Podle čl. XIV. podrobných ustanovení vydaných
na základě zmocnění vlády v
čl. 63 odst. 5. vlád. nař. z 3. února
1926 č. 17 Sb. z. a n. ministerstvem financí pro
svůj obor vynesením z 10. března 1926 č.
644 Pres. 26 musili všichni zaměstnanci, kteří
v den 4. února 1926 byli již v resortu ministerstva
financí ustanoveni, prokázati podle čl. 62
cit. vl. nař. do 4. srpna 1926, že znají státní
jazyk, jak toho vyžaduje čl. 60 cit. nařízení,
tedy úplnou znalost státního jazyka.
Tuto úplnou znalost státního jazyka neprokázal
však ten, kdo při jazykové zkoušce obdržel
známku "částečně vyhověl".
Známky při jazykových zkouškách
"částečně vyhověl"
a "nevyhověla", zavedené bodem VIII. odst.
3 zmíněných podrobných ustanovení
označují jen různé stupně nedostačující
znalosti státního jazyka. Proto také stanovena
jest pro oba případy odstavcem 5. téhož
bodu zkouška opravná.
Hledíc k tomu jsou kvalifikační komise již
podle čl. 66 odst. 1. jazykového nařízení
č. 17/26 Sb. z. a n. povinny v takovýchto případech
přiznávati - bez ohledu na známky v jednotlivých
kvalifikačních bodech - kvalifikace méně
uspokojivé nebo -neuspokojivé, a jejich volné
uvážení jest omezeno jen na tyto dva kvalifikační
kalkuly.
Proto také nemohlo býti postupováno jinak
u finančních zaměstnanců ve Slezsku.
Zaměstnanci sproštění teprve v r. 1927
jazykové zkoušky, musili býti podle hořejších
zásad za rok 1926 diskvalifikováni, poněvadž
za tento rok (1926) neprokázali úplnou znalost státního
jazyka.
Jsem nucen při této příležitosti
zdůrazniti, že finanční správa
postupovala při provádění jazykového
zákona vůči svým zaměstnancům
s náležitou blahovůlí, ba šla ještě
dále.
Zaměstnanci, kteří za 8 i více let
nevynasnažili se osvojiti si ani ono nezbytné minimum
znalosti státního jazyka, jež se při
blahovolném provádění zkoušky
ze státního jazyka požadovalo, musí
samozřejmě nésti všechny následky,
jež vyplývají ze striktních ustanovení
čl. 66 odst. 1. vl. nař. č. 17/26 Sb. z.
a n., § 37 odst. 1 věty druhé služ. pragm.,
§u 16 P. Z., resp. §u 51 odst. 4 sl. pr.
Proto nemohu učiniti opatření v interpelaci
žádaná.
V Praze dne 16. února 1929.
Nach den Bestimmungen des zweiten Hauptstückes
des Gesetzes über die Organisation der politischen Verwaltung
werden die Verhältnisse der Landesgeldinstitute durch ein
besonderes Gesetz geregelt.
Es kann somit jetzt nicht angeordnet und im
vorhinein erklärt werden, daß das schlesische Landesgeldinstitut
eine selbständige Anstalt bleibe, wenn die Regelung seiner
Verhältnisse ausdrücklich einem Gesetze vorbehalten
ist.
Prag, den
6. Februar 1929.
Über die Angelegenheit, die Gegenstand
der Interpellation ist, wurde dem Ministerium für Schulwesen
und Volkskultur amtlich Bericht erstattet. Aus diesen Berichten
und aus den auf Anregung der Interpellation vorgenommenen Erhebungen
hat das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur ersehen
daß die Direktion des Staatsreal - Gymnasiums in Karlsbad,
durch die Erfahrungen der letzten Zeit belehrt, und im Hinblick
auf die besonderen lokalen Verhältnisse vorsichtig und korrekt
gehandelt hat, als sie die Teilnahme der Schüler der Anstalt
am Umzug am 9. September 1928 untersagte.
Die Schulordnung gilt für alle
Mittelschulen in der Čechoslovakischen Republik in gleicher
Weise und es wird in der Auslegung derselben an den Schulen dieser
oder jener Nationalität kein Unterschied gemacht. Daher braucht
den Direktionen der deutschen Mittelschulen
keine besonders Weisung gegeben zu werden.
Die Pflege des nationalen Individualismus und
der Hochachtung vor nationalen, volkstümlichen und lokalen
Traditionen wird, soweit sie mit der Staatsidee nicht in Widerspruch
ist, durch die Lehrpläne aller Schultypen empfohlen und die
Lehrerschaft erfüllt gewiß diese selbstverständliche
Pflicht. Aus diesem allgemeinen Grunde und auch deshalb, daß
der in der lnterpellation dargestellte Fall keine Voranlassung
zu einem besonderen amtlichen Einschreiten bietet, erscheint es
nicht notwendig jene Grundsätze der Lehrerschaft neuerdings
in Erinnerung zu bringen.
