2. ) Jest ochoten co nejpøísnìji potrestati osoby odpovìdné za tento výmìr?

2. ) Jak zamýšlí vláda znemožniti pøíštì takovéto výmìry?

V Praze, dne 18. kvìtna 1932

Dr. Stern,

Novotný, Hrubý, Valíc, Œliwka, Juran, J. Svoboda, K. Procházka, Gottwald, Dvoøák, Török, HöhnelRuss, Hádek, Kubaè, Kuhn, Hruška, Štìtka, Èižínská, Steiner, Hodinová, Tyll, Barša, Kliment, Babel.

Pùvodní znìní ad 1797/XI.

Interpellation

der Abgeordneten Hadek, Höhnel

und Genossen

an den Justizminister Dr. Meissner betreffs den Oskar Karafiat.

Oskar Karafiat, Redakteur des Kommunistischen Tagblattes »Vorwärts« in Reichenberg, wurde über telephonisches Ansuchen der Gendarmerie in Warnsdorf von der Polizeidirektion in Reichenberg am 9. April 1932 mitten aus seiner Redaktionstätigkeit heraus verhaftet und noch am gleichen Tage dem Kreisgericht Reichenberg eingeliefert, weil er m einer Versummlungsrede am 5 April 1932 in Obergrund angeblich gegen § 15, 3 des Schutzgesetzes verstoßen habe.

Vom Kreisgericht Reichenberg konnte Karafiat nach seiner Verhaftung bloß formell, jedoch nicht zur Sache als Beschuldigter einvernommen werden, weil das Kreisgericht Reichenberg überhaupt keine Akten hatte und dieselben erst von dem wegen des »Tatortes« zuständigen Kreisgerichte B. Leipa abwarten mußte. Das Kreisgericht B. Leipa rührte sich aber nicht, obwohl das Kreisgericht Reichenberg eine Urgenz an das Kreisgericht B. Leipa schickte. Offenbar erst über Einschreiten des Reichenberger Verteidigers Karafiat« übersandte das Kreisgericht B. Leipa die Strafanzeige am 20. April 1922 an das Kreisgericht Reichenberg, wo dieselbe mit der entsprechenden Weisung des Kreisgerichtes B. Leipa am 21. April 1932 eintraf, sodaß Karafiat erst am 22. April 1932 beim Kreisgericht Reichenberg zur Sache einvernommen und erst an diesem Tage die Untersuchungshaft über ihn verhangt werden könnte. § 179 St. P. O. schreibt strikte vor, daß jeder dem Gerichte Eingelieferte durch den Untersuchungsrichter binnen 24 Stunden zu vernehmen ist, und daß nach der Vernehmung der Untersuchungsrichter sofort zu beschließen hat, ob der Beschuldigte wieder auf freien Fuß gestellt oder gegen ihn die ordentliche Untersuchungshaft verhängt werden soll.

Unter gröblicher Verletzung dieses Gesetzes ist über Karafiat die Untersuchungshaft erst nach

vollen 12 Tagen verhängt worden. Oskar Karafiat hat gleich in den ersten Tagen nach seiner Einlieferung in das Kreisgericht Reichenberg sich vorführen lassen, und das Verlangen gestellt, entweder sofort zum zuständigen Kreisgericht B. Leipa überführt, oder aber sofort auf freien Fuß gestellt zu werden. Sem Verlangen blieb vollkommen ungeachtet, offenbar weil das Kreisgericht Reichenberg vom Grunde der Verhaftung Karafiats keine Ahnung hatte und ohne die Akten des Kreisgerichtes B. Leipa ratlos war.

So kam es zu einer weiteren Gesetzwidrigkeit, indem § 178 St. P. O. strikte vorschreibt, daß im Falle einer Verwahrungshaft - und um eine solche, allerdings gesetzwidrig auf volle 12 Tage verlängerte Verwahrungshaft beim Kreisgericht Reichenberg, handelte es sich hier - der Beschuldigte auf sein Verlangen längstens binnen 48 Stunden an den Untersujhungsrichter - in diesem Falle des Kreisgerichtes B. Leipa - abzuliefern ist.

