züglichen Antrag der Generalfinanzdirektion in Bratislava erstattet habe.
Sofern die Herren Interpellanten behaupten, dass es dem Gerichte bekannt ist, dass der Schuldner Hecht von den gepfändeten Pullowern 103 Stücke verkauft habe und dass das Gericht trotzdem kein Strafverfahren eingeleitet habe, ist auf Grund des Aktes E VIII 6505/28 ermittelt worden, dass dem Gerichte über diese Angelegenheit nichts bekannt ist. Das Gericht hatte daher keine Gründe, ein Strafverfahren einzuleiten.
Ebenso ist dem Gerichte über die zweite von den Herren Interpellanten angeführte und denselben Gläubiger »Verband der Stickerei-, Spitzen- und Gardinenfabriken« in Graslitz betreffende Angelegenheit über die Versteigerung von 50 kg Wolle nichts bekannt.
Schliesslich betrifft die in der Interpellation angeführte Angelegenheit E VIII 6508/28 des Bezirksgerichtes in Bratislava einen anderen Gläubiger und Schuldner und steht mit den in der Interpellation angeführten Angelegenheiten in keiner Verbindung.
Was das Vorgehen des Steueramtes in Bratislava anbelangt, hat das Finanzministerium mitgeteilt, dass das genannte Steueramt bei Ignaz Hecht bereits am 20. März 1929 60 und am 3. Juni 1929 weitere 45 Pullower gepfändet und dass es in der am 2. Juni 1930 vorgenommenen Feilbietung bloss 17 Stücke Pullower verkauft hat, weil der Schuldner die übrigen gepfändeten Pullower in der Zwischenzeit veräussert hat, aus welchem Grunde gegen ihn beim Kreisgerichte in Bratislava die Strafanzeige erstattet worden war. Die am 30. Mai 1930 beschlagnahmten Fahrnisse sind erst am 5. November und 3. Dezember 1930 in der Feilbietung verkauft worden.
Der Aufforderung, dass das Steueramt das Erträgnis des exekutiven Verkaufes in gerichtliche Verwahrung deponiere, konnte dieses Amt insolange nicht entsprechen als die Daten der gerichtlichen Pfändung nicht festgestellt waren. Nach Feststellung dieser Daten hat die Generalfinanzdirektion in Bratislava mit Erlass vom 11. Mai 1932, Nr. VI-8. 183, das Erträgnis den gerichtlichen Depositen überwiesen. Da jedoch bei der am 2. Juni 1930 erfolgten Feilbietung vom Steueramte ausser den strittigen Pullowern auch andere Fahrnisse verkauft worden sind, konnte bloss jener Betrag, welcher für die verkauften 17 Pullower erlöst worden war. d. i. 401 Kè in gerichtliche Verwahrung deponiert werden.
Prag, am 19. Mai 1932.
Der Justizminister: Dr. Meissner, m. p.
Pøeklad ad 1845/VIII.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. J. Keibl und Genossen
in Angelegenheit der Auswirkung der Zündhölzchensteuer (Druck 1646/X).
Die Interpellationsbehauptung, dass die mit Regierungsverordnung S. d. G. u. V. Nr. 3 v. J. 1932, verlautbarten neuen Zündhölzchenhöchstpreise für die Kaufmannschaft katastrophale Folgen gehabt haben, ist nicht begründet.
Die früheren Zündhölzchenhöchstpreise nach der Regierungsverordnung Nr. 58 ex 1923 haben bei Lieferungen, welche weniger als eine Waggonfracht betragen haben, jedoch in Originalkisten, 18 Kè für 100 Schachteln Zündhölzer, nicht aber 17. 50 Kè ausgemacht, wie in der Interpellation behauptet wird. Da weiter der Höchstpreis einer Schachtel im Detailhandel früher 20 h betragen hat. betrug die Spannung zwischen dem Höchstpreise für 100 Schachteln bei kistenweisem Verkaute und dem Einzelverkaufe nur 2 Kè (10%) und nicht 250 Kè (12 1/2%).
