Pùvodní znìní ad 1108/I.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Johann Jabloniczky und Genossen

an den Justizminister

und an den Minister des Innern wegen der öfteren unbegründeten Konfiszierung des periodischen Blattes in Rožnava Sajó Vidék.

Das in Roznava erscheinende politische und gesellschaftliche Wochenblatt Sajö Videk wird serienmäßig mit Konfiskationen belastet seitens der Staatsanwaltschaft in Rimavská Sobota respektive seitens des Leiters des Polizeikommissariates in Roznava Johann Mislivecek, auf dessen Antrag in den letzten 3 Jahren 18mal eine Konfiskation erfolgte. - Die Existenz des Blattes wird durch den enormen materiellen Schaden, welcher mit den Konfiskationen verbunden ist, gefährdet und trägt die oftmalige Konfiskation den Anschein einer geflissentlichen Verfolgung an sich, was schon aus der einfachen Tatsache erhellt, daß man das Blatt Sajö Videk auch wegen solchen Artikeln konfiszieren läßt, welche aus anderen, ebenfalls unter die Kompetenz des Polizeikommissariates Roznava gehörenden Blättern wörtlich übernommen und seitens der Behörde nicht beanständet wurden. - Die Antipathie des Polizeikommissärs Misliveèek gegen das Blatt Sajö Videk ist ferner auch daraus ersichtlich, daß das Blatt, welches bereits seit 34 Jahren in Ehren besteht, während 31 Jahre seines Bestandes seitens keiner Zensur irgend einer Regierung so viel zu leiden hatte, als in des letztem Jahren, seitdem Mislivecek in Roznava fungiert, Während seiner Amtszeit wurde nämlich - wie bereits erwähnt - dieses wöchentlich erscheinende Blatt in 18 Fällen konfisziert.

Polizeikommissär Johann Mislivecek, dessen Vonstellungen seitens der Staatsanwaltschaft in Rimavská Sobota scheinbar kritiklos angenommen werden, versteht kein Wort ungarisch, obwohl die Bewohnerschaft von Roznava zu 90% ungarisch ist. Er ist nicht einmal mit der Bedeutung der ungarischen Schrift im Reinen, viel weniger versteht er den Sinn des Textes. Dem ist es dann zuzuschreiben, daß er die unschuldigsten Artikel, sogar solche mit ausgesprochen loyaler Tendenz, beanständet, wie z. B. den Mea culpa betitelten Leitartikel des Blattes Nr. 13 vom 26. März 1931.

Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft resp. des Polizeikommissariates ist weder mit dem Geiste der verkündeten Demokratie vereinbar, noch ist es der Konsolidation dienlich, weil die Verhöhnung der Preßfreiheit auch geeignet ist das auf die Unparteilichkeit der Behörden gesetzte Vertrauen der ungarischen Minderheit zu erschüttern, Deswegen fragen wir die Herren Minister:

1.) Sind sie geneigt, die Untersuchung in dieser Angelegenheit dringend anzuordnen und dem verfolgten Blatte Sajö Videk volle materielle und moralische Genugtuung zu leisten?

2.) Ist der Herr Minister des Innern geneigt, den Polizeikommissär Johann Mislivecek aus Roznava zu versetzen, womit der dortigen unerquicklichen Lage am ehesten ein Ende bereitet werden könnte?

3.) Ist der Herr Justizminister geneigt, an die Staatsanwaltschaft in Rimavská Sobota dringend die Weisung zu erlassen die Aufsicht der Presse im Geiste der unparteilichen Demokratie und reinen Preßfreiheit gerecht zu handhaben?

Prag, den 28. April 1931.

Dr. Jabloniczky,

Dobránsky, Hokky, Dr. Schollich, Dr. Hassold, Horpynka, Matzner, Dr. Hanreich, Dr. Keibl, Fedor, Dr. Szüllö, Ing. Kallina, Szentiványi, Kitsch, Dr. Törköly, Dr. Holota, Schubert, Köhler, Geyer, Simm, Kasper, Ing. Jung, Knirsch, Krebs.

Pùvodní znìní ad 1108/II.

Interpellation

des Abgeordneten Geyer und Genossen an den Finanzminister,

betreffend die exekutive Eintreibung nach gewiesener Maßen bezahlter Steuern und die Nichtberücksichtigung vorgelegter Beweisanträge durch die Steuerträger.

Herr Johann Friedrich in Schönbach No. 455 b. Eger schuldet laut Kontoauszug 115 alt/213 neu des Steueramtes in Wildstein per 1. Jänner 1931 Kè 811.03.