Der Antrag des Verteidigers an das Kreisgericht B. Leipa auf sofortige Freilassung Karafiats und auf telefonische Verfügung hierüber an das Kreisgericht Reichenberg wurde von der Ratskammer des Kreisgerichtes B. Leipa mit Beschluß vom 23. April 1932 abgewiesen und damit die Verhängung der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr und Kollusioasgefahr bestätigt mit folgender Begründung:

Abgesehen von einer ev. Fluchtgefahr ist derzeit der Haftgrund nach § 175 Z. 3 St. P. O. (Verabredungsgefahr) noch gegeben, weil die Zeugen noch nicht vernommen sind, sodaß begründete Besorgnis vorhanden ist, daß der Beschuldigte im Falle der Enthaftung auf eine die Ermittlung der Wahrheit hindernde Art auf die Zeugen einwirken könnte. «

Daß faktisch keine Fluchtgefahr besteht, zumal ja Karafiat als beamteter Redakteur mitten aus seiner Redaktionstätigkeit an seinem ordentlichen Wohnsitze verhaftet wurde, ergibt sich schon aus der famosen Begründung der Ratskammer des Kreisgerichtes B. Leipa, welche nur von einer eventuellen Fluchtgefahr spricht, und diese Fluchtgefahr überhaupt nicht begründet, obwohl das Gesetz § 175 P. 2. ganz konkrete Merkmale für die Fluchtgefahr, die hier überhaupt nicht statthaben, anführt, und insbesondere von triftigen Gründen eines Fluchtverdachtes spricht. Für eine Fluchtgefahr bestehen in diesem Falle überhaupt keine Gründe, insbesondere aber keine triftigen Gründe.

Auch von einer Kollusionsgefahr (Verabredungsgefahr) kann keine Rede sein.

Bei der gegenständlichen Versammlungsrede am 5 April 1932 in Obergrund war offiziell kein Regierungsvertreter anwesend, sodaß die Gendarmerie in Warnsdorf von der anegblichen Verletzung des Gesetzes durch die Rede Karafiats nur durch ziville Versammlungsteilnehmer, vor allem also durch Spitzel und Konfidenten erfahren haben konnte. Es ist absurd anzunehmen, daß Karafiat im Falle seiner Enthaftung auf Belastungszeu-

gen, wie Spitzel und Konfidenten in einer die Ermittlung der Wahrheit hindernden Art hätte einwirken können.

Aber ganz abgesehen davon, hätten die wenigen in Betracht kommenden Zeugen, welche sich der Gendarmerie gegenüber so dienstfertig gezeigt haben, in der allerkürzesten Zeit einvernommen werden können. Wenn sich die Sicherheitsbehörde zur Verhaftung eines »Übeltäters« des Telephones zwecks entsprechender Beschleunigung bedient, dann, ist es gesetzliche Pflicht der Untersuchungsbehörde, sich des gleichen Mittels, des Telephonen, zu bedienen, um die Zeugen in der kürzesten Zeit einvernehmen zu lassen, zumal das Gesetz in Haftfällen die möglichste Beschleunigung des Strafverfahrens vorschreibt.

In diesem unerhörten Falle hat sich der Verteidiger Karafiats zu einer Beschwerde gegen den Beschluß der Ratkammer an das Obergericht in Prag veranlaßt gesehen, obwohl durch die Aktenübersendung des Kreisgerichtes B. Leipa an das Obergericht in Prag ein kostbarer Tag vergeht, und hat in seiner Beschwerde an das Obergericht den Antrag gestellt, daß dieses noch am gleichen Tage nach Einlangen der Beschwerde über dieselbe beschließt und sofort telephonisch die Enthaftung des Karafiats an das Kreisgericht B. Leipa verfüge, und dieses zur telephonischen Weitergabe dieser Verfügung an das Kreisgericht Reichenberg verhalte. Obwohl diese Beschwerde von Reichenberg am 23 April 1932 expreß an das Kreisgericht B. Leipa abging, hatte der Verteidiger noch am 29. April 1932 keinerlei Verständigung über die Erledigung der Haftbeschwerde und so wird Oskar Karafiat seit dem am 9. April 1932 wochenlang ungesetzlich in Haft gehalten, trotz des § 107 der Verfassungsurkunde, wonach eine Beschränkung oder Entziehung der persönlichen Freiheit bloß auf Grund eines Gesetzes möglich ist.

Oskar Karafiat ist Kommunist. Diese Tatsache durfte seine Behandlung erklären, wenn der nachfolgende Vorfall mit in Erwähnung gezogen wird.