Diese Spannung von 2 Kè ist auch bei den neu verlautbarten Zündhlözchenhöchstpreisen nach der Regierungsverordnung Nr. 3 v. J. 1932 beibehalten worden, da der nunmehrige Höchstpreis für 100 Schachteln bei kistenweisem Verkaufe 28 Kè und im Detailverkaufe 30 Kè ausmacht. Im Hinblicke auf die erhöhten Preise beträgt die Differenz nunmehr ungefähr 7%.
Bei diesen Höchstpreisen können die Grossund Keinhändler weiterhin bei den Lieferungen auch niedrigere Preise vereinbaren, ebenso wie sie dies früher gemacht haben.
Zu der Behauptung, dass die Steuerverwaltungen einen Reinertrag von durchschnittlich 10% berechnen, wodurch der Kaufmannschaft eine noch grössere Ungerechtigkeit zugefügt wird, führe ich an, dass den Steuerverwaltungen ähnliche Richtlinien nicht gegeben worden sind. Im Gegenteil sind die genannten Aemter verpflichtet, den Reinertrag nach den geltenden Vorschriften zu ermitteln, worauf sie neuerlich aufmerksam gemacht worden sind. Im übrigen bemerke ich, dass sich die Endhöhe des steuerpflichtigen Ertrages nach den Beschlüssen der Steuerkommissionen richtet.
Bei diesem Stande der Angelegenheit habe ich keinen Grund irgendwelche neue Anordnun-
gen zu erlassen. Ebenso habe ich auch keine Ursache, die neu kundgemachten Zundhölzchenhöchstpreise abzuändern.
Prag, am 28. Mai 1932.
Der Finanzminister: Dr. Trapl, m. p.
Pøeklad ad 1845/ XV.
Antwort
des Justizministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. F. Hassold und Genossen,
betreffend die Beschlagnahme der Deutschen Volkszeitung in Brüx Nr. 8 vom 30. Jänner 1932 (Druck 1693/III).
Die von der Staatsanwaltschaft in Brüx verfügte Beschlagnahme der in der Interpellation angeführten Stelle aus Nr. 8 der periodischen Druckschrift »Deutsche Volkszeitung« vom 30. Jänner 1932 ist vom Gerichte überprüft und in vollem Umfange bestätigt worden. Rechtsmittel sind nicht eingebracht worden.
Prag, am 19. Mai 1932.
Der Justizminister: Dr. Meissner, m. p.
Pøeklad ad 1845/XVI.
Antwort
des Ministers für soziale Fürsorge
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen,
betreffend die Arbeitsmethoden der
Allgemeinen Pensionsanstalt in Brunn
(Druck 1613/ XV).
Die Allgemeine Pensionsanstalt, welcher die Interpellation zur Aeusserung übergeben worden ist, hat angezeigt:
Die Durchführung des neuen Pensionsgesetzes S. d. G. u. V. Nr. 26/1929 hat sowohl in der Anstaltszentrale als auch in deren Amtsstel-
len ein bedeutendes Anwachsen der Agenda verursacht. Deshalb ist auch die Zahl der Bediensteten angemessen erhöht worden. So ist in den beiden Brünner Amtsstellen die Zahl der Bediensteten im Jahre 1929 von ursprünglich 106 auf 163 erhöht worden. Die Räumlichkeiten der Amtsstellen sind nunmehr voll besetzt, so dass für neue Bedienstete kein Platz mehr vorhanden ist. Deshalb war die Allgemeine Pensionsanstalt gezwungen, zu einem Baue eines neuen Amtsgebäudes in Brunn zu schreiten, welches soeben beendet wird.
Das bedeutende Anwachsen der Agenda in letzter Zeit muss hauptsächlich der Durchführung des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 125/1931, betreffend die Anrechnung der nicht versicherten Dienstzeit und der Ausstellung der Sicherstellungsbescheide nach § 178 des Pensionsgesetses zugeschrieben werden. Diese Arbeiten, welche vorübergehenden Charakters waren und bereits zum grössten Teile abgeschlossen sind, haben die vollständige Kenntnis der Versicherungsakten vorausgesetzt, welche Kenntnis nur durch lange Praxis gewonnen werden kann.
Prag, am 7. Juni 1932.
