Smluvní úøedníci státní
nemají právního nároku na úpravu
služebních pøíjmù podle zákona
z 24. èervna 1926, èís. 103 Sb. z. a n. Úprava
tato však pøesto bude provedena u zamìstnancù
podniku "Státní lesy a statky" služebním
øádem pro zamìstnance státních
lesù a statkù, jenž je vládou již
schválen.
Podmínkou této úpravy ovšem jest, že
zamìstnanec podá pøihlášku, aby
byl pøijat do služebního pomìru podle
tohoto služebního øádu, jenž má
úèinnost od 1. ledna 1926.
Úprava podle platového zákona tedy zmínìným
zamìstnancùm doposud provedena nebyla, pouze byly
o nìm zamìstnancùm, jejichž platy byly
upraveny podle analogie pøedpisù zákona z
20. prosince 1922, èís. 394 Sb. z. a n., poskytnuty
s platností od 1. kvìtna 1927 zálohy na pøíští
úpravu podle platového zákona.
Ministerstvu zemìdìlství není znám
žádný pøípad, že by nìkterému
zamìstnanci byly odepøeny patøící
mu deputátní pozemky resp. relutum za nì.
V Praze, dne 16. srpna 1928.
Die im Schlußteile der obangeführten Interpellation
gestellten Anfragen Können in zwei Hauptgruppen zusammenfaßt
werden und zwar:
1. Auf welchen Beweisen beruht die Behauptung, daß im Verbande
politische Strömungen existieren, die sich gegenseiting bekämpfen,
und welche Strömungen dies sind,
2. auf welcher gesetzlichen Grundlage lehnt das èechoslovakische
Konsulat in Chemnitz den Verkehr mit den Faktoren einer bestimmten
Richtung ab.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten besitzt
Beweise dafür, daß eine bestimmte Richtung im Bunde
der Kriegsverletzten, Witwen und Waisen der Èechoslovakischen
Republik eine staatsfeindliche Tendenz zur Geltung bringt. Der
Umstand, daß die Mitglieder des Bundes sich entweder zum
Volksbunde der Deutschen aus dem ehemaligen Österreich-Ungarn,
dem auch der bisherige Vorsitzende Herr Gustav Zahm angehört,
oder zum Bunde der Deutschen aus der Èechoslovakischen
Republik melden, wäre an und für sich nichts Ungewöhnliches
und würde gewiß nicht die Aufmerksamkeit der Behörden
erwecken, wenn unter der Mitgliedschaft nicht eine Agitation zu
Gunsten des erstangeführten Vereines erfolgen würde,
der es bei keiner Gelegenheit unterläßt, öffentlich
seinen staatsfeindlichen Standpunkt zum Ausdrucke zu bringen.
Auf Grund von Zeitungsnachrichten hat der an geführte Volksbund
in Schwarzenberg am 6. März v. J. eine Trauerkundgebung für
die Opfer der Exzesse vom 4. März 1919 veranstalten. Bei
den Kundgebungen der Gegner, welche von Haß gegen unseren
Staat direkt erfüllt waren, wurde während der Rede eines
Redners beim Podium eine schwarz-gelbe, mit einem Trauerflor verschleierte
Fahne gehißt. Mehr oder weniger so verschleiert sehen ungefähr
die Kundgebungen des Vereines aus, für den der derzeitige
Herr Vorsitzende der Organisation der Kriegsbeschädigten
sehr emsig agitiert; als Beweis dafür, daß er tetsächlich
agitiert, werden nachfolgende Fakten angeführt:
Ende August v. J. fand in dem Vereinsraume des Bundes der Kriegsbeschädigten
eine Sitzung des Vorstandes der Organisation statt, zu der sich
ein gewisser Herr Manek aus Berlin einfand, der von dem Herrn
Vorsitzenden den übrigen Anwesenden vorgestellt wurde. Der
Genannte hielt in der angeführten Sitzung eine längere
Ansprache, worin er für den Volksbund agitierte und erklärte,
daß gegen die Èechoslovakische Republik mit allen
Mitteln gekämpft werden müsse, und ähnliche Dinge.