Oskar Karafiat ist im Jahre 1931 beim Kreisgericht in Reichenberg wegen Vergehens gegen das Schutzgesetz auf Grund einer Versammlungsrede angeklagt worden und die Hauptverhandlung findet am 30. Juni 1931 statt. Diese Hauptverhandlung wurde jedoch vertagt, weil der einzige Belastungszeuge Polizeikommissär Edvin Zeman vom Polizeikommissariat in Gablonz, welcher als Regierungsvertreter bei jener Versammlung interveniert hatte, nicht erschienen war. Der Vorsitzende des Erkenntnissenates bei dieser Verhandlung war Obergerichtsrat Dr. Wenzel Huyer. Einige Tage nach dieser vertagten Hauptverhandlung nahm der Verteidiger Karafiats in den Akt Einsicht, und fand im Akte ein separates, vom Vorsitzenden des Erkenntnissenates Obergerichtsrate Dr. Wenzel Huyer eigenhändig geschriebenes Blatt, folgenden Inhaltes:

»Auf Grund der Relation der Polizeidirektion in Gablonz und der Zeugenaussage des vollkommen glaubenswürdigen Zeugen Edvin Zeman, welcher diese Relation nach den Anmerkungen verfaßte,

die er sich bei der gegenständlichen Versammlung gemacht hat, und welcher ausdrücklich erklärte, daß er wisse, daß das, was er aufgezeichnet habe, mit dem übereinstimmt, was vom Redner auf dieser Versammlung gesprochen wurde, wurde folgender Tatbestand festgestellt:

Jetzt folgt ebenfalls eigenhändig handschriftlich vom Vorsitzenden des Erkenntnissenates Obergerichtsrate Dr. Wenzel Huyer je ein Deskribe-Hinweis auf die entsprechenden Stellen der Anklage schrift, welche den betreffenden Tatbestand der Anklage gegen Oskar Karafiat enthalten.

Hierauf erfolgt ein weiterer Deskribe-Hinweis auf jene Stellen der Anklageschrift, welche die Verantwortung des Beschuldigten enthalten, und hierauf ist in dem handschriftlich geschriebenen Blatte wörtlich beigefütg:

»Diese Verteidigung des Angeklagten ist aber durch den obengeführten Tatbestand entkräftet. «

Hierauf folgen wiederum zwei Deskribe-Hinweise auf die entsprechenden Stellen der Anklageschrift.

Das ganze Blatt ist, wie erwähnt, gänzlich eigenhändig vom Vorsitzenden des Erkenntnissenates geschrieben worden.

Wird nun jenes Blatt gemäß den Deskribe-Zeichen mit den so bezeichneten Stellen aus der Anklageschrift ergänzt, dann ergibt jenes Blatt die lückenlosen vollständigen Entscheidungsgründe für ein verurteilendes Urteil, dem noch - ebenfalls etwa durch ein Deskribe aus der Anklageschrift die Eingangsklausel und dann nur noch die Strafbemessung anzufügen ist, damit ein komplettes Urteil da sei.

Der Verteidiger Oskar Karafiats hielt diesen Tatbestand in einem Gesuche auf Ablehnung des Senatsvorsitzenden Obergerichtsrats Dr. Wenzel Huyer fest und fügte namens des Angeklagten bei:

»Den Zeugen Zeman bezeichnet O. G. R. Huyer in jenem Blatte als » úplnì vìrohodný« bevor dieser Zeuge vor dem Erkenntnissenat überhaupt einvernommen wurde. Obergerichtsrat Huyer erklärt in jenem Blatte, daß der Tatbestand gemäß der Anklageschrift festgestellt worden sei, hat aber die Hauptverhandlung nicht durchgeführt, er erklärt, daß meine Beantwortung widergelegt sei, hat aber die Hauptverhandlung nicht durchgeführt.

Herr Obergerichtsrat Huyer hat ohne Hauptverhandlung und vor der Durchführung derselben die Entscheidungsgründe für ein verurteilendes Urteil vollständig ausgearbeitet. Brauche ich erst darzulegen, wie gesetzwidrig eine solche Vorbereitung der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden des Erkenntnissenates ist? Brauche ich erst darzulegen, wie eine solche Vorbereitung der Hauptverhandlung die geheiligten Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung gefährdet? Brauche ich erst darzulegen, wie die Grundsätze des Strafverfahrens, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist, durch eine solche Vorbereitung mißachtet werden? Und brauche

ich schließlich die Empfindungen zu schildern, die mich als Angeklagten beseelen, wenn der Vorsitzende des Erkenntnissenates, welchem die gewissenhafteste Erforschung der objektiven Wahrheit, welchem das Schicksal meiner Verantwortung, welchem in dieser Strafsache mein Wohl und Wehe anvertraut sind, wenn der Vorsitzende dieses Erkenntnissenates ohne Durchführung der Hauptverhandlung schon das Urteil über mich ausgesprochen hat?

Das unweigerliche Recht meiner Verteidigung ist es, einen solchen Senatsvorsitzenden gemäß § 72 St. P. O. abzulehnen.

