Poslanecká snìmovna N. S. R. È. 1930.

III. volební období.

2. zasedání.


Pùvodní znìní.

445.

Antrag

des Abgeordneten Rich. Köhler und Genossen

betreffend die Neuregelung der Dienstverhältnisse der Privatangestellten.

Die Gefertigten stellen den Antrag:

Das Abgeordnetenhaus walle nachstehendem Antrage seine Zustimmung geben:

Gesetz

vom.................... 1930,

über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz).

Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel I.

Anwendungsgebiet dieses Gesetzes.

§ 1.

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für das Dienstverhältnis von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind, sofern das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Angestellten hauptsächlich in Anspruch nimmt.

(2) Bei einem Kaufmann angestellte Personen, die nur ausnahmsweise zu kaufmännischen Diensten verwendet werden, sowie Personen, die vorwiegend untergeordnete Verrichtungen leisten, sind nicht als Handlungsgehilfen anzusehen.

§ 2.

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden ferner Anwendung auf das Dienstverhältnis von Personen, die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten im Geschäftsbetriebe von Unternehmungen, Anstalten oder sonstigen Dienstgebern der nachstehenden Art angestellt sind, sofern das Dienstverhältnis die Erwenbstätigkeit des Angestellten hauptsächlich in Anspruch nimmt:

1. In Unternehmungen jeder Art, auf welche die Gewerbeordnung Anwendung findet;

2. in Kreditanstalten, Sparkassen, Vorschußkassen, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versatz-, Versorgungs- und Rentenanstalten, Krankenkassen, registrierten Hilfskassen, Versicherungsanstalten jeder Art, gleichviel, ob sie private Versicherungsgeschäfte betreiben oder den Zwecken der öffentlich-rechtlichen Versicherung dienen, sowie in Verbänden der genannten Anstalten;

3. in der Schriftleitung, Verwaltung oder dem Verschleiß einer periodischen Druckschrift;

4. in Kanzleien der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte;

5. bei Zivilingenieuren, nicht autorisierten Architekten und Zivilgeometern;

6. in Tabaktrafiken und Lottokollekturen;

7. bei Handelsmäklern, Privatgeschäftsvermittlungen, Auskunftsbüro, Revisionsbüros u. s. w.;

8. bei Ärzten, Zahntechnikern, in Privatheil- und Pflegeanstalten und in privaten Unterrichtsanstalten;

9. bei Berufsverbänden, Vereinen und Stiftungen jeder Art, Religionsgesellschaften u. s. w.;

10. im Bergbau auf vorbehaltene Mineralien einschließlich der auf Grund der Bergwerksverleihung (§ 131 des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854, R. G. Bl. Nr. 146) errichteten Werksanlagen;

11. bei Schiffahrtsunternehmungen;

(2) Nach Anhören der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt, kann durch Verordnung die Anwendung dieses Gesetzes auch auf Angestellte bei anderen Dienstgebern ausgedehnt werden.

§ 3.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes erstrecken sich auch auf Lehrlinge (Praktikanten) nach § 53, soweit für diese nicht günstigere Schutzbestimmungen in diesem Gesetze vorgesehen sind.

§ 4.

Wird eine Unternehmung der in den §§ 1 oder 2 bezeichneten Art von einem öffentlichen Fond, von einem Lande, von einem Bezirke oder von einer Gemeinde betrieben, so unterliegen die in diesen Unternehmungen vorwiegend zu kaufmännischen oder zu höheren, nicht kaufmännischen Diensten oder zu Kanzleiarbeiten verwendeten Personen den Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann, wenn ihr Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrage beruht.

§ 5.

Das Dienstverhältnis der als Beamte oder Bedienstete des Staates, einer staatlichen Anstalt oder eines vom Staate verwalteten Fonds angestellten Personen wird durch die Bestimmung dieses Gesetzes nicht berührt.

§ 6.

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Angestellte der Eisenbahnen, sowie auf Angestellte in Landwirtschafts- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sofern letztere nicht Handlungsgehilfen sind.

(2) Sie finden auch auf Agenten und Provisionsvertreter keine Anwendung, sobald diese ihre Geschäfte auf eigene Rechnung besorgen.

