§ 30.

Als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zu vorzeitiger Entlassung berechtigt, ist insbesondere anzusehen:

1. Wenn der Angestellte im Dienste untreu ist, sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden läßt, insbesondere entgegen der Bestimmung des § 14 eine Provision oder eine sonstige Belohnung annimmt oder wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt.

2. Wenn der Angestellte unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste (§ 6) zu leisten.

3. Wenn ein im Geschäftsbetriebe eines Kaufmannes Angestellter ohne Einwilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt, oder im Geschäftszweige des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte macht.

4. Wenn der Angestellte ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen "Zeit die Dienstleistung unterläßt oder sich beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen dauernd weigert.

5. Wenn der Angestellte durch Krankheit oder einen Unglücksfall länger als während der im § 11, Absatz 1 bezeichneten Zeit oder durch eine längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit, während einer den Umständen nach erheblichen Zeit an der Verrichtung seiner Dienste gehindert ist.

6. Wenn der Angestellte sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen läßt.

§ 32.

Wenn der Angestellte ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen. Entlassung trifft, steht dem Dienstgeber der Anspruch auf Ersatz des ihm verursachten Schadens zu.

Für die schon bewirkten Leistungen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem Angestellten ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des Entgeltes nur insoweit zu, als sie nicht durch die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses für den Dienstgeber ihren Wert ganz oder zum größten Teil eingebüßt haben.

§ 32.

Wenn der Dienstgeber den Angestellten ohne wichtigen Grund vorzeitig entläßt oder wenn ihn ein Verschulden daran beigemessen werden kann; daß der Angestellte das Dienstverhältnis berechtigterweise ohne Kündigung gelöst hat, so hat der Angestellte unbeschadet allfälliger weiterer Schadenersatzansprüche außer dem seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Entgeltes, auch den Gehalt und den Ersatz der sonstigen, ihm vertragsmäßig gebührenden Bezüge für den. Zeitraum zu erhalten, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vereinbarten. Vertragszeit oder der ordentlichen Kündigung hätte verstreichen müssen.

Das ganze Entgelt wird mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig.

§ 33.

Ist der Angestellte unter der ausdrücklichen Bedingung aufgenommen, daß er den Dienst genau an einem festbestimmten Tage anzutreten hat, so kann der Dienstgeber vom Vertrage zurücktreten, wenn der Angestellte aus welchem Grunde immer den Dienst zu dem bestimmten Tage nicht antritt.

Außer diesem Falle kann der Dienstgeber vor Antritt des Dienstes vom Vertrage zurücktreten, wenn der angestellte, ohne durch ein unabwendbares Hindernis verhindert zu sein, den Dienst an dem vereinbarten Tage nicht antritt oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Dienstantritt um mehr als 14 Tage verzögert. Das Gleiche gilt, wenn ein Grund vorliegt, der dein Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung des Angestellten berechtigt.

Der Angestellte kann vor Antritt des Dienstes vom Vertrage zurücktreten, wenn Grund vorliegt, der ihn zum vorzeitigen Austritte aus dem Dienstverhältnisse berechtigt. Das Gleiche gilt, wenn sich der Dienstantritt infolge Verschuldens des Dienstgebers oder infolge eines diesen betreffenden Zufalles um mehr als 14 Tage verzögert.

Tritt der Angestellte im letzteren Falle ungeachtet der Verzögerung den Dienst an, so gebührt ihm das Entgelt von dem Tage, an dem der Dienst hätte angetreten werden sollen.

Wird vor Antritt des Dienstes über das Vermögen des Dienstgebers der Konkurs eröffnet, so kann sowohl der Massaverwalter als der Angestellte vom Vertrage zurücktreten.

§ 34.

Ist der Dienstgeber ohne wichtigen Grund vom Vertrage zurückgetreten oder hat er durch sein schuldbares Verhalten dem Angestellten zum Rücktritte begründeten Anlaß gegeben, so hat er dem Angestellten das Entgelt zu ersetzen, das diesem für den Zeitraum gebührt, der bei ordnungsmäßiger Kündigung am Tage des Dienstantrittes bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses hätte verstreichen mäßen. Wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit ein gegangen wurde, hat der Dienstgeber dem Angestellten, falls die vereinbarte Dienstdauer drei Monate nicht übersteigt, das für die ganze Dauer entfallende Entgelt, falls die vereinbarte Dienstdauer dagegen drei Monate übersteigt, den für drei Monate entfallenden Teilbetrag des Entgeltes zu ersetzen. Allfällige weitere Schadenersatzansprüche werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

Die gleichen Ansprüche stehen dem Angestellten zu, wenn der Massaverwalter vom Vertrage zurückgetreten ist.

