Pùvodní znìní ad 432/V.
Interpellation
der Abgeordneten Kunz, Dr. Luschka und Genossen
an den Minister für Post- und Telegraphenwesen betreffend die Nichtberücksichtigung deutscher Bewerber bei der Aufnahme in den staatlichen Postdienst.
Entgegen wiederholter Zusicherungen dauert die Nichtberücksichtigung deutscher Bewerber um die Aufnahme in den Staatsdienst unverändert an. Insbesondere ist dies auch bei der staatlichen Postverwaltung der Fall, wo deutsche Bewerber stets mit der Motivierung abgewiesen werden, daß keine Stellen frei sind, während zu gleicher Zeit Bewerber tschechischer Nationalität zur Dienstleistung einberufen werden. Die Besatzung der Dienststellen erfolgt ohne Ausschreibung im Amtsblatte, und geschieht demnach in einer für die Öffentlichkeit geheimnisvollen Weis.
Als Beispiel hiefür führen wir die Postdirektion in Brünn an, wo in Sternberg, einer Stadt mit 11,675 Deutschen und nur 1113 tschechischen Bewohnern während der Jahre 1928-1929 von 14 Gesuchen deutscher Bewerber nur ein einziger in den Postdienst aufgenommen wurde, dessen Glück es war, daß er einen Verwandten im Präsidium der Direktion hatte.
Alle anderen Bewerber wurden mit dem Vermerke abgewiesen, daß keine Stellen frei sind, hingegen wurden unbeschadet dieser amtlichen Erklärung nicht weniger als 8 Bewerber tschechischer Nationalität trotzdem gerade in derselben Stadt angestellt. Ein solches Verhalten ist zweifellos unwürdig und geeignet, größtes Mißtrauen hervorzurufen.
Der üblichen Einwendung, daß nicht die nationale Volkszugehörigkeit, sondern die Sprachkenntnisse für die Anstellung entscheidend sind, ist im vorliegenden Falle entgegenzuhalten, daß von den neu angestellten 8 tschechischen Bewerbern 4 der deutschen Sprache nicht mächtig waren und 2 davon deshalb auch gleich wieder um die Versetzung angesucht haben.
Die Gefertigten stellen an den Herrn Postminister die Anfrage, ob er bereit ist, das beschriebene Vorgehen der Brünner Postdirektion aufzuklären und Vorsorge zu treffen, um derartige krasse Verletzungen der verfassungsmäßigen Gleichberechtigung aller Staatsbürger für die Zukunft zu verhindern.
Prag, am 2. Mai 1930.
Kunz, Dr. Luschka,
Krumpe, Oehlinger, Dr. Petersilka, Dr. Mayr-Harting, Scharnagl, Greif, Bobek, Fritscher, Köhler, Stenzl, Eckort, Simm, Kasper, Matzner, Knirsch, Horpynka, Dr. Hassold, Dr. Keibl, Zajièek.
Pùvodní znìní ad 432/VI.
Interpellation
der Abgeordneten Jelinek, Dr. Peters und Genossen
an den Ministar für Schulwesen und Volkskultur betreffend die Regelung dar finanziellen und rechtlichen Verhältnisse der Bezirksschulinspektoren.
Seit dem Jahre 1873 besteht die Standesgruppe der Bezirksschulinspektoren als eine provisorische Einrichtung. In allen Staaten Europas und in allen Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns sind deren Verhältnisse geregelt, nur die Tschechoslowakei bildet eine Ausnahme. Seit dem Bestande der Republik wurden wiederholt Versuche zur Regelung der rechtlichen und finanziellen Verhältnisse der Bezirksschulinspektoren unternommen, bisher aber nicht durchgeführt.
Zu den Gehaltsgesetzen 103/26 (Staatsangestellte) und 104/26 (Lehrer) wurden von beiden Häusern des Parlamentes einstimmig zwei Resolutionen angenommen, durch welche die Regierung aufgefordert wurde, zur Regelung der rechtlichen und finanziellen Verhältnisse der Bezirksschulinspektoren das Notwendige zu unternehmen.
Seither wurden unter den Ministern Dr. Hodža und Dr. Štefánek im ganzen 4 Gesetzentwürfe über die Bezirksschulinspektoren ausgearbeitet, von denen der letzte auch im Achterausschuß genehmigt wurde, Gesetz geworden ist er aber nicht, da das Parlament aufgelöst wurde.
Die momentane Sachlage ist folgende: die Bezirksschulinspektoren sind als solche provisorisch und werden je nach ihrer definitiven Anstellung als Fachlehrer, Direktoren, Professoren u. a. bezahlt, Bei gleicher Arbeit gibt es also bei den Schulinspektoren vollständig verschiedene rechtliche und gehaltliche Stellungen. Bei der Pensionierung wird der Bezirksschulinspektor als solcher enthoben und als Fachlehrer, Direktor oder Professor ohne jede weitere Entlohnung für seine oft jahrzehntelang geleistete Arbeit in den Ruhestand versetzt.