Der Minister für soziale Fürsorge: Dr. Czech, m. p.
Pøeklad ad 1845/ XVII.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation der Abgeordneten Stenzl, Eckert, Prause und Genossen
in Angelegenheit der verschärften Steuereintreibungen und der schleppenden Erledigung der Rekurse, Abschreibungsund Stundungsgesuche und
auf die Interpellation der Abgeordneten Krebs, Dr. Keibl und Genossen
in der Angelegenheit des Erlasses, betreffend die verschärfte Steuereintreibung (Druck 1318/X und 1318/XI).
Die ungewöhnliche hohe Ziffer der Steuerruckstände und das Erfordernis sowohl des Staates als auch der Selbstverwaltungsverbände
machen es unausweichlich notwendig, dass die Steuerrückstände mit Nachdruck, d. i. rasch und wirksam und daher bei säumigen Steuerzahlern bis zu allen Konsequenzen eingetrieben werden. Zu diesem Zwecke haben das Finanzministerium, bezw. die Finanzlandesbehörden an die unterstellten Behörden die erforderlichen Weisungen erlassen.
Diese Massnahme war trotz der herrschenden Wirtschaftskrise begründet, da einerseits viele Kategorien von Steuerzahlern durch diese Krise entweder überhaupt nicht berührt oder durch sie nur in geringerem Masse betroffen worden sind, andererseits gibt es recht zahlreiche Steuerträger, welche auch bei der derzeitigen vorübergehenden Verschlechterung der Erwerbsverhältnisse so situiert sind, dass sie die Steuern ohne Schwierigkeiten zahlen können. Das Finanzministerium hat jedoch jene Schichten der Steuerzahler nicht vergessen, welche tatsächlich unter der Krise leiden, und hat zu deren Schutz den unterstellten Behörden gleichzeitig aufgetragen, bei der Eintreibung der Steuern nicht schablonenmässig, sondern unter gehöriger Rücksichtnahme auf die Wirtschaftsverhältnisse der einzelnen Kategorien von Steuerträgern, bezw. der einzelnen Steuerträger überhaupt vorzugehen und Exekutionsmittel nur bei jenen Steuerträgern bis zu den letzten Konsequenzen anzuwenden, bei denen festgestellt ist, dass sie die ihnen vorgeschriebenen Steuern zahlen können, aber aus Säumigkeit nicht zahlen.
Was die vorgehaltenen Unzukömmlichkeiten anbelangt, welche die Anhäufung der Steuerrückstände angeblich verschuldet haben, konstatiere ich Folgendes:
Das Finanzministerium hat bereits wiederholt, und zwar nicht nur in seinen auf dieses Ziel besonders gerichteten normativen Erlässen (z. B. in dem Erlasse vom 13. November 1928, Z. 124. 121 ai 1928), sondern auch bei jeder geeigneten Gelegenheit (Konferenzen, Inspektionen u. dgl. ) den unterstellten Behörden aufgetragen, sie mögen unter allen Umständen die tatsächliche objektive Wahrheit zu erschliessen (vergl. auch Durchf. Vdg. zu § 298 d. Ges. über die dir. St. ) und so zu einer gerechten Steuerbemessung zu gelangen suchen.
Die Steuerkommissionen sind mit Rücksichtnahme auf die Bestimmung des § 236, Abs. 4, Z. 3, d. Ges. ü. d. dir. St. derart zusammengestellt worden, dass die Hauptarten der Einkommensquellen in ihnen nach Möglichkeit vertreten wären. Bei der grossen Zahl der verschiedenen Berufe ist es allerdings unmöglich, dass alle Zweige einer Spezialbetätigung in den Kommissionen vertreten wären, denn in diesem Falle wären die Steuerkommissionen ein zu sehr kompliziertes, schwerfälliges und kostspieliges Organ. Die Bemessungsbehörden machen von der Hilfe der Sachverständigen und Vertrauensmänner ausgiebig Gebrauch, wobei naturgemäss namentlich jene Personen in Erwägung kommen, welche von
den Gewerbegenossenschaften in Vorschlag gebracht worden sind.
