Kündigung.

§ 32.

(1) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden.

(2) Mangels einer für den Angestellten günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten

5.

Dienstjahre auf

3

Monate

7.

4

9.

5

12.

6

15.

7

18.

8

20.

9

23.

10

26.

11

und 30.

12


(3) Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Absatz 2 bestimmte Dauer herabgesetzt werden.

(4) Mangels einer für ihm günstigeren Vereinbarung kann der Angestellte das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonates unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahre ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein, als die mit dem Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist.

(5) Die Kündigung kann schriftlich oder mündlich erteilt werden; sie muß so gehalten sein, daß die Kündigungsabsicht unzweifelhaft ist.

(6) Besteht bei einer mündlich erteilten Kündigung ein berechtigter Zweifel darüber, ob sie zeitgerecht oder überhaupt ausgesprochen wurde, so gilt diese Kündigung für den nächstfolgenden Kündigungstermin.

§ 33.

Ein auf Lebenszeit oder für länger als fünf Jahre vereinbarte Dienstverhältnis kann von dem Angestellten nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.

§ 34.

Während der Kündigungsfrist sind dem Angestellten auf sein Verlangen wöchentlich mindestens sechzehn Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens, ohne Schmälerung des Entgeltes, freizugeben. Diese Zeit kann ununterbrochen oder in Teilen beansprucht werden.

Abfertigung.

§ 35.

(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt dem Angestellten bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Diese beträgt das Zweifache des dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes und erhöht sich nach

5

Dienstjahren auf

3

Monatsgehälter

10

4

12

5

14

6

16

7

18

8

20

9

22

10

24

11

25

12


(2) Im Falle der Auflösung eines Unternehmens entfällt die Verpflichtung zur Gewährung einer Abfertigung ganz oder teilweise dann, wenn sich die persönliche Wirtschaftslage des Dienstgebers derart verschlechtert hat, daß ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann.

(3) Wird ein Unternehmen an einen anderen übertragen, so besteht ein Anspruch auf Abfertigung nicht, wenn der Angestellte die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ablehnt, obwohl ihm der Erwerber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter den bisherigen Bedingungen angeboten und sich verpflichtet hat, die bei seinem Vorgänger geleistete Dienstzeit als bei ihm selbst verbracht zu betrachten.

(4) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Angestellten gelöst, so gebührt mangels einer testamentarischen Bestimmung die Abfertigung den alimentationsberechtigten Personen.

Tod des Angestellten.

§ 36.

(1) Stirbt ein Angestellter, dem vom Dienstgeber auf Grund des Dienstvertrages Wohnräume überlassen werden, so ist die Wohnung, wenn der Angestellte einen eigenen Haushalt führte, binnen drei Monaten, sonst binnen sechs Wochen nach dessen Tode zu räumen.

(2) Sind die Angehörigen des verstorbenen Angestellten, die mit ihm im gemeinsamen Haushalte gelebt haben, durch die Räumung binnen der Frist des Absatzes 1 der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt, so kann das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Wohnung liegt, eine Verlängerung der Räumungsfrist um höchstens drei weitere Monate bewilligen. Nur unter besonders berücksichtigungswerten Umständen darf eine weitere Verlängerung um höchstens einen Monat bewilligt werden.

(3) Der Dienstgeber kann jedoch die sofortige Räumung eines Teiles der Wohnung verlangen, soweit dies zur Unterbringung des Nachfolgers und seiner Einrichtung erforderlich ist.

Wechsel des Inhabers.

§ 37.

(1) Stirbt der Inhaber des Unternehmens, bei dem der Angestellte angestellt ist oder kommt das Unternehmen in anderen Besitz, so gehen alle Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis des Angestellten auf den Rechtsnachfolger über,

(2) Der Angestellte kann innerhalb eines Monates nach dem Tode des bisherigen Arbeitsgebers das Dienstverhältnis fristlos lösen. Der Rechtsnachfolger hat die zustehenden Kündigungsfristen einzuhalten.

