Keinem der ehemaligen Unteroffiziere war der
Eintritt in die Dienste der èsl.
Armee verwehrt. Insbesondere war er
den deutschen nicht verwehrt sofern sie sich bereitwillig und
loyal in die èsl.
Armee anmeldeten. Diejenigen, welche
nicht in die Dienste des èsl.
Staates eintraten, erhielten Abfertigungen
nach den geltenden vorschriften.
Für die Unteroffiziere deutscher Nationalität
hat die Militärverwaltung sprachenkurse veranstaltet, um
ihnen das Verbleiben im Dienste zu ermöglichen.
Entlassen wurden diejenigen, welche sich in
deisen Kursen nicht einmal minimale Kenntnisse der Dienstprache
aneigneten oder in moralischer Beziehung nicht befriedigten. Aber
auch diese wurden nicht "aufs Pflaster geworfen", sondern
erhielten Abfertigungen.
Diejenigen, welche nach günstiger Erledigung
ihrer Anmeldung um Aufnahme in die Dienste der èsl.
Armee entlassen wurden, wurden entweder
auf eigenes Ansuchen oder zufolge der Restriktion oder schließlich
auf Grund eines Disziplinarverfahrens entlassen und entweder mit
einer Abfertigung in die Reserve oder in den ruhestand versetzt.
Die Militärverwaltung ist in allen diesen
Fällen streng nach den geltenden Gesetzen und Verordnungen
oder nach den Dienstvorschriften vorgegangen.
Das Verlangen es mögen die bestimmungen
des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 54/1927 auch auf die Berufsunteroffiziere
der ehemaligen Armee ausgedehnt werden, wurde bereits bei der
Bearbeitung des zitierten Gesetzes in Erwägung gezogen, namentlich
was die Rottmeister-Zertifikatisten anbelangte, es wurde aber
festgestellt, daß diese Bestimmungen den angeführten
Personen nicht entsprechen könnten, weil die zu besetzenden
vorbehaltenen. Stellen ihre Ansprüche nicht befriedigen
würden, insbesondere sofern ihnen bloß eine Angestelltenstelle
bezw. Höchstens eine Beamtenawärtestelle erteilt werden
würde.
Deshalb beabsichtige ich auch nicht die Erweiterung
der Gültigkeit des Gesetzes Nr. 54/1927 auf jene Persone,
für welche sie die Interpellation verlangt.
Die durch ie Artillerieübungen im Scharfschießen
in Altstadt im Jahre 1926 verursachten Schäden wurden erhoben,
abgeschätzt und nach § 56 der Durchführungsveordnungen
zum Einquartierungsgesetze (Art, d. Ges. XXX/X) ersetzt.
Die Entschädigungssätze hat die aus
militärischen und gerichtlichen Sachverständigen zusammengesetzte
Kommission bestimmt. Die Militärkommission hat in Vertretung
der Gemeinde mit deren Vorsteher und zwei hiezu betrauten Vertrauensmännern
sowie besonders mit jedem Geschädigten verhandelt und es
lag daher zur Beiziehung anderer Personen kein Grund vor.
Niemand von den Eigentümern der beschädigten
Grundstücke hat sich bei irgend einem Amte über einen
Druck beklagt.
Die direkten und indirekten Schäden hat
die Militärverwaltung binnen neunzehn Tagen nach Beendigung
des Schießens, also in einer sehr kurzen Zeit ersetzt.
In Altdorf bei Freudental ist die Kommission
besonders benevolent vorgegangen.
Obwohl im Bereiche des Schießplatzes
bloß eine Hälfte des Katasters gelegen war, so daß
die Landwirte auf der anderen Hälfte ungestört arbeiten
und das Vieh weiden konnten und das Schießen auf der anderen
Hälfte täglich um 10 Uhr vormittags beendet war, so
daß von 10-12 Uhr gearbeitet werden konnte, wurden dennoch
Entschädigungen für den Verlust an Zeit und Weidemöglichkeit
ausbezahlt.
