247/XXIII. (překlad).

Interpelace

poslanců dr. Kafky, dr. Mayr-Hartinga a druhů

vládě

o projevu akademického senátu a celého učitelského sboru německé university v Praze.

Akademický senát a celý učitelský sbor německé university v Praze vydaly tento projev:

"Projev akademického senátu německé university v Praze.

Dne 19. února t. r. bude tomu 10 let, co československé Národní shromáždění bez rozpravy přijalo "zákon o poměru pražských universit". Tento zákon, jenž se německé pražské university velmi hluboko dotýká a ji poškozuje, byl projednán a usnesen zákonodárným sborem, ve kterém Němci tohoto státu vůbec ještě nebyli zastoupeni a nemohli se tedy ohraditi.

Akademický senát již v r. 1920 jak před usnesením tak i po usnesení tohoto zákona veřejně zaujímal rozhodné stanovisko proti němu a podal podrobné odůvodněné právní ohrazení, v němž zvláště uváděl, že zákon článkem 7 a 8 se příčí smlouvě o ochraně menšin, uzavřené mezi pěti velmocemi a Československou republikou dne 10. září 1919 a že jest proto neplatný, jak dlužno usuzovati z čl. 1 této smlouvy.

Německá universita byla tímto zákonem neobyčejně těžce poškozena ideově, na což si akademický senát ještě dnes právě tak jako před 10 lety musí stěžovati. Základní myšlenkou a východiskem universitního zákona ze dne 19. února 1920 jest totiž v §u 1 zákonně ustálená dějinná fikce, že nynější česká universita, tj. jen ona sama, jest pokračovatelkou vysokého učení, které založil Karel IV. a že mezi německou universitou a starobylým vysokým učením Karlovým není dějinné souvislosti. Aby se to odůvodnilo, musilo se k tomu užíti druhé dějinné fikce, v dřívějším znění a v důvodové zprávě zákona výslovně zdůrazněné, že Karel IV. založil pražské vysoké učení nikoliv jako německý císař nebo římský král, nýbrž výlučně jako král český.

Akademický senát dnes zase zásadně konstatuje, že namůže býti úkolem zákonodárství definitivně rozhodovati o historických otázkách, a to jest stanovisko, které při boji o universitní zákon v r. 1920 sdílela i vynikající česká strana, která tvrdila, "že jest nepřeklenutelný rozpor mezi tím, co jest úkolem zákonodárné činnosti a mezi svobodou historického badání. Žádným zákonem nemůže býti změněn výsledek, k němuž došlo historické badání na základě přesně konstatovaných faktů". Věčně dovolává se týž vysoce postavený český důvěrník v tomto případě posudku významných odborníků v dějinách , jejž si vyžádala vláda a jenž se úplně příčí mínění parlamentního zpravodaje, neboť skutečná souvislost německé university s původním Karlovým vysokým učením nedá se z dějin vymazati. Proto není možno uznati, že není historické souvislosti německé university se starobylým vysokým učením Karlovým a to zbavuje takový dokonce vážnosti, jíž má požívati každý zákon. (Tribuna č. 32 ze dne 6. února 1920.)

Stejně poukazuje akademický senát na oba posudky, vědecky věcné a nepopiratelné, uveřejněné na str. 33 - 36 a 42 - 44 spisu "Zákon ze dne 19. února 1920 o poměru pražských universit a jeho předcházející dějiny", jejž vydal v r. 1920 akademický senát, posudky to jednoho z našich nejučenějších historiků prof. dr. Emila Werunského, jenž podrobně a podle pramenů nepopiratelně vylíčil nesprávnost a neudržitelnost obou uvedených dějinných fikcí. Akademický senát hájí dnes jako před 10 lety smířlivé stanovisko, že obě pražské university, německá i česká jsou stejně "pokračovatelkami" starobylé Karlovy university. Toto stanovisko přijímali až do r. 1918 všichni čeští dějepisci, čehož nejlepším důkazem jest slavnostní řeč, kterou při 25-letém jubileu zákona o rozdělení universit z r. 1882 měl v roce 1907 tehdejší rektor české university, dr. Jaroslav Goll, vedoucí český dějepisec oné doby, a která vrcholí konstatováním, že podle universitního zákona z r. 1882 oba ústavy jsou stejně staré a stejně nové.

Tím více dlužno litovati, že přes toto stanovisko vynikajících českých a německých autoritativních dějepisců § 1 universitního zákona ze dne 19. února 1920 nejen prostě oddekretoval určitou historickou skutečnost, historickou souvislost německé university se starobylým vysokým učením Karlovým, nýbrž i naší universitě odňal právo užívati jejího starého jména "Universita Karlo-Ferdinandova", které po staletí se ctí nosila a přiznal jen české universitě jméno "Universita Karlova".

Právem prohlašuje prof. dr. Werunský ke konci svého výše zmíněného posudku: "Odejmouti německé universitě staré její jméno znamená: popírati, co uznával ještě Tomek, že od založení pražské university v každé době na ní úspěšně působili němečtí doktoři, mistři a profesoři; to znamená: olupovati ji o její skoro 600-leté dějiny; to znamená: úmyslně klamati širokou veřejnost domácí i cizí, neznající dostatečně dějin; to znamená: podávati k věření, že německá universita, opačně oproti starému vzrostlému kmenu české university jest poměrně mladou rostlinou, kterou nelze s onou vůbec srovnávati. Německá universita nemůže se vzdáti svého starého historického jména, aby tím nevydala v šanc svou celou minulost."