Inhalt des Dienstvertrages.

§ 7.

(1) Art und Umfang der Dienstleistungen, sowie das dafür gebührende Entgelt (Geld- und Naturalbezüge) richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. In Ermangelung solcher Vereinbarungen sind die den Umständen nach angemessenen Dienste und ein eben solches Entgelt zu leisten.

Jedenfalls darf das Entgelt nicht niedriger sein, als für die gleichen Dienste unter gleichartigen Verhältnissen nach bestehenden Kollektivverträgen gebührt. Zu Dienstleistungen, die außerhalb der beruflichen Ausbildung und der bisherigen Art der Berufstätigkeit des Angestellten gelegen sind, kann dieser nur mit seinem ausdrücklichen Einverständnis herangezogen werden.

(2) Als Vereinbarung gilt, falls die vertragschließenden Teile Vereinigungen von Dienstgebern und Dienstnehmern angehören, der zwischen diesen Vereinbarungen zustande gekommene Kollektivvertrag; wenn anderweitig Abmachungen getroffen worden sind, gelten diese nur insoweit, als sie für den Angestellten günstiger sind.

(3) Überlassung von Wohnräumen an Dienstnehmer, sowie deren Verköstigung auf Rechnung des Entgeltes kann vom Ministerium für soziale Fürsorge nach Anhörung der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt (Handels- und Gewerbekammern, Genossenschaftsversammlungen, Angestelltenorganisationen, Gehilfenversammlungen usw.) durch Verordnung für Unternehmungen bestimmter Art oder für den Bereich bestimmter Orte verboten werden.

(4) Dem Angestellten ist nach Abschluß des Dienstvertrages vom Dienstgeber eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszufolgen. Verträge und Bestätigungen sind stempelfrei.

Persönliche Vorstellung.

§ 8.

(1) Wurde der Angestellte aufgefordert, sich persönlich vorzustellen, gebührt ihm Ersatz aller Auslagen ohne Rücksicht darauf, ob er aufgenommen wurde oder nicht.

(2) Dieser Ersatz ist am Tage der Vorstellung zahlbar.

Konkurrenzverbot.

§ 9.

(1) Die im § 1 bezeichneten Angestellten dürfen ohne Bewilligung des Dienstgebers weder ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben noch in dem Geschäftszweige des Dienstgebers für eigene oder für fremde Rechnung Handlungsgeschäfte abschließen.

(2) Übertritt der Angestellte diese Vorschrift, so kann der Dienstgeber Ersatz des verursachten Schadens fordern oder statt dessen verlangen, daß die für Rechnung des Angestellten gemachten Geschäfte als für seine Rechnung geschlossen angesehen werden. Bezüglich der für fremde Rechnung geschlossenen Geschäfte kann er die Herausgabe der hierfür bezogenen Vergütung oder Abtretung des Anspruches auf Vergütung begehren.

(3) Die Ansprüche des Dienstgebers erlöschen in drei Monaten von dem Zeitpunkte an, in dem er Kenntnis von dem Abschluß des Geschäftes erlangt hat, jedenfalls aber in einem Jahre von dem Abschlusse des Geschäftes an.

Anspruch bei Dunstverhinderung.

I. Krankheit und Unfall.

§ 10.

(1) Ist ein Angestellter nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrläßigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von zwei Monaten. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von drei Monaten, wenn das Dienstverhältnis zwei Jahre, von vier Monaten, wenn es fünf Jahre, von fünf Monaten, wenn es zehn Jahre und sechs Monaten, wenn es fünfzehn Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch je weitere vier Wochen behält der Angestellte den Anspruch auf das halbe Entgelt.

(2) Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung aus dem gleichen Grunde ein, so hat der Angestellte für die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die im Absatz 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur auf die Hälfte des ihm gemäß Absatz 1 gebührenden Entgeltes.

II. Kurzfristige Verhinderungen.

§ 11.

(1) Der Angestellte behält den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.

(2) Dasselbe gilt, wenn der Angestellte wegen Ausübung der durch Übernahme öffentlicher Ämter (Gemeinde, Bezirk, Land, Gericht usw.) zeitweise kurzfristig an der Dienstleistung verhindert ist.

