forstverwaltung eine moderne Regelung des wasserrechtlichen Verfahrens anstreben sollte, und es kann am besten auf Sachsen verwiesen werden, wo vor nicht langer Zeit durch ein Gesetz die Wasserentnahme in den Wäldern zu Industriezwecken überhaupt verboten worden ist, für Gruppenwasserleitungen Talsperren in den Tälern errichtet werden müssen, damit die Zirkulation des Grundwassers und der Quellen nicht gestört werde.

Hinsichtlich der Enteignung des Quellengebietes verweise ich auf die Wassergesetze für Böhmen vom 28. August 1870, böhm. LGBI. Nr. 71, für Mähren vom 28. August 1870, mähr. LGBI. Nr. 65, für Schlesien vom 28. August 1870, schles. LGBI. Nr. 51, in denen die Bestimmungen über das Enteignungsverfahren enthalten sind.

Hiezu bemerke ich, dass in Angelegenheiten des Wassergesetzes das Ministerium für Landwirtschaft kompentent ist.

Prag, am 20. Mai 1932.

Der Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung:

Dr. Spina, m. p.

Antwort

des Ministers für öffentliche Arbeiten

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Krebs und Genossen,

betreffend die Vergabe öffentlicher

Arbeiten durch das Ministerium

(Druck 1438/XIV).

Bei der Vergebung von Investitionsarbeiten geht das Ministerium für öffentliche Arbeiten nach den Grundsätzen vor, welche allgemein für alle

staatlichen und aus staatlichen Geldmitteln unterstützte Lieferungen und Arbeiten gelten, nämlich nach der durch die Regierungsverordnung vom 17. Dezember 1920, S. d. G. u. V. Nr. 667, erlassene Vergebungsordnung.

Da die genaue Einhaltung dieser Vergebungsordnung die Einheitlichkeit und Unparteilichkeit bei der Beurteilung der eingelaufenen Offerten und bei der diesbezüglichen Entscheidung hinlänglich gewährleistet, achtet das Ministerium für öffentliche Arbeiten darauf, dass auch die unterstellten Vergebungsstellen sich nach diesen Grundsätzen genau richten.

Es wird bemerkt, dass über alle grösseren Vergebungen erst auf Grund der Aeusserung der Vergebungskommissionen entschieden wird, in denen als Vertrauensmänner die Vertreter der zuständigen Fachkorporationen sitzen.

Was die Frage anbelangt, welche Erfolge die vergebenen Investitionsarbeiten i. J. 1931 aufweisen, konnte das Ministerium für öffentliche Arbeiten für Investitionsbauten i. J. 1931 auf Grund des Staatsvoranschlages gemäss dem Gesetze über den Strassen- und Wasserstrassenfonds verwenden:

Pøeklad ad 1845/VI.

für Hochbauten ......

Kè 278, 000. 000

für wasserrechtliche Bauten nach dem Gesetze Nr. 50/1931,. betreffend den Wasserwegefonds.

203, 000. 000

für die Beschaffung von Flusschiffen

9, 200. 000

für Strassenbauten aus dem Staatsvoranschlage und aus dem Strassenfondsvoranschlage....

499, 000. 000

für Brückenbauten einschliesslich der Subventionierung nichtstaatlicher Brücken .....

21, 800. 000

für das Flugwesen .....

21, 850. 000

für die Elektrifizierungstätigkeit..

, 66, 800. 000

- für die staatlichen Unternehmungen (staatlichen Berg- und Hüttenwerke) .......

33, 570. 000

zusammen... Kè

1. 133, 220. 000

Aus diesem Präliminare musster gedeckt werden:

vor allem

 

die aus den vergebenen Arbeiten in den abgelaufenen Jahren verbliebenen Rückstände....

179, 421. 932

der Bauaufwand, welchen die bis Ende d. J. 1930 vergebenen Bauten erheischt haben, betrug.

413, 407. 000

der Bauaufwand, den die im I. Halbjahre 1931 vergebenen Bauten erheischen, beträgt....

466, 376. 000

zusammen... Kè

1. 059, 204. 932

Für nichtvergebene Arbeiten sind daher Ende des I. Halbjahres 1931 verblieben bloss 74, 015. 068 Kè.

Hievon ist der grösste Posten von 22, 600. 000 Kè auf Hochbauten entfallen. Dieser unwesentliche Rest war bis Ende des Monates Juli vollständig erschöpft.

Neben den obangeführten Investitionsarbeiten sind aus dem Staatsvoranschlage des Ministerium für öffentliche Arbeiten weiter für verschiedene ausserordentliche und ordentliche (Instandhaltungs-) Strassenbau-, Brückenbau-, Wasserbau- und Hochbauarbeiten 148, 988. 900 Kè und schliesslich für andere Sachlieferungen und verschiedene Beiträge 26, 161. 000 Kè verwendet worden. Soweit es sich in den eben angeführten Krediten Um ordentliche Ausgaben handelt, sind sie nach dem Finanzgesetze allerdings bloss in den Grenzen der zulässigen Zwölftel erschöpft worden.

