Anlage C.
Abänderungen
des Tierseuchenübereinkommens vom 4. Mai 1921.
An Stelle des zweiten Absatzes des Artikels 2 treten folgende Bestimmungen:
"Sollen Tiere ausgeführt werden, die für
a) Rinderpest oder Lungenseuche der Rinder,
b) Beschälseuche der Pferde, Schweinepest, Schweineseuche oder Pockenseuche der Schafe,
c) Maul- und Klauenseuche
empfänglich sind, so ist außerdem zu bescheinigen, daß diese Seuchen weder im Herkunftsorte noch in den Nachbargemeinden geherrscht haben, und zwar
zu a) innerhalb der letzten 6 Monate, ausgenommen bei Schweinen, für die sich die Frist auf 40 Tage verringert;
zu b) innerhalb der letzten 40 Tage;
zu c) innerhalb der letzten 21 Tage.
Im Verkehre mit zur Schlachtung bestimmten Tieren, die für Rinderpest, Lungenseuche, Maul- und Klauenseuche, Pockenseuche der Schafe, Schweineseuche oder Schweinepest empfänglich sind, soll sich die staatstierärztliche Bescheinigung jedoch nur darauf erstrecken, daß diese Seuchen, sofern sie auf die betreffende Tiergattung übertragbar sind, weder im Herkunftsorte noch in den Nachbargemeinden zur Zeit der Absendung geherrscht haben."
Der siebente Absatz des Artikels 2 hat zu lauten:
"In den Zertifikaten für Fleisch oder Fleischerzeugnisse muß bescheinigt sein, daß die betreffende Ware von Tieren stammt, die bei der vorschriftsmäßigen Beschau im lebenden Zustande und nach der Schlachtung von einem behördlichen Tierarzte für gesund befunden worden sind."
Der erste Absatz des Artikels 5 wird durch folgenden Zusatz ergänzt:
"Ein gleiches kann beim Auftreten der Lungenseuche für die Einfuhr von Rindern, der von Rindern stammenden tierischen Teile und Rohstoffe sowie von Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, ferner beim Auftreten von Beschälseuche für die Einfuhr von Einhufern angeordnet werden, auch wenn diese Seuchen nicht in bedrohlicher Weise herrschen."
Schlußprotokoll
zum Zusatzabkommen zu dem zwischen der Republik Österreich und der Èechoslovakischen Republik am 4. Mai 1921 in Prag geschlossenen Handelsübereinkommen.
Bei der Unterzeichnung des Zusatzabkommens zu dem zwischen der Republik Österreich und der Èechoslovakischen Republik am 4. Mai 1921 in Prag geschlossenen Handelsübereinkommen, die am heutigen Tag erfolgt ist, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die folgenden Erklärungen abgegeben, welche einen integrierenden Teil dieses Zusatzabkommens selbst bilden sollen:
1. Jeder der beiden vertragschließenden Teile behält sich vor, die Auswirkung wirtschaftlicher Vereinbarungen, die einer von ihnen mit dritten Staaten abgeschlossen hat oder abschließen wird, auf den gegenseitigen wirtschaftlichen Verkehr zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen hierüber zu verlangen.
Verhandlungen über eine Revision des vorliegenden Zusatzabkommens werden auf Antrag eines der vertragschließenden Teile auch in dem Falle eingeleitet werden, wenn dieser auf Grund bestimmter Feststellungen, insbesondere auf Grund der handelsstatistischen Nachweisungen behauptet, daß als Folge der mit dem vorliegenden Zusatzabkommen getroffenen Vereinbarungen oder von autonomen Maßnahmen des anderen Teiles auf dem Gebiete der Zoll-, Steuer- oder Verkehrspolitik seine Ausfuhr nach dem Gebiete des anderen Teiles eine wesentliche Verschlechterung gegenüber der Zeit, in der das Zusatzabkommen vom 21. Juli 1927 in Geltung stand, erfahren habe.