(3) Die Änderung der Rechtsform des Unternehmens ist ohne Einfluß auf die Bedingungen des Dienstverhältnisses.

Konkurs.

§ 38.

(1) Wird nach Antritt des Dienstverhältnisses über das Vermögen des Dienstgebers der Konkurs eröffnet, so tritt die Maße in den Vertrag ein, Innerhalb eines Monates vom Tage der Konkurseröffnung kann jedoch das Dienstverhältnis vom Dienstgeber ohne Kündigung, vom Maßeverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen oder wenn diese länger ist, der vereinbarten Kündigungsfristen gelöst werden.

(2) Wird das Dienstverhältnis durch die Kündigung des Maßeverwalters vor Ablauf der bestimmten Zeit gelöst, für die es eingegangen war, oder war im Vertrage eine längere Kündigungsfrist vereinbart, so kann der Dienstnehmer den Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen.

(3) Insoweit die vom Angestellten auf Grund. dieses Gesetzes gelfend gemachten Forderungen den Betrag des für ein Jahr entfallenden Entgeltes nicht übersteigen, gehören sie in die erste Klasse der Konkursforderungen und im Ausgleichsverfahren zu den ein Vorrecht genießenden Forderungen.

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses.

§ 39.

Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.

§ 40.

Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritte berechtigt, ist insbesondere anzusehen:

1. Wenn der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;

2. wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, ihn bei Naturalbezügen durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost oder ungesunder Wohnung benachteiligt oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;

3. wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Angestellten gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert;

4. wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen dem Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen läßt oder es verweigert den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen.

§ 41.

Als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigem Entlassung berechtigt, ist insbesondere anzusehen:

1. Wenn der Angestellte im Dienste untreu ist, sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden läßt, insbesondere entgegen der Bestimmung des § 13 eine Provision oder eine sonstige Belohnung annimmt oder wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihm des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt;

2. wenn der Angestellte unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten;

3. wenn einer der im § 1 bezeichneten Angestellten ohne Einwilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt oder im Geschäftszweige des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte macht;

4. wenn der Angestellte ohne einen rechtsmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt oder sich beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen, oder wenn er andere Bedienstete zum Ungehorsam gegen den Dienstgeber zu verleiten sucht;

5. wenn der Angestellte durch Krankheit oder Unglücksfall oder durch Erfüllung der Militärdienstpflicht länger als während der in den §§ 10 u. 11 bezeichneten Zeit oder durch Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit an der Verrichtung seiner Dienste gehindert ist;

6. wenn der Angestellte sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen läßt.

§ 42.

(1) Aus den in den §§ 40 und 41 angeführten Gründen kann die fristlose Lösung des Dienstverhältnisses nur dann herbeigeführt werden, wenn das innerhalb von drei Tagen nach der Entstehung, bezw. dem Bekanntwerden des Entlassungs- oder Austrittsgrundes geschieht. Nach Ablauf dieser drei Tage wird der Lösungsgrund als entschuldigt angesehen und kann auch dann nicht mehr zur Geltung gebracht werden, wenn sich ein neuerlicher gleicher oder ähnlicher Grund ergibt.

(2) Bei fristloser Lösung des Dienstverhältnisses ist der Grund hiefür anzugeben.

(3) Eine fristlose Lösung des Dienstverhältnisses hat nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich erfolgt oder schriftlich sofort bestätigt wird, Sie muß, wenn es sich um eine fristlose Entlassung eines Angestellten handelt, firmamäßig gezeichnet sein.

(4) Wegen Beteiligung an einem Streik oder anderem gewerkschaftlichen Kampfe darf das Dienstverhältnis nicht fristlos gelöst werden, es sei denn, daß sich gesetzwidrige Sabotageakte, die dem Unternehmen nachweisbaren Schaden zugefügt haben, dem Angestellten nachweisen lassen.