Zu einer Erledigung der eigentlichen Angelegenheit der Kriegsbeschädigten
ist es bei der Sitzung überhaupt nicht gekommen.
Die Verhältnisse haben sich derart zugespitzt, daß
es zur Ausschließung von Mitgliedern und schließlich
sogar zu einer Klage des Vorsitzenden Gustav Zahm gegen Vorstandsmitglied
Richard Siegel wegen Ehrenbeleidigung kam, weil Siegel die Tätigkeit
des Vorsitzenden als staatsfeindlich bezeichnet hatte. Die Klage
wurde vor dem Amtsgerichte in Chemnitz verhandelt und wurde mit
der Entscheidung dieses Gerichtes vom 15. November 1927 abgewiesen.
Das Gericht führt in der Begründung an, daß der
Privatkläger Mitglied von Organisationen wurde, welche bewußt
einen feindlichen Standpunkt gegenüber der Èechoslovakischen
Republik einnehmen. Es führt weiter an, daß der bereits
früher genannte Herr Manek statutenwidrig als Nichtmitglied
in die Vorstandssitzung eingeführt worden ist und daß
er dort eine dieser Richtung entsprechende politische Rede gehalten
hat, und daß dem Privatkläger als èechoslovakischen
Staatsangehörigen gewiß bekannt sein mußte, welchen
Standpunkt der Redner einnimmt; wenn dies nicht der Fall war,
konnte er ihm die Forsetzung der Rede verwehren. Das Gericht ist
der Anchauung, daß die Angaben des Beschuldigten den Tatsachen
entsprechen. Es geht dies auch aus dem Umstande hervor, daß
viele Mitglieder durch diese Handlungsweige erbitter wurden und
daß verschiedene Vorsitzende der Bezirgsorganisationen dem
Privatkläger ihre Meinung gründlich mitteilen.
Der Herr Abgeordnete Kreibich hat in seiner Anfrage vom 26. November
1926 selbst den Bund als eine nicht politische Organisation bezeichnet,
deren Zweck bliß in der Unterstützung und in der Wahrung
der Interessen der Keigsbeschädigten berurt. Die angegebenen
Tatsachen beweisen jedoch zum mindesten das eine, daß der
derzeitige Vorstand die Grenzen seiner Kompetenz überschreitet.
Was die zweite Frage anbelangt, die juristischen Charakters ist,
muß man sich vor allem dessen bewuß sein, daß
die Organisationen der Kriegsbeschädigten im Auslande nicht
Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes sind, welche die durch ihre
Statuten abgegrenzte Kompetenz haben würden, die Interessen
ihrer Mitglieder vor den Behörden zu wahren. Die Behörde
ist daher berechtigt zu überprüfen, ob ein Vorstandsmitglied
einer solchen Organisation, die nicht auf einer juristischen Grundlage
beruht, zu Interventionen für die Organisationsmitglieder
legitimiert ist. Bei einer strengen Auslegung der Rechtsgrundsätze
über die Legitimation ist dies nicht der fall und die Behörde
ist berechtigt, eine von einer nichtlegitimierten Person gemachte
Eingabe a limine zurückzuweisen.
Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist allerdings
weit davon entfernt, dieses schroffe Vorgehen nach dem Gesetze
als Norm zu betrachten, im Gegenteil strebt es darnach, daß
zwischen der Vertretungsbehörde und den betreffenden Organisationen
eine möglichst enge Zusamenarbeit herrsche, damit derart
diese Organisationen Mitarbeiter der Behörde werden und damit
die Behörde bei ihnen eine wirksame Unterstützung finde.
Ohne gegenseitiges Vertrauen und ohne loyales Auftreten der Organisation
gegenüber der Behörde ist diese Mitarbeit allerdings
nicht möglich.
Prag, am 21. März 1928.
Das Wirtschaftsprogramm wird dem Abgeordnetenhause alljährlich für die kommende Budgetperiode vorgelgt und ist auch für das heurige Jahr in der Regierungsvorlage des Finanzgesetzes im Rahmen der betreffenden Kapitel der einzelnen Regierungs-
ressorts enthalten.
