A komáromi keróületi munkásbiztositó
pénztár önkormányzati szervei a sociális
gondoskodásügyi minisztérium 1923. szeptember
22.-én kelt 10.856/1923 sz. határozata áltah
az 1907. évi XIX. t. c. 173 §.-ának 4. bekezdése
illetõleg az 1922. július 14.-én kelt 199.gy-sz.
kormányrendelet 30. §-a értelmében feloszlattak
s a bratiszlavai országos munkásbiztositó
hivatal egyidejüleg felhatalmaztatott, hogy a pénztár
igazgatásának ideiglenes vezetésérõl
gondoskodjék.
A feloszlatás indoka a pénztár igazgatóságának
rossz gazdálkodása, közigazgtási hiányok
s végül azon körülmény volt, hogy
a földmunkás elem az igazgatásban egyáltalában
képviselve nem volt.
Az interpellációban az 1907.-i XIX. t. c. 105 és
106. §-aira történik utalás, amely törvényszakszok
a volt országos pénztárra, illetõleg
ma a bratislavai országos munkásbiztositó
hivatalra s nem a kerületi pénztárakra vonatkoznak,
Hogy a pénztárak autonomiája meg volna semmisitve,
azt elismerni nem lehet, mert a kormánybiztos Slovensko
és Podkarpatska Rus egész területe munkaadóinak
és alkalmazottjainak képviselõi által
õnkormányzatilag igazgatottorgzágos hivatalnak
van alávetve. Az országos hivatal és szervei,
t. i. a kerületi munkásbiztositó pénztárak
az 1907.-i XIX, t. c. 98. és 100. §-aira való
tekintettel egységes egéznek tekintendõk.
Az országos hivatal a pénztárak feletti felügyeletet
gyakorolova maga is a sociális gondoskodásüyi
minisztérim felügyelete alatt áll. Intézkedéseiben
a vontkozó jogszabályokat és igazgatásának
önkormányzati szervei által adott irányelveket
kell tartania szem elõtt, nem állitható tehát,
hogy joghatósága korlátlan vagy hogy azzal
a biztositottak s a munkaadók hátrányára
visszaél.
A sociális gondoskodásügyi minisztérium,
tekintettel az alkalmazottak betegségi, rokkantsági
s aggkori biztositásáról szóló
221/1924. sz. tõrvénynek a legkõzelebbi jöbõben
leendõ életbelépésére a munkásbiztositó
penztárakba való választások foganatositását
annál kevésbbé tartja célszerünek,
minthogy azok azámára Slovenskón és
Podkarpatska Rusban a 4790/1917. sz. ministzteri rendelet 47.
§-ára való tekintettel törvényes
alap nincsen.
Praha,
Die Tierärztekammer, deren Mitglieder alle zum Betriebe der
tierärztlichen Praxis berechtigten Tierärzte sind, mit
Ausnahme der Tierärzte im aktiven Militärdienst und
im Staatdienst, und deren Wirksamkeit sich auf das ganze Gabiet
der èechoslovakischen Republik erstreckt, hat mit Beschluß
des Vorstandes als Entgelt für die Intervention bei Notschlachtungen
(ausschließlich Reisegeld und Zeitverlust) nachstehende
Taxen festgesetzt:
Für die Besichtigung eines Einhufers oder Hornviehs 30 Kè,
eines anderen Tieres 15 Kè. Bei Ausstellung der Rechnung
ist auf Intervention zur Nachtzeit, am Sonn- oder Feiertag, auf
die Entfernung des Ortes der Funktion vom Wohnorte des Tierarztes
und auf den Zeitverlust Rücksicht zu nehmen. In Betracht
kommen die bezüglichen Bestimmungen des Minimaltarifs der
Tierärztekammer.
Nach den gepflogenen Erhebungen hat zur Interpellation des Abgeordneten
Windirsch und Genossen die Fleischbeschau der Notschlachtung auf
der Liegenschaft der Anna Hujer in Karlovec Nr. 8 Anlaß
gegeben, die der Tierarzt aus Gablonz a. N., Rudolf Passian vorgenommen
hat. Für seine Intervention hat der genannte Tierarzt 150
Kè gerechnet, wovon auf Barauslagen 130 Kè und auf
das eigentliche Honorar des Tierarztes 20 Kè entfallen.