§ 43.

(1) Wenn der Angestellte ohne wichtigem Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft, steht dem Dienstgeber der Anspruch auf Ersatz des ihm verursachten Schadens zu.

(2) Für die schon bewirkten Leistungen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem Angestellten ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des Entgeltes insoweit zu, als sie nicht durch die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses für den Dienstgeber ihren Wert ganz oder zum größten Teile eingebüßt haben.

§ 44.

(1) Wenn der Dienstgeber den Angestellten ohne wichtigen Grund vorzeitig entläßt, oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritte trifft, kann der Angestellte unbeschadet allfälliger weiterer Schadenersatzansprüche außer dem seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Entgeltes, das ihm vertragsmäßig gebührende Entgelt für den Zeitraum verlangen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen. Der Anspruch auf die dem Angestellten gebührende Abfertigung (§ 35) bleibt unberührt.

(2) Das ganze Entgelt wird mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig.

Rücktritt vom Vertrage.

§ 45.

(1) Ist der Angestellte unter der ausdrücklichen Bedingung aufgenommen, daß er den Dienst genau an einem festbestimmten Tage anzutreten hat, so kann der Dienstgeber vom Vertrage zurücktreten, wenn der Angestellte, aus welchem Grunde immer, den Dienst an dem bestimmten Tage nicht antritt.

(2) Außer diesem Falle kann der Dienstgeber vor Antritt des Dienstes vom Vertrage zurücktreten, wenn der Angestellte, ohne durch ein unabwendbares Hindernis gehindert zu sein, den Dienst an dem vereinbarten Tage nicht antritt oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als vierzehn Tage verzögert. Das Gleiche gilt, wenn ein Grund vorliegt, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung des Angestellten berechtigt.

(3) Der Angestellte kann vor Antritt des Dienstes vom Vertrage zurücktreten, wenn ein Grund vorliegt, der ihn zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis berechtigt. Das Gleiche gilt, wenn sich der Dienstantritt infolge Verschulden des Dienstgebers oder infolge eines diesen treffenden Zufalles um mehr als vierzehn Tage verzögert.

(4) Wird vor Antritt des Dienstes über das Vermögen des Dienstgebers der Konkurs verhängt, so kann sowohl der Maßeverwalter als der Angestellte vom Vertrage zurücktreten.

(5) Wer vom Vertrage zurücktritt, muß den anderen Vertragsteil innerhalb 5 Tagen unter Angabe des Grundes, gerechnet vom Tage des Eintrittes des Hinderungsgrundes oder des bedungenen Antrittstages, jedenfalls aber vor dem tatsächlichen Antritte des Angestellten, verständigen. Später ist aus einem solchen Grunde ein Rücktritt vom Vertrage nicht mehr möglich.

§ 46.

(1) Hat der Angestellte trotz der Verspätung nach § 46/3 den Dienst angetreten, so gebührt ihm das Entgelt von jenem Tage ab, an dem er nach dem Vertrage den Dienst antreten sollte.

(2) Ist der Dienstgeber ohne wichtigen Grund vom Vertrage zurückgetreten oder hat er durch sein schuldbares Verhalten dem Angestellten zum Rücktritt begründeten Anlaß gegeben, so hat er dem Angestellten das Entgelt zu ersetzen, das diesem für den Zeitraum gebührt, der bei ordnungsmäßiger Kündigung durch den Dienstgeber vom Tage des Dienstantrittes bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses hätte verstreichen müssen. Wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, hat der Dienstgeber dem Angestellten, falls die vereinbarte Dienstdauer drei Monate nicht übersteigt, das für die ganze Dauer entfallende Entgelt, falls die vereinbarte Dienstdauer dagegen drei Monate übersteigt, den für drei Monate entfallenden Teilbetrag des Entgeltes zu ersetzen. Allfällige weitere Schadenersatzansprüche werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

(2) Die gleichen Ansprüche stehen dem Angestellten zu, wenn der Maßeverwalter vom Vertrage zurückgetreten ist.

