Zu Nr. 408b: Badewannen:

Es besteht Einverständnis, daß drei Monate vor Erhöhung des Zolles für Badewannen dieser Nummer die èechoslovakische Regierung hievon verständigt werden wird, um ihr die Möglichkeit zu geben, mit der österreichischen Bundesregierung Verhandlungen über die Höhe des neuen Zeltes aufzunehmen.

Zu Nr. 428: Armaturen, Petroleumkocher usw.:

Die bei Armaturen, Petroleum-, Spirituskochern und Lötapparaten vorkommenden Dichtungen aller Art bleiben bei der Verzollung außer Betracht.

Zu Nr. 439d 2a: Wiesenentmooser:

Wiesenentmooser sind Wiesenbearbeitungsmaschinen mit zwei Reihen hintereinander angeordneter Schneidemesser zum Zerschneiden der Grasnarben.

Zu Nr. 441b und c: Spezialmaschinen und -apparate für Zuckerfabriken, Brauereien und Mälzereien:

Als solche Spezialmaschinen und -apparate sind bei Nachweis ihrer Bestimmung anzusehen:

A. Für Zuckerfabriken:

Rübenwaschmaschinen,

Rübenschneidemaschinen,

Diffuseure und Diffusionsapparate samt zugehörigen Luftpumpen,

Schnitzelpressen,

Filterpressen,

Schlammfilterpressen,

Pülpenfänger,

Malaxeure (auch Refrigeranten und Kristallisatoren),

Saturateure,

Zentrifugenentleerer,

Apparate zur Trennung der Abläufe,

Saftschwefeleinrichtungen,

Kalkmilchseparatoren,

Kalklöschapparate,

Filter (offene Niederdruckfilter, geschlossene Kastenfilter, Spodiumfilter),

Apparate für Saftreinigung mittels aktiver Kohle,

Einrichtungen zur Spodiumregenerierung,

Würfelstangen- und Würfelplattenpressen und Knippmaschinen,

Zuckerpackapparate,

Granulatoren,

Zuckersiebeinrichtungen,

Zuckermahleinrichtungen,

Schnitzeltrockenapparate,

Rübenhubräder, Wasserhubräder,

Rechenschnitzeltransporteure,

Schnittebagger,

Schnitzeltransport- und Preßschnecken,

Gurtentransporteure,

Becheraufzüge,

Transportschüttelrinnen,

Rübenaufzüge,

Westonzentrifugen,

Zuckerbrotezentrifugen,

Pumpen für Brüdewasser, Kalkmilch, Schlamm, Säfte, Füllmasse, Sirupe,

Filtertuchwaschmaschinen,

Spodiumwaschmaschinen,

Zuckerformenwaschmaschinen.

B. Für Brauereien und Mälzereien:

Maischbottiche und Läuterbottiche mit Rührwerk,

Malzentkeimungsmaschinen,

Malzwender,

Keimtrommeln, Darrtrommeln,

Malzquetschen,

Malzputz- und -poliermaschinen,

Hopfenseiher,

Faßreifenantreibmaschinen samt Zubehör,

Entspunder,

automatische Faßwaschmaschinen,

automatische Faßausspritzer,

Faßpressionsvorrichtungen,

Faßentpichmaschinen,

Pecheinspritzmaschinen,

Faßrollmaschinen,

Maischefilter,

Hopfenmontejus mit Rührwerk,

Kaloriferen für Mälzereien,

Faßfüllapparate,

Filter,

Filtermassewaschmaschinen,

Flaschenfüllapparate, auch mit Transportband,

Flaschenreinigungsanlagen,

Flaschenverkorkmaschinen.

Die letztgenannten fünf Maschinen, beziehungsweise Apparate genießen die vertragsmäßigen Zollsätze auch dann, wenn sie für andere Betriebe bezogen werden als für Brauereien.

"Flaschenfüllapparate, auch mit Transportband", werden nur dann zu den vertragsmäßigen Zollsätzen abgefertigt, wenn die Transportbänder mit den Flaschenfüllapparaten konstruktiv zusammengebaut sind und ihr Abstand von der Mittelachse dieser Apparate 4 m nicht übersteigt.

Die Vertragszölle gelten auch für einzeln eingehende Teile dieser Maschinen und Apparate der Nr. 441b und c mit Ausnahme von gesondert eingehenden Transportbändern zu den Flaschenfüllapparaten.

Zu Nr. 456: Sportwagen für Kinder:

Als hieher fallende Sportwagen sind anzusehen Kinderwagen, meist zusammenklappbar, mit Gestell, Sitz, Lehne, Arm- und Fußstützen aus Holz, ohne Seitenfutter, Fußsack und Dach.

Zu Nr. 482: Meßwerkzeuge:

Der Vertragssatz von 60.- gilt für die Dauer der Bindung des gleichen Vertragssatzes gegenüber Deutschland. Bei Außerkrafttreten dieser Bindung tritt ein Vertragssatz von 90.- an seine Stelle.

Zu Nr. 514 a: Verbandstoffe:

Nach dieser Nummer sind im vertragsmäßigen Verkehr Mull- und Kalikobinden mit gewebter Kante auch dann zu verzollen, wenn sie nicht getränkt und nicht antiseptisch verpackt sind.

Unter Nr. 514a gehören Menstruationsbinden, das sind rollenförmige Päckchen aus Baumwollzeug, mit aufsaugenden Stoffen gefüllt; hingegen sind die mit den Binden gegebenenfalls eingehenden Gürtel ihrer näheren Beschaffenheit entsprechend nach T. Nr. 225 zu verzollen.

B. Zum èechoslovakischen Zolltarif.

Zu T. Nrn. 64 und 65. Für Zuchtstiere und Zuchtkühe der Simmentaler Rasse und Braunviehrasse österreichischen Ursprunges und österreichischer Herkunft finden für die Geltungsdauer des am 16. Februar 1927 zwischen der Èechoslovakischen Republik und der Schweiz abgeschlossenen Handelsvertrages die in diesem Vertrage festgesetzten Vertragssätze von 180 Kè per Stück Anwendung.

Das Zuchtvieh der angeführten Rassen wird bei der Einfuhr mit Zollbegünstigung abgefertigt, wenn der Einführende die vorgeschriebene Bescheinigung des zuständigen èechoslovakischen Landeskulturrates, beziehungsweise des Landeskulturreferates des Landesamtes der Podkarpatská Rus bestätigt durch den Befund des die Einfuhr behandelnden èechoslovakischen Amtstierarztes dem Sollamte vorlegt, daß es sich in Übereinstimmung mit den Angaben des betreffenden österreichischen Viehpasses um die Einfuhr von Zuchtvieh der in der Bescheinigung angeführten Rasen handelt.

Zu T. Nr. 71. Es besteht Einverständnis, daß jede Begünstigung, die die èechoslovakische Republik einem dritten Staate hinsichtlich der Verzollung von Pferden des Warmblutschlages zugestehen sollte, auch auf die Warmblütler österreichischen Ursprunges und österreichischer Herkunft Anwendung finden wird, falls der Einführende dem Zollamt eine Bestätigung des mit der Veterinäruntersuchung bei der Einfuhr betrauten èechoslovakischen Amtstierarztes darüber vorlegt, daß es sich in Übereinstimmung mit den Angaben des betreffenden österreichischen Viehpasses um die Einfuhr der genannten Pferde handelt.

Ebenso besteht Einverständnis, daß jede Begünstigung, die die Èechoslovakische Republik einem dritten Staate hinsichtlich der Verzollung von Pferden des Kaltblutschlages zugestehen sollte, unter den gleichen Bedingungen auch auf die Kaltblütler der norischen Rasse österreichischen Ursprungs und österreichischer Herkunft Anwendung finden wird.

Zu T. Nr. 109. Weine österreichischen Ursprungs und österreichischer Herkunft werden bezüglich ihrer geographischer Bezeichnung zur Kernzeichnung der Herkunft denselben Schutz wie die èechoslovakischen Wein auf Grund des èechoslovakischen Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, des èechoslovakischen Weingesetzes und des èechoslovakischen Lebensmittelgesetzes genießen.

Bei der Einfuhr in die Èechoslovakische Republik sind den Sendungen österreichischer Weine nebst der Ursprungsbescheinigung auch Analysenbescheinigungen beizuschließen.

Zur Ausstellung der Ursprungsbescheinigungen sind die örtlich zuständigen land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften (Landwirtschaftskammern) sowie die zuständigen Bundeskellereiinspektoren ermächtigt.

Zur Ausstellung der Analysenbescheinigungen sind die landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalt in Wien oder deren Zweigstellen berechtigt.

Die Analysenbescheinigung wird insbesondere enthalten:

das spezifische Gewicht,

den Alkoholgrad,

den Gehalt an sämtlichen Säuren,

den Gehalt an flüchtigen Säuren,

den Extraktgehalt,

den Zuckergehalt,

den zuckerfreien Extraktgehalt,

den Gehalt an Asche (Mineralstoffen).

In der Analysenbescheinigung wird angeführt werden, daß sich die Analyse auf dieselbe Weinsendung bezieht, über welche die betreffende Ursprungsbescheinigung ausgestellt wurde.

Das Recht der èechoslovakischen Behörden zur Überprüfung der Analysen von eingeführten Weinen bleibt unberührt.

Zu T. Nr. 119. Es besteht Einverständnis darüber, daß eine Zollermäßigung, die von einem der beiden vertragschließenden Teile einem dritten Staate für irgendeinen Käsetypus zugestanden werden sollte, auch auf analoge Käsetypen des anderen vertragschließenden Teiles angewendet werden wird.

Zu T. Pos. 200 d, 233 d, 252 d und 258 d. Es besteht Einverständnis, daß im vertragsmäßigen Verkehre bei der Verzollung von Wirk- und Strickwaren, nicht besonders benannte, der obbezeichneten Nummern des Zolltarifes die vertragsmäßigen Zollsätze auch dann zur Anwendung kommen, wenn es sich um zugeschnittene und genähte Waren handelt.

Zu T. Pos. 229b. Steirer- sowie Tirolerloden ist ein glattes, nicht gemustertes, einfarbiges (stück- oder wollfarbiges) oder mehrfarbiges (nur melliertes) Gewebe aus Schafwollstreichgarnen, welches mehr oder weniger stark verfilzt (gewalkt) ist und eine glatte oder aufgerauhte (Kamelhaarloden) Vorderseite hat.

Die èechoslovakische Regierung erklärt sich bereit, für den Fall einer über das Ausmaß der für Steirer- und Tirolerloden zugestandenen Ermäßigung hinausgehenden Herabsetzung des Zollsatzes für wollene Webwaren dieser Position, dieselbe Begünstigung auch auf Steirer- und Tirolerloden zur Anwendung zu bringen.

Zur Abfertigung von Steirer- und Tirolerloden werden die Hauptzollämter in Prag, Böhmisch Budweis, Reichenberg, Brünn und Bratislava ermächtigt.

Zu T. Nr. 274. Unter leichter Damen-, Mädchen- und Kinderkonfektion sind zu verstehen: leichte Kleider, Blusen, Röcke, Schlafröcke, Pyjamas, Schürzen, Morgenjacken (Frisierjacken). Als schwere Damenkonfektion werden Damen- und Mädchenmäntel, -kostüme, -jacken (-sakkos) und -kostümröcke betrachtet.

Zu T. Nrn. 298 und 300. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß Drucksorten des österreichischen Postsparkassenamtes; und zwar Erlagscheine, Scheckhefte, Gesamtscheckverzeichnisse, -Zahlungsanweisungen und Gutschriftanweisungen bei der Einfuhr in die Èechoslovakische Republik nach T. Nr. 647 zollfrei abgefertigt werden.

Zu Anmerkung zu T. Nr. 299. Als zollfrei zu behandelnde Modejournale werden solche anerkannt, welche die Form eines Journales haben, also periodisch mindestens viermal im Jahre erscheinen, und bei denen die Redaktion (Herausgeber) und der Preis des Abonnements oder einzelnen Heftes angegeben ist, wenn sie außerdem einen literarischen Inhalt (Roman, Feuilleton, Novelle) oder eine fachmännische Abhandlung (Modebericht oder ähnliche Abhandlung oder eine längere Beschreibung der abgebildeten Modelle) aufweisen, und zwar auch dann, wenn sie nicht geheftet sind, sondern aus losen, jedoch paginierten Blättern bestehen.

Solchen zollfreien Modejournalen beigelegte Schnittmusterbogen, fertige Schnitte und ähnliches, ferner nicht paginierte Bilderbeilagen sind nach ihrer Beschaffenheit gesondert zu verzollen.

Zu T. Nr. 300. 1. Bildliche Darstellungen und Embleme, welche lediglich gewerbliche Schutzmarken sind, ferner Verzierungen durch Linien, Umrahmungen bleiben bei der Verzollung außer Betracht, wenn sie lediglich auf den unmittelbaren Umschlägen, Umhüllungen oder Behältnissen von Papierwaren vorkommen.

2. Das Einpressen von Rillen zum Zwecke des leichteren Umblätterns auf Einlagblättern zu Albums, das Vorkommen von Lochungen auf solchen Blättern zur Ermöglichung ihrer Zusammenfassung und von Schlitzen zum Einstecken von Karten, schließen die Verzollung nach T. Pos. 300 a nicht aus.

3. Bei Albums, Einbanddeckeln für dieselben und Schreibunterlagen bleiben die Ecken und Rücken von Leder oder Geweben bei der Tarifierung außer Betracht.

4. Fertige Albums mit Lederdeckeln werden nach T. Pos. 300 c verzollt.

5. Einbanddeckel für Albums mit Lederimitationen (Pegamoid, Grabiol, Granitol usw.) überzogen, werden nach T. Nr. 300c verzollt.

Zu T. Pos. 300 b. Unter Papier, vorgerichtet zur Herstellung von Matrizen für Vervielfältigungsapparate, ist das in Abs. 2 der 1. Erläuterung zu T. Nr. 293 erwähnte Papier z verstehen.

Zu T. Nr. 312. Unter Dichtungsplatten aus Kautschuk mit Beimengung von Asbest sind rechteckige Platten größerer Dimensionen zu verstehen, welche zur Herstellung von Hochdruckdichtungen verwendet werden.

Zu T. Nr. 351. Durch Zusammenleimen von Furnieren hergestellte Platten (Sperrholzplatten) werden nach T. Nr. 351 verzollt.

Zu T. Nr. 354. Bei der Verzollung der Stöcke bleibt die Verbindung mit einer das untere Ende des Stockes bildenden Zwinge aus feinen Materialien außer Betracht.

Zu T. Nrn. 356, 358 und 359. Farbige, auch in Bronze, Silber oder Gold ausgeführte, eingebrannte oder eingepreßte Firmen-, Waren-, oder Qualitätsbezeichnungen, Fabriksmarken u. dgl., auch ornamentiert, bleiben bei der Verzollung von Schachteln außer Betracht.

Zu T. Nr. 400. Nach T. Nr. 400 werden Bauplatten (Heraklitplatten, Veitscher Bauplatten), welche mit Verwendung von Holzspänen oder anderen vegetabilischen Faserstoffen hergestellt sind, sofern sie über 50 Gewichtsprozent Magnesitzementmörtel (Sorelzementmörtel) enthalten, verzollt.

Zu T. Nr. 431. Im vertragsmäßigen Verkehre werden gewundene Stahlstäbe zur Erzeugung von Kohlenspiralbohrern sowie Stahlstäbe mit hervor agenda Spirale zur Erzeugung von Schlangenbohrern nach T. Pos. 431b) verzollt.

Zu T. Nr. 432. Als Flacheisen für Messerklingen ist ein gegen die Mitte oder eine Längsseite allmählich verdicktes Flacheisen zu verstehen.

Zu T. Nr. 433. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß Kistenreifen; welche beim Stanzen der Löcher entstandene Kerbungen oder Riefen aufweisen, nicht als dessiniert betrachtet werden.

Zu T. Nr. 439. Der äußere Durchmesser des Hohlstahles in Stäben zur Herstellung von Kohlbohrern beträgt 18-35 mm, wobei die Lochweite 35 vom Hundert des äußeren Durchmessers nicht übersteigen darf. Der Querschnitt dieser Stäbe kann rund, sechs- oder achtkantig sein.

Zu T. Nr. 445. Das bloße Aufdrucken oder Rufstanzen des Firmennamens oder einer Schutzmarke u. dgl. auf Verschlußplomben ist nicht als Bedrucken oder Dessinierung anzusehen.

Zu T. Nr. 454. Bei Maurerkellen hat die Art der Befestigung des Griffes, sei es durch eine aufgebogene Rückwand oder durch einer Hals, keinen Einfluß auf die Tarifierung.

Zu T. Nr. 468. Im vertragsmäßigen Verkehre werden vernickelte Zigarettentabatieren und Tabakdosen zum Zollsatte von 1950.- Kè für 100 kg abgefertigt.

Zu T. Nrn. 468 und 509. Elastische Bändchen in den Zigarettentabatieren und Tabakdosen bleiben bei der Verzollung außer Betracht.

Zu T. Pos. 470 b). Nach der T. Pos. 470 b) wird auch der in Bunden oder Ringen eingehende gehärtete Federstahl in der Stärke unter 0.5 mm und in der Breite von 1.5 cm und darunter verzollt.

Zu T. Nr. 472. Das Vorhandensein der abgeschrägten Ausnehmungen für einen Schraubenkopf schließt die Abfertigung der Bänder nach T. Pos. 472 a) nicht aus.

Zu T. Pos. 479 b). Nach dem für Fleischhackmaschinen festgesetzten Vertragszollsatz sind auch deren in dieser T. Pos. tarifierende Bestandteile zu verzollen.

Zu T. Nr. 490. Bei gegossenen Nickelanoden ist das stellenweise Anschleifen zum Zwecke der Prüfung auf Fehlerfreiheit nicht als Bearbeitung anzusehen.

Zu T. Nr. 516. Armaturen sind Ausrüstungsgegenstände zu Maschinen, Apparaten und Rohrleitungen.

Zu T. Nr. 516 und 517. Die bei Armaturen; Beleuchtungskörpern, Petroleumöfen und -kochern, Spirituskochern und Lötapparaten vorkommenden Dichtungen aller Art bleiben bei der Tarifierung außer Betracht.

Zu Anmerkung zu T. Pos. 530 b). Derartiger Schlagleistenstahl, roh, wird nach T. Pos. 431 c verzollt.

Zu T. Nr. 538. Zur Erlangung der für Papiermaschinen festgesetzten Zollbegünstigung ist unter Beobachtung sonstiger Vorschriften die zollämtliche Nachbeschau, d. i. die Konstatierung, daß die betreffenden im betriebsfähigen Zustande im Etablissement der Beziehenden aufgestellten Maschinen wirklich dem angegebenen Verwendungszwecke dienen, erforderlich.

Unter Papiermaschinen sind Maschinen für Papierstoff-, Papier- und Pappenerzeugung und Papier- und Pappenadjustierung zu verstehen.

1. Zu den Maschinen für Papierstofferzeugung gehören:

a) Maschinen für Holzstofferzeugung:

Rindenschälmaschinen,

Schälmaschinen,

Spaltmaschinen (im Stückgewicht von mehr als 1000 kg),

Astbohrmaschinen,

Holzschleifer,

Splitterfänger,

Holzstoffsortierer,

Holzstoffraffineure,

Entwässerungsschneckenpressen,

Holzstoffentwässerungsmaschinen;

b) Maschinen für Zellstofferzeugung:

Rindenschälmaschinen,

Schälmaschinen,

Holzhackmaschinen,

Schleudermühlen (zum Zerkleinern des gehackten Holzes mit mindestens 15 Schlagarmen),

Hackschnitzelsortierer,

Astfänger,

Zellstoffzerfaserer,

Sandfänger,

Zellstoffsortiermaschinen,

Entwässerungsschneckenpressen,

Entwässerungsmaschinen mit Lang- oder Rundsieben,

Bleichholländer;

c) Maschinen für Lumpenzeügerzeugung:

Haderndrescheinrichtungen,

Hadernschneidemaschinen,

Hadernstäubeinrichtungen,

Einweichtrommeln,

Zerfaserungsmaschinen,

Wasch- und Mahlholländer,

Bleichholländer,

Entwässerungsmaschinen mit Lang- oder Rundsieben.

2. Zu den Maschinen für Papier- und Pappenerzeugung gehören:

Einrichtungen für die Erd- und Chlorauflösung,

Papierstoffholländer,

Feinstoffmühlen (auch Kegelstoffmühlen genannt),

eigentliche Papiermaschinen mit Lang- oder Rundsieben, bestehend aus Sandfängern, Knotenfängern, aus einer Siebpartie, aus einem Schüttelwerk, aus der Preß (Entwässerungs) partie, der Trockenpartie (Trockenzylinder), der Glättpartie (Satinierwalzen), der Papierlängsschneidemaschine und aus der Aufwickelvorrichtung.

3. Zu den Maschinen für Papier- und Pappenadjustierung gehören

Umroll- und Rollenschneidemaschinen,

Feuchtmaschinen,

Papierkalander,

Querschneidemaschinen,

Pergamentiermaschinen (bestehend aus ähnlichen Partien wie die eigentlichen Papiermaschinen),

Rollenklebmaschinen (Kaschiermaschinen bestehend aus ähnlichen Partien wie die eigentlichen Papiermaschinen).

Zur Klasse XLI. Es besteht Einverständnis da rüber, daß die in diesem Zusatzabkommen auf Waren dieser Klasse festgesetzten Zollsätze weder auf Röntgen- noch auf andere elektromedizinische Apparate und deren Hilfsgeräte Anwendung finden.

