Poslanecká snìmovna N. S. R. È. 1930. |
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III. volební období. |
2. zasedání. |
Pùvodní znìní.
433.
Antrag
der Abgeordneten Macoun, Schäfer und Genossen
auf Erlassung eines Angestelltengesetzes.
Die Gefertigten stellen folgenden Antrag:
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Gesetz
vom............
über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz).
Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:
Artikel I.
Anwendungsgebiet des Gesetzes.
§ 1.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf:
1. Beamte (Konzepts-, technische, Handels-, Verwaltungs-, Kanzlei-, Werkstättenbeamte, Beamte in freien Berufen, Privatsekretäre und andere), Privatlehrer; Erzieher und dergleichen, sowie auf analog, tätige Angestellte von Kirchen und Religionsgesellschaften oder Angestellte deren Tätigkeit die Vorbereitung zu dienern Berufe bildet:
2. Kanzleiangestellte überhaupt, ausgenommen Personen, die mit Reinigen, Aufräumen, Melden von Besuchen, Botengängen (sofern sie nicht in Geldinstituten Wertsachen austragen). Vervielfältigen von Schriftstücken bloß auf chemischem oder mechanischem Wege oder mit ähnlichen Arbeiten beschäftigt sind, selbst wenn sie neben dieser Haupttätigkeit auch Arbeiten anderer Art verrichten namentlich alle Kanzleiangestellten von Advokaten. Notaren und Patentanwalten;
3. Angestellte in Redaktionen, Administrationen und Expeditionen von Zeitschriften und anderen Publikationen. Angestellte von Theaterunternehmungen, ständigen Musikkapellen, ständigen Vergnügungsunternehmungen, ständigen Sportvereinigungen, Ausstellungsunternehmungen und von Unterrichts-, Erziehungs-, Bewahr-, Heil- und Wohltätigkeitsanstalten, ferner von Ärzten und Zahntechnikern, ausgenommen Personen, die mit Reinigen, Aufräumen, Melden von Besuchen, Botengängen, Vervielfältigen von Schriftstücken bloß auf chemischem oder mechanischem Wege oder mit ähnlichen Arbeiten beschäftigt sind, selbst wenn sie neben dieser Haupttätigkeit auch Arbeiten anderer Art verrichten;
4. Angestellte in Handelsgewerben, im Speditionsgewerbe, im Warenverschleiße der Produktionsgewerbe (Handlungsgehilfen);
5. Reisende, Vertreter und Agenten, auch wenn sie gegen Provision angestellt sind;
6. Angestellte, welche vorwiegend und nicht bloß vorübergehend beschäftigt sind:
a) mit der Zuweisung der Arbeit an die Arbeiter oder mit deren fachmännischer Beaufsichtigung ohne sich an deren Arbeit selbst zu beteiligen, soweit es nicht ihre Zuweisungs- oder Aufsichtstätigkeit erfordert, wie Werkführer, Bauführer, Poliere, Meister, Steiger, Obermüller, Aufseher, Untermeister, Schaffen Nachtsteher, Heger usw.;
b) mit der fachmännischer Entscheidung über die Übernahme erzeugter oder gelieferter Waren, mit deren selbständiger Einlagerung oder Ausgabe;
c) mit künstlerischen oder zeichnerischen Arbeiten, nicht mit bloßer mechanischer oder chemischer Reproduktion.
7. Angestellte im Bergbau auf vorbehaltene Mineralien einschließlich der auf Grund der Bergwerksverleihung (§ 131 des Allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854 R.-G.-Bl. 146) errichteten Werksanlagen;
8. Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre, die zur Ausbildung aufgenommen werden.
§ 2.
Auf Angestellte bei anderen Dienstgebern sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäße anzuwenden. sofern dies der Zweck des die Erwerbstätigkeit des Angestellten hauptsächlich in Ansprach nehmenden Dienstverhältnisses zuläßt und dieses Leistungen zum Gegenstand hat, die den in § 1 beschriebenen gleichwertig sind.
