Pøeklad ad XIII./309.

Válasz

a szociális gondoskodásügyi minisztertõl Koczor képpviselõ és tárasai interpellációjára a komáromi kerületi munkásbiztosító pénztár s más hasonló intézmény önkormányzatának helyreállítása tárgyában (V./144 ny.-sz.).

A komáromi keróületi munkásbiztositó pénztár önkormányzati szervei a sociális gondoskodásügyi minisztérium 1923. szeptember 22.-én kelt 10.856/1923 sz. határozata áltah az 1907. évi XIX. t. c. 173 §.-ának 4. bekezdése illetõleg az 1922. július 14.-én kelt 199.gy-sz. kormányrendelet 30. §-a értelmében feloszlattak s a bratiszlavai országos munkásbiztositó hivatal egyidejüleg felhatalmaztatott, hogy a pénztár igazgatásának ideiglenes vezetésérõl gondoskodjék.

A feloszlatás indoka a pénztár igazgatóságának rossz gazdálkodása, közigazgtási hiányok s végül azon körülmény volt, hogy a földmunkás elem az igazgatásban egyáltalában képviselve nem volt.

Az interpellációban az 1907.-i XIX. t. c. 105 és 106. §-aira történik utalás, amely törvényszakszok a volt országos pénztárra, illetõleg ma a bratislavai országos munkásbiztositó hivatalra s nem a kerületi pénztárakra vonatkoznak, Hogy a pénztárak autonomiája meg volna semmisitve, azt elismerni nem lehet, mert a kormánybiztos Slovensko és Podkarpatska Rus egész területe munkaadóinak és alkalmazottjainak képviselõi által õnkormányzatilag igazgatottorgzágos hivatalnak van alávetve. Az országos hivatal és szervei, t. i. a kerületi munkásbiztositó pénztárak az 1907.-i XIX, t. c. 98. és 100. §-aira való tekintettel egységes egéznek tekintendõk.

Az országos hivatal a pénztárak feletti felügyeletet gyakorolova maga is a sociális gondoskodásüyi minisztérim felügyelete alatt áll. Intézkedéseiben a vontkozó jogszabályokat és igazgatásának önkormányzati szervei által adott irányelveket kell tartania szem elõtt, nem állitható tehát, hogy joghatósága korlátlan vagy hogy azzal a biztositottak s a munkaadók hátrányára visszaél.

A sociális gondoskodásügyi minisztérium, tekintettel az alkalmazottak betegségi, rokkantsági s aggkori biztositásáról szóló 221/1924. sz. tõrvénynek a legkõzelebbi jöbõben leendõ életbelépésére a munkásbiztositó penztárakba való választások foganatositását annál kevésbbé tartja célszerünek, minthogy azok azámára Slovenskón és Podkarpatska Rusban a 4790/1917. sz. ministzteri rendelet 47. §-ára való tekintettel törvényes alap nincsen.

Praha,

A siciális gondoskodásügyi miniszter:

Dr. Schieszl s. k.

Pøeklad ad XIV./309.

Antwort

des Ministers für Landwirtschaft

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen

betreffend die Überprüfung der für die Tierbeschau in Notschlachtungsfällen geforderten Gebühren (Druck IX./92).

Die Tierärztekammer, deren Mitglieder alle zum Betriebe der tierärztlichen Praxis berechtigten Tierärzte sind, mit Ausnahme der Tierärzte im aktiven Militärdienst und im Staatdienst, und deren Wirksamkeit sich auf das ganze Gabiet der èechoslovakischen Republik erstreckt, hat mit Beschluß des Vorstandes als Entgelt für die Intervention bei Notschlachtungen (ausschließlich Reisegeld und Zeitverlust) nachstehende Taxen festgesetzt:

Für die Besichtigung eines Einhufers oder Hornviehs 30 Kè, eines anderen Tieres 15 Kè. Bei Ausstellung der Rechnung ist auf Intervention zur Nachtzeit, am Sonn- oder Feiertag, auf die Entfernung des Ortes der Funktion vom Wohnorte des Tierarztes und auf den Zeitverlust Rücksicht zu nehmen. In Betracht kommen die bezüglichen Bestimmungen des Minimaltarifs der Tierärztekammer.

