1732/XXII.

Odpovìï

ministra zemìdìlství

na interpelaci poslancù H. Bergmanna, F. Buøívala, B. Procházky a druhù

o vyplacení doplatkù smluvním úøedníkùm ministerstva zemìdìlství nebo státní správy lesù a statkù (tisk 1595/IX).

Smluvní úøedníci státní nemají právního nároku na úpravu služebních pøíjmù podle zákona z 24. èervna 1926, èís. 103 Sb. z. a n. Úprava tato však pøesto bude provedena u zamìstnancù podniku "Státní lesy a statky" služebním øádem pro zamìstnance státních lesù a statkù, jenž je vládou již schválen.

Podmínkou této úpravy ovšem jest, že zamìstnanec podá pøihlášku, aby byl pøijat do služebního pomìru podle tohoto služebního øádu, jenž má úèinnost od 1. ledna 1926.

Úprava podle platového zákona tedy zmínìným zamìstnancùm doposud provedena nebyla, pouze byly o nìm zamìstnancùm, jejichž platy byly upraveny podle analogie pøedpisù zákona z 20. prosince 1922, èís. 394 Sb. z. a n., poskytnuty s platností od 1. kvìtna 1927 zálohy na pøíští úpravu podle platového zákona.

Ministerstvu zemìdìlství není znám žádný pøípad, že by nìkterému zamìstnanci byly odepøeny patøící mu deputátní pozemky resp. relutum za nì.

V Praze, dne 16. srpna 1928.

Ministr zemìdìlství:

Dr. Srdínko v. r.

Pøeklad ad 1732/I.

Antwort

des Ministers für auswärtige Angelegenheiten

auf die Interpellation des Abgeordneten Kreibich und Genossen

wegen des Verhaltens des Konsulates der Èechoslovakischen Republik in Chemnitz inSachsen gegenüber dem "Bund der Kriegsverletzen, Witwen und Waisen" der

Èechoslovakischen Republik in Deutschland (Druck 1163/X).

Die im Schlußteile der obangeführten Interpellation gestellten Anfragen Können in zwei Hauptgruppen zusammenfaßt werden und zwar:

1. Auf welchen Beweisen beruht die Behauptung, daß im Verbande politische Strömungen existieren, die sich gegenseiting bekämpfen, und welche Strömungen dies sind,

2. auf welcher gesetzlichen Grundlage lehnt das èechoslovakische Konsulat in Chemnitz den Verkehr mit den Faktoren einer bestimmten Richtung ab.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten besitzt Beweise dafür, daß eine bestimmte Richtung im Bunde der Kriegsverletzten, Witwen und Waisen der Èechoslovakischen Republik eine staatsfeindliche Tendenz zur Geltung bringt. Der Umstand, daß die Mitglieder des Bundes sich entweder zum Volksbunde der Deutschen aus dem ehemaligen Österreich-Ungarn, dem auch der bisherige Vorsitzende Herr Gustav Zahm angehört, oder zum Bunde der Deutschen aus der Èechoslovakischen Republik melden, wäre an und für sich nichts Ungewöhnliches und würde gewiß nicht die Aufmerksamkeit der Behörden erwecken, wenn unter der Mitgliedschaft nicht eine Agitation zu Gunsten des erstangeführten Vereines erfolgen würde, der es bei keiner Gelegenheit unterläßt, öffentlich seinen staatsfeindlichen Standpunkt zum Ausdrucke zu bringen.

Auf Grund von Zeitungsnachrichten hat der an geführte Volksbund in Schwarzenberg am 6. März v. J. eine Trauerkundgebung für die Opfer der Exzesse vom 4. März 1919 veranstalten. Bei den Kundgebungen der Gegner, welche von Haß gegen unseren Staat direkt erfüllt waren, wurde während der Rede eines Redners beim Podium eine schwarz-gelbe, mit einem Trauerflor verschleierte Fahne gehißt. Mehr oder weniger so verschleiert sehen ungefähr die Kundgebungen des Vereines aus, für den der derzeitige Herr Vorsitzende der Organisation der Kriegsbeschädigten sehr emsig agitiert; als Beweis dafür, daß er tetsächlich agitiert, werden nachfolgende Fakten angeführt:

Ende August v. J. fand in dem Vereinsraume des Bundes der Kriegsbeschädigten eine Sitzung des Vorstandes der Organisation statt, zu der sich ein gewisser Herr Manek aus Berlin einfand, der von dem Herrn Vorsitzenden den übrigen Anwesenden vorgestellt wurde. Der Genannte hielt in der angeführten Sitzung eine längere Ansprache, worin er für den Volksbund agitierte und erklärte, daß gegen die Èechoslovakische Republik mit allen Mitteln gekämpft werden müsse, und ähnliche Dinge. Zu einer Erledigung der eigentlichen Angelegenheit der Kriegsbeschädigten ist es bei der Sitzung überhaupt nicht gekommen.

Die Verhältnisse haben sich derart zugespitzt, daß es zur Ausschließung von Mitgliedern und schließlich sogar zu einer Klage des Vorsitzenden Gustav Zahm gegen Vorstandsmitglied Richard Siegel wegen Ehrenbeleidigung kam, weil Siegel die Tätigkeit des Vorsitzenden als staatsfeindlich bezeichnet hatte. Die Klage wurde vor dem Amtsgerichte in Chemnitz verhandelt und wurde mit der Entscheidung dieses Gerichtes vom 15. November 1927 abgewiesen. Das Gericht führt in der Begründung an, daß der Privatkläger Mitglied von Organisationen wurde, welche bewußt einen feindlichen Standpunkt gegenüber der Èechoslovakischen Republik einnehmen. Es führt weiter an, daß der bereits früher genannte Herr Manek statutenwidrig als Nichtmitglied in die Vorstandssitzung eingeführt worden ist und daß er dort eine dieser Richtung entsprechende politische Rede gehalten hat, und daß dem Privatkläger als èechoslovakischen Staatsangehörigen gewiß bekannt sein mußte, welchen Standpunkt der Redner einnimmt; wenn dies nicht der Fall war, konnte er ihm die Forsetzung der Rede verwehren. Das Gericht ist der Anchauung, daß die Angaben des Beschuldigten den Tatsachen entsprechen. Es geht dies auch aus dem Umstande hervor, daß viele Mitglieder durch diese Handlungsweige erbitter wurden und daß verschiedene Vorsitzende der Bezirgsorganisationen dem Privatkläger ihre Meinung gründlich mitteilen.

Der Herr Abgeordnete Kreibich hat in seiner Anfrage vom 26. November 1926 selbst den Bund als eine nicht politische Organisation bezeichnet, deren Zweck bliß in der Unterstützung und in der Wahrung der Interessen der Keigsbeschädigten berurt. Die angegebenen Tatsachen beweisen jedoch zum mindesten das eine, daß der derzeitige Vorstand die Grenzen seiner Kompetenz überschreitet.

Was die zweite Frage anbelangt, die juristischen Charakters ist, muß man sich vor allem dessen bewuß sein, daß die Organisationen der Kriegsbeschädigten im Auslande nicht Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes sind, welche die durch ihre Statuten abgegrenzte Kompetenz haben würden, die Interessen ihrer Mitglieder vor den Behörden zu wahren. Die Behörde ist daher berechtigt zu überprüfen, ob ein Vorstandsmitglied einer solchen Organisation, die nicht auf einer juristischen Grundlage beruht, zu Interventionen für die Organisationsmitglieder legitimiert ist. Bei einer strengen Auslegung der Rechtsgrundsätze über die Legitimation ist dies nicht der fall und die Behörde ist berechtigt, eine von einer nichtlegitimierten Person gemachte Eingabe a limine zurückzuweisen.

Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist allerdings weit davon entfernt, dieses schroffe Vorgehen nach dem Gesetze als Norm zu betrachten, im Gegenteil strebt es darnach, daß zwischen der Vertretungsbehörde und den betreffenden Organisationen eine möglichst enge Zusamenarbeit herrsche, damit derart diese Organisationen Mitarbeiter der Behörde werden und damit die Behörde bei ihnen eine wirksame Unterstützung finde. Ohne gegenseitiges Vertrauen und ohne loyales Auftreten der Organisation gegenüber der Behörde ist diese Mitarbeit allerdings nicht möglich.

