Die Interpellationen weisen vor allem darauf
hin, wie das bergmännische Versuchswesen in anderen Staaten
ausgebaut ist. Hiezu muß bemerkt werden, daß im ehem.
Österreich der Untersuchung über die Mittel zur Einschränkung
von Bergwerksexplosionen der Explosionsgase und des Kohlenstaubs
zwei Versuchsstationen dienten, und zwar im Sternkohlenrevier
Ostrau-Karwin am Wilhelmsschlacht in Schles.-Ostrau und im Steinkohlenrevier
Rositz-Oslawan in Babitz bei Zastávka.
Diese Stationen wurden von den Besitztern der
bezüglichen Bergwerke errichtet und erhalten. Auch der Staat
trug zur Erhaltung bei, insbesondere bei dem zuletzt genannten
Versuchsstolden in Babitz.
In beiden Versuchsstationen wurden überwiegend
Versuche und Prüfungen des Ständigen Ausschußes
für Erforschung der Fragen der Explosionsgase in Wien, der
eine staatliche Institution war, vorgenommen.
Der Stollen in Babitz ist während des
Krieges verfallen und wird seit dem Jahre 1917 nicht mehr verwendet.
Als Ersatz für denselben sollte offenbar die neue Station
in Brüx gelten, weil der Staat in den letzten Jahren zum
Babitzer Stollen mit der ausdrücklichen Bedingung beitrug,
daß die Versuchsstation, bis zum Jahre 1919 im guten Stande
erhalten werden wird. Von der beabsichtigten Neuerrichtung des
Babitzer Stollen wurde zwar nach dem Umsturz abgesehen, einerseits
deshalb, weil der Stollen wegen seiner natürlichen Feuchtigkeit
sich zu Versuchen mit Kohlenstaub nicht sehr eignet, andererseits
aus dem Grunde, daß im Revier keine natürlichen Gasexplositionesstoffe
für Versuche vorhanden sind und weil der Stollen gar zu entlegen
ist. So blieb nach dem Umsturz nur der Stollen am Wilhelmsschacht
in Möhrisch -Ostrau in Benützung, in welchem
besonders eine Reihe amtlicher Proben mit den neuen Èechoslovakischen
Explositionsstoffen zur Sicherung gegen Explositionsgase und Kohlenstaub
vorgenommen wurde. Dieser Stollen jedoch genügt nicht für
die Proben auf die Übertragung der Explosion
des Kohlenstaubes, weil er viel zu kurz ist. Deshalb wird jetzt
im Revier Ostrau-Karwin ein neuer Blechversuchsstollen von 200
m Länge nach dem Muster des deutschen Stollens in Derne errichtet.
Dieser Stollen wird so ausgestattet sein, daß er sich zu
Versuchen mit Kohlenstaub und zu allen anderen Zwecken, denen
der jetzige Versuchstollen im Schacht Wilhelm dient, eignet. Von
der Errichtung eines Versuchsstollens im Naturgestein wurde hauptsächlich
deshalb Abstand genommen, weil Befürchtungen bestanden, daß
des Stollen feucht und hierdurch zu seinem Zwecke weniger geeignet
sein würde. Der Staat wird sich an der Errichtung dieses
Stollens mit einer wesentlichen finanziellen Subvention beteiligen.
Aus dem vorher Gesagten ist ersichtlich,
daß die Staatsverwaltung dem bergmännischen Versuchwesen
die volle aufmerksamkeit widmet. Wenn in der Interpellation auf
die große Zahl von Versuchsstellen dieser Art hingewiesen
sind, so muß bemerkt werden, daß die Vergleichung
der Èechoslovakischen Republik
mit anderen großen Staaten nicht zutreffend ist, und das
namentlich deshalb, weil die Förderung von Kohle in jenen
Staaten um ein Vielfaches größer ist als in der Èechoslovakischen
Republik. Übrigens besteht auch in der Èsl. Republik
noch eine Reihe von Anstalten die sich mit
der Erforschung der Kohlenfrage beschäftigen. Es sind dies
insbesondere die Laboratorien an den Hochschulen, die Anstalt
für wirtschaftliche Ausnützung der Brennmaterialien
und in letzter Zeit die neuerdings hervortretende für die
wissenschaftliche Erforschung der Kohlenfrage.
