Nachdem die èechoslovakisch
- deutsche Grenzfestsetzungkommission, die auf Grund des Artikels
83, Abs. 2, des Vertrages von Versailles zwischen den alliierten
und assoziierten Mächten und Deutschland vom 28. Juni 1919
zusammengetreten war, ihre Arbeiten beendet hat, sind
in dem Bestreben, die auf die neue Grenzziehung
bezüglichen Fragen zu regeln, übereingekommen, entsprechend
den Bestimmungen des Artikels VII des diesem Vertrag in Abschrift
beigefügten Schlußprotokolls der Grenzfestsetzungskommission
vom 28. März 1924 bis zu dem in Aussicht genommenen Abschluß
eines allgemeinen Vertrags
für die gesamte èechoslovakisch - deutsche Grenze
einen vorläufigen Vertrag zur Regelung der Grenzverhältnisse
an der im Artikel 88 des Vertrages von Versailles vom 28. Juni
1919 beschriebenen Staatsgrenze zu schließen.
Demzufolge haben sich die beiderseitigen Bevollmächtigten,
nämlich
nach Vorlegung ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten über die folgenden Bestimmungen
geeinigt:
Die im Artikel 83 des Vertrags von
Versailles vom 28. Juni 1919 beschriebene Staatsgrenze zwischen
der Èechoslovakischen Republik
und dem Deutschen Reich ist in den Jahren 1920 und 1923 durch
die Grenzfestsetzungskommission an Ort und Stelle festgesetzt,
vermarkt und aufgemessen worden. Das Ergebnis der Feststellungen
und Aufmessungen ist in drei übereinstimmenden Urkundenwerken
niedergelegt, von denen je eine Ausfertigung der Botschafterkonferenz
und den beiderseitigen Regierungen zugegangen ist.
(1) Soweit nicht die Urkundenwerke (Artikel
1) den Verlauf der Grenzlinie in allen Einzelheiten festlegen,
sollen die Vermessungsergebnisse maßgebend sein, die in
besonderen Feldrissen noch nachzuweisen, zu grüßen
und anzuerkennen sein werden.
(2) Diese Feldrisse werden von èechoslovakischer
Seite im Archive des Ministeriums für öffentliche Arbeiten,
von deutscher Seite bei der Landesgrenzstelle des Reichsministeriums
des Innern niedergelegt werden.
(1) Wenn die Grenzbeschreibungen, die Karten
und Urkundenwerke und die Feldrisse nicht übereinstimmen,
geben die Feldrisse den Ausschlag.
(2) Wenn die Feldrisse mit den örtlich
ermittelten Maßen nicht übereinstimmen, ohne daß
etwa die Grenzeichen von der Stelle gerückt worden sind so
sind die örtlichen Ergebnisse maßgebend.
Die Grenzlinie auf der Erdoberfläche grenzt
auch das Hoheitsgebiet unter und über der Erde ab.
(1) Die beiden Staaten werden dafür Sorge
tagen, daß die jeweils als Übergänge mit Zoll-
und Paßkontrolle (Zollstraßen) oder als Übergänge
für den kleinen Grenzverkehr zugelassenen öffentlichen
Straßen und Wege mit den zugehörigen Anlagen von den
dazu gesetzlich oder sonst Verpflichteten so unterhalten werden,
wie es den Verkehrsbedürfnissen entspricht.
(2) Die einheitliche Durchführung der
Unterhaltung von Anlagen (Brücken, Durchlässen usw.),
die zu den im Absatz 1 angeführten Straßen und Wegen
gehören und durch die Grenze durchschnitten werden, sowie
die angemessene Verteilung der Kosten bleibt einer Verständigung
der zuständigen Behörden der beiden Teile vorbehalten.
(1) Öffentliche Straßen und Wege
deren Mittellinie die Staatsgrenze bildet (Grenzstraßen,
Grenzwege), werden mit den zugehörigen Anlagen von den dazu
gesetzlich oder sonst Verpflichteten gemeinschaftlich unterhalten.
Die zuständigen Behörden beider Teile werden sich noch
verständigen, wie die Unterhaltung einheitlich durchgeführt
und der Kostenaufwand angemessen verteilt sowie der Verkehr geregelt
wird.