Die Bezirksschulinspektoren verlangen daher:
A) die Gewährung einer Funktionszulage. Jeder Leiter einer Volksschule, jeder Oberlehrer und Direktor, jeder Lehrer einer Übungsschule, Taubstummen- oder Blindenanstalt und seit 1929 auch jeder Hilfsschullehrer erhält für seine besondere Leistung eine Funktionszulage. Der Bezirksschulinspektor als Leiter des Schulwesens eines ganzen Bezirkes erhält für seine aufreibende Arbeit als Führer von 50-100 Schulen für seine umfangreiche Kanzleitätigkeit, also für seine besondere Tätigkeit als Leiter des Schulamtes nicht einen Heller.
Die Stelle des Bezirksschulinspektors, die Qualität seiner Arbeit, seine Verantwortung, das Amt als Vertreter der Interessen des Staates und des Volkes erfordern gerechter Weise auch die Gewährung einer Funktionszulage von 6,000 bis 9,000 Kè jährlich, die in die Pension einrechenbar ist.
Die Inspektorenstellen bringen oft direkte Nachteile (Verlust der ev. innegehabten Dienstwohnung, keinerlei Nebeneinkommen u. v. a.) und werden daher von keinem tüchtigen Schulmanne mehr angestrebt.
B) Erhöhung des Reise- und Diätenpauschales. Die Bezirksschulinspektoren erhalten für ihre Dienstreisen und Inspektionen der Schulen einen Pauschalbeitrag, der nach der Vorschrift vom Jahre 1873 bemessen wird, Hiezu kam ab 1. April 1920 eine Erhöhung um 150% (Min.-Erl. vom 31. August 1920, Z. 39613). Das Pauschale beträgt daher gegenwärtig das 2 1/2 fache des Friedensipauschales, der jetzige Index ist aber das Sieben- bis Zehnfache. Die Inspektoren erhalten also gegenwärtig ein Viertel jenes Betrages, den sie auf ihren Reisen täglich für Bahnpreise, Essen, Nächtigungen etc. wirklich ausgeben müssen. Alle Staatsbeamten und öffentlichen Angestellten erhalten für jede ihrer Dienstreisen besondere Diäten. Die Bezirksschulinspektoren erhalten vom Staate einen Pauschalbeitrag von 250-350 Kè monatlich. Die Regelung des Diätenpauschales der Bezirksschulinspektoren verträgt keinen Aufschub; denn hier handelt es sich um unbewegliche, feste Beträge, die derzeit den dritten, bezw. den vierten Teil der wirklichen Ausgaben ausmachen. (Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist jeder Bezirksschulinspektor verpflichtet, jede Schule alljährlich wenigsten einmal zu inspizieren.)
Die Gefertigten fragen den Herrn Minister:
1.) Sind ihm die traurigen Verhältnisse der für die Schule so wichtigen Gruppe der Bezirksschulinsipektoren bekannt und
2.) ist der Herr Minister bereit, die zur Regelung der rechtlichen und finanziellen Verhältnisse dieses Standes notwendigen Maßnahmen ehest zu treffen?
Prag, am 2. Mai 1930.
Jelínek, Dr. Peters,
Dr. Rosche, Viereckl, Gläsel, Heller, Böhm, Platter, Windirsch, Hackenberg, Leibl, Kirpal, Blatny, Zierhut, Hodina, Kaufmann, Häusler, Taub, Wagner, Halke, Böllmann, Dr. Kafka.
Pùvodní znìní ad 432/VII.
Interpellation
des Abgeordneten Dr. Josef Keibl und Genossen
an den Minister für Post- und Telegraphenwesen
wegen der angeblichen beabsichtigten Auflassung des Postamtes in Röhrsdorf bei Hainspach.
Die Gemeinde Röhrsdorf bei Hainspach ist eine arme Gemeinde, die nur auf die Industrie angewiesen ist. Es besteht dort eine Bandfabrik, eine bleicherei, eine Dampfbrettsäge, eine Metallwarenerzeugung und eine Sammtmalerei, Röhrsdorf ist auch ein zahlreich besuchter Ausflugsort und eine Sommerfrische. Daher bedarf dieser Ort dringend eines Post- und Telegraphenamtes. Angeblich soll das seit 1869 bestehende Postamt samt der Telegaphennebenzentrale aufgelassen werden, weil es sich nicht rentiere.
