Ètvrtek 19. bøezna 1931

Zu dem uns vorliegenden Gesetzentwurfe mußte vor allem bemerkt werden, daß die Verfasser dieses Gesetzes sich über die wiederholten Wünsche der deutschen Sektion des Landeskulturrates, des deutschen Meliorationsverbandes unserer Landesvertreter und der Abgeordneten des Bundes der Landwirte bei der Behandlung des Staatsvoranschlages vorgebrachten Forderung auf Erhöhung der Subvention in Gebirgsgegenden, welche nach § 15 festgesetzt ist, einfach hinweggesetzt haben. Bereits in der Landesvertretung wurde ein diesbezüglicher Antrag eingebracht und es war unsere Pflicht, bei den Verhandlungen im Landwirtschaftsausschusse auf diesen Mangel besonders zu verweisen und zu verlangen, daß der Staatsbeitrag in den Gebirgsgegenden erhöht wird. Wenn man auch unseren Wünschen nicht vollauf Rechnung getragen hat, so ist es doch erfreulich, daß die Beiträge für Flächenmeliorationen von 30 auf 35% und für die Ausführung der Wasserhauptabläufe bei Entwässerungen und der Hauptwasserzuflüsse bei Bewässerungen von 40 auf 45% in Gebirgsgegenden auf Grund der Annahme unserer Anträge erhöht wurden. Unser Verlangen ist in dem erhöhten Kostenaufwande in Gebirgsgegenden, der 1500 Kè durchschnittlich pro ha gegenüber dem weit geringeren Kostenaufwande im Innern Böhmens beträgt, begründet. Diesem erhöhten Mehraufwande von 30% steht aber durchaus kein höherer Mehrertrag gegenüber; die weniger günstigen klimatischen und Bodenverhältnisse in den Randgebieten Böhmens wirken sich auch vielfach in verhältnismäßig kleineren Mehrerträgen aus. Die Verzinsung des aufgewendeten Kapitales ist daher eine geringere, der Anreiz zur Kapitalsanlage in Meliorationen ist ein kleinerer. Die volkswirtschaftlich so notwendige Meliorationstätigkeit in den Randgebieten, die zumeist arme Gebirgsgebiete sind, kann nur durch einen erhöhten Staatsbeitrag infolge Ungunst der Verhältnisse gefördert werden. Eine Verringerung der Baukosten ist nicht möglich und die Ungleichheit der Bauverhältnisse kann nur in der Weise ausgeglichen werden, daß die Mehrkosten, welche die Meliorationen in Gebirgsgegenden mit sich bringen, von Staat und Land in der Form übernommen werden, daß für Gebirgslagen höhere Staats- und Landesbeiträge bewilligt werden. Die Annahme unseres Antrages auf Erhöhung des Staatsbeitrages um 10% für die Gebirgsgegenden hätte bestimmt erwarten lassen, daß der ärmeren Landwirtschaft im Gebirge die Vorteile des neuen Meliorationsgesetzes in gleicher Weise, zum Nutzen der gesamten Volkswi rtschaft zugute gekommen wären, wie der unter besseren Verhältnissen lebenden Landwirtschaft der Ebene.

Der § 15 enthält übrigens eine Verschlechterung gegenüber dem jetzigen Zustande. Nach dem Gesetze vom 4. Jänner 1909, Reichsgesetzblatt Nr. 4, abgeändert durch das Gesetz Nr. 21/1920 konnte der Staat, wenn das Land seinen Beitrag auf mehr als 30% erhöhte, auch seinerseits einen entsprechend höheren Prozentsatz als 30% gewähren. Auf diese Weise sind in der Slovakei für Drainagen insgesamt oftmals 70% bewilligt worden. Diese Bestimmung möge auch im jetzigen Gesetze womöglich beibehalten werden.

Die Entwässerungstätigkeit nimmt dort einen sichtbaren Fortschritt, wo die bestehenden Außenstellen des ehemaligen Kulturtechnisches Büros beim Landeskulturrate, gegenwärtig angegliedert der Landesbehörde, durch ihre Beamten in ständiger Fühlungsnahme mit der praktischen Landwirtschaft stehen, weil dadurch nicht nur die nötige Aufklärung unter die Landwirte getragen werden kann, sondern auch die werktätige Mithilfe schon bei den Vorbereitungsarbeiten für die Gründung der Wassergenossenschaften, Beschaffung von Projekten geboten wird. Die Errichtung von Außenstellen in Reichenberg, Trautenau, Rumburg und je einer deutschen Stadt Süd- und Südwestböhmens wurde von der deutschen Landwirtschaft im Wege des Landeskulturrates und auch in der gesetzgebenden Körperschaft wiederholt verlangt. Die Reform des kulturtechnischen Dienstes wurde im Rahmen der Verwaltungsreform mittels eines Spezialgesetzes durchgeführt und die Angliederung des technischen Büros an die Landesbehörde vollzogen, sodaß der einheitliche kulturtechnische Dienst gebietsweise dezentralisiert werden kann, neue Außenstellen mit sprachlich-qualifizierten Beamten geschaffen, die sich im Verkehre mit der Landbevölkerung das volle Vertrauen erwerben können, wodurch die Entwicklung des Meliorationswesens im deutschen Randgebiete einen günstigeren Fortschritt nehmen wird.

Die Bestimmungen des Art. X des Finanzgesetzes, wonach Subventionen erst im letzten Vierteljahr zur Ausazhlung gebracht werden dürfen, treten der Erweiterung der Entwässerungsarbeiten hindernd in den Weg und sollten in der Zukunft für die Ausbezahlung der Staats- und Landesbeiträge für Meliorationen Anwendung finden. (Výkøiky posl. Hodiny.) Dieses Verlangen ist begründet in dem Umstande, daß das Finanzministerium schon mit Rücksicht auf die Bestimmungen der vorgelegten Regierungsvorlage bei der Festsetzung der Höhe der Subventionen seinen Einfluß geltend macht. Da das Finanzministerium nicht allein die finanzielle und voranschlagsmäßige Überprüfung der Projekte vornimmt, sondern sich auch mit der technischen und wirtschaftlichen Seite befaßt, entstehen übrigens bedeutende und auch überflüssige Verzögerungen in dem Beginn und in der Ausführung der Meliorationen. Artikel X des Finanzgesetzes findet aber auch eine analoge Anwendung beim Lande, dem gleichfalls aufgetragen wird, die für Melioratione bestimmten Beträge erst im letzten Quartale zur Auszahlung zu bringen. Es ist notwendig, daß die dem Finanzministerium zwecks Unterstützung aus öffentlichen Mitteln vorgelegten Meliorationsprojekte zunächst rascher erledigt werden, und bezüglich der Flüssigmachung von Subventionen sollte generell die Bestimmung getroffen werden, daß entsprechend dem Fortschreiten der Bauarbeiten Auszahlungen von Subventionen erfolgen dürfen. Damit wäre die Meliorationstätigkeit, die eine Bedeutung für die Allgemeinheit besitzt, sehr gefördert.

Es wird von Seite der Regierung und namentlich im Motivenberichte zu dem vorliegenden Gesetzentwurfe stets von notwendiger Beschleunigung der Meliorationsbauten gesprochen; es vergehen aber oft viele Monate, auch Jahre, bis das Subventionsgesuch einer Wassergenossenschaft oder Gemeinde trotz Erfüllung aller Bedingungen erledigt wird, auch trotz vieler Interventionen. Die Revision der verfaßten Meliorations- Regulierungs- und Wasserleitungsprojekte, die von der Landesbehörde, Abt. 59 beziehungsweise 60 zu erfolgen hat, dauert oft sehr lange. Nicht immer ist es Mangel an Zeit oder Kräften, sondern unzwecksmäßige Kraft- und Zeiteinteilung, oftmals fehlt es auch an dem guten Willen. Wie sollen Meliorationen vorwärts gehen, wenn die zur Förderung der Meliorationen besonders berufenen Stellen solange für die Vorarbeiten brauchen? Sehr oft, beinahe allgemein, verlangen diese Abteilungen der Landesbehörden für die Referenten zwecks Überprüfung der Projekte oder Abrechnung recht bedeutende Beträge zur Bezahlung von Überstunden. Das ist insofern unangebracht, als es ganz dem guten Willen der Behörde überlassen ist, für welche Genossenschaft diese Kanzleiarbeit kostenlos und für welche gegen Sonderbezahlung und in welcher Höhe geleistet wird. (Výkøiky posl. Hodiny.) Selbstverständlich kommen die am schlechtesten weg und müssen am längsten warten, die infolge mangels an Mitteln als Gemeinde- oder Genossenschaftsmitglieder nicht bezahlen können. Das sind jedoch in erster Linie diejenigen, die die Förderung am meisten brauchen. Es ist deshalb notwendig, daß in Zukunft in administrativer Hinsicht dadurch Änderungen geschaffen werden, daß keine Sondergebühren für Revision der Projekte und Kostenvoranschläge von Seite der Bezirke, Gemeinden, Genossenschaften und wasserwirtschaftlichen Vereinigungen mehr eingehoben werden, sondern eine amtliche Honorierung der Überstunden, wenn sie notwendig sind und zur raschen Erledigung führen, gleichmäßig in die Kosten aller Projekte einbezogen wird. Dieser Zuschlag ist im Voranschlag einzusetzen und geht mit auf Kosten der Subventionierung. Den Appell, welchen der Herr Ministerpräsident anläßlich seiner letzten Regierungserklärung an die Beamtenschaft, mitzuhelfen an der Linderung der allgemeinen Wirtschaftsnot, gerichtet hat, möge gerade auf diesem Gebiete nicht ungehört bleiben. (So ist es!)

Der 25%ige Zuschlag zur Grundsteuer, der nach dem Jahre 1937 eingehoben werden soll und der nach dem Motivenberichte mit 17 bis 20 Millionen Kronen jährlich berechnet ist, muß als allgemeiner Zuschlag verworfen werden. Durch die Einhebung eines derartigen Zuschlages würden alle jene Angehörigen der Landwirtschaft getroffen werden, die niemals Gelegenheit haben, ihre Grundstücke der Verbesserung durch Regelung der Grundwasserverhältnisse zuzuführen. Dazu gehören nicht nur landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, sondern dazu gehört auch der weitgrößte Teil der Waldbesitzer. Derselbe ist höchstens dort interessiert, wo Wildbachverbauungen durchgeführt werden. Man muß daher nur von solchen Grundstücken eine Erhöhung der Grundsteuer durch den im Gesetze genannten 25%igen Zuschlag nach dem Jahre 1937 verlangen, die bereits mit Erfolg melioriert worden sind und Mehrerträge aufweisen, wo diese Mehrerträge durch Unter stützung aus öffentlichen Mitteln erzielt worden sind. Durch die Einhebung eines Betrages für Wasserbenützungsrechte wie zum Beispiel Wasserversorgungsanlagen und des Rechtes zur Einleitung von Abfallwässern, welche unsere Gewässer verschmutzen, für Wasserentnahme, können höhere Beträge sichergestellt werden, als die vom Zuschlage zur Grundsteuer errechneten.

Wenn auch der § 8 des in Verhandlung stehenden Gesetzentwurfes die Kontrolle des Fonds durch die Oberste Rechnungskontrollbehörde auf Grund des Gesetzes vom 20. März 1919, Nr. 175 und die parlamentarische Kontrolle durch Vorlage des Jahresvoranschlages und Rechnungsabschlusses alljährlich vorsieht, so genügt diese Kontrolle unter keinen Umständen. Im Staatsrechnungsabschlusse ist nur in wenigen Zeilen ein ganz summarischer Ausweis der Gebarung des Meliorationsfonds, der in Zukunft eine weit höhere Dotation erhält. Es ist notwendig, daß ein Verwaltungsausschuß geschaffen wird, der die öffentliche Fondsverwaltung möglich macht und die Reihenfolge der Aufteilung der Beiträge zu überwachen hat. Dies ist umsomehr notwendig, als im Gesetze nur Höchstund Mindestbeträge festgesetzt sind und auch an Einzelpersonen Beiträge gegeben werden können, welche Bestimmung in dem noch in Geltung stehenden Gesetze über den staatlichen Fonds für wasserwirtschaftliche Meliorationen nicht enthalten ist. Eine Verlautba rung der abgeschlossenen Übereinkommen im Amtsblatte des Landwirtschaftsministeriums erscheint ungenügend und trägt der Veröffentlichung zu wenig Rechnung. Es wäre ferner gesetzmäßig festzulegen, daß nach Beendigung jeder Arbeit ein detaillierter Rechnungsabschluß veröffentlicht und den Vertretungskörpern vorgelegt würde. Dabei ist wichtig, daß die einzelnen Länder verhältnismäßig und gleichmäßig berücksichtigt werden. Die Durchführung des Gesetzes darf nicht lediglich einzelnen Beamten anheim gestellt werden, und dieser Verwaltungsausschuß kann im Sinne eines Beirates, wie der § 18 des Entwurfes Druck Nr. 689 beim Arbeitsministerium vorsieht, zusammengesetzt werden. Dieser Beirat ist beim Landwirtschaftsministerium noch viel berechtigter, weil ja zu den Bauten, die mit den Mitteln des Fonds beim Landwirtschaftsministerium ausgeführt werden, die Interessenten vielmehr an eigenen Mitteln beisteuern müßten, als die beim Wasserstraßenfonds; bei Letzterem zahlen die Interessenten 5 bis 10% des Baukostenbeitrages und haben die Möglichkeit der Mitbestimmung. Beim Wasserwirtschaftsfonds des Ministeriums für Landwirtschaft müssen diejenigen, welche zahlen, unbedingt auch gehört werden. Es wäre daher ein Beirat länderweise zu ernennen und womöglich Beiräte für jedes Flußgebiet zu schaffen.

Der Landwirtschaftsausschuß hat sich auch mit dieser Frage bei der Behandlung dieses Gesetzentwurfes befaßt und ist zur Überzeugung gelangt, daß die Beiräte geschaffen werden, nur war man sich über die diesbezügliche Formulierung noch nicht im klaren. Wir wünschen die Schaffung dieser Beiräte im Gesetze selbst festgelegt und nicht der Durchführungsverordnung überlassen. Auch die anderen Vorzüge, die der Gesetzentwurf des Arbeitsministeriums gegenüber dem des Landwirtschaftsministeriums aufweist, wären in letzteren zu übernehmen. So ist zum Beispiel im Gesetzentwurfe Druck Nr. 689 ein genaues Ausbauprogramm für jede Wasserstraße aufgestellt. Beim Entwurfe des Landwirtschaftsministeriums fehlt diese Übersicht vollkommen und man weiß nicht, was auf ein bestimmtes Flußgebiet entfällt und welche Arbeiten dort auszuführen sind. Die Interessenten müssen jedoch wissen, ob und wann sie mit der Erfüllung ihrer Wünsche rechnen können. Es hat daher auch das Ministerium für Landwirtschaft in der Durchführungsverordnung für jedes Flußgebiet ein Ausbauprogramm aufzustellen und dieses Programm bekanntzugeben. Daß das Landwirtschaftsministerium diesem Verlangen Rechnung tragen kann, ist daraus zu ersehen, daß es für die ganze Republik für Regulierungsarbeiten usw. einen Bauaufwand von 1350 Millionen Kronen berechnet, woraus ersichtlich ist, daß man bereits wissen muß, was auf die einzelnen Flußgebiete entfällt.

Im § 16 des vorliegenden Gesetzentwurfes wird der Beitrag für die Wasserversorgung der Gemeinden mit 30% und 40 % für Verbände mit wenigstens 3 Gemeinden festgelegt. Um den ärmeren Gebirgsgemeinden die Wasserversorgung möglich zu machen, ist es notwendig, daß die Höhe des Höchstausmaßes mit 40% bei Gemeinden und 45% bei Gruppenwasserleitungen noch in letzter Stunde bestimmt würde. Wenn auch im Gesetze selbst eine Bestimmung über Wasserleitungsgenossenschaften nicht enthalten ist, so hat doch der Vorstand der zuständigen Abteilung des Landwirtschaftsministeriums während der Verhandlungen im Landwirtschaftsausschuß erklärt, daß auch in Zukunft Genossenschaften, welche sich die Erbauung einer Wasserleitung zum Ziele gesetzt haben, im Rahmen der im Gesetze bestimmten Höhe Staatsbeiträge erhalten. Allerdings ist die Frage noch nicht geklärt, wie die Behörden erster Instanz sich zu der Erteilung des wasserrechtlichen Konsenses an derartige Genossenschaften vom rechtlichen Standpunkte aus stellen werden.

So wie bei den Meliorationen hätte die Einschränkung der Wasserleitungsarbeiten einen ungünstigen Einfluß auf die Arbeitslosigkeit überhaupt, denn die Wasserleitungsbauten beschäftigen auch Arbeiter verschiedener Zweige der industriellen Erzeugung, wie Berg- und Hüttenwesen sowie Maschinenwesen, so daß es eine Arbeitsmöglichkeit für weitere Schichten bedeutet. Der dem Gesetze zugrunde liegende Finanzplan, daß in einem Jahre nicht mehr ausgegeben werden darf, als eingenommen wird, dürfte sich nicht auf die Dauer halten und wird die praktische Durchführung dieses Gesetzes diesbezüglich wohl eine Änderung verlangen.

Im § 19 wird bestimmt, daß aus laufenden Fondseinnahmen auch angemessene Unterstützungen an bestehende Interessenkorporationen für die mit der Vorbereitung der wasserwirtschaftlichen Meliorationen und der Verbreitung der Meliorationsbewegung verbundene Tätigkeit gewährt werden können. Der im früheren Gesetzentwurf enthaltene Betrag wurde von 100.000 auf 200.000 erhöht. Es ist notwendig, daß aus diesem Betrage der deutsche Meliorationsverband für Böhmen, sowie der Polzenverband und andere deutsche Zweckverbände unterstützt werden.

In den §§ 11 bis 16, durch welche die Höhe der Fondsbeiträge festgesetzt ist, heißt es immer: "Der Fonds kann einen Beitrag bis zur Höhe von ...% gewähren". Das Wort "kann" läßt aber der Willkür einen zu großen Spiel. raum. Es müßte vielmehr heißen: "Aus dem Fonds ist ein Beitrag zu gewähren" oder "der Fonds hat einen Beitrag zu gewähren." Weiters ist es notwendig, daß die Kommissionskosten pauschaliert werden, damit den entfernt liegenden Gemeinden nicht übermäßig hohe Kommissionskosten erwachsen, die oft schwer empfunden werden.

