Pøeklad ad 1235/XIII.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Jung und Genossen

betreffend die Behandlung der längerdienenden Unteroffiziere der ehemaligen österr.-ung. Monarchie nach dem Gesetze 54 Slg. d. G. u. V. (Druck 1032/XVIII).

Keinem der ehemaligen Unteroffiziere war der Eintritt in die Dienste der èsl. Armee verwehrt. Insbesondere war er den deutschen nicht verwehrt sofern sie sich bereitwillig und loyal in die èsl. Armee anmeldeten. Diejenigen, welche nicht in die Dienste des èsl. Staates eintraten, erhielten Abfertigungen nach den geltenden vorschriften.

Für die Unteroffiziere deutscher Nationalität hat die Militärverwaltung sprachenkurse veranstaltet, um ihnen das Verbleiben im Dienste zu ermöglichen.

Entlassen wurden diejenigen, welche sich in deisen Kursen nicht einmal minimale Kenntnisse der Dienstprache aneigneten oder in moralischer Beziehung nicht befriedigten. Aber auch diese wurden nicht "aufs Pflaster geworfen", sondern erhielten Abfertigungen.

Diejenigen, welche nach günstiger Erledigung ihrer Anmeldung um Aufnahme in die Dienste der èsl. Armee entlassen wurden, wurden entweder auf eigenes Ansuchen oder zufolge der Restriktion oder schließlich auf Grund eines Disziplinarverfahrens entlassen und entweder mit einer Abfertigung in die Reserve oder in den ruhestand versetzt.

Die Militärverwaltung ist in allen diesen Fällen streng nach den geltenden Gesetzen und Verordnungen oder nach den Dienstvorschriften vorgegangen.

Das Verlangen es mögen die bestimmungen des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 54/1927 auch auf die Berufsunteroffiziere der ehemaligen Armee ausgedehnt werden, wurde bereits bei der Bearbeitung des zitierten Gesetzes in Erwägung gezogen, namentlich was die Rottmeister-Zertifikatisten anbelangte, es wurde aber festgestellt, daß diese Bestimmungen den angeführten Personen nicht entsprechen könnten, weil die zu besetzenden vorbehaltenen. Stellen ihre Ansprüche nicht befriedigen würden, insbesondere sofern ihnen bloß eine Angestelltenstelle bezw. Höchstens eine Beamtenawärtestelle erteilt werden würde.

Deshalb beabsichtige ich auch nicht die Erweiterung der Gültigkeit des Gesetzes Nr. 54/1927 auf jene Persone, für welche sie die Interpellation verlangt.

Prag, am 3. Oktober 1927.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal m. p.

Pøeklad ad 1235/XIV.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung

auf die Interpellation der Abgeordneten Matzner, Dr. Koberg und Genossen

betreffs Entschädigungszahlung nach dem Artilleriescharfschießen in Altstadt bei Freudental 1926 (Druck 946/V).

Die durch ie Artillerieübungen im Scharfschießen in Altstadt im Jahre 1926 verursachten Schäden wurden erhoben, abgeschätzt und nach § 56 der Durchführungsveordnungen zum Einquartierungsgesetze (Art, d. Ges. XXX/X) ersetzt.

Die Entschädigungssätze hat die aus militärischen und gerichtlichen Sachverständigen zusammengesetzte Kommission bestimmt. Die Militärkommission hat in Vertretung der Gemeinde mit deren Vorsteher und zwei hiezu betrauten Vertrauensmännern sowie besonders mit jedem Geschädigten verhandelt und es lag daher zur Beiziehung anderer Personen kein Grund vor.

Niemand von den Eigentümern der beschädigten Grundstücke hat sich bei irgend einem Amte über einen Druck beklagt.

Die direkten und indirekten Schäden hat die Militärverwaltung binnen neunzehn Tagen nach Beendigung des Schießens, also in einer sehr kurzen Zeit ersetzt.

In Altdorf bei Freudental ist die Kommission besonders benevolent vorgegangen.

Obwohl im Bereiche des Schießplatzes bloß eine Hälfte des Katasters gelegen war, so daß die Landwirte auf der anderen Hälfte ungestört arbeiten und das Vieh weiden konnten und das Schießen auf der anderen Hälfte täglich um 10 Uhr vormittags beendet war, so daß von 10-12 Uhr gearbeitet werden konnte, wurden dennoch Entschädigungen für den Verlust an Zeit und Weidemöglichkeit ausbezahlt.