Was nun die staatliche Versuchsanstalt in Brüx
betrifft, so sollte ursprünglich eine Rivieruntersuchungsanstalt
für die Feststellung der besonderen Gefahrenmomente in Braunkohlenbecken
des nordwestlichen Böhmens errichtet werden, an dessen Ausbau
die Bergrevierunternehmungen teilnehmen sollten. Da es jedoch
zur Errichtung einer solchen Anstalt nicht gekommen ist, wurde
die Versuchsanstalt in Brüx als staatliche Anstalt ausgebaut.
Sie setzte sich aus dem chemischen Laboratorium, dem Versuchsstollen
und der Gasanstalt zur Erzeugung der zu den Versuchen in Stollen
erforderlichen Gase und aus der Station zur Erzeugung flüßiger
Luft zusammen.
Zuerst wurde nur das Laboratorium und der Versuchsstollen
mit der Gasanstalt errichtet. Der mit der Leitung der Versuchsanstalt
betraute Dr. techn. Johann Fleissner übernahm das Laboratorium
der Versuchsanstalt im Oktober 1914, die Gasanstalt im Jahre 1915.
Der Versuchsstollen war damals noch nicht fertiggestellt. An die
Errichtung der Station zur Erzeugung flüßiger Luft
wunde wegen Mangels an Sprengstoffen im Kriege erst im Jahre 1916
geschritten, denn die flüßige Luft sollte als Sprengstoff
in den Bergwerken verwendet werden. Diese Einrichtung wurde im
Jahre 1917 fertiggestellt, zur Kollaudierung derselben zugleich
mit der Kollaudierung des Versuchsstollens, der vom Jahre 1912
an gebaut wunde, kam es dann erst im Jahre 1918.
Es konnte sonach nicht sein - wie es in der
Interpellation gesagt wird - daß die Anstalt zur Zeit des
Umsturzes in bester Entwicklung war, denn ihre enizelnen Bestandteile
waren kaum fertiggestellt und - wie es sich bald zeigte - lebensunfähig.
Schon der Gedanke, den Versuchsstollen für
das Braunkohlenbecken des nordwestlichen Böhmens auszubauen
war gerade der ungeeigneteste weil die Explosionsgase sich hier
sozusagen nicht zeigen. Das Schwergewicht der Erforschung auf
diesem Gebiete und auf dem Gebiete des Kohlenstaubes liegt auf
dem Revier Mährisch-Ostrau, und für den Bedarf der
Èsl.. Republik genügt vollständig eine einzige,
modern eingerichtete Versuchsstation, so daß der Versuchsstollen
in Brüx überflüßig wäre, auch wenn er
benütztbar wäre.
Es zeigte sich jedoch bald nach seinem Ausbau,
daß er zu den beabsichtigten Aufgaben nicht geeignet ist.
Dr. Fleissner selbst erstattete schon nach seiner Beendigung an
die Berghauptmannschaft in Prag den Bericht vom 5. August 1918,
im welchen er ausdrücklich angeführt hat, daß
der Versuchsstollen in seinem gegenwärtigen Zustande sich
für Versuche nicht eignet, weil ein Teil seines Mauerwerkes
ununterbrochen feucht ist. Er stellte daher den Antrag auf dessen
Austrocknung. Die Austrocknung des Stollens wurde nach jenen Antrage
durchgeführt, war aber erfolglos. Auch die vorgenommen Drainagen
längst der Trace des Versuchsstollens war völlig enfolglos,
ebenso wie die in dieser Richtung unternommenen weiteren Versuchte.
