Das Vorgehen der Direktion der Staatsbahnen
in Olmütz bei Prüfung der Staatsbürgerschaft ist
mit den geltenden. Vorschriften im Einklang, und ihre Maßnahmen,
über welche sich die Herren Interpellanten beschweren, sind
bloß die Folge der unzureichenden staatlichen Angehörigkeit.
Aber auch an dem Vorgehen der politischen
Behörden bei Durchführung der Entscheidung der Konferenz
der Großmächte ddo, Paris, 28. Juli 1920 und des Vertrages
zwischen der Èechoslovakischen Republik und der polnischen
Republik vom 23. April 1925 in der Sache
der Staatsbürgerschaft kann nichts ausgesetzt werden.
Wie im Artikel 2 dieses Vertrages
beide Vertragsstaaten erklären, wurde der Inhalt der Bestimmung
ihres Artikels 1 über die Staatsbürgerschaft in der
Èechoslovakischen Republik mit Erlaß des Ministeriums
des Innern vom 8. November 1922, Z. 83. 461 kundgemacht.
Den Personen, die auf Grund des Heimatrechtes
polnische Staatsbürger geworden sind und nicht rechtzeitig
das Recht der Option für die èechoslovakische Staatsbürgerschaft
ausgeübt haben, wurde ausdrücklich eine Frist bis 31.
Mai 1923 vorbehalten, in welcher sie um die Erteilung der èechoslovakischen
Staatsbürgerschaft einschreiten konnten.
Wurden jedoch solchen polnischen
Staatsbürgern, die nur mit Zustimmung der Regierung èechoslovakische
Staatsbürger werden konnten, ohne diese Zustimmung von einer
oder der anderen èechoslovakischen Gemeinde aus Unkenntnis
der Sache oder aus Versehen Heimatscheine ausgestellt, dann sind
diese Heimatscheine ungültig und für die Frage der Staatsangehörigkeit
der betreffenden Personen ohne jede Bedeutung. Auch die Willensäußerungen,
die diese Personen durch das Anstreben eines Heimatscheines, durch
dienstliche Funktionen u. dgl. kundgegeben haben sind, auch wenn
diese Äußerungen noch im Verlaufe der Optionsfrist
erfolgt sind, rechtlich irrelevant, weil der Begriff der Option,
wie er in den Friedensverträgen und im èechoslovakischen
Verfassungsgesetz und in dessen Durchführungsverordnung ausgesprochen
ist, die ausdrückliche Willenäußerung, Bürger
des Staates zu werden voraus setzt,
wilche Äußerung entsprechend belegt und in der vorgeschriebenen
Frist bei der zuständigen politischen Behörde einzubringen
war. Aus blossen konkludenten Handlungen kann nach den geltenden
Normen nicht auf die Option geschlossen werden.
Hiebei wird auch bemerkt, daß nach Kundmachung
des oben angeführten Vertrages (Nr. 56 S. d. G. u. V. aus
dem Jahre 1926) eine neuerliche Belegrung der Öffentlichkeit
über die Möglichkeit und über die Art und Weise
der Optionsgesuche nach Arikel 1, Z. 2, nicht in Betracht kommen
konnte, weil die Frist, in welcher nach deisem Artikel um die
Erteilung der Staatsbürgerschaft angesucht werden konnte,
bereits am 31. Mai 1923 ablief.
Daher können auf Anregung dieser Interpellationen
keinerlei besondere Verfügungen
getroffen werden, insbesondere können die in Rede stehenden
Personen nicht insgesamt ohne weiteres als èechoslovakische
Staatsbürger anerkannt und ihnen die damit verbundene deinstbegünstigungen
gewährt werden.
Hiedurch wird allerdings in keiner Weise die
Möglichkeit berührt, daß eventuelle Gesuche diser
Personen um Erteilung der Staatsbürgerschaft, wie es bisher
geschehen, individuell mit Wohlwollen verhandelt und ihre Dienstverhältnisse
definitiv geregelt werden.