Die Militärverwaltung war bemüht, den Bauern auch anderweitig entgegenzukommen. Obwohl sie ihnen anzeigte, daß sie zur Beschleunigung der Feldarbeiten Bespannung und menschliche Arbeitskräfte ansprechen können, hat sich trotzdem zu seinem eigenen Schaden neimand von den Landwirten in Altstadt um Hilfe gemeldet.

Deshalb erachte ich keinen Grund dazu, der Gemeinde Altstadt eine nachträgliche Entschädigung zuzuerkennen.

Was dieEntschädigung für die beschädigte Waldhütte des Guido Hildebrand angelangt, so führe ich an, daß die Hütte zufällig durch einen verirrten Schuß stark beschädigt, jedoch unverzüglich auf Rechnung der Militärverwaltung mit einem Aufwande von ungefähr 1.700 Kè durch einen örtlichen Maurermeister neu aufgebaut worden ist. Die in der Interpellation angeführten Kè 300,-- hat der Eigentümer als Ersatz für das Inventar erhalten, das er nach seiner Angabe dort hinterlegt hatte.

Prag, am 13. September 1927

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal m. p.

Pøeklad ad 1235/XV.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation der Abgeordneten Taub, Grünzner und Genossen

wegen Vorlegung eines Ausweises über den Personalstand der Staatsangestellten (Druck 1122/XV).

Über den Personalstand der Bediensteten in den staatlichen und anderen öffentlichen Diensten und dessen Gliederung ist eine Information aus verschiedenen, auf Grund amtlicher Quellen zusammengestellten und alljahrlich im

Druck erscheinenden offiziellen und nichtoffiziellen Publikationen mùglich, in die auch in der Búcherei der Nationalversammlung Einsicht genommen werden kann. Es sind dies z. B.: "Batovcùv Almanach, Politický kalendáø Republiky èeskoslovenské (Verlag F. B. Batovec in Prag, Hybernská Nr. 4), "Roèenka èeskoslovenské Republiky (redigiert von Dr. Anton Hajn, herausgegeben von dem Tiskový odbor èsl. národní demokracie in Prag II., Lützowova Nr. 3), "Stiepels Deutsches Ämter-Jahrbuch für die Tschechoslovakische Republik" (Verleger: Gebr, Stiepel G. m. b. H. in Reichenberg), "Mährisch-schles, Auskunftskalender" (Verleger: F. Irrgang, Brünn), "Status konkretální a dislokaèní politického úøednictva Republiky èeskoslovenské" (Herausgeber: "Jednota konceptního úøednictva politické správy v Republice èeskoslovenské), "Pøíruèka schematismus a dislokace èetnictva" (zusammengestellt und herausgegeben von Oberstleutnant F. Horký, Verleger J. Gusek in Kremsier), "Schematismus èeskoslovenské branné moci" (Verlag des Ministriums für nationale Verteidigung), "Almanach branné moci a èetnictva" (bearbeitet von Oberstleutnant F. Valenta), "Sborník rotmistrù èeskoslovenské armády" (herausgegeben von Oberstl. Emanuel Svoboda), "Sborník ministerstva školství a národní osvìty" (Verlag des Ministeriums für Schulwesenund Volkskultur), "Schematismus školních úøadù, vysokých škol a støedních škol a veškerého èeského uèitelstva v Èechách" (Beilage zum Lehrer-Taschenkalender, Verlag des Ústøední nakladatelství a knihkupectví uèitelstva èeskoslovenského v Praze), "Roèenka státních a soukromých drah èeskoslovenské republiky (Verlag und Redaktion des Eisenbahnministeriums), "Poøadník úøednictva poštovní a telegrafní správy Republiky èeskoslovenské" (Verlag des Ministeriums für Post und Telegraphenwesen) u. a.

Die Regierung erlaubt sich auf diese auch von der Staatsverwaltung für den laufenden Amtsbedarf benützten Handbücher aufmerksam zu machen und bemerkt hiebei, daß sie keinen Ausweis des Personalstandes der Staatsbediensteten zur Hand hat aus welchem auch die Nationalität jedes Bediensteten ersichtlich wäre.

Prag, am 19. Oktober 1927.

Der Vorsitzende der Regierung:

Dr. Švehla m. p.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.