Nach den gepflogenen Erhebungen hat zur Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen die Fleischbeschau der Notschlachtung auf der Liegenschaft der Anna Hujer in Karlovec Nr. 8 Anlaß gegeben, die der Tierarzt aus Gablonz a. N., Rudolf Passian vorgenommen hat. Für seine Intervention hat der genannte Tierarzt 150 Kè gerechnet, wovon auf Barauslagen 130 Kè und auf das eigentliche Honorar des Tierarztes 20 Kè entfallen. Es läßt sich nicht sagen, daß diese Gebühr das zulässige Maß überschreiten würde. Das hat auch der Abgeordnete Windirsch in seinem an den Tierarzt Passian gerichteten Schreiben vom 22. März 1926 anerkannt, in welchem er erklärt, daß er das Opfer eines irrigen Berichtes geworden war, der den Anlaß zu seiner Bemühung gab, der Anna Hujer zu ihrem Rechte zu verhelfen.

Aus den bezeichneten Gründen findet das Ministerium für Landwirtschaft vorläufig noch nicht das Bedürfnis gegeben, daß die in Notschlachtungsfällen von Nichtstaatstierärzten für die Tierbeschau geforderten Gebühren von den zuständigen politischen Bezirksverwaltungen adjustiert werden müssen.

Prag, den 10. Mai 1926.

Der Minister für Landwirtschaft:

Dr. Juraj Slávik m. p.

Pøeklad ad XV./309.

Anwort

des Finanzminister

im Einvernehmen mit dem Handelsminister und dem Landwirtschaftsminister auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen

betreffend die Pauschalierung der Umsatzsteuer von Schlachtvieh und Fleisch (Druck XIV./92).

Durch Kundmachung des Finanzministers im Einvernehmen mit den Handelsminister vom 25. November 1925, S. d. G. u. V. Nr. 247, wurde die Umsatzsteuer von Schlachtvieh und Fleisch pauschaliert.

Um die Eingebung und Eintreibung des Pauschales zu vereinfachen, wurde das Pauschal mit der Fleischsteuer verknüpft und durch Kundmachung festgesetzt, daß das Pauschale grundsätzlich in allen Fällen eingehoben werden wird, in denen die Fleischsteuer eingehoben wird, somit auch bei Notschlachtungen. Als dann heuer im März mit den Vertretern der Landwirte über die Pauschalierung der Umsatzsteuer bei Landwirten für das Jahr 1925 verhandelt wurde, wurde zugleich auch über die erwähnten Notschlachtungen, beziehungsweise über die Verpflichtung der Landwirte verhandelt, von diesen Schlachtungen das Steuerpauschal zu bezahlen. Allein es kam in dieser Frage vorläufig zu keiner Einigung, weil dir Vertreter des Finanzministeriums die begründete Befürchtung aussprachen, daß die verlangte Befreiung für Notschlachtungen zur Umgehung der Steuerpflicht mißbraucht werden könnte - welche Einwendlung auch die Vertreter der Landwirte selbst anerkannt haben. Deshalb wurde diese Frage nach Einigung mit den Vertretern der Landwirte auf eine spätere Zeit vertagt und sie wird auf einer besonderen Konferenz verhandelt werden, die in der nächsten zeit stattfinden wird.

Prag, den 27. April 1926.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

Pøeklad ad XVI./309.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen

in der Angelegenheit einer notwendigen Reform im Heereswesen (Druck X./181).

Zu dieser Interpellation beehre ich mich auf den § 62 des Wehrgesetzes (S. d. G. u V. Nr. 193 für das Jahr 1920) hinzuweisen, der bestimmt, daß die Landsturmmänner des Jahrganges 1897 und der älteren Jahrgänge, die nach der letzten giltigen Klassifikation zum Militärdienst mit der Waffe tauglich sind, als assentiert gelten, während die übrigen Angehörigen dieser Jahrgänge als nichtassentiert gelten.

§ 22 der Regierungsverordnung vom 27. Juli 1920 (S. d. G. u V. Nr. 470 für das Jahr 1920) bestimmt zufolge des zitierten § 62 des Wehrgesetzes die Überführung der Landsturmmänner der Jahrgänge 1897 - 1871, die während des Krieges der Landsturmmusterung unterzogen wurden, in die betreffenden Assentjahrgänge und zwar so , als ob sie in ihrem 22. Lebensjahre assentiert worden wären. Auf diese Weise wurde für die gemusterten Landsturmmänner der Geburtsjahrgänge:

1897
der Assentjahrgang
1919 (1897 a 22-1919)
1896
"
1918
1895
"
1917
1894
"
1916
1893
"
1915
1892
"
1914 u. s. w.