Herr Obergerichtsrat Dr. Wenzel Huyer hat seine Ansicht über die mir zur Last gelegten strafbaren Handlungen noch vor der Durchführung der Hauptverhandlung gefaßt. Bei ihm besteht hier eine vorgefaßte Meinung. Herr Obergerichtsrat Dr. Wenzel Huyer hat seinen Urteilsstandpunkt noch vor der Durchführung der Hauptverhandlung eingenommen. Bei ihm besteht hier eine Voreingenommenheit. Herr Obergerichtsrat Dr. Wenzel Huyer hat noch vor der Durchführung der Hauptverhandlung sein Urteil abgegeben. Bei ihm besteht hier ein Vorurteil.

Alle diese Gründe sind geeignet, die volle Unbefangenheit des Genannten in Zweifel zu ziehen. «

Dem Ablehnungsantrage des Verteidigers wurde natürlich sofort stattgegeben, aber sonst ist offenbar gar nichts geschehen, um zu verhindern, daß der genannte Vorsitzende des Erkenntnissenates in zahllosen anderen Fällen auch weiterhin über Angeklagte richtet, welche Kommunisten sind und sich durch Versammlungsreden gegen das Schutzgesetz »vergangen« haben.

Wir fragen den Herrn Justizminister:

Ist er bereit, die sofortige Haftentlassung des Oskar Karafiats anzuordnen?

Welche Schritte gedenkt er zu unternehmen, daß den schuldigen Richtern und insbesondere Dr. Huyer sofort alle Möglichkeiten genommen werden, über Kommunisten zu Gericht zu sitzen?

Was gedenkt er zu tun, damit sich solche Fälle in Zukunft nicht wiederholen?

Prag, am 9. Mai 1932.

Hadek, Höhnel,

Kubaè, Kopecký, Zápolocký, Kliment, Novotný,

Štìtka, Gottwald, Dr. Stern, J. Svoboda, Tyll,

Török, Sliwka, Hruška, Krosnáø, Hodinová, Juran,

Hrubý, Kuhn, Steiner, Dvoøák.

Pùvodní znìní ad 1797/XII.

Interpellation

des Abgeordneten RUSS und Genossen

an den Minister des Innern, betreffs der ungesetzlichen Hausdurchsuchung bei der Abgeordneten Kuhn.

Am 14. Mai 1. J. um 1/4 6 Uhr früh kamen 2 Gendarmen in die Wohnung des Rudolf Appelt in Kommotau, Sporitzerstrase 1856, und nahmen, dort auf Grund eines Antrages des Bezirkshauptmannes Dr. Wagner eine Hausdurchsuchung vor. Hiebeit wollten sie auch in das Zimmer eindringen, das die Abgeordnete Elvire Kuhn in der Wohnung des Rudolf Appelt gemietet hat, welche Tatsache auch durch die ordentliche Anmeldung bei den Behörden festgestellt ist. Zudem ist an der Türe des betreffenden Zimmers die Visitkarte der Abgeordneten Kuhn angenagelt. Rudolf Appelt machte Gendarmen, ausdrücklich darauf aufmerksam, daß jenes Zimmer von der Abgeordneten Kuhn bewohnt sei. Dennoch nahmen die Gendarmen den Schlüssel des Zimmers fort und kamen nach einer Stunde mit einer schriftlichen Erklärung des Bezirkshauptmannes Dr. Wagner wieder, wonach die Hausdurchsuchung in der Wohnung der Abg. Kuhn vorzunehmen sei. Dann führten sie diesen durch und beschlagnahmten ihre persönlichen Papiere.

Dieses Vorgehen, stellt eine krasse Verletzung der Abgeordnetenimmunität dar. Es ist eine Folge aller von uns im Laufe der Zeit geschilderten Immunitätsverletzungen, die von der Regierung geduldet und unterstützt worden sind. Auf diese Weise wird die Abgeordnetenimmunität faktisch überhaupt aufgehoben.

Über das unmögliche Verhalten des Kommotauer Bezirkshauptmannes Dr. Wagner insbesondere haben wir dem Innenministerium, namentlich in der letzten Zeit eine ganze Reihe deutlicher Beweise geliefert.

Wir fragen den Herrn Minister:

Ist er bereit, alle Amtsorgane und insbesondere den Bezirkshauptmann Dr. Wagner wegen der angeführten Immunitätsverletzung exemplarisch zu bestrafen?

Ist er bereit, sofort die Rückerstattung der ungesetzlich beschlagnahmten Papiere der Abgeordneten Kuhn anzuordnen?

Welche Weisungen an die ihm untergeordneten Behörden gedenkt er 711 geben, damit sich solche und ähnliche Fälle in Zukunft nicht wiederholen ?

Prag, am 20. Mai 1932.