Prag, den
28. Februar 1929.
Durch die vorgenommenen Erhebungen wurde auch
nicht ein Fall konstatiert, dass die Gendarmerie in Beneschau
oder Köberwirz von jemand die Mitgliedskarte der Ortsgruppe
des Vereines "Deutscher Kulturverband" verlangt hätte
oder daß sie den Versuch gemacht hätte, auf jemanden
einzuwirken, aus dem angeführten Vereine auszutreten, wobei
mit Drohungen und sonstigen Belästigungen nicht gespart worden
sei.
Ebenso konnte nicht festgestellt werden, daß
der deutsche Kulturverband im Hultschiner Ländchen in seiner
Tätigkeit behindert worden wäre.
Sofern die Bezirksbehörde in Hultschin,
bezw. die ehem. politische Bezirksverwaltung eine Feier, des erwähnten
Kulturverbandes untersagt hat, so geschah dies aus Gründen
der Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, was
in dem bezüglichen Bescheide immer angeführt war. Der
Bescheid selbst war immer mit der Berufungsklausel versehen, und
es konnte somit der Verein gegen eine abweisliche Entscheidung
Berufung einlegen.
Da die Interpellation selbst keine konkreten
Fälle von vermeintlichen Übergriffen der Gendarmerie
oder von parteiischen Auftreten der Staatsbehörden gegen
den schon erwähnten Verein anführt, habe ich keinen
Grund zu irgendeiner Verfügung.
Die Standorte der Gendarmeriestationen und
ihren Stand setzen im Rahmen des gesamten systemisierten Standes
für die einzelnen Verwaltungsgebiete die Landesbehörden
im Einvernehmen mit den Landesgendarmeriekommanden nach dem tatsächlichen
Bedürfnis fest.
Prag, den
13. März 1929.
Die Ausschreibung der Wahlen der Gemeindevertretung
in Sandhübel und Breitenfurt wurde von der politischen Bezirksverwaltungs
in jenen Gemeinden nach § 11, Abs. 4, der Gemeindewahlordnung
in der Staatssprache und in der deutschen kundgemacht. Durch diese
Kundmachung wurde der Vorschrift des § 2, Abs. 7, des Sprachengesetzes
und dem Art. 35, Abs. 1, der Sprachenverordnung vom 3. II. 1926.
Nr. 17 S. d. G. u V., entsprochen, welche bestimmen, daß
bei Kundmachungen in Bezirken mit nationaler Minderheit, welche
ein Gericht, eine Behörde oder ein Organ in dem Bezirke mit
einer sprachlichen Minderheit für den Sprengel dieses Bezirkes
hinausgibt, immer auch die Sprache der betreffenden nationalen
Minderheit anzuwenden ist.
Über die sprachliche Regelung des Amtsblattes
der ehern. politischen Landesverwaltung in Troppau bestanden keine
Vorschriften, und die Redaktion desselben war in der sprachlichen
Regelung der in desselben veröffentlichten Mitteilungen nicht
immer konsequent. So geschah es, daß die in Nr. 40 aus dem
Jahre 1928 abgedruckten Kundmachungen in Bezug auf die sprachliche
Seite nicht gleichartig waren.
Da das Amtsblatt der ehem. politischen Landesverwaltung
in Troppau am 30. November 1928 aufgelassen wurde, gibt dieser
Fall keinen Anlaß zu irgendeiner weiteren Verfügung..
Prag, den
15. März 1929.
Zur Feier des vorjährigen Staatsjubiläums
wurden in Komotau keinerlei ungesetzliche Weisungen erlassen.
Der Bezirkshauptmann hat lediglich durch ein Rundschreiben einige
Hausbesitzer auf dem Stadtplatz, von denen er annahm, daß
sie loyaler Gesinnung sind, eingeladen, ihre Häuser mit Fahnen
in den Staatsfarben, bezw. mit den Landes- oder Stadtfarben zu
schmücken. Außerdem hat der Bezirkshauptmann aus rein
informativen Gründen telephonisch zwei Hausbesitzer in derselben
Sache in die Bezirkshauptmannschaft geladen. In diesen Einladungen
kann weder irgendein Druck auf die Hausbesitzer, noch ein ihre
persönliche Freiheit einschränkender Auftrag gesehen
werden, wie in der Interpellation behauptet wird. Der Druck auf
die Hausbesitzer wurde im Gegenteil von der lokalen staatsfeindlichen
Agitation ausgeübt, unter dessen Einfluß aus Furcht
vor dem Boykott auch jene von der Ausschmückung ihrer Häuser
zurückgetreten sind, die aus eigenem dazu bereit gewesen
waren.