Der Assentjahrgang ist in den Militärnachweisen mit einem Bruche bezeichnet, z. B. 1920/1919, dessen Zähler stets gleich bleibt und das Jahr der Überführung in das Wehrverhältnis nach den Wehrgesetze aus dem Jahre 1920 angibt und der Nenner das Jahr bezeichnet, in welchem der betreffende Landsturmmann in seinem 22. Lebensjahre assentiert wurde.

Zur Waffenübung, zu welcher Reservemannschaft nach § 22 des Wehrgesetzes in der Gesamtdauer von 14 Wochen verpflichtet ist, ist diese nach den Bestimmungen des § 99, 1a der Wehrvorschriften im dritten, fünften, siebenten und neunten Jahre der ersten Reserve angehalten; von diesen Waffenübungen sind die ersten zwei vierwöchentlich, die weiteren dreiwöchetlich.

Die Zugehörigkeit zu den einzelnen Reservejahrgängen der gemusterten Landsturmmänner, die in die Reserve überführt worden sind, stellt nachstehende Tabelle dar:

Des Assentjahrganges
sind im
 
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
 
Jahrgang der I. Reserve
 
bis zum Ende des Kalenderjahres
1920/19191921 19221923 19241925 19261927 19281929 1930
1920/1918 19211922 19231924 19251926 19271928 1929
1920/1917  1921 19221923 19241925 19261927 1928
1920/1916   1921 19221923 19241925 19261927
1920/1915    1921 19221923 19241925 1926
1920/1914     19211922 19231924 1925
1920/1913      1921 19221923 1924
1920/1912       1921 19221923
u. s. w.           

Es ist somit die Frage, soweit sie die Anfrage ad 1. betreffend die Ableistung von Waffenübungen für alle Militärpersonen in der Reserve durch das Wehrgesetz, beziehungsweise durch die betreffenden Durchführungsverordnungen geregelt.

Die Kriegsgefangenen, die später aus der Gefangenschaft zurückgekommen sind, werden nur zu einer Waffenübung (Dienstübung) verhalten, sofern sie zu derselben nach dem Assentjahrgang und dem Reservejahrgang verpflichtet sind.

Soweit es sich um die Forderung ad 2. handelt, daß den aus dem Verhältnis des klassifizierten Landsturms in die Reserve überführten Personen die gleich Verpflichtung zu den Übungen auferlegt wird, wie den freiwillig Assentierten (eventuell für die Dauer des Krieges), so kann derselben nicht entsprochen werden, weil diese Frage durch das Wehrgesetz, beziehungsweise durch die Druchführungsvorschriften geregelt ist, wie oben bereits angeführt.

Wird auf eine gewisse Begünstigung hingewiesen, der sich aus der abweichenden Festsetzung des Assentjahrgangs und demzufolge aus der hieraus sich ergebenden Verpflichtung zu einer geringeren Zahl von Waffenübungen bei den während des Krieges freiwillig Assentierten, gegenüber den bei der Landsturmmusterung tauglich erkannten Personen gleichen Alters ergibt, was dadurch entstanden ist, daß den ersteren als Assentjahr das Jahr der tatsächlich vollzogenen Assentierung angesetzt wird, während den zweiten das Jahr, in dem die Betreffenden das 2. Lebensjahr erreicht haben (z. B. bei einer im Jahre 1897 geborenen, 1916 freiwillig assentierten Person wird als Assentjahr das Jahr 1916 gerechnet, während eine Person, die bei der Landsturmmusterung tauglich erkannt wurde, das Assentjahr 1919/1897 und 22-1919 gerechnet wird), kann nicht außeracht gelassen werden , daß die Personen, die sich der freiwilligen Assentierung unterworfen haben, damit die Verpflichtung übernommen haben, im aktiven Dienst während der durch das damalige Wehrgesetz bestimmten zeit im aktiven Dienst zu verbleiben, d. h. ein, beziehungsweise zwei Jahre, eine Verpflichtung, der sie auch in dem Falle entsprechen müßten, wenn die Demobilisierung auch vor Erfüllung dieser Verpflichtung angeordnet worden wäre, während die gemusterten Personen demobilisiert worden wären. die im Laufe des Krieges freiwillig assentierten Personen bilden zu den übrigen einen verschwindenden Perzentsatz und es kann nicht Grundlage für die Ordnung des militärischen Verhältnisses einer so riesigen Anzahl, die in jedem Assentjahre geringen Anzahl von einzelnen Personen sein.