Podle tohoto hlediska, zaujatého v r. 1920, vidí akademický senát ještě dnes v zákoně ze dne 19. února 1920 degradaci německé university a zvláště nezměrnou, trvalou ideovou újmu, proti níž se nepřestane rozhodně ohrazovati, dokud nebude napravena.

V projevu ze dne 24. března 1920 prohlásil akademický senát před veškerou veřejností: "Při tom nesmí zůstati .... Musejí býti znovu uplatněny zásady spravedlnosti a mravnosti, které byly zapřeny tím, že universitní zákon, na němž se oba národy dohodly v roce 1882, byl nyní, když se využilo okamžitých mocenských poměrů, nahrazen jednostranným oktrojem."

Tato programová slova mají ještě dnes po 10 letech stejnou platnost. Proto se obrací akademický senát tímto znovu na vládu a na obě sněmovny Národního shromáždění, aby přiměřenou zákonitou změnou universitního zákona ze dne 19. února 1920 bylo opět uplatněno právo historické pravdy a spravedlnosti a aby křivda spáchaná na německé universitě byla zase napravena.

V Praze dne 5. února 1930.

Dr. Otto Grosser v. r.

Dr. August Neagle v. r.

tč. prorektor.

tč. rektor.


 

Tento souhlasný projev akademického senátu ze dne 5. února 1930 byl jednohlasně přijat i na valném shromáždění profesorů a soukromých docentů pražské německé university dne 15. února 1930.

V Praze dne 15. února 1930.

Dr. Neagle v. r., tč. rektor."

Podepsaní, řídíce se nezměněným chováním všech německých stran, po každé stránce sdílí mínění akademického senátu a učitelského sboru německé university v Praze a plně se tedy připojují i ku přáním, projeveným v tomto projevu, táží se vlády:

Jest vláda ochotna vyhověti oprávněným přáním projeveným v projevu akademického senátu a učitelského sboru německé university?

V Praze, dne 19. února 1930.

Dr. Kafka, dr. Mayr-Harting,

Halke, dr. Keibl, Viereckl, inž. Kallina, Hodina, dr. Peters, dr. Lusche, Kunz, Scharnagl, Greif, dr. Petersilka, Bobek, Fritscher, Krumpe, Schubert, Prause, Zajiček, Eckert, dr. Schollich, Oehlinger, Stenzl, Jelinek, inž. Jung, Gläsel, dr. Rosche, dr. Hassold.

 

Původní znění ad 247/I.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Bruno Kafka, Böllmann und Genossen

an den Minister für nationale Verteidigung

über den Gebrauch der deutschen Sprache der Offiziere in Gesellschaft.

Die heutige ťBohemiaŤ bringt einen Reservatbefehl des Militärlandeskommandanten in Böhmen, Divisionsgeneral Josef Bílý, der folgenden Wortlaut hat:

ťReservatbefehl des Militär-Landeskommandos ausgegeben am 3. Feber 1930.

Gebrauch der deutschen Sprache in Gesellschaft.

In den Zeitungen sind abermals Beschwerden erschienen, daß die Offiziere und ihre Familien sowohl im engeren Offizierskreis, wie auch in der breiteren Öffentlichkeit in auffallender Weise die deutsche Sprache gebrauchen.

Es kann wohl zugegeben werden, daß Gespräche in der Muttersprache für Angehörige anderer Nationen leichter und angenehmer sind; gleichzeitig aber muß das nationale Empfinden der čechischen Öffentlichkeit die in dieser Hinsicht sehr empfindlich ist respektiert werden.

Der čechoslovakische Offizier muß überall ein Propagator der Staatsidee sein und darf seine Mission nicht übersehen.

Es ist allerdings Sache der Courtoisie, daß ein gebildeter Mensch sich seiner Umgebung, vor allem in Damengesellschaft, anpasse. Der gesellschaftliche Takt muß auch die Richtschnur für die Offiziere sein, die vielleicht in Gesellschaft (vornehmlich im Minderheitsgebiet) gezwungen sind, sich zur Verständigung der deutschen Sprache zu bedienen, dies dort, wo es Unwillen erregen könnte, so unauffällig wie möglich zu tun. Der Offizier darf der čechischen Öffentlichkeit, die das gesellschaftliche Leben der Offiziere oft sehr kritisch verfolgt, keine Gelegenheit zu journalistischen Angriffen gegen den Offiziersstand geben.

Die Kommandanten der militärischen Formationen machen ihr Offizierskorps bei passender Gelegenheit auf diese wichtige Angelegenheit aufmerksamŤ.

Wir fragen den Herrn Minister für nationale Verteidigung an, ob die Nachricht, daß ein solcher Reservatbefehl erlassen wurde auf Richtigkeit beruht.