Pøeklad ad 1235/XVI.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Böhm und Genossen

betreffend die Herausgabe der Ersatzpapiere für umgetauschte Kriegsanleihen (Druck 1017/VIII) und

des Abgeordneten Dr. Keibl und Gen.

betreffend die Nichtausfolgung der Stücke der 3 % igen Entschädigungsanleihe an die berechtigten ehemaligen Kriegsanleihebesitzer (Druck 930/VII).

Zum Umtausche der Kriegsanleihen gegen Entschädigungsschuldverschreibungen wurden 294.218 Anmeldungen eingebracht und zum Umtausche 1.310,717.942 K nom. Kriegsanleihe angemeldet.

Das Verfahren über diese Anmeldungen, welches die Ermittlung einer Reihe von Bedingungen für den Umtausch notwendig machte, wurde zum großen Teile bei den Finanzbehörden I. und II. Instanz beendet und die Entscheidungen dieser Behörden wurden der Direktion der Staatsschuld übersendet, wo die Schlußzensur vorgenommen wird. An der Verarbeitung dieser Anmeldungen bei der Direktion der Staatsschuld arbeiten in den Nachmittagsstunden gegen 100 Hilfskräfte und es wurden bereits circa 70.000 Anmeldungen erledigt und zur Ausfolgung an die Parteien gegen 200,000.000 Kè 3% Entschädigungsschuldverschreibungen für Kriegsanleihen angewiesen.

Um diese ganze Angelegenheit ehestens erledigen zu können, hat das Finanzministerium eine bedeutende Vereinfachung aller mit dieser Agenda verbundenen Arbeiten verfügt, so daß gehofft werden kann daß in den nächsten Monaten die größte Zahl der Anmeldungen erledigt sein wird.

Prag, am 18. Oktober 1927.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

Pøeklad ad 1235/XVII.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Hodina und Genossen

betreffend die Ermordung eines Deutschen durch bewaffnete Festteilnehmer bei der Eröffnung der èechischen Bürgerschule in Deutsch-Brodek (Druck 575/X.)

Die gewöhnlich bei Eröffnung èechischer Minderderheitsschulen verantstalteten Festlichkeiten werden stets vom kulturellen Geiste getragen und die berufenen Faktoren achten immer darauf, daß ihr Verlauf ein ruhiger und würdiger sei und die nationalen Gefühle der Bevölkerung der anderen Nationalität nicht verletze. Es liegt daher kein Grund vor, daß diese Feierlichkeiten grundsätzlich nicht bewilligt werden.

Auch die in Rede stehenden Minderheitsschulen wurden auf Grund des Gesetzes vom 3. April 1919, S. d. G. u. V. Nr. 189, errichtet und die Mittel für ihren Bau werden durch den Staatsvoranschlag bewilligt.

Die Minderheitsschulen werden bloß zu dem Zwecke errichtet damit für die Schulerziehung und Bildung der Kinder in ihrer Muttersprache gesorgt sei. Es wendet sich daher weder die Errichtung der èechischen Minderheitsschulen noch wenden sich die bei ihrer Eröffnung veranstalteten Feierlichkeiten gegen die Rechte der deutschen Bevölkerung des Staates und sie können nicht als eine Verèechungsaktion angesehen werden.

Die Feier der Eröffnung der èechischen Minderheits-Bürgeschule in Brodek am 5. September 1926 hatte einen ganz ruhigen und würdigen Verlauf, die vormittags bei der Feier veranstalteten Kundgebungen waren durchwegs vom kulturellen Geiste getragen. Daher ist die Behauptung nicht richtig, daß bei dem Feste gegen die deutsche Nationalität gehetzt worden sei. Bei der Feier wurde, jedoch bloß Vormittag (rückwärts hinter der Schule), Bier und Sodawasser verabreicht, keineswegs aber andere Getränke.

Der bedauernswerte Vorfall, dessen Opfer in Brodek am selben Tage der Arbeiter Karl Fischer wurde, ist Gegenstand eines Strafverfahrens, das bisher noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

Die Personnen, welche durch ihre Teilnahme an dem Exzesse, bei welchem der Arbeiter Karl Fischer tötlich verletzt wurde, der Verletzung des Karl Fischer verdächtig wurden, kamen ungefähr um 3 Uhr Nachmittag nach Brodek gefahren, während die feierlichen Kundgebungen bereits vormittags beendet wurden, und es kann daher nicht behauptet werden, daß die betreffenden Personen etwa durch die vormittags bei der Feier gemachten Kundgebungen aufgehetzt worden seien.

