Pøeklad ad 1235/II.

Antwort

des Ministers des Innern und des Eisenbahnministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. R. Jung und Genossen

betreffend den Nachweis der Staatsbürgerschaft der Bediensteten der Kaschau-Oderberger Bahn (Druck 1017/XX) und auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Koberg und Genossen betreffend die Staatsbürgerschaft der von der Kaschau-Oderberger Eisenbahn übernommenen Angestellten (Druck 1017/XV).

Das Vorgehen der Direktion der Staatsbahnen in Olmütz bei Prüfung der Staatsbürgerschaft ist mit den geltenden. Vorschriften im Einklang, und ihre Maßnahmen, über welche sich die Herren Interpellanten beschweren, sind bloß die Folge der unzureichenden staatlichen Angehörigkeit.

Aber auch an dem Vorgehen der politischen Behörden bei Durchführung der Entscheidung der Konferenz der Großmächte ddo, Paris, 28. Juli 1920 und des Vertrages zwischen der Èechoslovakischen Republik und der polnischen Republik vom 23. April 1925 in der Sache der Staatsbürgerschaft kann nichts ausgesetzt werden.

Wie im Artikel 2 dieses Vertrages beide Vertragsstaaten erklären, wurde der Inhalt der Bestimmung ihres Artikels 1 über die Staatsbürgerschaft in der Èechoslovakischen Republik mit Erlaß des Ministeriums des Innern vom 8. November 1922, Z. 83. 461 kundgemacht.

Den Personen, die auf Grund des Heimatrechtes polnische Staatsbürger geworden sind und nicht rechtzeitig das Recht der Option für die èechoslovakische Staatsbürgerschaft ausgeübt haben, wurde ausdrücklich eine Frist bis 31. Mai 1923 vorbehalten, in welcher sie um die Erteilung der èechoslovakischen Staatsbürgerschaft einschreiten konnten.

Wurden jedoch solchen polnischen Staatsbürgern, die nur mit Zustimmung der Regierung èechoslovakische Staatsbürger werden konnten, ohne diese Zustimmung von einer oder der anderen èechoslovakischen Gemeinde aus Unkenntnis der Sache oder aus Versehen Heimatscheine ausgestellt, dann sind diese Heimatscheine ungültig und für die Frage der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen ohne jede Bedeutung. Auch die Willensäußerungen, die diese Personen durch das Anstreben eines Heimatscheines, durch dienstliche Funktionen u. dgl. kundgegeben haben sind, auch wenn diese Äußerungen noch im Verlaufe der Optionsfrist erfolgt sind, rechtlich irrelevant, weil der Begriff der Option, wie er in den Friedensverträgen und im èechoslovakischen Verfassungsgesetz und in dessen Durchführungsverordnung ausgesprochen ist, die ausdrückliche Willenäußerung, Bürger des Staates zu werden voraus setzt, wilche Äußerung entsprechend belegt und in der vorgeschriebenen Frist bei der zuständigen politischen Behörde einzubringen war. Aus blossen konkludenten Handlungen kann nach den geltenden Normen nicht auf die Option geschlossen werden.

Hiebei wird auch bemerkt, daß nach Kundmachung des oben angeführten Vertrages (Nr. 56 S. d. G. u. V. aus dem Jahre 1926) eine neuerliche Belegrung der Öffentlichkeit über die Möglichkeit und über die Art und Weise der Optionsgesuche nach Arikel 1, Z. 2, nicht in Betracht kommen konnte, weil die Frist, in welcher nach deisem Artikel um die Erteilung der Staatsbürgerschaft angesucht werden konnte, bereits am 31. Mai 1923 ablief.

Daher können auf Anregung dieser Interpellationen keinerlei besondere Verfügungen getroffen werden, insbesondere können die in Rede stehenden Personen nicht insgesamt ohne weiteres als èechoslovakische Staatsbürger anerkannt und ihnen die damit verbundene deinstbegünstigungen gewährt werden.

Hiedurch wird allerdings in keiner Weise die Möglichkeit berührt, daß eventuelle Gesuche diser Personen um Erteilung der Staatsbürgerschaft, wie es bisher geschehen, individuell mit Wohlwollen verhandelt und ihre Dienstverhältnisse definitiv geregelt werden.

Prag, den 30. September 1927.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.

