Pøeklad ad 2182/XII.

Antwort

des Ministers für öffentliche Arbeiten

auf die Interpellation des Abgeordneten A. Pohl und Genossen

wegen Vernachlässigung der staatlichen bergtechnischen Versuchsanstalt in Brüx (Druck 1767/XVIII) und auf die Interpellatian der Abgeordneten Krebs, Knirsch und Genossen, betreffend die staatliche bergtechnische Versuchsanstalt in Brüx (Druck 1767/XXI).

Die Interpellationen weisen vor allem darauf hin, wie das bergmännische Versuchswesen in anderen Staaten ausgebaut ist. Hiezu muß bemerkt werden, daß im ehem. Österreich der Untersuchung über die Mittel zur Einschränkung von Bergwerksexplosionen der Explosionsgase und des Kohlenstaubs zwei Versuchsstationen dienten, und zwar im Sternkohlenrevier Ostrau-Karwin am Wilhelmsschlacht in Schles.-Ostrau und im Steinkohlenrevier Rositz-Oslawan in Babitz bei Zastávka.

Diese Stationen wurden von den Besitztern der bezüglichen Bergwerke errichtet und erhalten. Auch der Staat trug zur Erhaltung bei, insbesondere bei dem zuletzt genannten Versuchsstolden in Babitz.

In beiden Versuchsstationen wurden überwiegend Versuche und Prüfungen des Ständigen Ausschußes für Erforschung der Fragen der Explosionsgase in Wien, der eine staatliche Institution war, vorgenommen.

Der Stollen in Babitz ist während des Krieges verfallen und wird seit dem Jahre 1917 nicht mehr verwendet. Als Ersatz für denselben sollte offenbar die neue Station in Brüx gelten, weil der Staat in den letzten Jahren zum Babitzer Stollen mit der ausdrücklichen Bedingung beitrug, daß die Versuchsstation, bis zum Jahre 1919 im guten Stande erhalten werden wird. Von der beabsichtigten Neuerrichtung des Babitzer Stollen wurde zwar nach dem Umsturz abgesehen, einerseits deshalb, weil der Stollen wegen seiner natürlichen Feuchtigkeit sich zu Versuchen mit Kohlenstaub nicht sehr eignet, andererseits aus dem Grunde, daß im Revier keine natürlichen Gasexplositionesstoffe für Versuche vorhanden sind und weil der Stollen gar zu entlegen ist. So blieb nach dem Umsturz nur der Stollen am Wilhelmsschacht in Möhrisch -Ostrau in Benützung, in welchem besonders eine Reihe amtlicher Proben mit den neuen Èechoslovakischen Explositionsstoffen zur Sicherung gegen Explositionsgase und Kohlenstaub vorgenommen wurde. Dieser Stollen jedoch genügt nicht für die Proben auf die Übertragung der Explosion des Kohlenstaubes, weil er viel zu kurz ist. Deshalb wird jetzt im Revier Ostrau-Karwin ein neuer Blechversuchsstollen von 200 m Länge nach dem Muster des deutschen Stollens in Derne errichtet. Dieser Stollen wird so ausgestattet sein, daß er sich zu Versuchen mit Kohlenstaub und zu allen anderen Zwecken, denen der jetzige Versuchstollen im Schacht Wilhelm dient, eignet. Von der Errichtung eines Versuchsstollens im Naturgestein wurde hauptsächlich deshalb Abstand genommen, weil Befürchtungen bestanden, daß des Stollen feucht und hierdurch zu seinem Zwecke weniger geeignet sein würde. Der Staat wird sich an der Errichtung dieses Stollens mit einer wesentlichen finanziellen Subvention beteiligen.

Aus dem vorher Gesagten ist ersichtlich, daß die Staatsverwaltung dem bergmännischen Versuchwesen die volle aufmerksamkeit widmet. Wenn in der Interpellation auf die große Zahl von Versuchsstellen dieser Art hingewiesen sind, so muß bemerkt werden, daß die Vergleichung der Èechoslovakischen Republik mit anderen großen Staaten nicht zutreffend ist, und das namentlich deshalb, weil die Förderung von Kohle in jenen Staaten um ein Vielfaches größer ist als in der Èechoslovakischen Republik. Übrigens besteht auch in der Èsl. Republik noch eine Reihe von Anstalten die sich mit der Erforschung der Kohlenfrage beschäftigen. Es sind dies insbesondere die Laboratorien an den Hochschulen, die Anstalt für wirtschaftliche Ausnützung der Brennmaterialien und in letzter Zeit die neuerdings hervortretende für die wissenschaftliche Erforschung der Kohlenfrage.