Bei der Beurteilung des Ausfuhrrückganges wird auf die allgemeine wirtschaftliche Lage, insbesondere auf einen allfälligen Konsumrückgang entsprechend Bedacht zu nehmen sein. Verhandlungen der im Absatz 1 und 2 bezeichneten Art können frühestens ab 1. Jänner 1932 verlangt werden. Sie sollen innerhalb 30 Tagen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Antrag auf Verhandlungen dem anderen vertragschließenden Teile zugekommen ist, aufgenommen werden. Sollten die Verhandlungen innerhalb weiterer 30 Tage zu keinem befriedigenden Ergebnis führen, behält sich der Teil, der die Verhandlungen beantragt hat, das Recht vor, das vorliegende Zusatzabkommen vorzeitig, mit einer Kündigungsfrist von 60 Tagen, zu kündigen.
2. Die èechoslovakische Regierung erklärt sich bereit, durch geeignete Maßnahmen nachteilige Auswirkungen des èechoslovakischen Systems der Einfuhrscheine auf den österreichischen Märkten hintanzuhalten. Für den Fall der Wiedereinführung eines Einfuhrscheinsystems in Österreich erklärt sich die österreichische Bundesregierung bereit, in gleicher Weise nachteilige Auswirkungen dieses Systems auf den èechoslovakischen Märkten hintanzuhalten.
Beide Vertragsteile behalten sich die genaue Überprüfung der Auswirkung des schon bestehenden èechoslovakischen oder des etwa künftig zu schaffenden österreichischen Systems der Einfuhrscheine vor. Jeder der beiden Vertragsteile ist verpflichtet, für den Fall als ein solches System einen länger dauernden Druck auf die Marktpreise der in Frage kommenden Waren bewirken sollte, dem anderen Teile Beweismaterial vorzulegen, aus dem verläßlich ersichtlich ist, daß die Preissenkung eben durch das vorerwähnte èechoslovakische, beziehungsweise österreichische Einfuhrscheinsystem verursacht worden ist. Die von dem beschwerdeführenden Vertragsteile beantragten Verhandlungen sind binnen Tagen, vom Tage der eingetroffenen, mit dem besagten Beweismaterial ausgestatteten Einladung an gerechnet, aufzunehmen, um geeignet erscheinende Maßnahmen gegen die behaupteten Folgen des vorerwähnten Systems zu vereinbaren. Sollten niese Verhandlungen innerhalb weiterer 14 Tage zu keinem Ergebnis führen, so behält sich der sich als geschädigt erachtende Teil vor, nach vorheriger Bekanntgabe seiner Absichten entsprechende Abwehrmaßnahmen zum unerläßlichen Schutz seiner Erzeugung, insbesondere durch Festsetzung eines besonderen Zolles oder Zollzuschlages oder durch Beschränkung der Einfuhr zu treffen. Der andere Teil hat jedoch in diesem Falle das Recht, von den im Artikel XXV festgesetzten Bestimmungen des Handelsübereinkommens vom 4. Mai 1921 Gebrauch zu machen.
A. Zum österreichischen Zolltarif.
Zu Nr. 18: Rübenzucker usw.:
Die Spannung zwischen den Zollsätzen der Nr. 18b und Anmerkung 1 darf einen Betrag von 12% des jeweiligen Zollsatzes der Nr. 18b zuzüglich 266 Goldkronen für 100 kg nicht überschreiten.
Zu Nr. 25: Gerste und zu Nr. 29: Malz:
Innerhalb eines Vertragsjahres wird der Zusatzzoll für eine Menge von 100% der österreichischen Einfuhr an Gerste der Nr. 25 aus der Èechoslovakischen Republik im Jahre 1930 4 Goldkronen nicht übersteigen. Der Vertragszoll für Gerste findet Anwendung, sofern der autonome Zoll samt Zusatzzoll nicht günstiger ist.
Die zollfreie Einfuhr von Futtergerste zählt nicht auf die oberwähnte Jahresmenge.
Zu Nr. 26: Hafer:
Es besteht Einverständnis, daß im vertragsmäßigen Verkehre ein Zusatzzoll nicht eingehoben wird.