Der Eisenbahnminister:

J. V. Najman m. p.

Pøeklad ad 1235/VI.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen

wegen Kürzung der Pensionen der Staatspensionisten bei Anstellung im sonstigen öffentlichen Dienste (Druck 989/XVIII).

Die Bestimmungen des Gendarmeriegesetzes vom 4. Juli 1923, S. d. G. u. V. Nr. 153, haben wesentlich andere Kumulierungsvorschriften als die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Dezember 1924, S. d. G. u. V. Nr. 286.

Solange in deiser Hinsicht die Bestimmungen des Gendarmeriegesetzes galten, richteten sich die Behörden nach diesen Vorchriften, und als dieselben durch die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 286/1924 Slg. ersetzt wurden, richten sie sich nach diesen neuen Vorschriften und wiesen gemäß denselben auch jene Gendarmeriepensionen an, die nach dem früheren Gesetze überhaupt eingestellt waren.

Nach dem Gesetze Nr. 286/1924 Slg. sind maßgebend die Bezüge, die unter die Bestimmungen des § 20 subsumeirt werden können, der keineswegs verlangt, daß der Gehalt ein ständiger sei und daß mit der neuen Beschäftigung des betreffenden Perzipienten normal ein Versorgungsgenuß verbunden sei, wie dies früher bei der Bendarmerie der Fall war. Ich kann daher nicht anordnen, daß die Behörden sich nach Bedingungenrichten, welche die Wirksamkeit auch dort verloren haben, wo sie sie früher hatten, weil dies dem gegenwärtig geltenden Gesetze widersprechen würde.

Nach den eingelaufenen Berichten halten sich die Behörden genau an das Gesetzt. Meint aber trotzdem eine Patrei, daß das Gesetz nicht richtig angewendet wurde, so hindert sie nichts, gegen eine solche Entscheidung die zulässigen Rechtsmittel in Anwendung zu bringen.

Prag, den 29. September 1927.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

Pøeklad ad 1235/VII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Heeger und Genossen

betreffend die Verteilung der Gelder für Notstandsunterstützungen (Druck 989/X).

Für die von den Elementarkatastrophen im Jahre 1926 in der Gemeinde Nieder-Wildgrub Betroffenen wurde von der Notstandsunterstützung für Schlesien eine Unterstützung im Betrage von 150. 260 Kè gewährt. Dieser Betrag wurde von der politischen Bezirsverwaltung in Freudenthal unter Mitwirkung der lokalen und Bezirkshilfskommission, die von deiser politischen Bezirksverwaltung ernannt wurde, unter die in ihrer Existenz bedrohten Personen verteilt, wobei für die Festsetzung der Höhe der Unterstützung einzig und allein maßgebend waren die Höhe des erlittenen Shadens, die Vermögens - und Familienverhältnisse der Betroffenen, aber natürlich keineswegs die Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung oder in der lokalen Hilfskommission.

Da nun auch die Interpellation die beanstandete Stelle nicht durch Anführung der Nahmen der in Betracht kommenden Personen konkretisiert hat, hat das Ministerium des Innern keinen Anlaß zu irgendeiner abändernden Verfügung.

Prag, den 6. Oktober 1927.

Der Minister des Innern

Èerný m. p.

Pøeklad ad 1235/VIII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen

in Angelegenheit der Inanspruchnahme von Räumlichkeiten für das Polizeikommissariat in Gablonz a. N. (Druck 1017/XVIII).

Das Polizeikommissariat in Gablonz a./N. wurde gemäß dem Gesetze vom 16. März 1920, S. d. G. u. V. Nr. 165, beziehungsweise nach dem Gesetze vom 9. Dezember 1924, S. d. G. u. V. Nr. 306, durch Kundmachung des Ministeriums des Innern vom 24. Dezember 1926, S. d. G. u. V. Nr. 250, mit Rücksicht auf wichtige öffentliche Interessen, welche noch fortdauern, errichtet und es besteht daher kein Grund, daß von der Errichtung dieses Amtes Abstand genommen werde.

Da trotz nachdrücklichen Suchens geeignete Räumlichkeiten für die Unterbringung desselben nicht gefunden werden konnten, wurden von der politischen Landesverwaltung die Räumlichkeiten im Hause Nc. 2339 in Gablonz a. N. in Anspruch genommen.