Was nun die staatliche Versuchsanstalt in Brüx betrifft, so sollte ursprünglich eine Rivieruntersuchungsanstalt für die Feststellung der besonderen Gefahrenmomente in Braunkohlenbecken des nordwestlichen Böhmens errichtet werden, an dessen Ausbau die Bergrevierunternehmungen teilnehmen sollten. Da es jedoch zur Errichtung einer solchen Anstalt nicht gekommen ist, wurde die Versuchsanstalt in Brüx als staatliche Anstalt ausgebaut. Sie setzte sich aus dem chemischen Laboratorium, dem Versuchsstollen und der Gasanstalt zur Erzeugung der zu den Versuchen in Stollen erforderlichen Gase und aus der Station zur Erzeugung flüßiger Luft zusammen.

Zuerst wurde nur das Laboratorium und der Versuchsstollen mit der Gasanstalt errichtet. Der mit der Leitung der Versuchsanstalt betraute Dr. techn. Johann Fleissner übernahm das Laboratorium der Versuchsanstalt im Oktober 1914, die Gasanstalt im Jahre 1915. Der Versuchsstollen war damals noch nicht fertiggestellt. An die Errichtung der Station zur Erzeugung flüßiger Luft wunde wegen Mangels an Sprengstoffen im Kriege erst im Jahre 1916 geschritten, denn die flüßige Luft sollte als Sprengstoff in den Bergwerken verwendet werden. Diese Einrichtung wurde im Jahre 1917 fertiggestellt, zur Kollaudierung derselben zugleich mit der Kollaudierung des Versuchsstollens, der vom Jahre 1912 an gebaut wunde, kam es dann erst im Jahre 1918.

Es konnte sonach nicht sein - wie es in der Interpellation gesagt wird - daß die Anstalt zur Zeit des Umsturzes in bester Entwicklung war, denn ihre enizelnen Bestandteile waren kaum fertiggestellt und - wie es sich bald zeigte - lebensunfähig.

Schon der Gedanke, den Versuchsstollen für das Braunkohlenbecken des nordwestlichen Böhmens auszubauen war gerade der ungeeigneteste weil die Explosionsgase sich hier sozusagen nicht zeigen. Das Schwergewicht der Erforschung auf diesem Gebiete und auf dem Gebiete des Kohlenstaubes liegt auf dem Revier Mährisch-Ostrau, und für den Bedarf der Èsl.. Republik genügt vollständig eine einzige, modern eingerichtete Versuchsstation, so daß der Versuchsstollen in Brüx überflüßig wäre, auch wenn er benütztbar wäre.

Es zeigte sich jedoch bald nach seinem Ausbau, daß er zu den beabsichtigten Aufgaben nicht geeignet ist. Dr. Fleissner selbst erstattete schon nach seiner Beendigung an die Berghauptmannschaft in Prag den Bericht vom 5. August 1918, im welchen er ausdrücklich angeführt hat, daß der Versuchsstollen in seinem gegenwärtigen Zustande sich für Versuche nicht eignet, weil ein Teil seines Mauerwerkes ununterbrochen feucht ist. Er stellte daher den Antrag auf dessen Austrocknung. Die Austrocknung des Stollens wurde nach jenen Antrage durchgeführt, war aber erfolglos. Auch die vorgenommen Drainagen längst der Trace des Versuchsstollens war völlig enfolglos, ebenso wie die in dieser Richtung unternommenen weiteren Versuchte.

Dies alles wurde noch vor dem 28. Oktober 1918 vorgenommen. In der ersten Zeit nach dem Umsturz waren allerdings die Verhältniße nicht so weit geklärt, daß man den Versuchsstollen hätte besondere Aufmerksamkeit widmen können. Dr. Fleissner ging nach Leoben und in der Leitung der Versuchsanstalt trat ein längeres Provisorium an. Bei der definitiven Übernahme der Versuchsanstalt durch den neuernannten Leiter wurde in dem bezüglichen Übernahmsprotokoll vom 2. Juni 1922 über den Versuchsstollen Nachstehendes gesagt:

"Der ganze Stollen ist ausgemauert und ausgementiert. Trotzdem dringt in denselben eine Menge Wasser ein, was zur Folge hat, daß trotz der häufigen Auspumpung des Wassers dieser Stollen für Versuche mit Sprengmitteln und Kohlenstaub durchaus ungeeignet ist". Die Reparatur des Stollens wäre sehr kostspielig und es bleibt die Frage, ob dem Eindringen des Wassers Einhalt getan werden kann, denn in unmittelbarer Nähe des im sandigen Boden aufgebauten Stollens fließt ein Bach. Durch den Zufluß des Wassers wurde nacht nur der Versuchsstollen gleich in seinem Beginn zunichte gemacht, sondern auch das eigene Laboratoriumsgebäude der Anstalt bedroht, dessen Keller, obgleich auszementiert, unter dem Wasser so sehr leiden, daß die unbrauchbar sind und schon bedeutende Reparaturauslagen erfordert haben.

Aus dem Angeführten ist ersichtlich, daß der Versuchsstollen bereits in einem unbrauchbaren Zustande übernommen wurde und daß die èechoslovakischen Staatsbehörden nicht beschuldigt werden können, daß sie in ihn hätten verfallen lassen. Im Gegenteil muß den èechoslovakischen Berkbehörden es als Verdienst angerechnet werden, daß nicht bedeutende Ausgaben, bezw. weitere Investitionen gemacht worden sind, die zwecklos und überflüßig gewesen wären. Bedeutende Investitionen hätte nicht nur der Stollen beansprucht, sondern auch insbesondere die Gasanstalt, in der das Gras für die Versuche im Stollen hätte erzeugt werden sollen. Da diese Versuche nicht vorgenommen werden konnten wurde auch die Versuchsgasanstalt für die beabsichtigten Versuche zwecklos. Es entspricht durchaus nicht den Tatsachen, daß die Pumpe am südlichen Stollenende gestohlen worden sei. Gestohlen wurde nur in bewegten Tagen der Motor derselben, worauf die Pumpe abmontiert wurde.

Die Station für Erzeugung flüßiger Luft hatte den oben bereits dargelegten Zweck und wurde am 10. Juni 1918 in Gang gesetzt. Schon am 28. August desselben Jahres, daher auch noch vor dem Umsturz, kam es in derselben zu einer Explosion, durch welche ein großer Teil ihrer Einrichtung beschädigt wurde. Dies wunde freilich wieder repariert, aber keiner konnte die Bürgschaft übernehmen, daß die Reparatur eine vollkommene sei, so daß der neue Leiter der Versuchsanstalt die Haftung für ihre richtige Leistungsfähigkeit nicht übernehmen konnte. Auch hier wurden große Ausgaben erspart, welche die Station erfordert hätte und welche überflüßig geworden wären, weil die Verwendung von flüßiger Luft als Sprengstoff in der Grube sich nicht bewährt hat. Die Versorgung, mit Maschinen zur Einatmung von billigem und einwandfreiem Sauerstoff muß den Erwerbsunternehmungen überlasen bleiben. Eine solche Tätigkeit paßt nicht zu der amtlichen Stellung einer Versuchsanstalt, die ein Bestandteil einer staatlichen Behörde ist.

In Kürze kann der Stadtpunkt des Ministeriums für öffentliche Arbeiten in nachstehender Weise zusammengefaßt werden:

Die umfassenden Aufgaben, die bei der Errichtung der Versuchsanstalt in Brüx in Aussicht genommen waren, konnten nicht erfüllt werden, weil für dieselben die notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Von allen Einrichtungen hat sich nur das Laboratorium für chemische Analysen der Bergwerksluft erhalten, weil die Vornahme solcher Analysen durch die bezüglichen bergpolizeilichen Vorschriften aufgetragen und daher verbindlich ist. Selbst Dr. Fleissner, ein in den Intexpellationen selbst anerkannter Fachmann, konnte mit dieser Anstalt nichts ausrichten. Das Laboratorium wurde nach dem Umsturz durch die Erweiterung seiner Tätigkeit auch auf Analysen fester und flüßiger Stoffe ausgebaut. Es wurde somit gewiß der Versuchsanstalt die erforderliche Aufmerksamkeit in der Richtung zugewendet, in der eine wünschenswerte Entwicklung erwartet werden konnte. Zu weiteren kostspieligen Investitionen fehlen die Voraussetzungen, weil die Explosionsgase für das nordböhmishe Braunkohlenbecken keine solche Bedeutung haben, wie in den Steinkohlengruben im Ostrauer Gebiet und anderswo. Im Brüxer Gebiet treten die Explosionsgase sehr selten und in einer unbedeutende Menge auf. Der Versuchsanstalt in Brüx, die ursprünglich für den weiteren Distrikt bestimmt war, steht auch ferner der Umstand entgegen, daß sie gegen 5 km von der Stadt Brüx entfernt ist, wodurch der Verkehr mit ihr wesentlich erschwert ist. Schließlich muß betont werden, daß in der Èsl. Republik für alle notwendigen Arbeiten auf dem Gebiete der Forschung über die verschiedenen Arten von Explosionen in den Gruben und über die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen gegen dieselben eine einzige korrekt und modern ausgestattete Versuchsanstalt genügt.

Prag, den 23. Februar 1929.

Der Minister für öffentliche Arbeiten:

Dr. Spina m. p.


Pøeklad ad 2182/XIII.

Válasz

a belügyi minisztertöl

Szentiványi képviselö és társai interpellációjára a kékköi járásban a fegyvertartási jognak állandó megtagadása tárgyában. (1815/IV. ny. - sz.).

A megejtett vizsgálat révén megállapíttatott az hogy a kékiköi járási hüvatal 1927.- töl 1929.-ig összesen 442 fegyverigazolványt adott ki, ebböl 279 csehszlovák nemzetiségü, 163 pedig magyar nemzetiségü folyamodónak jutott. Minthogy a járásban a csehsz3ovák nemzetiségü lakósság 62%-kal, magyar nemzefiségü meg 35-,kal vanképviselve, a magyar nemzetiségü polgárság számára kiadott fegyverigazolványok számaránya a csehszlovák nemzetiségü lakósságnak kiado2t fegyverigazolványok számáranyáhaz képest elönyösebbnek tünik fel, s ez oloból az interpelláció aaon állítása, hogy eme járásiban magyar nemzetiségü csehszlovák állampolgárók fegyvertartási engedélyt nem kapihatnak, a valóságnak meg nem felel.

A fegyvertási engedélyek iiránti kérvények elbirálásánál a kékköi járási hivatal az érvényben levö rendelkezések értelmében jár el. A fegyvertartási engedély megtagadása aa orzságos hivata lhoz beny ujtandó felebbezéssel, esetleg a legfelsähb közigazgatási biróságnál beterjesztendö panasszal táxnadható meg.

Minthogy az interpelláció maga a járási hivatal helytelen eljárására nézve semmiféle konkrét esetet felnem hoz, a jelen interpelláció révén, tekintettel a fentjelzettekre, eme hivatallal szemben való bártnifeléle fellépésre okom nincsen.

Praha, 1929. március 14.-én.

A belügyi miniszter:

Èerný s. k.

Pøeklad ad 2182/XIV.

Válasz

a belúgyi minisztertöl

Szentiványi képviselö és társai interpellációjára a közigazgatással a rimaszombati járásban megtartott jubieleumi ünnepségeknél történt visszaélés tárgyában, (1863/XVII. ny. - sz.).

A megejtett vizsgálat folyamán seimiféle oly eset meg nem állapíttatott, hogy a Csehszlovák köztársaság tizévi fenállása alkalmából rendezett ünnepségek folyamán a rimaszombati járás dcözigazgatási hivatalai vagy közegei a magyar nemzetiségü lakósságra a mevezett ünnepségeken való részvétel érdekében nyomást gyakoroltak volna.

Hasoulóképen nem nyert megállapítást az sem, hogy a nevezett járás vagy a lakósság magyar többségével biró más járás kerületi fönölcei vagy jegyzöi a iközségeket képviselöiknek a járási székhelyen megtartott ünnepségékre való kiküldésére kényszerítették volna.

Minthogy az interpelláció maga sem hoz fel konkrét esetet a gyakorolt nyomás beigazolására, letivetkezöleg bármiféle hiivatalos intézkedéœ megtételére okom ninesen.

Praha, 1929. márciws 21.-én.

A belügyi miniszter:

Èerný s. k.

Pøeklad ad 2182/XV.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeardneten Wenzel und Genossen

wegen Herausgabe eines einheitlichen Fischereigesetzes (Druck 1863/XIII).

Das Fischereirecht ist in Böhmen und Schlesien durch Landesgesetze geregelt, und zwar in Böhmen durch das Fischerei - Landesgesetz vom 9. Oktober 1883, LGBI. Nr. 22 ex 1885, und in Schlesien durch das Fischerei - Landesgesetz vom 9. Dezember 1882, schles. LGBI. 28 ex 1883. Das Fischerei - Reichsgesetz vom 25. April 1885, RGBI. Nr. 58, ist bloß in Mähren in Kraft getreten, wo es durch das Fischerei - Landesgesetz vom 6. Juni 1895, mähr. LGBl. Nr. 62 v. J. 1896 durchgeführt worden ist. Außerdem gilt in Mähren auch das Fischerei - Polizeigesetz vom 27. Dezember 1881, mähr. LGBI. Nr 79, von welchem bloß einzelne Paragraphen durch das eben zitierte Fischereigesetz v. J. 1895 aufgehoben worden sind.

In der Slovakei und Podkarpatská Rus gilt das Fischereigesetz v. J. 1888 (Ges. Art. XIX: 1888); welches im wesentlichen auf anderen Grundsätzen und auf einer abweichenden Rechtsentwicklung beruht.

Mit den Vorbereitungsarbeiten für die Ausarbeitung eines Entwurfes des einheitlichen Fischereigesetzes für das ganze Gebiet der Èechoslovakischen Republik hat das Ministerium für Landwirtschaft bereits im August 1919 begonnen, wo es sich von den zuständigen Stellen eine Äußerung über die Mängel der derzeitigen Regelung des Fischereirechtes in der Èsl. Republik, über die Erfordernisse unseres Fischereiwesens und über jene Art und Weise eingeholt hat, wie das Fischereiwesen zu regeln wäre.

Vom Landeskulturrate in Brünn wurden Anträge auf Änderung und Ergänzung der betreffenden Bestimmungen des mähr. Fischereigesetzes vom 6. Juni 1895, mähr. LGBI. Nr. 62 v. J. 1896, und vom Landesverwaltungsausschusse in Prag Anträge auf Änderung und Ergänzung der dem böhmischen Landtage unter Nr. 225, Dr. Nr. LV v. J. 1886, vorgelegten Regierungsvorlage des Fischerei - Landesgesetzes für Böhmen vorgelegt. Der Landeskulturrat in Prag hat ebenfalls dem Ministerium für Landwirtschaft einen Entwurf eines Fischereigesetzes vorgelegt, welcher von der eben erwähnten Regierungsvorlage ausging. Weiter hat die èsl. Ústøední jednota rybáøská Entwürfe für die Regelung des Fischereirechtes in der Èsl. Republik und die Unie rybáøských spolkù a družstev v ÈSR. einen eigenen Entwurf des Fischereigesetzes zur Vorlage gebracht. Außerdem wurden dem Ministerium für Landwirtschaft verschiedene Anträge seitens der einzelnen Fischereiinteressenten und Korporationen vorgelegt, unter ihnen namentlich ein Entwurf eines Fischereigesetzes für die Èsl. Republik, ausgearbeitet vom Prof. Dr. Viktor Langhans.

Im Abgeordnetenhause der N. V. ist i. J. 1920 ein Antrag der Abgeordneten Hryzbyl, Dr. Bartošek, Drobný und Genossen auf gesetzliche Regelung des Fischereirechtes in den fließenden Wässern in der Èsl. Republik eingebracht worden (I. Wahlperiode, II. Session, Dr. Nr. 635/1920). Dieser Antrag wurde im gleichen Wortlaute als Antrag der Abgeordneten H. Bergmann, V. Mikuláš, Fr. Zeminová, E. Špatný, Fr. Buøíval und Genossen neuerlich eingebracht (Dr. Nr. des Abgeordnetenhauses 1716/II-6). Diese beiden Anträge stimmen wörtlich mit dem Entwurfe des Fischereigesetzes überein, welcher im Mai 1920 auf dem Prager Kongresse der Fischereivereine in der ÈSR. angenommen worden ist.

Am 24. Oktober 1928 wurde im Abgeordnetenhause der N. V. d. È. R. ein Antrag der Abgeordneten Josef Šamalík, Bradáè, Dr. Buday, Hodina, Dr. Kramáø, Mlèoch, Dr. Luschka, Stenzl und Genossen auf Herausgabe eines Gesetzes eingebracht, womit die Ausübung des Fischereirechtes in fließenden Wässern in der Èsl. Republik geregelt wird (Dr. d. Abgeordnetenhauses Nr. 1857/II-VII). Dieser Antrag stimmt mit dem oben erwähnten Entwurfe der "Unie rybáøských spolkù a družstev v ÈSR." v. J. 1926 überein.

Alle diese Entwürfe und Anträge berücksichtigen bloß die Rechtsentwicklung des Fischereirechtes in Böhmen, in Mähren und in Schlesien, nehmen jedoch keine Rücksicht auf die abweichende Rechtsentwicklung des Fischereirechtes in der Slovakei und Podkarpatská Rus. Das Ministerium für Landwirschaft hat in voller Anerkennung der Notwendigkeit der Herausgabe eines einheitlichen Fischereigesetzes für den 17. Mai 1927 eine Fischereienquete einberufen, um mit den interessierten Kreisen in direkte Fühlung zu gelangen. Diese Enquete hat unter Beteiligung der Zentralbehörden, der Landeskulturräte und der Vertreter der Fischereikorporationen stattgefunden und es wurde dort über jene Grundsätze verhandelt, nach denen das Fischereirecht zu regeln wäre. In Berücksichtigung der Verhandlungen dieser Enquete, auf die eingebrachten Anträge, auf die bisherige Rechtsentwicklung des Fischereirechtes einerseits in Böhmen, Mähren und Schlesien, andererseits in der Slovakei und Podkarpatská Rus, sowie im Hinblicke auf den Stand der Fischereigesetzgebung in den fremden, namentlich den Nachbarstaaten, hat das Ministerium für Landwirtschaft einem eigenen Entwurf eines einheitlichen Fischereigesetzes ausgearbeitet. Über diesen Referentenentwurf sind die entsprechenden Verhandlungen Ende Jänner 1929 eingeleitet worden. Nach dieser Verhandlung wird dieser Antrag als Regierungsvorlage eines einheitlichen Fischereigesetzes der Nationalversammlung der ÈSR. zur verfassungsmäßigen Verhandlung vorgelegt werden.

Prag, am 25. März 1929.

Der Vorsitzende der Regierung:

Udržal m. p.

Pøeklad ad 2182/XVI.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation der Abgeordneten Schäfer, Roscher und Genossen

in Sachen der Krise der Flachsindustrie in Ostböhmen (Druck 1713/V).

Die Einstellung des Betriebes in einigen ostböhmischen Flachsspinnereien im Frühjahre d. J. 1928 ist eine Erscheinung der Krise der Flachsindustrie, welche bereits eine längere Reihe von Jahren andauert und in erster Reihe die sog. reinen Flachsspinnereien, d. i. die Spinnereien ohne Weberreien trifft. Es ist dies eine Krise von europäischem Umfange, was dadurch bewiesen wird, daß auch in Deutschland und in England es mit der Zeit zur Einstellung des Betriebes auf dem Flachsgebiete kommt.

Die Ursache ist die drückendere Konkurrenz der billigeren Baumwollerzeugnisse und die Schwierigkeit bei der Beschaffung des Rohstoffes, verschuldet hauptsächlich durch die Verhälnisse in Rußland. Bei uns gesellt sich noch der Umstand hinzu daß da èechoslovakische Garn bei voller Beschäftigung der Industrie zu 75% den Absatz im Auslande suchen muß und daß auch das hier verarbeitete Garn zum größten Teile in Form von Geweben ausgeführt werden muß.

Am 3. September 1928 wurde der Betrieb der eingestellten Betriebe neuerlich zum Teile wieder aufgenommen; nach der allgemeinen Situation ist jedoch die Krise der Flachindustrie nicht überwunden.

Für die beschäftigungslose, aus den Industriebetrieben für die Flachsverarbeitung im Trautenauer und Hohenelber Gebiete entlassene Arbeiterschaft wurde mit Beschluß der Regierung vom 17. Juli 1928 eine besondere Ulterstützungsaktion eingeleitet, welche in der Gewährung außerordentlicher Geldunterstützungen für eine Zeit von 13 Wochen nach Analogie des § 6, Abs. 4, des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 267/1921 bestanden hat. Die außerordentliche Unterstützung hat für Verheiratete 5 Kè, für Ledige 3 Kè täglich betragen.

Es wurden auch alle Möglichkeiten von Notstandsarbeiten in den erwähnten Bezirken in Erwägung gezogen.

Im Bereiche des Gesundheitsministeriums wurde die Erweiterung des Trautenauer Krankenhauses beantragt. Da dieses Krankenhaus keine besondere Frequenz aufweist und im Umkreise von leicht erreichbarem Krankenhäusern gelegen ist, welche ebenfalls nicht übenfüllt sind, kann die Verwirklichung dieses Projektes nicht erhofft werden, da bei den bescheidenen Subventionsmitteln und der großen Anzahl von Gesuchen in erster Reihe auf jene Bezirke Bedacht genommen werden muß, wo überhaupt Mangel an Krankenhäusern herrscht.

Das Ministerium für öffentliche Arbeiten hat im Trautenauer Bezirke ausgiebige Staatsbeiträge für verschiedene Straßenbauten bewilligt, deren Durchführung gewiß zur Steuerung der Beschäftigungslosigkeit beitragen wird. So wurde für die Pflasterung der Hohenelber Staatsstraße im Bezirke Jungbuch in einer Länge von nahezu 3 km aus dem Straßenfonds ein Beitrag von 1,330.000 Kè und für die Pflasterung eines anderen Abschnittes derselben Straße (im km 0.885 - 1.273) ein Beitrag von 222.000 Kè bewilligt.

Für die Pflasterung der Jungbunzlau - Trautenauer Staatsstraße im km 60.750 - 60.975 ist aus dem Straßenfonds ein Beitrag von 128.000 Kè bewilligt worden.

Außerdem beabsichtigt das Ministerium für öffentliche Arbeiten die Bewilligung von Beiträgen für die Pflasterung der Bezirksstraßen in den Bezirken Jungbuch und Parschnitz.

Von neuen Straßenbauten wurde in den letzten Jahren der Bau Bezirksstraße Marschau - Schwarzental unterstützt für dessen letzten Teil (Hoffmansbaude - Bezirksgrenze) i. J. 1928 eine staatliche Unterstützung von 120.000 Kè bewilligt worden ist.

Weiter wird die Unterstützung des Baues der Bezirksstraße Parschnitz - Lhota - Bösig im Trautenauer Bezirke behandelt.

In Hohenelber Bezirke hat das Ministerium für öffentliche Arbeiten i. J. 1927 und 1928 Staatsbeiträge für den Bau einer Verbindungsstraße in Schwarzental und für den Bau der Bezirksstraße Hohenelbe - Waltersdorf - Hrabaèov bewilligt.

Das Ministerium für öffentliche Arbeiten wäre bereit die Bewilligung von Staatsbeiträgen an den Hohenelber und Trautenauer Bezirk für Straßenreparaturen in Erwägung zu ziehen wenn ihm mit den entsprechenden Projekten und Voranschlägen sowie mit den übrigen vorgeschriebenen Beilagen gehörig belegte Ansuchen vorgelegt werden.

Das Landwirtschaftsministerium beschäftigt sich mit den Projekten der Wassergenossenschaft in Rennenbauden und Keilbauden, ferner mit dem Projekte der Wassergenossenschaft in Unter - Ranna, mit dem Projekte der Weidegenossenschaft in Arnau und schließlich mit dem Projekte "Regulierung des Schwemmbaches" in der Gemeinde Arnau.

Im Trautenauer Bezirke wird die Regulierung des Bernartitzer Baches in Bernartitz bereits vorgenommen, wozu das Landwirtschaftsministerium mit einem bedeutenden Beitrage aus dem staatlichen Meliorationsfonds beiträgt.

Weiter hat das Landwirtschaftsministerium das Meliorationsprojekt der II. Wassergenossenschaft in Kaile Bezirk Trautenau genehmigt und für die Durchführung desselben einen Beitrag des staatlichen Meliorationsfonds zugesagt.

Schließlich wird beim Landwirtschaftministerium die Subvention des Meliorationsprojektes der III. Wassergenossenschaft in Wildschütz, Bezirk Trautenau und heim Landesamte in Prag das Projekt für die Beseitigung der Schäden nach der Überschwemmung im Bezirke Hohenelbe verhandelt.

Prag, am 19. März 1929.

Der Vorsitzende der Regierung:

Udržal m. p.

Pøeklad ad 2182/XVII.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Grünzner und Genossen,

betreffend die Übergehung vieler Orte bei der in jüngster Zeit erfolgten Überreihung einer Reihe von Gemeinden in höhere Ortsklassen für die Bemessung der Aktivitätsgebühr (Druck 1890/XIII).

Nach § 12 des Gehaltsgesetzes ist das prinzipielle Kriterium für die Einreihung der Gemeinden in die Gruppen der Orte die Zahl der Bevölkerung. Die Bestimmung des Abs. 7 dieses Paragraphen, welche die Einreihung einzelner Gemeinden in eine höhere Gruppe von Orten zuläßt, als in welche sie nach der Zahl der Bevölkerung gehören, ist eine Ausnahmsbestimmung, wie nicht bloß ans der Textierung desselben und aus dem entsprechenden Berichte des sozialpolitischen Ausschußes des Abgeordnetenhauses, sondern auch aus der Bestimmung des Abs. 5 über die Einreihung einzelner Orte in die Gruppe der Orte B hervorgeht, woraus geschlossen werden kann, welche außerordentlichen Teuerungsverhältnisse der Gesetzgeber als Voraussetzung für die ausnahmsweise Einreihung eines Ortes in eine höhere Gruppe von Orten im Auge hatte. Die Anzahl der Gesuche um Umreihung in eine höhere Gruppe von Orten ist jedoch so groß, daß durch ihre günstige Erledigung der Ausnahmscharakter jener Verfügung verwischt würde, den die erwähnte Bestimmung im Auge hat. Mit der Regierungsverordnung vom 14. September 1928, S. d. G. u. V. Nr. 163, wurden daher vor allem jene Gemeinden in eine höhere Gruppe von Orten umgereiht, welche mit anderen Orten sozusagen ein wirtschaftliches Ganzes bilden so daß die Bemessung des Funktionsgehaltes nach der Bevölkerungszahl bei den einzelnen Orten vom Wirtschaftsstandpunkte nicht begründet war.

Was die übrigen Ansuchen anbelangt, muß im Interesse eines gleichmäßigen Vorgehens nicht bloß eine eingehende Erhebung über die eingebrachten Ansuchen vorgenommen, sondern auch im Auge behalten werden, ob in anderen Gemeinden, aus denen keine Ansuchen eingebracht worden sind, nicht etwa solche Teuerungsverhältnisse bestehen, welche im Sinne der Intentionen des Gesetzes eine Umreihung in eine höhere Gruppe von Orten ans dem Grunde rechtfertigen würden, weil auf Grund der erworbenen Erfahrungen der Umstand, daß ein Ansuchen überreicht worden war, an und für sich noch kein Zeichen außerordentlicher Teuerungsverhältnisse ist, gerade so wie der Umstand, daß kein Ansuchen eingebracht worden war, einer auf Grund des § 12, Abs. 7, G. G. begründeten Maßnahme nicht hinderlich im Wege stehen kann.

Bei keinem der in der Interpellation angeführten Orte waren von dem obangeführten Gesichtpunkte aus die Bedingungen für die Einreihung in die höhere Gruppe von Orten gegeben und es war daher nicht möglich, diese Orte in die zit. Regierungsverordnung S. d. G. u. V. Nr. 163/1928 aufzunehmen, und es kann dies - mit Rücksicht auf die anderen Orte; in denen die gleichen oder ähnliche Teuerungsverhältnisse herrschen - auch nachträglich nicht geschehen.

Prag, am 18. März 1929.

Der Vorsitzende der Regierung:

Udržal m. p.

Der mit der Leitung des Finanzministeriums betraute Minister:

Dr. Vlasák m. p.


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