Es läßt sich nicht sagen, daß diese Gebühr
das zulässige Maß überschreiten würde. Das
hat auch der Abgeordnete Windirsch in seinem an den Tierarzt Passian
gerichteten Schreiben vom 22. März 1926 anerkannt, in welchem
er erklärt, daß er das Opfer eines irrigen Berichtes
geworden war, der den Anlaß zu seiner Bemühung gab,
der Anna Hujer zu ihrem Rechte zu verhelfen.
Aus den bezeichneten Gründen findet das Ministerium für
Landwirtschaft vorläufig noch nicht das Bedürfnis gegeben,
daß die in Notschlachtungsfällen von Nichtstaatstierärzten
für die Tierbeschau geforderten Gebühren von den zuständigen
politischen Bezirksverwaltungen adjustiert werden müssen.
Prag, den 10. Mai 1926.
Durch Kundmachung des Finanzministers im Einvernehmen mit den
Handelsminister vom 25. November 1925, S. d. G. u. V. Nr. 247,
wurde die Umsatzsteuer von Schlachtvieh und Fleisch pauschaliert.
Um die Eingebung und Eintreibung des Pauschales zu vereinfachen,
wurde das Pauschal mit der Fleischsteuer verknüpft und durch
Kundmachung festgesetzt, daß das Pauschale grundsätzlich
in allen Fällen eingehoben werden wird, in denen die Fleischsteuer
eingehoben wird, somit auch bei Notschlachtungen. Als dann heuer
im März mit den Vertretern der Landwirte über die Pauschalierung
der Umsatzsteuer bei Landwirten für das Jahr 1925 verhandelt
wurde, wurde zugleich auch über die erwähnten Notschlachtungen,
beziehungsweise über die Verpflichtung der Landwirte verhandelt,
von diesen Schlachtungen das Steuerpauschal zu bezahlen. Allein
es kam in dieser Frage vorläufig zu keiner Einigung, weil
dir Vertreter des Finanzministeriums die begründete Befürchtung
aussprachen, daß die verlangte Befreiung für Notschlachtungen
zur Umgehung der Steuerpflicht mißbraucht werden könnte
- welche Einwendlung auch die Vertreter der Landwirte selbst anerkannt
haben. Deshalb wurde diese Frage nach Einigung mit den Vertretern
der Landwirte auf eine spätere Zeit vertagt und sie wird
auf einer besonderen Konferenz verhandelt werden, die in der nächsten
zeit stattfinden wird.
Prag, den 27. April 1926.
Zu dieser Interpellation beehre ich mich auf den § 62 des
Wehrgesetzes (S. d. G. u V. Nr. 193 für das Jahr 1920) hinzuweisen,
der bestimmt, daß die Landsturmmänner des Jahrganges
1897 und der älteren Jahrgänge, die nach der letzten
giltigen Klassifikation zum Militärdienst mit der Waffe tauglich
sind, als assentiert gelten, während die übrigen Angehörigen
dieser Jahrgänge als nichtassentiert gelten.
§ 22 der Regierungsverordnung vom 27. Juli 1920 (S. d. G.
u V. Nr. 470 für das Jahr 1920) bestimmt zufolge des zitierten
§ 62 des Wehrgesetzes die Überführung der Landsturmmänner
der Jahrgänge 1897 - 1871, die während des Krieges der
Landsturmmusterung unterzogen wurden, in die betreffenden Assentjahrgänge
und zwar so , als ob sie in ihrem 22. Lebensjahre assentiert worden
wären. Auf diese Weise wurde für die gemusterten Landsturmmänner
der Geburtsjahrgänge:
1897 | 1919 (1897 a 22-1919) | |
1896 | 1918 | |
1895 | 1917 | |
1894 | 1916 | |
1893 | 1915 | |
1892 | 1914 u. s. w. |
Der Assentjahrgang ist in den Militärnachweisen mit einem
Bruche bezeichnet, z. B. 1920/1919, dessen Zähler stets gleich
bleibt und das Jahr der Überführung in das Wehrverhältnis
nach den Wehrgesetze aus dem Jahre 1920 angibt und der Nenner
das Jahr bezeichnet, in welchem der betreffende Landsturmmann
in seinem 22. Lebensjahre assentiert wurde.
Zur Waffenübung, zu welcher Reservemannschaft nach §
22 des Wehrgesetzes in der Gesamtdauer von 14 Wochen verpflichtet
ist, ist diese nach den Bestimmungen des § 99, 1a der Wehrvorschriften
im dritten, fünften, siebenten und neunten Jahre der ersten
Reserve angehalten; von diesen Waffenübungen sind die ersten
zwei vierwöchentlich, die weiteren dreiwöchetlich.
