Úterý 28. bøezna 1933

Heute ist ja vielfach der unter Mieterschutz stehende Mieter in günstigerer materieller Lage, als der Hauseigentümer, der unter der Wirkung des Mieterschutzes zu leiden hat. Natürlich sind die Verhältnisse auch in dieser Beziehung außerordentlich verschieden und bunt und die Verschiedenheit der Fälle macht eben auch eine legislatorische Lösung dieser Frage so außerordentlich schwer und führt zu so großen Auseinandersetzungen, wenn man daran geht, eine endgültige, halbswegs befriedigende Lösung zu finden. Aber was diesen Punkt betrifft, müssen wir uns denn doch sagen: Die Frage der arbeitslosen, ohne Wohnung dastehenden Menschen darf nicht gelöst werden zu Lasten eines Standes, man darf aber noch weniger vor ihr den Kopf in den Sand stecken, sondern sie muß gelöst werden auf Kosten der Allgemeinheit in dem Sinne, daß diejenigen, welche eine Wohnung haben, dazu beitragen, daß diejenigen, welche infolge Arbeitslosigkeit obdachlos werden, zu einer Wohnung gelangen. Bei den gegenwärtigen finanziellen Verhältnissen des Staates und der Selbstverwaltungskörper und angesichts der Tatsache, daß wir heute bereits doch über eine ganz stattliche Anzahl von Häusern und Wohnungen verfügen, würde ich es nicht für vorteilhaft halten, sich in große Unternehmungen zu Gunsten der Obdachlosenwohnungen zu stürzen, indem eine Menge neuer Häuser erbaut würde, sondern ich würde es für vorteilhafter halten, einen Fonds, allerdings einen sehr sorgfältig verwalteten Fonds zu schaffen, in den die Wohnenden etwas beitragen und mit dessen Hilfe für Wohnungslose der Mietzins erstattet wird.

Allerdings, nach den Erfahrungen mit gewissen Fonds, namentlich nach den Erfahrungen, die wir beispielsweise mit dem Kunstdüngerfonds gemacht haben, spreche ich das Wort Fonds mit äußerster Vorsicht aus, mit gewissen Bedenken, weil eine unkontrollierbare Fondswirtschaft, wie wir sie hier in der Èechoslovakei haben, schwere Besorgnisse erwecken muß. Deshalb müssen wir, wenn wir in diesem Zusammenhang das Wort "Fonds" aussprechen, gleichzeitig der Erwartung Ausdruck geben, daß für die sorgsamste Bewirtschaftung und für die verantwortungsvollste und gewissenhafteste Verwendung der in diesen Fonds einfließenden Gelder Sorge getragen wird.

Etwas, was ich in diesem Gesetz durchaus nicht verstehe, ist die Tatsache, daß man im § 2 des Art. IV, der von der Errichtung und Förderung der Kleinhäuser mit den 10 Millionen spricht, durchaus an die Genossenschaften vergessen zu haben scheint.

