§ 33.

In Bezug auf den Umfang und die Art der Bemessung der für die gemeinsame Haverei zu beanspruchenden Vergütungen und der für dieselbe zu leistenden Beiträge finden folgende Bestimmungen Anwendung:

1. Der an dem Schiff und Zubehöre des Schiffes entstandene, zur gemeinsamen Haverei gehörige Schaden ist, wenn die Ausbesserung während der Reise er folgt, am Ort der Ausbesserung und vor dieser, sonst an dem Orte, wo die Reise endet, durch Sachverständige zu ermitteln und zu schätzen.

Die Taxe muß die Veranschlagung der erforderlichen Ausbesserungskosten enthalten. Sie ist, wenn wahrend der Reise ausgebessert ist, für die Schadenberechnung insoweit maßgebend, als nicht die Ausführungskosten unter den Anschlagssummen bleiben, War die Aufnahme einer Taxe im vorhinein nicht ausführbar, so entscheidet der Betrag, der auf die erforderlichen Ausbesserungen wirklich verwendeten Kosten.

Insoweit die Ausbesserung während der Reise nicht geschieht, ist die Abschätzung für die Schadensberechnung ausschließlich maßgebend.

2. Der nach Maßgabe des Punktes 1 ermittelte volle Betrag der Ausbesserungskosten bestimmt die zu leistende Vergütung, wenn das Schiff zur Zeit der Beschädigung noch nicht ein volles Jahr zu Wasser war.

Dasselbe gilt von der Vergütung für einzelne Teile des Schiffes, namentlich für die Metallhaut, mit welcher das Schiff beschlagen ist, sowie für einzelne Teile des Zubehörs, wenn solche Teile noch nicht ein volles Jahr im Gebrauch waren.

In den übrigen Fällen wird von dem vollen Betrage wegen des Unterschiedes zwischen alt und neu ein Drittel, bei den Ankerketten ein Sechstel, bei den Ankern jedoch nichts abgezogen.

Von dem vollen Betrage kommen ferner in Abzug der volle Erlös oder Wert der etwa noch vorhandenen alten Stükke, welche durch neue ersetzt sind oder zu ersetzen sind.

Findet ein solcher Abzug und zugleich der Abzug wegen des Unterschieds zwischen alt und neu statt, so ist zuerst dieser letztere und sodann erst von dem verbleibenden Betrage der andere Abzug zu machen.

3. Die Vergütung für aufgeopferte Güter wird durch den Marktpreis bestimmt, welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsorte bei dem Beginne der Löschung des Schiffes haben.

In Ermangelung eines Marktpreises oder sofern über den Marktpreis oder über dessen Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Güter Zweifel bestehen, wird der Preis durch Sachverständige ermittelt.

Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Kosten infolge des Verlustes der Güter erspart wird.

Zu den aufgeopferten Gütern gehören auch diejenige, welche zur Deckung der gemeinsamen Haverei verkauft worden sind.

4. Die Vergütung für Güter, die eine zur gemeinsamen Haverei gehörige Beschädigung erlitten haben, wird bestimmt, durch den Unterschied zwischen dem durch Sachverständige zu ermittelnden Verkaufswerte, welchen die Güter im beschädigten Zustande am Bestimmungsorte bei dem Beginne der Löschung des Schiffes haben, und dem unter Punkt 3 bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und Kosten, soweit sie infolge der Beschädigung erspart sind.

5. Die vor, bei oder nach dem Haverei fall entstandenen, zur gemeinschaftlichen Haverei nicht gehörenden Wertsverringerungen und Verluste sind bei Berechnung der Vergütung in Abzug zu bringen.

6. Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht im Bestimmungshafen, sondern an einem anderen Orte, so tritt dieser letztere, endet sie durch Verlust des Schiffes, so tritt der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist, für die Ermittelung der Vergütung an die Stelle des Bestimmungsortes.

7. Die Vergütung für entgangene Fracht wird bestimmt durch den Frachtenbetrag, welcher für die aufgeopferten Güter zu entrichten gewesen sein würde, wenn dieselben mit dem Schiffe an dem Orte ihrer Bestimmung oder, wenn dieser von dem Schiffe nicht er reicht wird, an dem Orte angelangt wären, wo die Reise endet.

8. Der gesamte Schaden, welcher die gemeinsame Haverei bildet, wird über das Schiff die Ladung und die Fracht nach dem Verhältnisse des Wertes des Schiffes und der Ladung und des Betrages der Fracht verteilt.