Prag, am 21. März 1928.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten:

Dr. Ed. Beneš m. p.

Pøeklad ad 1732/II.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Pohl und Genossen

über die wirtschaftliche Lage (Druck 1254/V).

Das Wirtschaftsprogramm wird dem Abgeordnetenhause alljährlich für die kommende Budgetperiode vorgelgt und ist auch für das heurige Jahr in der Regierungsvorlage des Finanzgesetzes im Rahmen der betreffenden Kapitel der einzelnen Regierungs-

ressorts enthalten.

In der Frage der Steuern wird for allem auf das im Herbste d. J. 1927 in der Nationalversammlung bei der Verhandlung des Staatsvoranschlages für das Jahr 1928 vorgetragene Exposé des Finanzministers, insbesondere aber auf seine zahlreichen, den einzelnen Mitgliedern der Nationalversammlung bei den Debatten über den Voranshclag des Finanzministeriums in den Sitzungen der Budgetausschüsse erteilten Antworten verweisen.

Zu dem Wunsche der Interpellation, daß das Kapitalvermögen und das landwirtschaftlige Einkommen angemessen besteuert und hiebei das Einkommen aus der Arbeit befreit werde, wird bemerkt, daß gerade diese Aufgabe unter anderem auch der Einkommensteuer zugefallen ist, welche durch ihre Progression diessem Wunsche nachkommt.

Was die Befreiung des Arbeitseinkommens von der Steuer anbelangt, wurde diese

Befreiung in dem neuen Gesetze, betrefend die direkten Steuern, in der Weise im weitesten Maße durchgeführt, daß die Dienstbezüge der Bediensteten bis zu 10.040 Kè überhaupt, bei zahlreichen Kindern in einer Familie bis zu 25.000 Kè von der Einkommensteuer befreit wurden, mit der sie im Prinzipe allein belastet werden, und außerdem in der Weise, daß diese Bezüge, soweit sie überhaupt besteuert werden (zwischen 10.040 Kè und 23.556 Kè) mit einem niedrigeren Steuersatze besteuert werden.

Zu dem Wunsche der Herabsetzung und eventuellen Aufhebung der sog. "Handelssteuer" wird bemerkt, daß die Finanzverwaltung aus Gründen des Voranschlagsgleichgewichtes auf den Ertrag dieser Steuern noch nicht verzichten kann; dies gilt namentlich von der Umsatzsteuer, bei dieser auch schon aus Rücksicht auf die Finanzen der Selbstverwaltungskörper, deren Sanierung vor allem gerade auf den Überweisungen aus dieser Steuer beruht, welche Ursachen im allgemeinen Teile des Motivenberichtes zur Regierungsvorlage des letzten Umsatzsteuergesetzes (Druck Nr. 704 v. J. 1926 des Abgeordnetenhauses) ausführlich dargelegt sind.

Die an die Staatskasse gestellten überspannten Anforderungen gestatten es nicht, daß die Verbrauchsteuer von Zucker, bezw. Spiritus wesentlich herabgesetzt oder gar vollständing aufgehoben werde.

Die Kohlensteuer wurde von der ursprünglichen Höhe schrittweise herabgesetzt und es wurde auch an die Möglichkeit ihrer Nachsicht im Exportfalle Bedacht genommen.

Die Frachtsätze im Inlandsverkehre sind seit dem Jahre 1921 schrittweise herabgesetzt worden.

Vor Allem wurde die zur Kriegszeit eingeführte Tarifierung von Waren auf den Vorkriegsstand überführt, i. J. 1924 die Tarife um die Hälfte der Transportsteuer durch einen neuen Tarif herabgesetzt, i. J. 1926 eine Durchrechnung mit der Kaschau- Oderberger Bahn und mit den drei wichtigsten durchlaufengen Lokalbahnen in der Slovakei noch vor ihrer Verstaatlichung eingeleitet und in der letzten Zeit wurde seit 1. Oktober 1927 eine Kürzung der Tarife im Verkehre zwischen Stationen der Staatsbahnen und den Stationen auf den Strecken und Lokalbahnen bewilligt, mit denen der Transport abgesondert gerechnet wird. Außerdem ist die Staatseisenbahn- verwaltung in begründeten Fällen bemüht, weitere Tarifhärten durch individuelle Ermäßigungen auszugleichen. Eine durchgreifendere Ermäsigung der Frachttarife kann derzeit aus finanziellen Gründen nicht durchgeführt werden.

