Pøeklad ad 620/XVII.

Antwort

des Finanzministers und des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten Krebs, Schubert und Genossen

betreffend die Handhabung des Gesetzes Nr. 77/1927, betreffend die Regelung der Finanzwirtschaft der Gemeinden, insbesondere Bodenbach (Druck 174/VII.).

Die Überprüfung und Zusammenstellung der Voranschläge der Bezirke und Gemeinden, welche sich um Beiträge aus dem Fonds nach § 10 des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 77/1927 bewerben, sowie die Auszahlung der Beiträge aus diesem Fonds obliegt auf Grund der Gesetzesvorschriften dem Landesausschusse, welchem als Organ der Landesautonomie die Verwaltung des Fonds für die Gemeinden und Bezirke anvertraut ist. Das Finanzministerium und das Ministerium des Innern hatte bei seiner Amtagenda Gelegenheit, sich anläßlich verschiedener konkreter Fälle davon zu überzeugen, daß die Zusammenstellung der Bezirks- und Gemeindevoranschläge für das Jahr 1929 tatsächlich mit übermäßigen Verzögerungen durchgeführt worden ist. Diese beiden Ministerien haben deshalb bereits während des Jahres 1929 mehrere Mals nachdrücklich die Landesbehörden und Landesausschüsse auf die ungünstigen Folgen der verspäteten Überprüfungen der Voranschläge für die Wirtschaft der betreffenden Bezirke und Gemeinden aufmerksam gemacht und sind zum Zwecke der Herbeiführung einer Abhilfe in der Weise eingeschritten, daß durch eine rechtzeitige Überprüfung der Voranschläge den Bezirken und Gemeinden in Hinkunft eine Gebarung nach den überprüften Voranschlägen wenigstens während des größeren Teiles des laufenden Jahres ermöglicht wende. Die Gewährleistung der rechtzeitigen Überprüfung der Bezirks- und Gemeindevoranschläge wird auch durch mehrere Anträge auf Abänderung und Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 77/1927 verfolgt, welche im Finanzministerium bereits ausgearbeitet worden sind und den Gegenstand zwischenministerieller Verhandlungen bilden.

Da - wie gesagt -.die Fondsverwaltung und die Auszahlung der Beiträge aus dem Fonds nach dem Gesetze dem Landesausschusse als autonomen Faktor überlassen ist, kann das Finanzministerium allerdings selbst die Verfügungen zum Zwecke der Auszahlung der Beiträge oder Vorschüsse aus dem Fonds an irgendeine Gemeinde nicht treffen. Wie erhoben worden ist, wenden auf Grund der Entscheidung des böhmischen Landesausschusses vor der Endaufteilung der Beiträge aus dem Fonds an die einen ungedeckten Voranschlagsabgang aufweisenden Gemeinden und Bezirke Vorschüsse auf die Beiträge aus dem Ausgleichungsfonds, und zwar jeder Gemeinde oder jedem Bezirke in der gleichen verhältnismäßigen Höhe des Abganges gewährt, der ich auf Grund der vorläufigen, bezw. definitiven Voranschlagsüberprüfung ergibt. Einen solchen Vorschuß hat nach vorgenommener Voranschlagsüberprüfung auch die Stadt Bodenbach für das Jahr 1929 erhalten und beider Endaufteilung der Fondsmittel für das betreffende Jahr nimmt der Landesausschuß auf diese Stadt ganz dieselbe Rücksicht wie auf die übrigen Gemeinden oder Bezirke.

Prag, den 18. Juni 1930.

Der Minister des Innern:

Dr. Slávik m. p.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

 

Pøeklad ad 620/XXI.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten Böllmann, Dr. Kafka, Zierhut und Genossen

in Angelegenheit der neuen Sprachenpraxis bei Ansuchen der Gemeinden um Einführung von Gemeindeabgaben und Gebühren (Druck 295/XIX) und

auf die Interpellation des Abgeordneten O. Horpynka und Genossen

in derselben Angelegenheit (Druck 295/XX).