Ist der Angestellte ohne wichtigen Grund vom Vertrage zurückgetreten, oder hat, er durch sein schuldbares Verhalten dem Dienstgeber zum Rücktritt begründeten Anlaß gegeben, so kann der Dienstgeber Schadenersatz verlangen.

Beiderseitiges Verschulden.

§ 35.

Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter unter Abwägung des beiderseitigen Verschuldens zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.

Rangordnung der Ersatzansprüche im Konkurs.

§ 36.

Insoweit die vom Angestellten auf Grund der §§ 24, 31 und 34 dieses Gesetzes und § 25 der K. O. geltend gemachten Forderungen den Betrag des für ein Jahr entfallenden Entgeltes nicht übersteigen, gehören sie in die erste Klasse der Konkursforderungen (§ 51, Z. 2 Konkursordnung) und im Ausgleichsverfahren zu den ein Vorrecht genießenden Forderungen (§ 23 Z. 3 Ausgleichsordnung).

Frist zur Geltendmachung der Ersatzansprüche.

§ 37.

Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der §§ 30 und 31, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktrittes vom Vertrage im Sinne des § 34 müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.

Die Frist beginnt bei Ansprüchen der erstgenannten Art mit dem Ablaufe des Tages, an dem der Austritt oder die Entlassung stattfand, bei Ansprüchen der letztgenannten Art mit dem Ablauf des Tages, an dem der Dienstantritt hätte erfolgen sollen.

Kaution.

§ 38.

1. Ist vom Angestellten Kaution geleistet, so kann er, wenn gegen ihn bei Beendigung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber Schadenersatzansprüche erhoben werden, verlangen, daß die Kaution bei Gericht erlegt wird.

2. Wurde die Kaution in barem erlegt, so ist sie verzinslich anzulegen, anderfalls ist sie in Verwahrung zu nehmen, wie sie vom Angestellten erlegt wurde. Der Dienstgeber darf sie ohne Einwilligung des Angestellten zu anderen Zwecken nicht verwenden.

Konkurrenzklausel.

§ 39.

Eine zwischen dem Dienstgeber und dem Angestellten getroffene, im gewerblichen Interesse des Dienstgebers gelegene Vereinbarung, durch welche der Angestellte nach Beendigung seines Dienstverhältnisses bei diesem Dienstgeber in seiner weiteren Erwerbstätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel) ist unwirksam, wenn

1. der Angestellte zur Zeit der Vereinbarung minderjährig ist,

2. sich der Dienstgeber die Erfüllung unter Ehrenwort oder ähnlichen Zusicherungen versprechen ließ,

3. eine solche Vereinbarung nicht schriftlich abgeschlossen wurde und darüber keine Urkunde vorhanden ist,

4. dieselbe nicht den berechtigten gewerblichen Schutz und den daraus sich ergebenden Geschäftsinteressen, sondern bloß dem geldlichen Interesse des Dienstgebers dienen soll,

5. die Bezüge der Angestellten bei Beendigung des Dienstverhältnisses 60.000 Kè jährlich nicht übersteigen;

6. sich die Beschränkung des Dienstnehmers nicht bloß auf den eigenen Geschäftszweig des Dienstgebers bezieht und wenn sie die Dauer eines Jahres übersteigt,

7. sich der Dienstgeber nicht schriftlich verpflichtet, während der Dauer der Beschränkung einen geldlichen, allmonatlich zu zahlenden Ersatz zu leisten, der gleich ist den vollen vereinbarten oder vertraglichen Bezügen, einschließlich aller. Zuschläge und Zuwendungen,

8. sie mit Rücksicht auf den gewährten Ersatz nach Gegenstand, Ort und Zeit und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, das Fortkommen des Angestellten unbillig erschwert,

9. der Dienstgeber das Dienstverhältnis selbst kündigt oder dem Dienstnehmer Grund zur vorzeitigen Aufhebung des Dienstverhältnisses gegeben hat und

10. Ersatzansprüche irgend welcher Art, die der Dienstgeber an den Dienstnehmer zu stellen beabsichtigt oder stellt, nicht der richterlichen Ermäßigung unterliegen.