Bei der Berechnung des Schadens komen nicht in Anschlag die Beschädigungen und Verluste betreffend:

a) Die Güter für welche weder ein Frachtbrief noch ein Ladeschein ausgestellt wurde und welche auch in das Ladeverzeichnis nicht eingetragen wurden.

b) Wertgegenstände, Geld und Wert papiere, welche dem Frachtführer als solche nicht bezeichnet wurden.

Die unter lit. a) angeführte Ausnahme findet auf den Hafenverkehr keine Anwendung.

9. Das Schiff nebst Zubehör trägt bei:

a) mit dem Werte, welchen es in dem Zustande am Ende der Reise bei dem Beginne der Löschung hat;

b) mit dem als gemeinsame Haverei in Rechnung kommenden Schaden an Schiff mit Zubehör.

Von dem unter lit. a) bezeichneten Werte ist der noch vorhandene Wert derjenigen Ausbesserungen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach dem Haverei fall erfolgt sind.

10. Die Ladung trägt bei:

a) mit den am Ende der Reise bei dem Beginne der Löschung noch vorhandenen Güter oder, wann die Reise durch den Verlust des Schiffes endet, mit den in Sicherheit gebrachten Gütern, soweit in beiden Fällen diese Güter sich zur Zeit des Havereifalles an Bord des Schiffes oder eines Leichterfahrzeuges befunden haben, welches mit dem Schiffe in Gefahr war;

b) mit den aufgeopferten Gütern.

11. Bei der Ermittelung des Beitrages kommt in Ansatz:

a) Für Güter, die unversehrt sind, der Marktpreis oder der durch Sachverständige zu ermittelnde Preis, weichen sie am Ende der Reise, bei dem Beginne und am Orte der Löschung des Schiffes oder wenn die Reise durch Verlust des Schiffes endet, zur Zeit und am Ort der Bergung haben, nach Abzug der noch nicht entrichteten Zölle und sonstigen Kosten:

b) für Güter, die während der Reise verdorben sind oder eine zur gemeinsamen Haverei nicht gehörige Beschädigung erlitten haben der durch Sachverständige zu ermittelnde Verkaufs wert, welchen die Güter in beschädigtem Zustaude zu der unter lit. a) er wähnten Zeit und an dem dort bezeichneten Orte haben nach Abzug der Zölle und sonstigen Kosten

c) für Güter, die aufgeopfert worden sind, der Betrag, welcher dafür als gemeinsame Haverei in Rechnung kommt;

d) für Güter die eine zur gemeinsamen Haverei gehörige Beschädigung erlitten haben der nach lit. b) zu ermittelnde Wert, welchen die Güter im beschädigten Zustande haben, und der Wertunterschied, welcher für die Beschädigung als gemeinsame Haverei in Rechnung kommt.

12. Sind Güter geworfen, so haben sie zu der gleichzeitigen oder einer späteren gemeinsamen Haverei im Falle ihrer Bergung nur dann beizutragen, wenn der Eigentümer eine Vergütung verlangt.

13. Haftet auf einem beitragspflichtigen Gegenstande eine durch einen späteren Notfall begründete Forderung, so trägt der Gegenstand nur mit seinem Werte nach Abzug dieser Forderung bei.

14. Zur gemeinsamen Haverei tragen nicht bei:

1. Die Kriegs und Mundvorräte des Schiffes;

2. Die Houer und Habe der Schiffsbesatzung;

3. das Reisegut der Reisenden.

Sind Sachen dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur gemeinsamen Haverei gehörige Beschädigung erlitten, so wird dafür nach den Bestimmungen unter Z. 3-7 Vergütung gewährt; für Kunstgegenstände, Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn sie dem Schiffer gehörig bezeichnet worden sind. Sachen, für die eine Vergütung gewährt wird, tragen mit dem Werte oder mit dem Wertunterschiede bei, welcher als gemeinsame Haverei in Rechnung kommt.

15. Wenn nach dem Haverei falle und bis zum Beginne der Löschung am Ende der Reise ein beitragspflichtiger Gegen stand ganz verloren geht oder zu einem Teil verloren geht oder im Werte verringert, insbesondere im Sinne des Punktes 13 mit einer Forderung belastet wird, so tritt eine verhältnismäßige Erhöhung der von den übrigen Gegenständen zu entrichtenden Beiträge ein.