Nach Anhörung der Körperschaften (Gewerkschaftsorganisationen, Angestellten- und Arbeiterkammern, Handels- und Gewerbekammern. Unternehmerorganisationen usw.), denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt, kann durch das zuständige Ministerium durch Verordnung die Anwendung dieses Gesetzes auch auf Angestellte bei anderen Dienstgebern ausgedehnt werden.
Dienstnehmer, die nur ausnahmsweise zu Diensten der im 1. Absatz beschriebenen Art verwendet werden, sowie diejenigen Personen, die vorwiegend untergeordnete Verrichtungen leisten, sind nicht als Privatangestellte im Sinne dieses Gesetzes anzusehen.
§ 3.
Angestellte des Staates, einer staatlichen Anstalt, eines Landes, Bezirkes, einer Gemeinde oder der von ihm betriebenen bezw. verwalteten Unternehmungen, Anstalten und Fonds, deren Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht und deren dienstliche Leistungen den im 1 und 2 angeführten Bestimmungen entsprechen, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 4.
Das Dienstverhältnis der als Beamte oder Bedienstete des Staates, einer staatlichen Anstalt oder eines vom Staate verwalteten Fonds angestellten Personen wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
§ 5.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Lehrlinge im Sinne der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Lehrlinge laut § 2, Pkt. 3 dieses Gesetzes, ferner auf Bedienstete der Seeschiffahrt und der Eisenbahnen, auf Bedienstete in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sofern letztere nicht Handlungsgehilfen sind und sofern sie dem Güterbeamtengesetz vom 13. Jänner 1914, R.-G.-Bl. Nr. 9 unterliegen.
§ 6.
Gattung, Art und Umfang der Dienstleistungen, sowie das dafür gebührende Entgelt (Geld- und Naturalbezüge), werden mangels Vereinbarung durch den für die betreffende Art der Unternehmung bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. In Ermangelung eines solchen sind die den Umständen nach angemessenen Dienste und ein ebensolches Entgelt zu leisten.
Als Vereinbarung gilt der zwischen den Vereinigungen der Dienstgeber und der Organisation der Angestellten abgeschlossene Kollektivvertrag (örtlich und regional), insoweit nicht entgegenstehende, den Angestellten günstigere Abmachungen getroffen worden sind.
Die Überlassung von Wohnräumen an Angestellte, sowie deren Verköstigung auf Rechnung des Entgeltes kann von den beteiligten Ministerien nach Anhörung der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden beiderseitigen Interessen obliegt (Handels- und Gewerbekammern, Genossenschafts-Gehilfenversammlungen, den zuständigen Fachorganisationen u. dgl.) durch Verordnung für Unternehmungen bestimmter Art oder für den Bereich bestimmter Orte oder einzelner Unternehmungen verboten werden.
Der Angestellte kann nach Abschluß des Dienstvertrages vom Dienstgeber eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag verlangen. Derartige nur vom Dienstgeber unterschriebene Aufzeichnungen sind von dem Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit.
§ 7.
Das Entgelt des Angestellten kann im laufenden Gehalt an Geld, in einer Provision, in einem Anteil am Gewinn, in einer Remuneration und in anderen Geld- und Naturalbezügen bestehen.
Gesetzliches Konkurrenzverbot.
§ 8.
Angestellte nach § 1 und 2 dieses Gesetzes dürfen ohne Einwilligung des Dienstgebers weder ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben, noch in dem Geschäftszweige des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen.
Übertritt der Angestellte diese Vorschrift, so kann der Dienstgeber Ersatz des verursachten Schadens fordern oder statt dessen verlangen, daß die für Rechnung des Angestellten gemachten Geschäfte als für seine Rechnung geschlossen angesehen werden. Bezüglich der für fremde Rechnung geschlossenen Geschäfte kann er die Herausgabe der hiefür bezogenen Vergütung oder Abtretung des Anspruches auf Vergütung begehren.
Die Ansprüche des Dienstgebers erlöschen in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem er Kenntnis von dem Abschluß des Geschäftes erlangt hat, jedenfalls aber in fünf Jahren vors dein Abschluß des Geschäftes an.
Erfindungen.
§ 9.