Die Zugehörigkeit zu den einzelnen Reservejahrgängen
der gemusterten Landsturmmänner, die in die Reserve überführt
worden sind, stellt nachstehende Tabelle dar:
Des Assentjahrganges | ||||||||||
1920/1919 | 1921 | 1922 | 1923 | 1924 | 1925 | 1926 | 1927 | 1928 | 1929 | 1930 |
1920/1918 | 1921 | 1922 | 1923 | 1924 | 1925 | 1926 | 1927 | 1928 | 1929 | |
1920/1917 | 1921 | 1922 | 1923 | 1924 | 1925 | 1926 | 1927 | 1928 | ||
1920/1916 | 1921 | 1922 | 1923 | 1924 | 1925 | 1926 | 1927 | |||
1920/1915 | 1921 | 1922 | 1923 | 1924 | 1925 | 1926 | ||||
1920/1914 | 1921 | 1922 | 1923 | 1924 | 1925 | |||||
1920/1913 | 1921 | 1922 | 1923 | 1924 | ||||||
1920/1912 | 1921 | 1922 | 1923 | |||||||
u. s. w. |
Es ist somit die Frage, soweit sie die Anfrage ad 1. betreffend
die Ableistung von Waffenübungen für alle Militärpersonen
in der Reserve durch das Wehrgesetz, beziehungsweise durch die
betreffenden Durchführungsverordnungen geregelt.
Die Kriegsgefangenen, die später aus der Gefangenschaft zurückgekommen
sind, werden nur zu einer Waffenübung (Dienstübung)
verhalten, sofern sie zu derselben nach dem Assentjahrgang und
dem Reservejahrgang verpflichtet sind.
Soweit es sich um die Forderung ad 2. handelt, daß den aus
dem Verhältnis des klassifizierten Landsturms in die Reserve
überführten Personen die gleich Verpflichtung zu den
Übungen auferlegt wird, wie den freiwillig Assentierten (eventuell
für die Dauer des Krieges), so kann derselben nicht entsprochen
werden, weil diese Frage durch das Wehrgesetz, beziehungsweise
durch die Druchführungsvorschriften geregelt ist, wie oben
bereits angeführt.
Wird auf eine gewisse Begünstigung hingewiesen, der sich
aus der abweichenden Festsetzung des Assentjahrgangs und demzufolge
aus der hieraus sich ergebenden Verpflichtung zu einer geringeren
Zahl von Waffenübungen bei den während des Krieges freiwillig
Assentierten, gegenüber den bei der Landsturmmusterung tauglich
erkannten Personen gleichen Alters ergibt, was dadurch entstanden
ist, daß den ersteren als Assentjahr das Jahr der tatsächlich
vollzogenen Assentierung angesetzt wird, während den zweiten
das Jahr, in dem die Betreffenden das 2. Lebensjahr erreicht haben
(z. B. bei einer im Jahre 1897 geborenen, 1916 freiwillig assentierten
Person wird als Assentjahr das Jahr 1916 gerechnet, während
eine Person, die bei der Landsturmmusterung tauglich erkannt wurde,
das Assentjahr 1919/1897 und 22-1919 gerechnet wird), kann nicht
außeracht gelassen werden , daß die Personen, die
sich der freiwilligen Assentierung unterworfen haben, damit die
Verpflichtung übernommen haben, im aktiven Dienst während
der durch das damalige Wehrgesetz bestimmten zeit im aktiven Dienst
zu verbleiben, d. h. ein, beziehungsweise zwei Jahre, eine Verpflichtung,
der sie auch in dem Falle entsprechen müßten, wenn
die Demobilisierung auch vor Erfüllung dieser Verpflichtung
angeordnet worden wäre, während die gemusterten Personen
demobilisiert worden wären. die im Laufe des Krieges freiwillig
assentierten Personen bilden zu den übrigen einen verschwindenden
Perzentsatz und es kann nicht Grundlage für die Ordnung des
militärischen Verhältnisses einer so riesigen Anzahl,
die in jedem Assentjahre geringen Anzahl von einzelnen Personen
sein.