Auf diese Schuld wurde am 28. November 1930 die Exekution auf einen Betrag von Kè 1323,30 geführt und Liegen die dies bezgl. Beweise vor. Es ist ganz unverständlich, wieso ein Betrag von Kè 1323.30 eingefordert werden kann, wenn der Schuldbetrag laut Ausweis desselben Steueramtes nur auf Kè 811,03 lautet.

Wegen Richtigstellung dieses Kontos war Herr Johann Friedrich am 17. November 1930 bei der Steueradministration in Eger und ersuchte vor allem um Richtigstellung aus dem Grunde der Doppelbesteuerung für verschiedene Steuerperioden. Die Kosten dieser Fahrt betrugen hin und zurück Kè 15,60, Der Referent Herr Elstner hat den Akt nicht gefunden; deswegen mußte die erste Vorsprache erfolglos bleiben. Es ist einfach unglaublich, daß solche Akte bei genauer Angabe aller notwendigen Daten unauffindbar sein sollten.

Wegen der Erfolglosigkeit der Braten Vorsprache war Frau Kreszenzia Friedrich am 28. November 1930 neuerlich in Eger bei der Steueradministration gewesen. Herr Elstner, der zuständige Referent, war aber nicht im Amte, obwohl dieses gerade ein Amtstag war. Ein anderer Referent konnte keine Auskunft erteilen. So war die 2. Fahrt nach Eger wieder zwecklos und die Fahrtspesen betrugen neuerlich Kè 15,60; 8 Tage später ging es nicht besser. Wegen Malerarbeiten war die Kanzlei gesperrt, Neuerliche Ausgabe Kè 15,60. Hiezu muß noch bemerkt wenden, daß in keiner Zeitung oder sonstigen Form der Ausfall des Steueramtsdienstes irgendwo kundgemacht worden wäre.

Darauf fuhr Frau Friedrich nach Wilds ein zum zuständigen Steueramt gemeinsam mit einem Sachverständigen, welche Fahrt wiederum insgesamt für 2 Personen u. zw. 1 Person zurück nach Eger Kè 12.60 in Anspruch nahm, Wegen der Doppelbesteuerung konnte beim Steueramte in Wildstein nicht eingeschritten wenden, da dies Angelegenheit der Steueradministration ist, Doch haben stich im Steuer-Konto-Auszug noch grobe Mängel bemerkbar gemacht:

So fehlte lt. den vorhandenen Belegen eine Einzahlung auf Kè 66,- vom 14. März 1923 und eine weitere Anzahlung von Kè 300.- vom 2. Mai 1929 vermerkt.

Diese Richtigstellung wurden im Steueramt Wildstein verlangt, doch konnten die diesbezüglichen Posten, auf dem Konto des Steuerschuldners anficht gefunden werden, Hingegen war der eingezahlte Betrag von Kè 300,- auf das Konto 1306 verbucht. Dem Ersuchen um sofortige Richtigstellung dieser irrtümlichen Einzahlung wurde nicht entsprochen, sondern lediglich die irrtümliche Einzahlung durch den Referenten vermerkt. Außerdem versprach der Referent die Exekution um den Betrage der Doppelbesteuerung einzuschränken und zwar laut Abschrift des Abschreibungsgesuches an die Steueradministration in Eger. Trotz diesbezüglichen Vormerkungen wurde aber der Exekutionsbetrag nicht eingeschränkt. Da längere Zeit keine Exekutionseinschränkung erfolgte, fuhr Herr Johann Friedrich nochmals nach Wildstein um die Durchführung der irrtümlichen Verbuchung anzumahnen. Osten dieser Fahrt Kè 7,80 nach der Rückkehr von Wildstein langte die Nachricht ein, daß der ganze Schuldbetrag grundbücherlich sichergestellt wurde. Diese verursachten große Kosten, normalerweise 1% der grundbücherlichen sicherzustellen den Schulden für die Eintragung und 1% für die Löschung, Da zudem der Schuldbetrag dass richtige Ausmaß überschritt, mußte Herr Friedrich neuerlich nach Wildstein, damit die grundbücherliche Eintragung eines fälschlich vorgeschriebenen Steuerbetrages nicht erfolge. Kosten dieser Fahrt Kè 7,80, Die Exekution wurde auf Grund, des Ansuchens an die Finanz-Landesdirektion (Kosten für Stempel und rekomm. Schreiben) Kè 8.- tatsächlich eingestellt. Dem eingebrachten Gesuch weg. n Richtigstellung der doppelten Verbuchungen wurde dann endlich durch die Steueradministration in Eger willfahren, und zwar mit dem Schreiben vom 12. Feber 1931 G, Z, 5j66 ai 30 und wurde laut diesem Schreiben ein irrtümlicher vorgeschriebener Steuerbetrag von Kè 473,50 abgeschrieben, Trotz dieser Tatsache erhielt Herr Friedrich am 12, März 1931 eine Zuschrift, nach welcher der gesamte Steuerschuldbetrag Kè 1323,30 grundbücherlich sichergestellt werden sollte. Am 13, März folgte dann ein weiteres Schreiben, mit welchem neuerlich die Exekution für den 8. April 1931 um 9 Uhr vormitags für die seinerzeit verpfändeten Objekte auf einen Steuerschuldbetrag von Kè 1323.30 eingeleitet wurde, Gleichzeitig wird mit dieser Exekutionsanordnung mit der Transferierung der gepfändeten Gegenstände gedroht.