Die Gemeinden sind verpflichtet "nicht bloß die bereits genehmigten Vorschriften über die Einhebung der Gemeindegebühren (Abgaben) so, wie dies § 43, Abs. 3, des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 329/1921 ihnen auferlegt, sondern auch die Vorschriften, welche die Grundlage des Bewilligungsverfahrens bilden sollen, kundzumachen. Denn nach den §§ 28, Abs. 6, 35, Abs. 1, und 38, Abs. 2, zit. Gesetzes müssen die Vorschriften über die Einhebung der Gemeindegebühren und - Abgaben von der Gemeindevertretung beschlossen werden und der Beschluß der Gemeindevertretung muß nach § 40, bezw. § 6, Abs. 2 - 5, desselben Gesetzes in der Gemeinde durch die Dauer von 14 Tagen öffentlich kundgemacht werden; deshalb müssen auch die Einhebungsvorschriften öffentlich kundgemacht werden, da der Beschluß andernfalls unvollständig kundgemacht sein würde, was ein wesentlicher Mangel des Bewilligungs- und Genehmigungsverfahrens wäre.

Deshalb ist in den Fällen des Artikels 81 der Sprachenverordnung das Verlangen vollauf begründet "daß die Vorschriften bereits den Gesuchen um die Genehmigung in jener sprachlichen Form angeschlosen wenden, welche den Bestimmungen dieses Artikels entspricht.

Prag, am 28. Juni 1930.

Der Minister des Innern:

Dr. Slávik m. p.

 

Pøeklad ad 620/XXII.

Antwort des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Gläsel und Genossen

wegen einer beabsichtigten großen èechischen Manifestationsveranstaltung in Eger durch den Sokolgau in Pilsen (Druck 456/XVI) und

auf die Interpellation der Abgeordneten Ing. O. Kallina, E. Eckert und Genossen

in Angelegenheit des geplanten Sokolaufmarsches in Eger am 1. Juni 1930 (Druck 488/II.).

Die Veranstaltung der Sokolgaufahrt am 1. Juni 1930 in Eger ist vom Polizeikommissariat in Eger bewilligt worden, da gesetzliche Gründe für das Verbot des Ausfluges nicht vorgelegen sind.

Gleichzeitig haben die zuständigen Behörden Maßnahmen dahingehend getroffen, um einer eventuellen Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung von welcher Seite immer vorzubeugen.

Der ganz ruhige Verlauf der Feierlichkeiten hat bewiesen, daß das Vorgehen der Behörden richtig war.

Ich hatte und habe daher keine Gründe, irgendeine Maßnahme zu treffen.

Prag, am 30. Juni 1930.

Der Minister des Innern:

Dr. Slávik m. p.

 

Pøeklad ad 620/XXIII.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

betreffend den Sprachengebrauch beim Kreisgerichte in Mährisch Ostrau (Druck 402/VIII.).

Nach den eingeholten Berichten hat der Senatsvorsitzende zu Beginn der in der Interpellation angeführten Hauptverhandlung mitgeteilt, daß der Schriftführer zwar deutsch verstehe, in dieser Sprache aber nicht so rasch und richtig protokollieren könne, und er hat den Angeklagten, welcher èechisch kann, gefragt, ob er zustimme, daß das Protokoll èechisch abgefaßt werde, und daß er und sein Verteidiger das Diktat kontrollieren könne. Nachdem beide ausdrücklich zugestimmt hatten, hat der Vorsitzende keinen anderen Schriftführer verlangt, was er andernfalls getan hätte. Ansonsten wurde deutsch verhandelt, bloß ein èechischer Zeuge hat èechisch, aber bei der Konfrontation mit dem Angeklagten auch deutsch ausgesagt.

Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Falle die Anklageschrift in èechischer und deutscher Sprache eingebracht (§ 2, Abs. 4, des Sprachengesetzes und Art. 23 der Sprachenverordnung), der Referent der Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten die Fragen deutsch gestellt und hat den Schlußantrag èechisch und deutsch vorgetragen. Die Anträge und Einwendungen gegen die Beweisanträge, welche dem Gerichte und nicht direkt dem Angeklagten gestellt worden sind, sind èechisch vorgetragen worden, wie dies Art. 23, Abs. 1, der Sprachenverordnung zuläßt.

Der Vorsitzende des Senates und die beiden Beisitzer sprechen perfekt deutsch und das Kreisgericht in Mährisch Ostrau besitzt auch genügend Schriftführer, die der deutschen Sprache mächtig sind.

Prag, am 9. Juni 1930.

Der Justizminister:

Dr. Meissner m. p.

 


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