Wir fragen ferner an: für den Fall, daß diese Nachricht auf Wahrheit beruht, was gedenkt der Herr Minister für nationale Verteidigung zu tun, um dem Grundsatz der Verfassung ťden čechoslovakischen Staatsbürgern darf keinerlei Beschränkung im Gebrauch irgendeiner Sprache im privaten oder geschäftlichen Verkehr auferlegt werdenŤ (Artikel VH) Geltung zu verschaffen und um zu verhindern, daß auf solche Art durch die ihm untergeordneten Stellen die Bemühungen zur Erreichung des nationalen Friedens gestört werden?

Prag am 20. Feber 1930.

Dr. Kafka, Böllmann, Dr. Peters, Böhm, Wagner, Hackenberg, Jelínek, de Witte, Heeger, Katz, Taub, Gläsel, Platzer, Jaksch, Heller, Hodina, Windirsch, Dr. Rosche, Halke, Kremser, Schweichhart.

 

Původní znění ad 247/II.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Ernst Schollich

und Genossen

an den Minister für Post- und Telegraphenwesen,

betreffend den Gebrauch des Städtenamens Preßburg.

Das Postscheckamt versucht fortgesetzt, seinen Komittenten den Gebrauch der deutschen Ortsbezeichnung ťPreßburgŤ abzugewöhnen und verweigert die Annahme von Schecks mit dieser Bezeichnung. Es beruft sich bei diesem Vorgang auf den § 4 des Ges. vom 14. April 1920, wonach ausschließlich nur die amtliche in der Matrik des Innenministeriums und in dem ťAmtichen Verzeichnis der Orte in der Čechoslovakischen RepublikŤ eingetragenen Ortsnamen bei Ausfüllung eines Schecks gebraucht werden dürfen. Für Preßburg sei durch Erlaß des mit der Verwaltung der Slovakei bevollmächtigten Ministers vom 4. Oktober 1919 ausschließlich der amtliche Name ťBratislavaŤ festgesetzt worden, der auch in dem amtlichen Verzeichnis angeführt werde. Da der Innenminister durch den Erlaß vom 24. November 1927 angeordnet hat, daß nur die Ortsnamen, die in dieses amtliche Ortslexikon aufgenommen wurden als amtliche Namen im Sinne des Gesetzes vom 14 April 1920 anzusehen seien, dürfe eben nur der Name ťBratislavaŤ gebraucht werden.

Diese Begründung ist durchaus unrichtig, abgesehen davon, daß es sich doch beim Postcheckamt um ein kaufmännisches Unternehmen handelt, das von Haus aus seinen Kunden das größte Entgegenkommen zu beweisen hätte.

Es wäre gewiß sehr lehrreich, die amtliche Begründung dieses einseitigen. Vorgehens zu hören und daher stellen die Gefertigten die Anfrage an den Herrn Minister für Post- und Telegraphenwesen, ob ihm dieser Vorgang bekannt ist und auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmungen er erfolgt, bezw. ob er bereit ist, zu veranlassen, daß das Postscheckamt künftighin Schecks mit der deutschen Ortsbezeichnung ťPreßburgŤ anstandslos entgegennimmt und durchführt?

Prag, am 20. Februar 1930.

Dr. Schollich, Horpynka, Ing. Kallina, Kasper, Knirsch, Köhler, Geyer, Krebs, Dr. Hassold, Schubert, Ing. Jung, Simm, Dr. Szüllö, Dr. Jabloniczky, Szentiványi, Nitsch, Dr. Holota, Dr. Törköly, Hokky, Fedor, Dobránsky.

 

Původní znění ad 247/III.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Bruno Kafka und Genossen

an den Minister für soziale Fürsorge,

betreffend die Durchführungsverordnung zum § 176 des Pensionsversicherungsgesetzes der Privatangestellten.

Nach § 176 des p. V. G. werden den čechoslovakischen Staatsbürgern die Renten für die Zeit des Militärdienstes während des Krieges um einen Staatsbetrag erhöht, wenn sie vor Antritt des Militärdienstes während des Krieges oder spätestens bis zur allgemeinen Demobilisierung (29. Feber 1921!) wenigstens einen Beitragsmonat erworben haben.

Der erwähnte Paragraph bestimmt ferner, daß als Militärdienst auch die nach den Kriegsleistungsgesetzen zurückgelegte Zeit, die Zeit der Kriegsgefangenschaft, die Zeit, in welcher der Versicherte interniert war und die Zeit, während welcher der Versicherte als Kriegsbeschädigter zur Ausübung seines Berufes unfähig war, eingerechnet wird.

Der Anspruch auf Zuerkennung des Staatsbeitrages ist bei der zuständigen Amtsstelle binnen 18 Monaten, also bis zum 30. Juni 1. J. geltend zu machen und das Gesuch mit den erforderlichen Nachweisen zu belegen.

Die Beschaffung der Belege über die zurückgelegte Militärdienstzeit wird jenen Versicherten nicht schwer fallen die bei inländischen Militärformationen gedient haben. Schwieriger dürfte der Nachweis für jene pensionsversicherten Angestellten zu erbringen sein, die bei Formationen gedient haben, die heute in Nachfolgestaaten beheimaten insbesondere aber bei solchen, die in Kriegsgefangenschaft geraten sind. Ebenso ist aus dem § 176 nicht ersichtlich, ob jene Versicherten Anspruch auf den Staatsbeitrag haben, die nach Kriegsende ihre Studien fortsetzten und erst nach dem Demobilmachungsage, dem 29. Feber 1921, erstmals in eine pensionsversicherungspflichtige Stellung kamen Außerdem ist u. a. auch die für die Kriegsbeschädigten außerordentlich wichtige Frage nicht geregelt in welcher Weise der Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit nach dem Demobilmachungstage bis zum Antritt einer versicherungspflichtigen Stellung zu erbringen ist.