In der Frage der Steuern wird for allem auf das im Herbste d.
J. 1927 in der Nationalversammlung bei der Verhandlung des Staatsvoranschlages
für das Jahr 1928 vorgetragene Exposé des Finanzministers,
insbesondere aber auf seine zahlreichen, den einzelnen Mitgliedern
der Nationalversammlung bei den Debatten über den Voranshclag
des Finanzministeriums in den Sitzungen der Budgetausschüsse
erteilten Antworten verweisen.
Zu dem Wunsche der Interpellation, daß das Kapitalvermögen
und das landwirtschaftlige Einkommen angemessen besteuert und
hiebei das Einkommen aus der Arbeit befreit werde, wird bemerkt,
daß gerade diese Aufgabe unter anderem auch der Einkommensteuer
zugefallen ist, welche durch ihre Progression diessem Wunsche
nachkommt.
Was die Befreiung des Arbeitseinkommens von der Steuer anbelangt, wurde diese
Befreiung in dem neuen Gesetze, betrefend die direkten Steuern,
in der Weise im weitesten Maße durchgeführt, daß
die Dienstbezüge der Bediensteten bis zu 10.040 Kè
überhaupt, bei zahlreichen Kindern in einer Familie bis zu
25.000 Kè von der Einkommensteuer befreit wurden, mit der
sie im Prinzipe allein belastet werden, und außerdem in
der Weise, daß diese Bezüge, soweit sie überhaupt
besteuert werden (zwischen 10.040 Kè und 23.556 Kè)
mit einem niedrigeren Steuersatze besteuert werden.
Zu dem Wunsche der Herabsetzung und eventuellen Aufhebung der
sog. "Handelssteuer" wird bemerkt, daß die Finanzverwaltung
aus Gründen des Voranschlagsgleichgewichtes auf den Ertrag
dieser Steuern noch nicht verzichten kann; dies gilt namentlich
von der Umsatzsteuer, bei dieser auch schon aus Rücksicht
auf die Finanzen der Selbstverwaltungskörper, deren Sanierung
vor allem gerade auf den Überweisungen aus dieser Steuer
beruht, welche Ursachen im allgemeinen Teile des Motivenberichtes
zur Regierungsvorlage des letzten Umsatzsteuergesetzes (Druck
Nr. 704 v. J. 1926 des Abgeordnetenhauses) ausführlich dargelegt
sind.
Die an die Staatskasse gestellten überspannten Anforderungen
gestatten es nicht, daß die Verbrauchsteuer von Zucker,
bezw. Spiritus wesentlich herabgesetzt oder gar vollständing
aufgehoben werde.
Die Kohlensteuer wurde von der ursprünglichen Höhe schrittweise
herabgesetzt und es wurde auch an die Möglichkeit ihrer Nachsicht
im Exportfalle Bedacht genommen.
Die Frachtsätze im Inlandsverkehre sind seit dem Jahre 1921
schrittweise herabgesetzt worden.
Vor Allem wurde die zur Kriegszeit eingeführte Tarifierung
von Waren auf den Vorkriegsstand überführt, i. J. 1924
die Tarife um die Hälfte der Transportsteuer durch einen
neuen Tarif herabgesetzt, i. J. 1926 eine Durchrechnung mit der
Kaschau- Oderberger Bahn und mit den drei wichtigsten durchlaufengen
Lokalbahnen in der Slovakei noch vor ihrer Verstaatlichung eingeleitet
und in der letzten Zeit wurde seit 1. Oktober 1927 eine Kürzung
der Tarife im Verkehre zwischen Stationen der Staatsbahnen und
den Stationen auf den Strecken und Lokalbahnen bewilligt, mit
denen der Transport abgesondert gerechnet wird. Außerdem
ist die Staatseisenbahn- verwaltung in begründeten Fällen
bemüht, weitere Tarifhärten durch individuelle Ermäßigungen
auszugleichen. Eine durchgreifendere Ermäsigung der Frachttarife
kann derzeit aus finanziellen Gründen nicht durchgeführt
werden.