Der Exzess ereignete sich außerdem erst am Spätnachmittage, wo die Feier bereits beendet war, und am Ausgange der Gemeinde an einer ungefähr 1 km entfernten Stelle, so daß auch den Personen, welche bei der Feier die Kungebungen zum Ausdrucke brachten, eine Schuld an dem bedauernswerten unglücklichen Vorfalle nicht beigemessen werden kann.

Die Verletzung des Karl Fischer wurde, von dessen Sohn Josef, der Gendarmerie in Brodek am 5. September 1926 vor 10 Uhr abends angezeigt, wobei ausdrücklich hinzugefügt wurde, daß sein schwer verletzter Vater nicht einwernommen werden könne, da er soebe in das Proßnitzer Krankenhaus überführt worden sei, und daß er wegen seiner Verletzung nicht einmal sprechen konnte. Die Gendarmerie hat die Nachforschungen unverzüglich noch in derselben Nacht eingeleitet, und die Abfassung des Protokolles auf den zweiten Tag verlegt, da eine erfolgreiche Nachforschung keinen Verzug erlaubte. Die Gendarmerie in Brodek konnte sich um den verletzten Fischer nicht kümmern, da dieser bereits, wie gesagt vorher in das Proßnitzer Krankenhaus überführt worden war. Die Gendarmeriestation in Hausbrünn nahm an den Nachforschungen auf Anregung der Gendarmeriestation in Brodek teil, weil die Teilnehmer an dem Exzesse in dieser Richtung geflüchtet waren.

Da nicht bekannt war, ob nicht etwa im Hinblicke auf die Art des Ablebens Fischers die gerichtliche Obduktion des Leichnams angeordnet werden würde, hat die Gendarmerie von den Hinterbliebenen den Totenschein Fischers abverlangt, ihn durch einen besonderen Boten an das Bezirksgericht in Konitz geschickt und hat als bei Gericht festgestellt wurde, daß gegen die Beerdigung keine Einwendung besteht heivon sofort den Geistlichen verständigt, so daß die Beerdigung rechtzeitig und ohne Verzug orgenommen werden konnte. Die Gendarmerie hat den Totenschein nach Rückkehr des Boten dem Pfarrer übergeben. Es entspricht daher die Behauptung, daß der Gendarmerie-Wachtmeister sich mit dem Totenscheine zum Frphstücke in die Nachbargemeinde begeben habe und daß die Mitglieder der Familie Fischer den Totenschein von dort nch langem Warten abholen mußten nicht den Tatsachen und die Vermutung, daß die Gendarmerie in der Absicht der Herbeiführung einer Verzögerung des Begräbnisses auf eine unbestimmte Zeit gehandelt habe, ist unbegründet.

Alle mit dem Falle zusammenhängenden Ereignisse hat die Gendarmerie pflichtgemäß der politischen Bezirksverwaltung angezeigt, wegen Zusammenrottung und Vornahme einer unangemeldeten Versammlung unter freiem Himmel und wegen der Veranstaltung einer unerlaubten Sammlung zur Deckung der Kosten für die Überführung des Leichnames des Fischer von Proßnitz nach Brodek wurde neimand verfolgt.

Da die Voraussetzungen des Gesetzes vom 18. März 1920 S. d. G. u. V. Nr. 187, betreffend den Beitrag zum Ersatze von durch Ausschreitungen verursachten Schäden, im gegebenen Falle nicht erfüllt sind, kann die Regierung in der Frage einer Entschädigung der Familie des verstorbenen Karl Fischer nichts verfügen und es muß diese Angelegenheit der Endentscheidung des zuständigen Gerichtes überlassen werden.

Die politische Bezirksverwaltung in Littau und die Gendarmerie ist im gegebenen Falle genau nach den gesetzlichen Vorschriften unparteiisch und mit jener Mäßigung vorgegangen, welche die Erregung der Bevölkerung erforderte, und es liegt daher kein Grund vor, gegen sie einzuschreiten.

Was die Kosten zum Baue der Minoritätsschule anbelangt, sind die betreffenden Daten aus den der Nationalversammlung zur Genehmigung vorgelegten Abschlußrechnungen ersichtlich.