RUSS,

Hodinová, Zápotocký, Krosnáø, Gottwald, Höhnel,

Török, Kubaè, Kliment, Steiner, Hruška, Hrubý,

Štìtka Dr. Stern, Juran, Barša, Vallo, Babel,

Novotný, Tyll, K. Procházka, Dvoøák, Hadek.

Pùvodní znìní ad 1797, XIV.

Interpellation

des Abgeordneten Hugo Simm

und Genossen an den Minister für Schulwesen und

Volkskultur

in Angelegenheit der Organisation der gewerblichen Fachschulen.

Alle Schulgattungen sind dermaßen aufeinandergebaut, daß es talentierten Schülern möglich ist, von der Volksschule bis zur Hochschule den Weg einer geschlossenen Ausbildung zu gehen. Es ist schließlich auch der Sinn einer Schulgattung, für eine nächste höhere die Vorbereitung zu liefern und so eine bestimmte Funktion im Interesse eines gesamten abgeschlossenen Bildungsganges auszuführen. Nur bei den gewerblichen. Fachschulen zeigen sich bis heute Ausnahmen. Den Absolventen der gewerblichen Fachschulen ist mit Ausnahme jener der Textilfachschulen. ein Weiterstudium erschwert, weil ihre Aufnahme in die Kunstgewerbeschule oder Kunstakademie mehr oder weniger von dem Wohlwollen der Professoren dieser Kunstschulen abhängt. Für die Deutschen ist dieser Übelstand insofern fühlbarer, als eine eigentliche deutsche Kunstgewerbeschule nicht besteht. So ist es unausbleiblich, daß in der Zukunft hierdurch auch ein Mangel an deutschen Lehrern für die deutschen gewerblicher Fachschulen eintritt.

Aus der Erkenntnis heraus, daß man auch den Absolventen der gewerblichen Fachschulen, den Weg zu einer höheren Ausbildung ebnen muß, wurde vor drei Jahren zunächst die Kategorie der Textilfachschulen reorganisiert, daß es tüchtigen Absolventen der 2jährigen niederen Textilfachschule durch Aufnahme in den 3. Jahrgang der höheren Textilfachschulen in Brunn oder Asch möglich ist, ihr Studium fortzusetzen. Solche Studenten haben ihr Gesamlstudium mit dem 18. Lebensjahre beendigt. Sie sind nach demselben sowohl befähigt, eine gehobene Stellung in der Privatwirtschaft zu bekleiden, als sie auch ihr Studium an einer technischen Hochschule in letzter Weise vervollkommnen können.

Es ist klar, daß die gleiche Organisation den Fachschulen anderer Gewerbszweige ebenso zusteht, als jenen, für welche sie schon eingerichtet ist. Das ist nicht nur im Interesse der bestimmten Gewerbezweige selbst gelegen, als diese Reorganisation eine eminente volkswirtschaftliche Bedeutung hat.

Die Deutschen besitzen derzeit gewerbliche Fachschulen mit 3jähriger Unterrichtsdauer (Textilfachschulen ausgenommen):

1. Staatsfachschule für Holzbearbeitung in Königsberg a. Eger,

2. Staalsfacbschule für Holzbearbeitung in Grulich,

3. Staatsfachschule für Holzbearbeitung in Wallern,

4. Staatsfdchschule für Glasindustrie in Haida,

5. Staatsfachschule für Glasindustrie in Steinschonau,

6. Staatsfachschule für Keramik und verwandte Gewerbe in Teplitz-Schönau,

7. Staatsfachschule für Porzellanindustrie in Karlsbad,

8. Staatsfachschule für Metallbearbeitung in Nixdorf,

9. Staatsfachschule für Steinbearbeitung in Saubsdorf,

10. Staatsfachschule für Hand- und Maschinenstikkerei in Graslitz,

11. Staatsfachschule für Musikinstrumentenerzeugung in Graslitz,

12. Staatsfachschule für Musikinsitruinentenerzeugung in Schönbach,

13. Staatsfachschule für Kunstgewerbe in Gablonz. Von diesen gewerblichen Fachschulen müßten

im Sinne des vorerwähnten zu einer höheren 4jährigen gewerblichen Fachschule umorganisiert werden:

1. Die Staatsfachschule für Holzbearbeitung (Bauu. Möbeltischlerei, Holzbildhauerei und Drechslerei) in Königsberg a. Eger,

2. Die Staatsfachschule für Glasindustrie in Haida, 3 Die Staatsfachschule für Keramik in Teplitz-

Schönau,

4. Die Sfaatsfachschule für Porzellanindustrie in Karlsbad,

5. Die Staatsfachschule für Kunstgewerbe (GürtlerGold- und Silberschmiede, Metallg: aveure, Zimmer- und Dekorationsmaler, Industriemaler) in Gablonz a. N.