(3) Ist der Angestellte ohne wichtigen Grund vom Vertrage zurückgetreten oder hat er durch sein schuldbares Verhalten dem Dienstgeber zum Rücktritte begründeten Anlaß gegeben, so kann der Dienstgeber Schadenersatz verlangen.

§ 47.

Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.

Frist zur Geltendmachung der Ansprüche.

§ 48.

(1) Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der §§ 40 u. 41, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktrittes vom Vertrage im Sinne des § 45 müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.

(2) Die Frist beginnt bei Ansprüchen der erstgenannten Art mit dem Ablaufe des Tages, an dem der Austritt oder die Entlassung stattfand, bei Ansprüchen der letztgenannten Art mit dem Ablaufe des Tages, an dem der Dienstantritt hätte erfolgen sollen.

Kaution.

§ 49.

Ist vom Angestellten Kaution geleistet, so ist die Kaution und ebenso der Versicherungsschein über eine abgeschlossene Kautionsversicherung beim zuständigen Gerichte zu hinterlegen, Ansprüche an die Kaution können nur im gerichtlichen Wege erhoben werden.

Konkurrenzklausel.

§ 50.

Eine Vereinbarung, durch die der Dienstnehmer für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel) ist unwirksam.

Verbot der schwarzen Listen.

§ 51.

(1) Die Anlage und Führung sogenannter schwarzer Listen, die Vereinbarung und Anwendung von Zeichen in den Zeugnissen der Angestellten zu dem Zwecke, um entgegen den Vorschriften des § 52 andere Dienstgeber zu veranlassen, den stellensuchenden Angestellten abzuweisen, sind verboten.

(2) Der Dienstgeber, der über einen Angestellten einem anderen Dienstgeber eine solche Auskunft erteilt, daß dadurch ein ansonsten zustandegekommenes Dienstverhältnis scheitert, ist verpflichtet, dem betreffenden Angestellten jenen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist. Unbeschadet etwaiger anderer Schadenersatzforderungen ist mindestens jener Betrag an Entgelt zu ersetzen, der dem Angestellten zugekommen wäre, wenn er ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen hätte und sofort gekündigt worden wäre.

(3) Die gleichen Schadenersatzansprüche kann auch ein Angestellter an einen Dienstgeber stellen, wenn dieser Dienstgeber die gegebene Zusage, beim gegenwärtigen, bezw. letzten Dienstgeber des sich bei ihm bewerbenden Angestellten keine Auskunft einzuholen, bricht und der Angestellte dadurch zu Schaden kommt.

Zeugnis.

§ 52.

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Angestellten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen, Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnisse, durch die dem Angestellten die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig. Das Zeugnis ist auf Verlangen des Angestellten auch auf die Führung und auf die Leistungen auszudehnen.

(2) Verlangt der Angestellte während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen.

(3) Zeugnisse des Angestellten, die sich in der Verwahrung des Dienstgebers befinden, sind ihm auf Verlangen jederzeit auszufolgen.

§ 53.

Kaufmannslehrling und Praktikant.

(1) Kaufmannslehrling ist, wer in einem Handelsgewerbe zur Erlernung kaufmännischer Dienste und zur Leistung der erlernten Dienste beschäftigt ist.

(2) Lehrlinge in den Kanzleien der Fabriksbetriebe heißen Praktikanten. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in gleicher Weise.

§ 54.

Berufseignung.

(1) Kaufmannslehrling kann werden, wer sittlich unbescholten und körperlich gesund ist und mindestens die oberste Klasse der Bürgerschule (wo keine besteht, der Volksschule) mit Erfolg besucht hat, oder aber eine gleichwertige Bildung nachweist.