Was speziell die Strassenreparaturen anbelangt, hat das Ministerium für öffentliche Arbeiten dahin getrachtet, dass in erster Reihe heimisches Material verwendet werde, weshalb auch die letzte grosse Vergebung dieser Arbeiten zum grössten Teile Betonfahrbahnen und Pflasterungen aus heimischem Stein betroffen hat; dadurch wird gleichzeitig erzielt, dass ein bedeutender Teil des Bauaufwandes in Löhne unserer Arbeiterschaft hinübergeführt wird.

In der Aufstellung der Investitionsarbeiten des Ministeriums für Öffentliche Arbeiten sind nicht jene Arbeiten angeführt, welche mit dem Baue von staatlichen Wohnhäusern aus dem Ertrage der Losaktion verbunden sind. Aus dem Ertrage der Losaktion, welcher im ganzen 640 Millionen Kè beträgt, sind i. J. 1924 für Bauten 597, 214. 000 Kè bestimmt worden, wovon bis Ende 1930 560, 248. 875. 72 Kè verbraucht worden sind. Im Jahre 1931 sind einerseits die i. J. 1930 begonnenen Aktionen zu Ende geführt, und andererseits ausserdem für dieses Jahr aus der zurückgehaltenen Reserve von 42, 786. 000 Kè für neue Bauten 12 Millionen Kè zugewiesen worden.. Im ganzen sind i. J. 1931 in Hinsicht auf die Bauten aus der Losaktion ungefähr 45 Mill. Kè ausgegeben worden.

Aus dem Obangeführten ist ersichtlich, dass das Ministerium für öffentliche Arbeiten erfolgreich alle Möglichkeiten erschöpft hat, welche es für Investitnonsarbeiten i. J. 1931 zur Disposition gehabt hat.

Prag, am 21. Mai 1932.

Der Minister für öffentliche Arbeiten: Ing. Dostálek, m. p.

Pøeklad ad 1845/VII.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen

in Angelegenheit der unglaublichen Zu-

stände bei den Gerichten in Bratislava

(Druck 1394/I).

Nach Untersuchung der in der Interpellation angeführten Angelegenheiten durch das Präsidium des Obergerichtes in Bratislava ist folgender Tatbestand ermittelt worden:

Der Verband der Stickerei-, Spitzen- und Gardinenfabriken in Graslitz hat gegen Ignaz Hecht, Handelsmann in Bratislava, wegen 3720 Kè 50 h samt Zugehör Exekution geführt. Die Exekution war vom Bezirksgerichte in Graslitz bewilligt worden und ist bei dem Bezirksgerichte in Bratislava am 25. November 1928 unter Z. E VIII 6505/28 eingelangt. Der Exekutionsvollzug sollte laut Exekutionsantrag auf Anmeldung des betreibenden Gläubigers durchgeführt werden. Auf dessen Antrag war der 31. Dezember 1928 für den Exekutionsvollzug festgesetzt worden und an diesem Tago ist die Exekution auch durch Pfändung von 10 Dutzend Pullower durchgeführt worden. Eine Aufbewahrung der gepfändeten Dinge hat nicht stattgefunden, weil dies der Vertreter der betreibenden Partei nicht verlangt hat. Der Feilbietungsvollzug war auf den 8. Mai 1929 festgesetzt worden. Die Feilbietung ist jedoch nicht durchgeführt worden, weil mit Beschluss des Kreisgerichtes vom 3. Mai 1929, Z. Kv 34/29 die Feilbietung infolge ausserkonkurslichen Ausgleichs des Schuldners und zwar zum Zwecke des Gläubigerschutzes vor Schaden suspendiert worden war. Sobald das Ausgleichverfahren beendet war (10. Februar 1930). ist eine neue Feilbietung auf den 14. Februar 1930 angeordnet worden, welche jedoch erfolglos geblieben ist, da keine Käufer vorhanden waren. Nach Verständigung des betreibenden Gläubigers ist auf dessen Antrag der Verkauf aus freier Hand bewilligt und ein neuer Feilbietungstermin auf den 12. Juni 1930 festgesetzt worden. Der Verkauf ist jedoch nicht vorgenommen worden, weil die gepfändeten Gegenstände am 30. Mai 1930 vom Schuldner durch das Steueramt Bratislava-Stadt weggeführt und laut Angaben am 2. Juni 1930 verkauft worden sind. Hievon sind die Parteien durch das Gericht verständigt und ist gleichzeitig das Steueramt Bratislava-Stadt ersucht worden, den Erlös in gerichtliche Verwahrung zu hinterlegen. Das Steueramt hat am 21. März 1931 dem Bezirksgerichte angezeigt, dass es den diesbe-


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