6. Die Staatsfachschule für Steinbearbeitung (Steinbildhauer und Steinmetzer) in Saubsdorf,

7. Die Staatsfachschule für Musikinslrumantenerzeugung in Graslitz.

Durch eine derartige Organisation ist den Absolventen der höheren gewerblichen Fachschulen ein verschiedenstfacher Vorteil sicher. Es ist aber auch damit dem gesamten Gewerbestande eine weitgehendere Entwicklungsbasis möglich.

Die Zeugnisklausel für die Absolventen der 2jähngen niederen gewerblichen Fachschule müßten folgendermaßen lauten:

..., dieses Zeugnis ersetzt auf Grund des §..

des Gesetzes vom ...... Slg. d. G. u. V. Nr.

und der Ministerialverordnung vom ...... Slg. d

G. u. V Nr..... den Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung cbs Lehrverhältnisses (Gesellenbrief, bezw. Gesellenprüfung) für das ......

Gewerbe und berechtigt bei Zutreffen der allgemeingesetzlichen Erfordernisse und bei gleichzeitigem Nachweise einer dreijährigen Verwendung als Gehilfe (Geselle), bezw. als Fabriksarbeiter zum Antritte und selbständigen Betriebe dieses Gewerbes.

Die Zeugnisklausel für die Absolventen der vierjährigen höheren gewerblichen Fachschule müßten dagegen lauten:

»Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund des §.... des

Gesetzes vom ...... S. d. G. u. V. Nr......und

der Ministerialverordnung vom ......S. d. G. u.

V. Nr......den Nachweis der ordnungsmäßigen

Beendigung des Lehrverhältnisses (Gesellenbrief,

bezw. Gesellenprüfung) für das ...... Gewerbe

und berechtigt bei Zutreffen der allgemein gesetzlichen Erfordernisse zum Antritte und selbstständigen Betriebe dieses Gewerbes. Überdies berechtigt dieses Zeugnis zum Besuche einer Kunstgewerbeschule oder Kunstakademie als ordentlicher Schüler. «

Überdies ist die Errichtung einer deutschen Kunstgewerbeschule zwecks Heranbildung eines entsprechend künstlerisch und kunstgewerblich geschulten Lehrernachwuchses für die gewerblichen Fachschulen unbedingt notwendig. In dieser Hinsicht ist durch eine weitere Ausgestaltung der Staatsfachschule für Kunstgewerbe in Gablonz a. N. eine Lösung gegeben Diese Anstalt muß in diesem Sinne zu deutschen Staatskunstgewerbeschule erhoben werden.

Die Interpellanten fragen den Minister, ob er bereit ist, die als notwendig geschilderten Reorganisationen auf dem Gebiete des gewerblichen Fachschulwesens auch für sich selbst als dringlich anzuerkennen und ob er bereit ist, zu veranlassen, daß die Maßnahmen hiefür getroffen werden?

Prag, am 18. Mai 1932.

Simm,

Schubert, Köhler, Dr. Schollich, Dr. Hassold, Dr.

Petersilka, Oehlinger, Bobek, Zajíèek, Horpynka,

Kasper, Geyer, Ing. Jung, Knirsch, Krebs, Matzner,

Ing. Kallina, Fritscher, Dr. Mayr-Harting,

Dr. Keibl, Scharnagl, Dr. Hanreich.

Pùvodní znìní ad 1797 XV.

Interpellation

des Abgeordneten Hugo Simm

und Genossen an den Minister des Innern, in Angelegenheit der durch Oberwachtmeister Špulka in Liebenau gepflogenen Einvernahmen deutscher Nationalsozialisten.

Im Zuge der gegen Mitglieder des aufgelösten Vereines »Volkssport« geführten persönlichen Verfolgungen, weiter jener, welche gegen Angehörige des nationalsozialistischen Jugendverbandes, dessen Tätigkeit eine behördliche Einstellung erfuhr, gepflogen wurden, begaben sich auch Hausdurchsuchungen und Einvernahmen von Leuten, welche in der deutschen nationalsozialistischen Arbeiterpartei organisiert sind. Die dabei wahrgenommenen Begleitumstände veranlassen eine immer grösser werdende Öffentlichkeit aufmerksam zu wer-

den und erkennen zu lassen, daß die Gesamtaktion dieser politischen Maßnahmen auch, wenn nicht überhaupt, gegen die deutsche nationalsozialistische Arbeiterpartei gerichtet ist.