Zu der ad 3 ausgesprochenen Forderung, daß dir Personen der Assentjahre 1914, 1915 und 1916 von allen Waffenübungen befreit werden, führe ich an, daß die Reservemannschaft der Assentjahrgänge 1914 und 1915 nicht mehr zu Waffenübungen verpflichtet sind, und die Reservemannschaft des Assentjahrs 1916, die heuer zum neunten Jahrgange der ersten Reserve gehört, im Jahre 1926 zur letzten Waffenübung, und zwar zu einer zweiwöchigen verpflichtet ist. Bei dieser Gelegengeit muß bemerkt werden, daß die Reservemannschaft des Assentjahres 1914 überhaupt zu Waffenübungen nicht einberufen wurde und daß derselben die Waffenübungen, zu denen sie in den Jahren 1922 und 1924 verpflichtet waren, nachgesehen worden sind.

Von den Angehürigen des Assentjahres 1915 wurden im Jahre 1922 zur Waffenübung (Dienstübung) nur jene einberufen, die während der Mobilisierung im Oktober 1921 den Militärdienst nicht angetreten haben.

Was die Reservemannschaft des Assentjahres 1916 anlangt, so wurden von dieser im Jahre 1922 zur Waffenübung (Dienstübung) nur jene Personen einberufen, die während der Mobilisierung im Jahre 1921 nicht verpflichtet waren, den aktiven Dienst anzutreten, oder obgleich sie verpflichtet ware, denselben anzutreten, ihn doch nicht angetreten haben.

Rücksichtlich des Antrags ad 4, daß die körperlich schwachen Personen nach Einrückung zu den Übungen zur Superarbitrierung zu bestimmen wären, verweise ich auf den § 101:9 der Wehrvorschriften, der bestimmt, daß die kranke Mannschaft, bei der völlige Genesung in wenigen Tagen erwartet werden kann, in die ärztliche Behandlung abzugeben ist, Personen dagegen, deren Zustand Krakenbehandlung erfordert, in ein Militärspital abzugeben sind und daß die übrigen Kranken in das nichtaktive Verhältnis zu überstellen sind, wobei die Letztgenannten verpflichtet sind, die versäumte Übung nachzutragen. Zur Suerarbitrierung werden nur jene Personen bestimmt, die bei der ärztlichen Untersuchung als untauglich erkannt werden.

Um aber zu verhindern, daß die Bestimmungen der Wehrvorschriften durch wiederholt nacheinander wiederkehrende Überstellung kranker, zu den Übungen eingerückter Personen in das nichtaktive Verhältnis mißbraucht werden, ordnet die Militärverwaltung an, daß die Übergriffe in dieser Richtung hintangehalten werden.

Was die Beschwerde in Punkt 4 betrifft, daß vielleicht ausgesprochen körperlich schwache Reservisten nicht zur Superarbitrierung bestimmt wurden, so bitte ich um die Mitteilung konkreter Fälle, damit diese von der Militärverwaltung untersucht werden können.

Aus dem Angeführten geht hervor, daß die Militärverwaltung in den ersten Jahren unserer Selbständigkeit zu Waffenübungen nur die allernotwendigste Zahl von Reservisten einberufen hat, wobei sie nicht einmal die Bestimmungen des Wehrgesetzes voll ausgenützt hat.

Es ist jedoch gegenwärtig nötig, daß die Militärverwaltung zu Übungen nach dem Wehrgesetz auch jene Reservisten einberufe, die im Weltkriege an verschiedenen Fronten und in verschiedenen Armeen gekämpft haben, und zwar deshalb, damit diese Reservisten mit unserer neuen Organisation, Ausrüstung und Ausbildungsart vertraut werden.

Von diesem Standpunkte kann die Militäverwaltung mit Rücksicht auf die Bereitschaft und die Ausbildung der Armee und wegen der verkürzten aktiven Dienstzeit und wegen der herabgesetzten Stände nicht zurücktreten.

Prag, den 10. Mai 1926.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Syrový m. p.

Pøeklad ad XVII./309.

Antwort

des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Czech, Hillebrand und Genossen

wegen der Verschiebung der Abrüstungskonferenz (Druck X./97).

Auf die obenangeführte Interpellation erlaube ich mir folgende Antwort zu erteilen:

Der Vertreter der èechoslovakei hat an der Aktion, die auf die Verschiebung der auf den 15. Feber 1926 nach Genf einberufenen Sitzung der vorbereitenden Kommission für die Abrüstungskonferenz hinzielte, jedoch nicht auf länger als den 15. Mai 1926, teilgenommen.

