Pøeklad ad 620/III.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen
betreffend Beschwerden in èechischen Minderheitsschulangelegenheiten im Bezirke Reichenberg (Druck 295/XIII.).
Die Staatsverwaltung läßt sich immer von dem Bestreben leiten, bei Sicherstellung von Schulbauplätzen solche Grundstücke auszuwählen, deren Kaufpreis den Erfordernissen der öffentlichen Sparsamkeit entsprechen würde, ohne daß dadurch allerdings die notwendigen Sicherheits-, Sanitäts- und Erziehungserfordernisse gefährdet würden.
In der Gemeinde Ketten ist für den Bau der Schule das Grundstück, das dem Landwirte Schwertner gehört, erst nach mehrjährigen vergeblichen Versuchen der Staatsverwaltung hinsichtlich einer anderen, nur einigermaßen annehmbaren und erreichbaren Lösung enteignet worden. Die Enteignung erschien als einziger Ausweg nach einer zweimaligen Lokalerhebung und nach objektiven Verhandlungen aller zuständigen staatlichen Organe. Durch Gerichtsbeschluß ist als Entschädigung für den enteigneten Bauplatz ein Betrag von Kè 80.040,- festgesetzt worden. Es muß übrigens konstatiert wenden, daß der Eigentümer dieses Grundstück ursprünglich selbst dem Staate zum Kaufe zu 20,- Kè für 1 Quadratklafter angeboten, dieses sein Angebot jedoch aus unbekannten Gründen bald widerrufen hat.
Wie festgestellt worden ist, besitzt die Landwirtschaft des Landwirtes Schwertner ein Gesamtausmaß von über 22 ha, davon ungefähr 50 Strich Felder, so daß also die Enteignung eines Bauplatzes die Landwirtschaft des Genannten nicht gefährden konnte.
Was den Schulverwalter in Ketten anbelangt, ist durch die gepflogenen Erhebungen festgestellt worden, daß an seinem Verhalten und seiner Qualifikation nichts ausgestellt werden kann. Der Vorfall, welcher sich auf der das Gebiet des èsl. Staates durchfahrenden sächsischen Bahn ereignet hat, ist Gegenstand eines Strafverfahrens gegen die Eisenbahnangestellten und ist bisher gerichtlich noch nicht ausgetragen.
Über die Ermittlung und Sicherstellung eines Bauplatzes für die Minderheitsschule in der Gemeinde Langenbruck ist seitens der staatlichen Schulverwaltung überhaupt noch nicht, auch nicht durch Vorerhebungen verhandelt worden und ist auch nach dem Berichte des zuständigen Inspektors für diesen Zweck ein Grundstück noch nicht ausgemessen worden, so daß es sich scheinbar um einen Irrtum handelt.
Prag, am 12. Juni 1930.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Dr. Derer m. p.
Pøeklad ad 620/IV.
Antwort
des Ministers für Post- und Telegraphenwesen
auf die Interpellation de Abgeordneten Dr. E. Schöllich und Genossen
betreffend den Gebrauch des Städtenamens Pressburg (Druck 247/II.).
Die amtliche Bezeichnung der Stadt Bratislava ist auf Grund des Gesetzes über die Städte-, Gemeinde-, Ortschaftsnamen usw. vom 14. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 266/20, "Bratislava" und nicht "Pressburg", weil die Bezeichnung "Pressburg" in dem statistischen Lexikon der Gemeinden in der Èechoslovakischen Republik, herausgegeben mit Erlaß des Ministeriums des Innern vom 24. November 1927, Z. 74804, nicht vorkommt.
Da nach § 4 des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 266/1920 im Verkehre mit den Gerichten, staatlichen und öffentlichen Behörden, Organen, Anstalten und Unternehmungen nur die amtlichen Bezeichnungen der Orte verwendet wenden müssen, ist das Vorgehendes Postscheckamtes, welches Schecks, auf denen der Ort der Auszahlung mit einer nicht amtlichen Bezeichnung angegeben ist, rocht annimmt, richtig.
Die Benützung nicht amtlicher Namen zur Bezeichnung der einzelnen Orte würde übrigens sehr leicht Anlaß zu Mißverständnissen in der Frage der Verantwortlichkeit geben.
Prag, am 21. Mai 1930.
Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:
Dr. Franke m. p.
Pøeklad ad 620/V.
