Úterý 27. èervna 1933

Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 287. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní republiky Èeskoslovenské v Praze v úterý dne 27. èervna 1933.

1. Øeè posl. Krumpeho (viz str. 10 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Die Vorlage über die Novellierung der Gemeindewahlordnung ist eines von den Angstgesetzen, mit denen sich das Parlament in der letzten Zeit zu befassen hatte. So liegt dieses Angstgesetz heute hier zur Beratung, d. h. um mich richtiger auszudrücken, zur Beschlußfassung vor; eine Beratung ist eigentlich ausgeschlossen, daran ändert auch die heutige Debatte nichts, es handelt sich eigentlich nur um eine formale Abstimmung über dieses Gesetz. Man hat auch bei dieser Beratung die Anträge der Opposition nicht beachtet, obwohl sie nicht aus Oppositionsgeist gestellt worden sind, sondern aus Fachkenntnis und aus den reichen Erfahrungen auf dem Gebiete der Gemeindeverwaltung heraus. Die ganze Serie der Angstgesetze dient zum Schutz der Koalition; man sagt zwar Demokratie, aber in Wirklichkeit meint man die Koalition. Meine Verehrten, wenn die Demokratie in diesem Staate noch lange so weiter geschützt wird wie in den letzten Wochen, wird von der ganzen Demokratie bald nicht einmal mehr der Name übrig sein, es sei denn im Parteischilde der sozialdemokratischen Partei.

Die Vorlage umfaßt 28 Paragraphen mit verschiedenen Unterabteilungen. Aber man hätte 26 davon ruhig weglassen können. Von Bedeutung und Wichtigkeit sind nur zwei Paragraphen, u. zw. die §§ 10 und 63; der § 10, der die Verlängerung der Mandatsdauer in der Gemeinde von 4 auf 6 Jahre ausspricht, und der § 63, der die staatliche Bestätigung der Gemeindevorsteher und Bürgermeister einführt. Alle anderen Paragraphen sind Aufputz, sind Verschleierung, ja Täuschung der Öffentlichkeit.

Das Motiv des Gesetzes ist die Angst. Die Koalition fühlt den Boden unter sich schwinden, sie ist belastet mit der Mißachtung der Öffentlichkeit, belastet durch ihr eigenes Verschulden, durch die Erschwerung der Lebenshaltung des gesamten Volkes, durch die Gleichgültigkeit gegen die große Not der Massen und durch den Umstand, daß durch die Wirtschaftsreglementierung die Wirtschaftsvorteile einer kleinen Wirtschaftsclique zugeschanzt werden. Da nun die Koalition den Boden unter ihren Füssen wanken fühlt, greift sie zu einem Corriger la fortune, indem sie an Stelle der Autonomie die Staatshoheit setzt.

In diesem Gesetz merkt man vor allem die Spuren der deutschen Sozialdemokratie. Wir haben leider den Einfluß der deutschen Sozialdemokratie in der Behebung des Elends in Nordböhmen, in Nordwestböhmen und in den Grenzgebieten nicht gespürt, wohl aber spüren wir ihn jetzt ganz deutlich. Den deutschen Sozialdemokraten kommt nach den Gemeindewahlergebnissen der letzten Zeit das Grausen an, sie sehen, daß sie zu Unrecht mit ihren Mandaten hier sitzen, daß sich die Bevölkerung von ihnen abwendet. Daher um Gottes Willen keine Wahl mehr! Keine Wahlen in die Gemeinden, keine Wahlen in die Krankenkassen, weil es sich um die Existenz, um die Erwerbssicherung von hunderten gut bezahlter Agitatoren handelt, daher keine Wahlen und Verschiebung der Wahlperiode von 4 auf 6 Jahre. Daher können wir mit Recht dieses Gesetz als ein Gesetz zum Schutze der Sozialdemokratie bezeichnen.