Die Militärverwaltung war bemüht,
den Bauern auch anderweitig entgegenzukommen. Obwohl sie ihnen
anzeigte, daß sie zur Beschleunigung der Feldarbeiten Bespannung
und menschliche Arbeitskräfte ansprechen können, hat
sich trotzdem zu seinem eigenen Schaden neimand von den Landwirten
in Altstadt um Hilfe gemeldet.
Deshalb erachte ich keinen Grund dazu, der
Gemeinde Altstadt eine nachträgliche Entschädigung zuzuerkennen.
Was dieEntschädigung für die beschädigte
Waldhütte des Guido Hildebrand angelangt, so führe ich
an, daß die Hütte zufällig durch einen verirrten
Schuß stark beschädigt, jedoch unverzüglich auf
Rechnung der Militärverwaltung mit einem Aufwande von ungefähr
1.700 Kè
durch einen örtlichen Maurermeister neu aufgebaut worden
ist. Die in der Interpellation angeführten Kè
300,-- hat der Eigentümer als Ersatz für das Inventar
erhalten, das er nach seiner Angabe dort hinterlegt hatte.
Über den Personalstand der Bediensteten in den staatlichen und anderen öffentlichen Diensten und dessen Gliederung ist eine Information aus verschiedenen, auf Grund amtlicher Quellen zusammengestellten und alljahrlich im
Druck erscheinenden offiziellen
und nichtoffiziellen Publikationen mùglich, in die auch
in der Búcherei der Nationalversammlung Einsicht genommen
werden kann. Es sind dies z. B.: "Batovcùv Almanach,
Politický kalendáø Republiky èeskoslovenské
(Verlag F. B. Batovec in Prag, Hybernská
Nr. 4), "Roèenka èeskoslovenské Republiky
(redigiert von Dr. Anton Hajn, herausgegeben von dem Tiskový
odbor èsl. národní demokracie in Prag II.,
Lützowova Nr. 3), "Stiepels
Deutsches Ämter-Jahrbuch für die Tschechoslovakische
Republik" (Verleger: Gebr, Stiepel G. m. b. H. in
Reichenberg), "Mährisch-schles, Auskunftskalender"
(Verleger: F. Irrgang, Brünn), "Status
konkretální
a dislokaèní politického úøednictva
Republiky èeskoslovenské" (Herausgeber: "Jednota
konceptního úøednictva politické správy
v Republice èeskoslovenské), "Pøíruèka
schematismus a dislokace èetnictva" (zusammengestellt
und herausgegeben von Oberstleutnant F. Horký, Verleger
J. Gusek in Kremsier), "Schematismus èeskoslovenské
branné moci" (Verlag des Ministriums für
nationale Verteidigung), "Almanach
branné moci a èetnictva" (bearbeitet von Oberstleutnant
F. Valenta), "Sborník rotmistrù èeskoslovenské
armády" (herausgegeben von Oberstl. Emanuel Svoboda),
"Sborník ministerstva školství a národní
osvìty" (Verlag des Ministeriums für
Schulwesenund Volkskultur), "Schematismus
školních úøadù, vysokých
škol a støedních škol a veškerého
èeského uèitelstva v Èechách"
(Beilage zum Lehrer-Taschenkalender, Verlag des Ústøední
nakladatelství a knihkupectví uèitelstva
èeskoslovenského v Praze), "Roèenka
státních a soukromých drah èeskoslovenské
republiky (Verlag und Redaktion des Eisenbahnministeriums), "Poøadník
úøednictva poštovní a telegrafní
správy Republiky èeskoslovenské" (Verlag
des Ministeriums für Post und Telegraphenwesen)
u. a.
Die Regierung erlaubt sich auf diese auch von
der Staatsverwaltung für den laufenden Amtsbedarf benützten
Handbücher aufmerksam zu machen und bemerkt hiebei, daß
sie keinen Ausweis des Personalstandes der Staatsbediensteten
zur Hand hat aus welchem auch die Nationalität jedes Bediensteten
ersichtlich wäre.
Zum Umtausche der Kriegsanleihen gegen Entschädigungsschuldverschreibungen
wurden 294.218 Anmeldungen eingebracht und zum Umtausche 1.310,717.942
K nom. Kriegsanleihe angemeldet.