Es blieb Herrn Friedrich neuerlich nichts anders übrig, als wieder nach Wildstein zu fahren (Kosten Kè 9,20), um dort gegen dieses unerhörte Vorgehen einzuschreiten.

Der Referent des Steueramtes bemerkte zu den Einwendungen., daß der von der Steueradministration in Eger keinen Auftrag auf Abschreibung eines Steuerschuldbetrages von Kè 473,50 besitze, und er auf das vorgelegte Schreiben der Steueradministration Eger keine Rücksicht nehmen könne.

Außerdem hat das Steueramt Wildstein trotz der neuerlichen Vorlage die Einzahlungsscheine von Kè 300,- und Kè 66,- nicht nur nicht verrechnet, sondern überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Der Betrag von Kè 66,- war überhaupt nicht zu finden und ist wahrscheinlich unauffindbar.

Der Referent bemerkte lediglich auf mein Schreiben, daß die Exekutionsführung ankündigt, daß bei einer Einzahlung von Kè 500.- bis 8, April 1931 und der weiteren laufenden monatlichen Abstattungen von Kè 100.- die Exekution am 3, April 1931 nicht durchgeführt wird. Dies zudem nur in èechischer Sprache.

Bei Berücksichtigung des Steuerkontoauszuges schuldet Herr Friedrich per 1. Jänner 1931 Kè 811.03, hievon sind in Abzug zu bringen:

Die Einzahlung mittels Erlagschein vom 14. März 1923 per Kè 66.-, die Einzahlung mittels Erlagschein vom 2, Mai 1929 Kè 300,-, zusammen Kè 366.-. Sodaß für Herrn Friedrich nur noch ein Restbetrag von, Kè 445.03 ergibt, Trotz dieser Tatsache will der Referent nur dann die Exekutionsführung auf einen Betrag von Kè 1323,30 einstellen, wenn bis zum 8. April 1931 Kè 500,- bar sofort erlegt und der Restbetrag in monatlichen Raten, eingezahlt wird, Dabei ist das Konto 1306 mit der Abschreibung, d. h. sobald diese in Wildstein beim Steueramte durchgeführt wird, vollständig erledigt. Es haftet auf diesem Konto noch ein weiterer Betrag, der natürlich ebenfalls aus Gründen der doppelten Verbuchungen oder Doppelversteuerungen in Abschreibung zu bringen ist, sodaß Herr Friedrich eine Restschuld von kaum Kè 300.- zur Begleichung übrig bleibt.

Wir fragen daher den Herrn Minister:

1. In welcher Weise wenden Herrn Friedrich in Schönbach Stadt No. 455 die verursachten. Kosten im Gesamtbetrage von Kè 72,20 gesichert?

2. In welcher Weise wund Herrn Friedrich eine billige Entschädigung für Arbeitsentgang durch den Staat geleistet? In beiden Fällen ist doch offensichtlich das Verhalten sowohl des Steueramtes in. Wildstein als auch der Steueradministration in Eger an der Entstehung der Unkosten schuld.

3. In welcher Weise wird der Herr Miniliter dafür sorgen, daß das Steueramt in Wildstein Beschwerden der Parteien sachgemäß zur Kenntnis nimmt und sofort durchführt?