Der Landwirtschaftsausschuß hat in seinen Verhandlungen bereits eine Reihe von Verbesserungen an dem Gesetzentwurfe vorgenommen und durch die parlamentarische Behandlung ist noch immer die Möglichkeit offen, weitere Abänderungen zu treffen, noch anhaftende Mängel, die ich hier zur Sprache gebracht habe, können behoben werden. Im übrigen kommt es nicht immer auf den Buchstaben des Gesetzes an, sondern vielmehr auf die Handhabung und Durchführung desselben und auf den Geist, von dem die mit der Durchführung betraute Beamtenschaft beseelt ist. Der gute Wille kann oftmals mehr, als der starre Buchstabe des Gesetzes selbst. Wir erwarten dieses Entgegenkommen, weil unsere Arbeit erleichtert wird und der Allgemeinheit gedient ist. Der in Verhandlung stehende Gesetzentwurf ist kein Geschenk an die Landwirtschaft, sondern hat Bedeutung für die gesamte Volkswirtschaft.

Wenn Herr Abg. Dr. Rosche im Budgetausschuß die Erweiterung der Flächenmeliorationen durch neue gesetzliche Bestimmungen derzeit infolge der Ungunst der Verhältnisse als nicht aktuell bezeichnet, dann muß eine derartige Kritik als sehr unangebracht bezeichnet werden. Die Flächenmeliorationen dienen durch die Regelung des Grundwassers nicht nur der Vermehrung von Erzeugnissen, sondern in erster Linie der Herabsetzung der Erzeugungskosten und somit den Interessen der Allgemeinheit; den schweren Existenzkampf kann dadurch die Landwirtschaft früher bestehen.

Versumpfte Grundstücke schließen eine billige Erzeugung aus, weil die Anwendung von Kunstdünger zwecklos ist und die Benützung von Maschinen unmöglich. Der Bauer und Kleinbauer von nassen Grundstücken kann deshalb auch nicht Abnehmer von industriellen Erzeugnissen sein und Herr Dr. Rosche hat mit seiner Einstellung im Budgetausschuß zu dieser Frage der Industrie einen schlechten Dienst erwiesen. Er braucht die Landwirtschaft um die Staatsbeiträge absolut nicht zu beneiden, hat doch die Industrie auf Kosten der Landwirtschaft jahrelang reichen Gewinn eingestrichen. Das Bestreben war vor allem, nicht immer den Bedarf zu decken, sondern möglichst große Profite zu machen. Jahrelang wurden billige ausländische Lebensmittel als Tauschgut aus fremden Staaten mit billigen Produktionskosten bezogen. Unter der Maske der Arbeiterfreundlichkeit verlangte man hohe Industrie-Schutzzölle und verweigerte der Landwirtschaft selbst im Krisenjahre 1930 noch den so notwendigen Schutz gegenüber der ausländischen Konkurrenz. Man kalkulierte: Je billiger die Lebensmittel, desto niedrigere Arbeitslöhne kann man bezahlen, desto höhere Verdienstmöglichkeiten sind gegeben. Ein Beweis der Jagd nach Profit ist auch die Schaffung von Zweigniederlassungen und Erbauung von Fabriken durch unsere inländische Industrie im Auslande, wodurch die Ausfuhr unserer Industrieprodukte zurückgegangen ist.

Herr Dr. Rosche hat bei verschiedenen Gelegenheiten seine unfreundliche Einstellung zur Landwirtschaft, so bei der Steuerreform, am 18. Jänner 1927, bei der von uns zur Linderung der Landwirtschaftskrise vorgeschlagenen Maßnahmen gezeigt; es scheint als ob er den Zusammenhang mit dem Landvolke verloren hätte.

Durch Hebung der Bodenproduktion, dem das neue Gesetz in weitausreichendem Maße als bisher Rechnung trägt, wird der Inlandsmarkt an Lebensmitteln gesichert, viele tausende Arbeiter beschäftigt, Gewerbe- und Industrie ist daran beteiligt. Das neue Gesetz über den staatlichen Fonds für wasserwirtschaftliche Meliorationen kann sich bei entsprechender Durchführung zum Wohle der gesamten Volkswirtschaft im ganzen Staatsgebiete auswirken. Zum Wasserstraßenfondsgesetze werde ich mir morgen gestatten Stellung zu nehmen. (Potlesk.)

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