Was die herabgesetzten Tarife für Lebensmittel anbelangt, werden diese Waren als Eilgut und Frachtgut für verhältnismäßig bedeutend niedrigere Sätze befördet, als ihrem Werte angemessen wäre. Auf Verlagen der Interessenten wurden auch hier wiederholt bedeutende Tarifermässigungen bewilligt, wie für Kartoffel, Obst und Gemüse.

Die Transporttarife für Lebensmittel, hauptsächlich für Mahlprodukte, bewegen sich auf dem Niveau der valorisierten Preise ohne in manchen Fällen diese Preisvalorisierung überhaupt zu erreichen. Ebenso übersteigen sie in ihrer Höhe die für den Lokaltransport in den Nachbarstaaten geltenden Tarife nicht.

Das Verlangen einer Aufhebung der Zölle ohne nähere Bezeichnung, welche Zölle und auf welche Produkte gemeint sind, ist insolange als der Zollschutz in den übrigen Staaten, namentlich in den Nachbarstaaten, und zwar vielfach in einem höheren

Ausmaße als bei uns andauert, unerfüllbar.

Eine einseitige Aufhebung der Zölle bei uns hätte notwendigerweise eine ungewöhnliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation auf allen Produktionsgebieten und ein Ansteigen der Arbeitslosigkeit im Gefolge. Im Hinblicke darauf ist es notwendig, bei einer Herabsetzung der Zölle bloß unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vorzugehen, was praktisch in den Zolltarif- Handelsverträgen geschieht.

Dies ist auch die Vorgangsweise der Èechoslovakei seit dem Jahre 1923.

Den Fragen der Arbeitslosigkeit und der Fürsorge um die Arbeitslosen widmet die Regierung ihre ständige Aufmerksamkeit und in dem Bestreben einer Verbesserung und Ergänzung der derzeit geltenden Regelung der Arbeitslosenunterstützungen auf Grund des sogenannten Genter Systems hat die Regierung eine Gesetzesvorlage eingebracht, womit für die Arbeitslosen für den Fall einer außerordentlichen Arbeitslosigkeit in einem Zweige der Erwerbstätigkeit gesorgt werden soll (Dr. Nr. 1226-II. Abgeordnetenhaus).

Die derzeitige Regelung der Arbeitslosenfürsorge ist die einzige Art der fakultativen Versicherung gegen die Arbeitslosigkeit.

Bei dem derzeit geltenden Stande ist keine gesetzliche Grundlage dafür gegeben, daß seitens des Staates finanzielle Mittel zum Zwecke der Unterstützung der sog. "Notstandsaktionen" systematisch gewährt werden, die meist bloß aus Gründen der Ermöglichung einer Arbeitsgelegenheit für die Arbeitslosen unternommen werden. Die Regierung berücksichting jedoch die Frage der Arbeitslosigkeit und die Frage der Ermöglichung einer Arbeitsgelegenheit für die Arbeitslosen bei der Vornahme von Bauten aller Art, mögen sie direkt vom Staate und auf dessen Kosten, oder durch andere Faktoren unter finanzieller Unterstützung des Staates durchgeführt werden.

Die Beibehaltung des Mieterschutzes ohne Einschränkung ist nicht möglich und auch nicht im Interesse der arbeitenden Bevölkerung gelegen.

Die Regierung ist bestrebt, den Mieterschutz bloß allmählich zu beseitigen, insbesondere die Erhöhung des Mietzinses in alten Häusern mit entsprechender Rücksichtnahme auf die Einkünfte der Mehrheit der wonhungsuchenden Personen vorzunehmen und die Freigabe des Schutzes vor der Kündigung nach dem Angebote freier Wohnungen zu richten.