Ist der Verlust oder die Wertverringerung erst nach dem Beginne der Löschung erfolgt, so geht der Beitrag, welcher auf den Gegenstand fällt, soweit dieser zur Berichtigung desselben unzureichend geworden ist, den Vergütungsberechtigten verloren.

§ 34.

Die Verteilung der Schäden erfolgt an dem Bestimmungsorte, wo die Reise endet und wenn dieser nicht erreicht wurde an dem Orte, wo die Reise endet. Ist die Ladung für verschiedene Orte bestimmt, kann die Verteilung bis zur Ankunft an einem späteren Orte, als an dem Bestimmungsorte verschoben wer den welcher Ort nach dem Havereifalle zunächst erreicht worden ist.

§ 35.

Die Dispache ist von dem Schiffer unverzüglich aufzustellen.

Derselbe ist berechtigt und auf Verlangen eines Beteiligten verpflichtet, die Aufstellung einem Sachverständigen (Dispacheur) zu übertragen. In Ermangelung eines für Havereifälle bei der Binnen- und Seeschiffahrt ständig bestellten Dispacheurs hat auf Antrag das zuständige Gericht eine geeignete Person als Sachverständigen zu bestellen.

Jeder Beteiligte ist verpflichtet, die zur Aufstellung der Dispache erforderlichen Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat, insbesondere Frachtbriefe, Ladescheine und Fakturen, dem Schiffer oder dem Dispacheur mitzuteilen.

§ 36.

Wird die Aufstellung der Dispache verzögert, so ist jeder Beteiligte, unbeschadet seines Anspruches auf Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens befugt, die Aufstellung der Dispache durch einen Dispacheur selbst zu veranlassen und zu betreiben.

§ 37.

Die Vergütungsberechtigten haben wegen der von dem Schiffe zu entrichtenden Beiträge die Rechte von Schiffsgläubigern (§§ 102-115).

Auch in Ansehung der beitragspflichtigen Güter steht den Vergütungsberechtigten an den einzelnen Gütern wegen des von diesen zu entrichtenden Beitrages ein Pfandrecht zu. Das Pfand recht kann jedoch nach der Auslieferung der Güter nicht zum Nachteile des dritten Erwerbers, weicher den Besitz in gutem Glauben erlangt hat, geltend gemacht werden.

Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberechtigten zustehende Pfandrecht wird für sämtliche Berechtigte durch den Frachtführer aus geübt. Die Geltendmachung des Pfand rechtes durch den Frachtführer erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften, die für das Pfandrecht des Frachtführers wegen der Fracht und der Auslagen gelten.

§ 38.

Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages wird durch den Havereifall nicht begründet.

Der Empfänger beitragspflichtiger Güter wird jedoch, wenn ihm bei der Annahme der Güter bekannt ist, daß da von ein Beitrag zu entrichten sei, für den letzteren insoweit persönlich verpflichtet, als der Beitrag, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätte geleistet werden können.

§ 39.

Der Schiffer darf Güter, auf weichen Havereibeiträge haften, vor deren Berichtigung oder Sicherstellung nicht ausliefern, widrigenfalls er für Beiträge, insoweit er persönlich verantwortlich ist, als diese, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätten geleistet werden können.

Wird der beanspruchte Beitrag zu Gericht oder bei m Notar erlegt, muß die Auslieferung der Güter erfolgen.

Wird die Sichterheitsleistung verzögert, so ist der Schiffer berechtigt, die Güter in einem öffentlichen Lagerhause oder in anderer sicherer Weise zu hinterlegen.

SECHSTER ABSCHNITT.

Zusammenstoß von Schiffen, Bergung und Hilfeleistung.

§ 40.

In Bezug auf die Schadenersatzpflicht bei dem Zusammenstoße von Schiffen findet die nachstehende Vorschrift Anwendung:

1. Wenn zwei Schiffe zusammenstoßen und durch den Zusammenstoß entweder nur ein Schiff oder die Ladung oder Schiff und Ladung beschädigt oder vernichtet wird, ist in dem Falle, wenn der Zusammenstoß durch eine Person der Besatzung eines der beiden Schiffe vor schuldet wurde, der Schiffseigner nach §§ 3 und 4 verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, welcher durch den Zusammen stoß dem zweiten Schiffe und dessen Ladung zugefügt wurde. Die Eigentümer der Ladung der beiden Schiffe sind nicht verpflichtet zum Ersatze des Schadens beizutragen.