Das Verfahren über diese Anmeldungen,
welches die Ermittlung einer Reihe von Bedingungen für den
Umtausch notwendig machte, wurde zum großen Teile bei den
Finanzbehörden I. und II. Instanz beendet und die Entscheidungen
dieser Behörden wurden der Direktion der Staatsschuld übersendet,
wo die Schlußzensur vorgenommen wird. An der Verarbeitung
dieser Anmeldungen bei der Direktion der Staatsschuld arbeiten
in den Nachmittagsstunden gegen 100 Hilfskräfte und es wurden
bereits circa 70.000 Anmeldungen erledigt und zur Ausfolgung an
die Parteien gegen 200,000.000 Kè
3% Entschädigungsschuldverschreibungen
für Kriegsanleihen angewiesen.
Um diese ganze Angelegenheit ehestens erledigen
zu können, hat das Finanzministerium eine bedeutende Vereinfachung
aller mit dieser Agenda verbundenen Arbeiten verfügt, so
daß gehofft werden kann daß in den nächsten Monaten
die größte Zahl der Anmeldungen erledigt sein wird.
Die gewöhnlich bei Eröffnung èechischer
Minderderheitsschulen verantstalteten Festlichkeiten werden stets
vom kulturellen Geiste getragen und die berufenen Faktoren achten
immer darauf, daß ihr Verlauf ein ruhiger und würdiger
sei und die nationalen Gefühle der Bevölkerung der anderen
Nationalität nicht verletze. Es liegt daher kein Grund vor,
daß diese Feierlichkeiten grundsätzlich nicht bewilligt
werden.
Auch die in Rede stehenden Minderheitsschulen
wurden auf Grund des Gesetzes vom 3. April 1919, S. d. G. u. V.
Nr. 189, errichtet und die Mittel für ihren Bau werden durch
den Staatsvoranschlag bewilligt.
Die Minderheitsschulen werden bloß zu
dem Zwecke errichtet damit für die Schulerziehung und Bildung
der Kinder in ihrer Muttersprache gesorgt sei. Es wendet sich
daher weder die Errichtung der èechischen
Minderheitsschulen noch wenden sich die bei ihrer Eröffnung
veranstalteten Feierlichkeiten gegen die Rechte der deutschen
Bevölkerung des Staates und sie können nicht als eine
Verèechungsaktion
angesehen werden.
Die Feier der Eröffnung der èechischen
Minderheits-Bürgeschule in Brodek am 5. September 1926 hatte
einen ganz ruhigen und würdigen Verlauf, die vormittags bei
der Feier veranstalteten Kundgebungen waren durchwegs vom kulturellen
Geiste getragen. Daher ist die Behauptung nicht richtig, daß
bei dem Feste gegen die deutsche Nationalität gehetzt worden
sei. Bei der Feier wurde, jedoch bloß Vormittag (rückwärts
hinter der Schule), Bier und Sodawasser verabreicht, keineswegs
aber andere Getränke.
Der bedauernswerte Vorfall, dessen Opfer in
Brodek am selben Tage der Arbeiter Karl Fischer wurde, ist Gegenstand
eines Strafverfahrens, das bisher noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen ist.
Die Personnen, welche durch ihre Teilnahme
an dem Exzesse, bei welchem der Arbeiter Karl Fischer tötlich
verletzt wurde, der Verletzung des Karl Fischer verdächtig
wurden, kamen ungefähr um 3 Uhr Nachmittag nach Brodek gefahren,
während die feierlichen Kundgebungen bereits vormittags beendet
wurden, und es kann daher nicht behauptet werden, daß die
betreffenden Personen etwa durch die vormittags bei der Feier
gemachten Kundgebungen aufgehetzt worden seien.
Der Exzess ereignete sich außerdem erst
am Spätnachmittage, wo die Feier bereits beendet war, und
am Ausgange der Gemeinde an einer ungefähr 1 km entfernten
Stelle, so daß auch den Personen, welche bei der Feier die
Kungebungen zum Ausdrucke brachten, eine Schuld an dem bedauernswerten
unglücklichen Vorfalle nicht beigemessen werden kann.
Die Verletzung des Karl Fischer wurde, von
dessen Sohn Josef, der Gendarmerie in Brodek am 5. September 1926
vor 10 Uhr abends angezeigt, wobei ausdrücklich hinzugefügt
wurde, daß sein schwer verletzter Vater nicht einwernommen
werden könne, da er soebe in das Proßnitzer Krankenhaus
überführt worden sei, und daß er wegen seiner
Verletzung nicht einmal sprechen konnte. Die Gendarmerie hat die
Nachforschungen unverzüglich noch in derselben Nacht eingeleitet,
und die Abfassung des Protokolles auf den zweiten Tag verlegt,
da eine erfolgreiche Nachforschung keinen Verzug erlaubte. Die
Gendarmerie in Brodek konnte sich um den verletzten Fischer nicht
kümmern, da dieser bereits, wie gesagt vorher in das Proßnitzer
Krankenhaus überführt worden war. Die Gendarmeriestation
in Hausbrünn nahm an den Nachforschungen auf Anregung der
Gendarmeriestation in Brodek teil, weil die Teilnehmer an dem
Exzesse in dieser Richtung geflüchtet waren.
Da nicht bekannt war, ob nicht etwa im Hinblicke
auf die Art des Ablebens Fischers die gerichtliche Obduktion des
Leichnams angeordnet werden würde, hat die Gendarmerie von
den Hinterbliebenen den Totenschein Fischers abverlangt, ihn durch
einen besonderen Boten an das Bezirksgericht in Konitz geschickt
und hat als bei Gericht festgestellt wurde, daß gegen die
Beerdigung keine Einwendung besteht heivon sofort den Geistlichen
verständigt, so daß die Beerdigung rechtzeitig und
ohne Verzug orgenommen werden konnte. Die Gendarmerie hat den
Totenschein nach Rückkehr des Boten dem Pfarrer übergeben.
Es entspricht daher die Behauptung, daß der Gendarmerie-Wachtmeister
sich mit dem Totenscheine zum Frphstücke in die Nachbargemeinde
begeben habe und daß die Mitglieder der Familie Fischer
den Totenschein von dort nch langem Warten abholen mußten
nicht den Tatsachen und die Vermutung, daß die Gendarmerie
in der Absicht der Herbeiführung einer Verzögerung des
Begräbnisses auf eine unbestimmte Zeit gehandelt habe, ist
unbegründet.
Alle mit dem Falle zusammenhängenden Ereignisse
hat die Gendarmerie pflichtgemäß der politischen Bezirksverwaltung
angezeigt, wegen Zusammenrottung und Vornahme einer unangemeldeten
Versammlung unter freiem Himmel und wegen der Veranstaltung einer
unerlaubten Sammlung zur Deckung der Kosten für die Überführung
des Leichnames des Fischer von Proßnitz nach Brodek wurde
neimand verfolgt.
Da die Voraussetzungen des Gesetzes vom 18.
März 1920 S. d. G. u. V. Nr. 187, betreffend den Beitrag
zum Ersatze von durch Ausschreitungen verursachten Schäden,
im gegebenen Falle nicht erfüllt sind, kann die Regierung
in der Frage einer Entschädigung der Familie des verstorbenen
Karl Fischer nichts verfügen und es muß diese Angelegenheit
der Endentscheidung des zuständigen Gerichtes überlassen
werden.
Die politische Bezirksverwaltung in Littau
und die Gendarmerie ist im gegebenen Falle genau nach den gesetzlichen
Vorschriften unparteiisch und mit jener Mäßigung vorgegangen,
welche die Erregung der Bevölkerung erforderte, und es liegt
daher kein Grund vor, gegen sie einzuschreiten.
Was die Kosten zum Baue der Minoritätsschule
anbelangt, sind die betreffenden Daten aus den der Nationalversammlung
zur Genehmigung vorgelegten Abschlußrechnungen ersichtlich.
Die Minoritätsschulen mit deutscher Unterrichtssprache
sind derzeit nahezu überall in Schulgebäuden untergebracht
und es ist nicht erforderlich, für sie neue Gebäude
zu beschaffen, Soweit die Gebäude derselben Reparaturen bedürfen,
unternimmt die Staatsverwaltung alles, daß der Unterricht
an denselben unter den günstigsten Umständen erfolge.
