In Bezug auf den Umfang und die Art der Bemessung
der für die gemeinsame Haverei zu beanspruchenden Vergütungen
und der für dieselbe zu leistenden Beiträge finden folgende
Bestimmungen Anwendung:
1. Der an dem Schiff und Zubehöre des
Schiffes entstandene, zur gemeinsamen Haverei gehörige Schaden
ist, wenn die Ausbesserung während der Reise er folgt, am
Ort der Ausbesserung und vor dieser, sonst an dem Orte, wo die
Reise endet, durch Sachverständige zu ermitteln und zu schätzen.
Die Taxe muß die Veranschlagung der erforderlichen
Ausbesserungskosten enthalten. Sie ist, wenn wahrend der Reise
ausgebessert ist, für die Schadenberechnung insoweit maßgebend,
als nicht die Ausführungskosten unter den Anschlagssummen
bleiben, War die Aufnahme einer Taxe im vorhinein nicht ausführbar,
so entscheidet der Betrag, der auf die erforderlichen Ausbesserungen
wirklich verwendeten Kosten.
Insoweit die Ausbesserung während der
Reise nicht geschieht, ist die Abschätzung für die Schadensberechnung
ausschließlich maßgebend.
2. Der nach Maßgabe des Punktes 1 ermittelte
volle Betrag der Ausbesserungskosten bestimmt die zu leistende
Vergütung, wenn das Schiff zur Zeit der Beschädigung
noch nicht ein volles Jahr zu Wasser war.
Dasselbe gilt von der Vergütung für
einzelne Teile des Schiffes, namentlich für die Metallhaut,
mit welcher das Schiff beschlagen ist, sowie für einzelne
Teile des Zubehörs, wenn solche Teile noch nicht ein volles
Jahr im Gebrauch waren.
In den übrigen Fällen wird von dem
vollen Betrage wegen des Unterschiedes zwischen alt und neu ein
Drittel, bei den Ankerketten ein Sechstel, bei den Ankern jedoch
nichts abgezogen.
Von dem vollen Betrage kommen ferner in Abzug
der volle Erlös oder Wert der etwa noch vorhandenen alten
Stükke, welche durch neue ersetzt sind oder zu ersetzen sind.
Findet ein solcher Abzug und zugleich der Abzug
wegen des Unterschieds zwischen alt und neu statt, so ist zuerst
dieser letztere und sodann erst von dem verbleibenden Betrage
der andere Abzug zu machen.
3. Die Vergütung für aufgeopferte
Güter wird durch den Marktpreis bestimmt, welchen Güter
derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsorte bei dem Beginne
der Löschung des Schiffes haben.
In Ermangelung eines Marktpreises oder sofern
über den Marktpreis oder über dessen Anwendung, insbesondere
mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Güter Zweifel
bestehen, wird der Preis durch Sachverständige ermittelt.
Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht,
Zöllen und Kosten infolge des Verlustes der Güter erspart
wird.
Zu den aufgeopferten Gütern gehören
auch diejenige, welche zur Deckung der gemeinsamen Haverei verkauft
worden sind.
4. Die Vergütung für Güter,
die eine zur gemeinsamen Haverei gehörige Beschädigung
erlitten haben, wird bestimmt, durch den Unterschied zwischen
dem durch Sachverständige zu ermittelnden Verkaufswerte,
welchen die Güter im beschädigten Zustande am Bestimmungsorte
bei dem Beginne der Löschung des Schiffes haben, und dem
unter Punkt 3 bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und
Kosten, soweit sie infolge der Beschädigung erspart sind.
5. Die vor, bei oder nach dem Haverei fall
entstandenen, zur gemeinschaftlichen Haverei nicht gehörenden
Wertsverringerungen und Verluste sind bei Berechnung der Vergütung
in Abzug zu bringen.
6. Endet die Reise für Schiff und Ladung
nicht im Bestimmungshafen, sondern an einem anderen Orte, so tritt
dieser letztere, endet sie durch Verlust des Schiffes, so tritt
der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist, für
die Ermittelung der Vergütung an die Stelle des Bestimmungsortes.