III. Mutterschaft.

§ 12.

(1) Weibliche Angestellte behalten den Anspruch auf das Entgelt während sechs Wochen nach ihrer Niederkunft; während dieser Zeit dürfen sie zur Arbeit nicht zugelassen werden, Erkranken sie, so gelten vom Zeitpunkte der Niederkunft die Bestimmungen des § 10, Absatz 1.

(2) Gegen Vorweisung eines ärztlichen Zeugnisses, daß ihre Niederkunft voraussichtlich innerhlab sechs Wochen stattfinden wird, können weibliche Angestellte die Arbeit einstellen, ohne daß ihr Dienstverhältnis dadurch gelöst würde. Erkrankt die Angestellte während dieser Frist, so gelten vom Tage dieser Erkrankung die Bestimmungen des Absatzes 1.

(3) Nach der Niederkunft haben sie, wenn sie ihre Kinder selbst stillen, während der Arbeitszeit Anspruch auf zwei halbstündige Stillpausen täglich.

§ 13.

Gehalt und Krankengeld oder Rente.

Beträge, die der Angestellte für die Zeit der Verhinderung auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Versicherung bezieht, dürfen auf die Geldbezüge nicht angerechnet werden.

§ 14.

Der Angestellte ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Amts- oder eines Gemeindearztes über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, Kommt der Angestellte diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Versäumnis den Anspruch auf das Entgelt.

§ 15.

Wegen einer durch diese Gründe (§§ 10 und 11) verursachten Dienstverhinderung darf der Angestellte nicht entlassen werden, es sei denn, daß die Verhinderung den Zeitraum, für den der Anspruch auf Fortbezug des ganzen oder eines Teiles des Entgeltes besteht, um zwei Wochen übersteigt. Wird während der Verhinderung gekündigt, so bleiben seine Ansprüche während der in den §§ 10 und 11 bestimmten Zeiträume bestehen; die Kündigungsfrist beginnt jedoch erst mit Beendigung der Dienstverhinderung, bezw. nach Ablauf der Dauer, für die Anspruch auf volle oder teilweise Weiterzahlung des Entgeltes besteht, zu laufen.

§ 16.

(1) Weibliche Angestellte dürfen wegen der durch ihre Schwangerschaft (§ 12) oder ihre Niederkunft verursachten Dienstverhinderung nicht entlassen werden. Wird das Dienstverhältnis vom Dienstgeber innerhalb sechs Wochen vor oder innerhalb sechs Wochen nach der Niederkunft gekündigt, so endigt es in keinem Falle vor Ablauf von acht Wochen nach der Niederkunft.

(2) Die Ansprüche des Angestellten auf Fortbezug des Entgeltes (§ 15) erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird.

IV. Verhinderung durch Erfüllung der Wehrpflicht.

a) Präsenzdienst und Waffenübung.

§ 17.

(1) Wird der Angestellte durch die Erfüllung seiner Militärdienstpflicht im Frieden, außer durch die Mobilisierung, an der Verrichtung seiner Dienste verhindert, so behält er Anspruch auf sein Entgelt für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zur Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis bereits ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.

(2) Der Angestellte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Abschluß des Dienstvertrages wahrheitsgetreue Angaben über seine Militärdienstpflicht zu machen.

(3) Wegen einer Dienstverhinderung infolge der im Absatz 1 erwähnten Umstände kann das Dienstverhältnis weder fristlos gelöst noch gekündigt werden. Für die Kündigung solcher Dienstverhältnisse, bezw. den Wiederantritt des Dienstes nach erfüllter Wehrpflicht gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 31. März 1925, Slg. 61, über die Aufrechterhaltung von Arbeits- (Dienst-) verhältnissen während der Dauer der Waffenübung.

b) Mobilisierung und Kriegsdienst.

§ 18.

(1) Wird der Angestellte zur militärischen Kriegsdienstleistung, bezw. infolge Mobilisierung einberufen und dadurch an der Verrichtung seiner Dienste verhindert, so behält er den Anspruch auf sein Entgelt für die Dauer der Verhinderung längstens jedoch bis zur Dauer von 8 Wochen.

(2) Das Dienstverhältnis eines nach Absatz 1 einberufenen Angestellten kann solange weder fristlos noch durch Kündigung gelöst werden, als dessen militärische Dienstleistung andauert. Eine vor erfolgter Einberufung erteilte Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn durch sie das Dienstverhältnis des einberufenen Angestellten bis zu 6 Wochen vor der Einberufung hätte gelöst werden sollen.

(3) Der Angestellte ist verpflichtet, spätestens 14 Tage nach Beendigung der Militärdienstpflicht seinen Dienst wieder anzutreten, es sei denn, daß er daran aus wichtigen Gründen verhindert wäre. Diese hat er dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

(4) Dem einberufenen Angestellten gebührt nach seiner Rückkehr in die Dienste sein früheres Entgelt. Wurde dieses jedoch in der Zwischenzeit für die betreffende Arbeitsgruppe neu geregelt, steht ihm ebenfalls der neue Gehalt zu, wobei die Zeit seiner militärischen Dienstleistung als ordentliche Dienstzeit anzusehen ist.

(5) Wechselt während der Verhinderung des Angestellten der Besitzer des Unternehmens, bei dem er angestellt war, so gehen alle Verpflichtungen aus diesem Paragraphen auf den neuen Besitzer ungekürzt über.

§ 19.

Gehalt.

(1) Gehalt im Sinne dieses Gesetzes ist das Gesamteinkommen des Angestellten, das diesem auf Grund des Dienstverhältnisses zusteht, sei es bar in irgend einer Form, sei es in Form von Naturalien.

(2) Bei einer Dienstverwendung außerhalb des ständigen Dienstortes des Angestellten gebühren diesem für die damit verbundenen Auslagen Ersatzbeträge (Diäten), die, wenn es sich um nur wenige und im voraus bestimmte Tage handelt, zur Gänze im voraus, im anderen Falle monatlich gelegentlich der Gehaltszahlung fällig sind.

Provision.

§ 20.

(1) Ist bedungen, daß der Angestellte für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten soll, so gebührt ihm mangels Vereinbarung die für den betreffenden Geschäftszweig am Orte der Niederlassung, für die er tätig ist, übliche Provision.

(2) Hat ein Angestellter, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Dienstgebers mit dem Dritten abgeschlossen, so gilt es als vom Dienstgeber genehmigt, wenn dieser nicht ohne Verzung, nachdem er vom Abschluß des Geschäftes Kenntnis erhalten hat, dem Dritten erklärt, daß er das Geschäft ablehnt.

(3) Bei Verkaufsstellen gilt mangels Vereinbarung der Anspruch des Angestellten auf Provision als erworben, wenn eine Zahlung eingeht, und zwar nur nach dem Verhältnis des eingegangenen Betrages, bei anderen Geschäften mit dem Abschluß des Geschäftes.

(4) Dem Angestellten, der nur Provision bezieht, gebührt am Monatsschluß ein den abgeschlossenen Geschäften entsprechender Vorschuß ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der Provision.

(5) Die Abrechnung über die zu zahlenden Provisionen findet mangels Vereinbarung mit Ende jedes Kalendervierteljahres, wenn aber das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Kalendervierteljahres gelöst wird, mit dem Dienstaustritt statt.

(6) Der Angestellte kann, unbeschadet des nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Rechtes auf Vorlegung der Bücher, die Mitteilung eines Buchauszuges über die durch seine Tätigkeit zustande gekommenen Geschäfte verlangen.

§ 21.

(1) Dem Angestellten gebührt im Zweifel die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung während der Dauer des Dienstverhältnisses zwischen der ihm zugewiesenen oder von ihm zugeführten Kundschaft und dem Dienstgeber zustande gekommen sind.

(2) Ist der Angestellte ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk als alleiniger Vertreter des Dienstgebers bestellt, so gebührt ihm mangels Vereinbarung die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung während der Dauer des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber oder für diesen in dem Bezirke abgeschlossen worden sind.