In Stirbon, Gemeinde Pelkowitz, Post Liebenau bei Reichenberg, wurde der 73jährige Bürgerschuldirektor in R. Ferdinand Schamal, der das Mandat eines Gemeindevertreters der deutschen nationalsozialistischen Arbeiterpartei in seiner Aufenthaltegemeinde inne hat, diesbezüglich betroffen. Der Oberwachtmeister Špulka kam am 22. März 1932 zu ihm, um ihn wegen einer am 21. Feber 1932 im Gasthause der Frau Rosa Passian in der Aue in Liebenau stattgefundenen Versammlung der deutschen nationalsozialistischen Arbeiterpartei einzuvernehmen. Der Beschuldigung nach, welche das genannte Wachorgan Bürgerschuldirektor Schamal gegenüber erhob, sollte diese Versammlung nicht angemeldet gewesen sein. Die Richtigstellung des Tatbestandes erfolgte durch die Aufklärung, daß es sich bei dieser Versammlung um eine der Arbeitsgebietetagungen handelte, welche die deutsche nationalsozialistische Arbeiterpartei des Wahlkreises Jungbunzlau regelmäßig veranstaltet. Trotzdem erlaubte sich der Oberwachtmeister Špulka an dieser Richtigstellung zu zweifeln. Seine wörtlichen Begegnungen waren nach dem Abschluß der Einvernahmen verschiedentlich. So äußerte er sich zu Schamal: »Sie sind ein alter Mann, Sie können Ruhe geben. « »Gehen Sie spazieren!« »Sie dürfen als Pensionist der deutschen nationalsozialistischen Arbeiterpartei nicht angehören!« »Der Staat wird nicht Leute unterhalten, die gegen ihn wirken!« »Gehen Sie weg, aus der Partei, ich sage es Ihnen, ich kann Sie verhaften!«

Dem eigentlichen Einberufer der erwähnten Arbeitsgebietstagung, dem Obmann des Arbeitsgebietes Richard Preissler aus Radl, Nr. 71, gegenüber äußerte sich Špulka: »Mit Euch muß man aufräumen, Sie arbeiten mit illegalen Mitteln. « »Sie hetzen schon die kleinen Kinder auf, gehen Sie doch nach Rußland. « »Nichteinmal in Deutschland duldet man Euch. « »Sie wollen den Staat vernichten, nichteinmal die deutschen Parteien wollen mit Ihnen etwas zutun haben. «

Außerdem hindert Oberwachtmeister Špulka den Ortsverschönerungsverein in Radonowitz in seiner Tätigkeit, indem er ihm politische Tendenzen unterschiebt. Am Samstag, den 13. März 1932 kam er zu Funktionären dieses Vereines und verlangte die Entfernung einer Fahne auf einem Felsen, welche dortselbst ständig angebracht war. Hiebei bemerkte er, daß diese Fahne eine Provokation sei. Einem Funktionär des Vereines hieß er, nach Deutschland zu gehen, obwohl es sich um einen ansäßigen Staatebürger handelt.

Herr Minister! Die wegen gleicher Vorkommnisse mit Ihnen als Verwalter des politischen Ressorts erfolgten Aussprachen schlosen immer mit der Beruhigung ab, daß solche Vorkommnisse lediglich auf den Übereifer untergeordneter Organe zurückzuführen sind. Jeweils waren Sie bereit, Weisungen zu erlassen, welche den Organen auftragen sollten, sich bei der Erledigung Ihrer Auf-

gaben streng an die Kompetenzen zu halten und nicht zu politisieren. Doch ereignen sich diese Vorfälle immer wieder erneut. Auch die Angehörigen der deutschen nationalsozialistischen Arbeiterpartei müssen es möglich haben, sich auf dem Boden der Gesetze politisch ausleben zu können. Jede Störung dieses verfassungsmäßigen Rechtes muß, von welcher Seite sie auch immer kommt, eine Einstellung erfahren. Es erscheint in diesem Sinne notwendig, daß in den Falle des Oberwachtmeisters Špulka Remedur geschaffen wird

Die Interpellanten fragen den Herrn Minister, ob er hiezu bereit ist?

Prag, am 18. Mai 1932.

Simm,

Dr. Schollich, Dr. Keibl, Dr. Hassold, Ing. Kallina,

Oehlinger, Scharnagl, Kunz, Bobek, Horpynka,

Matzner, Dr. Hanreich, Krebs, Kasper, Ing. Jung,

Schubert, Krampe, Zajíèek, Geyer, Köhler,

Knirsch, Greif.

Pùvodní znìni ad 1797 XVI.

Interpellation

des Abgeordneten Otto Horpynka

und Genossen an den Minister für Schulwesen und

Volkskultur

in Angelegenheit der Beurlaubung der zu

Bürgermeistern gewählten Volks- und

Bürgerschullehrer.