Die Bestimmungen des Gendarmeriegesetzes vom
4. Juli 1923, S. d. G. u. V. Nr. 153, haben wesentlich andere
Kumulierungsvorschriften als die Bestimmungen des Gesetzes vom
22. Dezember 1924, S. d. G. u. V. Nr. 286.
Solange in deiser Hinsicht die Bestimmungen
des Gendarmeriegesetzes galten, richteten sich die Behörden
nach diesen Vorchriften, und als dieselben durch die Bestimmungen
des Gesetzes Nr. 286/1924 Slg. ersetzt wurden, richten sie sich
nach diesen neuen Vorschriften und wiesen gemäß denselben
auch jene Gendarmeriepensionen an, die nach dem früheren
Gesetze überhaupt eingestellt waren.
Nach dem Gesetze Nr. 286/1924 Slg. sind maßgebend
die Bezüge, die unter die Bestimmungen des § 20 subsumeirt
werden können, der keineswegs verlangt, daß der Gehalt
ein ständiger sei und daß mit der neuen Beschäftigung
des betreffenden Perzipienten normal ein Versorgungsgenuß
verbunden sei, wie dies früher bei der Bendarmerie der Fall
war. Ich kann daher nicht anordnen, daß die Behörden
sich nach Bedingungenrichten, welche die Wirksamkeit auch dort
verloren haben, wo sie sie früher hatten, weil dies dem gegenwärtig
geltenden Gesetze widersprechen würde.
Nach den eingelaufenen Berichten halten sich
die Behörden genau an das Gesetzt. Meint aber trotzdem eine
Patrei, daß das Gesetz nicht richtig angewendet wurde, so
hindert sie nichts, gegen eine solche Entscheidung die zulässigen
Rechtsmittel in Anwendung zu bringen.
Für die von den Elementarkatastrophen
im Jahre 1926 in der Gemeinde
Nieder-Wildgrub Betroffenen wurde von der Notstandsunterstützung
für Schlesien eine Unterstützung im Betrage von 150.
260 Kè gewährt. Dieser Betrag wurde von der politischen
Bezirsverwaltung in Freudenthal unter Mitwirkung der lokalen und
Bezirkshilfskommission, die von deiser politischen Bezirksverwaltung
ernannt wurde, unter die in ihrer Existenz bedrohten Personen
verteilt, wobei für die Festsetzung der Höhe der Unterstützung
einzig und allein maßgebend waren die Höhe des erlittenen
Shadens, die Vermögens - und Familienverhältnisse der
Betroffenen, aber natürlich keineswegs die Mitgliedschaft
in der Gemeindevertretung oder in der lokalen Hilfskommission.
Da nun auch die Interpellation die beanstandete
Stelle nicht durch Anführung der Nahmen der in Betracht kommenden
Personen konkretisiert hat, hat das Ministerium des Innern keinen
Anlaß zu irgendeiner abändernden Verfügung.
Das Polizeikommissariat in Gablonz a./N. wurde
gemäß dem Gesetze vom 16. März 1920, S. d. G.
u. V. Nr. 165, beziehungsweise nach dem Gesetze vom 9. Dezember
1924, S. d. G. u. V. Nr. 306, durch Kundmachung des Ministeriums
des Innern vom 24. Dezember 1926, S. d. G. u. V. Nr. 250, mit
Rücksicht auf wichtige öffentliche Interessen, welche
noch fortdauern, errichtet und es besteht daher kein Grund, daß
von der Errichtung dieses Amtes Abstand genommen werde.
Da trotz nachdrücklichen Suchens geeignete
Räumlichkeiten für die Unterbringung desselben nicht
gefunden werden konnten, wurden von der politischen Landesverwaltung
die Räumlichkeiten im Hause Nc. 2339 in Gablonz a. N. in
Anspruch genommen.
Bei der Verhandlung über den Baugrund
für das staatliche Amtsgebäude in Gablonz a./N. und
über den Beitrag der Gemeinde zu deisem Bau hat die Gemeinde
nicht die Bedingung gestellt, daß die bisher von den staatlichen
Behórden benützten Räumlichkeiten im Hause Nc.
2339 für Wohnungszwecke freigemacht werden sollen, und es
befindet sich auch eine solche Bestimmung nicht in dem bezüglichen
Vertrage.
