VERTRAG

ZWISCHEN DER ÈECHOSLOVAKISCHEN REPUBLIK

UND DEM DEUTSCHEN REICH

ZUR REGELUNG DER GRENZVERHÄLTNISSE.

Vertrag

zwischen

der Èechoslovakischen Republik

und

dem deutschen Reich

zur Regelung der Grenzverhältnisse an der im Artikel 83 des Vertrages von Versailles vom 28. Juni 1919 beschriebenen Staatsgrenze.

Nachdem die èechoslovakisch - deutsche Grenzfestsetzungkommission, die auf Grund des Artikels 83, Abs. 2, des Vertrages von Versailles zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Deutschland vom 28. Juni 1919 zusammengetreten war, ihre Arbeiten beendet hat, sind

die Èechoslovakische Republik

einerseits und das

Deutsche Reich

andererseits

in dem Bestreben, die auf die neue Grenzziehung bezüglichen Fragen zu regeln, übereingekommen, entsprechend den Bestimmungen des Artikels VII des diesem Vertrag in Abschrift beigefügten Schlußprotokolls der Grenzfestsetzungskommission vom 28. März 1924 bis zu dem in Aussicht genommenen Abschluß eines allgemeinen Vertrags für die gesamte èechoslovakisch - deutsche Grenze einen vorläufigen Vertrag zur Regelung der Grenzverhältnisse an der im Artikel 88 des Vertrages von Versailles vom 28. Juni 1919 beschriebenen Staatsgrenze zu schließen.

Demzufolge haben sich die beiderseitigen Bevollmächtigten, nämlich

für die Èechoslovakische Republik

der Kommissär für Grenzangelegenheiten

Herr Ing. Václav Roubík,

für das Deutsche Reich

der Gesandte Herr Dr. Paul Eckardt,

nach Vorlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über die folgenden Bestimmungen geeinigt:

ABSCHNITT I.

Festsetzung und Beurkundung der Staatsgrenze.

Artikel 1.

Die im Artikel 83 des Vertrags von Versailles vom 28. Juni 1919 beschriebene Staatsgrenze zwischen der Èechoslovakischen Republik und dem Deutschen Reich ist in den Jahren 1920 und 1923 durch die Grenzfestsetzungskommission an Ort und Stelle festgesetzt, vermarkt und aufgemessen worden. Das Ergebnis der Feststellungen und Aufmessungen ist in drei übereinstimmenden Urkundenwerken niedergelegt, von denen je eine Ausfertigung der Botschafterkonferenz und den beiderseitigen Regierungen zugegangen ist.

Artikel 2.

(1) Soweit nicht die Urkundenwerke (Artikel 1) den Verlauf der Grenzlinie in allen Einzelheiten festlegen, sollen die Vermessungsergebnisse maßgebend sein, die in besonderen Feldrissen noch nachzuweisen, zu grüßen und anzuerkennen sein werden.

(2) Diese Feldrisse werden von èechoslovakischer Seite im Archive des Ministeriums für öffentliche Arbeiten, von deutscher Seite bei der Landesgrenzstelle des Reichsministeriums des Innern niedergelegt werden.

Artikel 3.

(1) Wenn die Grenzbeschreibungen, die Karten und Urkundenwerke und die Feldrisse nicht übereinstimmen, geben die Feldrisse den Ausschlag.

(2) Wenn die Feldrisse mit den örtlich ermittelten Maßen nicht übereinstimmen, ohne daß etwa die Grenzeichen von der Stelle gerückt worden sind so sind die örtlichen Ergebnisse maßgebend.

Artikel 4.

Die Grenzlinie auf der Erdoberfläche grenzt auch das Hoheitsgebiet unter und über der Erde ab.

ABSCHNITT II.

Straßen und Wege an der Grenze.

Artikel 5.

(1) Die beiden Staaten werden dafür Sorge tagen, daß die jeweils als Übergänge mit Zoll- und Paßkontrolle (Zollstraßen) oder als Übergänge für den kleinen Grenzverkehr zugelassenen öffentlichen Straßen und Wege mit den zugehörigen Anlagen von den dazu gesetzlich oder sonst Verpflichteten so unterhalten werden, wie es den Verkehrsbedürfnissen entspricht.