Ungültig ist auch eine Vereinbarung, durch welche eine dritte Person für den Angestellten die Verpflichtung übernimmt, nach welcher der Angestellte nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbsmöglichkeit beschränkt wird oder werden soll.

§ 40.

Hat der Dienstgeber durch schuldbares Verhalten den Angestellten begründeten Anlaß zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben, so kann er die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten nicht geltend machen.

Das Gleiche gilt, wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, es sei denn, daß der Angestellte durch schuldbares Verhalten hiezu begründeten Anlaß gegeben oder daß der Dienstgeber bei der Auflösung des Dienstverhältnisses erklärt hat, während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten.

Hat der Angestellte für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe versprochen, so kann der Dienstgeber nur die verwirkte Konventionalstrafe verlangen; der Anspruch auf Erfüllung oder Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

Konventionalstrafen.

§ 41.

Dem Richter steht das Recht zu, die Konventionalstrafe zu ermäßigen.

Zeugnis.

§ 42.

Der Dienstgeber ist verpflichtet bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Angestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen. Auf Verlangen des Angestellten ist in dem Zeugnis zu bestätigen, wie er sich verhalten und welche Arbeiten er im einzelnen verrichtet hat. Eintragungen, Anmerkungen und Kennzeichen irgendwelcher Art im Zeugnisse, durch die dem Angestellten die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig.

Verlangt der Angestellte während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen.

Zeugnisse der Angestellten, die sich in Verwahrung des Dienstgebers befinden, sind ihm auf Verlangen jederzeit auszufolgen.

Auskunftserteilung.

§ 43.

Erteilt der Dienstgeber über den Angestellten eine Auskunft, die diesem am Erlangen einer Stellung hindert, so hat er dem Angestellten, unbeschadet des Ersatzes eines nachgewiesenen größeren Schadens, Schadenersatz mindestens in der Höhe eines dreifachen zuletzt bezogenen Monatsgehaltes zu leisten.

Zwingende Vorschriften.

§ 44.

Die Rechte, die dem Angestellten auf Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Zuständigkeit des Gewerbegerichtes.

§ 45.

Für Streitigkeiten aus den in diesem Gesetzte geregelten Dienstverhältnissen sind die Gewerbegerichte und die Bergbauschiedsgerichte, bezw. Arbeitsgerichte oder für Arbeitsstreitigkeiten zuständigen Senate zuständig.

Verhältnis zu anderen Gesetzen.

§ 46.

Insoweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, finden die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes über den Dienst- und Lohnvertrag auf die in diesem Gesetze geregelten Dienstverhältnisse Anwendung.

Desgleichen bleiben, insoweit dieses Gesetz nicht etwas arideres bestimmt, die Vorschriften der Gewerbeordnung, mit Ausnahme der §§ 59, 72, 77, 84 für die in diesem Gesetze geregelten Dienstverhältnisse, auf welche die Gewerbeordnung Anwendung findet, aufrecht.

Artikel II.

Nach Anhörung der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt (Handels- und Gewerbekammern, Advokaten-, No. tariatskammern, Gehilfenausschüsse, zuständigen Fachorganisationen, Angestellten- und Arbeiterkammern) kann unter Berücksichtigung des Unternehmens und der Bedürfnisse der Bevölkerung durch Verordnung bestimmt werden, daß, die Vorschriften über Sonntagsruhe und Arbeitszeit auf die in diesem Gesetz geregelten Dienstverhältnisse, soweit für diese nicht. schon eine gesetzliche Regelung gilt, entsprechend Anwendung finden sollen.

Die Aufsicht über die Einhaltung der hiedurch und durch die §§ 20, 42 und 43 dieses Gesetzes begründeten Verpflichtungen ist durch Verordnung den Gewerbeinspektoren und den Revierbergämtern im Sinne des Gesetzes vom 17. Juni 1883 Nro 117 R.-G. zu übertragen.

Die näheren Anordnungen über die Kompetenz und über die Befugnisse der Behörden zur Entgegennahme von Anzeigen und zur Ahndung von Zuwiderhandlungen und zwar im Rahmen der Bestimmungen des § 133 Gew.-O. sowie über die zulässigen Rechtsmittel sind innerhalb 6 Monaten durch Verordnungen zu erlassen.

