Státní zastupitelství v Litoměřicích
navrhlo na základě oznámení okresní
politické správy v Ústí n. L. dne
15. prosince 1925 okresnímu soudu v Ústí
n. L., aby byli ti, kdož navrhli v obecním zastupitelství
v Předlicích resoluci v interpelaci uvedenou, i
ti, již pro ni hlasovali, potrestáni pro přestupek
urážky vlády.
Že tento návrh byl odůvodněn, dokázáno
jest rozsudkem okresního soudu v Ústí n.
L. z 3. března 1926, T IV 502/25-38, kterým pro
zmíněný přestupek bylo odsouzeno sedmnáct
osob a rozsudkem odvolacího soudu v Litoměřicích
z 23. dubna 1926, To 245/26, kterým odsouzeno bylo i ostatních
sedm obžalovaných.
Návrh veřejného žalobce na zastavení
trestního řízení nebyl by tedy odpovídal
zákonu a nebylo by ministerstvo spravedlnosti mohlo podání
takového návrhu ani tenkráte státnímu
zastupitelství naříditi, kdyby byla interpelace
ho došla dříve než po vynesení
rozsudku první stolice.
V Praze dne 19. května 1926.
Pracovní konflikt v pražských továrnách
na prádlo, který dne 8. března t. r. vyvrcholil
stávkou v několika továrnách a pak
výlukou v ostatních závodech toho druhu v
Praze, a k němuž pak jednak ze solidarity dělnictva,
jednak v důsledku výpovědi příslušné
kolektivní smlouvy přidružil se dnem 24. března
t. r. obdobný konflikt v závodech na výrobu
prádla v Klatovech, byl vyvolán v prvé řadě
ohlášenou změnou ve způsobu přídělu
a účtování nití k šití
potřebných. Mělo býti zavedeno dodávání
nití na účet mzdy z důvodu hospodárnější
spotřeby, pročež měly býti mzdy
současně zvýšeny o příslušné,
paušálně vyměřené částky.
Vedle toho vyskytly se též ovšem otázky
jiné, jako výplata mzdy za sváteční
dny 1. května a 28. října, úprava,
resp. zvýšení mezd atd. avšak tyto otázky
byly již rázu podružnějšího.
Ministerstvo sociální péče sledovalo
vývoj obou konfliktů od počátku velmi
bedlivě a na jeho příkaz navázaly
příslušné živnostenské inspektoráty
v Praze a v Plzni styky s oběma smluvními stranami,
snažíce se přivoditi dohodu v jednotlivých
sporných otázkách.
Po několika jednáních, jež svolal jednak
živnostenský inspektorát pro obvod Velké
Prahy, jednak magistrát hlav. města Prahy, jako
příslušný úřad živnostenský
I. stolice, podařilo se dosíci dohody smluvních
stran, jež byla vtělena v protokol ze dne 17. dubna
1926 jakož i v podrobnou smlouvu kolektivní, uzavřenou
téhož dne a upravující nový způsob
zúčtování nití i otázky
ostatní. Na základě této dohody podařilo
se pak současným snahám živnostenského
inspektorátu plzeňského přivoditi
ukončení konfliktu i v závodech klatovských,
takže dnem 20., resp. 21. dubna t. r. byla práce v
obou oblastech v neztenčené míře opět
zahájena. Takovým způsobem podařilo
se za účasti příslušných
úřadů ukončiti houževnatý,
více než 6 neděl trvající boj
o novou úpravu pracovních poměrů v
továrnách na prádlo úplnou dohodou
obou smluvních stran, při čemž veškeré
dělnictvo bylo opět přijato do práce
s výslovným ustanovení, že stávka,
resp. výluka nebude pokládána za přerušení
pracovního poměru.
V Praze dne 25. května 1926.
Ich erlaube mir vor allem anzuführen, daß für
die Staatsbahnen in sprachlicher Beziehung, insolange nicht eine
andere Regelung durchgeführt sein wird, die Vorschriften
des Sprachengesetzes gelten.