Wir sind grundsätzlich gegen die Vielwählerei in die einzelnen öffentlichen Verwaltungskörperschaften. Die Wahlen in Gemeinde, Bezirk, Land, Abgeordnetenhaus und Senat verwirren die Bevölkerung, die Vielwählerei läßt keine Ruhe und Stabilität aufkommen. Wir sind dafür, daß diese Vielwählerei beschnitten werde durch Vereinheitlichung der Wahltage, durch Vereinheitlichung des Wahlalters und durch Beseitigung der trennenden Bestimmungen über die Ansässigkeit, die für die einzelnen Körperschaften verschieden sind. Ein großer Teil der gesamten Gemeindearbeit geht auf in der ordentlichen Betreuung der ständigen Wählerlisten, und diese Arbeit wird am allermeisten erschwert durch das verschiedene Wahlalter und die verschiedenen Fristen der Ansässigkeit, um in die einzelnen Körperschaften wählen zu können. Ich habe deswegen auch einen diesbezüglichen Resolutionsantrag eingebracht, worin die Regierung aufgefordert wird, die Vereinfachung der Wahlen durchzuführen durch Festsetzung eines gleichen Wahlalters und durch gleiche Bestimmungen über die notwendige Ansässigkeitsfrist. Wenn sich bei der Festsetzung eines gemeinsamen Wahlalters die Notwendigkeit ergibt, das Wahlalter hinaufsetzen zu müssen, so sind wir ohne weiters damit einverstanden. Ich höre zwar schon den Widerspruch der Sozialdemokraten, daß es undemokratisch wäre u. s. w. Bei dem, was in der letzten Zeit hier gegen die Demokratie schon geschehen ist, kommt es auf das bischen Mehr oder Weniger nicht mehr an, das wäre in einem Aufwaschen gegangen.

Man hat weiters entgegengesetzt, daß es unmöglich und ungerecht wäre, das Wahlalter hinaufzusetzen, weil mit 21 Jahren der junge Mann schon seinen Militärdienst leisten muß. Aber gerade dieses Motiv wäre maßgebend für eine Änderung des Wahlalters; denn mit 21 Jahren muß der junge Mann einrücken, und wenn er einrückt, verliert er das Wahlrecht; er darf nicht wählen, wohl aber der Staatskrüppel, der zuhause bleibt, der hat das große Bürgerrecht, der darf wählen, aber der, welcher für den Staat dienen muß, darf nicht mitwählen, und daher ist es eine Ungerechtigkeit gegen die Soldaten überhaupt. (Posl. dr Mareš: To udìlala vaše koalice!) Wir sind nicht Anhänger des Soldatenwahlrechtes, im Gegenteil, es war sogar eine Notwendigkeit, daß das Soldatenwahlrecht gefallen ist, um den verschiedenen Manipulationen Tür und Tor zu verschließen.

Der § 63 ist eigentlich das Kernstück der ganzen Vorlage. Der § 63 besagt, daß jeder Bürgermeister, jeder Vorsteher der Bestätigung bedarf, u. zw. teils von der Landesbehörde, teils vom Ministerium des Innern, und damit die Arbeit gut gemacht wird, erstreckt sich dies auch auf die bereits gewählten Bürgermeister, die nachträglich dieser Bestätigung unterworfen werden. Wenn nun ein Bürgermeister die Bestätigung nicht bek ommt, muß eine neue Bürgermeisterwahl stattfinden, und wenn aus Opposition derselbe wiedergewählt wird, wird die Gemeindevertretung aufgelöst. Wählt man aber einen anderen, der wieder nicht bestätigt wird, so ernennt die Aufsichtsbehörde selbst den Bürgermeister aus der Reihe der Gewählten. Ich habe schon im Verfassungsausschuß beantragt, es möchte die Regierung dann jedem einzelnen Gemeindevertreter doch einen gelben Fleck anmalen, damit man wüßte, wer nicht gewählt werden kann, damit man Komplikationen von Auflösung und notwendiger Ernennung vermeidet.

Die ursprüngliche Vorlage sah vor, daß auch in dem Falle, wenn die Gemeindevertretung jemanden wählt, der nicht bestätigt wird, ohne daß Oppositionsgründe maßgebend sind, schon die Auflösung kommen sollte. Die Milderung ist dahin gegangen, daß nun die Aufsichtsbehörde einen Bürgermeister ernennt. Wer ist nun nicht wählbar? Was ist das Kriterium für den einzelnen zur Wählbarkeit als Vorsteher oder Bürgermeister? Ist es die Eignung? Die politische Gesinnung? Welche Parteien wird es treffen? Läßt man den einzelnen in Unsicherheit, so daß er sozusagen mit dem Strick um den Hals herumläuft und daß er das schöne brave Kind spielen und mit dem Bezirkshauptmann gut stehen soll, damit ihm nicht etwa die Bestätigung verweigert werde? Wir wissen nur eines, daß dieser Paragraph die Möglichkeit zu Mißbräuchen in weitestem Maße gibt, daß man auch mit diesem Paragraph die nationalen Minderheiten und vor allem auch die Opposition aus den Gemeinden ausschalten und mundtot machen kann. Das ist wohl der Vater dieses Gedankens. Vielleicht kommt die Einstellung dieser Parteien zu dem Staate dabei vor allem in Betracht. Das wird natürlich sehr schwierig sein, besonders in der letzen Zeit, denn nach den Kundgebungen einzelner oppositioneller Parteien sind sie zum Staate in einer Weise eingestellt, daß man ihnen tatsächlich bezüglich der Staatsbürgerlichkeit die Note 1 geben muß. Vielleicht will man die Bürgermeisterposten den Regierungsparteien reservieren, um den Zulauf zu diesen Regierungsparteien etwas größer zu machen, damit man zeigen kann: Wir haben auch etwas zu vergeben, vielleicht nicht Brotkarten, damit man satt wird, aber Vorsteherposten für diejenigen, die sich zu uns bekennen.

Das ist graue Theorie. Stellen Sie sich vor, es tritt der Fall ein, daß eine Gemeindevertr etung einen Bürgermeister wählt nach erfolgter Nichtbestätigung, der wieder nicht bestätigt wird. Nun kommt die Regierung und ernennt aus den Reihen der Gewählten einen Vorsteher, einen Bürgermeister. Was wird der arme Mensch dort tun können? Wird er mit der Gemeindevertretung amtieren können, wird er eine Mehrheit finden? Mehrheiten bilden sich in den Gemeindevertretungen durch Wahlen, es wird eine tragfähige Mehrheit auch in den Gemeinden durch Wahlen geschaffen, durch Wahlbündnisse u. s. w. Nun wird jemand ernannt, der sozusagen in der Õffentlichkeit bemakelt ist, daß er nun gegen den Willen der Gemeindevertreter amtieren muß - darum ist er nicht zu beneiden. Ich bin überzeugt, daß dadurch die Gemeindewirtschaft auf das schwerste geschädigt wird. (Posl. dr Petersilka: Oh nein, das nächste sind die Verwaltungskommissionen!) Da hat die Vorlage tatsächlich etwas verpaßt. Man wird sie ergänzen müssen, um ein brauchbares Instrument zu haben, weil ein Paragraph bestehen bleibt, daß zwei Monate nach Einsetzung der Verwaltungskommission die Wahl ausgeschrieben werden muß. Statt die Vielwählerei beseitigt zu haben, wird ein neues System ständiger Gemeidewahlen herauskommen. Man wird beispielsweise bei Nichtbestätigung nach zwei Monaten neu wählen müssen und der ganze Effekt ist hinfällig geworden. Man hat das Gegenteil erzielt. Irgendwelche politische Gesinnung wird für die Ernennung maßgebend sein. Oder die Befähigung? Vielleicht denkt man, wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch den Verstand! Wir stellen aber fest, daß die Ämter in diesem

Falle nicht von Gott, sondern leider von der Regierung und der jetzigen Regierungsmehrheit kommen.

Es kann auch sein, daß man hofft, die èechischen Mehrheiten in einzelnen Orten mehr zur Geltung bringen zu können. Es haben Gemeindewahlen schon vielfach die Volkszählungsergebnisse korrigiert und zu aller Erstaunen finden sich bei Wahlen mehr deutsche Stimmen, als deutsche Bewohner früher gezählt worden sind. Solche Wunder geschehen und solche Wunder kann man irgendwie korrigieren. Merkwürdig, aus Angst vor der Diktatur im Staate setzt man die Diktatur in der Gemeinde ein, denn die Zeit, in der das geschi eht, diese Zeit braucht in den Gemeinden die ruhige Besonnenheit ernster, fachkundiger und opferbereiter Männer; wir stehen vor dem Zusammenbruch ganzer Gemeindewesen, die Not der Gemeinden ist eine so ungeheuere, so entsetzliche, daß sie solche Herumdoktoreien nicht verträgt. Mit diesen neuen Bestimmungen festigen Sie kaum den Stand der Gemeinden, mit di sen neuen Bestimmungen werden wir den Gemeinden keinerlei Nutzen bringen, keinerlei Sanierung, aber dafür Verwirrung und vielfach ein Chaos, weil auch das Verantwortungsgefühl des Ernannten, der in jeder Minute wieder abberufen werden kann, niemals ein solches ist, wie das des Freigewählten, der vor die Gemeinde hintreten muß, der er seine Vertrauensstelllung verdankt. So ist diieser Paragraph das Grab der Gemeindeautonomie und am Randes dieses Grabes stehen die Sozialdemokraten, in der Hoffnung, die Gemeindeautonomie parteimäßig beerben zu können. Es wird wahrscheinlich auch da ein Irrtum unterlaufen, weil unsere Bevölkerung doch nicht so von kurzem Gedächtnis ist. Und so werden sie trotzdem noch mit dem Volkszorn rechnen müssen.

Alle übrigen Paragraphen sind nur bestimmt zur Verschleierung der wirklichen Absicht, vor allem der Versuch, das gebundene Listensystem irgendwie zu lindern. Ich weiß, daß dieser Versuch eine Verbeugung vor Herrn Støíbrný und vor der Agitation der Ligaleute ist, vor denen man ja Angst bekommt. Dabei habe ich unwillkürlich den Eindruck, daß man wie bei der Echternacher Springprozession drei Schritte vorwärts und zwei Schritte rückwärts macht. Genau so ist es mit der Lockerung des gebundenen Listensystems. Es ist das eine nebensächliche Lokkerung., die in Wirklichkeit keinen Effekt haben wird, die aber doch ein Maß von Ärger, Verdruß und Verwirrung zu schaffen imstande sein wird; mehr wird aus dieser Lockerung kaum herauskommen; solange es dem Wähler nicht erlaubt ist, neue Namen aufzuschreiben und andere Listen abzugeben, solange ist auch von einem ungebundenen Listensystem keine Rede.

Ich muß anerkennen, daß ein Paragraph eine nützliche Neuerung bringt, u. zw. der § 22 über die Nummerierung der Kandidatenlisten, daß nämlich die Kandidatenlisten nicht mehr durch den Zufall der Zeit der Überreichung nummeriert werden, sondern nach dem Los, und ich freue mich, daß mein Initiativantrag vom 13. Oktober 1931 Druck Nr. 1441 dabei Verwendung gefunden hat.

Zu meinem Bedauern bin ich nicht in der Lage gewesen, meine Ansichten über die Änderung des § 66 durchzubringen. Gerade in der letzten Zeit haben wir die krassesten Beispiele über die Unsinnigkeit der Bestimmung des § 66 gesehen. § 66 besagt, daß im Falle der Erledigung des Postens eines Stellvertreters dieser nur von jener Partei gestellt werden kann, aus der der frühere entnommen war. Das besagt also Folgendes: Wenn heute infolge eines Wahlkompromisses der Bürgermeister, der erste und zweite Stellvertreter, aus dem Plenum gewählt wird und ein Stellvertreter dann durch Tod oder Mandatsniederlegung wegfällt, kann nicht wieder das Plenum, das erst gewählt hat, wieder wählen, sondern nur die Partei, der der Betreffende angehört hat. Das ergibt sehr viel Mißstände. Oft kommt es vor, daß eine kleine Partei mit sagen wir drei Mandaten einen Stellvertreter gestellt hat und im Falle des Ausscheidens desselben nicht einmal einen fähigen Mann mehr besitzt, so daß die Partei es nicht einmal will. Sie ist aber gezwungen, sie muß den Stellvertreter stellen, ob er nun tauglich ist oder nicht. Nun wird der § 66 noch verschärft, weil die Wahlperiode 6 Jahre dauert und in dieser sechsjährigen Periode die Möglichkeit des Ausscheidens eines einzelnen Stellvertreters ganz bedeutend ist. Es ist gesagt worden, es wäre nicht möglich, diese Bestimmung aufzuheben, weil dadurch Verschiebungen im Gemeinderat eintreten könnten. Ich habe deshalb meinen Antrag so formuliert (ète):

"Wird während der Dauer der Amtierung der Gemeindevertretung die Stelle eines Mitgliedes des Gemeinderates oder einer Kommission erledigt, so wird die erledigte Stelle von den Mitgliedern der Wahlgruppe besetzt, welcher das erledigte Mandat angerechnet worden ist (§ 64). Die Wahlgruppe nimmt die Wahl nach dem Grundsatz der absoluten Mehrheit vor. Wird die Stelle eines Stellvertreters erledigt, so wird die erledigte Stelle von jener Wahlgruppe oder Wahlgruppenvereinigung besetzt, welche die seinerzeitige Wahl vorgenommen hat. Wenn durch diese Wahl eine Verschiebung in der Vertretung der Wahlgruppen im Gemeinderat eintritt, wird auch die Neuwahl des Gemeinderates nach § 64 vorgenommen."

Es ist daher ausgeschlossen, daß etwa durch diese Neuw ahl aus dem Plenum eine Verschiebung im Gemeinderat stattfindet und wir haben ja auch die Analogie des § 63, wo auch bereits die Bestimmung im Abs. 1 enthalten ist: "Wenn in dieser Neuw ahl eine Verschiebung in der Vertretung der Wahlgruppen im Gemeinderat eintritt, so wird auch die Neuwahl des Gemeinderates nach § 64 vorgenommen."

Der eine Grenzfall, daß man den Bürgermeister absägen könnte, ist praktisch ausgeschlossen. Das wäre nur in dem Falle, daß der Bürgermeister von einer Wahlgruppe gewählt wäre, die nur über 3 Mandate verfügt. Wenn eine Wahlgruppe nur 3 Mandate besitzt, so wird es keinem vernünftigen Menschen in der Gemeinde einfallen, ihr auch noch den ersten Stellvertreter aufzuhhalsen. Das tut man nicht. Denn schließlich sind jene, die in die Gemeinde gewählt werden, auch halbwegs denkende Menschen. Das ist ein Bequemlichkeitsparagraph, auf den sich die Regierung stützt und es tut mir leid, daß gerade durch den Widerstand des Innenministeriums eine vernunftgemässe und zeitgemässe Abänderung des § 66 unterblieben ist. Zeit wäre noch genug, daß mein Antrag mimit dem Zusatz, den ich dazu eingebracht habe, angenommen wird und es würde dadurch eine Masse Rekurse erledigt werden, die heute einzelne Städte vor ein Kopfschütteln stellen, weil sie den Sinn dieser Bestimmung nicht begreifen können.

Die Koalition beschäftigt sich nun zum zweitenmal mit Gemeindeangelegenheiten. Das erstemal war es die Novellierung de Gemeindefinanzgesetzes und jetzt ist es die Gemeindewahlordnung. Die Novellierung des Gemeindefinanzgesetzes brachte in jeder Hinsicht eine Verschlechterung. Ich hätte es für selbstverständlich erachtet, daß die jetzige Regierung ihr damaliges Flickwerk wieder begutachten und nun eine gruündliche Änderung des Gemeindefinanzgesetzes vorlegen würde, in der die Sanierung der Gemeindefinanzen enthalten wäre. Aber von alledem nichts. Die Gemeindenot dringt nicht ins Parlament herein, wohl aber die Gemeindewahlordnung, von der niemand etwas hat, außer eventuell die Regierungsparteien, die um ihre Stellen in den Gemeinden bangen, namentlich die deutschen Sozialdemokraten, denen die Bevölkerung es deutlich genug gezeigt hat, daß sie von ihnen nichts wissen will und auch auf ihre Mitarbeit in der Gemeinde schlankweg verzichtet, wie die einzelnen Wahlen erwiesen haben. Namentlich die deutschen Regierungsparteien und da wieder die deutschen Sozialdemokraten scheuen Neuwahlen wie der Teufel das Weihwasser. Sie haben Angst davor und sie werden ihnen doch nicht entgehen können. Sie hegen die stille Hoffnung, daß sich durch die Hinausschiebung der Wahlen etwas ereignen wird, daß die übrigen Parteien unterdessen verboten sind und sie dann unter sich wählen können. Die Bevölkerung hat dafür kein Verständnis und wird ihnen auch den Lohn dafür abstatten. Die Verantwortung dafür, heute, in der national furchtbar bedrängten Zeit ein großes Stück unserer Selbstverwaltung der Zentralregierung preisgegeben und aus Parteirücksichten auf die Autonomie und Selbstverwaltung unserer Gemeinden verzichtet zu haben, überlassen wir der Koalition, überlassen wir den deutschen Regierungsp arteien und vor allem der deutschen Sozialdemokratie, und verweigern diesem Gesetze unsere Zustimmung. (Potlesk.)

2. Øeè posl. dr Hassolda (viz str. 13 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Es liegt uns die Regierungsvorlage Druck Nr. 2277 vor, welche Änderungen der Gemeindewahlordnung bringt. Wenn sich das Parlament mit Änderungen in Gemeindeangelegenheiten befaßt, so ist es außer allem Zweifel, daß die Bevölkerung, die Öffentli chkeit Änderungen auf einem ganz anderen Gebiet erwartet hätte, als es durch diese Vorlage hier vorgesehen ist. Es ist ganz zweifellos, daß die Zustände in den Gemeinden immer mehr und mehr einer Katastrophe entgegentreiben. Die Gründe hiefür liegen aber nicht so sehr in den einzelnen, mehr oder weniger nebensächlichen Bestimmungen der Gemeindewahlordnung, als in jenen Gesetzen verankert, die die Unterlage für die Gemeindefinanzwirtschaft bilden. Wer das traurige Vergnügen hat, selbst in einem Stadtrate mitarbeiten zu müssen, der weiß, daß heute die Bürgermeister der Selbstverwaltungskörper und der Stadtrat eigentlich nichts anderes sind als Konkursmasseverwalter, die sich von einem ordentlichen Kaufmann nur dadurch unterscheiden, daß sie in aller Ewigkeit fahrlässige Krida betreiben dürfen, ohne daß sie es gesetzlich anmelden müssen, wie es ein ordentlicher Kaufmann tun muß. Ich kann ruhig behaupten, daß der größte Teil der Gemeinden eigentlich zahlungsunfähig ist und sich gar nicht mehr fortfretten kann. Es wäre begreiflich gewesen, wenn sich das Parlament endlich aufgerafft und in diese schwierige Materie eingegriffen hätte, wenn sich die Regierung veranlaßt gesehen hätte, auf dem Gebiete der Gemeindefinanzwirtschaft Vorschläge zu machen, die tatsächlich eine Besserung herbeiführen könnten. Statt dessen sehen wir, daß die Regierung an diesen schwerwiegenden Problemen eigentlich ganz vorbeigeht und sich damit begnügt, Abänderungen nur an der Wahlordnung zu treffen, in einer Zeit, in der die Gemeinden nicht nur finanziell zusammengebrochen sind, sondern auch darunter ungeheuer zu leiden haben, daß ihnhnen große Gebiete des öffentlichen Lebens aufgelastet wurden, die sie einfach nicht mehr bewältigen können.

Ich verweise nur auf die Worte, die der Herr Ministerpräsident von dieser Stelle aus in seiner Regierungserklärung gebraucht hat. Er hat damals in dieser Erklärung nur wenige Sätze über die Gemei nden und deren Wirtschaft gesprochen, und zwar im Zusammenhange mit der Arbeitslosenfrage. Er hat die Arbeitslosen auf die Unterstützung durch die Gemeinden und die öffentliche Mildtätigkeit guter Menschen verwiesen. Das war damals der einzige gute Rat, den der Ministerpräsident in seiner Regierungserklärung den Gemeinden und den Arbeitslosen für die Zukunft zu geben wußte. Was haben wir bisher erlebt? Keinerlei Unterstützung seitens der Regierung für die finanziell schw erringenden Gemeinden, die von einem Darlehen zum anderen gekommen sind, bis sie heute so weit sind, daß sie überhaupt kein Darlehen mehr bekommen und nicht imstande sind, die Zinsenlast ihrer Schulden zu tragen, so daß von einer geordneten Wirtschaft überhaupt keine Rede mehr sein kann.

In dieser Verfass ungng befinden sich die Gemeinden und man hätte wohl annehmen müssen, daß sich in einer so außerordentlich ernsten Zeit die Regierung endlich darüber klar wird, daß vor allem eine Novellierung des Gemeindefinanzgesetzes zur Existenzfrage für ungezählte Selbstverwaltungskörper geworden ist. Wenn wir aber die Regierungsvorlage näher betrachten, sehen wir dem gegenüber vor allem zwei Punkte, die die markantesten Abänderungen der bisherigen Wahlordnung bringen, die sich aber fernab von den Gebieten bewegen, die ich soeben gestreift habe, zwei Punkte, die sich mit der Länge der Wahlperiode befassen und andererseits mit der Frage, ob ein sogenannter gewählter Bürgermeister bestätigt werden kann oder nicht. Nach meiner Auffassung ist dies schon an und für sich ein vollkommen unüberbrückbarer Widerspruch. Denn es wird entweder der Bürgermeister gewählt, dann kann er nicht ernannt werden, oder er wird ernannt, dann kann er nicht gewählt werden. Wenn beides verbunden werden soll, kann dies nur durch eine unerlaubte Beeinflussung der Wahl oder des Willens der Bevölkerung geschehen. Ich wäre neugierig, einen Bürgermeister amtieren zu sehen, der nicht gleichzeitig von der Mehrheit und dem Willen der Bevölkerung getragen ist und der andererseits von der Regierung in seiner Tätigkeit gebilligt wird. Ich frage, wozu man denn noch das Schauspiel der Wahl durchführt, wenn sie nur dann zugelassen wird, wenn sie der Regierung genehm ausfällt. "Sind die Wahlen der Regierung nicht genehm, so werden sie korrigiert." Wozu also erst die Wahl? Viel unverschleierter wäre es, das Diktat wirklich durchzuführen und den Mut zu haben, sich dazu zu bekennen und nicht eine beabsichtigte Einsetzung der Bürgermeister mit einem demokratischen Schein zu umgeben.

Was die Frage der Verlängerung der Wahlperiode betrifft, würde ich sie bis zu einem gewissen Grade für gangbar halten, wenn nicht die Motive zu einer Kritik herausforderten, die zu dieser Maßnahme führten. Es war eine Probe, eine Erfahrung, eine Untersuchung, ob es zweckmäßig ist, die Wahlen in die einzelnen Körperschaften zu verschiedener Zeit durchzuführen, so daß sich praktisch ergab, daß wir eigentlich aus den Wahlen dauernd nicht herausgekommen sind. In diesem Sinne ist eine gewisse Gleichstellung der Wahlperioden in den verschiedenen Körperschaften wenigstens von einem gewissen praktischen Wert, weil dadurch das ununterbrochene Wählen verhindert wird. Aber ich bin vollkommen davon überzeugt, daß dies nicht die Ursache der Verlängerung der Gemeindewahlperiode ist. Die Ursachen dafür sind ganz andere, und sie bewegen sich allerdings in keiner Weise mehr auf demokratischen Grundlagen. Wenn in der Zwischenzeit, zwischen der Wahlperiode eines Parlamentes, Wahlen in andere öffentliche Körperschaften stattfinden, hat die Regierung dadurch zweifellos die Mögli chkeit, einen gewissen Kompaß der öffentlichen Meinung zu beobachten, ob nämlich in der Zwischenzeit die Stimmung der Bevölkerung in ihrer politischen Gliederung gleichgebliebén ist oder ob sich vielleicht Ver änderungen in der öffentlichen Auffassung gegenüber der Regi erungsm ehrheit zeigen. Diese Beobachtung ist zweifellos von einem ziemlichen Werte, weil schließlich auf diesem Wege, auf dem Wege dieser demokratischen Einrichtungen, der Regierung ein Fingerzeig gegeben wird, ob ihre laufende Einstellung und Haltung von der Mehrheit der Bevölkerung gebilligt wird oder nicht. In dieser Hinsicht hatte die Durchführung und die Beobachtung der Wahlen bestimmt einen Zweck.

. Was sehen wir aber an unserem heutigen Beispiele? Die Wahlen der letzten Jahre in die Gemeinden haben den untrüglichen Beweis erbracht, daß die Stimmung der Bevölkerung absolut nicht mehr hinter der Regierung steht. Es sind eine ganze Anzahl von Wahlen durchgeführt worden, wobei Parteien die Mehrheit bekommen haben, die noch zur Zeit der letzten Parlamentswahlen stark in der Minderheit gewesen sind. Die Regierung müßte einen einzigen Schluß aus dieser deutlich zum Ausdrucke gebrachten Stimmung in der Bevölkerung ziehen, daß sie nämlich selbst bei einer Neuwahl nicht mehr die Mehrheit der Bevölkerung hinter sich hat, daß sie das Vertrauen der Bevölkerung zu ihren Regierungshandlungen in sichtbarem Maße verloren hat. Demokratisch wäre es gehandelt, in Erkenntnis dieser Tatsache an die Bevölkerung durch Wahlen zu appellieren und ihr so die Möglichkeit zu geben, ihrer wirklichen Stimmung Ausdruck zu verleihen.

Was macht man statt dessen? Statt dessen verhindert man, daß es durch Wahlen offenkundig werde, daß sich die Stimmung in der Bevölkerung geändert hat, man macht die Bevölkerung mundtot, indem man diese unangenehmen Korrekturen, die durch die Gemeindewahlen sichtbar werden, abschafft und die Gemeinden, was die Wahlp eriode anlangt, der Parlamentsperiode gleichschaltet, so daß der politische Sinn der Gemeindewahlen dadurch verloren geht, indem man die Gemeindewahlen glei chzeitig mit den Parlamentswahlen durchführt. Übrigens würde ich auch dafür noch Verständnis aufbringen, wenn man nämlich von der Tätigkeit der Gemeinden nichts anderes als lediglich eine rein verwaltungsmäßige Arbeit verlangte. Die Gemeinden aber werden besonders in letzter Zeit seitens der verschiedenen Ministerien mit einer derartigen Unzahl von Arbeiten belastet, die nicht in ihr eigentliches Tätigkeitsgebiet fallen, sodaß zweifellos die Bevölkerung ein Recht darauf hat, daß die Gemeinden nicht nur als eine Verwaltungsstelle angesehen werden, sondern daß sie auch einen eigenen Willen haben und diesen Willen zum Ausdruck bringen dürfen. Durch diese Verlängerung der Wahlperiode verfolgt man keine andere Absicht, als die Stimmung der Bevölkerung nicht sichtbar werden zu lassen. Es wurden sogar auch als Grund für diese Verhinderung der Wahlen Ersparungsmaßnahmen angeführt. Dieses Argument ist aber außerordentlich fadenscheinig, nachdem Gemeindewahlen zweifellos die geringsten Kosten verursachen. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda Stivín.) Der wahre Grund ist vielmehr die Angst, daß dabei die Stimmung der Bevölkerung offenkundig würde. Man soll nicht etwa glauben, daß man den Gemeinden vielleicht dadurch hilft, daß man die Wahlperiode um zwei Jahre verlängert. Wer praktisch in der Gemeinde tätig ist, wird sich darüber vollkommen klar sein, daß die Wirtschaftsnot der Gemeinden heute bereits so groß ist, daß sie höchstens in zwei Jahren nur noch ins Ungemessene steigen kann, daß aber dadurch ganz bestimmt nicht eine Besserung der Lage der Gemeinden herbeigeführt werden kann. Man muß sich heute schon fragen, was geschehen wird, wenn diese zwei Jahre vorüber sind. Wahrscheinlich wird man dann gleichfalls wenig Appetit zu Neuwahlen haben, und es wäre nicht überraschend, wenn dann wieder eine weitere Vorlage käme, durch die die Wahlperiode wieder verlängert wird, so daß wir mit den Gemeinden und den sogenannten Selbstverwaltungskörpern, also mit Körpern, die ihren Verwaltungsapparat selbst wählen, in denselben Zustand kämen, in dem wir mit den Krankenkassen sind, wo bekanntlich seit 14 Jahren keine Wahlen stattgefunden haben und nicht abzusehen ist, wann sie stattfinden werden, so daß man bei den Gemeinden die Bevölkerung langsam um das Wahlrecht bringen wird, indem man sie in der Verwaltung der Schulden weiter laufen und weiter hängen läßt und in Wirklichkeit überhaupt keine Wahlen für die Gemeinden, bestimmt nicht im Sinne der früheren Wahlordnung, mehr durchführen wird. Das bedeutet nichts anderes als für die, die an der Spitze sitzen, das Ergreifen der wenig verschleierten Diktatur, für die, die weiter unten sitzen, dieser Diktatur befehlsgemäß zu gehorchen, widrigenfalls einfach eine Absetzung erfolgt und diese Absetzung überhaupt dann das Ende des Wahlrechtes des Volkes bedeutet.


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