Zu der ad 3 ausgesprochenen Forderung, daß dir Personen
der Assentjahre 1914, 1915 und 1916 von allen Waffenübungen
befreit werden, führe ich an, daß die Reservemannschaft
der Assentjahrgänge 1914 und 1915 nicht mehr zu Waffenübungen
verpflichtet sind, und die Reservemannschaft des Assentjahrs 1916,
die heuer zum neunten Jahrgange der ersten Reserve gehört,
im Jahre 1926 zur letzten Waffenübung, und zwar zu einer
zweiwöchigen verpflichtet ist. Bei dieser Gelegengeit muß
bemerkt werden, daß die Reservemannschaft des Assentjahres
1914 überhaupt zu Waffenübungen nicht einberufen wurde
und daß derselben die Waffenübungen, zu denen sie in
den Jahren 1922 und 1924 verpflichtet waren, nachgesehen worden
sind.
Von den Angehürigen des Assentjahres 1915 wurden im Jahre
1922 zur Waffenübung (Dienstübung) nur jene einberufen,
die während der Mobilisierung im Oktober 1921 den Militärdienst
nicht angetreten haben.
Was die Reservemannschaft des Assentjahres 1916 anlangt, so wurden
von dieser im Jahre 1922 zur Waffenübung (Dienstübung)
nur jene Personen einberufen, die während der Mobilisierung
im Jahre 1921 nicht verpflichtet waren, den aktiven Dienst anzutreten,
oder obgleich sie verpflichtet ware, denselben anzutreten, ihn
doch nicht angetreten haben.
Rücksichtlich des Antrags ad 4, daß die körperlich
schwachen Personen nach Einrückung zu den Übungen zur
Superarbitrierung zu bestimmen wären, verweise ich auf den
§ 101:9 der Wehrvorschriften, der bestimmt, daß die
kranke Mannschaft, bei der völlige Genesung in wenigen Tagen
erwartet werden kann, in die ärztliche Behandlung abzugeben
ist, Personen dagegen, deren Zustand Krakenbehandlung erfordert,
in ein Militärspital abzugeben sind und daß die übrigen
Kranken in das nichtaktive Verhältnis zu überstellen
sind, wobei die Letztgenannten verpflichtet sind, die versäumte
Übung nachzutragen. Zur Suerarbitrierung werden nur jene
Personen bestimmt, die bei der ärztlichen Untersuchung als
untauglich erkannt werden.
Um aber zu verhindern, daß die Bestimmungen der Wehrvorschriften
durch wiederholt nacheinander wiederkehrende Überstellung
kranker, zu den Übungen eingerückter Personen in das
nichtaktive Verhältnis mißbraucht werden, ordnet die
Militärverwaltung an, daß die Übergriffe in dieser
Richtung hintangehalten werden.
Was die Beschwerde in Punkt 4 betrifft, daß vielleicht ausgesprochen
körperlich schwache Reservisten nicht zur Superarbitrierung
bestimmt wurden, so bitte ich um die Mitteilung konkreter Fälle,
damit diese von der Militärverwaltung untersucht werden können.
Aus dem Angeführten geht hervor, daß die Militärverwaltung
in den ersten Jahren unserer Selbständigkeit zu Waffenübungen
nur die allernotwendigste Zahl von Reservisten einberufen hat,
wobei sie nicht einmal die Bestimmungen des Wehrgesetzes voll
ausgenützt hat.
Es ist jedoch gegenwärtig nötig, daß die Militärverwaltung
zu Übungen nach dem Wehrgesetz auch jene Reservisten einberufe,
die im Weltkriege an verschiedenen Fronten und in verschiedenen
Armeen gekämpft haben, und zwar deshalb, damit diese Reservisten
mit unserer neuen Organisation, Ausrüstung und Ausbildungsart
vertraut werden.
Von diesem Standpunkte kann die Militäverwaltung mit Rücksicht
auf die Bereitschaft und die Ausbildung der Armee und wegen der
verkürzten aktiven Dienstzeit und wegen der herabgesetzten
Stände nicht zurücktreten.
Prag, den 10. Mai 1926.
Auf die obenangeführte Interpellation erlaube ich mir folgende
Antwort zu erteilen:
Der Vertreter der èechoslovakei hat an der Aktion, die
auf die Verschiebung der auf den 15. Feber 1926 nach Genf einberufenen
Sitzung der vorbereitenden Kommission für die Abrüstungskonferenz
hinzielte, jedoch nicht auf länger als den 15. Mai 1926,
teilgenommen.