Zu T. Nr. 621. Die Anwendung des Vertragszolles ist von der Beibringung eines Zeugnisses über den Inhalt der Umschließungen abhängig. Die Zeugnisse sind von der zuständigen Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie des Erzeugungslandes auszustellen.

Zum Handelsübereinkommen vom 4. Mai 1921.

Zu Artikel II:

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Angehörigen und Gesellschaften des anderen Teiles in bezog auf den Verkehr mit in- und ausländischen Zahlungsmitteln nicht ungünstiger zu behandeln als die Angehörigen und Gesellschaften des in dieser Richtung meistbegünstigten Staates.

Zu Artikel VIII:

Die Bestimmungen des Donaustatuts über den Transitverkehr auf der Bonau werden durch die Bestimmungen dieses Artikels und des dazugehörigen Schlußprotokolls nicht berührt.

Zu Artikel X:

In Abänderung der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels wird vereinbart, daß beide Teile sich die zur Ausfertigung der Gewerbelegitimationskarten zuständigen Behörden bekannt geben werden.

Die Gewerbelegitimationskarten werden nach dem im Artikel 10 der Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten vom 3. November 1923 vorgesehenen Muster ausgefertigt werden.

Zu Artikel XIII:

Absatz 2 dieses Artikels wird durch folgende Fassung ersetzt:

Im Falle der Einrichtung eines staatlichen Schlepp- oder Treidelbetriebes auf natürlichen oder künstlichen Wasserstraßen oder der Erteilung eines ausschließlichen Rechtes zum Betriebe der Schleppschiffahrt oder Treidelei an Privatunternehmungen, werden die Fahrzeuge und Erzeugnisse des anderen vertragschließenden Teiles hinsichtlich der Abfertigung sowie hinsichtlich der Bemessung und Erhebung der Schlepp- oder Treidellöhne mit den Fahrzeugen und Erzeugnissen der eigenen Gebiete vollkommen gleich behandelt werden.

Zu Artikel XIV:

Absatz 1 dieses Artikels wird durch folgende Fassung ersetzt:

Die Benützung der Kunststraßen und sonstigen Wege, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lotsenwesens, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern u. dgl., insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate, von Gemeinden oder von öffentlichen Körperschaften oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragschließenden Teiles, unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren wie den Angehörigen des eigenen Staates gestattet werden.

Zu Anlage a) zu Artikel XII:

Die im Punkt b) vorgesehene Abgabenfreiheit wird auf frisches Gemüse (ausgenommen Kartoffeln) in einer Menge von nicht mehr als 5 kg ausgedehnt.

Die Bestimmungen des Punktes f), betreffend den landwirtschaftlichen Betrieb, finden auch auf die Teichwirtschaft sinngemäße Anwendung.

Die Zollfreiheit wird auch der erforderlichen Menge von Fischfutter zugestanden.

Die aus den Abwachsteichen in die Brutteiche zum Laichen zu verbringenden Generationskarpfen werden im Vormerkverkehr abgefertigt werden. Abhänge bei der Wiederausfuhr bleiben, soweit sie glaubwürdig begründet werden, zollfrei.

Die jährliche Menge und Gattung von Fischfutter sowie die Anzahl, beziehungsweise das Gewicht der Laichfische wird für die einzelnen Teichwirtschaften im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt.

Nach Punkt o) ist der folgende neue Punkt einzuschalten:

oo) Zur Hilfeleistung bei Bränden und anderen Unglücksfällen in den Zollgrenzbezirken dürfen Feuer- und Bergwehren sowie Ärzte und organisierte Rettungsmannschaften die Grenze mit ihren Fahrzeugen, Geräten und dergleichen unter Befreiung von allen Zoll- und Paßförmlichkeiten jederzeit und auf jedem Weg überschreiten.

Die Zugehörigeit der betreffenden Personen zu den genannten Hilfskorps maß jedoch äußerlich ersichtlich sein oder durch Legitimation nachgewiesen werden.

Punkt q), Absatz 1, hat zu lauten:

Im Grenzverkehr dürfen geringe Mengen von sonst an eine Bewilligung (Artikel IX, Absatz 1, Punkt c) gebundenen Waren des täglichen Bedarfes selbst dann mitgeführt werden, wenn es Handelswaren sind, sofern jedoch die entfallende Eingangsabgabe den Betrag von 300 Kè, beziehungsweise 43 Goldkronen nicht übersteigt.

Wien, am 22. Juli 1931.

Für die Republik Österreich:

SCHOBER m. p.

Für die Èechoslovakische Republik:

Dr. JUL. FRIEDMANN m. p.


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