Die staatliche Forst - und Domänenverwaltun
in Schlackenwerth bei Karlsbad verwaltet tatsächlich, wie
im Abs. 4 der Interpellation angeführt ist:
1. das Schloßgebäude,
2. das Gebäude "Weißer Hoff" (das ehemalige "Prinzengebäude") und
3. neben den Amtsgebäuden noch einige
kleine Arbeiterhäuser, die allerdings von den Arbeitern der
Vewaltung bewohnt sind.
Nach der Stiftungsurkunde vom 19. März
1802, die vom böhmischen Landesgubernium in Prag am 6. Mai
1802 bestätigt und in der Landtafel am 1. Juli 1802 tom.
475.Inst. sub Lit. P 30 eingetragen ist, ist das Patronat des
Spitals und seine Verwaltung der staatlichen Forst - und Domänenverwaltung
in Schlackenwerth zugesichert.
Im Schloßgebäude wohnen:
1. der Vorstand der genannten Verwaltung Forstrat
Zima, der 5 Zimmer mit Küche, Speis und Badezimmer benützt,
2. der Buchhalter K. Siegel,
3. der Förster V. Hansel,
4. die Hilfskraft Stanislav Hüml,
5. der Gendarmeriewachtmeister Petrasek,
6. die Witwe Giesl,
7. die Witwe M. Schmidt und
8. die Witwe Kaderschafek,
9. Ferner ist im Schloßgebäude die
Volksschule mit cechoslovakischer Unterrichtssprache und
10. der cechische Kindergarten untergebracht.
11. Endlich wohnt dort die Dienstperson des
Vereines "Soziale Fürsorge der Staatsbeamten in Prag",
welchem Vereine alle übrigen verbleibenden Räumlichkeiten
mit Vertrag vom 21. April 1922 vermietet worden sind.
In dem Gebäude "Weißer Hoff"
(dem ehemaligen Prinzengebäude) wohnt der Gärtner, die
übrigen Räume sind für die Saisonarbeiter vorbehalten,
die in der Zeit der intensiven Feldarbeit vorübergehend in
Unterbrand beschäftigt und daselbst vorübergehend in
dem Arbeitsgebäude bei der staatlichen Molkerei untergebracht
sind. Die Räume im Gebäude "Weißer Hoff"
sind mit Rücksicht auf ihren Zustand zu dauernder Bewohnung
ohne kostspielige Adaptierungen ungeeignet.
Die Reservewohnung in dem angeführten
Gebäude ist für die vorübergehende Unterbringung
auswärtiger Handwerker, der Heizer der Dreschmaschine u.
ä., die von Fall zu Fall beschäftigt werden bestimmt.
Daß nach dem Brande in der Amtsstelle
der Forst - und Domänenverwaltung zwei Deputationen vorgesprochen
haben, ist richtig.
An der Spitze der einen Deputation, die Wohnungen
im Schloße verlangte, stand der Gemeindesekretär O.
Reinwarth. Wohnungen konnten ihr jedoch nicht zugeteilt werden,
weil im Schlosse keine freien Räumlichkeiten vorhanden waren.
Als nun bald darauf in die Amtsstelle der Forstund
Domänanverwaltung in Schlackenwerth der auswärtige Abbrändler,
Briefträger Georg Tousek, mit einer besonderen Emfehlung
vom Gemeindesekretär O. Reinwarth vorsprach, wurde ihm nach
sorgfältiger Erwägung für seine viergliedrige Familie
von dem Forstrat Zima im Spitalgebäude ausdrücklich
provisorisch ein Raum, der damals frei war, zugewiesen.
Der zweiten Deputation, die nicht lange nachher
neuerdings Wohnungen reklamierte, wurde noch eine Räumlichkeit
im Spitale, die von der Witwe Anna Hain, besetzt war, angewiesen.
Weitere Räume waren nicht da. Als hierauf
die Deputation dringend eine weitere Zuteilung von Wohnungen verlangte
und die zahlreiche Familie von Karl Stohwasser (7 Mitglieder)
in dem staatlichen Gasthause "Beim Francosen" unterbringen
wollte, gab die staatliche Forst - und Domänenverwaltung
nach längerer Verhandlung hiezu die Zustimmung.