Dies alles wurde noch vor dem 28. Oktober 1918
vorgenommen. In der ersten Zeit nach dem Umsturz waren allerdings
die Verhältniße nicht so weit geklärt, daß
man den Versuchsstollen hätte besondere Aufmerksamkeit widmen
können. Dr. Fleissner ging nach Leoben und in der Leitung
der Versuchsanstalt trat ein längeres Provisorium an. Bei
der definitiven Übernahme der Versuchsanstalt durch den neuernannten
Leiter wurde in dem bezüglichen Übernahmsprotokoll vom
2. Juni 1922 über den Versuchsstollen Nachstehendes gesagt:
"Der ganze Stollen ist ausgemauert und
ausgementiert. Trotzdem dringt in denselben eine Menge Wasser
ein, was zur Folge hat, daß trotz der häufigen Auspumpung
des Wassers dieser Stollen für Versuche mit Sprengmitteln
und Kohlenstaub durchaus ungeeignet ist". Die Reparatur des
Stollens wäre sehr kostspielig und es bleibt die Frage, ob
dem Eindringen des Wassers Einhalt getan werden kann, denn in
unmittelbarer Nähe des im sandigen Boden aufgebauten Stollens
fließt ein Bach. Durch den Zufluß des Wassers wurde
nacht nur der Versuchsstollen gleich in seinem Beginn zunichte
gemacht, sondern auch das eigene Laboratoriumsgebäude der
Anstalt bedroht, dessen Keller, obgleich auszementiert, unter
dem Wasser so sehr leiden, daß die unbrauchbar sind und
schon bedeutende Reparaturauslagen erfordert haben.
Aus dem Angeführten ist ersichtlich, daß
der Versuchsstollen bereits in einem unbrauchbaren Zustande
übernommen wurde und daß die èechoslovakischen
Staatsbehörden nicht beschuldigt werden können, daß
sie in ihn hätten verfallen lassen. Im Gegenteil muß
den èechoslovakischen Berkbehörden es als Verdienst
angerechnet werden, daß nicht bedeutende
Ausgaben, bezw. weitere Investitionen gemacht worden sind, die
zwecklos und überflüßig gewesen wären. Bedeutende
Investitionen hätte nicht nur der Stollen beansprucht, sondern
auch insbesondere die Gasanstalt, in der das Gras für die
Versuche im Stollen hätte erzeugt werden sollen. Da diese
Versuche nicht vorgenommen werden konnten wurde auch die Versuchsgasanstalt
für die beabsichtigten Versuche zwecklos. Es entspricht durchaus
nicht den Tatsachen, daß die Pumpe am südlichen Stollenende
gestohlen worden sei. Gestohlen wurde nur in bewegten Tagen der
Motor derselben, worauf die Pumpe abmontiert wurde.
Die Station für Erzeugung flüßiger
Luft hatte den oben bereits dargelegten Zweck und wurde am 10.
Juni 1918 in Gang gesetzt. Schon am 28. August desselben Jahres,
daher auch noch vor dem Umsturz, kam es in derselben zu einer
Explosion, durch welche ein großer Teil ihrer Einrichtung
beschädigt wurde. Dies wunde freilich wieder repariert, aber
keiner konnte die Bürgschaft übernehmen, daß die
Reparatur eine vollkommene sei, so daß der neue Leiter der
Versuchsanstalt die Haftung für ihre richtige Leistungsfähigkeit
nicht übernehmen konnte. Auch hier wurden große Ausgaben
erspart, welche die Station erfordert hätte und welche überflüßig
geworden wären, weil die Verwendung von flüßiger
Luft als Sprengstoff in der Grube sich nicht bewährt hat.
Die Versorgung, mit Maschinen zur Einatmung von billigem und einwandfreiem
Sauerstoff muß den Erwerbsunternehmungen überlasen
bleiben. Eine solche Tätigkeit paßt nicht zu der amtlichen
Stellung einer Versuchsanstalt, die ein Bestandteil einer staatlichen
Behörde ist.
In Kürze kann der Stadtpunkt des Ministeriums
für öffentliche Arbeiten in nachstehender Weise zusammengefaßt
werden:
Die umfassenden Aufgaben, die bei der Errichtung
der Versuchsanstalt in Brüx in Aussicht genommen waren, konnten
nicht erfüllt werden, weil für dieselben die notwendigen
Voraussetzungen nicht gegeben sind. Von allen Einrichtungen hat
sich nur das Laboratorium für chemische Analysen der Bergwerksluft
erhalten, weil die Vornahme solcher Analysen durch die bezüglichen
bergpolizeilichen Vorschriften aufgetragen und daher verbindlich
ist. Selbst Dr. Fleissner, ein in den Intexpellationen selbst
anerkannter Fachmann, konnte mit dieser Anstalt nichts ausrichten.