Alle von einem Angestellten gemachten Erfindungen jeder Art bleiben sein alleiniges ausschließliches Eigentum und ihm zur Auswertung überlassen, Hat der Erfinder für seine Erfindung Einrichtungen, Betriebsmittel, Rohstoffe oder sonstiges Eigentum seines Dienstgebers verwendet, so ist er verpflichtet, die Erfindung vor ihrer Verwertung dem Dienstgeber anzubieten. Lehnt der Dienstgeber die Übernahme oder gemeinsame Verwertung der Erfindung gegen angemessene Entschädigung (Belohnung, Gewinnbeteiligung, Abfindung) des Erfinders ab, oder unterläßt er zu dem Angebot des Erfinders eine bestimmte Äußerung binnen Monatsfrist, so ist der Erfinder zur alleinigen und ausschließlichen Verwertung der Erfindung berechtigt. Die Angemessenheit der Entschädigung (Belohnung, Gewinnbeteiligung, Abfindung) wird im Streitfalle das zuständige Gewerbegericht (Arbeitsgericht), in Ermangelung eines solchen durch das zuständige Bezirks- oder Kreisgericht nach Einholung von Sachverständigen-Gutachten entschieden.
Entgelt.
a) Ansprüche bei Dienstverhinderung.
§ 70.
Ist ein Angestellter durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrläßigkeit herbeigeführt hat so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von 6 Wochen.
Der Ansprach auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von 8 Wochen, wenn das Dienstverhältnis 1 Jahr.
von 10 Wochen, wenn es 3 Jahre,
von 12 Wochen, wenn es 5 Jahre,
von 16 Wochen, wenn es 10 Jahre,
von 20 Wochen, wenn es 15 Jahre,
von 6 Monaten, wenn es 20 Jahre,
ununterbrochen gedauert hat.
Tritt innerhalb eines Jahres nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Verhinderung ein, so hat der Angestellte für die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die im Absatz 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur auf die Hälfte des ihm gemäß Absatz 1 gebührenden Entgeltes.
Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden wähnend einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.
Weibliche Angestellte behalten den Anspruch auf Entgelt während h Wochen nach ihrer Niederkunft, während dieser Zeit dürfen sie zur Arbeit nicht zugelassen werden. Erkranken sie, so gelten vom Zeitpunkt der Niederkunft die Bestimmungen des Absatzes 1.
Gegen Vorweisung eines ärztlichen Zeugnisses, daß ihre Niederkunft voraussichtlich innerhalb 6 Wochen stattfinden wird, können weibliche Angestellte die Arbeit einstellen. Erkrankt die Angestellte während dieser Frist, so gelten vom Tage der Erkrankung an die Bestimmungen des Absatzes 7.
Nach der Niederkunft haben sie, wenn sie ihre Kinder selbst stillen, während der Arbeitszeit Anspruch auf zwei halbstündige Stillpausen täglich.
Beträge, die der Angestellte für die Zeit der Verhinderung auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Versicherung bezieht, dürfen auf die Gehalt- und Dienstbezüge nicht angerechnet werden.
Wird er durch Erfüllung seiner Militärdienstpflicht irgendwelcher Art an der Verrichtung seiner Dienste verhindert, so behält er den Anspruch auf seine Gehaltsbezüge auf die Dauer eines Monates, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen bereits 1 Jahr gedauert hat. Das Dienstverhältnis wird durch die Erfüllung dieser Militärdienstpflicht nicht gelöst. Der Betroffene hat sich innerhalb 50 Tagen nach Rückkehr vom Militär bei dem Unternehmer, bei dem er vor Erfüllung der Militärdienstpflicht zuletzt angestellt war, zum Dienstantritt zu melden. Geschieht das nicht, dann geht der Angestellte seiner Stellung verlustig.
§ 11.
Wegen einer durch Krankheit oder Unglücksfall verursachten Dienstverhinderung (§ 10, Absatz 1) darf der Angestellte nicht entlassen werden, es sei denn, daß die Verhinderung den Zeitraum für den Anspruch auf Fortbezug des ganzen oder eines Teiles des Entgeltes besteht, um zwei Wochen übersteigt. Wird während der Verhinderung gekündigt, so bleiben seine Ansprüche während der im § 10 bestimmten Zeiträume bestehen, wenn gleich das Dienstverhältnis früher endigt.