4. In welcher Weise wird der Herr Minister verhindern, daß in dem ungeheuerlichen Krisengebiet der Geigenmacherstadt Schönbach durch das Steueramt in Wildstein selbst Beträge einkassiert werden; die nachweisbar schon bezahlt sind oder eine Folge der Fehlbuchungen im Steueramte Wildstein sind?

5. Inn welcher Weise wird der Fall Friedrich durch das Steueramt Wildstein geregelt wenden?

6. Ist der Herr Minister bereit, dafür zu sorgen, daß im Steueramt Wildstein die jungen tschechischen Kräfte, die weder der deutschem Sprache, geschweige den im Steuerbezirk Wildstein herrschenden Dialekt beherrschen, durch andere Beamte ersetzen?

7. Ist der Herr Minister bereut, den Beamten des Steueramtes in Wildstein und der Steueradministration in Eger ein höfliches Entgegenkommen den Steuerzahlern gegenüber zu beauftragen?

Prag, am 24, April 1931.

Geyer,

Horpynka, Dr. Hanreich, Dr. Keibl, Dr. Hassold, Dr. Schollich, Dr. Holota, Dobránsky, Hokky, Matzner, Ing. Kallina, Köhler, Simm, Knirsch, Ing. Jung, Kasper, Schubert, Krebs, Dr. Szüllö, Dr. Jabloniczky, Fedor, Szentiványi, Dr. Törköly, Nitsch.

Pùvodní znìní ad 1108/III.

Interpellation

des Abgeordneten Alois Kunz und Genossen

an den Minister für Landwirtschaft, betreffend die Ernennung eines Präsidenten des schlesischen Landeskulturrates.

Laut Verordnung vom 9, Dezember 1919, Zahl 647, Art, I, § 2, Abs. 2, besteht das Präsidium des schlesischen Landeskulturrates aus zwei Präsidenten, welche vom Minisäer für Landwirtschaft ernannt werden, Die beiden Präsidenten wechseln in der Amtierung.

Einer der beiden Präsidenten, Friedrich Schenkenbach, ist am 2. Dezember 1927 gestorben. Trotz wiederholter schriftlicher Einaben und mündlicher Vorsprachen wurde bis heute kein Nachfolger ernannt.

Durch diese Unterlassung wird der Anschein erweckt, als wollte der Landwirtschaftsminister den deutschen Landwirten Schlesiens keine Vertretung im Präsidium des Landeskulturrates einräumen. Denn Schenkenbach war ein Deutscher und von deutscher Seite wird erwartet, daß seine Stelle wieder durch einen Deutschen besetzt wird. Der offiziell anerkannte Nationalitätenschlüssel für die Belange des Landeskulturrates in Schlesien beträgt:

Für die Tschechen................ 43.75%,

für die Deutschen.................. 43.75%,

für die Polen...................... 12,50%.

Wenn etwa zur Begründung der Nichterkennung angeführt wird, daß in nächster Zeit die Reorganisierung der Landeskulturräte bevorsteht, und daß ein Zusammenhang der Landeskulturräte Mährens und Schlesiens geplant ist, so muß dem entgegengehalten werden, daß diese Erwägung dem Minister für Lanwirtschaft nicht der Verpflichtung enthebt, gesetzliche Bestimmungen zu beobachten. Überdies sind immerhin drei Jahre vergangen, während welcher Zeit der deutschen Landwirten gesetzwidrig die Vertretung im Präsidium vorenthalten wurde, und es dürfte noch geraume Zeit vergehen, bis die Reorganisation der Landeskulturräte durchgeführt wird. Die deutschen Landwirte legen gerade darauf Wert, in der Zeit der Liquidation und des Überganges im Landeskulturratspräsidium vertreten zu seien, zumal der jetzige allein amtierende Präsident die Mitglieder des Landeskulturrates kaum zu Beratungen heranzieht.

Die gefertigten Abgeordnetem stellen daher an den Herrn Landwirtssehaftsminister die Anfrage:

1.) Aus welchem Grunde wurde die Ernennung eines Präsidenten des Landeskulturrates Schlesiens an Stelle des verstorbenen Präsidenten Schenkenbach bisher unter lassen?

2.) Ist der Herr Minister für Landwirtschaft bereit, ehestens die erledigte Stelle eines Präsidenten des schlesischen Landeskulturrates gemäß der Regierungsverordnung vom 9, Dezember 1919, Nr. 647 zu besetzen?

Prag, am 28, April 1931.