Bei diesen 10 Millionen Kè handelt es sich darum, daß Häuser errichtet werden mit Wohnungen von 40 Quadratmeter bewohnbarem Flächenraum und daß zur Errichtung dieser Wohnungen der Staat die Verzinsung und Amortisierung mit einem effektiven Beitrag von 2 1/2 % unterstützt. Man kann mit diesen 2 1/2 %, vorausgesetzt, daß sich auf einer anderen Seite der Rest findet, verhältnismäßig sehr viel machen. Das ist unstreitig. Aber nun sehen wir in diesem Gesetz, daß zur Errichtung derartiger Kleinsthäuser berechtigt werden die Länder, die Bezirke, die Gemeinden, dann die öffentlichen Körperschaften und die öffentlichen Anstalten. Während in früheren Gesetzen hier immer auch die Genossenschaften genannt wurden, werden sie diesmal nicht genannt. Ich habe gestern abends im sozialpolitischen Ausschuß einen Antrag gestellt auf Ergänzung dieses § 2 des Art. IV durch Hinzufügung der gemeinnützigen Genossenschaften. Mein Antrag ist aber von der Majorität ohne Angabe von Gründen abgelehnt worden. Es bleibt daher der Erwägung Raum, daß entweder aus irgendeinem formalen Grunde, aus einer Nachlässigkeit, einer Fahrlässigkeit die Anführung der Genossenschaften hier ausgelassen wurde, man könnte aber auch annehmen, daß von der Anführung der gemeinnützigen Genossenschaften in diesem Zusammenhang aus dem Grunde Abstand genommen wurde, weil man vielleicht mit dieser oder jener Genossenschaft schlechte Erfahrungen gemacht hat. Nun gibt es gewiß gut wirtschaftende, weniger gut wirtschaftende und auch schlecht wirtschaftende Genossenschaften. Einen Fehler hat das Gesetz ohnedies, daß es überhaupt keinen Raum für Reservenbildung bei Baugenossenschaften gelassen hat. Einer Genossenschaft wird es ungeheuer schwer gemacht, sich in guten Zeiten eine Reserve zu schaffen. Dabei sind jetzt im Laufe der Krise gewisse Genossenschaften in Schwierigkeiten geraten. Aber man muß ja doch bedenken, daß derartige Unterstützungen nur solche Genossenschaften bekommen, die dem Staate eine ordentliche und gewissenhafte Wirtschaftsführung gewährleisten und die Behörde hat es jederzeit in der Hand, sich von der Wirtschaftsführung einer solchen Genossenschaft zu überzeugen und eventuell zu sagen: "Du, Genossenschaft, bürgst mir nach deiner bisherigen Vergangenheit dafür, daß das Geld nicht zum Fenster hinausgeworfen wird", und sie kann einer anderen Genossenschaft wieder unter Hinweis auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit die Unterstützung versagen. Aber das Land beispielsweise mit seinem außerordentlich komplizierten Verwaltungsapparat mit dem Recht auszustatten, eine derartige Unterstützung für Kleinstwohnhäuser in Anspruch nehmen zu können, und dieses Recht einer Genossenschaft zu nehmen, welche Erfahrungen hat und welche derartige Kleinstwohnungen in viel kürzerer Zeit fertigstellen kann, als z. B. das Land Böhmen oder Mähren, erscheint mir doch absolut unpraktisch, absolut unzweckmäßig und ich muß sagen, daß ich es schließlich doch nur der berühmten Koalitionsdisziplin zuschreibe, daß der sozialpolitische Ausschuß meinen Antrag, auch die Genossenschaften hereinzunehmen, gestern abgelehnt hat.

Was ich auch nicht verstehe, ist, daß man von der Staatsgarantie in diesem Gesetz vollständig abgesehen hat. Die Staatsgarantie ist diejenige Form der Unterstützung, welche mit dem berüchtigten staatlichen Protektionismus am allerwenigsten zu tun hat. Wir sind für die staatliche Garantie erst kürzlich eingetreten, und zwar sehr vernehmlich, bei der Garantierung der Exportkredite und es wäre sehr gut gewesen, wenn im Motivenbericht hier auch etwas darüber gestanden wäre, welche Erfahrungen der Staat mit der Garantierung der Hypotheken bisher gemacht hat. Wir haben im Jahre 1931 solche Garantien festgesetzt in der Höhe von 350 Millionen, im November 1930 650 Millionen und im Jahre 1932 wurde dann die Ziffer dieser staatlichen Garantie auf 1100 Millionen festgesetzt. Es heißt, daß diese Garantien bisher vollständig erschöpft sind. Nun bezieht sich diese Garantie auf jene zweite Hypothek, die bekanntlich sehr schwer zu bekommen ist und die unter der Herrschaft des neuen Zinsfußgesetzes noch schwerer zu beschaffen sein wird, als bisher. Nun bedeutet der Begriff Garantie durchaus nicht, daß der Fiskus damit zum Handkuß kommen muß, und ich bin überzeugt, daß die Zahl der Fälle, wo die Garantie wirklich effektiv zu einer Zahlung herangezogen wurde, außerordentlich oder verhältnismäßig nur sehr beschränkt ist. Nun ist aber gerade die Beschaffung der zweiten Hypothek außerordentlich wichtig.