Zu Nr. 35a: Kirschen:
Es besteht Einverständnis, daß jede Begünstigung, die Österreich einem dritten Staate hinsichtlich der Verzollung von Weichseln zugestehen sollte, auch auf die Verzollung von Kirschen èechoslovakischer Herkunft Anwendung finden wird.
Zu Nr. 46c und Nr. 47c: Zierblumen usw. und Zierblattwerk usw., gefärbt, getränkt oder sonst zur Erhaltung der Haltbarkeit zugerichtet:
Nach Nr. 46c und Nr. 47 c sind Zierblumen usv., beziehungsweise Zierblattwerk usw. auch zu verzollen, die zur Erhöhung der Haltbarkeit mit Glyzerin, Chlorkalziumlauge u. dgl. zugerichtet, lackiert oder auch veloutiert, mit Glimmer überzogen oder bronziert sind.
Zu Nr. 50: Hopfen:
Unter der Benennung "Èechoslovakischer Hopfen", insbesondere unter den Bezeichnungen "Böhmischer Hopfen" ("Saazer Hopfen", "Roudnicer Hopfen", "Auschaer Hopfen", "Daubaer Hopfen"), "Mährischer Hopfen" ("Tršicer Hopfen"), darf in Österreich nur solcher in Verkehr gesetzt werden, welcher mit der nach Maßgabe der jeweils in der Èechoslovakischen Republik geltenden Vorschriften über die Herkunftsbezeichnung von Hopfen vorgesehenen Bezeichnung und der Beglaubigungsurkunde einer èechoslovakischen öffentlichen Signierhalle versehen i; t und sich in der Originalfüllung, d. h. in einer Umhüllung befindet, welche Herkunftsbezeichnung, Siegel und Plombe nach den erwähnten èechoslovakischen Vorschriften trägt.
Die im vorstehenden Absatze erwähnte Herkunftsbezeichnung von èechoslovakischem Hopfen wird in Österreich denselben Schutz genießen, welcher nach den jeweils geltenden österreichischen Gesetzen für die Herkunftsbezeichnung von Schaumwein und gebrannten geistigen Flüssigkeiten vorgesehen ist.
Zu Nr. 56: Pferde:
Es besteht Einverständnis, daß jede Begünstigung, die Österreich einem dritten Staate hinsichtlich der Verzollung von Pferden des Warm- oder Kaltblutschlages zugestehen sollte, unter den gleichen Bedingungen auch auf die Warm-, beziehungsweise Kaltblütler èechoslovakischen Ursprungs und èechoslovakischer Herkunft Anwendung finden wird.
Zu Nr. 87: Wein:
Weine èechoslovakischen Ursprungs und èechoslovakischer Herkunft werden bezüglich ihrer geographischen Bezeichnung zur Kennzeichnung der Herkunft denselben Schutz wie österreichische Weine auf Grund des österreichischen Weingesetzes, des österreichischen Lebensmittelgesetzes und des österreichischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb genießen.
Zu Nr. 98: Käse:
Falls die österreichische Bundesregierung irgendeinem dritten Staate für irgendwelche Käsegattung der Nr. 98a beziehungsweise Nr. 98b einen niedrigeren Zoll, als er in Anlage A für èechoslovakische Quargel und Primsen festgesetzt ist, künftig zugestehen sollte, wird der gleiche Zoll auch auf die èechoslovakischen Quargel und Primsen angewendet werden.
Es besteht Einverständnis darüber, daß eine Zollermäßigung, die von einem der beiden vertragschließenden Teile einem dritten Staate für irgendeinen Käsetypus zugestanden werden sollte, auch auf analoge Käsetypen des anderen vertragschließenden Teiles angewendet werden wird.
Zu Nr. 116: Brauerpech:
Die österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, auf die Dauer der Gültigkeit dieses Zusatzabkommens die Einfuhr von Kolophonium für Fabriken von Pechen der Nr. 116 zur Erzeugung von Pechen dieser Nummer auf Erlaubnisschein (Anmerkung 1 der Nr. 115) zu einem niedrigeren Satz als 24 Goldkronen nicht zu bewilligen.