Kunz,

Oehlinger, Greif, Dr. Petersilka, Dr. Schollich, Knirsch, Kasper, Ing. Jung, Dr. Hanreich, Horpynka, Dr. Mayr-Harting, Bobek, Dr. Luschka, Krumpe, Scharnagl, Zajièek, Fritscher, Dr. Keibl, Dr. Hassold, Ing. Kallina, Matzner, Simm, Schubert.

Pùvodní znìní ad 1108/IV.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Josef Keibl und Genossen

an den Minister des Innern

in Angelegenheit der Regelung des Meldewesens in Bodenbach.

Die Bezirksbehörde Tetschen hat mit dem Bescheide vom 16, April 1931, Zahl: 22,293, über telefonische Weisung der Landesbehörde in Prag die Verlautbarung des Bürgermeisteramtes Bodenbach vom 8, April 1931 in Angelegenheit der Neuordnung des Meldewesens auf Grund des § 102 der Gemeindeordnung sistiert und auf Grund des § 38 des Verwaltungsverfahrens die beim Bürgermeisteramte befindlichen ausgefüllten Meldeformulare beschlagnahmt.

Gegen diesen Bescheid hat die Stadtgemeinde Bodenbach die Berufung an die Landesbehörde in Prag überreicht. Da aber die Landesbehörde der Bezirksbehörde die Weisung, die Verlautbarung zu sistieren, gegeben hast, besteht berechtigter Grund zur Annahme, daß der Berufung keine Folge gegeben werden wird.

Da der Instanzenzug bei der Landesbehörde abschließt, sehen wir ums veranlaßt, die Aufmerksamkeit des Herrn Ministers des Innern auf diese Angelegenheit zu lenken und eine Untersuchung des Vorgehens der Bezirks- und Landesbehörde zu verlangen.

Die Bezirksbehörde begründet ihre Verfügung damit, daß nach den geltenden Vorschriften der Ministerialverordnung vom 15, Feber 1857, R. G. Bl. Nr. 33, nur die neu im die Gemeinde kommenden Personen zur Anmeldung verpflichtet sind und es unzuläßig sei, der bereits in der Gemeinde wohnhaften Bevölkerung eine die gesetzlichen Vorchriften übersteigende Pflicht aufzuerlegen. Insofern weiter das Eingeführte Meldeformular Rubriken enthält, welche außerhalb des Rahmens der Meldevorschriten, namentlich bezüglich Nationalität, Sprache und Religonsbekenntnis, fallen, ist nach Anschauung der Bezirksbehörde Teeschen die Sicherstellung dieser Daten mit der Regierungsverordnung vom 28, November 1919, Slg. Nr. 634, und der Regierungsverordnung vom 26. Juni 1930, Slg. Nr. 86, nur dem statistischen Staatsrate und den Staatsorganen vorbehalten, sodaß also die Gemeinde durch die sistierte Verfügung die Kompetenzgrenze überschritten und gegen die gesetzlichen Vorschriften gehandelt habe.

Es ist richtig, daß das Meldewesen auf Grund der kaiserlichen Verordnung vom 9. Feber 1857, R. G. Bl. Nr. 31, mit der kaiserlichen Verordnung vom 15, Feber 1857, R. G. Bl. Nr. 33 geregelt ist. Es steht aber auch fest, daß diese Regelung veraltet und überholt ist und daß die Gemeinde auf Grund des § 28, Z. 2, der Gemeindeordnung berechtigt ist, im Rahmen der bezogenen Ministerialverordnung das Meldewesen durch von der Gemeindevertretung nach § 35 zu beschließenden ortspolizeilichen Vorschriften zu regeln, Es kann also keine Rede davon sein, daß die Gemeinde die Grenzen ihrer Kompetenz durch die Erlassung der neuen Vorschriften überschritten hätte, auch wenn dadurch der bereits in der Stadt wohnenden Bevölkerung eine die Vorschriften der bezogenen Ministerialverordnung übersteigende Pflicht auferlegt wurde.