Es wird jedoch bemerkt, daß die staatliche
Verwaltung die letzterwähnte Familie in dem Gebäude
der Staatsmolkerei in Unterbrand unterbringen wollte und den bezüglichen
Antrag der zweiten Deputation stellte, die sich erbot, daß
sie das Nähere selbst verhandeln oder K. Stohwasser mit dem
Mieter der Molkerei Schwager verhandeln wird. K. Stohwasser nahm
aber die Wohnung in der Molkerei aus dem Grunde nicht an, weil
er inder Fabrik des Robert Wolf angestellt sie und bei seiner
Arbeit nicht von diesem Unternehmen zu entfernt sein könne,
obgleich die Molkorei von der Fabrik bloß 20 Minuten entfernt
ist.
Im Staatsgasthaus war die Familie des Stohwasser
vom 16.-30. Mai 1927 untergebracht. Auf die Beschwerde des Pächters
des Staatsgasthauses Lenhart, daß er die genannte Familie
nicht im Gasthaus behalten kann, weil sie ihm das Geschäft
stört und weil er alle Räume der Theater-Gesellschaft
Weber vergeben hat, wurde nach einigen Schwanken auch diese Familie
in dem Spital des Großgrundbesitzes Schlackenwerth in der
reservierten, nur für Kranke bestimmten Räumlichkeit
untergebracht.
Die Unterbringung der Abbrändler im Hospital
geschah jedoch mit der Bedingung, daß die Gemeinde der Forst
- und Domänenverwaltung die schriftliche Erklärung abgibt,
daß alle provisiorisch untergebrachten Abbrändler vor
dem Winter 1927 aus dem Spital ausziehen, auf welche Erklärung
jedoch die Verwaltung bis zum heutigen Tage vergebens wartet.
Aus dem Angeführten ist ersichtlich,
ad 1. daß die staatliche Forst- und Domänenverwaltung
in Schlackenwerth weitere Abbrändler nicht unterbringen kann,
weil sie im Schlosse keine freien Räumlichkeiten hat und
die RäUme in dem ehemaligen Prinzengebäude unbewohnbar
und außerdem für die vorübergehende Unterbringung
der auswärtigen Heizer eventuell weiterer erforderlicher
Handwerker reserviert sind.
ad 2. Alle Forst- und Domänenverwaltungen
sind Geschädigten aus dem Orte und aus der Umgebung stets
nach Möglichkeit entgegenkommen und kommen ihnen weiter entgegen,
allerdings im Rahmen ihrer Befugnis. Das hat auch die Forst- und
Domänenverwaltung in Schlackenwerth getan, die zu einer weiteren
Bereitwilligkeit gegenüber den Abbrändlern aus den obenangeführten
Gründen nicht in der Lage ist.
ad 3. Die Übergabe der Verwaltung des
Spitals an das Stadtamt in Schlackenwerth ist aus prinzipiellen
Gränden untunlich.
Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen
dürfen öffentliche Sammlungen nur nach vorhergehender
amtlicher Bewilligung veranstaltet werden, und es ist die Pflicht
der politischen Behörden, die Vornahme von Sammlungen ohne
Bewilligung zu untersagen, ihren Ertrag zu konfiszieren und
gegen die Sammler einzuschreiten.
Die Erteilung der Bewilligung zu Sammlungen
- wie dies die Sammlung zu Gunsten der englischen Bergarbeiter
ist - deren Entrag humanen oder kulturellen Zwecken außerhalb
des Staatsgebietes zufallen soll ist dem Ministerium des Innern
vorbehalten, an das jedoch ein Ansuchen um die Bewilligung einer
solchen Sammlung nicht gelangt ist.
Wenn somit die unterstellten politischen Behörden
Erhebungen über die ohne amtliche Bewilligung veranstaltete
öffentliche Sammlung gepflogen haben, dann haben sie nur
die ihnen von den geltenden Vorschriften auferlegte Pflicht erfüllt.