7. Die Vergütung für entgangene Fracht
wird bestimmt durch den Frachtenbetrag, welcher für die aufgeopferten
Güter zu entrichten gewesen sein würde, wenn dieselben
mit dem Schiffe an dem Orte ihrer Bestimmung oder, wenn dieser
von dem Schiffe nicht er reicht wird, an dem Orte angelangt wären,
wo die Reise endet.
8. Der gesamte Schaden, welcher die gemeinsame
Haverei bildet, wird über das Schiff die Ladung und die Fracht
nach dem Verhältnisse des Wertes des Schiffes und der Ladung
und des Betrages der Fracht verteilt.
Bei der Berechnung des Schadens komen nicht
in Anschlag die Beschädigungen und Verluste betreffend:
a) Die Güter für welche weder ein
Frachtbrief noch ein Ladeschein ausgestellt wurde und welche auch
in das Ladeverzeichnis nicht eingetragen wurden.
b) Wertgegenstände, Geld und Wert papiere,
welche dem Frachtführer als solche nicht bezeichnet wurden.
Die unter lit. a) angeführte Ausnahme
findet auf den Hafenverkehr keine Anwendung.
9. Das Schiff nebst Zubehör trägt
bei:
a) mit dem Werte, welchen es in dem Zustande
am Ende der Reise bei dem Beginne der Löschung hat;
b) mit dem als gemeinsame Haverei in Rechnung
kommenden Schaden an Schiff mit Zubehör.
Von dem unter lit. a) bezeichneten Werte ist
der noch vorhandene Wert derjenigen Ausbesserungen und Anschaffungen
abzuziehen, welche erst nach dem Haverei fall erfolgt sind.
10. Die Ladung trägt bei:
a) mit den am Ende der Reise bei dem Beginne
der Löschung noch vorhandenen Güter oder, wann die Reise
durch den Verlust des Schiffes endet, mit den in Sicherheit gebrachten
Gütern, soweit in beiden Fällen diese Güter sich
zur Zeit des Havereifalles an Bord des Schiffes oder eines Leichterfahrzeuges
befunden haben, welches mit dem Schiffe in Gefahr war;
b) mit den aufgeopferten Gütern.
11. Bei der Ermittelung des Beitrages kommt
in Ansatz:
a) Für Güter, die unversehrt sind,
der Marktpreis oder der durch Sachverständige zu ermittelnde
Preis, weichen sie am Ende der Reise, bei dem Beginne und am Orte
der Löschung des Schiffes oder wenn die Reise durch Verlust
des Schiffes endet, zur Zeit und am Ort der Bergung haben, nach
Abzug der noch nicht entrichteten Zölle und sonstigen Kosten:
b) für Güter, die während der
Reise verdorben sind oder eine zur gemeinsamen Haverei nicht gehörige
Beschädigung erlitten haben der durch Sachverständige
zu ermittelnde Verkaufs wert, welchen die Güter in beschädigtem
Zustaude zu der unter lit. a) er wähnten Zeit und an dem
dort bezeichneten Orte haben nach Abzug der Zölle und sonstigen
Kosten
c) für Güter, die aufgeopfert worden
sind, der Betrag, welcher dafür als gemeinsame Haverei in
Rechnung kommt;
d) für Güter die eine zur gemeinsamen
Haverei gehörige Beschädigung erlitten haben der nach
lit. b) zu ermittelnde Wert, welchen die Güter im beschädigten
Zustande haben, und der Wertunterschied, welcher für die
Beschädigung als gemeinsame Haverei in Rechnung kommt.
12. Sind Güter geworfen, so haben sie
zu der gleichzeitigen oder einer späteren gemeinsamen Haverei
im Falle ihrer Bergung nur dann beizutragen, wenn der Eigentümer
eine Vergütung verlangt.
13. Haftet auf einem beitragspflichtigen Gegenstande
eine durch einen späteren Notfall begründete Forderung,
so trägt der Gegenstand nur mit seinem Werte nach Abzug dieser
Forderung bei.