Die Frage der Kartelle und der Konsumentenkammern wurde bereits in der Antwort der Regierung auf die Interpellation der Abgeordneten F. Zeminová, H. Bergmann, E. Špatný und Genossen, betreffend die Erhöhung der Zuckerpreise durch das Kartell berührt (Dr. des Abgeordnetenhauses Nr. 1423 vom 17. Jänner 1928). Der Vollständigkeit halber wird neuerlich angeführt, daß die Regierung ständing von dem Bestreben geleitet wird, die Kartelle jeder Art zweckmäßig zu unterdrücken, sobald sich schädliche Wirkungen zeigen. Sie hat aus diesem Grunde es nicht außer Acht gelassen, nach Bedarf das Gesetz öber die Kartelle herauszugeben. Wie hievon zahlreiche Erfehrungen im Auslande zeugen, handelt es sich hier um ein überaus heikliges Problem und es könnte eine übereilte Lösung einen unabsehbaren Schaden der ganzen Volkswirtschaft nach sich ziehen. Es muß daher möglichst vorsichtig vorgegangen und es müssen die gründlichsten Erhebungen gepflogen werden, welche selbstverständlich längere Zeit erfordern. Mit dem Kertellproblem hat sich auch die letzte internationale Wirtschaftskonferenz in Genf beschäftigt; über die Applikation der Resolutionsbeschlüsse der erwähnten Konferenz auf unsere Verhältnisse wird derzeit im Beirate für Wirtschaftsfragen eine breitangelgte Expertise unter Beteiligung aller bedeutenden Faktoren unserer Wirtschaft vorgenommen.

Zu der Anfrage, ob die Regierung endlich an die Errichtung von Konsumenten-

kammern und Arbeitskammern als unerläßliche Beratungstellen in Wirtschaftfragen schreiten wird, wird mitgeteilt, daß der Entwurt über diese Kammern bereits ausgearbeitet ist und im geeigneten Zeitpunkte zum Gegenstande interministerieller Beratungen gemacht werden wird.

Die Frage, betreffend die Ermäßigung der Militärlasten ist nicht präzisiert und kann daher - im Hinblicke auf den allzuweiten Begriff der Militärlasten - nicht einmal allgemein beantwortet werden.

Prag, am 27. Juni 1928.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

Šrámek m. p.

Pøeklad ad 1732/XI.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. R. Jung und Genossen

bezüglich der Behebung der Mißstände bei den staatlichen Steuervorschreibungen undSteuereinhebungen (Druck Nr. 1495/XIX).

Die Zuteilung der Gemeindeumlagen an die Gemeinde Ritheu geschah hauptsächlcich nach der Höhe der Vorschreibung der besonderen Erwerbsteuer der Firma: "Eisenwerke Rothau-Neudeck" u. zw. nach der letzten bekannten Vorschreibung für das Jahr 1918; da jedoch die Steuerverpflichtung der gennaten Firma nach Hinausgabe der Vorschreibungen für die Jahre 1919-1923 viel niedriger war (noch 1919 betrug die Zuschlagsgrundlage derselben 215.012.66 Kè, 1923 jedoch schon nur 7646.40 Kè), entstand infolge dessen im Verlaufe einiger Jahre eine bedeutende Überzahlung an Zuschlägen zu ungunsten der Gemeinde, die natürlich später wieder ausgeglichen werden mußte. Diese Überzahlung stand am höchsten im Jahre 1925, als die 1,109.212.47 Kè betrug. Die größte Zuteilung an Zuschlägen erhielt die Gemeinde im Jahre 1924, als ihr aus der laufenden Rechnung 546.610 Kè angewiesen wurden und aus der Verrechnung für das Jahr 1923 weitere 521.925.06 Kè, obgleich die Zuschlagsvorschreibung im J. 1924 nur 174.960.85 Kè betrug.