Was die herabgesetzten Tarife für Lebensmittel anbelangt,
werden diese Waren als Eilgut und Frachtgut für verhältnismäßig
bedeutend niedrigere Sätze befördet, als ihrem Werte
angemessen wäre. Auf Verlagen der Interessenten wurden auch
hier wiederholt bedeutende Tarifermässigungen bewilligt,
wie für Kartoffel, Obst und Gemüse.
Die Transporttarife für Lebensmittel, hauptsächlich
für Mahlprodukte, bewegen sich auf dem Niveau der valorisierten
Preise ohne in manchen Fällen diese Preisvalorisierung überhaupt
zu erreichen. Ebenso übersteigen sie in ihrer Höhe die
für den Lokaltransport in den Nachbarstaaten geltenden Tarife
nicht.
Das Verlangen einer Aufhebung der Zölle ohne nähere Bezeichnung, welche Zölle und auf welche Produkte gemeint sind, ist insolange als der Zollschutz in den übrigen Staaten, namentlich in den Nachbarstaaten, und zwar vielfach in einem höheren
Ausmaße als bei uns andauert, unerfüllbar.
Eine einseitige Aufhebung der Zölle bei uns hätte notwendigerweise
eine ungewöhnliche Verschlechterung der wirtschaftlichen
Situation auf allen Produktionsgebieten und ein Ansteigen der
Arbeitslosigkeit im Gefolge. Im Hinblicke darauf ist es notwendig,
bei einer Herabsetzung der Zölle bloß unter der Voraussetzung
der Gegenseitigkeit vorzugehen, was praktisch in den Zolltarif-
Handelsverträgen geschieht.
Dies ist auch die Vorgangsweise der Èechoslovakei seit
dem Jahre 1923.
Den Fragen der Arbeitslosigkeit und der Fürsorge um die Arbeitslosen
widmet die Regierung ihre ständige Aufmerksamkeit und in
dem Bestreben einer Verbesserung und Ergänzung der derzeit
geltenden Regelung der Arbeitslosenunterstützungen auf Grund
des sogenannten Genter Systems hat die Regierung eine Gesetzesvorlage
eingebracht, womit für die Arbeitslosen für den Fall
einer außerordentlichen Arbeitslosigkeit in einem Zweige
der Erwerbstätigkeit gesorgt werden soll (Dr. Nr. 1226-II.
Abgeordnetenhaus).
Die derzeitige Regelung der Arbeitslosenfürsorge ist die
einzige Art der fakultativen Versicherung gegen die Arbeitslosigkeit.
Bei dem derzeit geltenden Stande ist keine gesetzliche Grundlage
dafür gegeben, daß seitens des Staates finanzielle
Mittel zum Zwecke der Unterstützung der sog. "Notstandsaktionen"
systematisch gewährt werden, die meist bloß aus Gründen
der Ermöglichung einer Arbeitsgelegenheit für die Arbeitslosen
unternommen werden. Die Regierung berücksichting jedoch die
Frage der Arbeitslosigkeit und die Frage der Ermöglichung
einer Arbeitsgelegenheit für die Arbeitslosen bei der Vornahme
von Bauten aller Art, mögen sie direkt vom Staate und auf
dessen Kosten, oder durch andere Faktoren unter finanzieller Unterstützung
des Staates durchgeführt werden.
Die Beibehaltung des Mieterschutzes ohne Einschränkung ist
nicht möglich und auch nicht im Interesse der arbeitenden
Bevölkerung gelegen.
Die Regierung ist bestrebt, den Mieterschutz bloß allmählich
zu beseitigen, insbesondere die Erhöhung des Mietzinses in
alten Häusern mit entsprechender Rücksichtnahme auf
die Einkünfte der Mehrheit der wonhungsuchenden Personen
vorzunehmen und die Freigabe des Schutzes vor der Kündigung
nach dem Angebote freier Wohnungen zu richten.