Prag, den
28. März 1929.
An die Lehrer von Minderheitsschulen hat das
Ministerium für Schulwesen und Volkskultur keine sog. Weihnachtsremunerationen
ausgezahlt, und es entfallen somit alle in der Interpellation
gemachten Deduktionen, welche die Intenpellation macht, die von
der irrigen Voraussetzung ausgeht, daß das Ministerium für
Schulwesen und Volkskultur solche Remunerationen an einige Lehrer
von Minderheitsschulen ausgezahlt habe.
Prag, den
25. März 1929.
Über die Gesamtlage der Zuckerindustrie
und die gegenwärtige Krise hat sich die Regierung in der
Antwort auf die Interpellation der Abgeordneten Fr. Zeminová,
Dr. Klapka, E. Špatný, H. Bergmann und Genossen
ausgesprochen (Antwort Dr. Nr. 1691).
Auf den Wortlaut dieser Antwort wird hiemit
hingewiesen.
Was die Verteuerung des Zuckers, die im September
1928 eingetreten ist, betrifft, so wird auf die Interpellation
der Abgeordneten Jan Koudelka, Ing. Jaromír Nečas,
Al. Kříž und Genossen erteilte Antwort, Dr.
Nr. 1615/V hingewiesen.
Prag, den
17. März 1929.
Gemäß Art. XIV der Detailvorschriften,
welche auf Grund der Ermächtigung der Regierung in Art. 63,
Abs. 5, der Reg. Vdg. vom 3. Februar 1926 S. d. G. u. V. Nr. 17,
vom Finanzministerium für seinen Bereich mit Erlaß
vom 10. März 1926, Nr. 644 präs. 26, herausgegeben worden
waren, mußten alle Bediensteten, welche am 4. Februar 1926
im Ressort des Finanzministeriums bereits angestellt waren, nach
Art. 62 der zit. Reg. Vdg. bis 4. August 1926 die Kenntnis der
Staatssprache, wie dies Art. 60 der zit. Verordnung verlangt,
somit die völlige Kenntnis der Staatssprache nachweisen.
Diese vollständige Kenntnis der Staatssprache
hat jedoch derjenige nicht nachgewiesen, welcher bei der Sprachenprüfung
die Note "teilweise entsprochen" erhalten hat.
Die durch Punkt VIII, Abs. 3, der erwähnten
Detailbestimmungen eingeführten Noten bei den Sprachenprufungen
"teilweise entsprochen" und "nicht entsprochen"
bezeichnen bloß verschiedene Grade einer unzureichenden
Kenntnis der Staatssprache. Deshalb ist auch für beide Fälle
durch Abs. 5 desselben Punktes eine Wiederholungsprüfung
bestimmt worden.
Im Hinblicke darauf sind die Qualifikationskommissionen
schon nach Art. 66 Abs. 1, der Sprachenverordnung S. d. G. u.
V. Nr. 17/1926 verpflichtet, in solchen Fällen eine minderbefriedigende
oder unbefriedigende Qualifikation auzusprechen, und ihr freies
Ermeßen ist bloß auf diese beiden Qualifikationskalküle
eingeschränkt.
Zum zweiten Vorwurfe erlaube ich mir Folgendes
zu bemerken: Durch die Bestimmung des Art. 66 der Durchführungsverordnung
S. d. G. u. V. Nr. 17/1926 zum Rahmengesetze S. d. G. u. V. Nr.
122/1920 wurde der § 19 der Dienstpragmatik ergänzt;
schon auf Grund dieser Bestimmung (Art. 66, Abs. 1 der Reg. Vdg.
S. d. G. n. V. Nr. 17/1926) hat die Unkenntnis der Staatssprache
eine Gesamtqualifikationsbeurteilung "minder entsprechend"
oder "nicht entsprechend" (ohne Rücksicht auf die
Noten in den einzelnen Qualifikationspunkten) zur Folge. Den Qualifikationskommisionen
kann daher ein willkürliches Vorgehen, bezw. die Nichteinhaltung
einer Gleichmäßigkeit bei der Beurteilung der Beamten
überhaupt nicht vorgehalten werden, wenn sie nach diesen
Vorschriften vorgegangen sind.
Ich bin gezwungen, bei dieser Gelegenheit zu
betonen, daß die Finanzverwaltung bei der Durchführung
des Sprachengesetzes ihren Bediensteten gegenüber mit dem
gehörigen Wohlwollen vorgegangen, ja sogar noch weiter gegangen
ist.