(2) Die einheitliche Durchführung der Unterhaltung von Anlagen (Brücken, Durchlässen usw.), die zu den im Absatz 1 angeführten Straßen und Wegen gehören und durch die Grenze durchschnitten werden, sowie die angemessene Verteilung der Kosten bleibt einer Verständigung der zuständigen Behörden der beiden Teile vorbehalten.

Artikel 6.

(1) Öffentliche Straßen und Wege deren Mittellinie die Staatsgrenze bildet (Grenzstraßen, Grenzwege), werden mit den zugehörigen Anlagen von den dazu gesetzlich oder sonst Verpflichteten gemeinschaftlich unterhalten. Die zuständigen Behörden beider Teile werden sich noch verständigen, wie die Unterhaltung einheitlich durchgeführt und der Kostenaufwand angemessen verteilt sowie der Verkehr geregelt wird.

(2) Diejenigen im Absatz I. bezeichneten Straßen und Wege, die zu erhalten beiderseits kein Bedürfnis mehr besteht, werden im gegenseitigen Einvernehmen eingezogen; die Grenzvermarkung wird entsprechend geändert.

Artikel 7.

(1) Zur Benutzung der Grenzstraßen und Grenzwege in ihrer ganzen Breite bedarf es nicht der sonst zur Überschreitung der Grenze erforderlichen Ausweise.

(2) Bei Benutzung der Grenzstraßen und Grenzwege in ihrer ganzen Breite dürfen Beamte und Bedienstete, die nach ihrer ordnungsmäßigen Dienstbestimmung den öffentlichen Sicherheits-,. Grenzüberwachungs-, Zoll-, Post- oder Telegraphendienst versehen, Dienstkleidung, gegebenenfalls mit Einschluß des Seitengewehrs, bei Ausübung ihres Dienstes gegebenenfalls auch Schußwaffen tragen. Sie dürfen jedoch dabei Amtshandlungen außerhalb des Gebietes ihres Staates ohne eine besondere Verständigung zwischen den vertragschließenden Teilen nicht vornehmen.

Artikel 8.

Abteilungen der Wehrmacht oder militärisch bewaffnete Personen beider Staaten, die nach ihrer ordnungsmäßigen Dienstbestimmung nicht den öffentlichen Sicherheits-, Grenzüberwachungs- oder Zolldienst an der Grenze zu versehen haben, dürfen die Grenzstraßen und Grenzwege nicht benutzen.

Artikel 9.

Waren, die auf Grenzstraßen und Grenzwegen zwischen verschiedenen Orten desselben Staates befördert werden, sind bei Benutzung des außerhalb dieses Staates gelegenen Straßen oder Wegeteils so anzusehen; als ob sie innerhalb des Staates verblieben wären.

Artikel 10.

Neue Straßen und Wege über die Grenze sowie neue Brücken über Grenzwasserläufe dürfen nur angelegt werden, wenn die von den Regierungen beider Staaten bestimmten Behörden einverstanden sind.

Artikel 11.

Die mit der Unterhaltung und Herstellung von Straßen, Wegen und Brücken an der Grenze beauftragten Behörden beider Staaten können in diesen Angelegenheiten unmittelbar miteinander verkehren.

ABSCHNITT III.

Gewässer an der Grenze.

Teil 1.

Grenzwasserläufe.

Artikel 12.

(1) Gemäß Artikel VI des Schlußprotokolls. der èechoslovakisch - deutschen Grenzfestsetzungskommission vom 28. März 1924 bilde bei Wasserläufen, welche die Grenze bezeichnen (Grenzwasserläufe), die Mittellinie des Wasserlaufs die Staatsgrenze.

(2) Die im Absatz 1 bestimmte Staatsgrenze folgt den allmählichen natürlichen Veränderungen des Wasserlaufs. Bei sonstigen Veränderungen bleibt bis auf weiteres die von der Änderung vorhanden gewesene Mittellinie des Wasserlaufs die Staatsgrenze.

Artikel 13.

Eigentum an Grenzwasserläufen sowie sonstige Rechte und Pflichten an ihnen richten sich, soweit in diesem Vertrage nicht etwa anderes bestimmt ist, nach den Gesetzen des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Teil des Wasserlaus gelegen ist.

Teil 2.

Bestehende Wasserrechte und Wasseranlagen.

Artikel 14.

Die bestehenden Wasserrechte an den Grenzwasserläufen und an den von der Staatsgrenze durchschnittenen Wasserläufen - an diesen, soweit die Wasserrechte durch die Grenze betroffen werden -, sowie Wasserrechte an der Grenze überhaupt, werden von beiden Staaten als auch weiterhin zu Recht bestehend anerkannt. Dasselbe gilt für den Gemeingebrauch an Grenzwasserläufen.

Artikel 15.

Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrags bereits in das Wasserbuch oder das; Grundbuch eingetragenen Wasserrechte (Artikel 14) sind binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags, die später erfolgenden Eintragungen binnen 3 Monaten nach ihrer Eintragung von den zuständigen Behörden des einen Staates denen des andern Staates mitzuteilen.

Artikel 16.

Die bisherigen privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Eigentümern von Wasseranlagen und anderen Beteiligten über die Wasserbenutzung bleiben weiterhin auch dann aufrecht erhalten, wenn infolge der Grenzänderung eine der beteiligten Personen der Gebietshoheit des andern Staates unterstellt wurde.

Artikel 17.

Unterhaltungsverpflichtungen, Dienstbarkeiten und sonstige Verbindlichkeiten, die mit Wasserrechten der im Artikel 14 bezeichneten Art zusammenhängen bleiben auch fernerhin ohne Rücksicht darauf aufrecht erhalten, ob sich die Anlage, auf die sieh das Wasserrecht oder die Pflicht bezieht; auf den Gebiete des einen oder des andern Staates befindet oder ab die verpflichteten oder berechtigten Personen der Gebietshoheit des einen oder des andern Staates unterstellt sind.

Artikel 18.

Denjenigen Personen, die mit der Vermessung, Durchführung, Unterhaltung oder Bedienung von Wasser bauten an der Grenze (Kunst-, Regulierungs-, Meliorationsbauten u. dgl.) betraut sind, den Besitzern der Anlagen an den im Artikel 14 bezeichneten Wasserläufen und ihren Beauftragen sowie den nach Artikel 17 Verpflichteten und ihren Beauftragten sind nach näherer Verständigung der beiderseitigen zuständigen Behörden beim überschreiten der Grenze zwecks Durchführung ihrer Arbeiten, Ausübung ihrer Rechte oder Erfüllung ihrer Pflichten alle zulässigen Erleichterungen zu gewähren.

Artikel 19.

Die beiden Staaten werden jeder auf seinem Gebiete dafür sorgen daß die Anlagen an den im Artikel 14 bezeichneten Gewässern ordnungsgemäß unterhalten und betrieben sowie in ihrem Betriebe nicht gestört werden.

Artikel 20.

(1) Die Unterlieger im Gebiete des einen Staates sind zur Aufnahme des aus dem Gebiete des andern Staate oberirdisch außerhalb eines Wasserlaufs natürlich abfließenden Wassers sowie des Dränagewassers im gegenwärtigen Umfang verpflichtet.

(2) Das durch künftige Bodenverbesserungen zugeleitete Wasser haben die Unterlieger nach einer von den beiderseitigen Behörden vorgenommenen gemeinsamen Regelung; gegebenenfalls gegen Entschädigung aufzunehmen.

Teil 3.

Neue Wasserrechte und Wasseranlagen.

Artikel 21.

Wenn durch eine Anlage eine bedeutendere oder dauernde Änderung der Abflußverhältnisse eines Grenzwasserlaufs oder eines va; der Grenze durchschnittenen Gewässers verursacht werden könnte, wird jeder der beiden Staaten auf die gerechtfertigten Ansprüche der Interessenten des andern Staates Rücksicht nehmen.

Artikel 22.

Die beiden Staaten werden solche Bauten fördern; welche die Sicherung Grenzwasserläufe und ihres Überschwemmungsgebiets gegen Hochwasserschäden, die Schaffung ausreichender Vorflut, die Entwässerung und Bewässerung der Grundstücke und endlich die Ausnutzung der Wasserkraft der Grenzwasserläufe zum Zweck haben. Insbesondere ist bei Regulierungen darauf zu achten, daß eine übermäßige Trockenlegung der an der einen oder andern Seite gelegenen Grundstücke vermieden und daß deren Bewässerung ermöglicht werde.

(2) Bei Entscheidungen über die Bewilligung neuer Wasserrechte ist darauf zu achten, daß nicht auch jene Wassermenge vergeben werde, die für die Bewässerung der anliegenden Grundstücke erforderlich ist.

Teil 4.

Behörden und Verfahren.

Artikel 23.

(1) Die Entscheidungen in Wasserangelegenheiten werden von jedem der vertragschließenden Staaten grundsätzlich für sein Hoheitsgebiet getroffen.

(2) Verwaltungsmaßnahmen sind grundsätzlich nur im Einverständnis der zuständigen Behörden beider Staaten zu ergreifen, soweit sie sich auf Grenzwasserläufe und auf solche Rechte an den von der Grenze durchschnittenen Wasserläufen, die durch die Grenze betroffen werden sowie auf Wasserrechte an der Grenze überhaupt beziehen. Bei Gefahr im Verzuge können an Grenzwasserläufen einseitige Uferschutzmaßnahmen noch vor der Erzielung des Einverständnisses in Angriff genommen werden; gleichzeitig ist jedoch behufs nachträglicher Herstellung des Einverständnisses die zuständige Behörde des andern Staates hiervon in Kenntnis zu setzen.

(3) Bei neuen Wasseranlagen an Grenzwasserläufen, die ganz auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Staaten errichtet werden sollen, ist das Einverständnis der zuständigen Behörde des andern Staates für die Genehmigung der neuen Anlage und für die Verleihung des neuen Wasserrecht erforderlich.

(4) Bei neuen Wasseranlagen an Grenzwasserläufen und sonstigen von der Grenze durchschnittenen Gewässern, die auf dem Gebiete beider vertragschließenden Staaten errichtet werden sollen, oder bei Anlagen im Gebiet des einen Staates; die einen Rückstau im Gebiet des andern Staates hervorrufen, hat jede der zuständigen Behörden über den auf dem eigenen Staatsgebiete zu errichtenden Teil der Anlage der über den Rückstau Entscheidung zu treffen. Hierbei ist nach Möglichkeit auf eine gleichzeitige oder doch zusammenhängende Durchführung beider Verfahrer Bedacht zu nehmen und behufs Vermeidung von Widersprüchen im Inhalt der beiderseitigen Bewilligungsurkunden das Einvernehmen zwischen den beiden Behörden herzustellen.

(5) Bei neuen Wasseranlagen, die ganz im Gebiete des einen Staates errichtet werden sollen, durch die aber rechte oder Interessen im Gebiete des andern Staates beeinträchtigt werden könnten, wird die Wasserpolizeibehörde des erstbezeichneten Staates mit der Wasserpolizeibehörde des andern Staates in Verbindung treten, um einen Ausgleich der beiderseitigen Rechte und Interessen herbeizuführen.

(6) Die Bestimmungen in den Absätzen bis 5 gelten auch für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vetrags anhängigen Sachen.

Artikel 24.

Alle Wasserrechte, die auf Grund des Einverständnisses der zuständigen Behörden beider Staaten oder durch die Entscheidung des im Artikel 35 bezeichneten Schiedsgerichts begründet werden, sind in die Wasserbücher beider Staaten einzutragen.

Artikel 25.

Die Behörden beider Staaten, die in Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes III dieses Vertrags tätig werden, können unmittelbar miteinander verkehren.

ABSCHNITT IV.

Sicherstellung des Grenzverlaufs sowie Unterhaltung der Grenzzeichen und der Grenzvermessungsmarken.

Artikel 26.

Beide Staaten verpflichten sich, die Grenzzeichen, Vermessungsmarken und andere Einrichtungen zur Bezeichnung der Staatsreh gegen Beseitigung, Beschädigung oder mißbräuchliche Benutzung zu schützen und dafür zu sorgen, daß die Beschaffenheit, Fox, Lage und Richtung der Ufer und Betten de Grenzwasserläufe soweit wie möglich unverändert erhalten werden.

Artikel 27.

(1) Beide Staaten verpflichten sich, überall da, wo die Grenze durch Wälder oder Gebüsch verläuft, einen Geländestreifen von je 1 m Breite zu beiden Seiten der Grenzlinie dauernd ausgelichtet zu erhalten und zu verhindern, daß in diesem Geländestreifen Anlagen errichtet werden, wodurch die Deutlichkeit der Grenze beeinträchtigt oder ihr Begehen erschwert werden könnte.

(2) Schon bestehende Anlagen brauchen erst bei einer Erneuerung so eingerichtet zu werden, wie es im Absatz 1 vorgesehen ist.

Artikel 28.

Auf der Staatsgrenze dürfen Eigentumsgrenzzeichen nur errichtet werden, wenn die beiderseitigen im Artikel 30, Absatz 2 bezeichneten Behörden zustimmen.

Artikel 29.

Grenzmängel festzustellen, werden èechoslovakischerseits die Finanzwache, deutscherseits die an der Staatsgrenze Dienst tuenden Reichs-, Staats- und Gemeindebediensteten beauftragt. Diese haben Beschädigungen oder Gefährdungen von Grenzzeichen, Verdunkelungen der Grenzlinie oder Zuwiderhandlungen gegen die Grenzfreihaltungspflicht den Dienststellen (Artikel 30, Absatz 1) zu melden.

Artikel 30.

(1) Grenzmängel zu beseitigen, werden èechoslovakischerseits die politischen Behörden I. Instanz, deutscherseits die preußischen Landratsämter für ihren Amtsbereich beauftragt.

(2) Soweit Grenzmängel nur mit Hilfe der Grenzurkunden beseitigt werden können oder ihre Beseitigung eine Änderung der Angaben in den Vermessungsurkunden erforderlich macht, werden èechoslovakischerseits die vom Ministerium für öffentliche Arbeiten damit betrauten Beamten, deutscherseits die Beamten der zuständigen Vermessungsbehörden die Arbeiten auszuführen.

(3) Kann aus besonderen Gründen ein Grenzzeichen nicht an seinem bisherigen Standort bleiben oder kann es nicht wieder dort aufgestellt werden, so ist der neue Standort nach der Örtlichkeit auszuwählen. Der neue Standort ist in Anschluß an die Polygonzüge und das Hilfsliniennetz zahlenmäßig zu bestimmen, die bei der Grenzfestsetzung benutzt worden sind.

(4) Die Dienststellen beider Staaten (Absätze 1, 2) dürfen zur Behebung von Grenzmängeln unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 31.

(1) Jeder Staat unterhält auf seine Kosten die Grenzzeichen, die ganz auf seinem Gebiete stehen.

(2) Von den Grenzzeichen, die auf der Grenzlinie selbst stehen, werden auf èechoslovakische Kosten die von Stein Nr. 1 bis Nr. 2 und von Stein. Nr. 120 ausschließlich bis Nr. 146, auf deutsche Kosten die von Stein Nr. 72 ausschließlich bis Nr. 120 und von Stein Nr. 146 ausschließlich bis Nr. 171 unterhalten. Wenn die Mitwirkung der Vermessungsbeamten beider Teile gemäß Artikel 30, Absatz 2 erforderlich wird, ist an Ort und Stelle eine Niederschrift in den Sprachen beider Staaten doppelt anzufertigen und den zuständigen Behörden zu übermitteln; beizufügen sind die Feldbücher, Handrisse usw., die dabei aufgenommen und anerkannt worden sind.

(3) Jeder Staat trägt die persönlichen Kosten die durch die Mitwirkung seiner Vermessungsbeamten entstehen.

Artikel 32.

(1) Die mit der Grenzunterhaltung betrauten Beamten und die Arbeiter in ihrer Begleitung dürfen bei ihrer Tätigkeit die Grenze frei begehen und überschreiten und ihren Mundvorrat sowie sonstigen den Umständen angemessenen Reisebedarf und die bei ihren Arbeiten nötigen gebrauchten Geräte und Instrumente, ohne deswegen zur Vorführung beim Zollamt verpflichtet zu sein, frei von Zöllen und Abgaben mit sich führen. Hierbei ist Voraussetzung, daß die Geräte und Instrumente sowie unverbrauchte Gegenstände des Reisebedarfs bei der Rückkehr wieder mit zurückgebracht werden. Den beiden Zollverwaltungen bleibt es unbenommen, an Ort und Stelle eine Zollkontrolle vorzunehmen. Die mit der Grenzunterhaltung betrauten amten müssen Ausweise bei sich führen und auf Verlangen der Grenzbeamten vorzeigen. Die Ausweise werden von der im Artikel 30 Absatz 1 bezeichneten Behörde des Heimatslandes des Beamten ausgestellt. Dabei sind in den Sprachen beider Staaten abgefaßte Vordrucke nach dem anliegenden Mustern verwenden. Über Größe und Farbe der Ausweise bleibt eine Verständigung vorbehalten. Werden Arbeiter beschäftigt, so hat der Leiter der Arbeiten ein namentliches Verzeichnis der Arbeiter bei sich zu führen. Die Arbeiter müssen weiße, mit fortlaufenden Nummer versehene, amtlich abgestempelte Binden am linken Arm tragen. Die Leiter der Arbeiten haben dafür zu sargen, daß die ihnen unterstellten Personen die sie angehenden Bestimmungen genau einhalten. Wer den Bestimmungen zuwiderhandelt, darf nicht weiter zu den Unterhaltungsarbeiten herangezogen werden.

(2) Von jeder Grenzunterhaltungsarbeit haben die im Artikel 30 bezeichneten Behörden der beiden Staaten einander und die zuständige Zollstelle des andern Staates und zwar möglichst 6 Tage vorher zu benachrichtigen.

Artikel 33.

(1) Alle zehn Jahre, zunächst 1937, findet nach Vereinbarung zwischen den im Artikel 30 Absatz 2 bezeichneten Behörden durch deren Beauftragte eine gemeinsame Grenzbesichtigung statt. Vertreter anderer Behörden sowie beteiligte Privatpersonen zuzuziehen, steht jeder Seite frei. Die Besichtigung leitet der Beauftragte der Behörde des Staates, dem die Unterhaltung des Grenzabschnitts nach Artikel 31 Absatz 2 obliegt.

(2) Die Grenzbesichtigung ist an Hand der Urkunden vorzunehmen; vorgefundene kleine Grenzmängel sind zu beheben oder die erforderlichen Arbeiten zu veranlassen.

(3) Über das Besichtigungsergebnis wird an Ort und Stelle eine Niederschrift in den Sprachen der beiden Staaten doppelt hergestellt und den zuständigen Behörden übermittelt.

(4) Jeder Staat trägt die persönlichen Kosten für die von ihm gemäß Absatz 1 zugezogenen Personen; für die sachlichen Kosten gelten die Bestimmungen des Artikels 31. Absatz 1, 2.

ABSCHNITT V.

Allgemeine und Schlußbestimmungen.

Artikel 34.

Die vertragschließenden Staaten werde. sich die zuständigen Behörden im Sinne dieses Vertrags gegenseitig mitteilen.

Artikel 35.

(1) Wenn über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags eine Streitigkeit entstehen sollte, so soll diese auf Verlangen eines der beiden Staaten einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Dies gilt auch für die Vorfrage, ob sich die Streitigkeit auf die Auslegung oder Anwendung de Vertrags bezieht. Die Entscheidung des Schiedsgerichts soll verbindliche Kraft haben. Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall in der Weise gebildet, daß jeder Staat einen seiner Staatsangehörigen zum Schiedsrichter ernennt und daß beide Teile einen Angehörigen eines dritten Staates zum Obmann wählen. Einigen sich die vertragsschließenden Teile nicht binnen 1 Monat, nachdem das Verlangen auf schiedsgerichtliche Entscheidung eingegangen ist, über die Wahl des Obmanns, so werden sie gemeinsam den Präsidenten des Verwaltungsrats des Ständigen Schiedshofs im Haag um Ernennung des Obmanns ersuchen. Die beiden vertragschließenden Staaten behalten sich vor, sich von vornherein für einen bestimmten Zeitraum über die Person des Obmanns: u. verständigen. Die aus der Mitwirkung d Obmanns entstehenden Kosten trägt jeder Teil zur Hälfte.

(2) Das Schiedsgericht soll auch in den Fällen der Artikel 5, 6 und des Artikels 23, Absatz 2 - 4 unter gerechter Abwägung der Interessen der Beteiligten eine bindende Entscheidung treffen, wenn die zuständigen Behörden der beiden vertragschließenden Staaten nicht zu einer Einigung gelangt sind.

Artikel 36.

Unberührt von diesem Vertrage bleiben, abgesehen von Artikel 9 und von Artikel 32, Absatz 1, die Zollvorschriften beider Staat; sowie andere Vereinbarungen zwischen ihnen.

Artikel 37.

(1) Dieser Vertrag soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Prag ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag tritt 4 Wochen nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt, bis er im beiderseitigen Eivernehmen abgeändert oder aufgehoben wird.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in Berlina am 3. Februar 1927 in doppelter Ausfertigung in èechoslavakischer und deutscher Sprache, wobei beide Wortlaute gleiche Geltung haben.

L. S. Ing. V. Roubík.

L. S. Paul Eckardt.

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