Die Schuld an dieser Überzahlung kann nicht der Finanzverwaltung zugemessen werden, denn diese machte die Gemeinde auf Höhe der Überzahlung aufmerksam, und es war somit die Verpflichtung der Gemeinde, der im übrigen die von Jahr zu Jahr sich verschlechternden wirtschaftlichen Verhältnisse der angeführten Firma bekannt sein mußten, so daß sie selbst im Klaren darüber sein konnte, daß die Zuteilung der Zuschläge nach Hinausgabe der Steuervorschreibungen viel niedriger sein wird, darnach ihre Wirtschaft einzurichten. Die Gemeinde hatte bis einschließlich 1927 die Möglichkeit, diese Überzahlung durch eine angemessene Erhöhung der Gemeindeumlagen hereinzubringen. Aber die Gemeinde tat dies nicht, sondern setzte sogar die Höhe des Zuschlagsprozents im Jahre 1924 von 557 % auf 197 % herab. im Jahre 1925 kam die Fianzverwaltung in Erkenntnis der schlimmen Lage der Gemeinde auf ihr Ansuchen um Herabsetzung der Abzüge zur Deckung der oberwähnten Überzahlung entgegen und bewilligte ihr zur Deckung derselben im Jahre 1926 einen Abzug von 1/3 von den monatlich zugewiesenen Zuteilungen. Der Umstand, daß die Steuervorschreibungen verhältnismäßig spät erfolgt sind, hatte darin seinen Ursprung, daß die Finanzverwaltung in der Zeit nach dem Umsturz durch außerordentliche Aufgaben belasted war, namentlich durch die Vermögensabgabe und durch die Erfassung der Kriegsgewinne, so daß bei dem Mangel an eingearbeitetem Personal die rechtzeitige Hinausgabe der laufenden Vorschreibungen nicht durchführbar war; als sie dann erfilgte, traten neue Veränderungen in ihrer Höhe ein u. zw. teils durch Reassumierungen im Berufungswede oder nach dem Gesetze Nr. 102/21 Sammlung d. G. u. V., gegebenenfalls auch durch außerordentliche Steuernachlässe im Sinne des Gesetzes Nr. 235/24 Sammlung, was wiederum einen großen Einfluß auf die Höhe der Zuschläge ausübte. Übrigens muß die Gemeinde mit solchen unvermeidlichen Veränderungen jederzeit rechnen. Die Finanzverwaltung hat in Bedachtnahme auf die ungestörte Abwicklung der Wirtschaft der autonomen Verbände die Hinausgabe der Steuervorschreibungen einschließlich 1926 schon durchgeführt und den größten Teil der Rechtsmittel erledigt, damit im heurigen Jahre, wo zum erstenmal die Bemessung der Steuern nach der Steuerreform geschehen wird, die Vorschreibung der Steuern und damit die Schaffung einer verläßlichen Grundlage für die Berechnung der Zuschläge rechtzeitig erfolge, so daß in nächster Zukunft erwartet werden kann, daß in den jährlichen Zuschlagszuteilungen keine eindringenden Veränderungen mehr vorfallen werden, die einen ungünstigen Einfluß auf die Wirtschaft der autonomen Körperschaften haben könnten.

Was nun die Gemeinde Rothau betrifft, so wird die Finanzverwaltung ihr auch weiterhin wohlwollend entgegenkommen und ihr aus dem Erträgnis der Zahlungen die bezügliche Quote nach § 7 des Gesetzes Nr. 77/27, Sammlung, anweisen, wobei sie allerdings unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinde entsprechende Abzüge zur Deckung der Überzahlung an Zuschlägen wird machen müssen, die mit Ende April d. J. noch 976.536 Kè betragen; der Gemeinde selbst wird nichts anderes übrig bleiben, als mit der Überzahlung als einer Forderung des Ärars zu rechnen und die Abzahlungen auf diese Überzahlung in den Voranschlag der nächsten Jahre einzustellen.

Im Hinblick darauf, daß die günstige Abführung der autonomen Zuschläge durch die günstige Zahlung der Steuerpflichtigen bedingt ist, liegt es im Interesse der autonomen Korporationen, die Steuerpflichtigen auf die Erfühllung ihrer Verpflichtungen gegen den Staat, den Bezirk und die Gemeinde aufmerksam zu machen und die Finanzverwaltung dabei zu unterstützen, die Säumigkeit der Steuerzahlung zu beheben und so in kurzer Zeit auch die nagehäuften Überzahlungen für die verflossenen jahre auf gleich zu bringen.

Prag, den 30. juni 1928.

Für den Finanzminister:

Der Minister:

Ing. L. Novák m. p.

Pøeklad ad 1732/XII.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen

betreffend die Beleuchtungsverhältnisse auf der Bahnstation Klein-Mohrau-Karlsdorf

(Druck Nr. 1495/XVI).