Die gemeinsame Repatriierung der ehemaligen
Kriegsgefangenen wurde bis zum Ende des Jahres 1923 auf Staatskosten
vorgenommen. Die cechoslovakische Regierung hat damals in Moskau,
Leningrad, Charkow, Kiew, Tiflis, Batum, Tomsk und Wladiwostok
ihre Repatriierungskomissäre bestellt, die in den Sowjetzeitschriften
und durch Vermittlung der Sowjetbehörden die cechoslovakischen
Staatsangehörigen auf die Möglichkeit der Repatriieung
aufmerksam machten. Der Repatrikierungskommissär in Tomsk
besuchte alle wichtigeren Orte von Mittelsibirien und ein besonderer
Delegierter wurde in den fernen Osten zum Zwecke der Durchführung
der Repatriierung entsandt, so daß gesagt werden kann, daß
allen Gefangenen bis auf ganz geringe Ausnahmen die Möglichkeit
gegeben war, mit den damaligen Sammeltransporten in die Heimat
zurückzukehren.
In der Interpellation wird angegeben, daß
in Rußland sich noch 1500-2000 Gefangene cechoslovakischer
Staatsangehörigkeit befinden. Es ist nicht bekannt, auf Grund
welcher Daten man zu dieser Ziffer gelangt ist, es muß jedoch
dem gegenüber konstatiert werden, daß die cechoslovakischen
Staatsangehörigen, die in die Heimat zurückkehren möchten
und aus verschiedenen Gründen daran gehindert sind, sich
auf etwa 150 Personen schätzt. Diese Abschätzung stützt
sich auf die Tatsache, daß in der ganzen Union der sozialistischen
Sowjetrepubliken die obligatorische Registrierung der Fremden
eingeführt ist. Allen fremden Staatsbürgern wurde eine
Frist zur Beschaffung ordentlicher Ausweisdokumente vorgeschrieben,
wodurch für sie die Notwendigkeit entstand, sich bei ihren
Vertretungsbehörden zu melden. Es muß jedoch hiebei
auch auf die Tatsache hingewiesen werden, daß viele Gefangene
aus verschiedenen Gründen die Staatsbürgerschaft des
Verbandes der Sowjetrepublikem annahm, ohne aus dem cechoslovakischen
Sttatsverbande entlassen worden zu sein. Diese allerdings entziehen
sich nicht nur der Evidenz, sondern auch dem Schutze der cechoslovakischen
Vertretung, weil die Sowjetbehörden sie als ihre Bürger
ansehen und jegliche Intervention zu ihren Gunsten ablehnen. Es
ist möglich, daß einzelne sich an die österreichischen
oder deutschen Vertreutungsbehörden wenden, es sind dies
jedoch in der Regel solche, die keine genauen Daten über
ihre gegenwärtige Staatsangehörigkeit besitzen oder
deren Staatsangehörigkeit überhaupt strittig ist. Deshalb
erheben die Vertretungsbehörden aller Staaten zunächst
die Staats - und Heimatsangehörigkeit, und wenn ihnen diese
durch die Heimatsbehörden bestätigt wird, bekümmern
sie sich um die Repatriierung der betreffenden Person, im entgegengesetzten
Falle übergeben sie die Durchführung der Angelegenheit
der Vertretungsbehörde des Heimatstaates des Repatrianten.
Es geschieht dies nach den Grundnormen des internationalen. Rechtes,
die Ämter aller Staaten gehen so vor, und die Anführung
irgendwelcher anderer Gr+nde und Ursachen ist als eine unrichtige
Darstellung des Tatsächlichen Standes der Dinge anzusehen.