Die Verschiebung erfolgte im Interesse des Zweckes, für den die vorbereitungskommission eingesetzt war, und zwar hauptsächlich aus folgenden Gründen:

a) damit die Regierungen der Staaten, die Mitglieder der Kommission sind, hinlänglich Zeit zur eingehenden Beantwortung des Fragebogens haben, der die Grundlage für die Argeit der Kommission bilden soll, und damit die Möglichkeit einer Verzögerung dadurch, daß die Vertreter einer der Staaten als Mitglieds der Kommission zu irgendeiner Frage keine Stellung nehmen könnten unter Hinweis darauf daß sie von ihrer Regierung nicht die erforderlichen Instruktionen besitzen, weil die Regierung nicht Zeit genug hatte, sich mit der bezüglichen Frage zu beschäftigen, auf das Mindestmaß herabgedrückt werde;

b) damit jenen Staaten als Kommissionsmitgliedern, welche nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, oder zwar Mitglieder des Völkerbundes, aber nicht im Rate vertreten sind, die Teilnahme an den Arbeiten beider Beratungsorgane der Vorbereitungskommission ermöglicht werde, d. i. der gemischten Kommission und der Ständigen Beratungskommission für Militär-, Marine- und Luftschiffahrtsfragen. Diese Teilnahme, auf die besonders Deutschland bedeutendes Gewicht legte, hat die Abänderung der Entscheidung des Rates vom Dezember 1925 vorausgesetzt, durch welche die Vorbereitungskommission errichtet worden ist. Über diese Abänderung konnte lediglich der Rat entscheiden und dieser wurde im Sinne der für seine Sitzungen geltenden Normen auf den 8. März 1926 einberufen, während die Vorbereitungskommission bereits am 15. Feber zusammentreten sollte;

c) damit den Staaten als Kommissionsmitgliedern, welche bestimmte Fragen von einigermaßen differierenden Gesichtspunkten aus beurteilen, die Möglichkeit gegeben werde, diese Gesichtspunkte zu vereinigen oder wenigstens einander näher zu bringen.

Die Abrüstungskonferenz wird einberufen werden, sobald sie die Kommission vorbereitet haben wird. Das Datum des Zusammentrittes der Konferenz hängt also davon ab, wie schnell die Vorbereitungsarbeiten vorwärtsgehen werden. Die Vorbereitungskommission eröffnet ihre Arbeiten am 18. Mai d. J. Die Beteiligung des èechoslovakischen Vertreters an diesen Arbeiten wird von dem Bestreben getragen sein, daß die Kommission möglichst bald zu einem Ziele gelange. Diese Teilnahme kann nach den Sitzungen der Völkerbundsversammlung im Jahre 1923 und 1924, wo der èechoslovakische Vertreter einen so aktiven Anteil an der Ausarbeitung des Antrages des Übereinkommens über die gegenseitige Hilfeleistund und des Genfer Protokolles hatte, auch gar keine andere sein.

Prag, am 28. Mai 1926.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten:

Dr. Beneš m. p.

Pøeklad ad XVIII./309.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Grünzner, Kirpal und Genossen

wegen der Strafverfolgung der Gemeindevertretung in Predlitz (Druck III./144).

Die Staatsanwaltschaft in Leitmeritz hat auf Grund der Anzeige der politischen Bezirksverwaltung in Aussig a. E. am 15. Dezember 1925 dem Bezirksgerichte in Aussig a. E. den Antrag gestellt, daß jene Personen, welche in der Gemeindevertretung in Predlitz die in der Interpellation Angeführte Resolution beantragt, sowie diejenigen, welche für dieselbe gestimmt haben, wegen Übertretung der Beleidigung der Regierung gestraft werden.

Daß dieser Antrag begründet war, ist durch das Urteil des Bezirksgerichtes in Aussig a. E. vom 3. März 1926, T IV 502/25-38, erwiesen, womit 17 Personen wegen der erwähnten Übertretung verurteilt worden sind, sowie durch das Urteil des Berufungsgerichtes in Leitmeritz vom 23. April 1926 To 245/26, womit auch die übrigen 7 Angeklagten verurteilt wurden.

Der Antrag des öffentlichen Angklägers auf Einstellung des Strafverfahrens hätte daher dem Gesetze nicht entsprochen, und es hätte das Justizministerium die Einbringung eines solchen Antrages auch dann der Staatsanwaltschaft nicht auftragen können, wenn es die Interpellation früher erhalten hätte, als nach Herausgabe des Urteiles I. Instanz.

Prag, am 19 Mai 1926.

Der Justizminister:

Dr. Haussmann m. p.

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