Weibliche Angestellte dürfen wegen der durch ihre Schwangerschaft (§ 10. Absatz 4) oder ihre Niederkunft verursachten Dienstverhinderung nicht entlassen werden. Wird das Dienstverhältnis vom. Dienstgeber innerhalb sechs Wochen vor oder innerhalb sechs Wochen nach der Niederkunft gekündigt, so endigt es in keinem Falle vor Ablauf von 8 Wochen nach der Niederkunft.
Die Ansprüche der Angestellten auf Fortbezug des Entgeltes (§ 70) erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird. Das Gleiche gilt, wenn der Angestellte aus einem anderen Grinde als gegen der durch Erkrankung, Unglücksfall oder Erfüllung der Militärdienstpflicht irgendwelcher Art verursachten Dienstverhiderung entlassen wird.
b) Provision.
§ 12.
Ist bedungen, daß er Angestellte für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden. Provision erhalten soll, so gebührt ihm mangels Vereinbarung die für den betreffenden Geschäftszweig am Ort der Niederlassung, für die er tätig ist, übliche Provision.
Mangels Vereinbarung ist der Anspruch auf Provision bei Verkaufsgeschäften nach dem Eingang einer Zahlung und nur nach Verhältnis des eingegangenen Betrages, bei anderen Geschäften mit dem Abschluß des Geschäftes erworben. Erwirbt der Angestellte den Provisionsanspruch erst nach Maßgabe eingelangter Zahlungen, so bleibt der Anspruch auch aufrecht, wenn die Zahlungen ganz oder teilweise erst nach Auflösung des Dienstverhältnisses eingehen.
Die Abrechnung über die zu zahlenden Provisionen findet mangels Vereinbarung mit Ende jedes Kalendermonates, wenn aber das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Kalendermonates gelöst wird, mit dem Dienstaustritte statt.
Der Angestellte kann unbeschadet des nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Rechtes auf Vorlegung der Bücher, die Mitteilung des Buchauszuges über die durch seine Tätigkeit zustandegekommenen Geschäfte verlangen.
Hat ein Angestellter, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Dienstebers mit einem Dritten abgeschlossen, so gilt es als vom Dienstgeber genehmigt, wenn dieser nicht ohne Verzug, nachdem er vom Abschluß des Geschäftes Kenntnis erhalten hat, dem Dritten erklärt, daß er das Geschäft ablehne.
§ 13.
Dem Angestellten gebührt im Zweifel die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung während der Dauer des Dienstverhältnisses zwischen der firm zugewiesenen oder von ihm zugeführten Kundschaft und dem Dienstgeber zustande gekommen sind.
Ist der Angestellte ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk als alleiniger Vertreter des Dienstgebers bestellt, so gebührt ihm mangels Vereinbarung die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung während der Dauer des Dienstverhältnisses, durch den Dienstgeber oder für diesen in dem Bezirke abgeschlossen worden sind.
Ist die Ausführung eines vom Angestellten oder durch dessen Vermittlung abgeschlossenen Geschäftes oder die Gegenleistung des Dritten, mit dem das Geschäft abgeschlossen worden ist, infolge des Verhaltens des Dienstgebers ganz oder teilweise unterblieben, ohne daß hiefür wichtige Gründe in der Person des Dritten vorlagen, so kann der Angestellte die volle Provision verlangen.
Nachlässe, die der Dienstgeber dem Dritten gewährt hat, dürfen mangels Vereinbarung oder mangels eines abweichenden, für den bestehenden Geschäftszweig bestehenden Handelsgebrauches bei Berechnung der Provision nur dann abgezogen werden, wenn sie bei Abschluß des Geschäftes vereinbart worden sind.
§ 14.
Wenn der Angestellte vom Dienstgeber vertragswidrig verhindert wird, Provisionen oder Taggelder (Diäten) in den vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang zu verdienen, so gebührt ihm eine angemessene Entschädigung.