Im Jahre 1914 zählte es über 14.000 Einheiten und es war damals Postamt II. Klasse. Im Jahre 1929 sollen nur etwas über 7000 Einheiten gezählt worden sein. Jetzt ist es ein Postamt III. Klasse mit einer Postexpedientenstelle, Postämter III. Klasse sind jene mit 2,000-14,000 Einheiten. Die niedrigste Gruppe sind die Postämter mit 2.000 bis 4000 Einheiten, dann folgen jene mit 4000-6000 Einheiten. Es kann wohl mit Recht angenommen werden, daß es noch viel kleinere Postämter gibt als das in Röhrsdorf bei Hainspach, daß also zu dessen Auflassung kein zwingender Grund vorhanden ist. Der tatsächliche Grund, dieses Postamt aufzulassen, scheint aber in der Person des jetzigen Postexpedienten Johann Stanìk zu liegen. Dieser kam am 23. Feber 1930 als neuer Postamtseiter aus Neulosimthal nach Röhrsdorf. Er klagte gleich über die unerhörte Teuerung, mangelnde Gesellschaft und die schlechten Kanzleiverhältnisse, Er sehnt sich nach seiner tschechischen Heimat und hat bereits am 2. Tage nach seinem Dienstantritt den Antrag auf Auflassung des Postamtes bestellt. Diesem Mann und seinen rein persönlichen Verhältnissen zu liebe, soll der deutsche Industrieort um sein seit 70 Jahren bestehendes Postamt kommen, Eine derartige Bevorzugung einer einzelnen, ortsfremden Person zum offenbaren Schaden eines ganzen deutschen Industrieortes wäre geradezu eine Ungeheuerlichkeit.
Die Gefertigten fragen daher den Herrn Postminister an:
Ist der Herr Postminister geneigt:
1.) die tatsächlich bestehenden Verhältnisse beim Postamt in Röhrsdorf bei Hainspach zu erheben?
2.) dem durch die Postdirektion in Prag überreichten Antrage des Herrn Postamtsleiters Johann Stanìk auf Auflassung des genannten Postamtes die Zustimmung zu versagen?
Prag, am 2. Mai 1930.
Dr. Keibl,
Dr. Jabloniczky, Dr. Törköly, Dr. Holota, Köhler, Nitsch, Dr. Schollich, Dr. Hassold, Kasper, Schubert, Geyer, Ing. Kallina, Dobránsky, Dr. Hanreich, Hokky, Horpynka, Dr. Süllö, Szentiványi, Matzner, Ing. Jung, Simm, Krebs, Knirsch, Fedor.
Pùvodní znìní ad 432/VIII.
Interpellation
der Abgeordneten Otto Horpynka, Dr. Luschka und Genossen an den Finanzminister
wegen der beabsichtigten Auflassung von Steuerämtern.
Im Vìstník minisierstva financí, Jahrgang 1930, Folge 1 ist auf Seite 3 zu lesen:
Sehr viel würden wir durch eine Vereinigung der Steuerämter mit den Steuerverwaltungen in eine Finanzbehörde erster Instanz gewinnen und es könnten Hunderttausende an Akten erspart werden, die zwischen diesen Ämtern hin- und hergeschickt werden. Aber jede Vereinheitlichung ruft hier Heere von Deputationen hervor, als ob das Amt nur im Interesse der Städte und nicht für den Bedarf des Staates bestünde. Wir schreiten unbedingt zu dieser Vereinigung zunächst am Sitze der Steuerverwaltungen und legendem Abgeordnetenhause den bezüglichen Gesetzesantrag vor.
Daraus geht hervor, daß sich das Finanzministerium mit der Absicht trägt, die Steuerämter an jenen Orten, die nicht zugleich Sitz von Steuerverwaltungen (Steueradministrationen) sind, aufzulassen. Das Finanzministerium betrachtet offenbar den Bestand dieser Steuerämter als überflüssig. Für die Vereinigung von Steueramt und Steuerverwaltung zu einer Behörde am Sitze der Steuerverwaltung lassen sich gewiß gewichtige Gründe anführen. Unrichtig ist aber die Anschauung, daß die Steuerämter an den Orten, die nicht zugleich Sitz von Steuerverwaltungen sind, keine Daseinsberechtigung haben. Die Zustände in der staatlichen Steuervorschreibung, Steuereinhebung und Steuerverrechnung sind nach wie vor derart trostlos, daß die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten nicht durch ausschließlich schriftlichen Verkehr zwischen Steuerträgern und der staatlichen Steuerverwaltung lösen lassen, Es erweist sich vielmehr in sehr vielen Fällen der mündliche persönliche Verkehr als unbedingt notwendig. Der mündliche Verkehr hat aber zur Voraussetzung die leichte Erreichbarkeit des Steueramtes. Zu- und Rückreise dürfen nicht unverhältnismäßig viel Zeit in Anspruch nehmen. Dies wäre aber sehr oft der Fall, wenn die Steuerämter an jenen Orten aufgehoben würden, die nicht zugleich Sitz einer Steuerverwaltung sind. Es ist also ganz unrichtig, wenn das Finanzministerium meint, daß der Bestand dieser sogenannten kleineren Steuerämter nur im Interesse ihrer Standorte, nicht aber auch im Interesse des Staates gelegen sei.