Die Gefertigten fragen deshalb den Herrn Minister für soziale Fürsorge:

1. ist der Herr Minister bereit, umgehend die Durchführungsverordnung zum § 176 des Gesetzes vom 21. Feber 1929, Slg. 126, herauszugeben, aus der insbesondere ersichtlich sein wird in welcher Form die Ansuchen um den Staatsbeitrag zu belegen sind, wenn die Bestätigungen nicht von inländischen Militärformationen ausgestellt werden können, und

2. ist der Herr Minister bereit in Anbetracht der Kürze der noch zur Verfügung stehenden Zeit zur Beschaffung der notwendigen Belege, die Einbringungsfrist der Gesuche um Zuerkennung des Staatsbeitrages über den 30. Juni 1930 hinaus für solche Rentner, die um eine Fristverlängerung ansuchen zu erstrecken.

Prag am 19. Feber 1930.

Dr. Kafka, Dr. Luschka, Kunz, Dr. Mayr-Harting, Bobek, Dr. Petersilka, Zajíček, Scharnagl, Fritscher, Jelinek, Oehlinger, Geyer, Dr. Peters Dr. Rosche, Köhler, Ing. Jung, Schubert, Simm, Knirsch, Krebs, Kasper.

 

Původní znění ad 247IV.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Bruno Kafka und Genossen

au den Finanzminister und den Postminister,

betreffend die zeitgerechte Rückerstattung der Steuerüberzahlungen.

Auf Grund des § 30 des Gesetzes vom 15. Juni 1927, Slg. Nr. 76 betreffend die direkten Steuern, wird jeden Monat den Angestellten die Einkommensteuer vom Gehalte abgezogen. Nach § 32, Abs. 6, ist eine Überzahlung an Steuern gemäß Abs. 4 und 5 zurückzuerstatten, wenn sie wenigstens Kč 2.- im Jahre beträgt.

Während für den Steuerabzug in dem Gesetze eindeutige Weisungen bestehen, wann und in welcher Höhe derselbe vorzunehmen ist ist in demselben leider nicht festgelegt, innerhalb welcher Frist überzahlte Steuern seitens der Finanzverwaltung zurückzuerstatten sind. Mangels einer derartigen Bestimmung müssen wir die Wahrnehmung machen, daß solche Rückzahlungen erst sehr spät oder überhaupt nicht erfolgen. Wir führen als Beispiel an, daß seitens der Steueradministration in Gablonz a. N, am 31. Juli v. J. zur Rückerstattung angewiesene Beträge bis heute noch nicht überwiesen wurden.

Da die Einkommensteuer von Dienstbezügen an jedem Auszahlungstermin der Steuerverwaltung zufließen, können doch andererseits die Besteuerten erwarten, daß zu viel gezahlte Beträge innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens 2 Monaten rückerstattet werden.

Wir fragen daher an:

Ist der Herr Finanzminister bereit Anweisung zu geben, daß die Steuerbehörden gleichzeitig mit der Verständigung der Rückerstattung einer Steuerüberzahlung dem Postscheckamt, spätestens aber innerhalb einer Frist von 2 Monaten den Auftrag auf Auszahlung des rückzuerstattenden Betrages zu erteilen?

Ist der Herr Postminister bereit, dem Postscheckamt Auftrag zu erteilen solche Rückzahlungen sofort vorzunehmen?

Prag, am 19. Feber 1930.

Dr. Kafka,

Schubert, Dr. Luschka, Kunz, Dr. Mayr-Harting, Jelinek, Dr. Petersilka, Bobek, Zajiček, Scharnagl, Oehlinger, Fritscher, Dr. Peters, Dr. Rosche, Köhler, Ing. Jung, Simm, Knirsch, Krebs, Kasper, Geyer.

 

Původní znění ad 247/V.

Interpellation

des Abgeordneten Richard Köhler und Genossen

an den Finanzminister.

in Angelegenheit der Rückzahlung der szt. gezahlten Stempel und Gebühren für die amtlichen Nachweise über die zurückgelegte Kriegsdienstzeit zur Geltendmachung des Anspruches auf den Staatsbeitrag gemäß § 176 des Ges. vom 21. Feber 1929, Slg. Nr. 26.

Gemäß § 176, Absatz 5 des Gesetzes vom 21. Feber 1929, Slg. 26. betreffend die Pensionsversicherung der Privatangestellten in höheren Diensten ist zur Geltendmachung des Anspruches auf den Staatsbeitrag die Beibringung des amtlichen Nachweises über die Dauer der Kriegsdienstleistung durch die betreffenden Versicherten und Rentner erforderlich. Das Gesuch um Ausstellung dieser Bescheinigung mußte zufolge Erlasses des Ministeriums für nationale Verteidigung vom 20. Juni 1929, G. Z, 15137-VI/4 ursprünglich mit fünf Kronen gestempelt werden außerdem hatten die Gesuchssteller eine einmalige Abgabe für Amtshandlungen m Betrage von 10 Kronen zu entrichten.