Die Staatseisenbahnverwaltung hat keinen Grund, sich gegen die Verbesserung ihrer Einrichtung zu sperren, und es wäre nur in ihren eigenen Intentionen, wenn die Bahnen sowohl im Bezug auf die Sicherheit als auch auf die Bequemlichkeit des Publikums mit den modernsten Mitteln versehen sein könnten. Das einzige, leider aber unüberwindliche Hinderniss ist die Unzulänglichkeit der finanziellen Bedeckung. Deswegen liegt nicht etwas eine unverständige Sparsamkeit vor, wenn den geäußertenc und im Bezug auf die Bequemlichkeit des Publikums auch oft gerechtfertigten Wünschen nicht sofort und überall entsprochen werden kann, da die Staatseisenbahnverwaltung in den Grenzen ihrer finanzielen Mittel nach gehöriger Überlegung zunächst ihre dringendsten Aufgaben erfüllen muß, insbesondere, soweit es sich um die Sicherung des Verkehres handelt, und dann erst nach und nach auch die minder dringenden Aufgaben lösen kann.

Ebenso liegen die Verhältnisse bei der Einführung der elektrischen Beleuchtung des Bahnhofes.

Was die Einführung des elektrischen Lichtes in der Station Klein Mohrau betrifft, so habe ich schon auf die Anfrage des Abgeordneten Ing. Jung mitgeteilt, daß die Staatseisenbahnverwaltung auf unannehmbare Forderungen des Lieferanten des elektrischen Stroms gestossen ist, sodaß dieses Projekt auf eine spätere gelegenere Zeit verlegt werden mußte. Den Unfall des Franz Polzer in Zusammenhange mit der unzureichenden Beleuchtung dieser Station anzuführen, erscheint nicht richtig zu sein, weil die Stellen, wo sich der Unfall zugetragen hat, regelmäßig überhaupt nicht beleuchtet werden, abgesehen davon, daß Franz Polzer mit der örtlichen Situation vertraut war.

Prag, den 2. Juli 1928.

Der Eisenbahnminister:

J. V. Najman m. p.

Pøeklad ad 1732/XIII.

Antwort

des Ministers des Äußern

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Krebs und Genossen

betreffend die Einbürgerung èechoslovakischer Staatsbürger im deutschen Reiche (Druck Nr. 1455/VI).

Auf Grund des Übereinkommens mit dem Ministerium des Innern, des Ministeriums für nationale Verteidigung und des Ministeriums für soziale Fürsorge erlaube ich mir die obenbezeichnete Interpellation nachstehends zu beantworten:

Durch das Übereinkommen zwischen der Èechoslovakischen Republik und dem deutschen Reiche über die Staatsbürgerschaft S. d. G. u. V. ex 1922 Nr. 308 wurde die Erteilung der Staatsbürgerschaft in der Weise geregelt, daß sich beide Vertragsteile verpflichten, in Hinkunft keine Aufnahme in die Staatsbürgerschaft vorzunehmen, solange der andere Staat die betreffende Person nicht aus seinem Staatsverbande entläßt.

Die èechoslovakischen Staatsangehörigen, die in der Zeit nach dem 28. Oktober 1918 bis zu dem Tage, an welchem dieses Übereinkommen in Wirksamkeit getreten ist, die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, ohne früher aus dem èechoslovakischen Staatsverband entlassen worden zu sein, können als Ausländer nicht angesehen werden, da sie auch nach den ehemaligen östereichischen Wehrvorschriften II. Teil, § 59, sofern sie im militärpflichtigen Alter standen, die Entlassung aus dem Staatsverbande nötig hatten. Diese Verpflichtung setzt übrigens auch der § 31 des Wehrgesetzes vom 19. März 1920, S. d. G. u. V. Nr. 193 fest. Durch das obenangeführte Übereinkommen haben sich beide Vertragsstaatendahin geeinigt, daß sie verhindern wollen, daß die Staatsangehörigen eines Staates die Staatsbürgershchaft des anderen Staates erlangen, ohne daß sie des gesetzlichen Vorschriften des Staates, dessen Angehörige sie sind, entsprochen haben. Der Umstand, daß bis zum Jahre 1922 ein solches Übereinkommen noch nicht bestand, ändert nicht die Beurteilung des Verhaltens jener èechoslovakischen Angehörigen vom subjektiven Standpunkt aus, da dieselben die fremde Staatsangehörigkeit erworben haben, ohne die geltenden innerstaatlichen Vorschriften zu beachten, und sich die Folgen selbst zuschreiben müssen.