14. Zur gemeinsamen Haverei tragen nicht bei:
1. Die Kriegs und Mundvorräte des Schiffes;
2. Die Houer und Habe der Schiffsbesatzung;
3. das Reisegut der Reisenden.
Sind Sachen dieser Art aufgeopfert oder haben
sie eine zur gemeinsamen Haverei gehörige Beschädigung
erlitten, so wird dafür nach den Bestimmungen unter Z. 3-7
Vergütung gewährt; für Kunstgegenstände, Kostbarkeiten,
Geld und Wertpapiere wird jedoch nur dann Vergütung gewährt,
wenn sie dem Schiffer gehörig bezeichnet worden sind. Sachen,
für die eine Vergütung gewährt wird, tragen mit
dem Werte oder mit dem Wertunterschiede bei, welcher als gemeinsame
Haverei in Rechnung kommt.
15. Wenn nach dem Haverei falle und bis zum
Beginne der Löschung am Ende der Reise ein beitragspflichtiger
Gegen stand ganz verloren geht oder zu einem Teil verloren geht
oder im Werte verringert, insbesondere im Sinne des Punktes 13
mit einer Forderung belastet wird, so tritt eine verhältnismäßige
Erhöhung der von den übrigen Gegenständen zu entrichtenden
Beiträge ein.
Ist der Verlust oder die Wertverringerung erst
nach dem Beginne der Löschung erfolgt, so geht der Beitrag,
welcher auf den Gegenstand fällt, soweit dieser zur Berichtigung
desselben unzureichend geworden ist, den Vergütungsberechtigten
verloren.
Die Verteilung der Schäden erfolgt an
dem Bestimmungsorte, wo die Reise endet und wenn dieser nicht
erreicht wurde an dem Orte, wo die Reise endet. Ist die Ladung
für verschiedene Orte bestimmt, kann die Verteilung bis zur
Ankunft an einem späteren Orte, als an dem Bestimmungsorte
verschoben wer den welcher Ort nach dem Havereifalle zunächst
erreicht worden ist.
Die Dispache ist von dem Schiffer unverzüglich
aufzustellen.
Derselbe ist berechtigt und auf Verlangen eines
Beteiligten verpflichtet, die Aufstellung einem Sachverständigen
(Dispacheur) zu übertragen. In Ermangelung eines für
Havereifälle bei der Binnen- und Seeschiffahrt ständig
bestellten Dispacheurs hat auf Antrag das zuständige Gericht
eine geeignete Person als Sachverständigen zu bestellen.
Jeder Beteiligte ist verpflichtet, die zur
Aufstellung der Dispache erforderlichen Urkunden, soweit er sie
zu seiner Verfügung hat, insbesondere Frachtbriefe, Ladescheine
und Fakturen, dem Schiffer oder dem Dispacheur mitzuteilen.
Wird die Aufstellung der Dispache verzögert,
so ist jeder Beteiligte, unbeschadet seines Anspruches auf Ersatz
des durch die Verzögerung entstandenen Schadens befugt, die
Aufstellung der Dispache durch einen Dispacheur selbst zu veranlassen
und zu betreiben.
Die Vergütungsberechtigten haben wegen
der von dem Schiffe zu entrichtenden Beiträge die Rechte
von Schiffsgläubigern (§§ 102-115).
Auch in Ansehung der beitragspflichtigen Güter
steht den Vergütungsberechtigten an den einzelnen Gütern
wegen des von diesen zu entrichtenden Beitrages ein Pfandrecht
zu. Das Pfand recht kann jedoch nach der Auslieferung der Güter
nicht zum Nachteile des dritten Erwerbers, weicher den Besitz
in gutem Glauben erlangt hat, geltend gemacht werden.
Das an den beitragspflichtigen Gütern
den Vergütungsberechtigten zustehende Pfandrecht wird für
sämtliche Berechtigte durch den Frachtführer aus geübt.