Auf Grund eines vom D. H. V.-Deutschen Handels- und Industrieangestellten- Verbande, Sitz Aussig, überreichten und begründeten Ansuchens hat das Finanzministerium mit Erlaß vom 9. November 1929, Zl. 98.913/29-V/16, die vollständige Stempel- und Gebührenfreiheit der genannten Bescheinigungen ausgesprochen Zahlreiche Angestellte und vor allem Rentner haben aber diese Stempel und Gebühren vor Herausgabe des Erlasses bereits entrichtet. Aus der Bescheinigung im Erlasse des Finanzministeriums geht deutlich hervor, daß die Vorschreibung von Stempel und Gebühren zu unrecht erfolgt ist. Infolgedessen haben diese zahlreichen Rentner und Versicherten auf Grund eines Erlasses, der von unrichtigen Voraussetzungen ausging, Gebühren bezahlt, wozu sie nicht verpflichtet waren. Darin liegt zweifelsohne eine Härte insbesonders für jene Rentner die in ihrer offensichtlichen Notlage zu einer beschleunigten Überreichung ihrer Ansuchen gedrängt wurden und welche die Auslage an Stempel und Gebühren empfindlicher als alle anderen treffen mußte.

Da nur in der Rückzahlung dieser verausgabten Gebühren eine Benachteiligung der großen Anzahl von Angestellten und Rentnern, die vor der Herausgabe des Erlasses die erwähnten Beträge entrichteten, verhütet werden kann, so stellen die Unterzeichneten an den Herrn Finanzminister die Anfrage:

Ist dem Herrn Finanzminister diese gerade mittellose Schichten treffen de gebührenrechtliche Ungleichheit in der Behandlung der erwähnten Ansuchen bekannt?

Ist der Herr Finanzminister geneigt, Vorsorge zu treffen, daß die ausgesprochene Gebühren- und Abgabefreiheit durch Rückzahlung der ausgelegten Beträge auch rückwirkend in Wirksamkeit tritt?

Prag, am 18. Feber 1930.

Köhler,

Horpynka, Kasper, Geyer, Dr. Szüllö, Hokky, Szentiványi, Dr. Jabloniczky, Dobránsky, Nitsch, Dr. Schollich, Dr. Hassold, Matzner, Dr. Keibl, Fedor, Dr. Törköly, Dr. Holota, Krebs, Ing. Jung, Ing. Kallina, Simm, Dr. Hanreich, Knirsch, Schubert.

Původní znění ad 247/VI.

Interpellation

des Abgeordneten Alois Kunz und Genossen

an den Handelsminister,

betreffend die übermäßige Einfuhr an Brot aus Polen in das mährisch-schlesische Industriegebiet.

Seit mehreren Monaten wird täglich mittels mehrerer Lastautos aus Polen Brot in die Industriestädte Ostschlesiens und Nordmährens eingeführt und verkauft.

Dieser Import nimmt immer zu, zumal der Unterschied im Preise des polnischen und inländischen Roggenmehls dieses Geschäft für den polnischen Exporteur sehr einträglich gestaltet.

Für das heimische Bäckergewerbe beginnt diese Konkurrenz katastrophal zu werden, zumal der hiesige Gewerbetreibende nicht nur die höheren Mehlpreise, sondern auch die Steuern, die gewerbepolizeilichen und sozialen Lasten zu tragen hat. Um ihre Kundschaft zu erhalten, sind die heimischen Bäcker vielfach gezwungen, das eingeführte ausländische Brot zu kaufen und den eigenen Betrieb einzustellen.

Es erscheint daher, sowohl zum Schutze des heimischen Gewerbes, wie zum Schutze der heimischen Getreide- und Mehlproduktion notwendig, dieser Überschwemmung mit ausländischem Brot Einhalt zu tun.

Insoweit der Handelsvertrag, mit Polen keine Handhabe zur Einstellung dieser Einfuhr bietet, müßten gewerbepolizeiliche Maßnahmen hiezu ergriffen werden. Die Gefertigten fragen daher an:

Ist der Herr Handelsminister in der Lage und bereit Maßnahmen zu treffen, um die übermäßige Einfuhr polnischen Brotes in unsere Grenzgebiete zu verhindern, und dadurch sowohl das heimische Bäckergewerbe wie auch die heimische Getreide- und Mehlproduktion vor ausländischer Konkurrenz zu schützen?

Prag, am 18. Feber 1930.

Kunz, Greif, Šalát, Eckert, Krumpe, Fritscher, Dr Labaj, Dr. Mederly, Dr. Pružinsky, Mojto, Bobek, Oehlinger, Macháček, Szentiványi, Nitsch, Dr. Holota, Dr. Törköly, Dr. Jabloniczky, Hokky, Dr. Szüllö, Dobránsky, Fedor.

 

Původní znění ad 247/VII.

Interpellation

des Abgeordneten Hans Krumpe und Genossen an den Minister des Innern

wegen der Straßenbenennungen in Theresienstadt.

Als es in der Öffentlichkeit bekannt wurde, daß dem Mörder Prinzip in Sarajevo eine Gedenktafel enthüllt werden sollte, erhob sich ein Schrei der Entrüstung in der ganzen gesitteten Welt. Führende Männer Frankreichs und Englands, sowie die maßgebendsten Zeitungen dieser Landerbezeichneten diese Absicht als ein Attentat auf die Moral und das Gewissen der Welt. Gewisse Lokalumstände mögen diese Ehrungen eines Morders erklärlich machen, zumal es sich um eine einfache Gedenktafel handelt, welche von seinen Verwandten an einem Hause in Sarajevo angebracht wurde aber unbegreiflich ist es, daß ihm in der Čechoslovakischen Republik öffentliche Ehrungen bereitet werden. So ist in Theresienstadt eine Straße nach ihm benannt, und zwar führt jener Teil der Staatsstraße, die von der ťKleinen FestungŤ zur Egerbrücke führt, den Namen Principova alej.

Erschwerend ist noch der Umstand, daß es sich um eine Staatsstraße handelt, die eine der bedeutendsten Verbindungen mit dem Auslande darstellt, Automobilstraße Prag-Teplitz-Dresden.

Eine solche Straßenbenennung verstößt gegen das Gesetz vom 19. März 1923, Slg. Nr. 50, zum Schutze der Republik. Dieses Gesetz verbietet die Gutheißung von stratbaren Handlungen und bestimmt im § 16: 1. Wer öffentlich ein Verbrechen oder ein Vergehen anpreist oder ausdrücklich gutheißt, oder anderweitig seine Zustimmung dazu ausdrückt, wer öffentlich den Täter für eine solche Tat preist oder feiert wird wegen Vergehens mit Arrest von 8 Tagen bis zu einem Jahr bestraft.

Abgesehen davon daß diese Straßenbenennung eine strafbare Handlung darstellt ist sie eine ungeheurliche Herausforderung und Beleidigung eines sehr großen Teiles der Bevölkerung dieses Staates und wegen der Anbringung an einer internaionalen Verkehrsstraße geeignet, den Staat und seine Bewohner in den Augen der Kulturwelt zu diskreditieren. Die Unterzeichne en fragen daher den Herrn Minister:

1. Ist ihm das Vorhandensein dieser Straßenbenennung bekannt?

2. Was gedenkt der Herr Minister zu tun, um diese gesetzes- und kulturwidrige Sraßenbenennung kürzester Zeit entfernen zu lassen?

Prag, am 16. Feber 1930

Krumpe, Zajíček, Greif, Scharnagl, Fritscher, Eckert, Szentiványi, Nitsch, Dr. Törköly, Dr. Holota, Dr. Jabloniczky, Fedor, Dr. Szüllö, Hokky, Dobránsky, Köhler, Knirsch, Dr. Mayr-Harting, Bobek, Oehlinger, Kunz.

 

Původní znění ad 247/VIII.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Ernst Schollich und Genossen

an den Minister des Innern,

betreffend die nationale Zusammensetzung der Staatspolizei in Neutitschein.

Mit 1. Jänner 1927 wurde die bisher städtische Polizei in Neutitschein verstaatlicht, d. h. der Staat übernahm diese Agenden, während er von den 15 städtischen Polizeileuten nur 4 in seine Dienste nahm, die übrigen wegen mangelnder Sprachkenntnisse der Gemeinde zur Verfügungstellte. Seither wurde dieses Amt wesentlich ausgebaut und besteht derzeit aus dem Kommissariate mit 11 Personen und der uniformierten Sicherheitswache mit 25 Personen. Unter den 11 beim Kommissariate Beschäftigten einschließlich des Dieners ist auch nicht ein Deutscher zu finden. Mehrere davon können kein Wort deutsch, einige sehr wenig, unter den 25 Sicherheitsleuten sind 4 Deutsche, von den 21 Čechen können 5 nicht deutsch, 3 beherrschen die deutsche Sprache fast gar nicht. Die mangelnden Sprachkenntnisse bilden scheinbar bei den Legionären kein Hindernis für die Anstellung weil die meisten der genannten Legionäre sind.

Neutitschein hat nach der letzten Volkszählung vom Jahre 1921 9276 = 70.8% Deutsche, 3667 = 27.9% Čechen. 232 Polen, Juden u. a. Selbst wenn die umliegenden und zum Polizeirayon Neutitschein gehörenden Gemeinden Sole und Schönau hinzugerechnet werden ändert sich das prozentuale Verhältnis der Nationalitäten nicht. Es müßte demnach verlangt werden, daß bei der Bestellung der Polizeimannschaft auf die Zusammensetzung der Bevölkerung der Stadt oder des Gebietes Rücksicht genommen und das deutsche Element entsprechend herangezogen wird. Denn bei ernstlichem Wollen wären gewiß auch Deutsche für diesen Dienst zu finden gewesen. Man gewinnt jedoch den Eindruck, daß Deutsche mit Absicht zurückgesetzt werden. Durch die auffällige, fast nur čechische Zusammensetzung der Staatspolizei in Neutitschein erhält die Verstaatlichung der städtischen Polizei, die nach der Sachlage weder notwendig noch dringend war, einen rein nationalen Charakter und zeigt klar die Absicht, die man mit der Čechisierung dieser Einrichtung hier verfolgte.

Die Gefertigten fragen daher den Herrn Minister, ob ihm diese Verhältnisse bei der Staatspolizei in Neutitschein bekannt sind und ob er bereit ist, hier ehestens Wandel zu schaffen und die beleidigende Zurücksetzung des deutschen Elements sofort zu beseitigen.

Prag, am 8. Feber 1930

Dr. Schollich,

Geyer, Knirsch, Matzner, Ing, Jung, Schubert, Kasper, Szentiványi, Dr. Holota, Dr. Törköly, Dobránsky, Nitsch, Dr. Jabloniczky, Hokky, Ing. Kallina, Fedor, Dr. Szüllö, Dr. Hanreich, Köhler, Simm, Krebs, Dr. Keibl, Horpynka, Dr. Hassold.

 

Původní znění ad 247/IX.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Ernst Schollich und Genossen

an den Vorsitzenden der Regierung, an den Innenminister und den Finanzminister,

betreffend die Entschädigung der durch die Plebiszitvorbereitungen Geschädigten.

In Čechisch-Teschen wurde im Jahre 1927 der ťVerein der durch die Plebiszitvorbereitungen GeschädigtenŤ gegründet, der den Zweck hat, den Ersatz für die bei den Plebiszitvorbereitungen erlittenen Schäden seiner Mitglieder zu erwirken, da alle Bemühungen der einzelnen Beschädigten bisher erfolglos blieben und die čechoslovakische Regierung die ganzen Jahre über nichts getan hat, um einer selbstverständlichen Anstandspflicht nachzukommen. Es handelt sich hier durchaus um Personen, welche in Wahrnehmung der Interessen der Čechoslovakischen Republik in der kritischen Zeit der Plebiszitvorbereitungen schweren Schaden an Hab, Gut und Gesundheit erlitten und denen damals für ihr treues Festhalten der Dank und der Ersatz aller erwachsenen Schäden von den verantwortlichen Stellen mehrmals zugesichert wurde Selbst der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 4. Juni 1920 beschlossen, ťdas Ministerium des Innern zu bevollmächtigen, den für ihre Plebiszittätigket zu Gunsten der Č. S. R. nachweisbar beschädigten Personen eine entsprechende Entschädigung zu gewährenŤ.

Die Schäden wurden von d en Beschädigten angemeldet und auf Grund von Erhebungen festgestellt, aber geschehen ist seither nichts oder so gut wie nichts, denn es ist wohl nur als Verhöhnung aufzufassen, wenn für einen in die tausende Kronen gehenden Schaden ein paar Hundert Kronen ausbezahlt werden. Zu einer definitiven Erledigung kam es trotz mehrfachen Betreibens von allen Seiten nicht und alle Interventionen und Betteleien blieben vollständig nutzlos. Selbst die gegebenen Versprechungen wurden wieder einmal wie so oft schon, nicht gehalten, so daß sich der Betroffenen die größte Erbitterung, aber auch Hoffnungslosigkeit bemächtigt hat. Dies wird noch dadurch gesteigert, wenn in Erledigungen des Ministeriums die Ersatzpflicht des Staates einfach mit der Bemerkung abgetan wird, daß die Geschädigten zur Zeit des entstandenen Schadens, - also im Jahre 1919 und 1920 - nicht čechoslovakische Staatsbürger waren, der Staat also nicht ersatzpflichtig sei. Mit aller Kraft und Aufopferung wurde in dieser kritischen Zeit von diesen Personen für den Anschluß Schlesiens an die Čechoslovakische Republik gearbeitet und nicht zuletzt ihrer trotz polnischen Terrors geleisteten Aufklärungsarbeit ist das für die Čechoslovakische Republik günstige Ergebnis zu danken. Als Dank für ihre Arbeit und Aufopferung wird ihr wohl erworbener und berechtigter Anspruch hohnlächelnd mit dem Hinweis auf ihre nicht sichergestellte Staatsbürgerschaft im damaligen Zeitpunkt abgewiesen. Dieser Vorgang ist des Staates unwürdig und schädigt außerordentlich das Ansehen der staatlichen Einrichtungen und Behörden.

Die Gefertigten fragen daher den Vorsitzenden der Regierung, den Minister des Innern und den Finanzminister, ob sie bereit sind, hier in der kürzesten Zeit Wandel zu schaffen und den Geschädigten zu ihrem Recht und zum vollen Ersatz ihrer Schäden zu verhelfen?

Prag 20. Jänner 1930.

Dr. Schollich, Ing. Kallina, Knirsch, Krebs, Kasper, Köhler, Dr. Jabloniczky, Dr. Szüllö, Hokky, Fedor, Geyer, Dobránsky, Nitsch, Dr. Holota, Horpynka, Dr. Hassold, Ing. Jung, Simm, Schubert, Szentiványi, Dr. Törköly.

Původní znění ad 247/X.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Ernst Schollich und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur,

betreffend die Gehaltauszahlung bei Neuanstellungen.

Bei der ersten Einstellung einer Lehrkraft kommt es häufig vor, daß der Dienstnehmer telegraphisch aufgefordert wird, den Dienst unverzüglich anzutreten und dem Rufe natürlich Folge leistet, dennoch aber seine Bezüge erst vom nächsten Ersten angewiesen erhält, wenn auch z. B. der Dienstantritt am 23. September erfolgte. Dadurch entgeht dem Betreffenden ein Betrag von mehreren hunderten Kronen, was gewiß empfindlich trifft. Allerdings bleibt ihm das Recht, mit einem gestempelten Gesuch um eine Aushilfe in der Höhe des Verlustes anzusuchen aber es bleibt dennoch dem Landesschulrate überlassen den Betrag - natürlich ausnahmsweise und vielleicht auch gnadenhalber zu bewiligen, denn es wird immer auf den § 139 des Gesetzes vom 24 Juni 1926, S. d. G. u. V. Nr. 103 verwiesen. Im Bestellungsdekrete wird er aber immer aufgefordert, den Dienst unverzüglich anzutreten, bezw. der Direktion der Auftrag erteilt den Betreffenden zur unverzüglichen Dienstleistung aufzufordern, Es wäre doch nur recht und billig, wenn der Gehalt vom Tage des Dienstantrittes ausbezahlt würde.

Die Gefertigten fragen daher den Herrn Minister für Schulwesen und Volkskultur, ob er bereit ist, diesbezügliche Weisungen an alle zuständigen Stellen hinauszugeben und diesen auf zutragen, daß künftighin ohne weiteres Gesuch der Gehalt immer vom Tage des Dienstantrittes ausbezahlt wird?

Prag, am 20. Feber 1930.

Dr. Schollich, Szentiványi, Ing. Kallina, Knirsch, Krebs, Kasper, Köhler, Geyer, Nitsch, Hokky, Horpynka, Dr. Szüllö, Dr. Jabloniczky, Fedor, Dobránsky, Dr. Hassold, Ing. Jung, Simm, Schubert, Dr. Törköly, Dr. Holota.

 

Původní znění ad 247/XI.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Luschka und Genossen

an die Gesamtregierung,

betreffend die Teilnahme des Bezirkshauptmannes von Neutitschein an Tagungen, welche der Verdrängung deutscher Schulen und des deutschen Arbeitsplatzes im Gerichtsbezirke Freiberg gewidmet sind.

Mitte Jänner d. J. fand in Freiberg eine Tagung čechischer Schutzvereine in Anwesenheit des Bezirkshauptmannes von Neutitschein statt, welche eine Reihe planmäßiger Beschlüsse zur Verdrängung der deutschen Bevölkerung des Kuhländchens aus ihrem Erwerbe und Arbeitsplatze faßte und ebenso die weitere Zurückdrängung deutscher Schulen bezw. die Verstaatlichung aller Schulen verhandelte.

Aus Pressemeldungen, welche darüber berichteten, ist ersichtlich, daß es Absicht dieser Kreise ist, auf Grundlage der Bodenreform als feste Basis den Generalangriff auf das deutsche Kuhländchen zu beginnen. Zu diesem Zwecke wurden unter anderem die Forderungen gestellt, die Eisenbahn Stramberg-Stauding zu verstaatlichen, die Besetzung der führenden Stellen in den Industriebetrieben mit Angehörigen čechischer Nationalität zu erzwingen, öffentliche Lieferungen und Arbeiten nur čechischen Firmen zu übertragen und so die Zurücksetzung der deutschen Bevölkerung des Bezirkes systematisch durchzuführen. Als besondere Einzelheit soll ferner beschlossen worden sein, eine čechische Schule in der Ortschaft Neuhübl (Nové Horky) der Gemeinde Albrechtičky neu zu bauen und hiefür das Gesetz über die Baubewegung behufs Zwangskolonisierung heranzuziehen. Besonders charakteristisch ist es, daß für 4 ortsansäßige und 9 ortsfremde čechische Kinder in Neuhübl bereits eine Schulexpositur errichtet wurde, während 20 deutsche Kinder gar keine Schulstelle im Orte besitzen.

Die Nachrichten über diese Tatsachen haben in der deutschen Bevölkerung ganz Ostmährens, insbesondere aber des unmittelbar bedrohten Gebietes die größte Beunruhigung hervorgerufen, da die Anwesenheit des obersten staatlichen Beamten im Bezirke einen Hinweis darauf gibt, daß die genannten Bestrebungen die amtliche Unterstützung genießen. Der Herr Ministerpräsident hat in seiner Regierungserklärung am 13. Dezember 1929 der Nationalversammlung bekannt gegeben, daß die Regierung darauf achten werde, daß der richtige Gang der Administrative durch illegale Einflüsse nicht gestört werde.

Die Gefertigten sind der Ansicht, daß das Verhalten des Bezirkshauptmannes mit diesem proklamierten Grundsatze der Regierung unvereinbar ist..

Die Gefertigten stellen daher an den Herrn Ministerpräsidenten als Chef der Regierung die Anfrage:

Ob ihm dieser Vorgang bekannt ist, und welche Maßnahmen er zum Schutze der deutschen Bevölkerung des Bezirkes Freiberg gegen die Stellungnahme des Bezirkshauptmannes zu treffen gedenkt?

Prag, am 20. Feber 1930.

Dr. Luschka, Krumpe, Oehlinger, Zajíček, Kunz, Greif, Stenzl, Eckert, Prause, Dr. Schollich, Dr. Hassold, Fritscher, Bobek, Dr. Petersilka, Scharnagl, Dr. Mayr-Harting, Horpynka, Matzner, Dr. Törköly, Dr. Holota, Dr. Hanreich.

 


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