Betrachten wir nun das Gesetz vom Standpunkt der Bauförderung und vom Standpunkt des Baugewerbes, so sehen wir, daß es durch Beibehaltung des Unterschiedes zwischen alten und neuen Mietern, der Fiktionen, die die alte und neue Generation betreffen, von denen ich eben gesprochen habe, daß es durch Beibehaltung aller dieser Normen das Baugewerbe absolut nicht fördert, ja im Gegenteil viele reiche Leute, die heute ihr Geld auf der Bank liegen haben und ganz gut ein Haus bauen könnten, sagen sich: Ich stehe ja unter Mieterschutz und es wäre geradezu ein Wahnsinn von mir, wenn ich mich in einen Bau einlassen würde; hier lebe ich halb umsonst, ich beziehe meine Revenuen aus meinem Bankguthaben, wozu werde ich mich in ein Risiko einlassen? In dieser Beziehung arbeitet das Gesetz nicht für, sondern gegen die Baubewegung. Aber auch dadurch, daß es die unschuldigste Form des staatlichen Protektionismus, wenn ich so sagen kann, die Garantierung der Hypothek, die Verbürgung der zweiten Hypothek hier nicht mehr bestehen läßt, hindert es die Baubewegung ganz außerordentlich. Denn in dem von mir angeführten Fall handelt es sich um einen Privaten, der das Geld auf der Bank hat und ein Haus bauen kann. Wenn aber eine gemeinnützige Genossenschaft z. B., wenn irgendwo in einem Ort ein Bedarf ist, ein Haus ohne jede direkte Unterstützung bauen will, so kann sie doch diese Garantierung für die zweite Hypothek nicht entbehren, weil, wenn sie nicht mit der Bürgschaft für die zweite Hypothek aufrückt, sie mit der ersten Hypothek, die sie zwar bekommt, nichts anzufangen weiß. Also auch in dieser Beziehung ist dieses Gesetz zweifellos als sehr mangelhaft zu bezeichnen.

Ein weiterer großer Mangel des Gesetzes hängt damit zusammen, daß es kein Definitivum bringt, wie wir es gewünscht hätten, sondern nur ein Provisorium, und dieser Mangel besteht in der weiteren Unsicherheit der Kreditverhältnisse; solange der Mieterschutz nicht geregelt, sein Abbau nicht in feste Bahnen gelenkt ist, wissen nicht nur die Mieter und Vermieter nicht, wie sie daran sind, sondern auch die Geldinstitute, die die Baukredite und die Hypothekarkredite zu gewähren haben wissen nicht, wie sie daran sind und auch in dieser Beziehung ist das Gesetz nicht gerade eine Förderung der Wirtschaft.

Zwei weitere Punkte möchte ich hervorheben, die ich neben den sonstigen Mängeln an diessem Gesetze vermisse. Wieviel ist von dem Regreß schon gesprochen worden! Sie wissen, wieviel Menschen namentlich am Beginn des letzten Dezenniums, also zwischen den Jahren 1921 und 1925 sich mit staatlicher Hilfe Häuser gebaut haben. Man hat damals diese Unterstützung gewährt, um die Bauförderung zu beleben, man hat aber die Eigentümer dieser Häuser keinen Augenblick im Zweifel darüber gelassen, daß ihnen der Staat kein endgültiges Präsent zu überreichen gedenkt, sondern daß der Staat beabsichtigt, das in diese Häuser hineingesteckte Geld später wieder einmal zurückzubekommen. Dieser Regreß sieht anders aus und hat eine ganz andere Bedeutung, je nachdem ob es sich um eine Regreß nahme bei solchen einzelnen Privatleuten handelt, die sich unterdessen in gute Verhältnisse hinaufentwickelt haben, oder ob es ein sogenannter Regreß ist, wie bei den gemeinnützigen Baugenossenschaften, wo er eigentlich kein Regreß ist, sondern darin besteht, daß die zugesagte Zinsenhilfe und Amortisationshilfe erlischt. Ich spreche hier von der ersten Kategorie des Regresses und hätte es für richtig gehalten, wenn bezüglich dieses Regresses eine Bestimmung in das Gesetz aufgenommen worden wäre, daß wenigstens ein Teil der damals vom Staate zu Gunsten dieser Privatwohnungen, Privathäuser und Villen gemachten Aufwendungen zurückgeholt würde. Die Staatskasse könnte es brauchen, es könnte es insbes onders jener von mir berührte Fonds zu Gunsten der obdachlosen und erwerbslosen Personen brauchen. Davon findet sich im Gesetze nichts. Das ist selbstverständlich unter den gegebenen Verhältnissen eine Lücke, welche in den weitesten Kreisen empfunden werden wird und in den weitesten Kreisen der Bevölkerung nicht geringes Erstaunen und Verwunderung hervorrufen wird. Wir können nur wünschen, daß in dieser Beziehung bald Remedur geschaffen werde, weil auch tatsächlich mit diesen damaligen Unterstützungen der Baubewegung sehr viel Unfug getrieben wurde.