Bei jenen Landwirten, die in Bezug auf ihr Einkommen ausschließlich und überwiegend auf den Ertrag der Ernten angewiesen sin, mahnen und treiben die Steuerämter die schuldigen. Steuern und die schuldige Vermögensabgabe im Geiste der ihnen gegebenen Weisungen erst nach der Ernte ein. Wenn jedoch die Steuerpflichtigen auf die Mahnungen und Pfändungen nicht reagieren und sich nicht bemühen, die Steuerschuld wenigstens in Raten zu begleichen, die ihnen auf Ansuchen in wohlwollender Weise bewilligt werden, dann wird allerdings an dei Ausschreibung der Feilbietung geschritten. Da zwischen der Aussendung der Mahnung, der Vornahme der Pfändung und der Ausschreibung der Feilbietung ein angemessener Zeitraum verstreichen muß, der dem Steuerpflichtigen ermöglicht, sich die erforderliche Barschaft zur Bezahlung der schuldigen Steuern und der Vermögensabgabe zu verschaffen, so muß der Termin der Feilbietung, wie es in den von der Interpellation angeführten Fällen geschehen ist, schon in die Zeit lange nach der Ernte fallen.
Übrigens ist in den angeführten Fällen seit Fälligkeit der eingetriebenen. Forderungen
in der Mehrzahl der Fälle schon die Zeit
von zwei Ernten abgelaufen, ohne daß die Zahlung erfolgt
wäre.
Alle Rechtsmittel gegen die Steuervorschreibungen
der Steuerpflichtigen in der Gemeinde Weißkirchen sind einschließlich
deren für das Jahr 1926 bis auf zwei Berufungen erledigt
worden.
Die Úberzahlungen an Vermögensabgabe,
insoweit sie den Betrag von
2.000 Kè nicht übersteigen, wurden beim Steueramt
in Chrastawa bereits auf die Steuern übertragen bezw. rückgestellt.
An der Übertragung der höheren Überzahlungen, von
denen nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl
vorliegt wird fleiíg gearbeitet.
Doch sind alle Überzahlungen der Abgabe in den Steuerkontolisten
ausgezeichnet, so daß die Bezahlung der Steuerschuld, insoweit
dieselbe die Überzahlung nicht übersteigt, von der Steuerbehörde
inzwischen nicht eingefordert wird.
Auf das Verbrechen der Subordinationsverletzung
nach § 147 Mil. St. G., das Czeh begangen hat, ist die Strafe
von vier Jahren entsprechend verschärften Kerkers ausmaß
und entschied, daß in die Strafe
auch Untersuchungshaft eingerechnet wird, nach der üblichen
wohlwollenden Praxis der èechoslovakischen Militärgerichte
vorgegangen, wobei es das außerordentliche Milderungsrecht
in Anwendung brachte.
Deshalb hat der Verurteilte auch nach Beratung
mit seinem Rechtsvertreter die Strafe angenommen und auf Rechtsmittel
mit dem Bedeuten verzichtet, er wolle ein Gnadengesuch einbringen,
Über das gnadengesuch hat sich das Divisionsgericht in Prag
namentlich deshalb ablehnend ausgesprochen, weil der Verurteilte,
welcher während seiner fünfmonatigen Präsenzdienstzeit
nicht weniger als sechsmal bestraft worden war, die letzte strafbare
Handlung nicht eingesteht und sie daher nicht bedauert. Der Äußerung
des Divisionsgerichtes in Prag hat sich nicht bloß der Militärprokurator,
sondern auch das Oberste Militärgericht angeschlossen.
Später hat Czeh ein Ansuchen um Wiederaufnahme
des Strafverfahrens eingebracht.
Trotzdem, daß im Verfahren nach §
392 Mil. StPO. über das Gesuch um Wiederaufnahme des Strafverfahrens
Umstände zu Tage getreten sind, welche nicht bloß die
Behauptungen des Dzeh ernstlich erschütterten, sondern sogar
dieselben widerlegten, hat das Oberste Militärgericht die
Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Gunsten des Verurteilten
angeordnet. Inzwischen wurde der Genannte nach § 110, Nr.
562/19, bedingt in Freiheit gesetzt.
Der Militärprokurator in Prag beharrte
jedoch auch in dem wiederaufgenommenen Strafverfahren, zu dessen
Durchführung das Divisionsgericht in Bratislava delegiert
worden ist, wo der Genannte freigesprochen wurde auf der Anklage.
Weil der Militärprokuraor unter Hinweis
auf wesentliche Mängel des Urteils die Nichtigkeitsbeschwerde
eingebracht hat, gelangte die Angelegenheit an das Oberste Militärgericht,
welches das Urteil des Divisionsgerichtes in Bratislava aufhob
und die Strafangelegenheit der neuerlichen Verhandlung und Entscheidung
an das Divisionsgericht in Olmütz verwies.
Das Divisionsgericht in Olmütz hat den
Czech zu einer Kenkerstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt,
die Strafe wurde jedoch durch die bisherige Haft als abgebüßt
erklärt. Die Einwendungen des Beklagten gegen das Urteil
in der Nichtigkeitsbeschwerde hat das Oberste Militärgericht
nach Überprüfung verworfen, wodurch das verurteilende
Urteil rechtskräftig wurde.
Mit dem Falle des Bela Czeh hat sich auch die
Liga für Menschenrechte beschäftigt, welche nach gründlichem
Studium des Falles zu der Anschauung gelangt war, daß die
Militärgerichte bei der Beurteilung der Schuld des Czeh mit
absoluter Objektivität, ohne jedwede nationale Voreingenommenheit
und lediglich und allein in den grenzen des Gesetzes, so wie gegen
jeden anderen soldaten in ähnlichen Fällen, welcher
anderen Nationalität immer, vorgegangen sind.
Die Beschlagnahme der Nummer 126 der periodischen
Druckschrift "Vorwärts vom 1. Juni 1926, welche
von den Herren Interpellanten vorgehalten wird, hat die Staatsanwaltschaft
in Reichenberg unter anderem auch wegen der in der Interpellation
angeführten Stelle angeordnet, in deren Inhalt sie den Tatbestand
des Vergehens nach § 300 StG. und Art. VIII d. Ges. R. G.
Bl. Nr. 8,1863 erblickte.
Das Gericht hat die beschlagnahme bestätigt
und dadurch anerkannt, daß die Staatsanwaltschaft im Sinne
des Gesetzes vorgegangen ist. Gegen die Entscheidung des Gerichtes
wurden Rechtsmittel nicht in Anwendung gebracht. Dadurch geschah
es, daß das Gericht seine Entscheidung nicht durch die Anhürung
der einwendungen jener Personen überprüfen konnte, die
sich durch die Beschlagnahme allenfalls getroffen erachteten.
Was die Bewertung des öffentlichen Interesses
an der Beschlagnahme anbellangt, hat die Staatsanwaltschaft mit
Recht anerkannt, daß die Weiterverbreitung des Inhaltes
der beanständeten Stelle nicht zugelassen werden könne,
weil die Urteilstätigkeit des Gerichtes bedingungslos vor
angriffen geschützt sein muß, welche die Grenzen einer
erlaubten Kritik überschreiten.
Durch die gepflongenen Erhebungen wurde in
den einzelnen in der Interpellation aufgezählten Fällen
folgendes festgestellt:
Alois Ziehfreund hat Berufungen so wie dies
in der Interpellation angeführt ist, eingebacht. Von diesen
wurden die berufungen gegen die Einkommensteuer für die Jahre
1921 bis 1923 bereits der Finanzlandesdirektion in Prag vorgelegt
und es wird hierüber in der nächsten Sitzung der Berufskommission
entschieden werden und kann erwatret werden, daß die Steuer
teilweise harabgesetzt werden wird. Ebenso wird über die
Berufung für das Jahr 1920 in nächster Zeit durch die
Schätzungskommission in Krumau enschieden werden. Über
die Berufungen für die Jahre 1924 bis 1926 werden eingehende
Erhebungen gepflogen und nch deren Beendigung werden die Berufungen
den kompetenten Organen zur Entscheidung vorgelegt werden. Die
gegen die Vorschreibungen der allgemeinen Erwerbssteuer für
die Jahre 1924 bis 1926 eingebrachten Berufungen wurden von der
Steuerverwaltung in Krumau bereits der Steuerverwaltung in Budweis
übermittelt, von wo sie nach entsprechender Ergänzung
der Landeskommission für die Erwerbsteuer zur Entscheidung
vorgelegt werden. Der Gesamtrückstand an Steuern für
die Jahre 1921 bis 1926 betrug 165.710 Kè
30 h.
Konrad Holzinger hat Berufungen gegen die Einkommensteuer
für die Jahre 1920-1925 eingebracht, welche zur Entscheidung
für die nächste Sitzung der Berufungskommission vorbereitet
sind. Gegen die Kriegsgewinnsteuer für die Jahre 1918 und
1919 hat er überhaupt keine Berufung eingebracht. Seine Ehegattin
Katarina hat eine Berufung gegen die Einkommensteuer für
das Jahr 1926 und gegen die allgemeine Erwerbsteuer für die
Jahre 1923 bis 1926 und schlie0lich gegen die Umsatzsteuer für
die Jahre 1922 bis 1924 eingebracht. Die Berufung gegen die Umsatzsteuer
für das Jahr 1922 und gegen die Erwerbsteuer für das
Jahr 1926 hat sie widerrufen und alle anderen Berufungen wurden
bereits, und zwar bezüglich der Umsatzsteuer ablehnend, bezüglich
die Einkommensteuer und die allgemeine Erwerbsteuer mit einer
ziemlich bedeutenden Herabsetzung der Steuer erledigt. Das Hypothekarpfandrecht
auf 191,237 Kè
wurde bereits im Jhre 1925 auf Antrag des Steueramtes gelöscht
und neuerlich ein Pfandrecht auf die Hälfte des K. Holzinger
auf 42,430 K4 einverleibt. Der gesamte Rückstand für
die Jahre 1918 bis 1926 betrug zum 30. August 1927 90. 646 Kè
24 h.
Rudolf Jungwirt hat außer den in der
Interpellation angeführten Berufungen noch eine Berufung
gegen die Umsatzsteuer für das Jahr 1926 eingebracht. Den
zustöndigen Berufungskommissionen wurde von den Berufungen
des genannten Steuertrögers bereits die Berufung gegen die
Einkommensteuer für die Jahre 1920 bis 1923 und gegen die
allgemeine Erwerbsteuer für den Viehhandel für den Zeitraum
1922/23 vorgelegt und es wird hierüber in nächster Zeit
entschieden werden. Die Berufungen gegen die Umsatzsteuer für
die Jahre 1922 und 1923 und gegen die allgemeine Erwerbsteuer
für die Periode 1922/23 wurden bereits erledigt und die Steuer
teilweise herabgesetzt. Über die Berufungen gegen die allgemeine
Erwerbsteuer vom Fleichergewerbe und vom Viehhandel für die
Jahre 1924 bis 1926 wurden bereits die notwendigen Erhebungen
gepflogen und die Akten der Steuerverwaltung in budweis übersendet,
welche sie nach Ergänzung zur Entscheidung vorlegen wird,
die ebenfalls ehestens erfolgen wird. Über die Berufungen
gegen die Einkommensteuer und gegen die Umsatzsteuer für
die Jahre 1924 bis 1926 werden bisher noch Ergebungen gepflogen,
deren Beendigung möglichst beschleunigt wird. Der Gesamtrückstand
an Steuern für die Jahre 1923-1926 nach dem Stande vom 14.
Juni 1927 betrug 115.287 Kè
68 h.
Von den Berufungen des Johann Stadelbauer wurden
bereits die Berufungen gegen die Einkommensteuer und zwar für
das Jahr 1920-1923 durch Abweisung wegen verspäteter Einbringung,
für die Jahre 1924-1926 durch Herabsetzung der Steuer erledigt.
Die Berufungen gegen die allgemeine Erwerbsteuer vom Gasthausgewerbe
für 1924, von dem Fleischergewerbe für 1924 und 1925
und vom Viehhandel für 1924 bis 1926 wurden bereits der Steueradministration
in Budweis vorgelegt und es wird heirüber in Bälde entschieden.
Ebenso wurde die Berufung gegen die Umsatzsteuer vom Viehhandel
für 1923 bereits der Finanzlandesdirektion in Prag zur Entscheidung
vorgelegt. Die Erledigung der übrigen berufungen, und zwar
gegen die allgemeine Erwerbsteuer vom Fleischergewerbe für
1926 und die Umsatzsteuer vom fleischergewerbe für 1921 und
vom Viehhandel (nicht also vom Gastgewerbe wie dies angeführt
wird) für 1924 und 1925 wird nach deren Erhebung ebenfalls
in nächster Zeit erfolgen. Das Ansuchen um außerordentliche
Steuererleichterungen nach dem Gesetze Nr. 235/1924 wurde deshalb
nicht erledigt, weil der steuerpflichtige auf die Aufforderung
zur Ergänzung des Ansuchens überhaupt nicht geantwortet
hat. Der ganze Steuerrückstand, der gegen den Genannten für
die Jahre 1919 bis 1925 aussteht, beträgt 95.514 Kè
59 h.
Aus der angeführten Darstellung ist auf
den ersten blick ersichtlich, daß die Vermutung, die Berufungen
der Steuerträger würden überhaupt nicht erledigt,
jeder Begründetheit intbehrt. Es ist allerdings wahr, daß
sich in den letzten Jahren bei den Bemessungsbehörden berufungen
für mehrere Jahre angehäuft haben und daß sich
deren Erledigung bedeutend verzögert hat. Die Ursachen,
welche diesen unerfreulichen Stand verschuldet haben, sind allgemein
bekannt und es wurde bereits mehreremale auf sie hingewiesen,
ebenso wie die Maßnahmen bekannt sind, welche die Finanzverwaltung
zur Beseitigung dieses Standes getroffen hat, so daß es
nicht notwendig ist, sich über dieselben weiter auszulassen.
Ebenso ist die Behauptung nicht richtig, daß
die Steuerämter mit unerhörter Härte bei der exekutiven
Eintreibung der Steuern vorgehen und die eingebrachten Ansuchen
und Berufungen nicht berücksichtigen. Daß das Vorgehen
der Steuerämter in den angeführten Fällen sehr
milde war, dafür zeugt gewiß am besten der Umstand,
daß die Rückstände aus einer ganzen Reihe von
Jahren stammen und eine bedeutende Höhe erreicht haben, und
weiter, daß das Steueramt in Oberplan, in dessen Sprengel
drei in der Interpellation genannten. Steurträger wohnen,
bis zum Jahre 1925 die Exekution bloß auf Mahnungen beschränkte
und erst später zur tatsächlichen Eintreibung geschritten
ist.
Aus der Höhe der rückstände
und aus ihrem alter sowie aus dem Umstande, daß nicht nur
nichts von den Steuern, gegen welche Berufungen eingebracht worden
sind, sondern auch nicht auf die Steuern, gegen deren Vorschreibungen
nicht Beschwerde geführt wurde, gezahlt worden ist, muß
mit recht auf den sehr geringen Willen der Steuerpflichtigen
zur Entrichtung der rechtskräftig vorgeschriebenen Steuern
geschlossen werden. Wenn die Steuerämter bei diesem Stande
der Angelegenheit, nachdem ein wohlwollednes Zuwarten nicht den
geringsten Zweck hatte gezwungen waren schließlich und endlich
zu einer schärferen Eintreibung der Steuern zu schreiten
kann darin keinerlei Härte erblickt werden und es ist dies
ganz erklärlich.
Trotzdem bereits früher allen unterstellten
behürden auferlegt wurde, die eingebrachten Berufungen nach
gründlicher Überprüfung mit größter
Beschleunigung in Verhandlung zu ziehen, wurde insbesondere den
Steuerverwaltungen in Krumau und budweis neuerlich aufgetragen,
die bisher nicht erledigten Berufungen der Steuerträger mit
größter Beschleunigung den kompetenten Instanzen zur
Entscheidung vorzulegen.