Die persönliche Verpflichtung des Schiffsführers den durch Vernachlässigung der pflichtmäßigen Obsorge entstandenen Schaden zu ersetzen, bleibt dadurch unberührt.

2. Trägt an dem Zusammenstoße keine von den Personen der Schiffsbesatzung des einen oder anderen Schiffes Schuld, wird ein Anspruch auf Ersatz des dem einen oder anderen Schiff zugefügten Schadens nicht begründet.

Wurde der Zusammenstoß durch gemeinsames Verschulden herbeigeführt, richtet sich die Verpflichtung zur Gewährung des Schadenersatzes sowie der Höhe des Ersatzes nach den Umständen, insbesondere darnach, durch welche der beiden Besatzungen der Zusammen stoß vorwiegend verschuldet worden ist.

3. Die unter Zahl 1 und 2 angeführten Bestimmungen finden Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob beide Schiffe oder nur eines oder das andere gefahren ist nur eines oder das andere gefahren ist oder geschleppt wurde oder ob sie verankert oder am Ufer befestigt waren.

4. Ist das durch den Zusammenstoß beschädigte Schiff früher gesunken, bevor es den Bestimmungsort oder einen Hafen erreichen konnte, wird vermutet, daß das Schiff infolge des Zusammen stoßes gesunken ist.

5. Befand sich das Schiff unter Führung eines Zwangslotsen und haben die der Besatzung angehörigen Personen ihre Pflichten erfüllt, ist der Schiffs eigner für den Schaden, welcher durch den von dem Lootsen verursachten Zusammenstoß entstanden ist, nicht verantwortlich.

6. Die unter Zahl 1-5 angeführten Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn mehr als zwei Schiffe zusammenstoßen.

Wurde in einem solchen Falle der Zusammenstoß durch Verschulden einer der Besatzung eines der Schiffe angehörigen Person herbeigeführt, haftet der Schiffseigner dieses Schilfes auch für den Schaden, welcher dadurch entstanden ist, daß durch den Zusammen stoß dieses Schiffes mit einem zweiten auch der Zusammenstoß dieses zweiten Schiffes mit einem dritten Schiffe verursacht wurde.

§ 41.

Wird ein in Gefahr befindliches, von der Schiffsbesatzung verlassenes Schiff oder wird auf einem solchen vom Untergange unmittelbar bedrohten Schiffe die Ladung ganz oder teilweise geborgen, so hat der Berger Anspruch auf Bergelohn.

Wird außer den bezeichneten Fällen ein Schiff oder dessen Ladung aus einer Schiffahrtsgefahr durch die Hilfe dritter Personen gerettet, so haben diese Anspruch auf Hilfslohn.

Der Besatzung des Schiffes steht ein Anspruch auf Bergungs- oder Hilfslohn nicht zu.

§ 42.

In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe des Berge- oder Hilfslohnes unter Berücksichtigung der Um stände des Falles durch das Gericht nach billigem Ermessen festgesetzt.

Der Berge- und Hilfslohn umfaßt zu gleich die Vergütung für die Aufwendungen, welche zum Zweck des Bergens und Rettens geschehen sind.

Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Behörden, die Kosten für die Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung der geborgenen oder geretteten Gegenstände, sowie die auf diesen ruhenden Zölle und sonstigen Abgaben.

Bei der Bestimmung des Betrages des Berge oder Hilfslohnes kommen insbesondere in Anschlag der bewiesene Eifer, die verwendete Zeit, die geleisteten Dienste, die geschehenen Aufwendungen, die Zahl der tätig gewesenen Personen, die Gefahr, welcher dieselben ihre Personen, ihre Fahrzeuge oder ihre Geräte ausgesetzt haben, sowie die Gefahr, welche die geborgenen oder die geretteten Gegenstände bedroht hat, und der nach Abzug der Kosten verbliebene Wert derselben.

§ 43.

Haben sich mehrere Personen an der Bergung oder Hilfeleistung beteiligt, so wird der Berge oder Hilfslohn unter dieselben nach Maßgabe der persönlichen und sachlichen Leistungen der Einzelnen verteilt.

Zur entsprechenden Teilnahme sind auch diejenigen berechtigt, welche sich in derselben Gefahr der Rettung von Menschen unterzogen haben.