Noch ein weiterer Punkt wäre zu erwähnen und der hat in einem Resolutionsantrag seinen Niederschlag gefunden, der wahrscheinlich auch dem Hause unterbreitet werden wird. Es handelt sich darum, daß im seinerzeitigen Mieter- und Bauförderungsgesetz, das wir im letzten Frühjahr vorggelegt bekamen, auch Bestimmungen über die sog. Bausparkassen enthalten waren. Dieser Abschnitt über die Bausparkassen steht, wie mit Recht hervorgehoben wurde, in keinem organischen Verhältnis, in keinen organischen Beziehungen zu den Bestimmungen über Mieterschutz und Bauförderung. In Wirklichkeit gehört die Regelung der Bausparvereinigungen - wir sollen lieber Bausparvereinigungen als Bausparkassen sagen - in ein eigenes Gesetz, und es hätte uns nur freuen können, wenn die Regierung gleichzeitig mit dem Entwurf über die Verlängerung der Wohnungsfürsorge auch ein eigenes Gesetz über die Behandlung dieser Bausparvereinigungen vorgelegt hätte, da einzelne dieser Bausparvereinigungen doch noch zu stark auf dem Schneeballensystem aufgebaut sind und zu stark mit dem Zufall rechnen und mit auf derjenigen wirtschaftlichen Grundlage basieren, die wir wünschen müssen. Daß die Frage der Bausparvereinigungen einer gesetzlichen Regelung bedarf, steht außer jedem Zweifel. Es muß derjenige, der in eine Bausparvereinigung eintritt, jederzeit wissen, daß er davor gefeit ist, irgendeinem blinden Schneeballensystem ausgeliefert zu sein, bei dem er, auch wenn er 80 Jahre alt wird, die Wohnung nie bekommt, die er sich versprochen hat und um der entwegen er sein Geld in diese Bausparvereinigung hineingesteckt hat.

Ich will damit schließen, daß dieses Gesetz, wie es uns vorliegt, nicht im geringsten die Hoffnungen erfüllt, die auf diese Vorlage ursprünglich gesetzt worden sind. In gewisser Beziehung sind allerdings die Bestimmungen bezüglich der Fünfzimmer - und Vierzimmerwohnungen eine Erleichterung. Bezüglich der Grenze von 50.000 Kè wird man uns insbesondere in den kleinen Landstädten einwenden, daß das für die Hauseigentümer nur eine sehr geringe Bedeutung hat. Aber die Hauptfrage, die Hauptforderung einer definitiven Regelung ist wieder ungelöst geblieben. Viele der Einwendungen, die hier vorgebracht werden, werden uns schon beinahe durch ein ganzes Dezennium fruchtlos vorgebracht. Es handelt sich darum, sich von dem Gedanken zu befreien, daß die staatliche Wirtschaft das Heil bringen könne. Wir haben mit dieser Idee der staatlichen Wirtschaft doch schon zu viel draufgezahlt und diejenigen, die unmittelbar nach dem Krieg angesichts der sich damals zeigenden Erscheinungen jeden Mieterschutz begrüßen konnten, müssen heute feststellen, daß es sich um einen Anachronismus handelt, der hier weiter fortgeführt wird.

Wir müssen daher wünschen, daß demnächst ein Definitivum vorgelegt wird, das mit diesen Fiktionen, mit diesen Ungerechtigkeiten durch einen den sozialen Verhältnissen wirklich Rechnung tragenden endgültigen Abbau des Mieterschutzes ein Ende macht und das eine Lösung findet, die nicht auf einen Kuhhandel der Parteien basiert, die aus dem Mieterschutz für sich parteimäßige Vorteile herauszuschlagen suchen, sondern daß eine Regelung gefunden wird, die den Forderungen der Gerechtigkeit, den Forderungen des modernen Lebens, den Forderungen der Gleichberechtigung und den Forderungen des allgemeinen Wohlstandes entspricht. (Potlesk.)

3. Øeè posl. Simma (viz str. 19 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Im Namen meiner Partei habe ich zu dem vorliegenden Gesetz nachstehende Erklärung abzugeben:

Die Deutsche nationalsozialistische Arbeiterpartei hat wiederholt, grundsätzlich und zielweisend besonders bei ihrer Stellungnahme zu dem Gesetze betreffend die Wohnungsfürsorge im Jahre 1929 zu dem Problem der Wohnungsfürsorge Stellung genommen. Hiebei hat sie ebenso vielemale festgestellt, daß die auf dem Wohnmarkte geltenden Verhältnisse solche sind, die einer gründlichen Veränderung bedürfen. Die Partei hat dann stets im positiven Sinne jene Vorkehrungen aufgezeigt und zu treffen gefordert, die geeignet erscheinen, die normalen Wirtschaftsverhältnisse auch in diesem Zweig der Wirtschaft einrichten zu können. In der Grundsätzlichkeit dieser Stellungnahmen hat sich die Partei auch bei der Behandlung der Regierungsvorlage Druck Nr. 2203, womit die Gesetze betreffend die Wohnungsfürsorge verlängert und ergänzt werden, nicht zu revidieren.

Wir fordern nach wie vor eine zielbewußte Fortführung der öffentlichen Hilfsbautätigkeit mit der Aufgabe, daß der Vorrat solcher Wohnungen stets vergrößert wird, welche für den sozial schwachen Mieter ermietbar sind. Hierdurch allein kann jede gefährliche Riske, welche aus gesetzgeberischen Reformen für diesen Mieter unter Umständen entspringen kann, umgangen werden. Selbst für den Fall, als ein ausgeglichener Zustand in dieser Beziehung erreicht wurde, muß derselbe durch Fortführung dieser Tätigkeit fortlaufend in Wage gehalten werden. Wenn, wie das heute der Fall ist, die unteren öffentlichen Verbände wegen ihrer finanziellen Verfassung für die planmäßige Hilfsbautätigkeit nicht mehr aufkommen können, muß der Staat der diesbezüglichhe Korrektor sein. Der Staat wird diese öffentliche Hilfsbautätigkeit wirksam und ohne volkswirtschaftlichen Verluste in das Programm der produktiven Arbeitslosenfürsorge zu stellen haben.

An die Frage des Mieterschutzes knüpft sich als akute Frage nach wie vor - und dies auch im Interesse des Mieters - die Frage der Rentabilitätsgestaltung des Althausbesitzes an. Wie sehr diese letztere Frage zu einer drängenden wurde, beweist die unhaltbare Lage der Kleinhausbesitzer. Aus einem von denselben an die Regierung und die politischen Parteien gelangten mit Statistiken versehenen Memorandum geht hervor, daß die Althäuser dem Ruin preisgegeben sind, weil die Besitzer selbst die unbedingt notwendigen Ausbesserungsarbeiten an ihrem Besitztum nicht vorn ehmen lassen können. Es wird auch von uns zugegeben, daß der Althausbesitz in einer 14jährigen Entwicklung zu dem heutigen Zustande auf dem Wohnungsmarkte die schwersten Opfer brachte. Während für Neubauten staatliche Unterstützungen und langjährige Steuerfreiheiten gewährt wurden, mußte der Althausbesitzer die Zinssteuer mit allen Zuschlägen entrichten. Diese Kleinhausbesitzer sind heute nicht mehr im Stande, aus anderen Einnahmsquellen Beträge für ihren Besitz aufzuwenden, weil sie zu Hunderten von der Wirtschaftskrise auch insofern betroffen wurden, als diese Krise ihre Existenz vernichtete.

Es ist deshalb billig, daß wir zu Maßnahmen unsere Zustimmung geb en, welche die Lage des Althausbesitzes klagloser gestalten. In dieser Hinsicht verweisen wir außerordentlich dezidiert auf jenen Weg zur Rentabilitätsgestaltung des Althausbesitzes, der in der Richtung der steuerlichen Entlastung des Althausbesitzes zu gehen isst. Wenn dieser Weg auch nicht zur vollständigen Steuer- und Abgabenbefreiung des Althausbesitzes führen kann, weil diese Einri chtung die Finanzführung des Staates wie der untergeordneten Verbände zu stark berühren würde, würde eine maßvolle Aktion dieser Art doch von großer Erleichterung sein und berechtigte Vorteile für den alten Hausbesitzer hherbeiführen.

Hierdurch könnten zumindest für die Zeit der Fortdauer der Wirtschaftskrise Einflußnahmen in die Continuität der Rechtsordnung in so schwerwiegenden Angelegenheiten, wie es besonders der Mieterschutz, die - lex Meissner - und die Bauförderung darstellen, vermieden werden.

Mietzinserhöhungen, die sich an dem sozial schwachen Mieter auswirken, können nur gesetzlich festgelegt werden, wenn sie durch ein Aequivalent an die hiedurch zu Treffenden ausgeglichen werden. Wenn dermalen im Zusammenhange damit ein Entlohnungsausgleich nicht stattfinden kann, wie ein solcher öfter bei den Plänen nach Reform der geltenden Wohnungsgesetze in Erörterung stand, sind andere Aequivalente hinsichtlich ihrer Durchführung an keine unüberwindlichen Schwierigkeiten gebunden. Meine Partei empfiehlt dieserhalb zum genauen Studium die Forderungen der Neumieterverbände, welche rechtzeitig als Vorberatungsgrundlage für die zur Verhandlung stehende Regierungsvorlage der Regierung zur Kenntnis gebracht wurden:

1. Erhöhung des steuerfreien Existenzminimums für Neumieter und die außer Mieterschutz stehenden Parteien.

2. Obligatorisches Zugeständnis der im § 21 des Steuergesetzes vom Jahre 1927 vorgesehenen Begünstigungen bei Bemessung der Einkommensteuer an die Neumieter und außer Mieterschutz Stehenden.

3. Herabsetzung des Krisenzuschlages zur Einkommensteuer für diese Kategorien der Mieter.

4. Befreiung ihrer Gehälter, Löhne und Pensionen aus Kürzungsaktionen, wenn es sich um Angestellte und Arbeiter des Staates und der Körperschaften handelt.

5. Herabsetzung des Hypothekarzinsfusses und Senkung der ungeschützten Mietzinse im selben Verhältnis auf gesetzlichem Weg.

In spezieller Betrachtung der Regierungsvorlage Druck Nr. 2203, nach der die Wirksamkeit des Gesetzes vom 28. März 1928, Slg. Nr. 44, über den Schutz der Mieter in der Fassung des Gesetzes vom 27. März 1930, Slg. Nr. 30, des Art. I des Gesetzes vom 26. November 1930, Slg. Nr. 166, des Art. I, § 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1931, Slg. Nr. 210, und des Art. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1932, Slg. Nr. 164, bis 31. Dezember 1933 verlängert wird, erklären wir, daß dieses neuerliche Provisorium sich wie seine Vorgänger nicht lösend auswirken wird, sondern die Zustände nur andauernd zu unhaltbaren für alle Kreise macht. Bei dieser Feststellung bedauern wir es, daß man sich bei der parlamentarischen Behandlung der Mieterschutzfrage wiederum in dem alten unwürdigen Spiele geübt hat. Wie bei so vielen anderen Anlässen zeigt sich hiebei auch, daß keine Initiative zu einem neuartigen gesetzlichen Vorgange vorhanden ist, welcher Umstand am meisten zu bedauern ist.

Die Deutsche nationalsozialistische Arbeiterpartei ist zu dieser Kritik um so mehr berechtigt, als sie rechtzeitig - und dies vom Jahre 1923 ab - im Abgeordnetenhause jene vorerwähnten zielweisenden Aktionen beantragte, die bei rechtzeitiger Anwendung das Problem der Wohnungsfürsorge längst zu einem gelösten gemacht hätten. Aus diesen Aktionen erwähnen wir heute wiederholend den im Jahre 1923 seitens unserer Fraktion im Abgeordnetenhause eingebrachten Antrag auf Erbauung von Einfamilienhäusern für die Arbeiter in Industrie und Landwirtschaft, der im Jahre 1925 neuerlich eingebracht wurde, den Antrag Wenzel und Gen. auf Erlassung eines Gesetzes zur Sicherstellung baurechtlicher Forderungen wie die zahlreichen Anträge und Anregungen aus unseren Stellungnahmen vom 15. März 1927 und 13. März 1928. Aber auch später bemühten wir uns unausgesetzt, die Regierung auf unsere Reformvorschläge aufmerksam zu machen.

Die Deutsche nationalsozialistische Arbeiterpartei ruft ernst nach der Beachtung ihrer Vorschläge. Die Partei steht auf dem Standpunkte, daß die Untätigkeit gegenüber der drängenden wirtschaftlichen und sozialen Frage der Wohnungsnöte dieselben nicht nur beläßt, sondern zum Unglück Tausender und Aber-Tausender bis zur Katastrophe erhöht.

Trotz aller Mängel des Provisoriums und der Forderung nach einer endlichen definitiven Gesetzgebung werden wir für die Vorlage stimmen. (Potlesk.)

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