Die Minoritätsschulen mit deutscher Unterrichtssprache sind derzeit nahezu überall in Schulgebäuden untergebracht und es ist nicht erforderlich, für sie neue Gebäude zu beschaffen, Soweit die Gebäude derselben Reparaturen bedürfen, unternimmt die Staatsverwaltung alles, daß der Unterricht an denselben unter den günstigsten Umständen erfolge.

Prag, am 19. Oktober 1927.

Der Vorsitzende der Regierung:

Dr. Švehla m. p.

Preklad ad 1235/XXIII.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten O. Horpynka und Genossen

in Angelegenheit der Rückbeförderung ehemaliger Kriegsgefangener aus Rußland auf Staatskosten (Druck 979/XII).

Die gemeinsame Repatriierung der ehemaligen Kriegsgefangenen wurde bis zum Ende des Jahres 1923 auf Staatskosten vorgenommen. Die cechoslovakische Regierung hat damals in Moskau, Leningrad, Charkow, Kiew, Tiflis, Batum, Tomsk und Wladiwostok ihre Repatriierungskomissäre bestellt, die in den Sowjetzeitschriften und durch Vermittlung der Sowjetbehörden die cechoslovakischen Staatsangehörigen auf die Möglichkeit der Repatriieung aufmerksam machten. Der Repatrikierungskommissär in Tomsk besuchte alle wichtigeren Orte von Mittelsibirien und ein besonderer Delegierter wurde in den fernen Osten zum Zwecke der Durchführung der Repatriierung entsandt, so daß gesagt werden kann, daß allen Gefangenen bis auf ganz geringe Ausnahmen die Möglichkeit gegeben war, mit den damaligen Sammeltransporten in die Heimat zurückzukehren.

In der Interpellation wird angegeben, daß in Rußland sich noch 1500-2000 Gefangene cechoslovakischer Staatsangehörigkeit befinden. Es ist nicht bekannt, auf Grund welcher Daten man zu dieser Ziffer gelangt ist, es muß jedoch dem gegenüber konstatiert werden, daß die cechoslovakischen Staatsangehörigen, die in die Heimat zurückkehren möchten und aus verschiedenen Gründen daran gehindert sind, sich auf etwa 150 Personen schätzt. Diese Abschätzung stützt sich auf die Tatsache, daß in der ganzen Union der sozialistischen Sowjetrepubliken die obligatorische Registrierung der Fremden eingeführt ist. Allen fremden Staatsbürgern wurde eine Frist zur Beschaffung ordentlicher Ausweisdokumente vorgeschrieben, wodurch für sie die Notwendigkeit entstand, sich bei ihren Vertretungsbehörden zu melden. Es muß jedoch hiebei auch auf die Tatsache hingewiesen werden, daß viele Gefangene aus verschiedenen Gründen die Staatsbürgerschaft des Verbandes der Sowjetrepublikem annahm, ohne aus dem cechoslovakischen Sttatsverbande entlassen worden zu sein. Diese allerdings entziehen sich nicht nur der Evidenz, sondern auch dem Schutze der cechoslovakischen Vertretung, weil die Sowjetbehörden sie als ihre Bürger ansehen und jegliche Intervention zu ihren Gunsten ablehnen. Es ist möglich, daß einzelne sich an die österreichischen oder deutschen Vertreutungsbehörden wenden, es sind dies jedoch in der Regel solche, die keine genauen Daten über ihre gegenwärtige Staatsangehörigkeit besitzen oder deren Staatsangehörigkeit überhaupt strittig ist. Deshalb erheben die Vertretungsbehörden aller Staaten zunächst die Staats - und Heimatsangehörigkeit, und wenn ihnen diese durch die Heimatsbehörden bestätigt wird, bekümmern sie sich um die Repatriierung der betreffenden Person, im entgegengesetzten Falle übergeben sie die Durchführung der Angelegenheit der Vertretungsbehörde des Heimatstaates des Repatrianten. Es geschieht dies nach den Grundnormen des internationalen. Rechtes, die Ämter aller Staaten gehen so vor, und die Anführung irgendwelcher anderer Gr+nde und Ursachen ist als eine unrichtige Darstellung des Tatsächlichen Standes der Dinge anzusehen.