Die Geltendmachung des Pfand rechtes durch den Frachtführer
erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften, die für das
Pfandrecht des Frachtführers wegen der Fracht und der Auslagen
gelten.
Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung
des Beitrages wird durch den Havereifall nicht begründet.
Der Empfänger beitragspflichtiger Güter
wird jedoch, wenn ihm bei der Annahme der Güter bekannt ist,
daß da von ein Beitrag zu entrichten sei, für den letzteren
insoweit persönlich verpflichtet, als der Beitrag, falls
die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern
hätte geleistet werden können.
Der Schiffer darf Güter, auf weichen Havereibeiträge
haften, vor deren Berichtigung oder Sicherstellung nicht ausliefern,
widrigenfalls er für Beiträge, insoweit er persönlich
verantwortlich ist, als diese, falls die Auslieferung nicht erfolgt
wäre, aus den Gütern hätten geleistet werden können.
Wird der beanspruchte Beitrag zu Gericht oder
bei m Notar erlegt, muß die Auslieferung der Güter
erfolgen.
Wird die Sichterheitsleistung verzögert,
so ist der Schiffer berechtigt, die Güter in einem öffentlichen
Lagerhause oder in anderer sicherer Weise zu hinterlegen.
In Bezug auf die Schadenersatzpflicht bei dem
Zusammenstoße von Schiffen findet die nachstehende Vorschrift
Anwendung:
1. Wenn zwei Schiffe zusammenstoßen und
durch den Zusammenstoß entweder nur ein Schiff oder die
Ladung oder Schiff und Ladung beschädigt oder vernichtet
wird, ist in dem Falle, wenn der Zusammenstoß durch eine
Person der Besatzung eines der beiden Schiffe vor schuldet wurde,
der Schiffseigner nach §§ 3 und 4 verpflichtet, den
Schaden zu ersetzen, welcher durch den Zusammen stoß dem
zweiten Schiffe und dessen Ladung zugefügt wurde. Die Eigentümer
der Ladung der beiden Schiffe sind nicht verpflichtet zum Ersatze
des Schadens beizutragen.
Die persönliche Verpflichtung des Schiffsführers
den durch Vernachlässigung der pflichtmäßigen
Obsorge entstandenen Schaden zu ersetzen, bleibt dadurch unberührt.
2. Trägt an dem Zusammenstoße keine
von den Personen der Schiffsbesatzung des einen oder anderen Schiffes
Schuld, wird ein Anspruch auf Ersatz des dem einen oder anderen
Schiff zugefügten Schadens nicht begründet.
Wurde der Zusammenstoß durch gemeinsames
Verschulden herbeigeführt, richtet sich die Verpflichtung
zur Gewährung des Schadenersatzes sowie der Höhe des
Ersatzes nach den Umständen, insbesondere darnach, durch
welche der beiden Besatzungen der Zusammen stoß vorwiegend
verschuldet worden ist.
3. Die unter Zahl 1 und 2 angeführten
Bestimmungen finden Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob beide
Schiffe oder nur eines oder das andere gefahren ist nur eines
oder das andere gefahren ist oder geschleppt wurde oder ob sie
verankert oder am Ufer befestigt waren.
4. Ist das durch den Zusammenstoß beschädigte
Schiff früher gesunken, bevor es den Bestimmungsort oder
einen Hafen erreichen konnte, wird vermutet, daß das Schiff
infolge des Zusammen stoßes gesunken ist.
5. Befand sich das Schiff unter Führung
eines Zwangslotsen und haben die der Besatzung angehörigen
Personen ihre Pflichten erfüllt, ist der Schiffs eigner für
den Schaden, welcher durch den von dem Lootsen verursachten Zusammenstoß
entstanden ist, nicht verantwortlich.
6. Die unter Zahl 1-5 angeführten Bestimmungen
finden auch Anwendung, wenn mehr als zwei Schiffe zusammenstoßen.