§ 15.
Ein mit dem Abschluß oder der Vermittlung von Geschäften betrauter Angestellter darf ohne Einwilligung des Dienstgebers von dem Dritten, mit dem er für den Dienstgeber Geschäfte abschließt oder vermittelt, eine Provision oder eine sonstige Belohnung nicht annehmen.
Der Dienstgeber kann unbeschadet allfälliger weiterer Schadenersatzansprüche vom Angestellten die Herausgabe der unrechtmäßig empfangenen Provision oder Belohnung verlangen.
Dieser Anspruch des Dienstgebers. erlischt innerhalb dreier Monate nach Kenntnis des pflichtwidrigen Verhaltens, Jedenfalls aber in drei Jahren vom Entstehen des Anspruches an.
c) Gewinnbeteiligung.
§ 16.
Ist bedungen, daß das Entgelt ganz oder zum Teil in einem Anteile an dem Gewinne aus allen oder aus bestimmten Geschäften bestehen oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe des Entgeltes maßgebend sein soll, so findet mangels Vereinbarung die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr auf Grund der Bilanz statt.
Der Angestellte kann die Einsicht der Bücher verlangen, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung erforderlich ist.
d) Remuneration.
§ 17.
Jedem Angestellten nach den §§ 1 und 2 gebührt alljährlich eine Remuneration in der Mindesthöhe des jeweiligen Monatsgehaltes. Die Auszahlung hat in der Zeit vom 17. bis 31. Dezember des Jahres zu erfolgen. Nenn das Dienstverhältnis noch kein Jahr dauert, oder vor dem Auszahlungstermin von einem der bei den Teile gelöst wird, gebührt sie dem Angestellten in dem Betrage, der dem Verhältnisse zwischen der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht.
Zahlungsfrist.
§ 18.
Die Zahlung des dem Angestellten zukommenden fortlaufenden Gehaltes hat spätestens am Letzten eines jeden Monates zu erfolgen. Eine Vereinbarung, daß er in längeren Zeiträumen zu zahlen sei, ist ungültig.
Urlaub.
§ 19.
Wenn das Dienstverhältnis bereit 6 Monate gedauert hat; ist dem Angestellten in jedem Jahre ein ununterbrochener Urlaub in der Dauer von mindestens 14 Tagen zu gewähren. Hat das Dienstverhältnis bereits zwei oder fünf Jahre gedauert, so beträgt der jährliche Urlaub mindestens drei, im letzteren Falle mindestens vier Wochen. Die bei einem anderen Dienstgeber vollbrachte Dienstzeit ist in die für die Urlaubsberechnung, maßgebende Dienstzeit einzurechnen, sobald das neue Dienstverhältnis wenigstens zwei Jahre gedauert hat. Angestellte in leitender oder höherer Stellung haben Anspruch auf mindestens vier rochen in jedem Falle, wenn das Dienstverhältnis bereits 6 Monate gedauert hat. Der Antritt des Urlaubes ist mit Rücksicht auf die den Betriebsverhältnissen entsprechende Zeit im Einvernehmen rechtzeitig tunlichst so zu bestimmen, daß dem Angestellten ein angemessener Zeitraum zur Vorbereitung zur Verfügung steht.
Angestellten, die Hochschulstudien zurückgelegt haben, ist für die Bemessung der Urlaubsdauer eine der gewöhnlichen Dauer dieser Studien entsprechende Zeit einzurechnen.
Während des Urlaubes behält der Angestellte den Anspruch auf seine Geldbezüge und, falls sie vereinbart wurden, wach auf Naturalbezüge, soweit er sie genießen kann.
Nimmt der Angestellte die ihm vertragsmäßig gebührende Verköstigung nicht Anspruch, so ist ihm bei Antritt des Urlaubes ein Betrag in der Höhe des für die Dauer des Urlaubes entfallenden Wertes der Verköstigung zu vergüten.