Zu Nr. 132: Baumwollwatte:
Unter dieser Tarifnummer wird auch Baumwollwatte, gebleicht und entfettet, in Ballen im Gewichte von 50 kg und darüber verzollt.
Zu Nrn. 140 bis 144: Baumwollgewebe:
Glatte Gewebe, in welchen bloß durch Eintrieben stärkerer Garne einfache Kanten oder Randstreifen (wie zum Beispiel die einfachen Bordüren bei Taschentüchern usw.) vorkommen, sind deswegen nicht als gemustert anzusehen.
Zu Anmerkungen zu den Nrn. 140, 141 A, 141B und 142:
1. Gradlgewebe:
Gradlgewebe sind drei-, beziehungsweise vier bindige Gradlköper, in welchem zwei gleichbreite Streifen miteinander abwechseln, in deren einem die Gradlinien nach links, in deren anderem nach rechts laufen.
2. Zu Anmerkung 3: Gewebe aus gezwirnten Garnen:
Als Gewebe aus gezwirnten Garnen sind alle Gewebe anzusehen, bei denen in Kette und Schuß zusammen durchschnittlich nicht mehr als drei einfache Faden auf einen Zwirn entfallen.
Bei Kongreß- und Stickereistoffen gilt diese. Einschränkung nicht; sie fallen bei Mitverwebung gezwirnter Garne immer unter die Gewebe aus gezwirnten Garnen.
Zu Nr. 145: Möbelstoffe aus Baumwolle:
Als Möbelstoffe aus Baumwolle sind nicht anzusehen:
a) alle bedruckten Baumwollgewebe;
b) Baumwollsamte im Gewichte unter 400 g auf 1 m2;
c) andere Baumwollgewebe:
a) stückgefärbte,
ß) im Gewichte unter 250 g auf 1 m2.
Andere, vorstehend nicht angeführte Baumwollgewebe sind als Möbelstoffe abzufertigen, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit vornehmlich für Möbelausstattung (Möbelüberzug, Möbelüberwurf) oder für Zimmerausstattung (Vorhang-, Dekorationsstoffe) bestimmt sind.
Unter den Begriff Tischdecken, Bettdecken und Möbelüberwürfe fällt nicht Tischwäsche (Tischgedecke), die nach ihrer näheren Beschaffenheit als Baumwoll-, Leinen- oder Halbseidengewebe zu verzollen ist.
Zu Nr. 153c: Handschuhe:
Bei gewirkten oder gestrickten Handschuhen hat die Ausstattung mit einem Futter nicht die Anwendung eines Zuschlages von 20 vom Hundert zum betreffenden Zollsatz (Punkt 5 der allgemeinen Anmerkungen zu den Klassen XVIII bis XXII) zur Folge.
Zu Nr. 161: Gewebe aus Leinengarnen:
Gewebe aus Leinengarnen mit einheitlicher Atlasbindung sind im vertragsmzäßigen Verkehre wie ungemusterte Gewebe abzufertigen.
Zu Nr. 180: Wollene Webewaren, nicht besonders benannte:
Beimengungen von Seide bis zu 8 v. H. des Gewebegewichtes bleiben bei der Verzollung außer Betracht.
Zu Nr. 180a 1: Halina- und Hunjatuch:
Halinatuch ist aus grober Wolle erzeugt, im Gewichte von 800 g im Qwadratmeter oder mehr für verschiedene Verwendungszwecke (wie Bauernmäntel, Fußbodenbeläge usw.).
Hunjatuch ist ein gegenüber dem Halinatuch etwas feineres, glatteres Tuch aus dem Halina ähnlichen Material. Es ist in der Regel dichter gewalkt als Halina und dient zur Herstellung gewöhnlicher Hausschuhe.
Zu Nr. 180a 2: Abfalldecken:
Abfalldecken sind Decken mit Kette aus pflanzlichen Spinnstoffen und Schuß aus geringwertigen Wollspinnereiabgängen oder Kunstwolle; diese Decken sind ungewaschen und haben daher als Charakteristikum fetten Geruch und Griff.
Zu Nr. 180 c: Grundsätze für die Verzollung von wollenen Webwaren nach dem Werte:
Die Wertverzollung der nicht besonders benannten wollenen Webwaren hat grundsätzlich nach dem Nettofakturenpreise zu erfolgen. Es sind daher von dem Fakturenpreise selbst Rabatt u. dgl. in Abzug zu bringen. Die Umrechnung auf Goldkronen ist nach dem Kurse des Verzollungstages vorzunehmen. Wird die Ware vom èechoslovakischen Fabrikanten direkt an den österreichischen Abnehmer verkauft, so ist die von der èechoslovakischen Fabrik ausgestellte Faktura maßgebend. Erfolgt der Verkauf an den österreichischen Abnehmer vom österreichischen Freilager durch den Kommissionär oder durch die Niederlage der èechoslovakischen Fabrik, so ist die Faktura in Betracht zu ziehen, welche der Kommissionär, beziehungsweise die Niederlage dem österreichischen Abnehmer ausstellt.
Hat die Zollbehörde Zweifel über die Richtigkeit der Fakturenpreise, so hätte das im Punkt 3 des § 21 der österreichischen Verzollungsordnung vorgesehene Schiedsverfahren Platz zu greifen.
Zu Nr. 181: Möbelstoffe aus Wolle:
Unter Möbelstoffe aus Wolle fallen nicht:
a) Wollsamte im Gewichte unter 450 g auf 1 m2,
b) andere Wollgewebe im Gewichte unter 250 g auf 1 m2.
Andere, vorstehend nicht angeführte Wollgewebe sind als Möbelstoffe abzufertigen, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit vornehmlich für Möbelausstattung (Möbelüberzug, Möbelüberwurf) bestimmt sind.
Zu Nr. 182a: Sealskine:
Sealskine sind plüschartige Gewebe aus Baumwollkette mit Wollschuß, auch bedruckt oder gepreßt; andere gerauhte, nicht florartig gewebte Wollstoffe sind nach Nr. 180 zu verzollen.
Zu Nr. 187c: Handschuhe:
Bei gewirkten und gestrickten Handschuhen hat die Ausstattung mit einem Futter nicht die Anwendung eines Zuschlages von 20 vom Hundert zum betreffenden Zollsatz (Punkt 5 der allgemeinen Anmerkungen zu den Klassen XVIII bis XXII) pur Folge.
Zu. Nr. 188d: Chenilleteppiche:
Derlei Teppiche mit angenähten oder angeknüpften Fransen werden mit einem Zuschlag von 20 vom Hundert zu dem Zoll für den betreffenden Teppich belegt.
Zu Nr. 200 und zu Nr. 208: Möbelstoffe aus Ganz- und Halbseide:
Unter Möbelstoffe aus Ganz- und Halbseide fallen nicht Stoffe mit beschwerter Seide.
Zu Nr. 234a: Sonstige Flechtwaren, auch Korbflechtwaren, grobe, roh:
Unter dieser Nummer werden auch gewöhnliche Holzspankörbe, weder gebeizt, gefärbt, gefirnißt noch lackiert, ohne Verbindung mit anderen Stoffen, von der Beschaffenheit, wie sie zu Verpackungszwecken (Versand von Waren) verwendet werden, verzollt. Ein am Rande solcher Körbe eingeflochtener farbiger Spanstreifen bleibt bei der Verzollung außer Betracht. Hieher gehören auch grobe Wiegen aus rohen Ruten.
Zu Nr. 238b: Lompspackpapier:
Lompspackpapier, grau oder bräunlich, in Bogen oder in Rollen, im Gewicht von 80 bis 300 g auf 1 m2, ist ein aus Papier- und Zelluloseabfällen hergestelltes, ganz gewöhnliches Packpanier, welches auf beiden Seiten rauh ist und dessen gewöhnliche Rohstoffe durch. Unreinheit und Knoten an der Oberfläche zu erkennen sind.
Zu Nr. 238 c: Patentpackpapier:
Patentpackpapier ist ein aus braunem Holzschliff ohne Zusatz von Zellulose hergestelltes Packpapier von brauner Farbe, nach Art der hinterlegten Muster.
Zur Abfertigung von Patentpackpapier nach Art der hinterlegten Muster werden die Zollämter in Wien, Graz, Klagenfurt, Linz, Salzburg, Innsbruck und Bregenz ermächtigt.
Zu Nr. 250: Drucksorten:
Drucksorten des èechoslovakischen Postscheckamtes (Erlagscheine, Scheckhefte, Gesamtscheckverzeichnisse, Scheckzahlungsanweisungen, Gutschriftenanweisungen, Überweisungsaufträge, Scheckeinzahlungsscheine, Schecküberweisungen, Verzeichnisse zu Gesamtüberweisungsaufträgen und Umschläge für Scheck- und Überweisungsaufträge) sind im vertragsmäßigen Verkehre zollfrei abzufertigen.
Zu Nr. 252 c: Pharmazeutische Kartonnagen:
Als pharmazeutische Kartonnagen sind pharmazeutischen Zwecken dienende Schachteln (Schieb-, Rundschachteln u. dgl., sogenannte Apothekerschachteln) sowie Faltschachteln anzusehen, alle diese, wenn ihre Verwendung für diesen Zweck durch Aufdruck oder dergleichen erkenntlich ist.
Zu Nr. 267: Kleidungen aus Kautschuk usw.:
Der Berechnung des Zolles samt Aufschlag sind im vertragsmäßigen Verkehre die Vertragszölle der Nrn. 265 und 266 zugrunde zu legen.
Zu Nr. 270: Grobe Zeugstoffe, chemisch zugerichtet usw.:
Grobe Zeugstoffe aus Jute, Flachs oder Hanf, chemisch zugerichtet oder mit öl, Teer oder Fettgemengen überzogen oder getränkt, Decktücher und Wagendecken daraus werden, wenn dieser Charakter der Ware gewahrt erscheint, ohne Rücksicht auf die Dichte des Gewebes nach dieser Nummer verzollt.
Die Verwendung von Baumwollgarnen bis Nr. 13 englisch in der Kette, schließt die Behandlung als grobe Zeugstoffe nicht aus.
Zu Nr. 271 b: Fußbodenpappe:
Fußbodenpappe ist ein Fußbodenbelag aus Pappe, die mit Bitumen, Petrolpech oder Asphalt imprägniert und sodann einseitig oder beiderseitig mit Firnisanstrich versehen ist, von 12 mm Dicke aufwärts und einem Gewicht von 1000 g auf 1 m oder mehr.
Zu Nr. 287 b: Einfache Damenhalbschuhe:
Das Futter des Oberteiles dieser Schuhe sowie die Deckbrandsohle müssen ganz aus Baumwolle oder Leinen sein; die Anwendung von Klebemitteln, auch von Kautschuk, zur Kaschierung ist zulässig. Als Verschluß hat einfacher Knopf oder einfache Metallschließe zu dienen; eine oder zwei glatte Querspangen sind zulässig. Diese Schuhe dürfen in anderer Weise nicht verziert sein, keine Ganzkomtesseabsätze (Sohlen bis über den Hals des Absatzes) aufweisen; ihr Nettofakturenpreis darf 7 Goldkronen pro Paar nicht übersteigen.
Die hinterlegten Muster können ergänzt, beziehungsweise ausgetauscht werden.
Zu Nr. 288: Pantoffel und Hausschuhe usw.
Hunjaschuhe sind aus Hunjastoff (ohne Rücksicht auf das Gewebegewicht) hergestellte Hausschuhe mit Sohlen aus Spagat, Hunjastoff oder Filz. Im vertragsmäßigen Verkehre schließen auch eine Verstärkung der Ferse oder des Vorderteiles durch Einlagen aus Karton (Pappe) sowie Vorrichtungen zur besseren Umschließung des Fußes (wie Verschlußknöpfe, Schnallen oder elastische Einsätze) die Verzollung als Hunjaschuhe nicht aus.
Unter Nr. 288b werden auch sogenannte Mikadoschuhe verzollt. Mikadoschuhe sind Hausschuhe aus Filz oder aus Schuhstoffen, sogenannten Kamelhaar- oder schottischen Stoffen (siehe zu Nr. 180a 3), ohne Rücksicht auf das Gewicht des verwendeten Stoffes, mit Sohle aus Filzplatte und Leder oder aus Leder allein oder aus Filz, oder Spagat allein oder aus Leder mit einer Zwischensohle aus Pappe oder Textilstoff. I)ie Anbringung von Absatzflecken sowie die Verzierung mit Puffen aus anderen Stoffen ist zulässig. Derlei Schuhe können auch Rist- und Fersenstellung haben.
Zu Nr. 294c: Holzkohle:
Die österreichische Bundesregierung wird den zollfreien Erlaubnisscheinverkehr für Holzkohle für Hochofenwerke und Gießereien bis 1. August 1932 nicht außer Kraft setzen.
Zu Nr. 301: Stöcke aus Holz oder Rohr:
Die Verbindung mit einer das untere Ende des Stockes bildenden Zwinge aus gewöhnlichen oder feinen Stoffen bleibt bei der Verzollung außer Betracht.
Zu Nr. 301B: Möbel usw.:
Unter dieser Nummer sind auch Kinder-Reformstühle zu verzollen.
Zu Nrn. 302 und 303: Schachteln:
Farbige, auch in Bronze, Silber oder Gold ausgeführte, eingebrannte oder eingepreßte Firmen-, Waren- oder Qualitätsbezeichnungen, Farbriksmarken u. dgl., auch ornamentiert, bleiben bei der Verzollung außer Betracht.
Zu Nr. 316 a: Technisches Glas:
Als technisches Glas sind anzusehen: 1. Nachstehende Artikel mit und ohne Drahteinlage: Luxferprismen, Butzenscheiben, Glasbuchstaben, photographische Entwicklungs- und chirurgische Instrumententassen mit und ohne Ausguß, Entwicklungskasetten für photographische Platten, Wasserstandsgläser und Schutzvorrichtungen für Wasserstandsgläser, Schmierölvasen und Zylinder für Maschinen, Filtertrichter mit eingepreßten Rippen, Signalscheiben für Bahnen, Schiffslaternen- und Schiffslukengläser, gewellte Waschrumpeleinsätze, Glasstäbe für die Möbel- und Textilindustrie, Flaschenkugeln und andere Verschlußkugeln, Kugeln für technische Zwecke, Glasmerbeln für Mühlen;
2. nachstehende Artikel nur mit Drahteinlage: Schutzgläser, flach oder halbrund, Schaugläser und Backofengläser.
Es besteht Einverständnis, daß unter Luxferprismen nicht nur die patentrechtlich geschützten Prismen der Luxfergesellschaft zu verstehen sind, sondern alle Prismen sonstiger ähnlicher Konstruktion.
Zu Nr. 317a 1: Beleuchtungsglas, bemalt:
Als Beleuchtungsglas ist anzusehen: Schirme, Kugeln, Tulpen (auch Manchetten oder Glühlichtschalen genannt), Hängeschalen (auch Ampelschalen genannt), Lusterschalen, Flammschalen (auch Flämische Schalen genannt), Ampeln (auch Urnen genannt), Stehlampen, Glocken, Schutzbirnen, Umhüllungsröhren, Würfel oder sonstige mehrkantige Gläser, schließlich ähnliches Hohlglas, nur zur Zusammensetzung von Beleuchtunskörpern geeignet.
Zu Nr. 340a: Kalkstein, roh:
Unter Nr. 340a gehört roher Kalkstein (natürliches Kalziumkarbonat), nicht gebrannt, in Stücken oder gemahlen.