Wird ein Schiff oder dessen Ladung von einem anderen Schiffe geborgen oder gerettet, so hat der Schiffseigner des letzteren einen angemessenen Teil des Berge oder Hilfslohnes zu beanspruchen.

§ 44.

Auf Berge- und Hilfslohn hat keinen Anspruch:

1. Wer seine Dienste aufgedrungen, insbesondere wer ohne Erlaubnis des anwesenden Schiffers das Schiff betreten hat.

2. Wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Schiffseigner oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat.

§ 45.

Wegen der Bergungs- und Hilfskosten, einschließlich des Berge und Hilfslohnes, stehen dem Gläubiger im Falle der Rettung des Schiffes die Rechte der Schiffsgläubiger (§§ 49-53), und im Falle der Rettung von Gütern ein Pfandrecht an diesen zu. Geborgene Gegenstände können bis zur Sicherheitsleistung zurückbehalten werden.

Die Pfandklage kann hinsichtlich des Schiffes und der Fracht und, solange die Ladungsgüter noch nicht ausgeliefert, auch hinsichtlich dieser gegen den Schiffer gerichtet werden. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Bergung oder Hilfeleistung stattgefunden hat.

§ 46.

Nach Auslieferung der Güter kann das Pfandrecht nicht zum Nachteile eines dritten Erwerbers geltend gemacht werden, welcher den Besitz der geborgenen oder geretteten Güter in gutem Glauben erlangt hat.

§ 47.

Der Schiffer darf die Güter vor Befriedigung oder Sicherstellung des Gläubigers nicht ausliefern, widrigen falls er dem Gläubiger insoweit verantwortlich wird, als dieser, wenn die Auslieferung nicht bewirkt wäre, aus den Gütern hätte befriedigt werden können.

Hat der Schiffseigner die Auslieferung der Güter angeordnet, so finden die Vorschriften im § 7, Abs. 2-3 Anwendung.

§ 48.

Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Bergungs- und Hilfskosten wird durch die Bergung oder Rettung nicht begründet.

Der Empfänger von Gütern wird je doch, wenn ihm bei der Annahme bekannt ist, daß davon Bergungs- oder Hilfskosten zu berichtigen sind, für die se Kosten insoweit persönlich verpflichtet, als sie, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätten berichtigt werden können. Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausgelieferten Gütern geborgen oder gerettet, so geht die persönliche Haftung des Empfängers nicht über den Betrag hinaus, weicher bei Verteilung der Kosen über sämtliche Gegen stände auf die ausgelieferten Güter fällt.

SIEBENTER ABSCHNITT.

Schiffsgläubiger.

§ 49.

Die nachstehenden Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers:

1. Die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken Schleußen-, Kanal- und Hafengelder;

2. die aus den Dienstverträgen her rührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;

3. die Lotsengelder, sowie die Bergungs- und Hilfskosten einschließlich des Berge- und Hilfslohnes: die Schiffsbeiträge zur gemeinsamen Haverei; die Forderungen aus Rechtsgeschäften, welche der Schiffer außerhalb der im § 15 bezeichneten Orte zur Abwendung einer dringenden Gefahr von Schiff oder Ladung geschlossen hat, auch wenn der Schiffer Eigentümer oder Mit eigentümer des Schiffes ist;

4. die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung der Ladungsgüter und Reisegepäcks die vom Schiffer oder einer von ihm hiezu bestellten Person übernommen worden sind;

5. andere Forderungen aus Rechtsgeschäften, welche der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnis se und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat, sowie andere Forderungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger oder mangelhafter Erfüllung eines von dem Schiffseigner geschlossenen Vertrages, insofern dessen Ausführung zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat; die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (§§ 3 und 4, Z. 3), auch wenn dieselbe Eigentümer oder Miteigentümer des Schiffes ist;

6. die Forderungen der Versicherungsansalten für Arbeitsnehmer, insofern es sich nm eine gesetzliche Versicherung handelt.

§ 50.

Die Schiffsgläubiger haben an dem Schiffe nebst Zubehör ein Pfandrecht.

Das Pfandrecht ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiff es verfolgbar. Für die Durchführung des Pfandrechtes gelten die Vorschriften der Exekutionsordnung.

§ 51.

Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger erstreckt sich außerdem auf die Bruttofracht derjenigen Frachtfahrt, ans welcher ihre Forderung entstanden ist.