Die Frage der Kartelle und der Konsumentenkammern wurde bereits
in der Antwort der Regierung auf die Interpellation der Abgeordneten
F. Zeminová, H. Bergmann, E. Špatný und Genossen,
betreffend die Erhöhung der Zuckerpreise durch das Kartell
berührt (Dr. des Abgeordnetenhauses Nr. 1423 vom 17. Jänner
1928). Der Vollständigkeit halber wird neuerlich angeführt,
daß die Regierung ständing von dem Bestreben geleitet
wird, die Kartelle jeder Art zweckmäßig zu unterdrücken,
sobald sich schädliche Wirkungen zeigen. Sie hat aus diesem
Grunde es nicht außer Acht gelassen, nach Bedarf das Gesetz
öber die Kartelle herauszugeben. Wie hievon zahlreiche Erfehrungen
im Auslande zeugen, handelt es sich hier um ein überaus heikliges
Problem und es könnte eine übereilte Lösung einen
unabsehbaren Schaden der ganzen Volkswirtschaft nach sich ziehen.
Es muß daher möglichst vorsichtig vorgegangen und es
müssen die gründlichsten Erhebungen gepflogen werden,
welche selbstverständlich längere Zeit erfordern. Mit
dem Kertellproblem hat sich auch die letzte internationale Wirtschaftskonferenz
in Genf beschäftigt; über die Applikation der Resolutionsbeschlüsse
der erwähnten Konferenz auf unsere Verhältnisse wird
derzeit im Beirate für Wirtschaftsfragen eine breitangelgte
Expertise unter Beteiligung aller bedeutenden Faktoren unserer
Wirtschaft vorgenommen.
Zu der Anfrage, ob die Regierung endlich an die Errichtung von Konsumenten-
kammern und Arbeitskammern als unerläßliche Beratungstellen
in Wirtschaftfragen schreiten wird, wird mitgeteilt, daß
der Entwurt über diese Kammern bereits ausgearbeitet ist
und im geeigneten Zeitpunkte zum Gegenstande interministerieller
Beratungen gemacht werden wird.
Die Frage, betreffend die Ermäßigung der Militärlasten
ist nicht präzisiert und kann daher - im Hinblicke auf den
allzuweiten Begriff der Militärlasten - nicht einmal allgemein
beantwortet werden.
Prag, am 27. Juni 1928.
Die Zuteilung der Gemeindeumlagen an die Gemeinde Ritheu geschah
hauptsächlcich nach der Höhe der Vorschreibung der besonderen
Erwerbsteuer der Firma: "Eisenwerke Rothau-Neudeck"
u. zw. nach der letzten bekannten Vorschreibung für das Jahr
1918; da jedoch die Steuerverpflichtung der gennaten Firma nach
Hinausgabe der Vorschreibungen für die Jahre 1919-1923 viel
niedriger war (noch 1919 betrug die Zuschlagsgrundlage derselben
215.012.66 Kè, 1923 jedoch schon nur 7646.40 Kè),
entstand infolge dessen im Verlaufe einiger Jahre eine bedeutende
Überzahlung an Zuschlägen zu ungunsten der Gemeinde,
die natürlich später wieder ausgeglichen werden mußte.