Zur Information der Herren Interpellanten muß bemerkt werden, daß bedeutende Schwierigkeiten den Repatrianten entstehen, wenn sie den Reisepaß von der Vertretungsbehörde bereits erhalten haben. Die Erlangung der Bewilligung zur Abreise aus SSSR (Abreisevisum) erfordert namentlich dann, wenn der Repatriant verheiratet ist, und mit der Familie abreist, manchmal fast sechs Monate, und die cechoslovakische Vertretung ist oft genötigt, bei den Moskauer Zentralbehörden zu intervenieren, damit die Angelegenheit bei den Provizialämtern im Interesse des cechoslovakischen Statsbürgers rascher erledigt werde. Den Gefangenen, die sich verheiratet haben, erwachsen Schierigkeiten deswegen, weil die Gattin durch die Ehe nicht die Staatsbürgerschaft des Gatten erlangt hat, sondern Staatsangehürige der
Sowjetrepublik geblieben ist.

Ebenso ist es unrichtig, daß die Vertretungsbehörden nicht mit der erforderlichen Energie und Umsicht bei der Nachforschung nach dem Schicksal der Kreigsgefangenen, die in Rußland geblieben sind, vorgehen. Über jeden Gefangenen, dessen Name der Vertreutungsbehörde gemldet worden ist, wird eine amtliche Nachforschung an allen Orten gepflogen, wo sich die Erlangung näherer Nachrichten über denselben hoffen läßt.

Trotzdem die gemeinsame Repatriierung auf Staatskosten mit Ende des Jahres 1922 abgeschlossen wurde, bewilligt das Ministerium für soziale Fürsorge von Fall zu Fall. Unterstützungen zur Wegreise in die Heimat, wenn nachgewiesen wird, daß der Gefangene an der gemeinsamen Repatriierung infolge unverschuldeter und berücksichtigenswerter Umstände (Erkrankung, Aufenthalt an entlegenen einsamen Orten, wo er von der Mötglichkeit der Rückkehr nicht erfahren konnte u. dgl.) nicht teilnehmen konnte.

Diejenigen Personen, die sich freiwillig entschlossen haben, in Rußland zu verbleiben und in den Jahren 1921 bis 1923 bewußt die Möglichkeit der Rückkehr in die Heimat nicht benützt haben, müssen allerdings die Folgen ihres Entschlusses selbst tragen.

Was nun die Mitarbeit mit den Hilfs-Unterstützungsverein ehemaliger Kriegsgefangener in Reichenberg betrifft, so konstatiere ich, daß der genannte Verein mit dem Außenministerium in Verbindung steht und daß der Durchführung aller vorgebrachten. Angelegenheiten, die einzelne Gefangene betreffen, die allseitige Fürsorge zugewendet wird, so daß jede weitere Maßnahme in dieser Sache entfällt.

Bei dem dargestellten Stande der Dinge muß die Behauptung von der mangelnden Bereitwilligkeit der cechoslovakischen Vertretungsbehörde in Rußland gegenüber den ehemaligen Kriegsgefangenen mit allem Nachdruck als unbegründet und tendentiös abgelehnt werden.

Prag, den 29. Oktober 1927.

Der Vorsitzende der Regierung:

Dr. Švehla m. p.

Preklad ad 1235/XXIV.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Koberg und Genossen

wegen Beschlagnahme der "Jägerndorfer Zeitung" Nr. 31 vom 17. April 1927 (Druck 1163/XVI).

Die politische Bezirksverwaltung in Jägerndorf hat in Ausübung der Presseaufsicht über die Zeitschrift "Jägerndorfer Zeitung" die Nummer 31 dieser Zeitschrift vom 17. April 1927 wegen der in der Interpellation wörtlich agbedruckten Stelle des Artikels "Trübe Ostern" beschlagnahmt, weil sie in derselben den Tatbestand der strafbaren Handlung nach § 14, Z. 5 des Besetzes zum Schutze der Republik gefunden hat.

Das Landesgericht in Troppau als Pressegericht hat die Beschlagnahme aus denselben Gründen bestätigt. Es handelt sich somit um eine gerichtliche Entscheidung, die einzig und allein im gerichtlichen Insanzenzuge abgeändert werden kann.

Der Umstand, daß der beschlagnahmte Artikel unbeanstandet in anderen Zeitschriften erschien, beweist nicht die Unrichtigkeit des Vorgehens der politischen Bezirksverwaltung in Jägerndorf, da dasa Gericht selbst die Berechtigung der Beschlagnahme anrerkannt hat.

Im Hinglicke darauf liegt kein Grund zu irgendeiner Verfügung vor.

Prag, den 25. Oktober 1927.

Der Minister des Innern:

Cerny m. p.


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