Die Schiffsbesatzung hat für die im § 49 unter Z. 2 aufgeführten Forderungen ein Pfandrecht an der Fracht der sämtlichen Frachtfahrten, welche unter den Dienstvertrag fallen, aus dem die Forderungen entstanden sind.

Als Frachtfahrt gilt jede Reise, welche entweder auf Grund eines neuen Frachtvertrages oder nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird.

Der Fracht steht im Sinne dieses Abschnittes das für die Beförderung von Personen zu entrichtende Fahrgeld und bei Schleppschiffen der Schlepplohn gleich.

§ 52.

Das einem Schiffsgläubiger zustehen de Pfandrecht gilt in gleichem Maße für Kapital, Zinsen und Kosten.

§ 53.

Von den im § 49 unter Z. 1-5 aufgeführten Forderungen gehen die eine spätere Frachtfahrt betreffenden denjenigen vor, welche eine frühere Fracht fahrt betreffen. Zu den die letzte Fracht fahrt betreffenden Forderungen werden auch diejenigen berechnet, welche nach Beendigung dieser Frachtfahrt entstanden sind. Für die im § 49 unter Zahl 2 aufgeführten Forderungen der Schilfs besatzung bestimmt sich das Vorzugs recht nach der letzten Frachtfahrt, welche unter den Dienstvertrag fällt, aus dem die Forderungen entstanden sind.

§ 54.

Die Rangordnung der Forderungen welche dieselbe Frachtfahrt betreffen oder im Sinne des vorhergehenden Paragraphes als dieselbe Frachtfahrt betreffend auzusehen sind, bestimmt sich durch die Nummernfolge, in welcher die Forderungen im § 49 aufgeführt sind.

Von den unter Z. 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Forderungen haben die unter der selben Nummer aufgeführten den gleichen Rang ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung. Von den unter Z. 3 bezeichneten Forderungen geht die später entstandene der früher entstandenen vor; die gleichzeitig entstandenen Forderungen haben die gleiche Rangordnung. Forderungen, welche aus Anlaß eines und desselben Notfalles entstanden sind, gelten als gleichzeitig entstanden.

§ 55.

Die im § 49 unter Z. 6 bezeichneten Forderungen stehen allen übrigen Forderungen von Schiffsgläubigern, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung, nach.

§ 56.

Das Pfandrecht des Schiffsgläubigers hat den Vorrang vor den sonstigen Pfandrechten an Schiff oder Fracht, für die im § 49 Z. 4-6 aufgeführten Forderungen, jedoch hinsichtlich des Schiffes nur insoweit, als jene Pfand rechte nicht früher entstanden sind. Soweit hiernach die sonstigen Pfand rechte an dem Schiffe der Forderung eines Schiffsgläubigers vorgehen, haben sie zugleich den Vorrang vor den dieser Forderung nachstehenden Forderungen anderer Schiffsgläubiger.

Erleidet ein Schiffsgläubiger, welchem der Schiffseigner nur mit Schiff und Fracht haftet, dadurch einen Ausfall an seiner Forderung, daß seinem Pfand rechte an dem Schiffe das Pfandrecht eines Gläubigers vorgeht, der nicht Schiffsgläubiger ist, so wird der Schiffs eigner bis zur Höhe dieses Ausfalles persönlich verpflichtet.

§ 57.

Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht ist solange wirksam, als die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers sind. Dies gilt auch im Falle einer Abtretung der Frachtforderung.

Insoweit der Schiffseigner die Fracht eingezogen hat, haftet er den Schiffsgläubigern, weichen dadurch das Pfand ganz oder zum Teil entgeht, persönlich und zwar einem jeden in Höhe desjenigen Betrages, weicher für denselben, bei Verteilung des einbezogenen Betrages nach der gesetzlichen Rangordnung sich ergibt.

Dieselbe persönliche Haftung des Schiffseigners tritt ein in Ansehung der am Abladungsorte zur Abladungszeit üblichen Fracht für Güter, welche für seine Rechnung abgeladen sind.

Hat der Schiffseigner die Fracht zur Befriedigung eines oder mehrerer Gläubiger, welchen ein Pfandrecht an derselben zustand, verwendet, so ist er den Gläubigern, weichen der Vorzug gebührt hätte, nur insoweit verantwortlich als erwiesen wird, daß er dieselben wissentlich verkürzt hat.


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