Bei der Verhandlung über den Baugrund für das staatliche Amtsgebäude in Gablonz a./N. und über den Beitrag der Gemeinde zu deisem Bau hat die Gemeinde nicht die Bedingung gestellt, daß die bisher von den staatlichen Behórden benützten Räumlichkeiten im Hause Nc. 2339 für Wohnungszwecke freigemacht werden sollen, und es befindet sich auch eine solche Bestimmung nicht in dem bezüglichen Vertrage.

Prag, am 6. Oktober 1927.

Des Minister des Innern:

Èerný m. p.


Pøeklad ad 1235/IX.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen

betreffend die Führung von Steuerexekutionen im Steuerbezirke Reichenberg (Druck 1032/I).

Bei jenen Landwirten, die in Bezug auf ihr Einkommen ausschließlich und überwiegend auf den Ertrag der Ernten angewiesen sin, mahnen und treiben die Steuerämter die schuldigen. Steuern und die schuldige Vermögensabgabe im Geiste der ihnen gegebenen Weisungen erst nach der Ernte ein. Wenn jedoch die Steuerpflichtigen auf die Mahnungen und Pfändungen nicht reagieren und sich nicht bemühen, die Steuerschuld wenigstens in Raten zu begleichen, die ihnen auf Ansuchen in wohlwollender Weise bewilligt werden, dann wird allerdings an dei Ausschreibung der Feilbietung geschritten. Da zwischen der Aussendung der Mahnung, der Vornahme der Pfändung und der Ausschreibung der Feilbietung ein angemessener Zeitraum verstreichen muß, der dem Steuerpflichtigen ermöglicht, sich die erforderliche Barschaft zur Bezahlung der schuldigen Steuern und der Vermögensabgabe zu verschaffen, so muß der Termin der Feilbietung, wie es in den von der Interpellation angeführten Fällen geschehen ist, schon in die Zeit lange nach der Ernte fallen.

Übrigens ist in den angeführten Fällen seit Fälligkeit der eingetriebenen. Forderungen

in der Mehrzahl der Fälle schon die Zeit von zwei Ernten abgelaufen, ohne daß die Zahlung erfolgt wäre.

Alle Rechtsmittel gegen die Steuervorschreibungen der Steuerpflichtigen in der Gemeinde Weißkirchen sind einschließlich deren für das Jahr 1926 bis auf zwei Berufungen erledigt worden.

Die Úberzahlungen an Vermögensabgabe, insoweit sie den Betrag von 2.000 Kè nicht übersteigen, wurden beim Steueramt in Chrastawa bereits auf die Steuern übertragen bezw. rückgestellt. An der Übertragung der höheren Überzahlungen, von denen nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl vorliegt wird fleiíg gearbeitet. Doch sind alle Überzahlungen der Abgabe in den Steuerkontolisten ausgezeichnet, so daß die Bezahlung der Steuerschuld, insoweit dieselbe die Überzahlung nicht übersteigt, von der Steuerbehörde inzwischen nicht eingefordert wird.

Prag, am 4. Oktober 1927.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

Pøeklad ad 1235/XI.

Antwort

der Minister der Justiz und der nationalen Verteidigung

auf die Interpellation des Abgeordneten Kreibich und Genossen

wegen des Soldaten Bela Czeh und wegen der Beschlagnahme der periodischen Zeitschrift "Vorwärts" in Reichenberg wegen eines Berichtes über diesen Fall (Druck 1017/XI).

Auf das Verbrechen der Subordinationsverletzung nach § 147 Mil. St. G., das Czeh begangen hat, ist die Strafe von vier Jahren entsprechend verschärften Kerkers ausmaß und entschied, daß in die Strafe auch Untersuchungshaft eingerechnet wird, nach der üblichen wohlwollenden Praxis der èechoslovakischen Militärgerichte vorgegangen, wobei es das außerordentliche Milderungsrecht in Anwendung brachte.

Deshalb hat der Verurteilte auch nach Beratung mit seinem Rechtsvertreter die Strafe angenommen und auf Rechtsmittel mit dem Bedeuten verzichtet, er wolle ein Gnadengesuch einbringen, Über das gnadengesuch hat sich das Divisionsgericht in Prag namentlich deshalb ablehnend ausgesprochen, weil der Verurteilte, welcher während seiner fünfmonatigen Präsenzdienstzeit nicht weniger als sechsmal bestraft worden war, die letzte strafbare Handlung nicht eingesteht und sie daher nicht bedauert. Der Äußerung des Divisionsgerichtes in Prag hat sich nicht bloß der Militärprokurator, sondern auch das Oberste Militärgericht angeschlossen.