Die spezielle Frage der Bahnavisi ist provisorisch durch die besondere
Tarifvorschrift aus dem Jahre 1924 geregelt. Es muß allerdings
zugegeben werden, daß die Auslegung, welche diser Tarifvorschrift
in der Praxis gegeben wird, mit deren Intentionen nicht immer
im Einklange steht.
Definitiv wird dir Frage des Sprachengebrauchs im Verkehre mit
den Staatsbahnen in der neuen Organisationsordnung für das
Unternehmen der čechoslovakischen Staatsbahnen gelöst
werden, die vom Eisenbahnministerium bereits vorbereitet ist.
Prag, am 20. April 1926.
Es ist das Bestreben der Staatseisenbahnverwaltung, daß
der Stand des Eisenbahnparks ständig vervollkommnet werde
und daß nach Möglichkeit auf allen Strecken und daher
auch auf den Nordmähren und Westschlesien durchlaufenden
Strecken in die Garnituren der Personenzüge gute Wagen eingereiht
werden, und zwar nicht nur auf den Hauptstrecken, sondern auch
auf den Strecken der Lokalbahnen. Daß für die Strecke
Jägendorf-Olmütz im ganzen gute Garnituren zugeteilt
sind und daß die Bedeutung dieser Streke von den Eisenbahnverwaltung
nicht unterschätzt wird, beweist der Umstand, daß die
auf der Strecke Jägerndorf-Olmütz laufenden Wagen auf
die Strecke Prerau-Böhm-Trübau überstellt werden
und zwar unter Hinweis auf den gegenüber den Wagen auf der
Strecke Prerau-Böhm. Trübau besseren inneren und äußeren
Zustand derselben. Von Wagen mit einem schlechteren Äußeren
oder Inneren gibt is bloß einen verschwindenden Prozentsatz
und auch diese Wagen werden nach und nach einer Generalreparatur
unterzogen.
Solange zur Beleuchtung Gas aus Gbel verwendet wurde, gab es häufig
Beschwerden über das Gbeler Gas eine geringere Leuchtkraft
als Oelgas besitzt; derzeit wird aber in der Winterperiode Oelgas
aus der Gasanstalt in Hulin verwendet, und dadurch wurde der Mißstand
der ungenügenden Beleuchtung beseitigt.
Während der Zeit der starken Fröste werden die in den
Klosetts der Wagen angebrachten Wasserbehälter auf keiner
Strecke angefüllt, damit die Klosetteinrichtung durch den
Frost nicht beschädigt werde. Eine Ausnahme besteht bloß
bei den Schnellzugsgarnituren.
Alle Garnituren pflegen jedoch ordentlich vorgeheizt zu werden.
Schülerwagen werden altäglich in Jägerndorf beim
Zuge Nr. 1514 (Jägerndorf-Troppau) beigestellt und sie werden
stets durch die Verschubmaschine vorgeheizt.
In der Sommer- und Herbstperiode wurden dir Stammgarnituren aus
einem Wagen II. Klasse mit Seitengang, einem aus einem Abteil
II. und III. Klasse mit Seitengang bestehenden Wagen und 4 Wagen
III. Klasse mit Seitengang oder Mittelgang zusammengestellt. Nach
sorgfältiger Beobachtung der Frequenz wurden die Garnituren
für die Winterperiode um einen Wagen zweiter und dritter
Klasse verkleinert. Vor dieser Verringerung der Stammgarnituren
wurde im Vorjahre im Herbste und zu Beginn des Winters in Hannsdorf
und in Niederlindewiese ein Wagen II. Klasse abgestellt, damit
die Notwendigkeit entfalle, über Ransau totes Gewicht mitzuführen,
und dir Garnituren wurden in Niederlindewiese und Hannsdorf abermals
durch einen Wagen II. Klasse ergänzt. Hiebei geschah es,
daß für die Weiterfahrt in der Garnitur bloß
ein Wagen II. und III. Klasse blieb, was aber unverzüglich
beseitigt wurde.
Bie den aus Jägerndorf nach Olmütz abfahrenden Zügen
herrscht die stärkste Frequenz bis nach Seifersdorf, da hier
und in Bransdort (Fahrzeit 15 Min.) 150-200 Reisende aussteigen,
von Olmütz-Hauptbahnhof gegen Jägerndort herrscht die
größte Frequenz bis Velká Bystřice; bereits
in Bystrovany (Fahrzeit 8 Min.) steigen zahlreiche Reisende aus
und in Velká Bystřice ebenfalls 150 bis 200 Personen,
Auf der ganzen übrigen Strecke entspricht eine Garnitur von
einem Wagen II. Klasse und vier Wagen III. Klasse vollkommen und
es wäre völlig unökonomisch, zwischen Olmütz-Hauptbahnhof
und Jägerndort eine größere Garnitur mitzuführen,
weil dort die Steigerung nahezu 17‰ erreicht.
Bei Auflassung der zweiten Klasse auf den Lokalbahnen wurde nicht
einseitig oder willkürlich vorgegangen. Die zweite Klasse
wurde auf allen Lokalbahnen aufgelassen, auf denen sie von den
Reisenden nicht genügend benützt wurde. Vereinzelt auftretende
Mißstände in der Richtung, daß Fahrkarten II.
Klasse auf Lokalbahnen ausgegeben wurden, wo diese Klasse aufgelassen
worden war, wurden dadurch verschuldet, daß die Ausgabestelle
bei außerordentlicher Frequenz, wenn es sich um Karten in
Stationen eines fremden Direktionsbereiches handelt, - übersah,
daß auf der betreffenden Strecke oder bei einem bestimmten
Zuge die II. Klasse nicht mehr besteht; dieses, wenn auch sehr
unangenehme Übersehen kann insbesondere auch damit aufgeklärt
werden, daß die Dispositionen sich manchmal auch nach der
Frequenzsituation ändern. Diese Mißstände wurden
aber nahezu vollständig dadurch beseitigt, daß allen
Direktionen und Stationen Verzeichnisse jener Strecken zugestellt
wurden, auf denen diese Verfügungen durchgeführt wurden.
Soweit es möglich ist, verständigt die Eisenbahnverwaltung
auch die Interessenten für Jahreskarten bereits im vorhinein
davon, ob nach den geplanten Fahrordnungen und auf welcher Strecke
die erste oder zweite Klasse aufgelassen werden wird.
auf die Beschwerde gegen die Überfüllung des Zuges Nr.
1506 am 22. Dezember 1925 wurde folgendes erhoben:
Zu dem angeführten Zuge war keine größere Frequenz
gemeldet worden; da die Weihnachtsferien in den Schulen erst am
23. Dezember 1925 begannen, war keine Ursache zur Verstärkung
der Stammgarnitur vorhanden. Bei diesem Zuge herrschte eine stärkere
Frequenz bloß bis Velká Bystřice, wie dies
bereits oben angeführt wurde. Am 22. Dezember 1925 hatte
die Garnitur 25 Plätze II. Klasse und 213 Plätze III.
Klasse, reisende waren aber aus Olmütz-Hauptbahnhof 25 zweiter
Klasse und 340 Dritter Klasse, aus Groß-Wasser 20 zweiter
Klasse und 225 dritter Klasse aus Thomasdorf 16 zweiter Klasse
und 180 dritter Klasse. Der Zugsexpedient hat - wie erhoben wurde
- niemandem erklärt, daß die Reisenden keinen Anspruch
auf Sitzplätze hätten, sondern war bemüht, den
Reisenden klar zu machen, daß von Velká Bystřice
an genug Platz sein werde und daß sie sich also diese wenigen
Minuten zufrieden geben mögen. Alle Reisenden haben dieser
Aufforderung auch folge geleistet, bis auf einen, der zurückblieb,
und der wahrscheinlich Herr Lothar Kunz, Sekretär des Vereines
der deutschen Landwirte in Bärn, war.
Über den Vorfall am Bahnhofe in Jägerndorf am 29. Dezember
1925 wurde folgendes erhoben:
Die Türe vom Vestibüle zum Perrone wurde vom Portier
erst bei Einfahrt des Zuges Nr. 1006 in die Station geschlossen.
Nach diesem Zuge, der um 3 Minuten verspätet war, fuhr Zug
Nr. 2023 ab, um den es sich handelt (die reguläre Abfahrt
des Zuges Nr. 2023 ist um 18 Uhr und die Ankunft des Zuges Nr.
1006 um 17.59 Uhr). Während dieser Zeit (ungefähr 3
Minuten) kamen im Vestibüle die Arbeiter zusammen, welche
aus den nahen Betrieben herbeigeströmt waren, in denen an
diesem Tage, wie überhaupt in den Weihnachts- und Neujahrstagen,
die Arbeitstage vom 31. Dezember 1925 und 2. Jänner 1926
ersetzt werden. Sonst endet die Arbeit in den Betrieben regelmäßig
um 17.30 Uhr, so daß die Arbeiter vor Ankunft des Zuges
1006 rechtzeitig in den Zug Nummer 2023 einsteigen können.
Der Portier hat richtig gehandelt, weil die Sicherheit der Reisenden
durch den Zug Nr. 1006 bedroht war, der am Nebengeleise einfuhr;
außerdem war jedoch für dir Arbeiter der Zug Nr. 1009
bestimmt, der um 18.27 Uhr abfährt und auch entsprechend
verstärkt war. Der Verkehrsbeamte, Revident Klein, bemühte
sich die Angelegenheit höflich aufzuklären, aber ergebnislos.
Die Arbeiter bedrohten den Portier mit den Fäusten und benahmen
sich so, daß die Polizei eingreifen mußte, welche
den Hauptexzedenten, den Arbeiter Anders aus Röwersdorf,
sicherstellte. Der Arbeiter Anders stellte sich am nächsten
Tage beim Verkehrsamt ein und bat, daß gegen ihn keine Anzeige
erstattet werde; er gab selbst zu, daß nicht nur er, sondern
auch andere Arbeiter nicht korrekt gehandelt hätten.
Die Ergebnisse der auf Grund der Interpellation eingeleiteten
Untersuchung zeigten gleichzeitig die Grundlosigkeit der Beschwerden
wegen Unkenntnis der deutschen Sprache; bei einer Versetzung čechischer
Bahnbediensteten wird stets darauf geachtet, daß sie die
Sprache der Ortsbewohner kennen.
die Staatseisenbahnverwaltung wird auch ferner darüber wachen,
daß der Eisenbahnbetrieb in jeder Beziehung vervollkommnet
werde, und ist bemüht, begründeten Beschwerden unverzüglich
zu entsprechen.
Prag, am 28. April 1926.
Die Regierungsverordnung vom 12. Mai 1922, Slg. d. G. u V. Nr.
148, berechtigt den Justizminister nicht, Zivilgeometer für
die einzelnen Gerichtsbezirke zu bestellen, da sie Privatunternehmer
sind, umsoweniger aber kann er für diese Arbeiten einen staatlichen
Forstingenieur bestellen. Die staatlichen Forstingenieure können
zwar von der Prüfungskommission im Sinne des Art. VIII der
zitierten Verordnung die Landvermessungsberechtigung ohne Prüfung
erhalten, falls sie allerdings die Befähigung nach Art. VII
aufweisen, in der Frage jedoch, ob und wo sie ihre Praxis betreiben
werden, hat weder diese Prüfungskommission noch das Justizministerium
einen weiteren Einfluß.
Falls die Herren Interpellanten die Bestimmung des Abs. 2, Art.
I, der zit. Verordnung im Sinne hatten, mache ich darauf Aufmerksam,
daß, wie bereits aus der Fassung des angeführten Absatzes
ersichtlich ist, hier bloß dir für die Zwecke des eigenen
Dienstbereiches des betreffenden Amtes ausgefertigten Planskizzen
gemeint sind.
Prag, am 22. April 1926.
Durch die gepflogenen Erhebungen wurde sichergestellt, daß
sich in der Gemeinde Zech bei Elbogen keine Porzellanfabrik befindet;
an der Grenze zwischen dieser Gemeinde und der Stadt Elbogen -
jedoch bereits auf dem Grunde dieser Stadt - befindet sich die
Porzellanfabrik der Firma Adolf Persch in Elbogen, welche auf
die direkte Anfrage antwortete, daß sie mit der in der Interpellation
angeführten Nachricht in keinem Zusammenhange stehe. Auch
die Übrigen, in der Nähe gelegenen und im Betrieb stehenden
Porzellanfabriken denken nicht an einen Verkauf ihrer Unternehmengen;
daß einzige Unternehmen, das is dieser Gegend außer
Betrieb steht, ist die kleine Fabrik der Firma Panzner und Co.
in Schlaggenwald, über welche ermittelt wurde, daß
deren bücherliche Eigentümer bisher zwei Karlsbader
Kaufleute sind.
Nach den bisherigen Ermittlungen ist deshalb keine Porzellanfabrik
in die Hände der japanischer Staatsangehöriger übergegangen.
Prag, am 10. Mai 1926.
A prágai cseh tudományos és müvészeti
akadémia a késedelem megvilágitása
és igazolása mellett az interpellációban
felsorolt négy Komeniuskőnyvet 1926 január
2.-án az iskola-és nemzetmüvelödésügyi
minisztériumnak vissazaadta, minthogy nevezett minisztérium
mindenre figyelmeztetv lévén már az interpelláció
benyujtása előtt az ügyben vizsgálatot
folytatott.
Aziskola-és nemzetmüvelődésügyi
minisztérium intézkedéseket tett aziránt,
hogy nevezett könyvek a külügyi minisztérium
közvetitésével a prágai magyar követségnek
kiadassanak.
Az interpelláció adatai (hogy az egyik könyv
az interpelláló úr birtokában, a másik
Brnóban van stb.) a valóságnak tehát
meg nem felelnek s úgy látszik, hogy az interpelláló
úr más azonos példányok nyomában
volt. Az akadémiával szemben formált kártéritési
igények tekintetében az államkormányzat
nem hivatott határozni, mert ez a törvény rendes
útjára tartozik.
Praha, 1926 május 11.-én.
Der Entwurf des neuen Organisationsstatutes für die Unternehmung
der čechoslovakischen Staatsbahn, von den § 6 der
Regierungsverordnung Nr. 206/1924 spricht, ist noch nicht vollständig
fertiggestellt.
Ich kann nur versichern, daß die neue Organisation so eingerichtet
sein wird, daß sie allen öffentlichen, dem Unternehmen
obliegenden Aufgaben entsprechen wird, allerdings im Rahmen, der
durch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den tatsächlichen
praktischen Bedarf gegeben ist. Dies gilt für alle Bestimmungen
des künftigen Organisationsstatutes, somit auch für
die Sprachenbestimmungen.
Prag, am 10. Mai 1926.
Als die Wahl der Gemeindevertretung in Karwin auf die eingebrachten
Beschwerden durch Entscheidung der politischen Landesverwaltung
in Troppau am 11. Juni 1924, Nr. I-2437/1 wegen grundsätzlicher
Verletzung der Wahlordnung aufgehoben wurde, konnten Neuwahlen
nicht gleich ausgeschrieben werden, weil inzwischen die sich durch
längere Zeit hinziehende Angelegenheit der Abtrennung der
Ortschaft Sowinec von Altstadt und ihr Anschluß an Karwin
in ein entscheidendes Stadium getreten ist.
Die Verlegung der Wahlen war in diesem Falle nötig, weil
nach Durchfährung der beabsichtigten Änderung der Gemeindegrenzen
die Wahl der Gemeindevertretung in beiden Gemeinden Hätte
von neuem stattfinden müssen, und dies umsomehr, als die
Veränderung des Umfanges dieser Gemeinden auch Einfluß
auf die Zahl der Mandate in den Gemeindevertretungen üben
konnte.
Als dann diese Veränderung der Grenzen der beiden genannten
Gemeinden bewilligt und am 25. November 1925 durchgeführt
wurde, war es nicht möglich, die Wahl in Karwin sofort vorzunehmen,
weil die Wähler aus der Ortschaft Sowinec in die ständigen
Wählerverzeichnisse der Gemeinde Karwin erst am 15. Dezember
1925 aufgenommen werden konnten und von diesem Tage bis zum 15.