(2) Diejenigen im Absatz I. bezeichneten Straßen
und Wege, die zu erhalten beiderseits kein Bedürfnis mehr
besteht, werden im gegenseitigen Einvernehmen eingezogen; die
Grenzvermarkung wird entsprechend geändert.
(1) Zur Benutzung der Grenzstraßen und
Grenzwege in ihrer ganzen Breite bedarf es nicht der sonst zur
Überschreitung der Grenze erforderlichen Ausweise.
(2) Bei Benutzung der Grenzstraßen und
Grenzwege in ihrer ganzen Breite dürfen Beamte und Bedienstete,
die nach ihrer ordnungsmäßigen Dienstbestimmung den
öffentlichen Sicherheits-,. Grenzüberwachungs-, Zoll-,
Post- oder Telegraphendienst versehen, Dienstkleidung, gegebenenfalls
mit Einschluß des Seitengewehrs, bei Ausübung ihres
Dienstes gegebenenfalls auch Schußwaffen tragen. Sie dürfen
jedoch dabei Amtshandlungen außerhalb des Gebietes ihres
Staates ohne eine besondere Verständigung zwischen den vertragschließenden
Teilen nicht vornehmen.
Abteilungen der Wehrmacht oder militärisch
bewaffnete Personen beider Staaten, die nach ihrer ordnungsmäßigen
Dienstbestimmung nicht den öffentlichen Sicherheits-, Grenzüberwachungs-
oder Zolldienst an der Grenze zu versehen haben, dürfen die
Grenzstraßen und Grenzwege nicht benutzen.
Waren, die auf Grenzstraßen und Grenzwegen
zwischen verschiedenen Orten desselben Staates befördert
werden, sind bei Benutzung des außerhalb dieses Staates
gelegenen Straßen oder Wegeteils so anzusehen; als ob sie
innerhalb des Staates verblieben wären.
Neue Straßen und Wege über die Grenze
sowie neue Brücken über Grenzwasserläufe dürfen
nur angelegt werden, wenn die von den Regierungen beider Staaten
bestimmten Behörden einverstanden sind.
Die mit der Unterhaltung und Herstellung von
Straßen, Wegen und Brücken an der Grenze beauftragten
Behörden beider Staaten können in diesen Angelegenheiten
unmittelbar miteinander verkehren.
(1) Gemäß Artikel VI des Schlußprotokolls.
der èechoslovakisch - deutschen Grenzfestsetzungskommission
vom 28. März 1924 bilde bei Wasserläufen, welche die
Grenze bezeichnen (Grenzwasserläufe), die Mittellinie des
Wasserlaufs die Staatsgrenze.
(2) Die im Absatz 1 bestimmte Staatsgrenze
folgt den allmählichen natürlichen Veränderungen
des Wasserlaufs. Bei sonstigen Veränderungen bleibt bis auf
weiteres die von der Änderung vorhanden gewesene Mittellinie
des Wasserlaufs die Staatsgrenze.
Eigentum an Grenzwasserläufen sowie sonstige
Rechte und Pflichten an ihnen richten sich, soweit in diesem Vertrage
nicht etwa anderes bestimmt ist, nach den Gesetzen des Staates,
in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Teil des Wasserlaus gelegen
ist.
Die bestehenden Wasserrechte an den Grenzwasserläufen
und an den von der Staatsgrenze durchschnittenen Wasserläufen
- an diesen, soweit die Wasserrechte durch die Grenze betroffen
werden -, sowie Wasserrechte an der Grenze überhaupt, werden
von beiden Staaten als auch weiterhin zu Recht bestehend anerkannt.
Dasselbe gilt für den Gemeingebrauch an Grenzwasserläufen.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrags
bereits in das Wasserbuch oder das; Grundbuch eingetragenen Wasserrechte
(Artikel 14) sind binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags,
die später erfolgenden Eintragungen binnen 3 Monaten nach
ihrer Eintragung von den zuständigen Behörden des einen
Staates denen des andern Staates mitzuteilen.