Später hat Czeh ein Ansuchen um Wiederaufnahme des Strafverfahrens eingebracht.

Trotzdem, daß im Verfahren nach § 392 Mil. StPO. über das Gesuch um Wiederaufnahme des Strafverfahrens Umstände zu Tage getreten sind, welche nicht bloß die Behauptungen des Dzeh ernstlich erschütterten, sondern sogar dieselben widerlegten, hat das Oberste Militärgericht die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Gunsten des Verurteilten angeordnet. Inzwischen wurde der Genannte nach § 110, Nr. 562/19, bedingt in Freiheit gesetzt.

Der Militärprokurator in Prag beharrte jedoch auch in dem wiederaufgenommenen Strafverfahren, zu dessen Durchführung das Divisionsgericht in Bratislava delegiert worden ist, wo der Genannte freigesprochen wurde auf der Anklage.

Weil der Militärprokuraor unter Hinweis auf wesentliche Mängel des Urteils die Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht hat, gelangte die Angelegenheit an das Oberste Militärgericht, welches das Urteil des Divisionsgerichtes in Bratislava aufhob und die Strafangelegenheit der neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Divisionsgericht in Olmütz verwies.

Das Divisionsgericht in Olmütz hat den Czech zu einer Kenkerstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt, die Strafe wurde jedoch durch die bisherige Haft als abgebüßt erklärt. Die Einwendungen des Beklagten gegen das Urteil in der Nichtigkeitsbeschwerde hat das Oberste Militärgericht nach Überprüfung verworfen, wodurch das verurteilende Urteil rechtskräftig wurde.

Mit dem Falle des Bela Czeh hat sich auch die Liga für Menschenrechte beschäftigt, welche nach gründlichem Studium des Falles zu der Anschauung gelangt war, daß die Militärgerichte bei der Beurteilung der Schuld des Czeh mit absoluter Objektivität, ohne jedwede nationale Voreingenommenheit und lediglich und allein in den grenzen des Gesetzes, so wie gegen jeden anderen soldaten in ähnlichen Fällen, welcher anderen Nationalität immer, vorgegangen sind.

Die Beschlagnahme der Nummer 126 der periodischen Druckschrift "Vorwärts” vom 1. Juni 1926, welche von den Herren Interpellanten vorgehalten wird, hat die Staatsanwaltschaft in Reichenberg unter anderem auch wegen der in der Interpellation angeführten Stelle angeordnet, in deren Inhalt sie den Tatbestand des Vergehens nach § 300 StG. und Art. VIII d. Ges. R. G. Bl. Nr. 8,1863 erblickte.

Das Gericht hat die beschlagnahme bestätigt und dadurch anerkannt, daß die Staatsanwaltschaft im Sinne des Gesetzes vorgegangen ist. Gegen die Entscheidung des Gerichtes wurden Rechtsmittel nicht in Anwendung gebracht. Dadurch geschah es, daß das Gericht seine Entscheidung nicht durch die Anhürung der einwendungen jener Personen überprüfen konnte, die sich durch die Beschlagnahme allenfalls getroffen erachteten.

Was die Bewertung des öffentlichen Interesses an der Beschlagnahme anbellangt, hat die Staatsanwaltschaft mit Recht anerkannt, daß die Weiterverbreitung des Inhaltes der beanständeten Stelle nicht zugelassen werden könne, weil die Urteilstätigkeit des Gerichtes bedingungslos vor angriffen geschützt sein muß, welche die Grenzen einer erlaubten Kritik überschreiten.

Prag am 29. September 1927.

Der Justizminister:

Dr. Mayr-Harting m.p.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal m. p.

Pøeklad ad 1235/XII.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Horpynka und Genossen

wegen der Gefährdung der Existenz von Gewerbetreibenden durch die Steuerbehörden (Druck 979/XIII).

Durch die gepflongenen Erhebungen wurde in den einzelnen in der Interpellation aufgezählten Fällen folgendes festgestellt:

Alois Ziehfreund hat Berufungen so wie dies in der Interpellation angeführt ist, eingebacht. Von diesen wurden die berufungen gegen die Einkommensteuer für die Jahre 1921 bis 1923 bereits der Finanzlandesdirektion in Prag vorgelegt und es wird hierüber in der nächsten Sitzung der Berufskommission entschieden werden und kann erwatret werden, daß die Steuer teilweise harabgesetzt werden wird. Ebenso wird über die Berufung für das Jahr 1920 in nächster Zeit durch die Schätzungskommission in Krumau enschieden werden. Über die Berufungen für die Jahre 1924 bis 1926 werden eingehende Erhebungen gepflogen und nch deren Beendigung werden die Berufungen den kompetenten Organen zur Entscheidung vorgelegt werden. Die gegen die Vorschreibungen der allgemeinen Erwerbssteuer für die Jahre 1924 bis 1926 eingebrachten Berufungen wurden von der Steuerverwaltung in Krumau bereits der Steuerverwaltung in Budweis übermittelt, von wo sie nach entsprechender Ergänzung der Landeskommission für die Erwerbsteuer zur Entscheidung vorgelegt werden. Der Gesamtrückstand an Steuern für die Jahre 1921 bis 1926 betrug 165.710 Kè 30 h.

Konrad Holzinger hat Berufungen gegen die Einkommensteuer für die Jahre 1920-1925 eingebracht, welche zur Entscheidung für die nächste Sitzung der Berufungskommission vorbereitet sind. Gegen die Kriegsgewinnsteuer für die Jahre 1918 und 1919 hat er überhaupt keine Berufung eingebracht. Seine Ehegattin Katarina hat eine Berufung gegen die Einkommensteuer für das Jahr 1926 und gegen die allgemeine Erwerbsteuer für die Jahre 1923 bis 1926 und schlie0lich gegen die Umsatzsteuer für die Jahre 1922 bis 1924 eingebracht. Die Berufung gegen die Umsatzsteuer für das Jahr 1922 und gegen die Erwerbsteuer für das Jahr 1926 hat sie widerrufen und alle anderen Berufungen wurden bereits, und zwar bezüglich der Umsatzsteuer ablehnend, bezüglich die Einkommensteuer und die allgemeine Erwerbsteuer mit einer ziemlich bedeutenden Herabsetzung der Steuer erledigt. Das Hypothekarpfandrecht auf 191,237 Kè wurde bereits im Jhre 1925 auf Antrag des Steueramtes gelöscht und neuerlich ein Pfandrecht auf die Hälfte des K. Holzinger auf 42,430 K4 einverleibt. Der gesamte Rückstand für die Jahre 1918 bis 1926 betrug zum 30. August 1927 90. 646 Kè 24 h.

Rudolf Jungwirt hat außer den in der Interpellation angeführten Berufungen noch eine Berufung gegen die Umsatzsteuer für das Jahr 1926 eingebracht. Den zustöndigen Berufungskommissionen wurde von den Berufungen des genannten Steuertrögers bereits die Berufung gegen die Einkommensteuer für die Jahre 1920 bis 1923 und gegen die allgemeine Erwerbsteuer für den Viehhandel für den Zeitraum 1922/23 vorgelegt und es wird hierüber in nächster Zeit entschieden werden. Die Berufungen gegen die Umsatzsteuer für die Jahre 1922 und 1923 und gegen die allgemeine Erwerbsteuer für die Periode 1922/23 wurden bereits erledigt und die Steuer teilweise herabgesetzt. Über die Berufungen gegen die allgemeine Erwerbsteuer vom Fleichergewerbe und vom Viehhandel für die Jahre 1924 bis 1926 wurden bereits die notwendigen Erhebungen gepflogen und die Akten der Steuerverwaltung in budweis übersendet, welche sie nach Ergänzung zur Entscheidung vorlegen wird, die ebenfalls ehestens erfolgen wird. Über die Berufungen gegen die Einkommensteuer und gegen die Umsatzsteuer für die Jahre 1924 bis 1926 werden bisher noch Ergebungen gepflogen, deren Beendigung möglichst beschleunigt wird. Der Gesamtrückstand an Steuern für die Jahre 1923-1926 nach dem Stande vom 14. Juni 1927 betrug 115.287 Kè 68 h.