Unrichtig ist weiter die Annahme des Finanzministeriums, daß gegen die Auflassung dieser Steuerämter nur im wirtschaftlichen Interesse ihrer Standorte Stellung genommen werde. Richtig ist vielmehr, daß mindestens so lange, als die staatliche Steuerverwaltung nicht in Ordnung gebracht ist - und dies wird noch lange nicht der Fall sein -, aus steuertechnischen Gründen die Auflassung der sogenannten kleineren Steuerämter eine verfehlte Maßnahme wäre.
Die Unterzeichneten fragen daher den Herrn Finanzminister, ob er in Würdigung der dargelegten Gründe bereit ist, bis auf weiteres von der beabsichtigten. Auflösung der Steuerämter Abstand zu nehmen?
Prag, am 2. Mai 1930.
Horpynka, Dr. Luschka,
Dr. Keibl, Ing. Kallina, Dr. Hassold, Matzner, Krumpe, Oehlinger, Fritscher, Scharnagl, Greif, Dr. Petersilka, Kunz, Zajièek, Schubert, Kasper, Knirsch, Krebs, Geyer, Dr. Hanreich, Dr. Schollich, Simm, Ing. Jung, Köhler.
Pùvodní znìní ad 432/IX.
Interpellation
des Abgeordnetem Josef Geyer und Genossen
an den Finanzminister
in der Angelegenheit der Vermehrung der systemisierten Stellen, Valorisierung der Vorkriegsgehalte und Zuerkennung der 35-jährigen Dienstzeit für die Werkmeister, Werkführer und deren Anwärter bei der èsl. Tabakregie.
Die trostlose soziale Stellung der Werkführer der èsl. Tabakregie, hervorgerufen durch deren Einreihung in die Gehaltsstufen für Unterbeamte nach § 3 des Gesetzes Zl. 541/1919 und durch die spätere Einreihung in die neuen Gehaltsstufen für Unterbeamte nach § 27 des Gehaltsgesetzes Zl. 103 ai 1926 einerseits, und durch die provisorische Systemisierung, welche auf Grund des letztangeführten Gesetzes durchgeführt wurde, andererseits, erfordern dringend Maßnahmen zur Beseitigung der daraus erfließenden Ungerechtigkeiten und Zurücksetzungen.
Bereits am 17. Oktober 1927 haben die Vertreter der Werkführer der èsl. Tabakregie dem löblichen Finanzministerium ein Gesuch wegen Vermehrung der systemisierten Werkführerstellen unterbreitet, weil die mit dem Erlasse des Finanzministeriums vom 29. Juni 1927, Zl. 78,125/1927-VII/22 systemisierte Anzahl dieser Stellen vollkommen unzureichend und für das Unternehmen selbst nicht von Vorteil ist.
Mit obigem Finanzministerialerlasse wurden für die èsl. Tabakregie jedoch bloß 249 Werkführerstellen systemisiert; hievon 100 Stellen in der I. und 149 Stellen in der II. Gehaltsklasse für Unterbeamte nach § 27 des Gehaltsgesetzes Zl. 103 ai 1926.
Nachdem die systemisierte Anzahl von nur 249 Werkführerstellen für so ein umfangreiches Unternehmen wie die Tabakregie nicht hinreicht, versehen in vielen Tabakfabriken Schreiber und Vorarbeiter aus dem Arbeiterstande Werkführerdienste, was auf dieselben sehr deprimierend einwirkt, da sie in den meisten Fällen einen geringeren Lohn haben, als die ihnen unterordneten Arbeiter, was dem Unternehmen keinesfalls zuträglich ist, denn bei unzulänglicher Anstellung und Entlohnung kann von denselben nicht verlangt werden, daß sie sich den ihnen anvertrauten Arbeiten gewissenhaft und mit voller Hingebung widmen können.
Werden Werkführerdienste von Schreibern und Vorarbeitern verrichtet, dann ist es klar erwiesen, daß es notwendig ist, die Werkführerstellen zu vermehren, um den Schreibern und Vorarbeitern Gelegenheit zur Ernennung zu geben, denn weder durch das Gehaltsgesetz noch durch die Systemisierung wurde angeordnet, daß die Wenkführerdienste von Schreibern und Vorarbeitern für Schreiber- und Vorarbeiterlöhne versehen werden sollen.
Nach dieser Begründung wäre es notwendig, diesen Forderungen wie folgt Rechnung zu tragen:
1. Die derzeit systemisierten Werkführerstellen wären von 249 auf 300 Stellen zu vermehren.
2. Die mehrsystemisierten 51 Werkführerstellen sollen durch fähige Anwärter aus den Reihen der ältesten Schreiber und Vorarbeiter mit einem Anwärtermonatsgehalt besetzt werden,
3. Nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit sollen die Anwärter zu Werkführern ernannt werden.
Zugleich wird es notwendig sein, daß auch die systemisierten Stellen der Kanzleigehilfen, Kanzleiunterbeamten und Kanzleiangestellten der èsl. Tabakregie im Sinne des am 17. Oktober 1927 überreichten Gesuches vermehrt werden.