Wurde in einem solchen Falle der Zusammenstoß
durch Verschulden einer der Besatzung eines der Schiffe angehörigen
Person herbeigeführt, haftet der Schiffseigner dieses Schilfes
auch für den Schaden, welcher dadurch entstanden ist, daß
durch den Zusammen stoß dieses Schiffes mit einem zweiten
auch der Zusammenstoß dieses zweiten Schiffes mit einem
dritten Schiffe verursacht wurde.
Wird ein in Gefahr befindliches, von der Schiffsbesatzung
verlassenes Schiff oder wird auf einem solchen vom Untergange
unmittelbar bedrohten Schiffe die Ladung ganz oder teilweise geborgen,
so hat der Berger Anspruch auf Bergelohn.
Wird außer den bezeichneten Fällen
ein Schiff oder dessen Ladung aus einer Schiffahrtsgefahr durch
die Hilfe dritter Personen gerettet, so haben diese Anspruch auf
Hilfslohn.
Der Besatzung des Schiffes steht ein Anspruch
auf Bergungs- oder Hilfslohn nicht zu.
In Ermangelung einer Vereinbarung wird die
Höhe des Berge- oder Hilfslohnes unter Berücksichtigung
der Um stände des Falles durch das Gericht nach billigem
Ermessen festgesetzt.
Der Berge- und Hilfslohn umfaßt zu gleich
die Vergütung für die Aufwendungen, welche zum Zweck
des Bergens und Rettens geschehen sind.
Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren
der Behörden, die Kosten für die Aufbewahrung, Erhaltung,
Abschätzung und Veräußerung der geborgenen oder
geretteten Gegenstände, sowie die auf diesen ruhenden Zölle
und sonstigen Abgaben.
Bei der Bestimmung des Betrages des Berge oder
Hilfslohnes kommen insbesondere in Anschlag der bewiesene Eifer,
die verwendete Zeit, die geleisteten Dienste, die geschehenen
Aufwendungen, die Zahl der tätig gewesenen Personen, die
Gefahr, welcher dieselben ihre Personen, ihre Fahrzeuge oder ihre
Geräte ausgesetzt haben, sowie die Gefahr, welche die geborgenen
oder die geretteten Gegenstände bedroht hat, und der nach
Abzug der Kosten verbliebene Wert derselben.
Haben sich mehrere Personen an der Bergung
oder Hilfeleistung beteiligt, so wird der Berge oder Hilfslohn
unter dieselben nach Maßgabe der persönlichen und sachlichen
Leistungen der Einzelnen verteilt.
Zur entsprechenden Teilnahme sind auch diejenigen
berechtigt, welche sich in derselben Gefahr der Rettung von Menschen
unterzogen haben.
Wird ein Schiff oder dessen Ladung von einem
anderen Schiffe geborgen oder gerettet, so hat der Schiffseigner
des letzteren einen angemessenen Teil des Berge oder Hilfslohnes
zu beanspruchen.
Auf Berge- und Hilfslohn hat keinen Anspruch:
1. Wer seine Dienste aufgedrungen, insbesondere
wer ohne Erlaubnis des anwesenden Schiffers das Schiff betreten
hat.
2. Wer von den geborgenen Gegenständen
dem Schiffer, dem Schiffseigner oder der zuständigen Behörde
nicht sofort Anzeige gemacht hat.
Wegen der Bergungs- und Hilfskosten, einschließlich
des Berge und Hilfslohnes, stehen dem Gläubiger im Falle
der Rettung des Schiffes die Rechte der Schiffsgläubiger
(§§ 49-53), und im Falle der Rettung von Gütern
ein Pfandrecht an diesen zu. Geborgene Gegenstände können
bis zur Sicherheitsleistung zurückbehalten werden.
Die Pfandklage kann hinsichtlich des Schiffes
und der Fracht und, solange die Ladungsgüter noch nicht ausgeliefert,
auch hinsichtlich dieser gegen den Schiffer gerichtet werden.
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Bergung oder
Hilfeleistung stattgefunden hat.