Die Verschiebung erfolgte im Interesse des Zweckes, für den
die vorbereitungskommission eingesetzt war, und zwar hauptsächlich
aus folgenden Gründen:
a) damit die Regierungen der Staaten, die Mitglieder der Kommission
sind, hinlänglich Zeit zur eingehenden Beantwortung des Fragebogens
haben, der die Grundlage für die Argeit der Kommission bilden
soll, und damit die Möglichkeit einer Verzögerung dadurch,
daß die Vertreter einer der Staaten als Mitglieds der Kommission
zu irgendeiner Frage keine Stellung nehmen könnten unter
Hinweis darauf daß sie von ihrer Regierung nicht die erforderlichen
Instruktionen besitzen, weil die Regierung nicht Zeit genug hatte,
sich mit der bezüglichen Frage zu beschäftigen, auf
das Mindestmaß herabgedrückt werde;
b) damit jenen Staaten als Kommissionsmitgliedern, welche nicht
Mitglieder des Völkerbundes sind, oder zwar Mitglieder des
Völkerbundes, aber nicht im Rate vertreten sind, die Teilnahme
an den Arbeiten beider Beratungsorgane der Vorbereitungskommission
ermöglicht werde, d. i. der gemischten Kommission und der
Ständigen Beratungskommission für Militär-, Marine-
und Luftschiffahrtsfragen. Diese Teilnahme, auf die besonders
Deutschland bedeutendes Gewicht legte, hat die Abänderung
der Entscheidung des Rates vom Dezember 1925 vorausgesetzt, durch
welche die Vorbereitungskommission errichtet worden ist. Über
diese Abänderung konnte lediglich der Rat entscheiden und
dieser wurde im Sinne der für seine Sitzungen geltenden Normen
auf den 8. März 1926 einberufen, während die Vorbereitungskommission
bereits am 15. Feber zusammentreten sollte;
c) damit den Staaten als Kommissionsmitgliedern, welche bestimmte
Fragen von einigermaßen differierenden Gesichtspunkten aus
beurteilen, die Möglichkeit gegeben werde, diese Gesichtspunkte
zu vereinigen oder wenigstens einander näher zu bringen.
Die Abrüstungskonferenz wird einberufen werden, sobald sie
die Kommission vorbereitet haben wird. Das Datum des Zusammentrittes
der Konferenz hängt also davon ab, wie schnell die Vorbereitungsarbeiten
vorwärtsgehen werden. Die Vorbereitungskommission eröffnet
ihre Arbeiten am 18. Mai d. J. Die Beteiligung des èechoslovakischen
Vertreters an diesen Arbeiten wird von dem Bestreben getragen
sein, daß die Kommission möglichst bald zu einem Ziele
gelange. Diese Teilnahme kann nach den Sitzungen der Völkerbundsversammlung
im Jahre 1923 und 1924, wo der èechoslovakische Vertreter
einen so aktiven Anteil an der Ausarbeitung des Antrages des Übereinkommens
über die gegenseitige Hilfeleistund und des Genfer Protokolles
hatte, auch gar keine andere sein.
Prag, am 28. Mai 1926.
Die Staatsanwaltschaft in Leitmeritz hat auf Grund der Anzeige
der politischen Bezirksverwaltung in Aussig a. E. am 15. Dezember
1925 dem Bezirksgerichte in Aussig a. E. den Antrag gestellt,
daß jene Personen, welche in der Gemeindevertretung in Predlitz
die in der Interpellation Angeführte Resolution beantragt,
sowie diejenigen, welche für dieselbe gestimmt haben, wegen
Übertretung der Beleidigung der Regierung gestraft werden.
Daß dieser Antrag begründet war, ist durch das Urteil
des Bezirksgerichtes in Aussig a. E. vom 3. März 1926, T
IV 502/25-38, erwiesen, womit 17 Personen wegen der erwähnten
Übertretung verurteilt worden sind, sowie durch das Urteil
des Berufungsgerichtes in Leitmeritz vom 23. April 1926 To 245/26,
womit auch die übrigen 7 Angeklagten verurteilt wurden.
Der Antrag des öffentlichen Angklägers auf Einstellung
des Strafverfahrens hätte daher dem Gesetze nicht entsprochen,
und es hätte das Justizministerium die Einbringung eines
solchen Antrages auch dann der Staatsanwaltschaft nicht auftragen
können, wenn es die Interpellation früher erhalten hätte,
als nach Herausgabe des Urteiles I. Instanz.
Prag, am 19 Mai 1926.