Das Ministerium für soziale Fürsorge ist somit im Rechte, wenn es eine Verpflichtung Kriegsbeschädigten, die das deutsche Staatsbürgerrecht erworben haben, ohne sich um die Entlassung aus dem èechoslovakischen Staatsverband zu bekümmern, Renten auszuzahlen, nicht anerkannt. In der Mehrzahl der Fälle haben sich solche Kriegsbeschädigte um die Versorgungsgenüsse an das deutsche Reich gewendet und erhalten auch in der Regel dost die gennanten Bezüge.

Übrigens wurde im § 240 Abs. 3 der neuen Wehrvorschriften vom 15. September 1927, S. d. G. u. V. Nr. 141 ex 1927 auf diese Fälle Bedacht genommen und wurden durch diese Bestimmung die Bedingungen für die Entlassung aus dem èechoslovakischen Staatsverband erleichtert. Der einfachste Weg, bestimmte Unregelmäßigkeiten zu beheben, die aus dieser unnatürlichen staatsbürgerlüchen Stellung unzweifelhaft erwachsen, wird der sein, daß diese Personen sich bei den zuständigen èechoslovakischen Vertretungsbehörden melden, damit sie auf Grund der angeführten Bestimmung der Wervorschriften aus dem èechoslovakischen Staatsverband entlassen werden.

Prag, den 3. Juli 1928.

der Minister des Äußern:

Dr. Ed. Beneš m. p.

Pøeklad ad 1732/XIV.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten H. Krebs, H. Simm und Genossen

betreffend die Beschlagnahme der nicht periodischen Druckschrift "Gedenkrede zum 4. März" (Druck nr. 1580/VI).

Das Polizeikommissariat in Aussig a. E. hat die nicht periodische Druckschrift "Gedenkrede zum 4. März" beschlagnahmt, weil es drei in der Interpellation wörtlich abgedruckten Stellen den Tatbestand der strafbaren Handlung nach § 14, Z. 1 des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickt hat.

Diese Verfügung hat das Kreis- als Pressegericht in Leitmeritz auf Grund des § 14/1 des Gesetzes zum Schutze der Republik bestätigt und die Weiterverbreitung in der Erkenntnis untersagt, daß die vom Polizeikommissariat in Aussig a. E. verfügte Beschlagnahme gesetzlich begründet war. Mit Rücksicht darauf kann an dem Vogehen des Polizeikommissariates in Aussig a. E. nichts bemängelt werden, und ich habe keinen Anlaß, die in der Interpellation verlangte Verfügung zu treffen.

Prag, den 17. Juli 1928.

Der Minister des Innern:

Èerný m. P.

Pøeklad ad 1732/XV.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

betreffend eine angebliche, nicht eingehaltene Zusicherung baldigster Besserstellung der Altpensionisten (Druck nr. 1254/IX).

Die Regierung hat im Dezember 1927 dem Abgeordnetenhaus den Entwurf eines Gesetzes über Zuzahlungen an einige staatliche und andere öffentliche Bedienstete im Ruhestande und an die Hinterbliebenen solcher Bediensteten, die im aktiven Dienst oder im Ruhestande (Druck des Abgeordnetenhaus Zahl 1411) vorgelegt, wobei als Tag des Wirksamkeitsbeginns der 1. Jänner 1928 beantrag wurde. Die Festsetzung eines frühener Termins war aus budgetären Gründen nicht möglich. Diese Regierungsvorlage wurde auch mit der beantragten Frist ihrer Wirksamkeit in der Frühjahrssession der Nationalversammlung genehmigt und als Gesetz vom 24. Mai 1928 in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen unter Nummer 80 kundgemacht.

Prag, den 17. Juli 1928.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

Šrámek m. p.

Für den Finanzminister der Minister:

Ing. L. Novák m. p.

Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP