Wie das Oberste Verwaltungsgericht in wiederholten
Erkenntnissen, zuletzt im Erkenntnis vom 2. Jänner 1929,
Zahl 34.868/28, über die Beschwerde der Gemeinde Kriegern
anerkannt hat, ist die Erteilung von kinematographischen Lizenzen
der freien, in keiner Richtung beschränkten Erwägung
der Behörde überlassen; es kann daher der Behörde,
wenn sie berechtigt ist, die Lizenzen nach ihrem freien Ermessen
zu verweigern, auch nicht die Berechtigung bestritten werden,
die Erteilung der Lizenz von der Erfüllung von Bedingungen
abhängig zu machen, die in der Ministerialverordnung vom
18. September 1912, R. G. Bl. 191, ausdrücklich angeführt
sind, wenn nur diese Bedingungen nicht der bestehenden Rechtsordnung
widersprechen.
Die Bedingungen unter denen die Landesbehörde
in Prag Kinolizenzen erteilt; sind einerseits aus der ehemaligen
österreichischen Praxis übernommen, andererseits wurden
sie nach dem staatlichen Umsturz zur Unterstützung der Kriegsbeschädigtenfürsorge
und im Interesse der heimischen Filmproduktion eingeführt.
Die Bedingung der sprachlichen Regelung der
Aufschriften in den Biographen und der Texte der Filme
in national gemischtem Gemeinden ist durch die Tatsache begründet,
daß die Kinolizenzen nach dem lokalen Bedürfnis der
ganzen Bevölkerung und somit auch der Bevölkerung èechischer
Nationalität erteilt werden. Diese Bedingungen widersprechen
in keiner Weise der geltenden Rechtsordnung.
Übrigens hat die Partei, welche sich durch dieselben geschädigt
erachtet, das Recht gegen den Erlaß der Landesbehörde
an das Ministerium, zu berufen, eventuell sich mit einer Beschwerde
an das Oberste Verwaltungsgericht zu wenden.
Was den Fall der Stadt Kriegern betrifft, so
wurde dieser Fall durch die Entscheidung des Ministeriums des
Innern vom 2. Juni 1927, Zahl 366.619, rechtskräftig erledigt,
und die Gemeinde war, da sie die Bewilligung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht nicht
erwirkt hat, gleich vom Anfang an verpflichtet, alle ihr von der
politischen Landesverwaltung auferlegten Bedingungen zu erfüllen.
Da sie, insoweit es sich um die sprachliche Regelung der Aufschriften
handelt, nichts getan hat, wurde - auf die sich ständig wiederholenden
Beschwerden - der Bezirksbehörde in Podersam aufgetragen,
für Abhilfe zu sorgen. Als die wiederholte Aufmerksammachung
des Gemeindeamtes und schließlich auch die Androhung der
Schließug des Biographen erfolglos war, blieb der Bezirksbehörde
nichts anderes übrig, als mit Bescheid vom 6. Oktober 1928,
Zahl 29.750, die weiteren Kinovorstellungen zu untersagen. Sobald
als die Gemeinde ihre Bereitwilligkeit ausgesprochen hatte, auch
diese Bedingung zu erfüllen, wurde diese Verfügung widerrufen.
Das Oberste Verwaltungsgericht hat inzwischen
die Beschwerde der Gemeinde durch den oben angeführten Erlaß
vom 2. Jänner 1929, Zahl 34.868/28 als unbegründet verworfen.
Auch an dem Vorgehen des Vorstandes der Bezirksbehörde
in Podersam im Gespräche mit dem Vorsteher der Gemeinde Kriegern
kann nichts ausgesetzt werden, insbesondere kann nicht behauptet
werden, daß er den Vorsteher als Lügner behandelt habe,
weil er im Hinblick auf die amtlichen Erhebungen dem Vorsteher
gegenüber geäußert hat, daß er seinen Ausführungen
keinen Glauben schenke. Der Vorsteher war in der Sache Partei,
und der Behörde muß überlassen bleiben, auf welche
Weise sie den wahren Stand der Sache feststellt.
Da somit in dem Vorgehen der Behörde kein
Übergriff erblickt werden kann, habe ich keine Ursache zu
einer Verfügung.
Prag, den
28. März 1929.
Nach § 12 des Gehaltsgesetzes ist das
grundsätzliche Kriterium für die Einreihung der Gemeinden
in die Gruppe der Orte die Zahl der Bewohner. Die Bestimmung des
Abs. 7 dieses Paragraphen, welcher die Einreihung einzelner Gemeinden
in eine höhere Gruppe von Orten zuläßt, als in
welche sie nach der Einwohnerzahl gehören, ist eine Ausnahmsbestimmung,
was nicht bloß aus der Textierung derselben sowie aus dem
entsprechenden Berichte des sozialpolitischen Ausschusses des
Abgeordnetenhauses, sondern auch aus der Bestimmung des Abs. 5
über die Einreihung einzelner Orte in die Gruppe der Orte
B hervorgeht, woraus geschlossen werden kann, welche außerordentlichen
Teuerungsverhältnisse der Gesetzgeber als Voraussetzung für
die ausnahmsweise Einreihung einer Gemeinde in eine höhere
Gruppe von Orten im Auge hatte. Die Zahl des Ansuchen und eine
Umreihung in die höhere Gruppe von Orten ist jedoch so groß,
daß durch ihre günstige Erledigung der Ausnahmscharakter
der Vertügung, welche die erwähnte Bestimmung im Auge
hat, verwischt werten würde.