(2) Jeder Berufsanwärter hat sich innerhalb seiner Probezeit einer Eignungsprüfung (Lehrlingsprüfung, § 73) zu unterziehen, von deren Ergebnis der Abschluß des Lehrvertrages abhängig zu machen ist. Ein Nichtentsprechen bei der Prüfung hat sofortiges Ausscheiden aus dem Berufe zur Folge.

Recht der Lehrlingsbeschäftigung.

§ 55.

(1) Zur Ausbildung von Lehrlingen sind nur solche Betriebe berechtigt, die hinsichtlich Leitung, Einrichtung und Art der darin vorkommenden Arbeiten den besonderen Anforderungen kaufmännischer Berufsbildung genügen und von der Gewerbeaufsichtsbehörde als Lehrbetriebe anerkannt sind.

(2) Insbesondere sind zur Ausbildung nur Personen berechtigt, die selbst eine ordnungsgemäße kaufmännische Lehre durchgemacht oder aber auf andere Weise ein der Kaufmannslehre mindestens gleichwertiges Maß kaufmännischer Bildung und Erfahrung erworben haben.

Verbot der Lehrlingsbeschäftigung.

§ 56.

(1) Das Aufnehmen und Ausbilden von Lehrlingen ist denjenigen Personen ganz oder teilweise zu untersagen, die sich grober Verletzungen dieser Gesetzesbestimmungen schuldig gemacht haben, oder gegen die Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zum Anleiten von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen.

(2) Diese Bestimmung gilt insbesonders auch für solche Lehrherren, deren Lehrlinge die obligatorische Gehilfenprüfung (Leistungsprüfung, § 73) am Ende der Lehrzeit aus Mangel an Ausbildungsmöglichkeit und Anleitung während der Lehrzeit nicht oder nur mangelhaft bestehen, ferner für solche, welche die Bestimmungen des § 58 über die Lehrlingshöchstzahlen nicht einhalten.

Aufnahme des Lehrlings.

§ 57.

(1) Die Aufnahme des Lehrlings muß auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages erfolgen, der nach zurückgelegter Probezeit und bestandener Lehrlingsprüfung in dreifacher Ausfertigung auszustellen ist. Davon erhält ein Exemplar der Lehrling bezw. sein gesetzlicher Stellvertreter, eines der Lehrherr und das dritte das Handelsgremium bezw. die zuständige Gewerbebehörde. Durch Lehrvertrag dürfen die Bestimmungen dieses Gesetzes keinesfalls zu Ungunsten des Lehrlings abgeändert werden, Solche Abmachungen sind ungültig.

(2) Der Lehrvertrag gilt in seinen einschlägigen Bestimmungen als Arbeits-, d. i. Dienstvertrag.

(3) Die Lehrzeit darf durch Vertrag nicht verkürzt oder verlängert werden.

(4) Abmachungen über Schadenersatzpflicht des Lehrlings, bzw. seines gesetzlichen Vertreters können sich lediglich auf vorsätzlichen Schaden beziehen.

Zahlenverhältnis zwischen Angestellten und Lehrlingen.

§ 58.

Wo immer Lehrlinge aufgenommen werden, darf ihre Zahl bei 1 bis 2 Angestellten 1, bei 3 bis 5 Angestellten 2, bei 6 bis 10 Angestellten 3 und bei mehr als 10 Angestellten 4 nicht übersteigen, Unternehmungen ohne Angestellte dürfen auch keine Lehrlinge anstellen.

Probezeit.

§ 59.

(1) Die ersten 4 Wochen der Lehrzeit sind Probezeit, während welcher das Lehrverhältnis durch Rücktritt jedes der beiden Vertragsteile sofort aufgelöst werden kann.

(2) Innerhalb der Probezeit hat sich der Lehrling der Lehrlingsprüfung (Eignungsprüfung, § 73) zu unterziehen.

(3) Die Probezeit ist in die Lehrzeit einzurechnen.

Dauer der Lehrzeit.

§ 60.

(1) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Hat der Lehrling seine Lehrstelle gewechselt, ist die bereits zugebrachte Lehrzeit im neuen Lehrvertrage anzurechnen.

(2) Ein Jahr, bezw. zwei Jahre der Lehrzeit werden durch den vorherigen erfolgreichen Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten einbezw. zweijährigen Handelsschule ersetzt. Das Abgangszeugnis einer Handels- akademie ersetzt die Lehrzeit vollständig, ferner ein Dienstjahr. Die vierte Klasse Bürgerschule oder ein privater Handelskurs haben auf die Dauer der Lehrzeit keinen Einfluß.

Arbeitszeit.

§ 61.

(1) Die Arbeitszeit der Lehrlinge darf 8 Stunden täglich nicht übersteigen.

(2) Die in der Fortbildungsschule zugebrachte Zeit gilt in diesem Sinne als Arbeitszeit.

(3) Für ausnahmsweise notwendige Überstunden ist dem Lehrling die gleiche Zeit während der achtstündigen Arbeitszeit freizugeben.

(4) Die Beschäftigung von Lehrlingen zwischen 22 und 6 Uhr ist verboten.

Urlaub.

§ 62.

(1) In der Zeit der Sommerferien der kaufmännischen Fortbildungsschule ist den Lehrlingen ein ununterbrochener bezahlter Erholungsurlaub in der Dauer von 3 Wochen zu gewähren.

(2) Erholungsbedürftige Lehrlinge unter 18 Jahren können nach Untersuchung durch den Krankenkassenarzt einen Urlaub bis zu 4 Wochen erhalten.

(3) Für die Festsetzung des späteren Angestelltenurlaubes gilt die Lehrzeit als Dienstzeit.

Sonntagsruhe.

§ 63.

(1) An Sonntagen ist das Beschäftigen von Lehrlingen, auch durch Botengänge, Öffnen und Schließen der Auslagen, Bedienen der Tankzapfstellen u. dgl. verboten.

(2) Im Großhandel und in den Kontoren der Fabriksbetriebe hat die Sonntagsruhe um Samstag nachmittags spätestens um 14 Uhr, für die übrigen Lehrlinge spätestens um 18 Uhr zu beginnen.

Entschädigung der Lehrlinge.

§ 64.

(1) Jedem Lehrling gebührt für seine Leistung ein Entgelt, welches mit dem Fortschreiten der Ausbildung steigen muß.

(2) Die Höhe der Lehrlingsentschädigung regelt der Tarifvertrag. Wo ein solcher nicht besteht, wird sie von einem aus Kaufleuten und Angestellten gleichmäßig zusammengesetzten Ausschuß festgesetzt, in welchen die Kaufleute die zuständige Genossenschaft, die Angestellten der Gehilfenausschuß entsendet.

Kost und Wohnung.

§ 65.

Der Lehrherr ist verpflichtet, den bei ihm wohnenden Lehrlingen gesunde, helle, reine und im Winter geheizte Wohn- und Schlafräume zur Verfügung zu stellen und eine gute, ausreichende Kost zu gewähren.

Pflichten des Lehrlings.

§ 66.

(1) Der Lehrling hat sein ganzes Augenmerk sowohl im Geschäft wie auch in seiner freien Zeit auf seine Berufsausbildung zu richten.

(2) Er ist dem Lehrherrn zur Folgsamkeit, Treue und Verschwiegenheit, zu Fleiß und anständigen Betragen verpflichtet.

(3) Die ihm übertragenen kaufmännischen Arbeiten muß er gewissenhaft verrichten und einfache Arbeiten am Beginn der Lehre als Vorstufe zu schwierigeren betrachten, damit er fähig wird, der Reihe nach sämtliche im Geschäft vorkommenden Arbeiten übertragen zu erhalten.


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