Die Zeit, während welcher der Angestellte durch Krankheit oder durch einen Unglücksfall oder durch Militärdienstpflicht irgendwelcher Art an der Leistung seiner Dienste verhindert ist, darf in diesen Urlaub nicht eingerechnet werden.
Der Dienstgeber ist zur Gewährung des Urlaubes nicht verpflichtet, wenn der Angestellte selbst gekündigt hat. War aber der Antritt des Urlaubes bereits bestimmt. so bleibt der Urlaubsanspruch aufrecht.
Der Urlaub ist in der Regel als solcher zu benützen. Hat aber der Angestellte den Urlaub über ausdrückliches Verlangen des Dienstgebers oder wegen eines in de r Person des Dienstgebers entstandenen Hindernisses oder wegen wichtiger Betriebsverhältnisse nicht antreten können, so gebührt dem Angestellten ein Ersatz in der Höhe der Geldbezüge, die auf die Dauer des Urlaubes entfallen.
Fürsorgepflicht.
§ 20.
Der Dienstgeber ist verpflichtet auf seine Kosten alle jene Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistung zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Angestellten erforderlich sind.
Wenn dem Angestellten vom Dienstgeber Wohnräume überlassen werden, dürfen zu diesem Zwecke keine gesundheitsschädlichen Räumlichkeiten gewidmet werden. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß soweit es die Art der Beschäftigung zuläßt, die Arbeitsräume während der Arbeitszeit licht, rein und staubfrei gehalten werden, daß im Winter geheizt und ausreichend Sitzplätze zur Benützung für die Angestellten in den Arbeitspausen vorhanden sind.
Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Betrieb des Unternehmens und die Arbeitsdauer (Gesetz über die achtstündige Arbeitszeit, bezw. 48 Stundenwoche entsprechend zu regeln, damit die Angestellten an ihrer Gesundheit keinen Schaden erleiden und die erforderlichen. Maßnahmen zu treffen, daß die Moral der Angestellten insbesondere mit Rücksicht auf ihr Alter und ihr Geschlecht nicht leidet.
Endigung des Dienstverhältnisses.
Kündigung.
§ 21.
Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.
Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann mit Ablauf des ersten Monates der Probezeit von beiden Teilen ohne Kündigung gelöst werden.
Ein für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes geschlossenes Dienstverhältnis wird als ein ohne Zeitbestimmung abgeschlossenes Dienstverhältnis angesehen, wenn es bereits drei Monate bestand.
Wurde das Dienstverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit vom Dienstnehmer ohne Einspruch des Dienstgebers fortgesetzt, so wird angenommen, daß es auf unbestimmte Zeit verlängert wird.
§ 22.
Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden.
Mangels einer dem Angestellten günstigeren Vereinbarung oder falls hierüber überhaupt keine Vereinbarung getroffen wurde, oder mangels eines dem Angestellten günstigeren Ortsgebrauches kann das Dienstverhältnis vom Dienstgeber mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres nach vorgängiger Kündigung wie folgt gelöst werden:
Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten 5. Dienstjahr auf, nach dem vollendeten 10. Dienstjahr auf 4 und nach dem vollendeten 20. Dienstjahr auf 6 Monate.
Die Kündigung kann zwar jederzeit gegeben werden, allein das Dienstverhältnis wird erst mit Ende des der ordnungsmäßigen Kündigung nachfolgenden Kalendervierteljahres gelöst. Wurde die Kündigung schriftlich gegeben, ist der Tag maßgebend, an welchem sie der zweiten Partei zugestellt wurde, es sei denn, daß diese sich absichtlich der Zustellung entziehen wollte. Hier gilt sodann der Tag, an welchem ihre Absendung erfolgte.
Der Angestellte kann in Ermangelung einer Vereinbarung nach Absatz 2 das Dienstverhältnis mit einer vorangehenden Kündigungsfrist von einem Monat lösen, welcher am letzten Tage eines Kalendermonates endet.
§ 23.
Ein für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre vereinbartes Dienstverhältnis kann von dem Angestellten nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.
Aufsuchen einer neuen Stellung.
§ 24.