Unrichtig ist, daß mit der Regierungsverordnung vom 28, November 1919, Slg, Nr. 634, und mixt der Regierungsverordnung vom 26, Juni 1930, Slg. Nr. 86, dem statistischen Staatsrate und den Staatsorganen ein Monopol auf Sicherstellung statistischer Daten außerhalb des Rahmens der Meldevorschriften eingeräumt worden ist. Es kann keiner Gemeinde verwehrt werden, statistische Daten, die sie für die Gemeindeverwaltung benötigt, zu erheben und zu verwerten. Dies gilt auch von den Daten bezüglich Nationalität, Sprache und Religionsbekenntnis. Bei Zusammenstellung der Geschworenenlisten muß die Gemeinde über die Sprachenkenntnisse der zum Geschworenenamte vorzuschlagenden Personen unterrichtet sein. Die Kenntnis der Nationalität ihrer Bewohner braucht die Gemeinde insbesondere mit Rücksicht auf die, in ihrem Bereiche wohnhaften Ausländer. Das Glaubensbekenntnis ist in den Heimatscheinen anzuführen. Da die Gemeinde nach dem Sprachengesetze, bzw., nach der Sprachenverordnung verpflichtet ist, mit den Angehörigen der tschechoslowakischen Sprache in dies er Sprache zu verkehren, muß sie insbesondere indem Fällen, wo Sie eine Erledigung ohne vorangehende Eingabe ergehen läßt, wissen, ob sie es beim Adressaten mit einem Angehörigen der tschechoslowakischen Sprache zu tun hat oder nicht. Da den Gemeinde die Volkszählungsdaten nicht zugänglich sind, bleibt ihnen nichts anderes übrig, als die für die Gemeindeverwaltung nötigen Daten sich auf andere Weise zu beschaffen. Daß dies am besten und einfachsten im Wege des Meldewesens geschehen kann, bedarf für einen halbwegs Sachverständigen keiner Erörterung. Es ist also beim besten Willen nicht einzusehen, inwiefern die Gemeinde bei ihrer Neuregelung des Meldewesens gegen gesetzliche Schriften verstoßen haben soll.

Die Unterzeichneten richten daher an den Herrn Minister des Innern folgende Fragen:

1.) Ist ihm die Angelegenheit bekannt? Wenn nicht, ist er gewillt, die erforderlichen Informationen einzuholen und die Angelegenheit zu untersuchen?

2.) Was gedenkt der Herr Minister zu veranlassen, um eine einwandfreie Entscheidung über die Berufung der Gemeinde an die durch ihre Weisung an die Bezirksbehörde befangene Landesbehörde sicherzustellen?

3.) Ist der Herr Minister gewillt, die Beschlagnahme des Meldemateriales sofort aufzuheben?

Prag, am 28. April 1931.

Dr. Keibl,

Horpynka, Dr. Hanreich, Szentiványi, Oehlinger, Greif, Zajièek, Dr. Mayr-Harting, Bobek, Fritscher, Scharnagl, Krumpe, Dr. Törköly, Nitsch, Ing. Kallina, Dr. Hassold, Matzner, Dr. Schollich, Dr. Holota, Dr. Petersilka, Kunz.

Pùvodní znìní ad 1108/V.

Interpellation

des Abgeordneten Josef Geyer und Genossen

an den Finanzminister, betreffend die vieljährige Nichterledigung von Rekursen und daher mit Unrecht angestrengte Exekutionsführung auf eine fiktive Steuerschuld und die unberechtigte Exekutionsführung des Steueramtes Wildstein.

Herr Josef Kreuzinger, Altbürgermeister und Geigenbauer in Schönbach-Stadt Nr. 449 bei Eger schuldet an rückständigen Steuern laut Steuerkontoauszug No. 461/31 Kè 17,080,45 per 1, Jänner 1931.

Dieser hohe Steuerbetrag ist eine Folge unrichtiger Einschätzungen durch die Steuerkommission und wunde gegen die Vorschreibung an Erwerbssteuer für das Jahr 1922/23 am 25. November 1925 bei der Steueradministration in Eger fristgerecht ein Rekurs eingebracht; dieser Rekurs ist heute nach 7 Jahren ahne jede Erledigung geblieben.

Gegen die Erwerbsteuervorschreibung vom 3. September 1925 für das Steuerjahr 1924 wurde am 3, Oktober 1925 ein Rekurs an die Steueradministration in Eger eingebracht. Auch dieser Rekurs ist bis heute ohne jede Erledigung geblieben. 6 Jahre wartet daher auch im zweiten Rekursfalle der Rekurent auf eine Erledigung.

Für das Jahr 1927 wunde Herrn Josef Kreuzinger laut Kontoauszug an Erwerbsteuern ein Betrag von Kè 1043,55 vorgeschrieben. Bis zum heutigen Tag jedoch hat der Steuerschuldner Josef Kreuzinger, Schönbach 449, keinen Zahlungsauftrag für Erwerbsteuer erhalten, Diesbezüglich kann auch keine Bestätigung der Empfangnahme eines diesbezüglichen Zahlungsauftrages bei der Steueradministration in Amt vorliegen. Es ist ganz unerklärlich, wieso den noch im Steuerkontoauszug ein solcher Betrag für Erwerbsteuer vorgeschrieben werden konnte, zumal Herr Kreuzfinger infolge der Nichtzustellung eines Zahlungsauftrages keinerlei Rekunsmöglichkeit hatte.