Bezüglich der Valorisierung der Vorkriegsgehalte sei aufs folgendes verwiesen; Die Werkmeister und Werkführer der Tabakregie, welche im alten Österreich eine eigene Staatsangastelltenkategorie beim Finanzministerium bildeten, waren mit Rücksicht auf ihre Fachkenntnisse und administrative Arbeiten besser honoriert, als die Unterbeamten der übrigen staatl. Ämter und Betriebe. Ihre Gehaltsbezüge hat die österreichische Regierung stets im Verordnungswege geregelt.
Bei der auf Grund des Gesetzes vom 7. Oktober 1919 Z. 541 S. d. G. u. V. erfolgten Gehaltsregelung wurden die von der österreichischen Tabakregie in den Dienst der èsl. Tabakregie übernommenen Werkführer ohne Rücksichtnahme auf ihre Vorkriegsstellung lt. § 3 des vorangeführten Gesetzes in die Gehaltsstufe für Unterbeamte eingereiht. Durch diese Einreihung wurden dieselben gegenüber ihren gewesenen österreichischen Kollegen sehr benachteiligt, denn die neue österreichische Republik hat alle nach dem Umsturze in Österreich verbliebenen Werkführer zu Staatsbeamten ernannt, wodurch sich deren finanzielle Lage bedeutend verbesserte.
Seit dem Jahre 1919 petieren die Vertreter der Werkführer der èsl. Tabakregie fast alljährlich unter Vorlage von Memoranden beider Generaldirektion der Tabakregie und dem Finanzministerium um die Einreihung in höhere Gehaltsklassen, welche ihren Vorkriegsgehalten gleichkommen würden.
Als die Regierung der Èechoslovakischen Republik im Jahre 1925 das neue Gehaltsgesetz vorbereitete, baten die Vertreter der Werkführer der Tabakregie bei den angeführten Stellen abermals um die Einreihung in die untersten 2 Beamtenklassen, in die auch ihre gewesenen Kollegen durch die Regierung der neuen österreichischen Republik eingereiht wurden und nahmen mit voller Bestimmtheit an, daß ihrem berechtigten Wunsche nach langen Bitten und Entbehrungen endlich Rechnung getragen werden wird.
Durch die geforderte Einreihung in die Beamtenklassen hat es sich den Werkführern nicht um den Beamtentitel, sondern um Erlangung höherer Bezüge gehandelt, welche ihnen die Gehaltsklassen nicht gewähren konnten, in welche sie nach dem Gehaltsgesetz eingereiht wurden. Außerdem handelt es sich den Werkführern um die 35jährige Dienstzeit auf die später noch zurückgekommen werden soll.
Wie groß war jedoch ihr Erstaunen, als auch diesmal auf das überreichte Memorandum keine Rücksicht genommen und sie nach § 27 des Gehaltsgesetzes Zl. 103,26 in die Gehaltsklassen für Unterbeamte eingereiht wurden.
Die Einreihung der Werkführer der Tabakregie in die I. und II. Gehaltsklasse für Unterbeamte entspricht nicht dem Motivenbericht zum Gehaltsgesetz Z. 103/26, laut welchem die Staatsangestellten nicht nur nach der Bedeutung und Verantwortlichkeit des ihnen übertragenen Dienstes, sondern auch nach ihren Bezügen aus dem Jahre 1914 so zu honorieren sind, daß die Vorkriegsgehalte der Beamten der niederen Kategorien 7-9mal, die Gehalte der Angestellten sogar 12mal erhöht werden sollen. (Siehe Motivenbericht des Budgetausschusses des Senates Z. 157 ai 1926, Abs. 13).
Diese Staatsangestellten müßten sonach durch die Ausscheidung der Werkführer der Tabakregie aus den Gehaltsklassen für Unterbeamte, und Einreihung derselben - im Verordnungswege - in neue Gehaltsklassen oder in bereits bestehende Gehaltsklassen, welche ihren Vorkriegsgehalten entsprechen würden, in die früheren Rechte eingesetzt werden.
Nachdem die geforderte Gehaltsregelung keine Beförderung in höhere Gehaltsklassen im Sinne des § 17 bedeutet, müßte bei der Umreihung in die neuen Gehaltsklassen so vorgegangen wenden, daß ein jeder in dieselbe Gehaltsklasse und Stufe eingereiht werde, in welche er sich zur Zeit der Umreihung befindet und nicht vielleicht in die nächste höhere Gehaltsstufe, wie bei der Ernennung der Werkführer von der II. in die I. Gehaltsklasse nach § 17 des Gehaltsgesetzes Zl. 103/26 vorgegangen wurde, wobei die ernannten Werkführer gar nichts gewonnen haben.
Den Werkführern der I. Gehaltsklasse müßte man bei der Einreihung in die neuen Gehaltsklassen bloß 4 Anwärterjahre und nicht 5 in Abrechnung bringen wie durch den § 25, Punkt 4, des Gehaltsgesetzes Z. 103 ai 1926 bestimmt wird.
Zugleich mit der Gehaltsregelung der Werkführer müßte auch die Valorisierung der Vorkriegsgehalte der Kanzleiangestellten der Tabakregie im Sinne des vorzitierten Motivenberichtes durchgeführt werden.
Eine sehr dringende Forderung der Werkführer der èsl. Tabakregie ist die Einführung der 35-jährigen Dienstzeit.
Die Werkführer der èsl. Tabakregie, welche fast die ganze Dienstzeit über in mit Tabakstaub und Tabakdunst geschwängerten Arbeitsräumen zubringen müssen, geradeso wie die Arbeiter der Tabakregie, welchen aus diesem Grunde bereits vorfahren die 35-jährige Dienstzeit gesetzlich zuerkannt wurde, petieren bereits seit Jahren um die Zuerkennung der 35-jährigen Dienstzeit.
Wenn man erwägt, daß die Beamten und auch die Arbeiter der èsl. Tabakregie die 35-jährige Dienstzeit haben, wogegen die Werkführer als Angestellte desselben Unternehmens 40 Jahre dienen müssen, ist es unerklärlich, aus welchen Gründen man den Werkführern die 35-jährige Dienstzeit vorenthält.
Von der Notwendigkeit der Einführung der 35-jährigen Dienstzeit für die Werkführer war sogar die Generaldirektion der èsl. Tabaregie überzeugt, denn schon am 2. September 1919 hat dieselbe mit dem Berichte Z. 5672/I-1919 und späterhin mit dem Berichte vom 7. März 1922, Z. 28,585/I-1921 dem Finanzministerium den Antrag befürwortend unterbreitet, die 40jährige Dienstzeit der Werkführer auch auf 35 Jahre herabzusetzen.
Trotzdem haben die Werkführer der Tabakregie bis heute noch immer die 40-jährige Dienstzeit, obwohl ihnen ein 6%iger Pensionsbeitrag in Abzug gebracht wird, wie den Beamten, welche die 35-jährige Dienstzeit bereits seit vielen Jahren haben.
Hiezu muß bemerkt wenden, daß den Beamten und Arbeitern der Tabakregie der Pensionsbeitrag bloß bis zum 35. Jahre in Abzug gebracht wird eine Ausnahme bildet bloß eine Beförderung nach 35 Dienstjahren, - wogegen den Werkführern und Kanzleiangestellten der Tabakregie der Pensionsbeitrag bis zum 40. Dienstjahre abgezogen wird, wodurch dieselben sehr geschädigt sind.
Daß die Werkführer der Tabakregie in dieser Hinsicht sehr benachteiligt sind, beweist auch der Zustand, daß sie als Anwärter im Arbeiterstande im Besitze der 35-jährigen Dienstzeit waren, doch als sie zu Werkführern ernannt wurden, da erhöhte sich ihre Dienstzeit auf 40 Jahre.
Auf Grund des Angeführten, fordern die Interpellanten, daß die 35-jährige Dienstzeit auch den Werkführern der èsl. Tabakregie zuerkannt werde.
Nachdem die Kanzleiangestellten der èsl. Tabakregie ebenfalls 40 Jahre dienen müssen, ist es gerechtfertigt, daß auch für diese die 35-jährige Dienstzeit eingeführt werde.
Durch die Erfüllung dieser Forderungen würde ein zufriedenes Personal geschaffen werden, welches sich ahne Sorge um seine und seiner Angehörigen Existenz den dienstlichen Verpflichtungen voll und ganz wird widmen können.
Daher stellen die Gefertigten an den Herrn Minister die Anfrage:
1. Ist er bereit, im Zuge der Resystemisierung auch die Vermehrung der Stellen der Werkmeister, Werkführer und Anwärter im Sinne der vorstehenden Darlegungen zuzugestehen und
2. die Rechts- und Gehaltsverhältnisse durch Zuerkennung der 35-jährigen Dienstzeit, Valorisierung der Gehalte und Überführung in die geforderten Gehaltsklassen zu bessern und die Vorkriegsparität dieser Angestelltengruppe wieder herzustellen?
Prag, am 8. April 1930.
Geyer,
Schubert, Matzner, Dr. Hanreich, Dr. Keibl, Dobránsky, Dr. Szüllö, Dr. Jabloniczky, Szentiványi, Nitsch, Dr. Holota, Dr. Törköly, Knirsch, Dr. Hassold, Hokky, Fedor, Dr. Schollich, Horpynka, Ing. Jung, Simm, Köhler, Ing. Kallina, Krebs, Kasper.
Pùvodní znìní ad 432/X.
Interpellation
des Abgeordneten Dr. Ernst Schollich und Genossen
an den Eisenbahnminister betreffend den Sprachengebrauch bei den Eisenbahnen.