Februar 1926 die Vornahme der Wahl nach den Bestmmungen den §
11 Gemeindewahlordnung unzulässig war.
Als die betreffende Frist abgelaufen war, trug die politische
Landesverwaltung in Troppau der politischen Bezirksverwaltung
in Freistadt auf, die Wahl der Gemeindevertretung in Karwin auszuschreiben,
Bevor es jedoch hiezu kam, suchte die Verwaltungskommission in
Karwin auf Grund einhelligen Beschlusses vom 26. März 1926
an, daß diese Wahl am Ende Mai oder am Beginne Juni 1926
stattfinden möge. Diesem Wunsche Rechnung tragend, wird die
politische Bezirksverwaltung die Wahl der Gemeindevertretung derart
ausschreiben, daß dieselbe zum bezeichneten Termin tatsächlich
vorgenommen wird.
Prag, den 26. April 1926.
Zu der oben angeführten Interpellation erlaube ich mir Nachstehendes
mitzuteilen:
Auf Grund der örtlichen Erhebungen legten die Stadt Reichenberg
und die Bezirksverwaltungskommission Projekte zur Regelung der
Neisse in der Stadt bis zum Wehr der Firma Klinger und dann zur
Flußregulierung vom Wehr bis nach Nachendorf vor.
Die unzureichenden Mittel des Fondes für Flußregulierungen,
die in erster Reihe zur Fortsetzung der bereits im Bau begriffenen
Bauten zu verwenden sind, erlauben nicht, daß neue Regulierungen
vorgenommen werden, wenn sie auch vom Standpunkte der öffentlichen
Interessen wünschenswert sein mögen.
Das Ministerium für öffentliche Arbeiten erkennt zwar
die Notwendigkeit der Regulierungen des Flusses Neisse sowohl
in Reichenberg selbst als auch unterhalb der Stadt an, konnte
jedoch vorläufig nur die Regulierung im Stadtsprengel auf
der Strecke km 9.32 bis 9.95 genehmigen. Diese Arbeiten, die einen
Aufwand von 840.000 Kč erfordern, zu welchem aus dem oben
genannten Fonds der Stadt Reichenberg eine Summe bis zur Höhe
von 500.000 Kč beigetragen werden soll, wird die Stadt
selbst durchführen.
Da jedoch die Regulierung mit dem Neubau einer Brücke in
Fortsetzung der Staatsstraße Reichenberg-Gablonz über
das neue Flußbett der Neisse zusammenhängt, soll nach
den bisherigen Verhandlungen die Stadt Reichenberg der politischen
Landesverwaltung ein allgemeines Projekt vorlegen und die Frage
der Finanzierung dieses Brückenbaues mit den bezüglichen
Faktoren grundsätzlich in Verhandling ziehen.
Die weitern Regulierungsarbeiten werden erst eingeleitet werden
können, bis die Mittel des Fondes zur Flußregulierung
einigermaßen frei werden, beziehungsweise bis nach dem Hauptstück
II des Gesetzes vom 15. Oktober 1925, S. d. G. u. V. Nr. 227,
zur Verhütung der Schäden bei künftigen Elementarkatastrophen
Mittel zur Verfügung gestellt werden. Das Ministerium für
öffentlich Arbeiten wird sich bemühen, daß die
Fortsetzung der Neisse-Regulierung unterhalb Reichenberg, obgleich
dieselbe durch das Gesetz nicht sichergestellt ist, in das Bauprogramm
einbezogen werde.
Das bezügliche weitere Projekt, das vor allem die Teilregulierung
der Neisse auf der Strecke km 11.05-11.45 betrifft und welches
die Errichtung der notwendigen Verbindungsstraße Altpaulsdorf-Rosental
I ermöglichen soll, wird einem neuen informativen Verfahren
unterworfen werden müssen, weil konstatiert wurde, daß
durch gelegentliche Abänderung des Projektes wesentliche
Ersparungen zu erzielen wären.
Prag, am 3. Mai 1926.