Von den Berufungen des Johann Stadelbauer wurden bereits die Berufungen gegen die Einkommensteuer und zwar für das Jahr 1920-1923 durch Abweisung wegen verspäteter Einbringung, für die Jahre 1924-1926 durch Herabsetzung der Steuer erledigt. Die Berufungen gegen die allgemeine Erwerbsteuer vom Gasthausgewerbe für 1924, von dem Fleischergewerbe für 1924 und 1925 und vom Viehhandel für 1924 bis 1926 wurden bereits der Steueradministration in Budweis vorgelegt und es wird heirüber in Bälde entschieden. Ebenso wurde die Berufung gegen die Umsatzsteuer vom Viehhandel für 1923 bereits der Finanzlandesdirektion in Prag zur Entscheidung vorgelegt. Die Erledigung der übrigen berufungen, und zwar gegen die allgemeine Erwerbsteuer vom Fleischergewerbe für 1926 und die Umsatzsteuer vom fleischergewerbe für 1921 und vom Viehhandel (nicht also vom Gastgewerbe wie dies angeführt wird) für 1924 und 1925 wird nach deren Erhebung ebenfalls in nächster Zeit erfolgen. Das Ansuchen um außerordentliche Steuererleichterungen nach dem Gesetze Nr. 235/1924 wurde deshalb nicht erledigt, weil der steuerpflichtige auf die Aufforderung zur Ergänzung des Ansuchens überhaupt nicht geantwortet hat. Der ganze Steuerrückstand, der gegen den Genannten für die Jahre 1919 bis 1925 aussteht, beträgt 95.514 Kè 59 h.

Aus der angeführten Darstellung ist auf den ersten blick ersichtlich, daß die Vermutung, die Berufungen der Steuerträger würden überhaupt nicht erledigt, jeder Begründetheit intbehrt. Es ist allerdings wahr, daß sich in den letzten Jahren bei den Bemessungsbehörden berufungen für mehrere Jahre angehäuft haben und daß sich deren Erledigung bedeutend verzögert hat. Die Ursachen, welche diesen unerfreulichen Stand verschuldet haben, sind allgemein bekannt und es wurde bereits mehreremale auf sie hingewiesen, ebenso wie die Maßnahmen bekannt sind, welche die Finanzverwaltung zur Beseitigung dieses Standes getroffen hat, so daß es nicht notwendig ist, sich über dieselben weiter auszulassen.

Ebenso ist die Behauptung nicht richtig, daß die Steuerämter mit unerhörter Härte bei der exekutiven Eintreibung der Steuern vorgehen und die eingebrachten Ansuchen und Berufungen nicht berücksichtigen. Daß das Vorgehen der Steuerämter in den angeführten Fällen sehr milde war, dafür zeugt gewiß am besten der Umstand, daß die Rückstände aus einer ganzen Reihe von Jahren stammen und eine bedeutende Höhe erreicht haben, und weiter, daß das Steueramt in Oberplan, in dessen Sprengel drei in der Interpellation genannten. Steurträger wohnen, bis zum Jahre 1925 die Exekution bloß auf Mahnungen beschränkte und erst später zur tatsächlichen Eintreibung geschritten ist.

Aus der Höhe der rückstände und aus ihrem alter sowie aus dem Umstande, daß nicht nur nichts von den Steuern, gegen welche Berufungen eingebracht worden sind, sondern auch nicht auf die Steuern, gegen deren Vorschreibungen nicht Beschwerde geführt wurde, gezahlt worden ist, muß mit recht auf den sehr geringen Willen der Steuerpflichtigen zur Entrichtung der rechtskräftig vorgeschriebenen Steuern geschlossen werden. Wenn die Steuerämter bei diesem Stande der Angelegenheit, nachdem ein wohlwollednes Zuwarten nicht den geringsten Zweck hatte gezwungen waren schließlich und endlich zu einer schärferen Eintreibung der Steuern zu schreiten kann darin keinerlei Härte erblickt werden und es ist dies ganz erklärlich.

Trotzdem bereits früher allen unterstellten behürden auferlegt wurde, die eingebrachten Berufungen nach gründlicher Überprüfung mit größter Beschleunigung in Verhandlung zu ziehen, wurde insbesondere den Steuerverwaltungen in Krumau und budweis neuerlich aufgetragen, die bisher nicht erledigten Berufungen der Steuerträger mit größter Beschleunigung den kompetenten Instanzen zur Entscheidung vorzulegen.

Prag, am 6. Oktober 1927.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.


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