Pøeklad ad 491/I.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten L. Schubert und Genossen
wegen Beseitigung des Gemeindefinanzgesetzes vom 15. Juni 1922, S. d. G. u. V. Nr. 77 (Druck 79/XIX).
Zu den Ausstellungen der Interpellation über die mangelnde Ordnung in der Vorschreibung und Einhebung der staatlichen direkten Steuern und über die Folgen hieraus für die Gemeindefinanzen führe ich an, daß in der Vorschreibung der direkten Steuern bereits die laufende Ordnung eingeführt worden ist, so daß die Vorschreibungen in der Regel rechtzeitig erfolgen. Was die Einhebung und Eintreibung der direktem Steuern anbelangt, ist für das gehörige Vorgehen in der Eintreibung der laufenden Erfordernisse dauernd gesorgt und gibt es Moll für die frühere Zeit noch gewisse Rückstände. Die Bestrebungen der Finanzverwaltung müssen in dieser Richtung aller immer auch die unerläßliche Rücksicht auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Schuldners oder auf die besonderen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer bestimmten Kategorie von Steuerträgern nehmen.
Zu der Behauptung, daß in den Gemeindevoranschlägen sinnlose Abstriche vorgenommen werden und daß den Gemeinden Weisungen gegeben worden sind, durch die das gerade Gegenteil von dem erzielt wird, was unter einer geordneten Gemeindewirtschaft zu verstehen ist, verweise ich darauf, daß die Zusammenstellung der Gemeindevoranschläge und die Aufsieht über die Gemeindewirtschaft in den Grenzen der geltenden Gesetze den vorgesetzten autonomen Faktoren, d. i. den Bezirks- und Landesausschüssen obliegt. Das Finanzministerium hat keine Weisungen herausgegeben, welche zu sinnlosen Streichungen in den Gemeindevoranschlägen führen würden oder welche mit der geordneten Gemeindewirtschaft im Widersprüche stehen würden.
Das die eigentliche Frage anbelangt, ob ich bereit bin, das Gesetz vom 15. Juni 1927, S. d. G. u. V. Nr. 77, mit sofortiger Wirksamkeit aufzuheben, bemerke ich, daß mir auf Grund der Staatsverfassung nicht die Berechtigung der Aufhebung von Gesetzen zusteht, welche von der Nationalversammlung beschlossen und ordnungsmäßig verlautbart worden sind. Wie ich bereits bei der Duschberatung des Staatsvoranschlages für das Jahr 1930 in beiden Häusern der Nationalversammlung mitgeteilt habe, wird in meinem Ressort an der notwendigen Novellisierung des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 77/1927 gearbeitet. Die Arbeiten sind soweit vorgeschritten, daß nach Abschluß der notwendigen Beratungen über die Angelegenheit die baldige Vorlage des Novellisierungsentwurfes zur verfassungsmäßigen Behandlung möglich sein wird.
Prag, am 9. Mai 1930.
Der Finanzminister:
Dr. Engliš m. p.
Pøeklad ad 491/II.
Antwort
des Ministers für Post- und Telegraphenwesen
auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen
betreffend die Regelung des Telephonverkehres im Riesengebirge (Druck 115/X).
Der Telephonbetrieb im ganzen Gebiete des Riesengebirges ist seit dem 28. Oktober 1928 so geregelt, daß die an die Strecke "Spindlermühle - Bradlerbaude - Martinsbaude - Elbfallbaude - Vossekerbaude - Neue Welt" angeschlossenen einzelnen Hütten nach den festgesetzten Glockensignalen gegenseitig willkürlich jederzeit telephonisch erreicht werden können, ebenso wie auf der östlichen Seite an der Strecke "Spindlermühle - Geiergucke - Rennerbaude - Riesenbaude - Wiesenbaude - Schneekoppe". Wenn eine Hütte der westlichen Strecke Anschluß an eine Hütte der östlichen Strecke verlangt, besorgt die Telephonzentrale in Spindlermühle die verlangte Verbindung.
Diese Zentrale, in der die Amtsstunden während der Zeit der Winter- und Sommersaison bis 24 Uhr verlängert sind, vermittelt auch Gespräche mit den an Neide Strecken angeschlossenen Stationen, wenn dies von der Nebenzentrale in Petersbaude verlangt wird; an diese Zentrale sind angeschlossen die Hütten: Adolfsbaude, kleine Kegelbaude, Davidsbaude, Erlebachbaude, Petersbaude und Spindlerbaude. Die Zentrale in Petersbaude hält vom 15. Dezember 1929 während der Saisonzeit verlängerten Dienst bis 9 Uhr abends. Am Sonntage von 9 bis 10 und von 16 bis 18 Uhr und an Feiertagen von 8 bis 12 und von 14 bis 18 Uhr.
Der ganze Telephonverkehr innerhalb des abgeschlossenen Netzes, und zwar beginnend vom Postamte Neue Welt-Harrachsdorf und endend in der Richtung von Spindlermühle auf der Schneekoppe und weiter auf der Strecke "Spindlermühle - Petersbaude" und "Elbfallbaude - Hofbauden - Rochlitz a. L" hat lokalen Charakter und kann von jedem Touristen oder Hotelobjekte dieses Bereiches benützt werden, wenn der Eigentümer der Teilnehmerstation die an der Postverwaltung besonders festgesetzten Bedingungen erfüllt. Das Ministerium projektiert im heurigen Jahre die Umwandlung der - manuellen Zentrale auf der Petersbaude in ein automatisches System, durch welche Maßnahme bei Einführung des Dienstes während der ganzen Nacht in Spindlermühle die Sicherstellung des permanenten Telephondienstes im ganzen durch die obbezeichneten Ämter abgegrenzten Riesengebirgsgebiete ermöglicht werden wird.
Der Herr Abgeordnete Windirsch und Genossen haben in ihrer Interpellation vom 9. Jänner 1930 als Ursache des bedauernswerten Unglücksfalles, der eine Skifahrergesellschaft Sonntag den 22. Dezember 1929 in den Abendstunden zwischen der Heinrichs- und Spindlerbaude ereilt hat, den Umstand angegeben, daß zwischen diesen beiden Bauden eine telephonische Verbindung nicht zu erreichen war.
Da die Heinrichsbaude an das reichsdeutsche Netz in Krumhübl, die Spindlerbaude aber an die Petersbaude angeschlossen ist, konnte diese Verbindung Sonntag den 22. Dezember 1929 durch Vermittlung der Umschaltehauptzentralen in Hirschberg und Spindlermühle bis 18 Uhr erzielt werden. Im Hinblicke darauf, daß diese Verbindung von Heinrichsbauden erst um 18 Uhr angesprochen worden ist, wo die Telephonzentrale in Petersbauden nicht mehr Dienst hatte, hätte auch zu dieser Zeit die Verbindung dann besorgt werden können, wenn die Spindlerbaude für die Zeit der nicht amtlichen Stunden der Petersbaude eine ständige Verbindung mit Spindlermühle sich gesichert hätte.
Dies ist jedoch nicht geschehen, trotzdem sowohl der Eigentümer der Spindlerbaude als auch die Teilnehmer aller übrigen an die Zentrale in Petersbauden angeschlossenen Telephonzentralen auf den Vorteil der ständigen Telephonverbindung durch das Postamt zweimal ausdrücklich aufmerksam gemacht worden sind.
Aus dem Angeführten ist ersichtlich, daß seitens der Postverwaltung alles geleistet worden ist, was im gegebenen Falle zur Erreichung einer Telephonverbindung möglich war, und es ist nicht Schuld der Postverwaltung, wenn der Teilnehmer der Telephonstation in Spindlerbauden von der ihm gegebenen Möglichkeit einer ständigen Verbindung gegen eine belanglose Gebühr trotz wiederholtem Hinweise keinen Gebrauch gemacht hat.
Prag, am 8. Mai 1930.
Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:
Dr. Franke m. p.
Pøeklad ad 491/III.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen
in Angelegenheit der schweren Schädigung, welcher inländische Versicherungsnehmer durch die nach dem Umsturze eingetretenen staatlichen Veränderungen ausgesetzt sind, nachdem der Abschluß von Übereinkommen, betreffend die aus Lebens- und Rentenversicherungsverträgen erfließenden Ansprüche mit einer Reihe von Staaten ausgeblieben ist (Druck 204/IX).
Die Ansprüche aus Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, welche èechoslovakische Versicherungsnehmer vor der Währungstrennung (vor dem 26. Februar 1919) mit privaten Versicherungsanstalten, deren Sitz sich in Ungarn befindet, abgeschlossen haben, sind durch das "Übereinkommen zwischen Èechoslovakischen Republik und dem Königreiche Ungarn vom 13. Juli 1923 über die gegenseitige Behandlung der Privatversicherungsanstalten und die finanzielle Regelung der in ehemaligen ungarischen und österreichischen Kronen abgeschlossenen alten Lebensversicherungsverträge", S. d. G. u. V. Nr. 228 v. J. 1924 geregelt worden.
Das Übereinkommen, zu welchem die Durchführungsverordnung S. d. G. u. V. Nr. 92 vom 25. Juni 1926, herausgegeben worden ist, ist zum großen Teil durchgeführt.
Die Verzögerungen, welche in den analogen Verhandlungen mit Deutschland eingetreten sind, sind weder von der Regierung noch den èechoslovakischen Behörden verursacht worden.
Trotzdem werden die von èechoslovakischen Versicherungsnehmern bei in Deutschland ansäßigen Versicheruirgsanstalten abgeschlossenen Versicherungen zum großen feile auf Grund der Übereinkommen liquidiert, welche diese Versicherungsanstalten - bis auf ganz unwesentliche Ausnahmen - mit unseren inländischen Versicherungsanstalten oder mit österreichischen Anstalten abgeschlossen haben, welche zum Betriebe von Versicherungsgeschäften in der Èechoslovakei berechtigt sind.
Prag, am 10. Mai 1930.
Der Vorsitzende der Regierang:
Udržal m. p.
Der Minister des Innern:
Dr. Slávik m. p.
Pøeklad ad 491/IV.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur und des Eisenbahnministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen
betreffend das Bestätigungsrecht zur Erlangung ermäßigter Rückfahrkarten für deutsche Studierende (Druck 204/III).
Der Verein "Deutsche Studentenfürsorge" hat ebenso wie der "Ústøední svaz èeskoslovenského studentstva" kein Recht zur Bestätigung der Gesuche der Hochschulstudierenden um ermäßigte Eisenbahnfahrkarten.
Diese Berechtigung besitzt der "Sbor sociální péèe o èeskoslovenské studentstvo", welcher ein Hilfsorgan des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur ist und im Kuratorium ein Drittel vom Ministerium ernannte Mitglieder aufweist.
Sobald eine solche Institution für die deutsche Studentenschaft ins Leben gerufen werden würde, würde ihr die gleiche Berechtigung zugesprochen werden.
Im übrigen erledigt die staatliche Eisenbahnverwaltung alle Gesuche, um die es sich den Herren Interpellanten handelt, sofern die betreffenden Belege beigeschlossen sind, und ist hiezu die Vermittlung der studentischen Institutionen überhaupt nicht notwendig.
Prag, am 11. April 1930.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Dr. Derer m. p.
Der Eisenbahnminister:
Mlèoch m. p.
Pøeklad ad 491/V.
Antwort
des Eisenbahnministers
auf die Interpellation des Abgeordneten O. Horpynka und Genossen
wegen des Benehmens eines Bahnkassiers in Haida gegen das reisende Publikum (Druck 174/XXXII).
Durch eine gründliche Untersuchung ist festgestellt worden, daß die Eisenbahnbediensteten, gegen deren Vorgehen die Beschwerden direkt, oder indirekt abzielen, ihre Dienstespflichten nicht verletzt haben. Ein Mangel an Höflichkeit der Eisenbahnbediensteten pflegt manchmal beim Publikum aus Nervosität auch dort erblickt zu werden, wo der Eisenbahnbeamte aus sachlichen Gründen, oder aus formellen Gründen des Manipulationsdienstes den oft unerfüllbaren Wünschen nicht entsprechen kann. Wie es scheint, haken diese Grundlage auch die Beschwerden gegen das Verhalten des Personenkassiers in Haida, denn das Vorgehen der Eisenbahnorgane sowohl in der Angelegenheit der Frau Kulka als auch in der Angelegenheit des Herrn Sasum ermöglicht auf Grund des Ergebnisses der amtlichen Erhebung ein dienstliches Einschreiten nicht. Aus dem Umstande, daß sich der Eisenbahnbeamte in nähere Erklärungen, weiche bei der gewohnten Notwendigkeit der raschen Abfertigung der Reisorden gar nicht am Platze gewesen wäre, nicht einlassen konnte und daß er auf der Einhaltung der Eisenbahnvorschriften beharrt hat, kann irgendein Voreingenommenheit, namentlich eine Voreingenommenheit aus nationalen Gründen nicht abgeleitet werden.
Der behauptete Ausspruch über das Geschick eurer allfälligen Intervention in Hradec Králove, der gewiß eine strenge Bestrafung begründet haben würde, wird von denm betreffenden Bediensteten mit aller Entschiedenheit bestritten. Frau Kulka hat an Stelle der verlangten Fahrkarten II. Klasse mit Rücksicht auf die Möglichkeiten der Personenkasse bei teilweiser Bedeckung der halben Fahrkarte II. Klasse eine äquivalente Anzahl von Karten III. Klasse ausgefolgt erhalten und wurde der Fahrpreis richtig eingehoben. Die vom Herrn Sasum vorgelegten Ausweise haben die vorgeschriebenen Erfordernisse, nicht aufgewiesen.
Ich habe Maßnahmen treffen lassen, daß alle Eisenbahnbediensteten, namentlich jene, welche bei den Personenkassen Dienst leisten, wiederholt mit Nachdruck daran erinnert werden, daß sie sich gegenüber dem reisenden Publikum auf das höflichste zu verhalten haben.
Prag, am 25. April 1930.
Der Eisenbahnminister:
Mlèoch m. p.
Pøeklad ad 491/VI.
Antwort
der Regierang
auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen
in Angelegenheit der noch immer ausstehenden Durchführungsverordnung zu dem übereinkommen zwischen der Èechoslovakischen Republik und der Republik Österreich über die Erfüllung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, welche die österreichischen Lebensversicherungsanstalten mit èechoslovakischen Versicherungsnehmern und die èechoslovakischen Lebensversicherungsanstalten mit österreichischen Versicherungsnehmern abgeschlossen haben (Druck 204/VII).
Zu der Herausgabe der näheren Vorschriften darüber, wie manche Bestimmungen des Übereinkommens mit der Republik Österreich vom 29. Mai 1925, S. d. G. u. V. Nr. 34/1927, durchzuführen wären, ist es aus dem Grunde noch nicht gekommen, weil mit der österreichischen Aufsichtsbehörde über die Versicherungsanstalten noch nicht die notwendige Einigung in allen Punkten erzielt werden konnte.
Die Versicherungsanstalten, welche da Übereinkommen betrifft, sind jedoch verpflichtet, die Versicherungsverträge, welche dieses Übereinkommen im Sinne hat, ohne Rücksicht auf diese näheren Vorschriften zu erfüllen und sind nach den bisherigen Erfahrungen sich dieser Verpflichtung auch voll bewußt und erfüllen sie auch tatsächlich.
Der Umstand, daß dieses Übereinkommen in vollem Umfange tatsächlich durchgeführt wird, beweist, daß nähere Vorschriften, welche zur zeit des Abschlusses des Übereinkommens zur Durchführung desselben als notwendig erachtet worden sind, voraussichtlich nicht mehr not wendig sein werden und daß die Herausgabe der beabsichtigten Durchführungsverordnung bereits gegenstandslos geworden ist.
Daß in vereinzelten Fällen Widersprüche zwischen den Versicherten und der Versicherungsanstalt vorgekommen sind, daran hatte de facto nicht der Umstand, daß nähere Vorschriften zu dem Übereinkommen nicht herausgeben worden sind, sondern eher die ungenaue Auslegung der betreffenden Bestimmungen des Übereinkommens oder die Uninformiertheit der Parteien über die Tragweite des Übereinkommens Schuld; alle diese Fälle sind, soweit sich der Versicherte an das Ministerium des Innern als Aufsichtsbehörde über die Versicherungsanstalten gewendet hat, ohne weiteres liquidiert worden, ohne daß es zu einem Prozesse gekommen wäre. Auch in Hinkunft wird das Ministerium des Innern in Erfüllung der ihm auferlegten Pflicht des Schutzes der Interessen der Versicherten und der Aufsicht über die Versicherungsanstalten, dafür sorgen, daß in jenen Fällen, in denen etwa wider Erwarten Differenzen zwischen einem Versicherten und einer Versicherungsanstalt eintreten sollten, soweit solche Fälle dem Ministerium des Innern gemeldet werden, die Angelegenheit im Sinne des erwähnten Übereinkommens und streng nach ihren Vorschriften liquidiert werde.
Ebenso wird das Ministerium des. Innern es nicht unterlassen, den Anstalten und den Versicherten alle eventl. notwendigen Belehrungen und Weisungen allgemeiner Natur oder die; einzelnen Fälle betreffend in geeigneter Weise zu erteilen, wenn sich dies in weiterem Verlaufe der Durchführung des Übereinkommens als notwendig erweisen sollte.
Prag, am 13. Mai 1930.
Der Vorsitzende der Regierung:
Udržal m. p.
Der Minister des Innern:
Dr. Slávik m. p.
Pøeklad ad 491/VII.
Antwort
des Ministers für soziale Fürsorge
auf die Interpellation des Abgeordneten H. Krebs, R. Kasper und Genossen
betreffend die Einführung von Legitimationen für die Sozialversicherung
(Druck 115/XX).
Die Regierungsverordnung über die Einführung von Ausweisen (Legitimationen) der Versicherten für den Bedarf der Sozialversicherung ist am 20. März d. J. unter Nr. 26 in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen herausgegeben worden. Da die mit der Herausgabe der Nachweise für nahezu 3 Millionen Versicherte verbundenen technischen Vorbereitungen längere Zeit erheischen, wird damit gerechnet, daß es zur tatsächlichen Ausfertigung der Nachweise an die Gesamtheit zu Beginn des Herbstes des heurigen Jahres kommen werde.
Prag, am 3. Mai 1930.
Der Minister für soziale Fürsorge:
Dr. Czech m. p.
Pøeklad ad 491/VIII.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Hanreich und Genossen
betreffend die Fleischsteuer bei Hausschlachtungen im Gefällsbezirke Misslitz (Druck 115/XIX).
Bei der im Dezember 1929 und Jänner 1930 vorgenommenen Kontrolle der Hausschlachtungen hat die Gefällskontrolle in Misslitz eine Reihe von Fällen, in denen das Gewicht des geschlachteten Tieres um soviel niedriger angemeldet worden war, daß darauf der Tarifsatz nach der niedrigeren Stufe der Fleischsteuer entfiel, sowie auch mehrere Fälle konstatiert, in denen die Schlachtung verspätet öder überhaupt nicht gemeldet worden ist.
In den Fällen der unrichtigen Gewichtsangabe, die von den Beamten des Gefällskontrollamtes in Misslitz konstatiert worden sind, hat das ermittelte tote Gewicht der Tiere das angemeldete Lebendgewicht bedeutend überschritten und auch im Falle des Adolf Langer, welcher ein Schwein im Gewichte von 130 Kg ohne Angabe ob Lebend- oder totes Gewicht zur Schlachtung angemeldet und bei der Einvernahme angegeben hat, daß er es nach dem Lebendgewicht abgeschätzt habe, wurde bei der Kontrolle ein geschlachtetes Schwein ohne Kopf und ohne Innereien im Gewichte von 135 Kg gefunden, woraus ersichtlich ist, daß dessen Lebendgewicht bedeutend höher als das angemeldete Gewicht sein maßte, so daß dessen unrichtige Angabe eine Verkürzung der Fleischsteuer zur Folge hatte. Weil in der Mehrzahl der Fälle von den Parteien die herabgesetzten Geldstrafen erlegt worden sind - auch Langer hat an Stelle der vollen Strafe von 100 Kè bloß die herabgesetzte Strafe von 50 Kè erlegt und weil m manchen Fällen von dem Strafverfahren ohne Geldstrafe Abstand genommen worden ist, kann das Vorgehen der Finanzorgane nicht als ungewöhnlich streng und ungerecht bezeichnet werden.
Was das Vorgehen der Beamten der Gefällskontrolle bei der Einhebung der Geldstrafen anbelangt, bemerke ich, indem ich damit Punkt 1 der Interpellation beantworte, daß die Beamten, des Gefällskontrolldienstes bei der Aufdeckung von Gefällsübertretungen berechtigt sind, die Parteien auf die allfällige Folge der strafbaren Handlung aufmerksam zu machen und im Falle die Partei freiwillig verlangt, daß von dem weiteren Verfahren Abstand genommen werde, und falls sie die niedrigste gesetzliche Strafe oder auch eine angemessen herabgesetzte Strafe erlegt, haben die Beamten die Pflicht hierüber ein Protokoll abzufassen, den Ablaßbetrag, soweit er 200 Kè nicht übersteigt, entgegenzunehmen und der Partei eine Bestätigung auf der vorgeschriebenen Drucksorte auszufolgen, welche streng verrechenbar ist und einer Kontrolle unterliegt.
Zu den weiteren Punkten der Interpellation führe ich an:
Zu Punkt 2. Die Beamten des Gefällskontrolldienstes bekommen als Entlohnung nicht einen Teil der von ihnen eingehobenen Geldstrafen, da infolge des Gesetzes vom 25. Juni 1924, S. d. G. u. V. Nr. 157, die mit einem Anteile von den erlegten Geldstrafen ausgezahlten Ergreiferprämien abgeschafft worden sind und eine Entlohnung nach dem freien Ermessen der vorgesetzten Finanzbehörden und nach der Würdigkeit der einzelnen Organe eingeführt worden ist.
Zu Punkt 3. Den Satz der Fleischsteuer von 20 H. für 1 Kg erachte ich im Hinblicke auf die derzeitigen Fleischpreise als angemessen und die Herabsetzung desselben würde im Preise dieser Waren für den Verbraucher nicht zum Ausdrucke kommen.
Aus budgetären Gründen kann die Finanzverwaltung auf den dermaligen Ertrag der Fleischsteuer ohne vollen Ersatz nicht verzichten.
Prag, am 6. Mai 1930.
Der Finanzminister:
Dr. Engliš m. p.