Diese Überzahlung stand am höchsten im Jahre 1925, als
die 1,109.212.47 Kè betrug. Die größte Zuteilung
an Zuschlägen erhielt die Gemeinde im Jahre 1924, als ihr
aus der laufenden Rechnung 546.610 Kè angewiesen wurden
und aus der Verrechnung für das Jahr 1923 weitere 521.925.06
Kè, obgleich die Zuschlagsvorschreibung im J. 1924 nur
174.960.85 Kè betrug.
Die Schuld an dieser Überzahlung kann nicht der Finanzverwaltung
zugemessen werden, denn diese machte die Gemeinde auf Höhe
der Überzahlung aufmerksam, und es war somit die Verpflichtung
der Gemeinde, der im übrigen die von Jahr zu Jahr sich verschlechternden
wirtschaftlichen Verhältnisse der angeführten Firma
bekannt sein mußten, so daß sie selbst im Klaren darüber
sein konnte, daß die Zuteilung der Zuschläge nach Hinausgabe
der Steuervorschreibungen viel niedriger sein wird, darnach ihre
Wirtschaft einzurichten. Die Gemeinde hatte bis einschließlich
1927 die Möglichkeit, diese Überzahlung durch eine angemessene
Erhöhung der Gemeindeumlagen hereinzubringen. Aber die Gemeinde
tat dies nicht, sondern setzte sogar die Höhe des Zuschlagsprozents
im Jahre 1924 von 557 % auf 197 % herab. im Jahre 1925 kam die
Fianzverwaltung in Erkenntnis der schlimmen Lage der Gemeinde
auf ihr Ansuchen um Herabsetzung der Abzüge zur Deckung der
oberwähnten Überzahlung entgegen und bewilligte ihr
zur Deckung derselben im Jahre 1926 einen Abzug von 1/3 von den
monatlich zugewiesenen Zuteilungen. Der Umstand, daß die
Steuervorschreibungen verhältnismäßig spät
erfolgt sind, hatte darin seinen Ursprung, daß die Finanzverwaltung
in der Zeit nach dem Umsturz durch außerordentliche Aufgaben
belasted war, namentlich durch die Vermögensabgabe und durch
die Erfassung der Kriegsgewinne, so daß bei dem Mangel an
eingearbeitetem Personal die rechtzeitige Hinausgabe der laufenden
Vorschreibungen nicht durchführbar war; als sie dann erfilgte,
traten neue Veränderungen in ihrer Höhe ein u. zw. teils
durch Reassumierungen im Berufungswede oder nach dem Gesetze Nr.
102/21 Sammlung d. G. u. V., gegebenenfalls auch durch außerordentliche
Steuernachlässe im Sinne des Gesetzes Nr. 235/24 Sammlung,
was wiederum einen großen Einfluß auf die Höhe
der Zuschläge ausübte. Übrigens muß die Gemeinde
mit solchen unvermeidlichen Veränderungen jederzeit rechnen.
Die Finanzverwaltung hat in Bedachtnahme auf die ungestörte
Abwicklung der Wirtschaft der autonomen Verbände die Hinausgabe
der Steuervorschreibungen einschließlich 1926 schon durchgeführt
und den größten Teil der Rechtsmittel erledigt, damit
im heurigen Jahre, wo zum erstenmal die Bemessung der Steuern
nach der Steuerreform geschehen wird, die Vorschreibung der Steuern
und damit die Schaffung einer verläßlichen Grundlage
für die Berechnung der Zuschläge rechtzeitig erfolge,
so daß in nächster Zukunft erwartet werden kann, daß
in den jährlichen Zuschlagszuteilungen keine eindringenden
Veränderungen mehr vorfallen werden, die einen ungünstigen
Einfluß auf die Wirtschaft der autonomen Körperschaften
haben könnten.
Was nun die Gemeinde Rothau betrifft, so wird die Finanzverwaltung
ihr auch weiterhin wohlwollend entgegenkommen und ihr aus dem
Erträgnis der Zahlungen die bezügliche Quote nach §
7 des Gesetzes Nr. 77/27, Sammlung, anweisen, wobei sie allerdings
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
der Gemeinde entsprechende Abzüge zur Deckung der Überzahlung
an Zuschlägen wird machen müssen, die mit Ende April
d. J. noch 976.536 Kè betragen; der Gemeinde selbst wird
nichts anderes übrig bleiben, als mit der Überzahlung
als einer Forderung des Ärars zu rechnen und die Abzahlungen
auf diese Überzahlung in den Voranschlag der nächsten
Jahre einzustellen.