Artikel III.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die zur Zeit des Eintrittes seiner Wirksamkeit bestehenden Dienstverhältnisse Anwendung.

Artikel IV.

Im § 51 Z. 2. der Konkursordnung und im § 23, Z. 3 der Ausgleichsordnung (kaiserliche Verordnung vom 10. Dezember 1914, R.-G.-Bl. Nr. 337) hat an Stelle des Betrages von 2400 K der Betrag von 40.000 Kè zu treten.

Artikel V.

Dieses Gesetz tritt in drei Monaten nach Beschlußfassung in der Nationalversammlung in Wirksamkeit.

Mit der Durchführung, dieses Gesetzes werden die Minister für soziale Fürsorge und öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit dem Justizminister und dem Minister für Industrie, Handel und Gewerbe betraut.

Begründung:

Das Gesetz vom 16. Jänner 1910, R.G.-Bl. 20, über den Dienstvertrag der Handlungsgehilfen und anderer Dienstnehmer in ähnlicher Stellung (Handlungsgehilfengesetz) ist durch die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse überholt. Die weitgehenden Veränderungen in der Industrie, im Handel und im Verkehr haben auf das Dienstverhältnis aller Angestellten einen tief Einschneidenden Einfluß ausgeübt. So sei im besonderen an die in den letzten Jahren durchgeführte Rationalisierung des überaus großen Teiles der industriellen und auch anderen Betriebe verwiesen. Das Verhältnis der Angestellten zu dem Unternehmen hat sich wesentlich geändert, so daß sich daraus die Notwendigkeit eines höheren sozialen und wirtschaftlichen Schutzes des Angestellten gegenüber früherer Jahre ergibt.

Im Gegensatze zu dem alten Handlungsgehilfengesetz sollen von den gesetzlichen Bestimmungen eines modernen Angestelltengesetzes alle Angestellten ohne Unterschied erfaßt werden. denn ihre soziale und wirtschaftliche Lage hat sich gerade im Verlaufe der letzten Jahre angeglichen, wozu noch zu bemerken ist, daß auch die Lehrlinge, sei es in Handelsunternehmungen, oder Praktikanten, Volontäre und ähnliche in industriellen und auch anderen Unternehmungen als künftige Angestellte von dem Gesetze mitzuerfassen sind.

Der Entwurf hat die Absicht, das Arbeitsverhältnis aller Angestellten ohne Unterschied und auch des Nachwuchses einheitlich zu regeln.

Den geänderten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen Rechnung tragend, erweisen sich bei der Schaffung eines modernen Angestelltengesetzes gegenüber dem früheren Handlungsgehilfengesetz im wesentlichen außer der schon angeführten Notwendigkeit, für alle Angestellten ohne Unterschied und auch des Nachwuchses ein einheitliches Angestelltenrecht zu schaffen, folgende Verbesserungen für unbedingt notwendig:

Verlängerung der Auszahlung des Gehaltes im Falle der Erkrankung, Regelung der Auszahlung der Provisionen bei Reisenden und Vertretern, Verlängerung der Urlaube der Angestellten, gesetzliche Festlegung der Auszahlung einer alljährlich wiederkehrenden Remuneration im Dezember eines jeden Jahres, Verlängerung der Kündigungsfristen, die Auszahlung von Abfertigungen an unverschuldet gekündigte Angestellte, die Auszählung von Übersiedlungskosten, Bestimmungen über die Konkurrenzklausel und über den Schutz des. Angestelltenerfinders.

Abschließend sei bemerkt, daß von den neuen vorgeschlagenen Bestimmungen schon eine ganze Reihe durch die Kollektivverträge geregelt ist so daß kein Hindernis besteht, sie auch gesetzlich wirksam werden zu lassen.

Formal wird beantragt, den Entwurf dem sozial-politischen Ausschuß des Abgeordnetenhauses zur Verhandlung zuzuweisen.

Prag, den 30. April 1930.

Macoun, Schäfer,

Roscher, Taub, Häusler, F. Svoboda, Leibl, de Witte, Chalupník, Katz, Kremser, Grünzner, Blatny, Schweichhart, Pohl, Kaufmann, Hackenberg, Heeger, Kirpal, Hampl, Dietl, Jaksch, Pik, Müller.


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