Zu Nr. 355: Klinker und Bodenbelagplatten:
Die Stärke ist an der dünnsten Stelle zu erheben, wobei jedoch durch eingepreßte Fabriksmarken und Fabrikszeichen hervorgerufene Vertiefungen sowie bloß vereinzelte, beim Pressen oder Brennen entstandene Unregelmäßigkeiten, endlich Fasen an den Rändern nicht zu berücksichtigen sind.
Zu Nr. 363: Znaimer Töpfergeschirr:
Es besteht Einverständnis, daß zum vertragsmäßigen Zollsatz für sogenanntes Znaimer Töpfergeschirr, Töpfergeschirr der beschriebenen Art ohne Rücksicht auf den Erzeugungsort verzollt wird.
Zu Nr. 365 a: Gießereiroheisen:
Bei der Einfuhr von Gießereiroheisen aus der Èechoslovakei werden im Rahmen des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Warenprüfungszeugnissen (Anlage d zu Artikel XII des Handelsübereinkommens vom 4. Mai 1921) Zeugnisse, welche von den Laboratorien der Prager Eisenindustriegesellschaft, der Wittkowitzer Bergbau- und Eisenhüttengewerkschaft, und der Berg- und Hüttenwerks-Gesellschaft über die Beschaffenheit des von diesen Unternehmungen erzeugten Gießereiroheisens ausgestellt sind, anerkannt werden.
Zu Nr. 375: Röhren usw. aus nicht schmiedbarem Guß:
Druckrohre mit Kondenstöpfen (Siphons) sind ebenso wie Abflußrohre mit eingebauten Siphons als Röhrenverbindungsstücke dieser Nummer zu verzollen.
Es besteht Einverständnis, daß drei Monate vor Inkraftsetzung eines Zolles für die Waren dieser Nummer die èechoslovakische Regierung hievon verständigt wenden wird, um ihr die Möglichkeit zu geben, mit der österreichischen Bundesregierung Verhandlungen über die Höhe der neuen Zölle aufzunehmen.
Zu Nr. 381: Blechwaren:
Es besteht Einverständnis, daß im Falle einer Erhöhung der Zollsätze für Bleche (Nr. 369 die vertragsmäßigen Zollsätze für Blechwaren um 125 vom Hundert der Erhöhung des Zolles für die zur Verstellung dieser Waren verwendeten Bleche erhöht werden können.
Wie Haus- und Küchengeräte sind auch Kohlenkübel, Ofenvorsätze und Ofentassen zu verzollen.
Zu Nr. 407 a: Waren aus nicht schmiedbarem Guß:
Kanalisationsguß mit eingenieteten Griffen, vorgegossenen Löchern wird wie roher Guß abgefertigt werden.
Bei Kanalisationsguß wird der Überzug mit Asphalt als grober Anstrich angesehen.
Als Kanalisationsguß sind Kanalgitter, Einsteigrahmen, Einsteigdeckel, Kanalverschlüsse, Regenkasten, Einlauftrichter, Halmkasten, Straßenkasten für Unterflurhydranten anzusehen.
Zu Nr. 407: Ofenguß:
Bei Quintöfen und Quintherden sind die zugehörigen, mit Draht daran befestigten oder mit ihnen in ein Packstück vereinigten Ringe, Roste, Füße und nicht verzierten Türen in das Stückgewicht einzurechnen.
Zu Nr. 408: Quintöfen und Quintherde:
Die zugehörigen, mit Draht daran befestigten oder mit ihnen in ein Packstück vereinigten Ringe, Roste, Füße und Türen sind in das Stückgewicht einzurechnen.
Zu Nrn. 407a und 408a: Quintöfen und Quintherde:
Bei sonst rohen Quintöfen und Quintherden bleiben das Zusammenschrauben oder Zusammennieten der einzelnen Bestandteile, die Befestigung der Verschlußvorrichtung an der Ofentüre sowie - beim Eingehen in zerlegtem Zustand - das Vorkommen von gebohrten oder gestanzten Löchern zum Zwecke der Zusammensetzung der einzelnen Teile bei der Verzollung außer Betracht.