(3) Ist die Ausführung eines vom Angestellten oder durch dessen Vermittlung abgeschlossenen Geschäftes oder die Gegenleistung des Dritten, mit dem das Geschäft abgeschlossen worden ist, infolge Verhaltens des Dienstgebers ganz oder teilweise unterblieben, ohne daß hiefür wichtige Gründe in der Person des Dritten vorlagen, so kann der Angestellte die volle Provision verlangen.

(4) Nachlässe, die der Dienstgeber dem Dritten gewährt hat, dürfen mangels Vereinbarung oder mangels eines abweichenden für den betreffenden Geschäftszweig bestehenden Gebrauches bei Berechnung der Provision nur dann abgezogen werden, wenn sie bei Abschluß des Geschäftes vereinbart worden sind.

§ 22.

Wenn der Angestellte vom Dienstgeber vertragswidrig verhindert wird, Provisionen oder Taggelder (Diäten) in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartendem Umfange zu verdienen, so gebührt ihm eine angemessene Entschädigung.

§ 23.

(1) Ein mit dem Abschluß oder der Vermittlung von Geschäften betrauter Angestellter darf vom Tage des Dienstantrittes ohne Einwilligung des Dienstgebers von dem Dritten, mit dem er für den Dienstgeber Geschäfte abschließt oder vermittelt, eine Provision oder eine sonstige Belohnung nicht annehmen.

(2) Der Dienstgeber kann, unbeschadet allfälliger weiterer Schadenersatzansprüche, vom Angestellten die Herausgabe der unrechtmäßig empfangenen Provision oder Belohnung verlangen.

(3) Dieser Anspruch des Dienstgebers erlischt innerhalb dreier Monate nach Kenntnis des pflichtwidrigen Verhaltens, jedoch aber in drei Jahren vom Entstehen des Anspruches an.

Gewinnbeteiligung.

§ 24.

(1) Ist bedungen, daß das Entgelt ganz oder zum Teil in einem Anteil an dem Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften besteht oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe des Entgeltes maßgebend sein soll, so findet mangels Vereinbarung die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr auf Grund der Bilanz statt.

(2) Der Angestellte kann die Einsicht der Bücher verlangen und der Inventur beiwohnen, bezw. nachprüfen, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung erforderlich ist.

(3) Endigt das Dienstverhältnis vor Ablauf des Geschäftsjahres, so gebührt dem Angestellten mindestens der aliquote Teil des Gewinnes.

Zahlungsfrist.

§ 25.

Die Zahlung des dem Angestellten zukommenden fortlaufenden Gehaltes hat spätestens am Schlusse eines jeden Kalendermonates zu erfolgen, Sie kann auch nach Vereinbarung am Fünfzehnten und Letzten eines jeden Monates in zwei annähernd gleichen Beträgen erfolgen.

Remunerationen.

§ 26.

(1) Alle Angestellten, für die die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten; haben Anspruch auf eine Neujahrsremuneration im Mindestausmaße eines Durchschnitts-Monatseinkommens des abgelaufenen Jahres. Soferne das Dienstverhältnis zum Ablauf des Kalenderjahres noch nicht ein Jahr dauert, hat der Angestellte Anspruch auf jenen Teilbetrag, der der tatsächlichen Dienstzeit entspricht.

(2) Falls der Angestellte Anspruch auf eine andere periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat, gebührt sie ihm, wenngleich das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des Anspruches gelöst wird, in dem Betrage, der dem Verhältnisse zwischen der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht.

Urlaub.

§ 27.

(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert, so ist dem Angestellten in jedem Jahre ein ununterbrochener Urlaub in der Dauer von mindestens 2 Wochen zu gewähren. Das Ausmaß des Urlaubes erhöht sich nach zwei Dienstjahren auf 18 Arbeitstage, nach fünf Dienstjahren auf 24 Arbeitstage, nach zehn Dienstjahren auf 30 Arbeitstage und nach zwanzig Dienstjahren auf 36 Arbeitstage. Der Antritt des Urlaubes ist mit Rücksicht auf die den Betriebsverhältnissen entsprechende Zeit im Einvernehmen tunlichst so zu bestimmen, daß dem Angestellten ein angemessener Zeitraum zur Vorbereitung zur Verfügung steht.