Zur Information der Herren Interpellanten muß
bemerkt werden, daß bedeutende Schwierigkeiten den Repatrianten
entstehen, wenn sie den Reisepaß von der Vertretungsbehörde
bereits erhalten haben. Die Erlangung der Bewilligung zur Abreise
aus SSSR (Abreisevisum) erfordert namentlich dann, wenn der Repatriant
verheiratet ist, und mit der Familie abreist, manchmal fast sechs
Monate, und die cechoslovakische Vertretung ist oft genötigt,
bei den Moskauer Zentralbehörden zu intervenieren, damit
die Angelegenheit bei den Provizialämtern im Interesse des
cechoslovakischen Statsbürgers rascher erledigt werde. Den
Gefangenen, die sich verheiratet haben, erwachsen Schierigkeiten
deswegen, weil die Gattin durch die Ehe nicht die Staatsbürgerschaft
des Gatten erlangt hat, sondern Staatsangehürige der
Sowjetrepublik geblieben ist.
Ebenso ist es unrichtig, daß die Vertretungsbehörden
nicht mit der erforderlichen Energie und Umsicht bei der Nachforschung
nach dem Schicksal der Kreigsgefangenen, die in Rußland
geblieben sind, vorgehen. Über jeden Gefangenen, dessen
Name der Vertreutungsbehörde gemldet worden ist, wird eine
amtliche Nachforschung an allen Orten gepflogen, wo sich die Erlangung
näherer Nachrichten über denselben hoffen läßt.
Trotzdem die gemeinsame Repatriierung auf Staatskosten
mit Ende des Jahres 1922 abgeschlossen wurde, bewilligt das Ministerium
für soziale Fürsorge von Fall zu Fall. Unterstützungen
zur Wegreise in die Heimat, wenn nachgewiesen wird, daß
der Gefangene an der gemeinsamen Repatriierung infolge unverschuldeter
und berücksichtigenswerter Umstände (Erkrankung, Aufenthalt
an entlegenen einsamen Orten, wo er von der Mötglichkeit
der Rückkehr nicht erfahren konnte u. dgl.) nicht teilnehmen
konnte.
Diejenigen Personen, die sich freiwillig entschlossen
haben, in Rußland zu verbleiben und in den Jahren 1921 bis
1923 bewußt die Möglichkeit der Rückkehr in die
Heimat nicht benützt haben, müssen allerdings die Folgen
ihres Entschlusses selbst tragen.
Was nun die Mitarbeit mit den Hilfs-Unterstützungsverein
ehemaliger Kriegsgefangener in Reichenberg betrifft, so konstatiere
ich, daß der genannte Verein mit dem Außenministerium
in Verbindung steht und daß der Durchführung aller
vorgebrachten. Angelegenheiten, die einzelne Gefangene betreffen,
die allseitige Fürsorge zugewendet wird, so daß jede
weitere Maßnahme in dieser Sache entfällt.
Bei dem dargestellten Stande der Dinge muß
die Behauptung von der mangelnden Bereitwilligkeit der cechoslovakischen
Vertretungsbehörde in Rußland gegenüber den ehemaligen
Kriegsgefangenen mit allem Nachdruck als unbegründet und
tendentiös abgelehnt werden.
Die politische Bezirksverwaltung in Jägerndorf
hat in Ausübung der Presseaufsicht über die Zeitschrift
"Jägerndorfer Zeitung" die Nummer 31 dieser Zeitschrift
vom 17. April 1927 wegen der in der Interpellation wörtlich
agbedruckten Stelle des Artikels "Trübe Ostern"
beschlagnahmt, weil sie in derselben den Tatbestand der strafbaren
Handlung nach § 14, Z. 5 des Besetzes zum Schutze der Republik
gefunden hat.
Das Landesgericht in Troppau als Pressegericht
hat die Beschlagnahme aus denselben Gründen bestätigt.
Es handelt sich somit um eine gerichtliche Entscheidung, die einzig
und allein im gerichtlichen Insanzenzuge abgeändert werden
kann.
Der Umstand, daß der beschlagnahmte Artikel
unbeanstandet in anderen Zeitschriften erschien, beweist nicht
die Unrichtigkeit des Vorgehens der politischen Bezirksverwaltung
in Jägerndorf, da dasa Gericht selbst die Berechtigung der
Beschlagnahme anrerkannt hat.
Im Hinglicke darauf liegt kein Grund zu irgendeiner
Verfügung vor.