Im Hinblick darauf, daß die günstige Abführung
der autonomen Zuschläge durch die günstige Zahlung der
Steuerpflichtigen bedingt ist, liegt es im Interesse der autonomen
Korporationen, die Steuerpflichtigen auf die Erfühllung ihrer
Verpflichtungen gegen den Staat, den Bezirk und die Gemeinde aufmerksam
zu machen und die Finanzverwaltung dabei zu unterstützen,
die Säumigkeit der Steuerzahlung zu beheben und so in kurzer
Zeit auch die nagehäuften Überzahlungen für die
verflossenen jahre auf gleich zu bringen.
Prag, den 30. juni 1928.
Die Staatseisenbahnverwaltung hat keinen Grund, sich gegen die
Verbesserung ihrer Einrichtung zu sperren, und es wäre nur
in ihren eigenen Intentionen, wenn die Bahnen sowohl im Bezug
auf die Sicherheit als auch auf die Bequemlichkeit des Publikums
mit den modernsten Mitteln versehen sein könnten. Das einzige,
leider aber unüberwindliche Hinderniss ist die Unzulänglichkeit
der finanziellen Bedeckung. Deswegen liegt nicht etwas eine unverständige
Sparsamkeit vor, wenn den geäußertenc und im Bezug
auf die Bequemlichkeit des Publikums auch oft gerechtfertigten
Wünschen nicht sofort und überall entsprochen werden
kann, da die Staatseisenbahnverwaltung in den Grenzen ihrer finanzielen
Mittel nach gehöriger Überlegung zunächst ihre
dringendsten Aufgaben erfüllen muß, insbesondere, soweit
es sich um die Sicherung des Verkehres handelt, und dann erst
nach und nach auch die minder dringenden Aufgaben lösen kann.
Ebenso liegen die Verhältnisse bei der Einführung der
elektrischen Beleuchtung des Bahnhofes.
Was die Einführung des elektrischen Lichtes in der Station
Klein Mohrau betrifft, so habe ich schon auf die Anfrage des Abgeordneten
Ing. Jung mitgeteilt, daß die Staatseisenbahnverwaltung
auf unannehmbare Forderungen des Lieferanten des elektrischen
Stroms gestossen ist, sodaß dieses Projekt auf eine spätere
gelegenere Zeit verlegt werden mußte. Den Unfall des Franz
Polzer in Zusammenhange mit der unzureichenden Beleuchtung dieser
Station anzuführen, erscheint nicht richtig zu sein, weil
die Stellen, wo sich der Unfall zugetragen hat, regelmäßig
überhaupt nicht beleuchtet werden, abgesehen davon, daß
Franz Polzer mit der örtlichen Situation vertraut war.
Prag, den 2. Juli 1928.
Auf Grund des Übereinkommens mit dem Ministerium des Innern,
des Ministeriums für nationale Verteidigung und des Ministeriums
für soziale Fürsorge erlaube ich mir die obenbezeichnete
Interpellation nachstehends zu beantworten:
Durch das Übereinkommen zwischen der Èechoslovakischen
Republik und dem deutschen Reiche über die Staatsbürgerschaft
S. d. G. u. V. ex 1922 Nr. 308 wurde die Erteilung der Staatsbürgerschaft
in der Weise geregelt, daß sich beide Vertragsteile verpflichten,
in Hinkunft keine Aufnahme in die Staatsbürgerschaft vorzunehmen,
solange der andere Staat die betreffende Person nicht aus seinem
Staatsverbande entläßt.
Die èechoslovakischen Staatsangehörigen, die in der
Zeit nach dem 28. Oktober 1918 bis zu dem Tage, an welchem dieses
Übereinkommen in Wirksamkeit getreten ist, die deutsche Staatsangehörigkeit
erworben haben, ohne früher aus dem èechoslovakischen
Staatsverband entlassen worden zu sein, können als Ausländer
nicht angesehen werden, da sie auch nach den ehemaligen östereichischen
Wehrvorschriften II. Teil, § 59, sofern sie im militärpflichtigen
Alter standen, die Entlassung aus dem Staatsverbande nötig
hatten. Diese Verpflichtung setzt übrigens auch der §
31 des Wehrgesetzes vom 19. März 1920, S. d. G. u. V. Nr.
