Im übrigen zeigt das hohe Haus
für diese Angelegenheit, die hier zur Debatte steht, kein besonderes
Interesse und ich glaube, daß es für diese Sache besser ist, weniger
zu sprechen und rasch zu handeln. (Potlesk.)
Meine sehr verehrten Herren! Dem Hause liegt Druck Nr. 164 vor über die Regelung von Maßnahmen, die, wie so vieles in diesem Staate schon vor Jahren, vor einem Jahrzehnt hätten geregelt werden können. Wir blicken auch hier auf das Jubiläum eines Versäumnisses zurück, das darin besteht, daß der èechoslovakische Staat einem großem Teil von Staatsbürgern die Realisierung eines Aktivums verweigert hat, während er selbst in die Realisierung der Aktiven des früheren Staates mit sofortiger Wirksamkeit eingetreten ist. Es gilt nicht als Entschuldigung anzuführen, daß die Auseinanderlegung der alten österreichischen Postsparkassa eine sehr schwierige Sache gewesen sei, wenn Sie bedenken, daß ein Teil des Gebietes der Postsparkassa, nämlich das Scheckamt, mit sofortiger Wirksamkeit übernommen, ja sogar mehrere Jahre mit den alten Drucksorten von Wien durchgeführt werden konnte. Viele Zehntausende von Zwangseinlegern der alten Postsparkassa - ich denke hier an die Mündel, an die Zwangsdepositen und wir finden dieselben Bestimmungen auch in diesem Gesetzesantrage wieder, die sind im großen und ganzen der Abdruck der alten österreichischen Postsparkassabestimmungen - diese alle warten seit 12 Jahren auf den Ausfall der Verhandlungen und bis zur Stunde, trotzdem es so spät ist, geschieht nichts für die Sicherheit aller dieser Zehntausende von Menschen; und der vorliegende Gesetzentwurf scheint wieder keinen Aufschluß zu geben.
Es ist sehr traurig, daß mehr als 12 Jahre verstrichen sind, bis es zu dieser Vorlage gekommen ist, und traurig noch mehr die Tatsache, daß die alten Einleger auch heute noch nicht wissen, was mit ihren Forderungen geschieht, und auf ihre vielen Eingaben an das jetzige Scheckamt einfach mit der kategorischen Mitteilung abgespeist werden, daß sie zu einer gelegenen Zeit eine Verständigung bekommen. Gerade für die junge Generation, die damals noch Kind war, ist die Gewißheit, ob sie aus dem alten Guthaben, den Mündelgeldern, noch irgend etwas zu erhoffen hat - zwischen den verschiedenen Varianten, die uns aufgezählt werden - oder nicht, sehr wichtig. Wenn wir 10, 12 Jahre zurückgehen und die Kriegsjahre dazu rechnen, so sind dies 16 Jahre; und gerade in diesen Entwicklungsjahren vom 16. bis zum 24. Jahr, würden viele dieser Berechtigten dieses Geld notwendig gebraucht haben. Der Staat stellt sich also zu spät ein, um ein Stück verlorenen Vertrauens wieder zu gewinnen, denn um dieses handelt es sich. Die ursprüngliche Tendenz der österreichischen Postsparkassa war, ein Kreditinstitut zu schaffen, das nach den alten christlichen Grundsätzen der Zinsenlosigkeit für den Staat und für seine Bürger funktioniert. Davon weicht dieser Entwurf genau so wie sein Urtext, der österreichische Entwurf ab. Dafür haben schon damals in erster Linie die Bankmächte gesorgt, daß der Grundsa tz der Zinsenlosigkeit im alten Ös terreich durch Lueger und seine zur Macht gekommenen Freunde umgebogen wurde und aus der zinsgegnerisch eingestellten christlichsozialen Partei eine zinsenfreundliche Partei geworden ist, die heute eine Stütze eines zinsenfreundlichen und kapitalistischen Systems geworden ist.
Es ist selbstverständlich, daß ich vom Standpunkte unserer Partei diese Tatsachen hervorheben muß und im Verlaufe der Besprechung einzelner Paragraphen darauf zurückkommen werde. Infolgedessen begegne ich heute schon dem Vorwurfe, daß unsere Institute, Sparkassen und Banken, durch die Postsparkassa tangiert werden, daß sie eine Konkurrenz erhalten. Ich begrüßte diese Konkurrenz, wenn sie auf dem Grundsatze aufgebaut wäre, daß die Postsparkassa mit ihrer Scheckabteilung der große Regulator wäre, den wir für die Wirtschaft brauchen. Leider sind verschiedene Bestimmungen, auf die ich noch zu sprechen komme, darnach angetan, jede Hoffnung, daß diese Grundtendenz diesem Gesetze inne liegt, zu zerstören.