Das Laboratorium wurde nach dem Umsturz durch die Erweiterung
seiner Tätigkeit auch auf Analysen fester und flüßiger
Stoffe ausgebaut. Es wurde somit gewiß der Versuchsanstalt
die erforderliche Aufmerksamkeit in der Richtung zugewendet, in
der eine wünschenswerte Entwicklung erwartet werden konnte.
Zu weiteren kostspieligen Investitionen fehlen die Voraussetzungen,
weil die Explosionsgase für das nordböhmishe Braunkohlenbecken
keine solche Bedeutung haben, wie in den Steinkohlengruben im
Ostrauer Gebiet und anderswo. Im Brüxer Gebiet treten die
Explosionsgase sehr selten und in einer unbedeutende Menge auf.
Der Versuchsanstalt in Brüx, die ursprünglich für
den weiteren Distrikt bestimmt war, steht auch ferner der Umstand
entgegen, daß sie gegen 5 km von der Stadt Brüx
entfernt ist, wodurch der Verkehr mit ihr wesentlich erschwert
ist. Schließlich muß betont werden, daß in der
Èsl. Republik für alle notwendigen Arbeiten auf dem
Gebiete der Forschung über die verschiedenen Arten von Explosionen
in den Gruben und über die geeigneten
Sicherheitsmaßnahmen gegen dieselben eine einzige korrekt
und modern ausgestattete Versuchsanstalt genügt.
Prag, den
23. Februar 1929.
A megejtett vizsgálat révén megállapíttatott
az hogy a kékiköi járási hüvatal
1927.- töl 1929.-ig összesen 442 fegyverigazolványt
adott ki, ebböl 279 csehszlovák nemzetiségü,
163 pedig magyar nemzetiségü folyamodónak jutott.
Minthogy a járásban a csehsz3ovák nemzetiségü
lakósság 62%-kal, magyar nemzefiségü
meg 35-,kal vanképviselve, a magyar nemzetiségü
polgárság számára kiadott fegyverigazolványok
számaránya a csehszlovák nemzetiségü
lakósságnak kiado2t fegyverigazolványok számáranyáhaz
képest elönyösebbnek tünik fel, s ez oloból
az interpelláció aaon állítása,
hogy eme járásiban magyar nemzetiségü
csehszlovák állampolgárók fegyvertartási
engedélyt nem kapihatnak, a valóságnak meg
nem felel.
A fegyvertási engedélyek iiránti kérvények
elbirálásánál a kékköi
járási hivatal az érvényben levö
rendelkezések értelmében jár el. A
fegyvertartási engedély megtagadása aa orzságos
hivata lhoz beny ujtandó felebbezéssel, esetleg
a legfelsähb közigazgatási biróságnál
beterjesztendö panasszal táxnadható meg.
Minthogy az interpelláció maga a járási
hivatal helytelen eljárására nézve
semmiféle konkrét esetet felnem hoz, a jelen interpelláció
révén, tekintettel a fentjelzettekre, eme hivatallal
szemben való bártnifeléle fellépésre
okom nincsen.
Praha, 1929. március 14.-én.
A megejtett vizsgálat folyamán seimiféle
oly eset meg nem állapíttatott, hogy a Csehszlovák
köztársaság tizévi fenállása
alkalmából rendezett ünnepségek folyamán
a rimaszombati járás dcözigazgatási
hivatalai vagy közegei a magyar nemzetiségü lakósságra
a mevezett ünnepségeken való részvétel
érdekében nyomást gyakoroltak volna.
Hasoulóképen nem nyert megállapítást
az sem, hogy a nevezett járás vagy a lakósság
magyar többségével biró más járás
kerületi fönölcei vagy jegyzöi a iközségeket
képviselöiknek a járási székhelyen
megtartott ünnepségékre való kiküldésére
kényszerítették volna.
Minthogy az interpelláció maga sem hoz fel konkrét
esetet a gyakorolt nyomás beigazolására,
letivetkezöleg bármiféle hiivatalos intézkedéœ
megtételére okom ninesen.
Praha, 1929. márciws 21.-én.
Das Fischereirecht ist in Böhmen und Schlesien
durch Landesgesetze geregelt, und zwar in Böhmen durch das
Fischerei - Landesgesetz vom 9. Oktober 1883, LGBI. Nr. 22 ex
1885, und in Schlesien durch das Fischerei - Landesgesetz vom
9. Dezember 1882, schles. LGBI. 28 ex 1883. Das Fischerei - Reichsgesetz
vom 25. April 1885, RGBI. Nr. 58, ist bloß in Mähren
in Kraft getreten, wo es durch das Fischerei - Landesgesetz vom
6. Juni 1895, mähr. LGBl. Nr. 62 v. J. 1896 durchgeführt
worden ist. Außerdem gilt in Mähren auch das Fischerei
- Polizeigesetz vom 27. Dezember 1881, mähr. LGBI. Nr 79,
von welchem bloß einzelne Paragraphen durch das eben zitierte
Fischereigesetz v. J. 1895 aufgehoben worden sind.
In der Slovakei und Podkarpatská Rus
gilt das Fischereigesetz v. J. 1888 (Ges. Art. XIX: 1888); welches
im wesentlichen auf anderen Grundsätzen und auf einer abweichenden
Rechtsentwicklung beruht.
Mit den Vorbereitungsarbeiten für die Ausarbeitung eines
Entwurfes des einheitlichen Fischereigesetzes für das ganze
Gebiet der Èechoslovakischen Republik hat das Ministerium
für Landwirtschaft bereits im August 1919 begonnen, wo es
sich von den zuständigen Stellen eine Äußerung
über die Mängel der derzeitigen Regelung des Fischereirechtes
in der Èsl. Republik, über die Erfordernisse unseres
Fischereiwesens und über jene Art und
Weise eingeholt hat, wie das Fischereiwesen zu regeln wäre.
Vom Landeskulturrate in Brünn wurden Anträge
auf Änderung und Ergänzung der betreffenden Bestimmungen
des mähr. Fischereigesetzes vom 6. Juni 1895, mähr.
LGBI. Nr. 62 v. J. 1896, und vom Landesverwaltungsausschusse in
Prag Anträge auf Änderung und Ergänzung der dem
böhmischen Landtage unter Nr. 225, Dr. Nr. LV v. J. 1886,
vorgelegten Regierungsvorlage des Fischerei - Landesgesetzes für
Böhmen vorgelegt. Der Landeskulturrat in Prag hat ebenfalls
dem Ministerium für Landwirtschaft einen Entwurf eines Fischereigesetzes
vorgelegt, welcher von der eben erwähnten Regierungsvorlage
ausging. Weiter hat die èsl. Ústøední
jednota rybáøská Entwürfe
für die Regelung des Fischereirechtes in der Èsl.
Republik und die Unie rybáøských spolkù
a družstev v ÈSR. einen eigenen
Entwurf des Fischereigesetzes zur Vorlage gebracht. Außerdem
wurden dem Ministerium für Landwirtschaft verschiedene Anträge
seitens der einzelnen Fischereiinteressenten und Korporationen
vorgelegt, unter ihnen namentlich ein Entwurf eines Fischereigesetzes
für die Èsl. Republik, ausgearbeitet vom Prof. Dr.
Viktor Langhans.
Im Abgeordnetenhause der N. V. ist i. J. 1920
ein Antrag der Abgeordneten Hryzbyl, Dr. Bartošek,
Drobný und Genossen auf gesetzliche Regelung des Fischereirechtes
in den fließenden Wässern in der Èsl. Republik
eingebracht worden (I. Wahlperiode, II. Session, Dr. Nr. 635/1920).
Dieser Antrag wurde im gleichen Wortlaute als Antrag der Abgeordneten
H. Bergmann, V. Mikuláš,
Fr. Zeminová, E. Špatný, Fr. Buøíval
und Genossen neuerlich eingebracht (Dr. Nr. des Abgeordnetenhauses
1716/II-6). Diese beiden Anträge stimmen wörtlich mit
dem Entwurfe des Fischereigesetzes überein, welcher im Mai
1920 auf dem Prager Kongresse der Fischereivereine in der
ÈSR. angenommen worden ist.
Am 24. Oktober 1928 wurde im Abgeordnetenhause der N. V. d. È.
R. ein Antrag der Abgeordneten Josef Šamalík, Bradáè,
Dr. Buday, Hodina, Dr. Kramáø, Mlèoch, Dr.
Luschka, Stenzl und Genossen auf Herausgabe eines Gesetzes
eingebracht, womit die Ausübung des Fischereirechtes in fließenden
Wässern in der Èsl. Republik geregelt wird (Dr. d.
Abgeordnetenhauses Nr. 1857/II-VII). Dieser Antrag stimmt mit
dem oben erwähnten Entwurfe der "Unie rybáøských
spolkù a družstev v ÈSR."
v. J. 1926 überein.
Alle diese Entwürfe und Anträge berücksichtigen
bloß die Rechtsentwicklung des Fischereirechtes in Böhmen,
in Mähren und in Schlesien, nehmen jedoch keine Rücksicht
auf die abweichende Rechtsentwicklung des Fischereirechtes in
der Slovakei und Podkarpatská Rus. Das Ministerium für
Landwirschaft hat in voller Anerkennung der Notwendigkeit der
Herausgabe eines einheitlichen Fischereigesetzes für den
17. Mai 1927 eine Fischereienquete einberufen, um mit den interessierten
Kreisen in direkte Fühlung zu gelangen. Diese Enquete hat
unter Beteiligung der Zentralbehörden, der Landeskulturräte
und der Vertreter der Fischereikorporationen stattgefunden und
es wurde dort über jene Grundsätze verhandelt, nach
denen das Fischereirecht zu regeln wäre. In Berücksichtigung
der Verhandlungen dieser Enquete, auf die eingebrachten Anträge,
auf die bisherige Rechtsentwicklung des Fischereirechtes einerseits
in Böhmen, Mähren und Schlesien, andererseits in der
Slovakei und Podkarpatská Rus, sowie im Hinblicke auf den
Stand der Fischereigesetzgebung in den fremden, namentlich den
Nachbarstaaten, hat das Ministerium für Landwirtschaft einem
eigenen Entwurf eines einheitlichen Fischereigesetzes ausgearbeitet.
Über diesen Referentenentwurf sind die entsprechenden
Verhandlungen Ende Jänner 1929 eingeleitet worden. Nach dieser
Verhandlung wird dieser Antrag als Regierungsvorlage eines einheitlichen
Fischereigesetzes der Nationalversammlung der ÈSR. zur
verfassungsmäßigen Verhandlung vorgelegt
werden.
Prag, am 25.
März 1929.
Die Einstellung des Betriebes in einigen ostböhmischen
Flachsspinnereien im Frühjahre d. J. 1928 ist eine Erscheinung
der Krise der Flachsindustrie, welche bereits eine längere
Reihe von Jahren andauert und in erster Reihe die sog. reinen
Flachsspinnereien, d. i. die Spinnereien ohne Weberreien trifft.
Es ist dies eine Krise von europäischem Umfange, was dadurch
bewiesen wird, daß auch in Deutschland und in England es
mit der Zeit zur Einstellung des Betriebes auf dem Flachsgebiete
kommt.
Die Ursache ist die drückendere Konkurrenz
der billigeren Baumwollerzeugnisse und die Schwierigkeit bei der
Beschaffung des Rohstoffes, verschuldet hauptsächlich durch
die Verhälnisse in Rußland. Bei uns gesellt sich noch
der Umstand hinzu daß da èechoslovakische
Garn bei voller Beschäftigung der Industrie zu 75% den Absatz
im Auslande suchen muß und daß auch das hier verarbeitete
Garn zum größten Teile in Form von Geweben ausgeführt
werden muß.
Am 3. September 1928 wurde der Betrieb der
eingestellten Betriebe neuerlich zum Teile wieder aufgenommen;
nach der allgemeinen Situation ist jedoch die Krise der Flachindustrie
nicht überwunden.
Für die beschäftigungslose, aus den
Industriebetrieben für die Flachsverarbeitung im Trautenauer
und Hohenelber Gebiete entlassene Arbeiterschaft wurde mit Beschluß
der Regierung vom 17. Juli 1928 eine besondere Ulterstützungsaktion
eingeleitet, welche in der Gewährung außerordentlicher
Geldunterstützungen für eine Zeit von 13 Wochen nach
Analogie des § 6, Abs. 4, des Gesetzes S. d. G. u.
V. Nr. 267/1921 bestanden hat. Die außerordentliche Unterstützung
hat für Verheiratete 5 Kè, für Ledige 3 Kè
täglich betragen.
Es wurden auch alle Möglichkeiten von
Notstandsarbeiten in den erwähnten Bezirken in Erwägung
gezogen.
Im Bereiche des Gesundheitsministeriums wurde
die Erweiterung des Trautenauer Krankenhauses beantragt. Da dieses
Krankenhaus keine besondere Frequenz aufweist und im Umkreise
von leicht erreichbarem Krankenhäusern gelegen ist, welche
ebenfalls nicht übenfüllt sind, kann die Verwirklichung
dieses Projektes nicht erhofft werden, da bei den bescheidenen
Subventionsmitteln und der großen Anzahl von Gesuchen in
erster Reihe auf jene Bezirke Bedacht genommen werden muß,
wo überhaupt Mangel an Krankenhäusern herrscht.
Das Ministerium für öffentliche Arbeiten
hat im Trautenauer Bezirke ausgiebige Staatsbeiträge für
verschiedene Straßenbauten bewilligt, deren Durchführung
gewiß zur Steuerung der Beschäftigungslosigkeit beitragen
wird. So wurde für die Pflasterung der Hohenelber
Staatsstraße im Bezirke Jungbuch in einer Länge von
nahezu 3 km aus dem Straßenfonds ein Beitrag von 1,330.000
Kè und für die Pflasterung eines anderen Abschnittes
derselben Straße (im km 0.885 - 1.273) ein Beitrag von 222.000
Kè bewilligt.
Für die Pflasterung der Jungbunzlau - Trautenauer Staatsstraße
im km 60.750 - 60.975 ist aus dem Straßenfonds ein Beitrag
von 128.000 Kè bewilligt worden.
Außerdem beabsichtigt das Ministerium
für öffentliche Arbeiten die Bewilligung von Beiträgen
für die Pflasterung der Bezirksstraßen in den Bezirken
Jungbuch und Parschnitz.
Von neuen Straßenbauten wurde in den
letzten Jahren der Bau Bezirksstraße Marschau - Schwarzental
unterstützt für dessen letzten Teil (Hoffmansbaude -
Bezirksgrenze) i. J. 1928 eine staatliche Unterstützung
von 120.000 Kè bewilligt worden ist.
Weiter wird die Unterstützung des Baues
der Bezirksstraße Parschnitz - Lhota - Bösig im Trautenauer
Bezirke behandelt.
In Hohenelber Bezirke hat das Ministerium für
öffentliche Arbeiten i. J. 1927 und 1928 Staatsbeiträge
für den Bau einer Verbindungsstraße in Schwarzental
und für den Bau der Bezirksstraße Hohenelbe - Waltersdorf
- Hrabaèov bewilligt.
Das Ministerium für öffentliche Arbeiten
wäre bereit die Bewilligung von Staatsbeiträgen an den
Hohenelber und Trautenauer Bezirk für Straßenreparaturen
in Erwägung zu ziehen wenn ihm mit den entsprechenden Projekten
und Voranschlägen sowie mit den übrigen vorgeschriebenen
Beilagen gehörig belegte Ansuchen vorgelegt werden.
Das Landwirtschaftsministerium beschäftigt
sich mit den Projekten der Wassergenossenschaft in Rennenbauden
und Keilbauden, ferner mit dem Projekte der Wassergenossenschaft
in Unter - Ranna, mit dem Projekte der Weidegenossenschaft in
Arnau und schließlich mit dem Projekte "Regulierung
des Schwemmbaches" in der Gemeinde Arnau.
Im Trautenauer Bezirke wird die Regulierung
des Bernartitzer Baches in Bernartitz bereits vorgenommen, wozu
das Landwirtschaftsministerium mit einem bedeutenden Beitrage
aus dem staatlichen Meliorationsfonds beiträgt.
Weiter hat das Landwirtschaftsministerium das
Meliorationsprojekt der II. Wassergenossenschaft in Kaile Bezirk
Trautenau genehmigt und für die Durchführung desselben
einen Beitrag des staatlichen Meliorationsfonds zugesagt.
Schließlich wird beim Landwirtschaftministerium
die Subvention des Meliorationsprojektes der III. Wassergenossenschaft
in Wildschütz, Bezirk Trautenau und heim Landesamte in Prag
das Projekt für die Beseitigung der Schäden nach der
Überschwemmung im Bezirke Hohenelbe verhandelt.
Prag, am 19.
März 1929.
Nach § 12 des Gehaltsgesetzes ist das
prinzipielle Kriterium für die Einreihung der Gemeinden in
die Gruppen der Orte die Zahl der Bevölkerung. Die Bestimmung
des Abs. 7 dieses Paragraphen, welche die Einreihung einzelner
Gemeinden in eine höhere Gruppe von Orten zuläßt,
als in welche sie nach der Zahl der Bevölkerung gehören,
ist eine Ausnahmsbestimmung, wie nicht bloß ans der Textierung
desselben und aus dem entsprechenden Berichte des sozialpolitischen
Ausschußes des Abgeordnetenhauses, sondern auch aus der
Bestimmung des Abs. 5 über die Einreihung einzelner Orte
in die Gruppe der Orte B hervorgeht, woraus geschlossen werden
kann, welche außerordentlichen Teuerungsverhältnisse
der Gesetzgeber als Voraussetzung für die ausnahmsweise Einreihung
eines Ortes in eine höhere Gruppe von Orten im Auge hatte.
Die Anzahl der Gesuche um Umreihung in eine höhere Gruppe
von Orten ist jedoch so groß, daß durch ihre günstige
Erledigung der Ausnahmscharakter jener Verfügung verwischt
würde, den die erwähnte Bestimmung im Auge hat. Mit
der Regierungsverordnung vom 14. September 1928, S. d. G. u. V.
Nr. 163, wurden daher vor allem jene Gemeinden in eine höhere
Gruppe von Orten umgereiht, welche mit anderen Orten sozusagen
ein wirtschaftliches Ganzes bilden so daß die Bemessung
des Funktionsgehaltes nach der Bevölkerungszahl bei den einzelnen
Orten vom Wirtschaftsstandpunkte nicht begründet war.
Was die übrigen Ansuchen anbelangt, muß
im Interesse eines gleichmäßigen Vorgehens nicht bloß
eine eingehende Erhebung über die eingebrachten Ansuchen
vorgenommen, sondern auch im Auge behalten werden, ob in anderen
Gemeinden, aus denen keine Ansuchen eingebracht worden sind, nicht
etwa solche Teuerungsverhältnisse bestehen, welche im Sinne
der Intentionen des Gesetzes eine Umreihung in eine höhere
Gruppe von Orten ans dem Grunde rechtfertigen würden, weil
auf Grund der erworbenen Erfahrungen der Umstand, daß ein
Ansuchen überreicht worden war, an und für sich noch
kein Zeichen außerordentlicher Teuerungsverhältnisse
ist, gerade so wie der Umstand, daß kein Ansuchen eingebracht
worden war, einer auf Grund des § 12, Abs. 7, G. G. begründeten
Maßnahme nicht hinderlich im Wege stehen kann.
Bei keinem der in der Interpellation angeführten
Orte waren von dem obangeführten Gesichtpunkte aus die Bedingungen
für die Einreihung in die höhere Gruppe von Orten gegeben
und es war daher nicht möglich, diese Orte in die zit. Regierungsverordnung
S. d. G. u. V. Nr. 163/1928 aufzunehmen, und es kann dies - mit
Rücksicht auf die anderen Orte; in denen die gleichen oder
ähnliche Teuerungsverhältnisse herrschen - auch nachträglich
nicht geschehen.
Prag, am 18.
März 1929.