193 fest. Durch das obenangeführte Übereinkommen haben
sich beide Vertragsstaatendahin geeinigt, daß sie verhindern
wollen, daß die Staatsangehörigen eines Staates die
Staatsbürgershchaft des anderen Staates erlangen, ohne daß
sie des gesetzlichen Vorschriften des Staates, dessen Angehörige
sie sind, entsprochen haben. Der Umstand, daß bis zum Jahre
1922 ein solches Übereinkommen noch nicht bestand, ändert
nicht die Beurteilung des Verhaltens jener èechoslovakischen
Angehörigen vom subjektiven Standpunkt aus, da dieselben
die fremde Staatsangehörigkeit erworben haben, ohne die geltenden
innerstaatlichen Vorschriften zu beachten, und sich die Folgen
selbst zuschreiben müssen.
Das Ministerium für soziale Fürsorge ist somit im Rechte,
wenn es eine Verpflichtung Kriegsbeschädigten, die das deutsche
Staatsbürgerrecht erworben haben, ohne sich um die Entlassung
aus dem èechoslovakischen Staatsverband zu bekümmern,
Renten auszuzahlen, nicht anerkannt. In der Mehrzahl der Fälle
haben sich solche Kriegsbeschädigte um die Versorgungsgenüsse
an das deutsche Reich gewendet und erhalten auch in der Regel
dost die gennanten Bezüge.
Übrigens wurde im § 240 Abs. 3 der neuen Wehrvorschriften
vom 15. September 1927, S. d. G. u. V. Nr. 141 ex 1927 auf diese
Fälle Bedacht genommen und wurden durch diese Bestimmung
die Bedingungen für die Entlassung aus dem èechoslovakischen
Staatsverband erleichtert. Der einfachste Weg, bestimmte Unregelmäßigkeiten
zu beheben, die aus dieser unnatürlichen staatsbürgerlüchen
Stellung unzweifelhaft erwachsen, wird der sein, daß diese
Personen sich bei den zuständigen èechoslovakischen
Vertretungsbehörden melden, damit sie auf Grund der angeführten
Bestimmung der Wervorschriften aus dem èechoslovakischen
Staatsverband entlassen werden.
Prag, den 3. Juli 1928.
Das Polizeikommissariat in Aussig a. E. hat die nicht periodische
Druckschrift "Gedenkrede zum 4. März" beschlagnahmt,
weil es drei in der Interpellation wörtlich abgedruckten
Stellen den Tatbestand der strafbaren Handlung nach § 14,
Z. 1 des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickt hat.
Diese Verfügung hat das Kreis- als Pressegericht in Leitmeritz
auf Grund des § 14/1 des Gesetzes zum Schutze der Republik
bestätigt und die Weiterverbreitung in der Erkenntnis untersagt,
daß die vom Polizeikommissariat in Aussig a. E. verfügte
Beschlagnahme gesetzlich begründet war. Mit Rücksicht
darauf kann an dem Vogehen des Polizeikommissariates in Aussig
a. E. nichts bemängelt werden, und ich habe keinen Anlaß,
die in der Interpellation verlangte Verfügung zu treffen.
Prag, den 17. Juli 1928.
Die Regierung hat im Dezember 1927 dem Abgeordnetenhaus den Entwurf
eines Gesetzes über Zuzahlungen an einige staatliche und
andere öffentliche Bedienstete im Ruhestande und an die Hinterbliebenen
solcher Bediensteten, die im aktiven Dienst oder im Ruhestande
(Druck des Abgeordnetenhaus Zahl 1411) vorgelegt, wobei als Tag
des Wirksamkeitsbeginns der 1. Jänner 1928 beantrag wurde.
Die Festsetzung eines frühener Termins war aus budgetären
Gründen nicht möglich. Diese Regierungsvorlage wurde
auch mit der beantragten Frist ihrer Wirksamkeit in der Frühjahrssession
der Nationalversammlung genehmigt und als Gesetz vom 24. Mai 1928
in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen unter Nummer 80 kundgemacht.
Prag, den 17. Juli 1928.