Die bisherigen privatrechtlichen Vereinbarungen
zwischen Eigentümern von Wasseranlagen und anderen Beteiligten
über die Wasserbenutzung bleiben weiterhin auch dann aufrecht
erhalten, wenn infolge der Grenzänderung eine der beteiligten
Personen der Gebietshoheit des andern Staates unterstellt wurde.
Unterhaltungsverpflichtungen, Dienstbarkeiten
und sonstige Verbindlichkeiten, die mit Wasserrechten der im Artikel
14 bezeichneten Art zusammenhängen bleiben auch fernerhin
ohne Rücksicht darauf aufrecht erhalten, ob sich die Anlage,
auf die sieh das Wasserrecht oder die Pflicht bezieht; auf den
Gebiete des einen oder des andern Staates befindet oder ab die
verpflichteten oder berechtigten Personen der Gebietshoheit des
einen oder des andern Staates unterstellt sind.
Denjenigen Personen, die mit der Vermessung,
Durchführung, Unterhaltung oder Bedienung von Wasser bauten
an der Grenze (Kunst-, Regulierungs-, Meliorationsbauten u. dgl.)
betraut sind, den Besitzern der Anlagen an den im Artikel 14 bezeichneten
Wasserläufen und ihren Beauftragen sowie den nach Artikel
17 Verpflichteten und ihren Beauftragten sind nach näherer
Verständigung der beiderseitigen zuständigen Behörden
beim überschreiten der Grenze zwecks Durchführung ihrer
Arbeiten, Ausübung ihrer Rechte oder Erfüllung ihrer
Pflichten alle zulässigen Erleichterungen zu gewähren.
Die beiden Staaten werden jeder auf seinem
Gebiete dafür sorgen daß die Anlagen an den im Artikel
14 bezeichneten Gewässern ordnungsgemäß unterhalten
und betrieben sowie in ihrem Betriebe nicht gestört werden.
(1) Die Unterlieger im Gebiete des einen Staates
sind zur Aufnahme des aus dem Gebiete des andern Staate oberirdisch
außerhalb eines Wasserlaufs natürlich abfließenden
Wassers sowie des Dränagewassers im gegenwärtigen Umfang
verpflichtet.
(2) Das durch künftige Bodenverbesserungen
zugeleitete Wasser haben die Unterlieger nach einer von den beiderseitigen
Behörden vorgenommenen gemeinsamen Regelung; gegebenenfalls
gegen Entschädigung aufzunehmen.
Wenn durch eine Anlage eine bedeutendere oder
dauernde Änderung der Abflußverhältnisse eines
Grenzwasserlaufs oder eines va; der Grenze durchschnittenen Gewässers
verursacht werden könnte, wird jeder der beiden Staaten auf
die gerechtfertigten Ansprüche der Interessenten des andern
Staates Rücksicht nehmen.
Die beiden Staaten werden solche Bauten fördern;
welche die Sicherung Grenzwasserläufe und ihres Überschwemmungsgebiets
gegen Hochwasserschäden, die Schaffung ausreichender Vorflut,
die Entwässerung und Bewässerung der Grundstücke
und endlich die Ausnutzung der Wasserkraft der Grenzwasserläufe
zum Zweck haben. Insbesondere ist bei Regulierungen darauf zu
achten, daß eine übermäßige Trockenlegung
der an der einen oder andern Seite gelegenen Grundstücke
vermieden und daß deren Bewässerung ermöglicht
werde.
(2) Bei Entscheidungen über die Bewilligung
neuer Wasserrechte ist darauf zu achten, daß nicht auch
jene Wassermenge vergeben werde, die für die Bewässerung
der anliegenden Grundstücke erforderlich ist.
(1) Die Entscheidungen in Wasserangelegenheiten
werden von jedem der vertragschließenden Staaten grundsätzlich
für sein Hoheitsgebiet getroffen.
(2) Verwaltungsmaßnahmen sind grundsätzlich
nur im Einverständnis der zuständigen Behörden
beider Staaten zu ergreifen, soweit sie sich auf Grenzwasserläufe
und auf solche Rechte an den von der Grenze durchschnittenen Wasserläufen,
die durch die Grenze betroffen werden sowie auf Wasserrechte an
der Grenze überhaupt beziehen. Bei Gefahr im Verzuge können
an Grenzwasserläufen einseitige Uferschutzmaßnahmen
noch vor der Erzielung des Einverständnisses in Angriff genommen
werden; gleichzeitig ist jedoch behufs nachträglicher Herstellung
des Einverständnisses die zuständige Behörde des
andern Staates hiervon in Kenntnis zu setzen.