Nach Auslieferung der Güter kann das Pfandrecht
nicht zum Nachteile eines dritten Erwerbers geltend gemacht werden,
welcher den Besitz der geborgenen oder geretteten Güter in
gutem Glauben erlangt hat.
Der Schiffer darf die Güter vor Befriedigung
oder Sicherstellung des Gläubigers nicht ausliefern, widrigen
falls er dem Gläubiger insoweit verantwortlich wird, als
dieser, wenn die Auslieferung nicht bewirkt wäre, aus den
Gütern hätte befriedigt werden können.
Hat der Schiffseigner die Auslieferung der
Güter angeordnet, so finden die Vorschriften im § 7,
Abs. 2-3 Anwendung.
Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung
der Bergungs- und Hilfskosten wird durch die Bergung oder Rettung
nicht begründet.
Der Empfänger von Gütern wird je
doch, wenn ihm bei der Annahme bekannt ist, daß davon Bergungs-
oder Hilfskosten zu berichtigen sind, für die se Kosten insoweit
persönlich verpflichtet, als sie, falls die Auslieferung
nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätten berichtigt
werden können. Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich
mit den ausgelieferten Gütern geborgen oder gerettet, so
geht die persönliche Haftung des Empfängers nicht über
den Betrag hinaus, weicher bei Verteilung der Kosen über
sämtliche Gegen stände auf die ausgelieferten Güter
fällt.
Die nachstehenden Forderungen gewähren
die Rechte eines Schiffsgläubigers:
1. Die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben,
insbesondere die Brücken Schleußen-, Kanal- und Hafengelder;
2. die aus den Dienstverträgen her rührenden
Forderungen der Schiffsbesatzung;
3. die Lotsengelder, sowie die Bergungs- und
Hilfskosten einschließlich des Berge- und Hilfslohnes: die
Schiffsbeiträge zur gemeinsamen Haverei; die Forderungen
aus Rechtsgeschäften, welche der Schiffer außerhalb
der im § 15 bezeichneten Orte zur Abwendung einer dringenden
Gefahr von Schiff oder Ladung geschlossen hat, auch wenn der Schiffer
Eigentümer oder Mit eigentümer des Schiffes ist;
4. die Forderungen wegen Nichtablieferung oder
Beschädigung der Ladungsgüter und Reisegepäcks
die vom Schiffer oder einer von ihm hiezu bestellten Person übernommen
worden sind;
5. andere Forderungen aus Rechtsgeschäften,
welche der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnis
se und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat, sowie
andere Forderungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger
oder mangelhafter Erfüllung eines von dem Schiffseigner geschlossenen
Vertrages, insofern dessen Ausführung zu den Dienstobliegenheiten
des Schiffers gehört hat; die Forderungen aus dem Verschulden
einer Person der Schiffsbesatzung (§§ 3 und 4, Z. 3),
auch wenn dieselbe Eigentümer oder Miteigentümer des
Schiffes ist;
6. die Forderungen der Versicherungsansalten
für Arbeitsnehmer, insofern es sich nm eine gesetzliche Versicherung
handelt.
Die Schiffsgläubiger haben an dem Schiffe
nebst Zubehör ein Pfandrecht.
Das Pfandrecht ist gegen jeden dritten Besitzer
des Schiff es verfolgbar. Für die Durchführung des Pfandrechtes
gelten die Vorschriften der Exekutionsordnung.
Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger erstreckt
sich außerdem auf die Bruttofracht derjenigen Frachtfahrt,
ans welcher ihre Forderung entstanden ist.
Die Schiffsbesatzung hat für die im §
49 unter Z. 2 aufgeführten Forderungen ein Pfandrecht an
der Fracht der sämtlichen Frachtfahrten, welche unter den
Dienstvertrag fallen, aus dem die Forderungen entstanden sind.
Als Frachtfahrt gilt jede Reise, welche entweder
auf Grund eines neuen Frachtvertrages oder nach vollständiger
Löschung der Ladung angetreten wird.
Der Fracht steht im Sinne dieses Abschnittes
das für die Beförderung von Personen zu entrichtende
Fahrgeld und bei Schleppschiffen der Schlepplohn gleich.