Die Einkommensteuer-Vorschreibungen für die Jahre 1924 und 1925 betrugen zunächst unter Zugrundelegung eines steuerpflichtigen Einkommens von Kè 21.315, für das Jahr 1924 Kè 976,50. Unter Zugrundelegung eines steuerpflichtigen Einkommens von Kè 20.715 für das Jahr 1925 Kè 976.50.

Der Steuerreferen der Steueradministration in Eger hielt in Schönbach einen Amtstag ab, auf welchem in der Angelegenheit der Berufung des Herrn Kreuzfinger gegen die zu hohe Einkommensteuer-Vorschreibung verhandelt und das Einkommen entsprechend richtig gestellt wurde. Hierauf erfolgte tatsächlich eine entsprechende Abschreibung für die Jahre 1924 und 1925.

Trotz der Einbekenntnisse wurde im Jahre 1926 neuerlich eine Überschätzung des Einkommens durchgeführt, ja dass Einkommen sogar mit Kè 23.200,- bemessen. Nach Bekanntgabe der kargen, nichtssagenden Bemessungsgründe wurde ein Rekurs eingebracht, der wegen Fristversäumnis förmlich abgewiesen wurde, obwohl die Frist wegen der verspäteten Einlangung der Bemessungsgrundlagen, nicht versäumt war. Das am 19. August 1927 das der Steueradministration in Eger eingebrachte Ansuchen wegen gnadenweiser Nachsicht den Fristversäumnis ist bis heute, also 4 Jahre nach der Einbringung noch nicht erledigt! Im Gnadengesuch wurde auch genau nachgewiesen, daß die Frist nicht versäumt wurde und die verspätete Eintragung im Register der Steueradministration in Eger die Folge der sich einischiebenden Feiertage war.

Während die Richtigstellung der Bemessungsgrundlage auf Grund des früheren Amtstages in Schönbach für das Jahr 1924 und 1925 erfolgte, hat der Amtstag am 25, April 1929 kein entsprechendes Ergebnis gezeitigt.

Wiewohl schon im Jahre 1924 und 1925 das Einkommen ordnungsgemäß auf den Betrag von ca. Kè 14,000.- jährlich richtig gestellt wurde und gegen die unrechtmäßige Vorschreibung von Kè 23,000.- im Jahre 1926 Rekurs eingebracht wurde, hat die Steuerbehörde im Jahre 1927 eine Bemessungsgrundlage von Kè 27,600,- angenommen. Die Zustellung des Zahlungsauftrages erfolgte am 19, Dezember 1928 und wurde fristgerecht schon am 31, Dezember 1928 (laut Rezepis der Postbehörde), die Bemessungsgrundlagen für das unglaublich hohe Einkommen, angefordert. Die Bemessungsgrundlagen sind bis heutigen Tage noch nicht eingetroffen. Inzwischen fand freilich der erwähnte Amtstag in Schönbach am 25. April 1929 statt, auf welchen der Referent die Richtigstellung der Bemessungsgrundlage auf Kè 14,000,- in Aussicht stellte. Bis zum heutigen Tage konnte wegen der Nichtübermittlung der Bemessungsgrundlage kein Rekurs eingebracht werden; es ist aber sonst nichts weiter geschehen und blieb bis zum heutigen Tage in allen diesen Fällen die hohe Voschreibung laut Kontoauszug aufrecht.