(3) Bei neuen Wasseranlagen an Grenzwasserläufen,
die ganz auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden
Staaten errichtet werden sollen, ist das Einverständnis der
zuständigen Behörde des andern Staates für die
Genehmigung der neuen Anlage und für die Verleihung des neuen
Wasserrecht erforderlich.
(4) Bei neuen Wasseranlagen an Grenzwasserläufen
und sonstigen von der Grenze durchschnittenen Gewässern,
die auf dem Gebiete beider vertragschließenden Staaten errichtet
werden sollen, oder bei Anlagen im Gebiet des einen Staates; die
einen Rückstau im Gebiet des andern Staates hervorrufen,
hat jede der zuständigen Behörden über den auf
dem eigenen Staatsgebiete zu errichtenden Teil der Anlage der
über den Rückstau Entscheidung zu treffen. Hierbei ist
nach Möglichkeit auf eine gleichzeitige oder doch zusammenhängende
Durchführung beider Verfahrer Bedacht zu nehmen und behufs
Vermeidung von Widersprüchen im Inhalt der beiderseitigen
Bewilligungsurkunden das Einvernehmen zwischen den beiden Behörden
herzustellen.
(5) Bei neuen Wasseranlagen, die ganz im Gebiete
des einen Staates errichtet werden sollen, durch die aber rechte
oder Interessen im Gebiete des andern Staates beeinträchtigt
werden könnten, wird die Wasserpolizeibehörde des erstbezeichneten
Staates mit der Wasserpolizeibehörde des andern Staates in
Verbindung treten, um einen Ausgleich der beiderseitigen Rechte
und Interessen herbeizuführen.
(6) Die Bestimmungen in den Absätzen bis
5 gelten auch für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses
Vetrags anhängigen Sachen.
Alle Wasserrechte, die auf Grund des Einverständnisses
der zuständigen Behörden beider Staaten oder durch die
Entscheidung des im Artikel 35 bezeichneten Schiedsgerichts begründet
werden, sind in die Wasserbücher beider Staaten einzutragen.
Die Behörden beider Staaten, die in Anwendung
der Bestimmungen des Abschnittes III dieses Vertrags tätig
werden, können unmittelbar miteinander verkehren.
Beide Staaten verpflichten sich, die Grenzzeichen,
Vermessungsmarken und andere Einrichtungen zur Bezeichnung der
Staatsreh gegen Beseitigung, Beschädigung oder mißbräuchliche
Benutzung zu schützen und dafür zu sorgen, daß
die Beschaffenheit, Fox, Lage und Richtung der Ufer und Betten
de Grenzwasserläufe soweit wie möglich unverändert
erhalten werden.
(1) Beide Staaten verpflichten sich, überall
da, wo die Grenze durch Wälder oder Gebüsch verläuft,
einen Geländestreifen von je 1 m Breite zu beiden Seiten
der Grenzlinie dauernd ausgelichtet zu erhalten und zu verhindern,
daß in diesem Geländestreifen Anlagen errichtet werden,
wodurch die Deutlichkeit der Grenze beeinträchtigt oder ihr
Begehen erschwert werden könnte.
(2) Schon bestehende Anlagen brauchen erst
bei einer Erneuerung so eingerichtet zu werden, wie es im Absatz
1 vorgesehen ist.
Auf der Staatsgrenze dürfen Eigentumsgrenzzeichen
nur errichtet werden, wenn die beiderseitigen im Artikel 30, Absatz
2 bezeichneten Behörden zustimmen.
Grenzmängel festzustellen, werden
èechoslovakischerseits die Finanzwache, deutscherseits
die an der Staatsgrenze Dienst tuenden Reichs-, Staats- und Gemeindebediensteten
beauftragt. Diese haben Beschädigungen
oder Gefährdungen von Grenzzeichen, Verdunkelungen der Grenzlinie
oder Zuwiderhandlungen gegen die Grenzfreihaltungspflicht den
Dienststellen (Artikel 30, Absatz 1) zu melden.
(1) Grenzmängel zu beseitigen,
werden èechoslovakischerseits
die politischen Behörden I. Instanz, deutscherseits die preußischen
Landratsämter für ihren Amtsbereich beauftragt.
(2) Soweit Grenzmängel nur mit Hilfe der
Grenzurkunden beseitigt werden können oder ihre Beseitigung
eine Änderung der Angaben in den Vermessungsurkunden
erforderlich macht, werden èechoslovakischerseits die vom
Ministerium für öffentliche Arbeiten damit betrauten
Beamten, deutscherseits die Beamten der zuständigen Vermessungsbehörden
die Arbeiten auszuführen.
(3) Kann aus besonderen Gründen ein Grenzzeichen
nicht an seinem bisherigen Standort bleiben oder kann es nicht
wieder dort aufgestellt werden, so ist der neue Standort nach
der Örtlichkeit auszuwählen. Der neue Standort ist in
Anschluß an die Polygonzüge und das Hilfsliniennetz
zahlenmäßig zu bestimmen, die bei der Grenzfestsetzung
benutzt worden sind.
(4) Die Dienststellen beider Staaten (Absätze
1, 2) dürfen zur Behebung von Grenzmängeln unmittelbar
miteinander verkehren.
(1) Jeder Staat unterhält auf seine Kosten
die Grenzzeichen, die ganz auf seinem Gebiete stehen.
(2) Von den Grenzzeichen, die auf
der Grenzlinie selbst stehen, werden auf èechoslovakische
Kosten die von Stein Nr. 1 bis Nr. 2 und von Stein. Nr. 120 ausschließlich
bis Nr. 146, auf deutsche Kosten die
von Stein Nr. 72 ausschließlich bis Nr. 120 und von Stein
Nr. 146 ausschließlich bis Nr. 171 unterhalten. Wenn die
Mitwirkung der Vermessungsbeamten beider Teile gemäß
Artikel 30, Absatz 2 erforderlich wird, ist an Ort und Stelle
eine Niederschrift in den Sprachen beider Staaten doppelt anzufertigen
und den zuständigen Behörden zu übermitteln; beizufügen
sind die Feldbücher, Handrisse usw., die dabei aufgenommen
und anerkannt worden sind.
(3) Jeder Staat trägt die persönlichen
Kosten die durch die Mitwirkung seiner Vermessungsbeamten entstehen.
(1) Die mit der Grenzunterhaltung betrauten
Beamten und die Arbeiter in ihrer Begleitung dürfen bei ihrer
Tätigkeit die Grenze frei begehen und überschreiten
und ihren Mundvorrat sowie sonstigen den Umständen angemessenen
Reisebedarf und die bei ihren Arbeiten nötigen gebrauchten
Geräte und Instrumente, ohne deswegen zur Vorführung
beim Zollamt verpflichtet zu sein, frei von Zöllen und Abgaben
mit sich führen. Hierbei ist Voraussetzung, daß die
Geräte und Instrumente sowie unverbrauchte Gegenstände
des Reisebedarfs bei der Rückkehr wieder mit zurückgebracht
werden. Den beiden Zollverwaltungen bleibt es unbenommen, an Ort
und Stelle eine Zollkontrolle vorzunehmen. Die mit der Grenzunterhaltung
betrauten amten müssen Ausweise bei sich führen und
auf Verlangen der Grenzbeamten vorzeigen. Die Ausweise werden
von der im Artikel 30 Absatz 1 bezeichneten Behörde des Heimatslandes
des Beamten ausgestellt. Dabei sind in den Sprachen beider Staaten
abgefaßte Vordrucke nach dem anliegenden Mustern verwenden.
Über Größe und Farbe der Ausweise bleibt eine
Verständigung vorbehalten. Werden Arbeiter beschäftigt,
so hat der Leiter der Arbeiten ein namentliches Verzeichnis der
Arbeiter bei sich zu führen. Die Arbeiter müssen weiße,
mit fortlaufenden Nummer versehene, amtlich abgestempelte Binden
am linken Arm tragen. Die Leiter der Arbeiten haben dafür
zu sargen, daß die ihnen unterstellten Personen die sie
angehenden Bestimmungen genau einhalten. Wer den Bestimmungen
zuwiderhandelt, darf nicht weiter zu den Unterhaltungsarbeiten
herangezogen werden.
(2) Von jeder Grenzunterhaltungsarbeit haben
die im Artikel 30 bezeichneten Behörden der beiden Staaten
einander und die zuständige Zollstelle des andern Staates
und zwar möglichst 6 Tage vorher zu benachrichtigen.
(1) Alle zehn Jahre, zunächst 1937, findet
nach Vereinbarung zwischen den im Artikel 30 Absatz 2 bezeichneten
Behörden durch deren Beauftragte eine gemeinsame Grenzbesichtigung
statt. Vertreter anderer Behörden sowie beteiligte Privatpersonen
zuzuziehen, steht jeder Seite frei. Die Besichtigung leitet der
Beauftragte der Behörde des Staates, dem die Unterhaltung
des Grenzabschnitts nach Artikel 31 Absatz 2 obliegt.
(2) Die Grenzbesichtigung ist an Hand der Urkunden
vorzunehmen; vorgefundene kleine Grenzmängel sind zu beheben
oder die erforderlichen Arbeiten zu veranlassen.
(3) Über das Besichtigungsergebnis wird
an Ort und Stelle eine Niederschrift in den Sprachen der beiden
Staaten doppelt hergestellt und den zuständigen Behörden
übermittelt.
(4) Jeder Staat trägt die persönlichen
Kosten für die von ihm gemäß Absatz 1 zugezogenen
Personen; für die sachlichen Kosten gelten die Bestimmungen
des Artikels 31. Absatz 1, 2.
Die vertragschließenden Staaten werde.
sich die zuständigen Behörden im Sinne dieses Vertrags
gegenseitig mitteilen.
Artikel 35.
(1) Wenn über die Auslegung oder Anwendung
dieses Vertrags eine Streitigkeit entstehen sollte, so soll diese
auf Verlangen eines der beiden Staaten einem Schiedsgericht zur
Entscheidung vorgelegt werden. Dies gilt auch für die Vorfrage,
ob sich die Streitigkeit auf die Auslegung oder Anwendung de Vertrags
bezieht. Die Entscheidung des Schiedsgerichts soll verbindliche
Kraft haben. Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall
in der Weise gebildet, daß jeder Staat einen seiner Staatsangehörigen
zum Schiedsrichter ernennt und daß beide Teile einen Angehörigen
eines dritten Staates zum Obmann wählen. Einigen sich die
vertragsschließenden Teile nicht binnen 1 Monat, nachdem
das Verlangen auf schiedsgerichtliche Entscheidung eingegangen
ist, über die Wahl des Obmanns, so werden sie gemeinsam den
Präsidenten des Verwaltungsrats des Ständigen Schiedshofs
im Haag um Ernennung des Obmanns ersuchen. Die beiden vertragschließenden
Staaten behalten sich vor, sich von vornherein für einen
bestimmten Zeitraum über die Person des Obmanns: u. verständigen.
Die aus der Mitwirkung d Obmanns entstehenden Kosten trägt
jeder Teil zur Hälfte.
(2) Das Schiedsgericht soll auch in den Fällen
der Artikel 5, 6 und des Artikels 23, Absatz 2 - 4 unter gerechter
Abwägung der Interessen der Beteiligten eine bindende Entscheidung
treffen, wenn die zuständigen Behörden der beiden vertragschließenden
Staaten nicht zu einer Einigung gelangt sind.
Unberührt von diesem Vertrage bleiben,
abgesehen von Artikel 9 und von Artikel 32, Absatz 1, die Zollvorschriften
beider Staat; sowie andere Vereinbarungen zwischen ihnen.
(1) Dieser Vertrag soll ratifiziert werden
und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in
Prag ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt 4 Wochen nach dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt, bis er im beiderseitigen
Eivernehmen abgeändert oder aufgehoben wird.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in Berlina am 3. Februar
1927 in doppelter Ausfertigung in èechoslavakischer
und deutscher Sprache, wobei beide Wortlaute gleiche Geltung haben.