Das einem Schiffsgläubiger zustehen de
Pfandrecht gilt in gleichem Maße für Kapital, Zinsen
und Kosten.
Von den im § 49 unter Z. 1-5 aufgeführten
Forderungen gehen die eine spätere Frachtfahrt betreffenden
denjenigen vor, welche eine frühere Fracht fahrt betreffen.
Zu den die letzte Fracht fahrt betreffenden Forderungen werden
auch diejenigen berechnet, welche nach Beendigung dieser Frachtfahrt
entstanden sind. Für die im § 49 unter Zahl 2 aufgeführten
Forderungen der Schilfs besatzung bestimmt sich das Vorzugs recht
nach der letzten Frachtfahrt, welche unter den Dienstvertrag fällt,
aus dem die Forderungen entstanden sind.
Die Rangordnung der Forderungen welche dieselbe
Frachtfahrt betreffen oder im Sinne des vorhergehenden Paragraphes
als dieselbe Frachtfahrt betreffend auzusehen sind, bestimmt sich
durch die Nummernfolge, in welcher die Forderungen im § 49
aufgeführt sind.
Von den unter Z. 1, 2, 4 und 5 bezeichneten
Forderungen haben die unter der selben Nummer aufgeführten
den gleichen Rang ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung.
Von den unter Z. 3 bezeichneten Forderungen geht die später
entstandene der früher entstandenen vor; die gleichzeitig
entstandenen Forderungen haben die gleiche Rangordnung. Forderungen,
welche aus Anlaß eines und desselben Notfalles entstanden
sind, gelten als gleichzeitig entstanden.
Die im § 49 unter Z. 6 bezeichneten Forderungen
stehen allen übrigen Forderungen von Schiffsgläubigern,
ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung, nach.
Das Pfandrecht des Schiffsgläubigers hat
den Vorrang vor den sonstigen Pfandrechten an Schiff oder Fracht,
für die im § 49 Z. 4-6 aufgeführten Forderungen,
jedoch hinsichtlich des Schiffes nur insoweit, als jene Pfand
rechte nicht früher entstanden sind. Soweit hiernach die
sonstigen Pfand rechte an dem Schiffe der Forderung eines Schiffsgläubigers
vorgehen, haben sie zugleich den Vorrang vor den dieser Forderung
nachstehenden Forderungen anderer Schiffsgläubiger.
Erleidet ein Schiffsgläubiger, welchem
der Schiffseigner nur mit Schiff und Fracht haftet, dadurch einen
Ausfall an seiner Forderung, daß seinem Pfand rechte an
dem Schiffe das Pfandrecht eines Gläubigers vorgeht, der
nicht Schiffsgläubiger ist, so wird der Schiffs eigner bis
zur Höhe dieses Ausfalles persönlich verpflichtet.
Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an
der Fracht ist solange wirksam, als die Fracht noch aussteht oder
die Frachtgelder in den Händen des Schiffers sind. Dies gilt
auch im Falle einer Abtretung der Frachtforderung.
Insoweit der Schiffseigner die Fracht eingezogen
hat, haftet er den Schiffsgläubigern, weichen dadurch das
Pfand ganz oder zum Teil entgeht, persönlich und zwar einem
jeden in Höhe desjenigen Betrages, weicher für denselben,
bei Verteilung des einbezogenen Betrages nach der gesetzlichen
Rangordnung sich ergibt.
Dieselbe persönliche Haftung des Schiffseigners
tritt ein in Ansehung der am Abladungsorte zur Abladungszeit üblichen
Fracht für Güter, welche für seine Rechnung abgeladen
sind.
Hat der Schiffseigner die Fracht zur Befriedigung
eines oder mehrerer Gläubiger, welchen ein Pfandrecht an
derselben zustand, verwendet, so ist er den Gläubigern, weichen
der Vorzug gebührt hätte, nur insoweit verantwortlich
als erwiesen wird, daß er dieselben wissentlich verkürzt
hat.