Jene Bediensteten, welche während der
8 und mehr Jahre sich nicht bemüht haben, sich selbst jenes
unerläßliche Minimum der Kenntnis der Staatssprache
anzueignen das bei der wohlvollenden Vornahme der Prüfung
aus der Staatssprache verlangt wurde, müßen selbsverständlich
alle Folgen tragen, die sich aus den strikten Bestimmungen des
Artikels 66, Abs. 1, der Reg. Vdg. S. d. G. u. V. Nr. 17/1926,
§ 37, Abs. 1, zweiter Satz, der Dienstpragmatik, § 16
Gehaltsgesetzes, bezw. des § 51, Abs. 4 der Dienstpragmatik
ergeben.
Daher kann ich die in der Interpellation verlangten
Maßnahmen nicht treffen.
Prag, am 16.
Februar 1929.
Die in der Interpellation angeführten
Vorträge wurden im Hinblicke auf die geltenden Vorschriften
(bis auf Predlitz, wo der Vortrag bewilligt worden war) verboten,
weil die zuständigen Behörden (die politische Bezirksverwaltung
in Leitmeritz und Aussig) im Hinblicke auf die örtlichen
Venhältniße die begründete Befürchtung hatten,
daß durch die Abhaltung der Vorträge in den betreffenden
Orten die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört werden
könnte. Gegen die Maßnahme hat der Verein, welcher
die Vorträge zu veranstalten die Absicht hatte, die Berufung
an die politische Landesverwaltung in Prag bloß hinsichtlich
des Verbotes jener Vorträge eingebracht, die im Leitmeritzer
Bezirke über die ursprünglich angemeldeten Themen "Die
Moral der zehn Gebote" (Vorträge in Leitmeritz und Schüttenitz)
und "Mein Austritt aus der Kirche" (Vortrag in Lobositz)
hätten abgehalten werden sollen. In den übrigen Fällen
hat der Verein von seinen Berufungsrechte überhaupt keinen
Gebrauch gemacht und er hat auch - trotzdem er hierzu Möglichkeit
gehabt, hätte - von dem Berufungsrechte gegen jene Entscheidung
keinen Gebrauch gemacht, womit die politische Landesverwaltung
in Prag die erwähnte Berufung des Vereines in der Erwägung
abgewiesen hatte, daß das Verbot der Vorträge durch
die Umstände des Falles begründet gewesen war.
Der Verein hat daher selbst auf das Recht verzichtet,
daß das Vorgehen der Behörden im Instanzenzuge überprüft
werde.
Die Annahme, daß die Vorträge aus
parteilichen Rücksichten und willkürlich verboten worden
wären, hat absolut keine Grundlage:
Die Verbreitung der in der Interpellation erwähnten
Flugblätter hat die politische Bezirksverwaltung in Leitmeritz
nicht verboten, weil sie zu einer solchen Verfügung keine
Grundlage hatte.
Im Hinblicke auf die angeführten Umstände
habe ich keinen Grund, die in der Interpellation verlangten Maßnahmen
zu treffen.
Prag, am 6.
März 1929.
Im Ministerium für Schulwesen und Volkskultur
werden keine Gesetzvorlagen über die Einführung des
Zölibates der Lehrerinnen vorbereitet. Die Schulbehörden
halten die Vorschriften über die Gleichberechtigung der Lehrer
und Lehrerinnen genau ein, z. B. jene im § 10 des Gesetzes
S. d. G. u. V. Nr. 226/1922, um § 1, Abs. 3, des Gesetzes
Nr. 104/1926 und um Art. II, Abs. 4, der Regierungsverordnung
Nr. 162/1928.
Prag, am 9.
März 1929.
Die Staatsanwaltschaft in Neutitschein hat
die Nr. 119 der in Neutitschein erscheinenden periodischen Druckschrift
"Deutsche Volkszeitung für das Kuhländchen"
vom 19. Oktober 1928 und zwar auch wegen der in der Interpellation
angeführten Stellen auf Grund des § 14, Z. 2 und 5,
des Gesetzes zum Schutze der Republik beschlagnahmt. Das Gericht
hat die Konfiskation bestätigt, womit die Richtigkeit des
Vorgehens der Staatsanwaltschaft bestätigt worden ist. Gegen
diese Entscheidung wurden von den hierzu berechtigten Personen
keine Einwendungen erhoben.
Wenn vielleicht, wie in der Interpellation
behauptet wird, die beanstandete Stelle in dem Artikel "Vor
dem Jubiläum" anderwärts abgedruckt und nicht beschlagnahmt
worden ist, kann daraus eine Ungesetzlichkeit der Konfiskation
nicht abgeleitet werden, sondern bloß verschiedene Lösung
der Frage, ob es das öffentliche Interesse unerläßlich
erheischt hat, da die Weiterverbreitung der beanstandeten Stelle
durch Beschlagnahme hintangehalten werde.
Ich habe daher keine gesetzliche Grundlage
für irgendeine Verfügung.
Prag, am 5.
März 1929.