Durch die Regierungsverordnung vom 14. September
1928, S. d. G.. u. V. Nr. 163, wurden daher m eine höhere
Gruppe von Orten vor allem jene Gemeinden umgereiht, welche mit
anderen Gemeinden sozusagen ein wirtschaftliches Ganzes bilden,
so daß die Bemessung des Funktionsgehaltes nach der Anzahl
der Bewohner bei den einzelnen Gemeinden vom wirtschatlichen Standpunkte
aus nicht begründet wäre.
Bei der Stadt Weipert sind vom obigen Standpunkte
aus die Bedingungen für die Omreihung nicht gegeben und es
kann daher dem Verlaugen, diesen Ort in die Gruppe der Orte B
des Fuktionsgehaltes umzureihen, nicht entsprochen werden.
Was die Grenzwachezulage der Angehörigen
der Finanzwache anbelangt, ist diese Zulage ein Ersatz für
die Verrichtung des anstrengenden und gefährlichen Wachdienstes
an den Grenzen und ist nicht, wie die lnterpellation sagt, "ein
gewisser Ausgleich gegenüber der lokalen Teuerung".
Es kann also nicht behauptet werden, daß durch die Zuerkennug
der Grenzwachezulage die Gleichmaßigkeit in der Behandlung
aller Staatsbediensteten verletzt worden wäre, und es braucht
für dieselben kein Aquivalent für die erwähnte
rein spezifische Zulage gesucht zu werden; im übrigen wäre
es absolut unmöglich, den in der Interpellation beantragten
Ausgleich in Form eines erhöhten Funktionsgehaltes für
die Bediensteten die erwähnte Zulage nicht beziehen, durchzuführen,
weil der Funktionsgehalt als fester und genau umgrenzter Bestandteil
des Dienstgehaltes konstruiert ist, der eine individuelle konstruktive
Abweichung nicht zuläßt.
Prag, am 12.
März 1929.
Auf Grund des Art. XIV. der auf Grund der Ermächtigung
der Regierung im Art. 63, Abs. 5, der Reg. Vdg. vom 3. Februar
1926, S. d. G. u V. Nr. 17, vom Finanzministerium für seinen
Bereich mit Erlaß vom 10. März 1926, Z. 644 präs.
26, herausgegebenen Detailbestimmungen mußten alle Bediensteten,
welche am 4. Februar 1926 bereits im Ressorts des Finanzministeriums
angestellt waren, auf Grund des Art. 62 zit. Reg. Vdg. bis 4.
August 1926 nachweisen, daß sie die Staatssprache, so beherrschen
wie dies Art. 60 der zit. Verordnung vorschreibt, somit die vollständige
Kenntnis der Staatssprache nachweisen.
Diese vollständige Kenntnis der Staatssprache
hat jedoch derjenige nicht nachgewiesen; welcher bei der Sprachenprüfung
die Note "teilweise entsprochen" erhalten hat.
Die bei den Sprachenprüfungen mit Punkt
VIII, Abs. 3, der erwähnten Detailbestimmungen eingeführten
Noten "teilweise entsprochen" und "nicht entsprochen"
bezeichnen bloß verschiedene Grade einer ungenügenden
Kenntnis der Staatssprache.
Deshalb ist auch für beide Fälle
durch Abs. 5 desselben Punktes eine Wiederholungsprüfung
festgesetzt worden.
Im Hinblickte darauf sind die Qualifikationskommissionen
schon auf Grund des Art. 66, Abs. 1, der Sprachenverordnung S.
d. G. u. V. Nr. 17/1926 verpflichtet, in solchen Fällen -
ohne Rücksicht auf die Noten in den einzelnen Qualifikationspunkten
- eine minder entsprechende oder nicht entsprechende Qualifikation
auszusprechen und ihr freies Ermessen ist bloß auf diese
zwei Qualifikationskalküle beschränkt.
Aus diesem Grunde konnte bei den Finanzangestellten
in Schlesien nicht anders vorgegangen werden. Die erst im Jahre
1927 vom der Sprachprüfung befreiten Bediensteten mußten
im Sinne der obigen Grundsätze für das Jahr 1926 disqualifiziert
werden, da sie für dieses Jahr (1926) die vollständige
Kenntnis der Staatssprache nicht nachgewiesen haben.
Ich fühle mich gezwungen bei dieser Gelegenheit
zu betonen, daß die Finanzverwaltung bei Durchführung
des Sprachengesetzes ihren Bediensteten gegenüber mit dem
gehörigen Wohlwollen vorgegangen, ja sogar noch weiter gegangen
ist.
Bedienstete, welche während 8 und noch
mehr Jahren sich nicht bemüht haben, wenigstens jenes unerläßliche
Minimum an Kenntnissen der Staatssprache anzueignen welche bei
der wohlwollenden Vornahme der Prüfung aus der Staatssprache
verlangt worden sind, müssen selbstverständlich alle
Folgen tragen, welche sich aus den strikten Bestimmungen des Art.
66, Abst. 1, der Reg. Vdg. S. d. G. u. V. Nr. 17/1926, §
37, Abs. 1, zweiter Satz der Dienstpragm., § 16 G. G., bezw.
§ 51, Abs. 4, der Dienstpragm. ergeben.
Aus diesem Grunde kann ich die in der Interpellation
verlangten Maßnahmen nicht treffen.
Prag, am 16.
Februar 1929.