(2) Wenn das Dienstverhältnis wenigstens zwei Jahre ununterbrochen gedauert hat, so ist die bei anderen Dienstgebern im Inland zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat, für die Bemessung der Urlaubdauer bis zum Höchstausmaße von fünf Jahren einzurechnen.

(3) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert, so ist dem Angestellten, der Hochschulstudien zurückgelegt hat, für die Bemessung der Urlaubsdauer eine der gewöhnlichen Dauer dieser Studien entsprechende Zeit, soweit sie fünf Jahre nicht übersteigt, einzurechnen.

(4) Während des Urlaubes behält der Angestellte den Anspruch auf das Entgelt, Nimmt der Angestellte die ihm vertragsmäßig gebührenden Naturalbezüge jeder Art nicht in Anspruch, so ist ihm hiefür bei Antritt des Urlaubes ein dementsprechender Betrag als Ersatz für die Nichtinanspruchnahme zu vergüten.

(5) Bei Unternehmungen, in denen nicht mehr als drei Angestellte verwendet werden, kann der Urlaub in zwei annähernd gleichen Abschnitten gewährt werden.

(6) Die Zeit, während welcher der Angestellte durch Krankheit oder durch einen Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert ist, darf in diesen Urlaub nicht eingerechnet werden.

(7) Bei Angestellten, die im Kündigungsverhältnisse stehen, ist der Urlaub derart zu gewähren, daß das Ende desselben mit dem des Dienstverhältnisses zusammenfällt.

(8) Ein Verzicht auf den gebührenden Urlaub oder eine Verweigerung desselben ist unzulässig.

Urlaubsgeld.

§ 28.

(1) Dem Angestellten gebührt am Tage des Urlaubsantrittes ein Urlaubsgeld. Dieser Zuschuß wird von der Gesamtsumme der Bezüge des Angestellten, umgerechnet auf einen Monat, einschließlich aller Bezüge in bar, Naturalien, Diäten, Provisionen usw. berechnet.

(2) Das Urlaubsgeld beträgt bis zu 10 Jahren der Dauer des Dienstverhältnisses (§ 26, Abs. 1. u. 2) die Hälfte und von da ab einen vollen Monatsbezug.

Urlaubsentschädigung.

§ 29.

(1) Konnte der Urlaub aus Gründen, die beim Dienstgeber liegen und die ohne schwere Benachteiligung der Interessen des Unternehmens nicht zu beseitigen waren, nicht angetreten werden, so gebührt dem Angestellten für den entgangenen Urlaub eine Geldentschädigung.

(2) Auf diese Entschädigung darf das Urlaubsgeld (§ 27) nicht angerechnet werden.

(3) Die Urlaubsentschädigung gebührt dem Angestellten neben seinem Gehalte und ist mit 150% des auf die Dauer des Urlaubes entfallenden Entgeltes zu bemessen.

Fürsorgepflicht.

§ 30.

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistung zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Angestellten erforderlich sind.

(2) Wenn dem Angestellten vom Dienstgeber Wohnräume überlassen werden, dürfen zu diesem Zwecke keine gesundheitsschädlichen Räumlichkeiten verwendet werden.

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß, soweit es die Art der Beschäftigung zuläßt, die Arbeitsräume während der Arbeitszeit licht, rein und staubfrei gehalten werden, daß sie im Winter geheizt und ausreichende Sitzplätze zur Benützung für die Angestellten in den Arbeitspausen vorhanden sind.

(4) Der Dienstgeber hat jene Maßnahmen zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen, die durch das Alter und Geschlecht der Angestellten geboten sind.

Endigung des Dienstverhältnisses.

§ 31.

(1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates vereinbart werden. Während dieser Zeit kann es vom Angestellten jederzeit, vom Arbeitgeber unter Einhaltung einer Frist von einer Woche gelöst werden.

(3) Ist das Dienstverhältnis für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbart, kann es während des ersten Monates vom Angestellten jederzeit, vom Dienstgeber unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden.

(4) Wurde das Dienstverhältnis auf Probe oder für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes nach einem Monat mit Wissen des Dienstgebers oder ohne dessen Widerspruch fortgesetzt, kann es nur durch eine ordnungsgemäße Kündigung (§ 32) gelöst werden.

 


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