Wie auf anderen Gebieten zeigt sich auch besonders im Wirkungsbereich des Eisenbahnministeriums eine geradezu beleidigende Zurücksetzung der deutschen Sprache. Die Aufschriften, Orientierungstafeln, Fahrpläne der Staatsbahnen sind auch in Stationen nur in tschechischer Sprache, wo sie nach der Zusammensetzung der Bevölkerung unbedingt auch in der deutschen Sprache zu sein hätten, z. B. in Olmütz, Mähr.-Ostrau-Pøívoz u. a. m. Ebenso geschieht auch das Ausrufen bei und zu den Zügen in diesen Stationen nur in tschechischer Sprache. Auch in wichtigen Umsteigsstationen wie z. B. Lundenburg, Prerau, Schönbrunn-Witkowitz werden alle Kundmachungen nur in tschechischer Sprache vorgenommen, was gewiß dem Fremdenverkehr nicht förderlich ist. Auch die Aufschriften in den Zügen im rein deutschen Sprachgebiete wie z. B. auf der Strecke Zauchtel-Bautsch, Zauchtel-Fulnek, Stauding-Wagstadt sind nur in tschechischer Sprache gehalten, so daß sie den deutschen Reisenden unverständlich bleiben und daher ihren Zweck verfehlen.
Es wurde schon des Öfteren von. Seite der verantwortlichen Leiter des Eisenbahnministeriums betont, daß die Eisenbahn ein kaufmännisches Unternehmen sei. Dann haben alle Verlautbarungen in der Sprache des reisenden Publikum; zu erfolgen, sollen sie einen Zweck haben, denn die Sprache hat nur dem Verkehre zu dienen.
Die Gefertigten fragen daher den Herrn Eisenbahnminister, ob er gewillt ist, die Sprache auch im Bereiche des Eisenbahnministeriums in einer die deutschen Staatsbürger befriedigenden Weise zu regeln, die Richtlinien bekanntzugeben, nach welchen diese Regelung erfolgen wird, ob er bereit ist, bis dahin anzuordnen, daß alle Aufschriften an Stationsgebäuden und Kundmachungen in Orten, welche mehr als 20% deutscher Bevölkerung haben, auch in deutscher Sprache angebracht werden und das Ausrufen der Stationen auch in deutscher Sprache geschieht?
Prag, am 8. Mai 1930.
Dr. Schollich,
Simm, Schubert, Dr. Hanreich, Dr. Keibl, Ing. Jung, Krebs, Szentiványi, Nitsch, Dr. Holota, Hokky, Fedor, Dr. Jabloniczky, Dr. Törköly, Dr. Szüllö, Dobránsky, Kasper, Köhler, Knirsch, Geyer, Dr. Hassold, Horpynka, Ing. Kallina, Matzner.
Pùvodní znìní ad 432/XI.
Interpellation
des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen
an den Minister für Schulwesen und Volkskultur betreffend die Schulverhältnisse in der Slowakei.
Die deutschen Schulverhältnisse in der Slowakei und in Karpathenrußland können keineswegs als befriedigend bezeichnet werden. Denn es ist wohl in; auf die Dauer unhaltbarer Zustand, wenn deutsche und slowakische Schulklassen unter gemeinsamer tschechischer oder slowakischer Leitung stehen, wenn in deutschen Klassen fremdnationale Lehrer unterrichten, obwohl in den Sudetenländern ein Überschuß an deutschen Lehnpersonen vorhanden ist, deutsche Lehrer also in genügender Zahl zur Verfügung stehen würden, wenn weiters deutsche Schulinspektoren nicht beigestellt werden und die Inspektionen in den deutschen Schulen von tschechischen oder slowakischen Inspektoren vorgenommen werden, die doch von Haus aus für das deutsche Schulwesen wenig Verständnis und daher wenig Fürsorge aufbringen, manchmal sogar deutschfeindlich sind und alles tun, um das Aufblühen des deutschen Schulwesens zu verhindern. Unter vielen Beispielen greife ich nur die Gemeinde Engerau (Petržalka) heraus. Die Gemeinde mit 14.000 Einwohnern besitzt eine Staatsvolksschule mit 9 deutschen und 15 slowakischen Klassen. Die Schule steht unter Leitung eines Tschechen, der als Deutschenfeind bekannt ist. Unter den 9 Lehrpersonen befinden sich 3 Lehrerinnen magyarischer und eine tschechischer Nationalität. Daß die Kinder die deutsche Sprache sehr mangelhaft erlernen, ist begreiflich, wenn man weiß, daß die fremdnationalen Lehnpersonen selbst die deutsche Unterrichtssprache für Lehrer nur sehr schlecht beherrschen und von den Schülern ausgebessert werden. Das Verhältnis in der Lehrer- und Schülerbücherei entspricht nicht dem nationalen Schlüssel und zeigt eine auffallende Verkürzung für die deutschen Bedürfnisse und Notwendigkeiten. Schulveranstaltungen finden unter einheitlicher Leitung statt, wobei die Deutschen in kränkender Weise und absichtlich zurückgesetzt werden, z. B. das Programm des 10jährigen Bestandsfestes der Staatsvolksschule am 23. März l. J. bewies. Der Schulleiter verkehrt amtlich mit seinen deutschen Lehrern nicht in deutscher Sprache und verbietet ihnen sogar die Betätigung im Rahmen des Deutschen Kulturverbandes, weil sie hier angeblich nur verhetzt werden, obwohl der Deutsche Kulturverband doch nur ein kultureller Verein ist, der in erster Linie die Aufgabe hat, deutsche Schulgelegenheiten zu schaffen. Die Schule soll im nächsten Schuljahre geteilt werden und zwar nicht in eine deutsche und tschechische, sondern in eine Knaben- und Mädchenschule, beide wahrscheinlich wieder unter tschechischer Leitung. Es muß wohl unter allen Umständen verlangt werden, daß eine Teilung, aber nach nationalem Gesichtspunkte vorgenommen wird, da eine deutsche Schule mit 9 Klassen und mehr als 360 Schulkindern ihre volle Berechtigung hat, Ebenso berechtigt ist es, dieser deutschen Schule eine deutsche Leitung, einen deutschen Lehrkörper und einen nur ans Deutschen zusammengesetzten Ortsschulrat zu geben.