Antwort
des Vorsitzenden der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schöllich und Genossen
betreffend den Gebrauch der Schriftzeichen "è" und "v" für "tsch" und "w" in der deutschen Sprache (Druck 204/XVIII.).
Die Regeln für die deutsche Rechtschreibung nebst Wörterverzeichnis, Große Ausgabe, Wien. Im kaiserlich- königlichen Schulbücherverlage, 1913, lassen in dem W orte Slawe, slawisch auch das einfache "v", d. i. Slave und slavisch (also offenbar konsequent auch slovakisch) zu. Ebenso bemerkt Duden, Rechtschreibung der deutschen Sprache und der Fremdwörter (Mit Unterstützung des Allgemeinen Deutschen Sprachvereins, des deutschen Buchdruckervereines, des Reichsverbandes Österreichischer Buchdruckereibesitzer, des Schweizerischen Buchdruckervereins, sowie der deutschen und österreichischen Korrektorenvereine nach den für Deutschland, Österreich und die Schweiz gültigen amtlichen Regeln, bearbeitet von Dr. J. Ernst Wülsing und Dr. Alfred G. Schmidt, Bibliograph. Institut, Leipzig) bei diesem Worte (Seite 448), daß gleichfalls nach der preußischen offiziellen Rechtschreibung (Regeln für die deutsche Rechtschreibung nebst Wörterverzeichnis, Herausgegeben im Auftrage des Königlich Preußischen Ministeriums der geistlichen und Unterrichts- Angelegenheiten. Neue Bearbeitung. Berlin, Weidmannsche, Buchhandlung. 1914) auch Slave mit einfachem "v" zuläßig ist, welche Schreibart die offizielle bayrische Rechtschreibung sogar bevorzugt (Regeln für die deutsche Rechtschreibung nebst Wörterverzeichnis, Herausgegeben vom Königlich Bayrischen Staatsministerium des Innern für Kirchen und Schulangelegenheiten auf Grund Vereinbarung mit den deutschen Bundesregierungen und mit Österreich, Neue Bearbeitung (14, Auflage), München, Verlag von R. Oldenbourg. 1914).
Derselbe Duden läßt die Schreibart Tschaslau, Èaslau und Czaslau zu (Seite 496).
Auch in dem amtlichen, deutsch herausgegebenen Ortslexikon "Allgemeines Verzeichnis der Ortsgemeinden und Ortschaften Österreichs auf Grund der Ergebnisse der Volkszählung vom 31. Dezember 1910" welches die ehem. k. k. statistische Zentralkommission in Wien i. J. 1915 herausgegeben hat, wird zur Bezeichnung vieler Gemeinden die Rechtschreibung "C" gebraucht, und zwar nicht nur bei èechischen Gemeinden (z. B. Èaslau, S. 193, Jièin, S. 207, Èièenitz, S. 247), sondern auch bei Gemeinden mit deutscher Geschäftssprache (z. B. Èisotin und Wisoèan auf S. 222, Èihana, S. 232 und 234), ebenso, wie die Rechtschreibung "ì" auch bei Gemeinden mit deutscher Geschäftssprache angewendet wird (z. B. "Stìpanitz", "Wattìtitz").
Aus dem Angeführten ist ersichtlich, daß die deutsche Rechtschreibung in Fremdworten auch Fremdlaute mit derselben Gültigkeit anwendet, die ihnen in den fremden Sprachen zukommt; so zum Beispiel auch in den Worten; Coupe, Defile, Jardiniere und dgl. Ebenso ist es klar und auch allgemein bekannt, daß die deutsche Rechtschreibung in Fremdworten häufig ihre eigenen Laute, dies aber mit einer dem Deutschen absolut fremden Geltung anwendet (so z. B. die Worte: Cousin, Charge, Gage, Vivisektion und dgl.).
Eine solche Schreibweise von Fremdworten, welche den Klang des Fremdwortes und seinen Ursprung vollendet und deutlich zum Ausdrucke bringt, kann daher als richtig und häufig als eine zweckmäßigere Schreibweise als im Wege einer ungenauen oder unangepaßten Verbindungstransskription angesehen werden.
Was die Verträge mit der Republik Österreich anbelangt, könnten eine Reihe von Verträgen angeführt werden, welche in ihrem ursprünglichen Wortlaute die Buchstaben "è" und "v" verwenden, Beispielsweise wird angeführt:
1.) Die S. d. G. u. V. Nr. 60/1926 (Übereinkommen zwischen der Èechoslovakichen Republik und der Republik Österreich betreffend die Regelung der in österreichisch - ungarischen Kronen entstandenen Verbindlichkeiten),
2.) die S. d. G. u. V. Nr. 24/1927 (zweites Zusatzprotokoll zu dem obigen Übereinkommen),
3.) die S. d. G. u. V. Nr. 75/1927 (Schiedsgerichtsordnung des zwischenstaatlichen èechoslovakisch - österreichischen Schiedsgerichtes für die in ö. - u. Kronen entstandenen Verbindlichkeiten).
Die Rechtschreibung "è" und "v" (èechoslovakisch) verwenden nicht bloß die Originaltexte aller drei angeführten Übereinkommen, sondern wird sie auch im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich bei der Publikation dieser Übereinkommen, No. 92 v. J. 1926, No. 49 v. J. 1927 und No. 184 v. J. 1927, angewendet.
Prag, am 23. Juni 1930.
Der Vorsitzende der Regierung:
Udržal m. p.
Pøeklad ad 620/VI.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen
betreffend die Bestellung von Hilfskräften für die Bezirksschulinspektoren (Druck 402/X).
Auf Grund der geltenden Gesetze betreffend die Aufsicht über die Volksschulen wenden die laufenden Arbeiten der Bezirksschulausschüsse von deren Vorsitzenden unter Verwendung der Arbeitskräfte der Bezirksbehörden besorgt. Die Institution von Hilfsbeamten der Bezirksschulinspektoren ist dem Gesetze unbekannt. Daher ist die Systemisierung von Stellen für solche Kräfte bei allen Bezirksschulausschüssen wegen des Mangels der gesetzlichen Voraussetzung und auch wegen Mangel der Bedeckung im Staatsvoranschlage nicht möglich. In einzelnen Fällen werden den Bezirksschulinspektoren jedoch Hilfskräfte aus den Reihender Lehrerschaft der öffentlichen Volksschulen zugeteilt, insoweit dies der Lokalbedarf für notwendig erscheinen läßt und dies die diesbezüglichen Voranschlagskredite gestatten.
Prag, am 12. Juni 1930.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Dr. Derer m. p.
Pøeklad ad 620/VII.
Válasz
a belügyi minisztertõl
Dr. Törköly képviselõ és társai interpellációjára
az állami közigazgatási hívataloknak a szlovenskói ág. ev. egyházkerületi püspök választásába való jogtalan beavatkozása tárgyában, (432/XX. ny.-sz.)
Az ág. ev. keleti egyházkerület szeniortusai 1930, február 12,-én Vrútky-ban tanácskozmányt tartottak, amely túlnyomó többségében úgy határozott, hogy az egyházi gyülekezeteknek orda Vladimír liptói szenior ág. ev., keleti egyházkerületi püspöki méltóságra való jelölését fogja ajánlani. A tanácskozmányon magam személyesen részt nem vettem, azonban felhatalmaztam az összehívókat, hogy nevemet, mint többszörös egyházi felügyelõ és egyházkerületi jegyzõét, tüntessék, fel azok kõzött, akik Èobrda szenior püspöki jelõlését ajánlják. Álláspontom, mint az ág. ev., egyház tagjának és egyházi tisztségek viselõjének álláspontja a nagy nyilvánosság elõtt közismert volt, s erre az állá-pontra senkinek figyelmét felhívni nem kellett, a járási fõnököknek semmiféle rendelet vagy megbízás nem adatott. Emez állítást bizonyítja azon tény is, hogy több egyház illetõleg egyházközség, ahol az egyházi felügyelõ tisztjét evangélikus vallású járást fõnök látja el, szavazatát ¼ud. Hoznek-re adta le.
Hogy egyes járási fónökök szóval vagy írásban a belügyi miniszter törvényellenes, közszabadságokba ütközõ s az ágostai evangélikus vallás szabadságát sértõ rendeletére vagy megbízására hivatkoztak volna, arról tudomásom nincsen. Az interpellációban Hannes Emil járási fõnök állítólagos körlevelével összefüggésben felhozott eset vizsgálat alatt áll s ez a fennálló rendelkezések szerint lesz lefolytatva. Hogy egyedjárási fõnökök nyomására a jegyzõk "tiltott, azaz egyházi téren korteskedtek s a választó községek választóira nyomást, t. i., megengedhetetlen, törvénytelen befolyást gyakoroltak", arról sincs tudomásom.
Ennek következtében más, mint a már jelzett vizsgálat indítását annál kevésbé találom indokoltnak, minthogy annak megállapítása, vájjon a püspökválasztás helyisem, az egyházi alkotmány rendelkezéseinek korlátian belül folyt le, az egyházi törvénykezésnek van fenntartva.
Praha, 1930, június 24.-én,
A belügyi miniszter:
Dr. Slávik s. k.
Pøeklad ad 620/X.
Antwort des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation des Abgeordneten G. Scharnagl und Genossen
betreffend die Errichtung einer èechischen Minderheitsschule und eines èechischen Kindergartens in dir Gemeinde Althütten, Bezirk Taus (Druck 204/XIII.).
Die Zeitungsnachricht über die Errichtung einer Schule mit èechischer Unterrichtssprache in Althütten, Bezirk Taus, entspricht nicht den Tatsachen.
Es handelt sich offenbar um einen Irrtum, der durch eine Verwechslung mit Althütten, Bezirk Bischofteinitz, entstanden ist, wo auf Ansuchen der Bevölkerung eine Volksschule mit èechoslovakischer Unterrichtssprache auf Grund des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 189/1919 errichtet worden ist, um den Kindern èechoslovakischer Nationalität, die andernfalls keine Möglichkeit des Besuches einer anderen Schule ihrer Sprache gehabt hätten, den Schulbesuch zu ermöglichen.
Prag, am 12. Juni 1930.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur;
Dr. Dérer m. p.
Pøeklad ad 620/XI.
Antwort des Ministers für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. G. Hanreich und Genossen
betreffend die gesetzwidrige Verordnung des mährischen Landespräsidenten (Druck 174/XXXI.).
In der Angelegenheit, welche ressortmäßig in die Kompetenz des Ministeriums für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung gehurt, teile ich auf Grund der gepflogenen Erhebungen folgendes mit:
Der mährisch-schlesische Landespräsident hat keine allgemeine Verordnung darüber erlassen, daß die Apotheker zur Ausfolgung von Arzneien auf Rechnung des Heilfundes und zwar gegen Kredit verpflichtet sind.
In dem konkreten Falle des Mag. Ph. Stanislav Oppl, Apotheker in Fulnek, hat die Bezirksbehörde in Neutitschein entschieden, daß der genannte Apotheker zur Ausfolgung von Heilmitteln auf Rechnung des Heilfundes gegen Kredit verpflichtet ist.
Die mährisch-schlesische Landesbehörde hat der Berufungdes Apothekers aus folgenden Gründen nicht entsprochen:
Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtes vom 14. September 1928, Rv I-1891/27, kann der Apotheker die Bezahlung der Arzneien von dem Versicherten, welchem er eine Arznei auf Grund der Anweisung der Versicherungsanstalt ausgefolgt hat, nicht verlangen, weil zwischen dem Apotheker und dem Kassenmitgliede kein unmittelbares Rechtsverhältnis besteht. Namentlich liegt ein Verhältnis aus einem Kaufvertrage nicht vor. Käufer ist also die Versicherungsanstalt, nicht aber deren Mitglied, welchem die Arznei ausgefolgt wird; der Apotheker kann also höchstens verlangen, daß ihm die dem Versicherten ausgefolgte Arznei von der Krankenversicherungsanstalt sofort bezahlt werde, weil § 20 der Reg. Vdg. S. d. G. u. V. Nr. 211/22 diesen Modus nicht ausschließt.
Im Gegensatze zu dieser Regierungsverordnung besagt § 24, Z. 2, des Gesetzes vom 15. Oktober 1925, S. d. G. u. V. Nr. 221: In den Wirkungskreis der Bezirksausschüsse des Heilfonds gehört: "die vierteljährlich im nachhinein erfolgte Abrechnung mit den Ärzten und Apothekern, den Krankenhäusern und Heilanstalten sowie die Vorlage der Rechnungen an den Vorstand des Zentralausschusses behufs Genehmigung und Auszahlung."
Der Apotheker ist daher verpflichtet, dem Bezirksausschusse die Rechnungen vierteljährlich im nachhinein vorzulegen, mit anderen Worten: er ist verpflichtet, den Mitgliedern des Heilfonds die Arzneien gegen Kredit auszufolgen.
Apotheker Oppl hat gegen den Bescheid der Landesbehörde die Beschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht eingebracht, welche in Verhandlung steht.
Die in der Interpellation erwähnte Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes (gemeint ist das Erkenntnis vom 12. März 1923, Z. 11656/22, Bohuslav Nr. 2079 adm.) betrifft die Ausfolgung von Arzneien auf Rechnung der Krankenkasse (nicht auf Rechnung des Heilfonds) und steht ausserdem bis zu einem gewissen Grade mit der erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtes im Widerspruche.
Im Hinblicke auf die divergierende Rechtanschauung der obersten Gerichtstribunale in der Angelegenheit sowie mit Rücksicht darauf, daß es sich im gegebenen Falle um die Ausfolgung von Arzneien auf Rechnung des durch das Gesetz S. d. G. u. V. Nr. 221/1925 errichteten Heilfonds, nicht aber auf Rechnung einer Krankenversicherungsanstalt handelt, kann von dem erwähnten Bescheide der mährischen Landesbehörde nicht kurzer Hand behauptet werden, daß er den Gesetzesbestimmungen widerspreche, und liegt deshalb kein Grund vor, daß ich Maßnahmen treffe, welche auf die Widerrufung des erwähnten Bescheides der mährisch-schlesischen Landesbehörde abzielen, der durch Entscheidung in einer konkreten Angelegenheit im Instanzenwege erflossen ist.
Prag, am 24, Mai 1930.
Der Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung:
Dr. Spina m. p.
Pøeklad ad 620/XII.
Antwort des Ministers für Post- und Telegraphenwesen
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Keibl und Genossen
wegen der angeblichen beabsichtigten Auflassung des Postamtes in Röhrsdorf bei Hainspach (Druck 432/VII.).
Das Postamt Röhrsdorf bei Hainspach ist zwar nur ein Amt III. Klasse, 3. Stufe, mit einer jährlichen Anzahl von 6,000 bis 8,000 Arbeitseinheiten; trotzdem habe ich im Hinblicke auf die Aktivität derselben nicht beabsichtigt und beabsichtige auch nicht, dasselbe aufzulassen.
Prag, am 21. Juni 1930.
Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:
Dr. Franke m. p.
Pøeklad ad 620/XIII.
Antwort des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Keibl und Genossen
betreffend die unerhörte Sprachenpraxis der politischen Bezirksbehörde in Deutsch Gabel (Druck 295/XXI.).
Ich habe in der Antwort auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen, welche unter Dr. Nr. 477/XXII im Drucke erschienen ist, über die Sprache der Korrespondenz der staatlichen Behörden mit den Gemeinden Aufklärungen gegeben und erlaube mir auf den Inhalt dieser Antwort zu verweisen.
Insoweit die Beschwerde die Neuregelung der Einhebung der Gebühren für die Verlängerung der Sperrstunde in den Gastgewerben des Bezirkes Deutsch - Gabel anbelangt, hat die Bezirksbehörde mit Rücksicht auf wiederholte Beschwerden wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die Polizeistunde lediglich jenen Stand neuerlich eingeführt, welcher der bisher geltenden Kundmachung der ehemaligen politischen Landesverwaltung in Prag vom 29. September 1920, Z. 15 A 1927-290,600 ai 1920, entspricht, womit die Sperrstunde für die Gastgewerbe in Böhmen festgesetzt und geregelt worden ist. Die Landesbehörde hat gleichzeitig die Verfügung getroffen, daß auch in den Nachbarbezirken (Böhm. Leipa, Rumburg, Warnsdorf und Reichenberg) das ungesetzliche Vorgehen bei der Einhebung von Gebühren von den Gästen durch die Gemeinden für die Überschreitung der Polizeistunde abgeschafft wende.
Prag, am 20. Juni 1930.
Der Minister des Innern:
Dr. Slávik m. p.
Pøeklad ad 620/XIV.
Antwort des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Keibl und Genossen
wegen der Versetzung èechischer Gendarmen in das deutsche Siedlungsgebiet (Druck 295/XXII.).
Die Behauptung der Interpellation, daß die älteren deutschen Gendarmen aus den nordböhmischen Bezirken, namentlich aus dem Aussiger, Tetschner, Rumburger, Schluckmauer und Warnsdorfer Bezirke auf andere Posten versetzt werden und daß an ihre Stelle èechische Gendarmen kommen, entspricht nicht den Tatsachen.
Im Jahre 1929 und 1930 sind aus den nordböhmischen Bezirken zwischen Eger und Trautenau im ganzen 4 Gagisten ohne Dienstklasse deutscher Nationalität in èechische Gegenden disloziert worden, und zwar einer auf eigenes Ansuchen, der zweite deshalb, weil er infolge der Aufhebung des betreffenden Postens versetzt werden mußte, der dritte gleichzeitig mit seiner Ernennung zum Postenkommandanten, nachdem er vorher subalterner Gendarm gewesen war, und schließlich der vierte aus wichtigen Dienstgründen, wobei ihm gleichzeitig die Möglichkeit geboten wenden sollte, sich in der Dienstsprache entsprechend zu vervollkommnen, Dagegen ist ein Gagist ohne Dienstklasse deutscher Nationalität in das von Deutschen bewohnte Gebiet kommandiert worden.
Manche Gendarmen in diesem Gebiete beherrschen zwar die deutsche Sprache nicht vollkommen, doch handelt es sich meist um junge Gendarmen, welche die Schulausbildung in der deutscher Sprache erhalten haben und welche sich in derselben nunmehr praktisch vervollkommnen sollen, indem sie bis dahin unter der Leitung eines der deutschen Sprache und der Ortsverhältnisse kundigen älteren Gendarmen Dienst leisten.
Von der Mannschaft der uniformierten Sicherheitswache in Aussig beherrschen rund 80% das Deutsche entsprechend.
Daß die Gendarmerie, welche die Mundart nicht beherrscht, sich in stetem Gegensatze zu der bodenständigen Bevölkerung befinden würde, konnte in keinem einzigen Falle sichergestellt werden.
Die Gendarmerie erfüllt ihre Verpflichtungen eifrig und aufopferungsvoll. Nicht aufgeklärte größere Straftaten gibt es in dem angedeuteten Gebiete 13, also verhältnismäßig nicht mehr als in anderen Gegenden, Zwar konnten die Täter von vier Fällen der Brandlegung in der Böhm. Leipauer Gegend nicht ausgeforscht werden, doch haben die Brände und die Zustellung von Drohbriefen sofort aufgehört, als die Zahl der Gendarmen verstärkt und intensive Patrouillen Tag und Nacht vorgenommen wenden konnten. Der Schreiber der Drohbriefe ist durch die angestrengte Tätigkeit der Gendarmerie ausgeforscht worden. Der vermutete Brandleger, der sich bei der Polizei in Reichenberg gemeldet hatte, kann als Täter deshalb nicht in Betracht kommen, weil er zur Zeit der Brände in Sachsen in Haft war. Der Täter des Mondes in Schemel hat sich nicht selbst verraten, sondern hat unter der Last der Beweise nach sechsstündigem Verhör ein Bekenntnis abgelegt.
Die Behauptung, daß die öffentliche Sicherheit in Nord- und Nordwestböhmen seit Menschengedenken keinen solchen Tiefstand aufgewiesen habe, wie gerade jetzt, ist nicht richtig. Die Sicherheitsverhältnisse bessern sich allgemein und kann die öffentliche Sicherheit überhaupt nicht nach den unaufgeklärten strafbaren Handlungen in einem bestimmten Orte beurteilt wenden. Trotz größter Anstrengung der Forschungsorgane und Sicherheitsbehörden und trotz Aufbietung aller Kräfte und Ausnützung der technischen Erfindungen, gelingt es manchmal nicht, eine strafbar Handlung lange Zeit hindurch aufzuklären, wenn nicht ein besonderes Zusammenfallen von Umständen oder ein Zufall zu Hilfe kommt, wie dafür eine Reihe von Fällen spricht, die in der ganzen Welt Aufmerksamkeit erregt haben.
Das Ministerium des Innern widmet dem weiteren Ausbau der Gendarmerie in allen Richtungen seine größte Aufmerksamkeit und unterläßt es nicht, irgendein geeignetes Mittel in Anwendung zu bringen, womit die Kriminalität herabgedrückt werden könnte.
Prag, den 17. Juni 1930.
Der Minister des Innern:
Dr. Slávik m. p.
Pøeklad ad 620/XV.
Antwort
des Ministers für soziale Fürsorge
auf die Interpellation des Abgeordneten R. Köhler und Genossen
in Angelegenheit der Erlassung eines Gesetzes über die Krankenversicherung der Privatangestellten (Druck 79/XIV).
Das Ministerium für soziale Fürsorge hat unter Zugrundelegung eines Elaborates der ehemaligen Ministerialkommission für die Novellierung der Pensionsversicherung den Referentenantrag eines Gesetzes über die Krankenversicherung der Privatangestellten in höheren Diensten ausgearbeitet. Dieser Antrag ist - bis auf die Übergangsbestimmungen - bereits den Ministerien und den übrigen Zentralbehörden zur vorgängigen Äußerung übermittelt worden. Die eingelaufenen Bemerkungen zu diesem Referentenantrage werden im Ministerium für soziale Fürsorge verarbeitet, Außer den Bemerkungen der Zentralbehörden haben aber ihre Äußerungen und Anträge bezüglich der Organisation der Krankenversicherung der Privatangestellten in höheren Diensten auch die Beamten- und Angestelltenfachorganisationen eingesendet. Nachdem die Anträge dieser Organisation hinsichtlich der Regelung völlig diametral waren, hat das Ministerium für soziale Fürsorge alle diese Anträge den Mitgliedern der ehemaligen Subkommission für die Krankenversicherung der Beamten und Angestellten sowie den Beamten- und Angestelltenfachorganisationen, den Verbänden der Krankenversicherungsanstalten und den Krankenversicherungsanstalten selbst, welche die der Pensionsversicherung unterliegenden Angestellten entweder ausschließlich oder überwiegend versichern, zur Äußerung übermittelt. Die bis zum 31. März d. J. festgesetzte Frist zur Äußerung, bezw. zur Stellung eigener Anträge auf Regelung der Organisation der künftigen Krankenversicherung der Privatbediensteten in höheren Diensten ist auf Ansuchen der Mitglieder der ehemaligen Subkommission für die Krankenversicherung der Beamten und Angestellten verlängert worden. Erst nach Einlangen der Äußerungen aller obangeführten Interessenten wird das Ministerium für soziale Fürsorge in Berücksichtigung der Äußerungen und Bemerkungen der übrigen Zentralbehörden und der obangeführten Interessenten den Regierungsentwurf des Gesetzes über die Regelung der Krankenversicherung der Privatangestellten in höheren Diensten ausarbeiten können.
Prag, am 27. Mai 1930.
Der Minister für soziale Fürsorge
Dr. Czech m. p.
Pøeklad ad 620/XVI.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen
betreffend Verfügungen des mährisch-schlesischen Landesschulrates (Druck 402/XI.).
Die Verfügung des Landesschulrates in Brünn, wonach die Errichtung des einjährigen Lehrkurses an der Bürgerschule in Hinkunft an die Bedingung geknüpft wurde, daß die Gemeinde auch den damit verbundenen Personalaufwand decken werde, steht mit der geltenden Verordnung des ehern. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 26. Juni 1903, Z. 22.503, in voller Übereinstimmung. Der Landesschulrat ist nicht berechtigt, diesen Aufwand auf den schlesischen Landesschulfonds zu überschreiben, weil für eine solche Verfügung die gesetzliche Grundlage fehlt. Auf Grund des Übereinkommens des Landesschulrates mit dem mährisch-schlesischen Landesausschusse kann dies bloß ganz ausnahmsweise in einzelnen Fällen geschehen, wenn der Landesausschuß hiezu jeweils seine Zustimmung besonders erteilt.
Die Entlohnungen für den Unterricht der unobligaten Gegenstände bewilligt der Landesschulrat genau nach dem Gesetze S. d. G. u. V. Nr. 104/1926, falls dieser Unterricht vom Landesschulrate gehörig bewilligt worden ist. Wenn es sich um eine solche Bewilligung handelt, ist der Landesschulrat nach dem Gesetze verpflichtet, vorher den Landesausschuß als Schulerhalter zu hören und kann die Bewilligung nicht erteilen, falls sich der Landesausschuß aus budgetären Gründen beiden allgemein bekannten drückenden Verhältnissen in der Landesgebarung negativ ausspricht.
Dasselbe gilt auch von dem Unterrichte der èechoslovakischen Sprache an den deutschen Schulen im ehemaligen Schlesien.
Prag, am 17. Juni 1930.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Dr. Derer m. p.