Auch für das Jahr 1928 blieb die Bemessungsbehörde beharrlich und unterstellte entgegen dem Einbekenntnis ein Einkommen von Kè 18,600. Der Zahlungsauftrag erfolgte am 21, VIII. 1929; die Bemessungsgrundlage wurde am 18, September 1929 angefordert, doch hat die Steuradministration in Eger bis heute auch diesem Ansuchen nicht entsprochen, sodaß auch hier kein Rekurs eingebracht werden konnte.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer ergibt sich noch ein größerer Mangel, Gegen die unglaublich hohe Bemessungsgrundlage von Kè 350.000,- laut Sehreiben der Steueradministration in Eger (welcher Betrag übrigens nicht mit den Angaben der Bemessungsgrundlage des Zahlungsauftrages übereinstimmt) wurde der Rekurs am 27, Dezember 1927, somit fristgerecht eingebracht. Über Nachfrage nach der Rekurserledigung bei der Steueradministration in Eger wurde dem Herrn Kreuzfinger mitgeteilt, daß der Rekurs vom Kreuzfinger zurückgezogen werden sei. Die Unterschrift unter diesem Akt ist nicht die allgemeine bekannte Unterschrift des Altbürgermeisters Kreuzinger und hatte von Herrn Kreuzinder niemand die Vollmacht, zur Unterfertigung eines solchen Aktes. Das Steueramt in Eger wird keinerlei Nachweise darüber erbringen können. Dieser wichtige Rekurs gegen die Umsatzsteuer-Vorachreibungen der Jahre 1924 und 1925 bleibt einfach in der Tischlade der Steueradministration in Eger liegen, weil in unerklärlicher Weise ein Akt mit dem Vermerk; Diese Eingabe ziehe ich zurück bezeichnet wurde.

Trotz dieses Umstandes beharrte das Steueramt in Wildstein auf die Eintreibung des nicht revidierten Steuerschuldbetrages vom insgesamt Kè 17.080.- und hat Herr Kreuzinger mit Erlaß vom 2. März 1931 Monatsraten an Kè 200.- zur Abstattung der Steuerschuld bewilligt. Die Eintreibung dieser Gesamtsteuerschuld gefährdet selbstverständlich die Existenz des Herrn Kreuzinger derart, daß er sein Geigenmachergeschäft überhaupt nicht mehr ausüben kann, da ihm das Steueramt die Mittel abnimmt, die er zum Einkauf der notwendigen Rohmaterialien benötigt. Die Darstellung der Interpellation ergibt einwandfrei, daß bei einer gründlichen sachlichen Erledigung aller Steuerrekurse und Einwendungen sowie des eingebrachten Steuerabschreibungsgesuches des Herrn Kreuzinger die Steuerschuld um ein vielfaches verringert würde, so daß die rücksichtslose Eintreibung des Gesamtsteuerschuldbetrages in keinerlei Weise gerechtfertigt werden kann.

Hiezu kommt aber, daß sich das Steueramt in Wildstein nicht an die eigenen Erlässe hält, sondern trotz der Ratenbewilligung von monatlichen Kè 200,-, die seit vielen Monaten strikte eingehalten werden, wiederholt Exekuitionen auf die Gesamtsteuerschuld durchführen läßt und erst am 8. März 1931 die Exekution auf einen Steuerschuldbetrag von Kè 6,126.80 einleiten ließ. Es muß dazu bemerkt werden, daß im Erlasse des Steueramtes, laut welchen die Ratenzahlungen bewilligt wurden, diese Raten zur Abstattung der Steuerschuld aller Steuergattungen bewilligt wurden. Im Exekutionsantrag des Herrn Kreuzfinger am 2. April 1931 die Versteigerung der gepfändeten Realien angedroht.

Wir fragen daher den Herrn Minister:

1. Ist er bereit, die Durchführung dieser vom Herrn Kreuzfinger vor vielen Jahren eingebrachtem Rekurse anzuordnen?

2. Ist der Herr Minister bereit, die Steueradministration in Eger zu beauftragen, den niemals zurückgezogenen Rekurs gegen die Umsatzsteuer-Vorschreibung vom 27, Dezember 1927 durchzuführen?

3. Ist der Herr Minister bereit, die sonstigen in der Interpellation angeführten Beschwerdeur einer Prüfung und Regelung zuzuführen und ist

4. Herr Minister bereit, dem Steueramt in Wildstein aufzutragen, die wiederholten in der Interpellation angeführten und im Steueramt in Wildstein dargelegten Verhältnisse im Steuerbezirke zu berücksichtigen, daher die Exekutionsführung auf das notwendige Maß einzuschränken und vor allen die Einhaltung der durch Steueramt Wildstein gegebenen Steuererlässe anzuordnen?

Prag, am 24, April 1931.

Geyer,

Ing. Jung, Simm, Krebs, Ing. Kallina, Dr. Hanreich, Dr. Szüllö, Dobránsky, Dr. Holota, Dr. Törköly, Szentiványi, Hokky, Nitsch, Dr. Jabloniczky, Fedor, Horpynka, Dr. Schollich, Matzner, Dr. Hassold, Dr. Keibl, Köhler, Schubert, Knirsch, Kasper.


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