Ebenso widmet das Finanzministerium der Vervollkommnung des Steuerbuchhaltungswesens und der Ausrechnung und Vorschreibung der Verzugszinsen seine volle Aufmerksamkeit und ist diese Frage Gegenstand eines eingehenden Studiums. Die Auszüge aus den Steueikontos werden beginnend mit dem heurigen Jahre in allen Steuerbezirken allen jenen Steuerträgern zugesendet, deren Jahresschuldigkeit an den direkten Steuern und der Umsatzsteuer mindestens 1000 Kè beträgt.
Nach Abs. 2, Z. 3, der Durchf. Vdg. zu § 344, Abs. 4, d. Ges. ü. d. dir. St. soll in den Mahnungen der Steuerämter die Art, der Jahrgang und der Betrag der gemahnten Steuerschuld angeführt sein. Mit Rücksicht auf diese Erfordernisse ist auch die Mahnungsdrucksorte ausgestaltet. Das Finanzministerium hat verfügt, dass die zitierte Bestimmung den Steuerämtern in Erinnerung gebracht werde und es hat die Finanzlandesbehörden angewiesen, ihre genaue Durchführung zu kontrollieren.
Die bücherliche Sicherstellung von Steuern auf den Realitäten der Steuerträger wird nur dort vorgenommen, wo in Form der Uneinbringlichkeit der Rückstände eine Gefahr droht. Zu der Beschwerde, dass dies ohne vorgehende Mahnungen geschehe, bemerke ich, dass nach § 344, Abs. 6, zit. Ges. die eintreibende Behörde die Exekution vorhergehende Mahnung einleiten kann, wenn Gefahr im Verzüge ist. Ob eine Exekution ohne Herausgabe einer Mahnung zu Recht geführt worden ist, hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen bestimmten Falles ab. Die Verständigung von der bücherlichen Sicherstellung erhalten die Parteien durch die Gerichte, denen die Steuerämter die Anträge auf bücherliche Eintragung stellen, nach Art. 49 der Durchf. Vdg. S. d. G. u. V. Nr. 17/26 zum Sprachengesetze in der Staatssprache. Unter den Bedingungen des Art. 18 ff. der zit. Vdg. sind die Gerichte verpflichtet, den Angehörigen der Minderheitssprachen eine Erledigung auch in ihrer Sprache auszufolgen; eine Partei, welche eine Erledigung nur in der Staatssprache trotzdem erhalten hat, dass sie auch auf die Erledigung in der Minderheitssprache ein Anrecht gehabt hat, kann Abhilfe nach Art. 21, Abs. 2, zit. Vdg. anstreben.
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Zu den Beschwerden gegen die schleppende Erledigung der Rekurse und der übrigen Rechtsmittel verweise ich darauf, dass die Finanzverwaltung schon in ihrem eigenen Interesse darauf achtet, dass die Rechtsmittel mit aller Beschleunigung erledigt werden, demzufolge sie den Stand dieser Agenda ununterbrochen in strenger Evidenz führt (indem sie sich Berichte der unterstellten Behörden einholt) und mit allen Mitteln darnach strebt, dass sowohl im Interesse der Steuerträger, als auch der Staatskasse hier der laufende Stand erreicht werde.
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Ebenso betont das Finanzministerium bei jeder Gelegenheit den untersteilten Behörden gegenüber die Notwendigkeit einer raschen Erledigung der Gesuche der Steuerträger um Steuerstundung und Steuerabschreibung. Die tatsächliche Durchführung dieser Weisungen wird ebenfalls wirksam kontrolliert im dem Bestreben, sowohl den unerlässlichen Erfordernissen des Staates als auch dem Umstande zu entsprechen, dass die Steuerträger, welche, obwohl sie vom der Wirtschaftskrise betroften sind, die Steuern nach ihren, wenn auch beschränkten Möglichkei-
ten entrichten, durch exekutive Massnahmen der Finanzverwaltung nicht berührt werden.
Im Hinblicke auf das Angeführte habe ich keine Notwendigkeit zu weiteren. Verfügungen wahrgenommen.
Prag, am 14. Mai 1932.
Der Finanzminister: Dr. Trapl, m. p.