Wie die Verhältnisse in Engerau (Petržalka) liegen sie auch in vielen anderen Gemeinden in der Slowakei und in Karpathenrußland. Die Gefertigten fragen daher den Herrn Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Ist der Herr Minister bereit
1.) sogleich Vorsorge zu treffen, daß das deutsche Schulwesen in diesen Ländern von den tschechischen Schulen abgetrennt und unter deutscher Leitung selbstständig gemacht wird?
2.) zu veranlassen, daß diese Trennung überall, wo möglich, besonders aber in Engerau (Petržalka) schon mit dem neuen Schuljahre durchgeführt wird?
Prag, am 8. Mai 1930.
Dr. Schollich,
Dr. Hanreich, Horpynka, Ing. Kallina, Szentiványi, Dr. Törköly, Dr. Holota, Nitsch, Geyer, Dr. Keibl, Dr. Hassold, Krebs, Kasper, Dobránsky, Köhler, Knirsch, Schubert, Simm, Dr. Szüllö, Ing. Jung, Matzner, Hokky, Dr. Jabloniczky, Fedor.
Pùvodní znìní ad 432/XII.
Interpellation
des Abgeordneten Dr. Ernst Schollich und Genossen
an den Vorsitzenden der Regierung betreffend den widerrechtlichen Sprachenzwang gegen die Zivilingenieure.
Das Oberste Gericht hat vor Kurzem gleichfalls ausdrücklich zu Recht erkannt, daß Zivillingenieur-Anwärter nicht verpflichtet werden können, die Prüfung in der Staatssprache abzulegen. Die betreffende Verordnung ist aber trotz den vielfachen Erkenntnissen des Obersten Verwaltungsgerichtes, wonach die Sprachverordnung vom Jahre 1926 sich nicht auf die Zivilingenieure beziehen kann, die keine Organe des Staates sind, noch immer nicht widerrufen worden.
Im alten Österreich wurden die Erkenntnisse des Obersten Verwaltungsgerichtshofes von allen Regierungsstellen respektiert und auf alle schwebenden Angelegenheiten gleichen Inhaltes angewendet. Das hat naturgemäß eine wesentliche Erleichterung und Verminderung des ganzen Amtsverkehres zur Folge. In der Tschechoslowakei wird scheinbar von der Regierung der Grundsatz vertreten, daß jede Entscheidung des Obersten Gerichtes nur für denjenigen gilt, der den Beschwerdeweg betreten hat. Das hat zur Folge, daß jeder Einzelne mit seiner Beschwerde bis zur höchsten Instanz gehen muß und daß hier immer Angelegenheiten verhandelt werden, welche schon eindeutig entschieden wurden, was eine ganz bedeutende und dabei unnötige Überlastung dieser Stellen verursacht.
Die Gefertigten fragen daher den Vorsitzenden der Regierung, ob er bereit ist, die Verfügung zu veranlassen, daß in Hinkunft die Entscheidungen des Obersten Gerichtes und des Obersten Verwaltungsgerichtes für alle Regierungsstellen und Aufsichtsbehörden die Grundlage ihrer Rechtssprechung und der Behandlung aller Eingaben zu sein hat und weiters zu verfügen, daß die dem Gesetze widersprechende Verordnung über den Sprachenzwang gegen die Zivilingenieure sofort zurückgezogen wird?
Prag, am 8. Mai 1930.
Dr. Schollich,
Dr. Haureich, Ing. Kallina, Horpynka, Dr. Keibl, Dr. Hassold, Matzner, Schubert, Simm, Ing. Jung, Kasper, Knirsch, Szentiványi, Nitsch, Dr. Holota, Dr. Törköly, Krebs, Geyer, Dr. Jabloniczky, Dobránsky, Hokky, Fedor, Köhler, Dr. Szüllö.