So wende ich mich der Besprechung der einzelnen Punkte zu und muß schon im § 3 nach dem Punkt e) eine Maßnahme vermissen, die wichtiger ist, als die in den Punkten a) bis e) angeführten Maßnahmen. Die Postsparkassa müßte in allererster Linie das sein, was wir heute in der èechoslovakischen Staatsbank haben sollten, aber nicht haben, ein Staatsins trument, das allein und ohne von der Notenbank abhängig zu sein, die Interessen der Bevölkerung unabhängig zu vertreten hätte. Infolgedessen ist nach unserer Auffassung die in den Schlußbestimmungen ausgesprochene Abhängigkeit von der Zustimmung der Notenbank zu Maßnahmen der Postsparkassa ein Widersinn. Es müßte hier Hauptzweck und die erste Maßnahme der zu gründenden Postsparkassa sein, als Regulator des Gelddienstes im Staate zu dienen, mit dem obersten Prinzip der Wertbeständigkeit der Währung. Gerade in unseren Tagen erfahren wir wieder, daß die Beständigkeit der Währung das oberste Prinzip der Volkswirtschaft ist, von dem sich alles Übrige herleitet und alle Maßnahmen, solange das Erste außeracht gelassen wird, nur Stümpermaßnahmen bleiben. Beim § 4 welcher die Erlassung eines Organisationsstatutes der Regierung überläßt, hätte ich zu tadeln, daß hier wieder die alte parlamentarische Schlamperei der Blankovollmacht eintritt. Wenn man schon Gesetze macht, so wäre es natürlich, daß man, wenn es notwendig ist, auch gleichzeitig das Organisationsstatut vorlegt. Es müßte dieses Statut vorliegen, denn ob es Regierungsparteien oder oppositionelle Parteien sind, wir wissen immer, daß die sogenannten Durchführungsvorschriften oder das darauffolgende "Organisationsstatut" sehr oft Winkelgänge enthält, auf denen unbequeme Bestimmungen des Gesetzes umgangen werden können. Infolgedessen kann dieser Paragraph in diesem Sinne nicht meine Zustimmung finden, da das Organisationsstatut ein wesentlicher und integrierender Bestandteil des Gesetzes ist, das folglich auch zugleich mit der Beschlußfassung vorzuliegen hat und seine Abänderung wieder an die Zustimmung des Hauses gebunden ist. Diesen Blankowechsel auf die Willkür finden wir leider in der gesamten èechoslovakischen Gesetzgebung, was natürlich zu Mängeln in der Durchführung und zu den größten Zusammenstößen zwischen den Parteien und Ämtern in der Verwaltung führt.
Ein wesentlicher Punkt, der unsere Aufmerksamkeit fesseln muß, ist § 5, Abschnitt c), daß im Scheckverkehr Einlagen überhaupt nicht verzinst werden. Er befaßt sich mit der Beschlußfähigkeit des Verwaltungsausschusses und sagt, daß über die Nichtverzinslichkeit der Einlagen das Parlament befragt werden müsse. Hier fehlt etwas, die grundlegende Bestimmung, welche ich eingangs erwähnt habe, nämlich die Bestimmung, daß die Postsparkasse überhaupt kein Zinsgeschäft ist, auch für den Staat keines sein darf, sondern die Zentralherzkammer für den gesamten Geldverkehr. Infolgedessen ist diese Bestimmung für mich überflüssig, und ich beantrage die Streichung dieser Stelle. Eine andere Bestimmung im Abschnitt e) bindet den Verwaltungsrat an die Zustimmung des Parlamentes oder an eine Regierungsverordnung, wenn die Höhe der Grenze des Guthabens sowohl im Spareinlagenverkehr wie darüber hinaus bei privaten oder öffentlichen Körperschaften einer Änderung unterzogen werden soll. Ich sage, es ist untunlich, hier eine zahlenmäßige Grenze eines Guthabens zu setzen. Wir werden schon sehen, daß es niemandem ohne Zwang einfallen wird, allzuviel Geld der Postsparkasse zu übergeben, denn sie soll kein Behälter sein, der die Gelder zurückhält und aufstappelt, sondern volkswirtschaftlich ein Transmissionsapparat, dazu bedarf es keiner Begrenzung, denn ohne Zinsen-Aussicht wird das Geld von selbst abfließen. Wir wollen, daß keine Störung eintritt, wie die zweijährige Krise sie zeigt, die nämlich keine Produktions-, sondern eine Zirkulationskrise ist. Infolgedessen müßte dieser, meiner Ansicht nach überflüssige Punkt, fallen.
Was den Verwaltungsausschuß anlangt, so ist unter Abs. 2 des § 5 die Zahl der Mitglieder mit 12 festgesetzt. Die Zahl verteilt sich auf 8 Mitglieder, die das Postministerium aus seinen Ressorts selbst entsendet, ferner ein Mitglied der Nationalbank. Tatsächlich ist der Titel der letzteren, wie alle diese Banktitel, irreführend, da es sich nicht um eine Staats- sondern um eine Privatbank, um eine A.-G. handelt. Ferner sind drei Männer der Volkswirtschaft zu entnehmen, Fachleute aus der Volkswirtschaft, u. zw. erstens wieder ein Bankfachmann, damit die Großbanken und Börsen entsprechend vertreten sind, damit sie auch bei der Postsparkasse die nötigen Maßnahmen ergreifen können, um auch bei diesem Volksinstitut Einfluß auf die Drosselung des Geldverkehres zu haben. Ferner ist ein Vertreter des Handels und Gewerbes und ein Mitglied aus den Kreisen der Landwirtschaft vertreten, was beides in Ordnung ist. Ich würde an Stelle des Bankvertreters vorschlagen, ein Mitglied aus den Verwaltungskörpern der Gemeinden und Bezirke, (Sehr richtig!) aber nicht mehr des Landes zu entsenden. In sprachlicher und nationalpolitischer Beziehung haben wir zu fordern, daß auf Grund des Bevölkerungsschlüssels mindestens ein Viertel der Mitglieder, also von den zwölf Vertretern drei deutscher Sprachzugehörigkeit zu sein haben. Diese Bestimmung fehlt hier. Und sie werden auch hier die Erfahrung machen, daß die Deutschen nicht eher Vertrauen fassen und Beschwerden aufhören, bevor dieser Forderung gesetzmäßig Rechnung getragen wird.
Der § 6 bringt auch so eine Blankovollmacht für den Vollzugsausschuß. Auch hier muß in den Grundzügen schon heute seine Befugnis festgelegt werden, wenn der Paragraph nicht willkürlich mißbraucht werden soll. Der § 8 bringt Verfügungen bezüglich der Regelung des Parteienverkehrs, über die Art der Kundmachungen, die im Verordnungsblatt des Postministeriums verlautbart werden, auch über die Abänderung der Normen über die Verzinsung und Höhe der Stammeinlagen u. s. w. Ich vermisse hier einen Hinweis und klare Bestimmungen bezüglich des Sprachengebrauches. Wenn man sich nicht gegen Übergriffe täglich wehrt im deutschen Gebiet, kann es einem täglich passieren, daß die deutsche Sprache übergangen wird, so wie es mir erst kürzlich in Karlsbad passiert ist. Soweit geht man, daß man mir ganz willkürlich auf der Post meinen Familiennamen anders geschrieben hat. Dann kommt so ein junger Lecker von provisorischem Assistent daher und will einen noch belehren. Wir verlangen, daß bei allen Kundmachungen, soweit sie den deutschen Kunden betreffen, das Personalprinzip des Verkehrs in der Sprache des Kunden gewahrt wird, denn in dem Falle ist er Kunde, nicht Staatsbürger. Das war eine Selbstverständlichkeit des alten Österreich, sie muß es wieder werden, wodurch viele Reibungen im Staate aufgehalten werden können.
Im § 10, der über die Organisation der Zweigstellen u. s. w. handelt, ist eine Bestimmung enthalten, die gleichfalls zu schikanösen Maßnahmen Anlaß geben könnte. Es heißt nämlich dort, daß die Postsparkasse berechtigt ist, Scheckkonten ohne Angaben von Gründen aufzukündigen. Wir wissen, wie leicht auf dem Wege von Verdächtigungen und Vernaderungen ganz reguläre gesetzliche Akten der Staatsbehörden durch spätere Bespitzelung, falsche Angaben zur Ursache von Verfolgungen gemacht werden. Es geht ganz einfach nicht an, jemandem ohne Angabe von Gründen das Konto aufzukündigen und ihn auszuschließen. Infolgedessen wäre es hier notwendig eine Bestimmung aufzunehmen, daß die Unkündbarkeit solange für den Kunden besteht, als er nicht strafrechtlich oder vermögensrechtlich seine Eigenberechtigung verliert. Aber solange einer eigenberechtigt ist, darf ihm die Postsparkasse die Benützung dieser Anstalt als öffentlicher Volksanstalt nicht verwehren. (Posl. Krebs: Ebenso wenig wie die Eisenbahnen jemanden von der Beförderung ausschließen können!) Jawohl, ebensowenig wie jemandem die Benützung der Post oder Bahn als öffentliche Einrichtung grundlos verwehrt werden kann.
Im § 13 wird bestimmt, daß die Einlagen im Scheckverkehr mit 1 1/2 % verzinst werden. Natürlich wäre hier noch etwas anderes dazu zu setzen, selbst nach der Auffassung der heutigen Regierungsparteien, daß nämlich auf der anderen Seite auch der Debet-Zinssatz fest umrissen sein muß. Sonst bringt er eben nicht die Beruhigung in die Öffentlichkeit der Kreditnehmer, die wir von einer solchen staatlichen Anstalt erwarten müssen. Es ist also ein Mangel, daß man hier auf die Umreißung des Debet-Zinssatzes vergessen hat. Zumindest müßte die Spanne zwischen beiden verankert sein. Ich glaube, bei der Art und Weise der Abwicklung des Verkehrs würde hier 1/4% bis höchstens 1/2% als Spanne ausreichend sein. Wir können infolgedessen mit der Fassung des § 13 in der vorliegenden Form keinesfalls einverstanden sein.
Der § 14, die Geb ührenzahlung betreffend, ist geeignet, in der Bevölkerung ebenfalls wieder verschiedenen Auffassungen zu begegnen und bei ihrer Einstellung zum Postsparkassenverkehr einen ungünstigen Eindruck zu machen. Dieser Paragraph 14 ist nämlich auch wieder ein Schaukelparagraph. Die Gebühr, die selbstverständlich für eine Arbeitsleistung bezahlt werden muß, wird hier nach diesem Paragraphen alternativ vorgesehen, entweder nach der Höhe der Beträge oder nach der Anzahl der Dienstleistungen. Wir haben ja bei der Jännerregelung gerade dieser Gebühren beim Scheckamt einen wahren Sturm erleben müssen, als man einfach diese Manipulationsgebühren in die Höhe gesetzt hat, so daß bei geringen Einzahlungen von einer Krone nicht nur 25 Heller, sondern beim Überweisungsverkehr sogar 80 Heller in Abzug kamen, sodaß von dieser überwiesenen Krone nur 20 h übrig bleiben. Hier muß man eben fest umreißen und muß sagen: bis zu 100 Kè ist die Arbeitsgebühr so viel, über 100 Kè tritt außer der Arbeitsgrundgebühr auch noch eine promillemäßig gestaffelte Zusatzgebühr hinzu, was bei größeren Beträgen, die ja größere Vorsicht und größere Aufmerksamkeit des arbeitenden Beamten erfordern, auch als ein Äquivalent für diese gesteigerte Leistung gerechtfertigt erscheinen läßt. Wir können uns also auch für diese saloppe Arbeit des § 14 keinesfalls erwärmen.
§ 15 bringt für die Postsparkasse eine Bestimm ung, die ich gerne unterschreibe und von der ich erwarte, daß sie auf das ganze Postministerium ausgedehnt wird, damit man nämlich nicht den Diebstahl noch staatlich sanktioniert und indirekt dazu ermuntert. Ich habe gerade gestern eine Antwort des Herrn Postministers bekommen, wonach ein nicht gar großer Betrag von 400 Kè, der aber immerhin für einen Kutscher viel bedeutet, da er doch einige Zeit davon sein und seiner Familie Leben fristen muß, bei der Post entwendet wurde. Der Betreffende hatte an einen entfernt Wohnenden im Böhmerwald diesen Betrag im Feber aufgegeben. Im August kam es zu einer Gerichtsverhandlung, der Empfänger urgierte das Geld bei der Post, weil er durch die Gerichtsverhandlung erst über den Tatbestand der Unterschlagung aufgeklärt worden war. Das Ministerium aber lehnt jede Vergütung ab, indem es sagt, nicht die Postverwaltung, sondern ein untergeordneter Beamter habe das Geld unterschlagen, man habe ihn eingesperrt, aber er habe nichts und deshalb könne auch der Bestohlene nichts ersetzt bekommen. Wo in der ganzen Welt ist dieser bodenlose Skandal einer Rechtsauffassung noch möglich als bei uns? Wir stellen uns doch auf solche Weise außerhalb aller Kultur. Man kann doch in einem solchen Falle nicht sagen, die Frist sei abgelaufen, wenn in Wirklichkeit das Gerichtsverfahren allein die Frist gehemmt hat. Hier muß sich ja jeder Beamte draußen sagen, daß bei uns alles durchgeht, die Hauptsache muß nur sein, daß die Frist über 6 Monate abläuft, dann kann einem nichts geschehen. Gerade darum begrüße ich diese Verlängerung der Frist auf 3 Jahre im § 15. Wir wissen ja, daß die schwierigen Wegverhältnisse und die Schreibunlust eines großen Teiles der Bevölkerung, die nicht gerne Anfragen stellen, ob das Geld eingetroffen ist, oft der Anlaß ist, daß die nötige Frist verstreicht. Ich verlange deshalb die Ausdehnung der dreijährigen Reklamationsfrist auf den ûbrigen Dienst des Postministeriums, eine Forderung, die ich nicht nur hier, sondern auch im Budgetausschuß noch vertreten werde.
Der § 17 hat im dritten Absatz, wenigstens in der deutschen Übersetzung einen neuen Terminus geschaffen, der natürlich das Lachen jedes vernünftigen Menschen erregen muß. Es gibt nach dieser Fassung "Erwachsene Minderjährige". (Veselost.) Ich glaube, das geht doch nicht. Ich bin ja aufgeklärt worden, daß es nicht so heißen soll, sondern Minderjährige oder Nichtvollberechtigte und jenen gleichgehaltene erwachsenen Personen, die unter Kuratel stehen, denen über ihre Einlagen nur dann freie Verfügung zusteht, falls ihr Kurator, etc. zustimmt. Auf jeden Fall möchte ich auf diesen falschen Terminus aufmerksam machen, damit er nicht in die Schlußausgabe hineinkommt und unseren und den Auslandsjuristen Ursache zum Kopfzerbrechen darüber gibt, welche Art Menschen wir in der Èechoslovakei außer den no rmalen Staatsbürgern noch haben.
Bezüglich der Höhe der von den Postämtern direkt auszuzahlenden Beträgen fehlt auch hier wieder in der vorliegenden Fassung die entsprechende Unterlage. Ich erinnere daran, daß im alten Österreich ein Betrag von nur 40 K sofort beim örtlichen Postamt behebbar war, wenn der Betreffende sich nicht nur im Besitze des Büchels befand, sondern durch persönliche Bekanntschaft mit den Beamten sich als rechtmäßiger Besitzer auf den Betrag ausweisen konnte. Es ist auch hier zu verlangen, daß der Betrag, der direkt beim Postamt behoben wird, festumrissen ist. Man könnte den Betrag mit mindest 500 Kè annehmen. Zumindest aber müßte bei den Durchführungsvorschriften dieser Betrag festgehalten werden.
Ich komme nun zum § 19, wo von den Zinsen auf Einlagsbüchern gesprochen wird. Nach dem Vorschlag betragen die Zinsen 3%. Auch hier fehlt der Hinweis auf die Debetzinsen und es muß hier ein starres Junktim zwischen Einlegerzinsfuß und Schuldnerzinsfuß verlangt werden. Die Spannung darf auch hier nicht mehr als ein halbes Prozent betragen.
Etwas widersprechend ist im Gesetze selbst die Behandlung der Zinsen. Im Abs. 2 des § 19 ist einfach und folgerichtig gesagt: Die Zinsen werden mit Ende eines jeden Geschäftsjahres dem Guthaben zugeschrieben. Im § 20 aber scheint man sich über diese einfache Tragweite nicht mehr klar zu sein, denn dort verlangt man Folgendes: "Läßt sich der Einleger nach dieser Mitteilung die Zinsen in das Einlagsbüchel im neuen Geschäftsjahr bis Ende März nicht gutschreiben, so kann er keine Rückzahlungen auf dasselbe verlangen, bevor die Zinsen nicht gutgeschrieben sind." Die Sache geht aber noch weiter. Falls sich der Einleger nicht rührt, werden die Zinsen überhaupt nicht gutgeschrieben. Es gibt also jetzt eigentlich drei Varianten und statt dessen müßte es ganz einfach heißen: Die anfallenden Zinsen des Einlegers werden - wie bei jeder Sparkasse und bei jedem Geldinstitut - nach einem halben Jahr oder nach einem Jahr dem Guthaben automatisch zugeschrieben. Die übrigen Bestimmungen können vollständig entfallen und statt dessen müßte eine Schlußbestimmung kommen, in der es heißt: Erst nach 40 Jahren tritt Verjährung ein. Sie sehen, daß auch hier die gesetzlichen Bestimmungen derartig sind, daß sie in der Praxis zu allen möglichen Meinungsverschiedenheiten führen können. Ich verlange anstelle dieser Bestimmungen die automatische Gutschrift zum Kontostande.
Ganz anderer Meinung bin ich in Übereinstimmung mit meinem Klub über die Art der Verwaltung der Gelder im 2. Abschnitt der Vorlage. Nach Abs. 1, Punkt a) bis c) soll die Postsparkasse in die Lage gesetzt werden, für eigene Rechnung Staatspapiere oder andere Pupillarsicherheit genießende Schuldverschreibungen des Staates, des Landes etc., aber auch andere Wertpapiere, die im Staate zugelassen sind, zu kaufen oder zu lombardieren, Zinsen und Coupons einzulösen, also Geld dafür anzulegen. Dafür können 100%, also der volle Einlagenstand der Bücher und Stammeinlagen, in Anspruch genommen werden. Das geht meines Erachtens ûber das hinaus, was wir von ein em solchen Volksinstitut verlangen. Es ist nicht da, um Staatspapiere zu deponieren und Geld dafür festzulegen, sondern das Geld soll in die Wirtschaft zurückfließen. Infolgedessen stellen wir den Antrag, daß man 50 % der Büchereinlagen von den Sparbücheln und Stammeinlagen und 20% des jeweiligen Saldos bei einem Scheckkonto einem wirtschaftlichen Zweck zuführe. Die Postsparkasse soll in der Lage sein, diese von mir abgegrenzten 50% der Sparbücheleinlagen, 50% des Stammguthabens des Scheckkontos (also heute von 100 Kè) und 20% aus dem Saldo der Konto der Wirtschaft zur Verfügung zu stellen und in erster Linie Gemeinden und Bezirken für Aufwendungen z. B. der Sanität, der sozialen Fürsorge und des Verkehrs, die heute nach dem Gemeindefinanzgesetz fast überall gestrichen werden, weil sie keine direkten Einnahmen verbürgen, gesetzlich vorzubehalten. Der Bau eines Krankenhauses oder einer Kinderbewahranstalt bringt nicht direkt Zinsen, sondern kann nur auf Umwegen, durch die Besserung der Volksgesundheit sich auswirken, aber nicht kaufmännisch Ertrag abliefern. Hier sagen wir, daß die Postsparkasse wenigstens einem Teil ihrer Bedeutung nachkommen soll, daß in diesem von mir umgrenzten Maß der 50 %igen Höhe der Stammeinlagen und der 20% vom Guthabenstande die Gemeinden und Bezirke in die Lage gesetzt werden, mit zinslosem Geld diese Volksinstitutionen zu schaffen, die sie heute ohne Erwürgung ihrer übrigen Wirtschaft nicht zu schaffen in der Lage sind. Das ist eine grundsätzliche Forderung. Man kann dem entgegenhalten, daß das Institut dadurch nicht liquid ist. Nun wissen Sie aber, daß bei der Postsparkasse die Beschränkung ist, daß ich über einen höheren Betrag als die genannten 500 Kè nicht ohne Kündigung verfügen kann. Sie wissen auch, daß beim Scheckkonto unter die Stammeinlage keine Überweisung geschehen kann, und wenn ich eine Krone mehr überweise, so daß mein Konto auf 99 Kè sinken würde, stellt mir das Scheckamt die Ausführung dieser Überweisung sofort ein. Infolgedessen ist dieser Grundstock stets außerhalb jeder Liquidität. Er kann gesperrt bleiben, denn die Staatspapiere, die die Postsparkasse bei sich liegen hat, kann sie auch nicht im vollen Umfang sofort lombardieren. Im Laufe der Zeit stellt sich von selbst aus diesen Einlagenbegebungen eine gewisse Liquidität durch einen turnusmäßigen Zurückfluß der Annuität bei diesen Investitionen der Gemeinden und Bezirke ein. Ich beschränke diese Maßnahmen auf die Gemeinden und Bezirke, weil gerade hier der Hebel für die kulturelle und soziale Besserung der arbeitenden Schichten angesetzt werden muß.
Dagegen muß ich mich gegen den Punkt c) im Abs. 2 desselben Paragraphen wenden, wonach der Staat für vorübergehende, sagen wir, Schwächen in der Staatskasse bei der Postsparkasse Zwischenanleihen auf die Dauer von zwei Monaten machen kann, falls diese Zwischenanleihen nach zwei Monaten durch einen Beschluß des Parlaments oder durch einen Ermächtigungsbeschluß wieder realisiert werden können. Für solche Schnellgeschäfte ist mir die Postsparkasse zu gut, der Staat hat ohnedies genug Wege - schon aus den anderen aufgezählten Gründen - Staatswertpapiere zu verkaufen, Zoll- und Steuerwechsel eskomptieren zu lassen oder sich durch Kassenscheine die Barmittel zu beschaffen. Diese plötzlichen Anforderungen an die Postparkasse lenken sie von ihrer eigentlichen Zweckbestimmung ab. Wir verlangen die Streichung dieser Bestimmung.
Im folgenden Abs. 4 des § 25 heißt es: "Bei der Anlegung der Gelder ist nach Tunlichkeit die territoriale Aufteilung der Einnahmen zu berücksichtigen." Ich finde diesen Abs. 4 auch nicht zureichend für unsere deutschen Verhältnisse. Ich möchte sagen: Das Wort Tunlichkeit ist zu streichen, dafür ist zu, sagen: Bei der Anlegung der Gelder ist auf die territoriale Aufteilung und die Volkszugehörigkeit der Einleger entsprechend Rücksicht zu nehmen. Mit diesem Wort "territorial" haben wir auch schon unsere Erfahrungen gemacht. Die Minderheit in Eger liegt territorial im deutschen Sprachgebiet. Und wenn die Menšina um ein Darlehen ansucht, und es von der Bezirkshauptmannschaft unterschreiben läßt, kriegt sie es, und wenn die deutsche Gemeinde Eger dasselbe tut, kriegt sie es nicht. Dann hat man dem Worte "territorial" entsprochen, das Geld ist ja nach Eger gegangen, aber nicht so, wie wir es wollen, darum wollen wir eine deutlichere Fassung: "Territorial und nach der Volkszugehörigkeit der Einleger."
Im § 28 wird die Postsparkasse zum öffentlichen Depositenamt erklärt und wird das ausgesprochen, was ich bereits eingangs im Anklang an die österreichische Postsparkasse gesagt habe. Hier können die Gerichte einen Zwang auf die Parteien ausüben und sie verhalten, Wertpapiere und Depositen in die Verwahrung der Postsparkasse abzugeben. Infolgedessen erfließt für die Postsparkasse auch die Aufgabe, diese Zwangseinlagen auch vor Verfall zu schützen. Darum heißt es im § 31, daß nach vorangehender Androhung einer Veräußerung bei Nichteinhaltung verschiedener Bestimmungen, diese innerhalb 8 Tagen erfolgen kann. Gegen diese kurze Frist von 8 Tagen muß ich mich strikte wenden und ich verlange, so wie umgekehrt das Scheckamt fordert, mindestens eine gegenseitige Frist von 60 Tagen. Denn die Postzustellung ist oft sehr unregelmäßig; wir sehen es heute noch immer, daß selbst in Westböhmen, das doch kulturell in der fortgeschrittensten Zone des Staates liegt, die Postz ustellung oft Wochen hindurch braucht, und auch ich bekomme immer wieder Briefe in die Hand, die in Drahowitz aufgegeben sind und 14 Tage brauchen, bis sie über die ganze Nachbarschaft von Karlsbad über die neuen "ice", über Aich, zu mir kommen. Dann sind sie überholt. Da keine Versäumnisentschuldigung vorgesehen ist, muß mindestens eine Frist von 60 Tagen eingeräumt werden.
Über die Verfallsfrist von 40 Jahren habe ich bereits gesprochen, infolgedessen erübrigt sich, wie beim § 14, glaube ich, bezüglich der Zuschreibung von Zinsen mit den Einlegern noch ein besonderes Verfahren durchzuführen. Innerhalb 40 Jahren wird er sich schon rühren, wenn nicht - wenn - er stirbt rührt sich die Verlassenschaft und rühren sich die Erben. Außer es stirbt der ganze Staat, dann ist die Geschichte überhaupt überholt.
Im § 33 müßte das von mir bereits mehrmals verlangte Junktim innerhalb der Zinssätze strikte enthalten sein durch die Hinzufügung eines dritten Punktes, daß die Spannung zwischen Einlagen und Begebungszinssatz nicht höher als ein halbes Prozent sein darf. Daß das Postsparkassaamt natürlich von den Gebühren befreit ist, ist dann gerechtfertigt, wenn man für die Gebühren der Parteien die möglichst niedrigen Selbstgestehungssätze vorschreibt. Diesbezüglich sieht § 35 zwischen Postsparkassaamt und Postverwaltung direkte Gebühren vor, so daß an dem bisherigen sogenannten portofreien Verkehr mit den Einlegern nichts geändert zu werden braucht.
Im § 37 wird über die Zusammenstellung des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses u. s. w. gesprochen. Hier ist zu fordern, daß auch der Voranschlag der Postsparkassa mit dem Voranschlag des Postministeriums dem Parlamente vorgelegt werde. Desgleichen muß analog der Rechnungsabschluß der Postsparkassa mit dem Rechnungsabschluß des Postministeriums dem Parlamente vorgelegt werden. Wir können nicht darauf verzichten, daß wir in die Gesamtgebarung der Postsparkassa Einsicht bekommen, soweit es der Voran schlag und der Rechnungsabschluß gestatten. Infolgedessen ist der § 37 in den Punkten 1 und 2 durch die Bestimmung der grundsätzlichen Vorlage zu ergänzen.
Aus den übrigen Paragraphen, wo die Bindungen mit der Staatsbank ausgesprochen sind, geht hervor, daß die Postsparkassa alle Maßnahmen zu unterstützen hat, um die Valuta des èechoslovakischen Staates zu stützen. Ich aber sage, nicht um die Valuta zu schützen, sondern um die Währung zu schützen. Valuta ist wieder das Abgeleitete. Zuerst aber kommt das Primäre, dann erst das Sekundäre. Das ist eine grundsätzliche gegenteilige Frage, in der wir nicht nachgeben und wo wir nicht zustimmen können. Daß natürlich in den Schlußbestimmungen die Postsparkassa ermächtigt wird, die bisherige Arbeit des Scheckamtes zu übernehmen, ist eine Selbstverständlichkeit. Hier ist aber nicht angeführt, inwieweit auch die früheren Gläubiger, soweit es nicht schon in den Bestimmungen des Postscheckamtes enthalten ist, - und über die Einlagen über die Sparbücheln und Depositen enthalten sie nichts - berücksichtigt werden. Das Fehlen dieser Bestimmungen ist auch ein schwerer Mangel des verliegenden Gesetzes. Bezüglich des Reingewinnes verlangen wir seine Verwendung als zinsfreie Darlehen an Gemeinden und Bezirke und lehnen die Abfuhr an die Staatskasse ab.
Ich bin mir bewußt, daß Sie die Anträge, die ich erläutert habe, nicht annehmen werden. Aus zwei Gründen. Einmal weil der Senat über dieses Gesetz bereits gesprochen hat und das Parlament mehr oder weniger die ihm zur Verfügung stehende Frist versäumt hat, das anderemal, weil Sie sich innerhalb der Koalition auf die vorliegende Fassung geeinigt haben. Ich habe diese Anträge aber trotzdem zur Diskussion gestellt, und es wird in der Zukunft eine Probe aufs Exempel sein, ob sich die Postsparkassa in der Richtung des zinsfreien Geldes zu einem Volksinstitut, zu einem Insti tut der Ankurbelung und Aufrechterhaltung eines flotten Wirtschaftsbetriebes entwickeln wird oder ob es in der entgegengesetzten Richtung durch den Einfluß der Staatsbank und der Geldmänner, in der Richtung eines bremsenden und die Wirtschaft behindernden und die Bevölkerung nur mit einer überflüssigen neuen staatlichen Schöpfung belastenden Institutes entwickeln wird.
Ich behalte mir vor, meine Anträge
schriftlich vorzulegen und ersuche das Haus, sich für diese Anträge,
zumindest in der Form einer Resolution auszusprechen. (Potlesk.)