Bei den im Vorjahre und heuer abgehaltenen Gemeindewahlen wurde eine Anzahl von aktiv dienenden Lehrern, der Volks- und Bürgerschulen in die Gemeinde- und Stadtvertretungen gewählt. Bei der darauf folgenden Konstituierung wurden diese Lehrer auch zu Bürgermeistern der Städte gewählt. Da sie nun nach § 8 der Gemeindewahlordnung vom 31. Jänner 1919, Z. 75 S. d. G. u. V. zur Annahme dieser Wahl verpflichtet waren, suchten sie beim zuständigen Bezirkeschulausschuß im Sinne des § 10, 3. Absatz der Gemeindeordnung Z. 76/1919 um einen dauernden Urlaub bei Aurrechterhaltung ihrer Bezüge für die Dauer der Ausübung dieses Mandates an. Einerlei, ob der Bezirksächulausschuß diese Beurlaubung befürwortet oder die Ablehnung beantragt hat, haben die Landesschulräte in Prag und Brunn in allen Fällen eine vollständige Beurlaubung abgelehnt, nur in einigen wenigen vereinzelten Fällen eine kleine Ermäßigung der Lehrverpflichtung bewilligt. Die schablonenhafte Begründung für die Verweigerung des Urlaubes lautet in allen Fällen dahin, daß der Bürgermeister in weniger wichtigen Angelegenhei-

ten sich von seinen Stellvertretern vertreten lassen kann, daß dem Bürgermeister zur Erledigung der Gemeindeangelegenheiten eine genügende Anzahl von Konzeptkräften zur Verfügung steht, welche die laufende Agenda der Gemeinde selbst erledigt, daß ferner der gewählte Bürgermsister seine Amtierung auf bestimmte Stunden des Tages einschränken kann.

Diese Entscheidungen der Landesschulräte müssen meist schon aus formalen. Gründen angefochten werden, denn die Präsidien der Landesschulräte haben diese Entscheidungen nicht zum Gegenstande der Beratung und Beschlußfassung einer Plenarsitzung gemacht, haben auch nicht die Genehmigung der betreffenden Landesausschüsse eingeholt.

Diese Entscheidungen der Landesschulräte müssen aber auch aus materiell-rechtlichen Gründen angefochten werden. Gemäß § 8 der Gemeindewahlordnung 75/1919 ist der gewählte Bürgermeister zur Annahme seiner Wahl verpflichtet. Zwar spricht der Punkt 6 des § 8 des genannten Gesetzes davon, daß Dienstnehmer, die durch ihren Beruf an der gehörigen Ausübung des Amtes (eines Bürgermeisters) behindert sind, von der Pflicht der Annahme befreit sind und daher resignieren können. Diese gesetzliche Bestimmung kann sich aber nicht auf die Lehrer der Volks- und Bürgerschulen beziehen, da der 3. Absatz des § 10 der Gemeindeordnung 76/1919 ausdrücklich die Bestimmung enthält, daß allen öffentlichen Bediensteten die Möglichkeit der Ausübung der Gemeindefunktionen gewährt werden muß. Diese gesetzliche Bestimmung steht auch in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die die Verfassungsurkunde enthält. Da nun die einem Bürgermeister zur Erledigung seiner Amtsgeschäfte nötige Zeit zum größten Teil mit der üblichen Schul- und Unterrichtszeit zusammenfällt, so kann man einen zum Bürgermeister gewählten Lehrer der Volks- und Bürgerschulen die Ausübung seines Mandates nur dadurch ermöglichen, daß man ihn entweder von der Erteilung des Unterrichtes ganz befreit, oder ihm seine Lein-Verpflichtung auf ein Minimum herabsetzt, beides unter vollkommener Wahrung seiner materiellen Bezüge und seines sonstigen, aus dem Dienste erfließenden Rechtes. Geschieht dies nicht, so bildet fraglos eine irrtümliche Auslegung des Gesetzes die Handhabe, um einen großen Berufstande, der zur Arbeit für das Gemeindewohl ganz besonders geeignet und berufen ist, von der öffentlichen Betätigung zum Schaden der Bürger der Städte auszuschließen. Das aber widerspricht dem Grundsatze möglichster demokratischer Verwaltung unter möglichster Teilnahme aller hiezu Berufenen.

Die Entscheidungen der Landesschulräte widersprechen aber auch dem Erlasse des Schulministeriums vom 15. Feber 1927, Zahl 17576, der zwar im Hinblicke auf die Öffentlichkeit und auf größtmöglichste Ersparungen die Urlaube für Gemeindefunktionäre auf das Allernotwendigste beschränkt doch gleichzeitig anordnet, daß in dem Falle, da ein öffentlicher Angestellter in der Gemeinde ein


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