Nach der Kündigung und bis zur Zeit der Auffindung einer neuen Stellung ist dem Angestellten auf sein Verlangen an Werktagen angemessene Zeit wöchentlich mindestens 1 Tag oder zwei halbe Tage in der Woche. Je nach Bedarf des Angestellten zum Aufsuchen einer neuen Stellung ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben.
Abfertigung.
§ 25.
Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt dem Angestellten bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Diese beträgt das Zweifache des dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes und erhöht sich nach 5 Dienstjahren auf das Dreifache, nach zehn Dienstjahren auf das Vierfache, nach fünfzehn Dienstjahren auf das Sechsfache, nach zwanzig Dienstjahren auf das Zwölffache des monatlichen Entgeltes.
Bei einem Unfall im Betriebe oder infolge Krankheit durch das Dienstverhältnis wird eine zehnjährige Dienstzeit eingerechnet.
Wird ein Unternehmen an einen anderen übertragen, so besteht ein Anspruch auf Abfertigung nicht, wenn der Angestellte die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ablehnt, obwohl ihm der Erwerber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter den bisherigen Bedingungen angeboten und sich verpflichtet bat, die bei seinem Vorgänger geleistete Dienstzeit als bei ihm selbst verbracht zu betrachten.
Beträge, die der Angestellte auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Versicherung bezieht dürfen in die Abfertigung insoweit eingerechnet werden, als sie die gesetzlichen Mindestleistungen übersteigen.
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Angestellten aufgelöst, so beträgt die Abfertigung nur die Hälfte des in Absatz 1 bezeichneten Betrages, insofern diese ein dreifaches Monatsgehalt übersteigt und gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser verpflichtet war.
Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Angestellte kündigt, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihm nachweisbar Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft (§ 29).
Übersiedlungskosten.
§ 26.
Hat der Angestellte zum Antritt seiner Stellung seinen Wohnsitz wechseln müssen, so sind ihm die notwendigen und angemessenen Übersiedlungskosten vom Dienstgeber zu ersetzen.
Dem Angestellten, der über Aufforderung des Dienstgebers sich persönlich zur Vereinbarung des Dienstverhältnisses eingefunden hat, gebührt der Ersatz der mit der persönlichen Vorstellung untrennbar verbundenen Barauslagen.
Recht der Angehörigen auf Wohnräume im Todesfalle des Angestellten.
§ 27.
Stirbt ein Angestellter, dem vom Dienstgeber auf Grund des Dienstvertrages Wohnräume überlassen wurden, so ist die Wohnung, wenn der Angestellte einen eigenen Haushalt führte, hinnen einem Jahre, sonst binnen 3 Monaten nach dessen Tode zu räumen.
Sind die Angehörigen des verstorbenen Angestellten, die mit ihm in gemeinsamen Haushalt gelebt haben. durch die Räumung binnen der Frist des Absatzes 1 der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt, so kann das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Wohnung liegt, unbeschadet der besonderen gesetzlichen Bestimmungen über die Aufschiebung der zwangsweisen Delogierung, eine Verlängerung der Räumungsfrist um 3 Monate bewilligen.
Kranke und Wöchnerinnen können nicht gezwungen werden, die Wohnung zu räumen, solange sie ohne Nachteil für ihre Gesundheit die Wohnung nicht verlassen können.
Vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses.
§ 28.
Das Dienstverhältnis kann wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung der Kündigungsfrist von jedem Teile ans wichtigen Gründen gelöst werden.
§ 29.
Als ein wichtiger Grind, der den Angestellten um vorzeitigen Bustritt berechtigt, ist besonders anzusehen:
1. Wenn der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann.
2. Wenn der Dienstgeber widerrechtlich dem Angestellten das Entgelt oder andere ihm gebührende Bezüge vorenthält oder ihn hierein schmälert, insbesondere wenn er ihn bei Naturalbezügen ungesunde Kost verabreicht oder eine ungesunde Wohnung anweist, oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt.
3. Wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Angestellten gesetzlich obliegenden Verpflichtungen (§ 20) nachzukommen sich weigert.
4. Wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen. Angehörige zuschulden kommen läßt oder es weigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines anderen Angestellten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen.