II. volební období. | 2. zasedání. |
Die Gefertigten stellen folgenden Antrag:
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik
hat folgendes Gesetz beschlossen:
Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes ist
der Eigentümer eines zur Schiffahrt auf Binnengewässern
bestimmten und hiezu von ihm verwendeten Schiffes.
Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zur
Binnenschiffahrt als Betriebsunternehmer verwendet und es entweder
selbst führt oder die Führung einem Schiffer anvertraut,
wird Dritten gegenüber als Schiffseigner im Sinne dieses
Gesetzes angesehen.
Der Eigentümer des Schiffes kann demjenigen,
welcher aus der Verwendung des Schiffes einen Anspruch als Schiffsgläubiger
herleitet, an der Durchführung des Anspruches nicht hindern,
sofern er nicht beweißt, daß die Verwendung des Schiffes
ihm gegenüber eine widerrechtliche war und der Gläubiger
nicht in gutem Glauben war.
Der Shiffseigner ist für den Schaden verantwortlich
welchen eine Person der Schiffsbesatzung einer Dritten durch Verschulden
in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügt.
Zur Schiffsbesatzung gehören: Der Schiffer,
die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf dem Schiffe angestellten
Personen mit Ausnahme der Zwangslootsen.
Der Schiffseigner haftet nicht persönlich,
sondern nur mit Schiff und Fracht in folgenden Fällen:
1. Wenn der Anspruch auf ein Rechts geschäft
gegründet wird, welches der Schiffer als solcher kraft seiner
gesetzlichen Befugnisse und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht
geschlossen hat;
2. wenn der Anspruch auf die Nicht erfüllung
oder auf die unvollständige oder mangelhafte Erfüllung
eines von dem Schiffseigner abgeschlossenen Vertrages gegründet
wird, insofern die Aus führung des Vertrages zu den Dienst
obliegenheiten des Schiffers gehört, ohne Unterschied ob
die Nichterfüllung oder die unvollständige oder mangelhafte
Erfüllung von einer Person der Schiffsbesatzung verschuldet
ist oder nicht;
3. wenn der Anspruch auf das Verschulden einer
Person der Schiffsbesatzung gegründet wird.
Durch die vorstehenden Bestimmungen wird die
persönliche Haftung des Schiffseigners im Falle eigenen Verschuldens
nicht berührt. Der Schiffseigner haftet jedoch, auch wenn
er selbst das Schiff führt, für einen durch fehlerhafte
Führung des Schiffes entstandenen Schaden ausschließlich
mit Schiff und Fracht, es sei denn, daß er in böser
Absicht gehandelt hätte.
Sind mehrere Schiffe in einem Schleppzuge vereinigt,
so erstreckt sich die Haftung nur auf dasjenige Schiff, welches
den Schaden verschuldet hat, und auf die Fracht dieses Schiffes.
Der Fracht steht bei Schleppschiffen der Schlepplohn gleich.
Für die den Personen der Schiffsbesatzung
aus dem Dienstverhältnisse zu stehenden Forderungen haftet
der Schiffseigner persönlich, nicht nur mit Schiff und Fracht.
Für alle gegen den Schiffseigner als solchen
zu erhebenden Klagen ist das Bezirksgericht des Ortes, von dem
aus die Schiffahrt mit dem Schiffe betrieben wird (Heimatsort)
zuständig, ohne Unterschied, ober persönlich oder nur
mit Schiff und Fracht haftet.
Unter mehreren hiernach in Betracht kommenden
Orten gilt als Heimatsort der Ort, wo die Geschäftsniederlassung,
bei mehreren Niederlassungen die Haupniederlassung und in Ermangelung
einer Geschäftsniederlassung der Wohnsitz des Schiffseigners
sich bebefindet.
Ist ein Heimatsort nicht festzustellen, so
gilt als solcher der Ort, wo der Schiffseigner zur Erwerbssteuer
oder Einkommensteuer veranlagt wird.
Der Führer des Schiffes, d. i. derjenige,
welcher das Schiff fährt, ist verpflichtet, bei allen Dienstverrichtungen,
namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden
Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers anzuwenden.
Er haftet für jeden durch die Vernachlässigung
dieser Sorgfalt entstandenen Schaden nicht nur dem Schiffs eigner,
sondern auch den Ladungsbeteiligten (Absender und Empfänger),
den beförderten Personen, sowie auch der Schiffsbesatzung,
es sei denn, daß er auf Anweisung des Schiffseigners gehandelt
hat; auch in dem letzteren Falle bleibt der Schiffer verantwortlich,
wenn er es unterlassen hat, dem Schiffs eigner die nach Lage des
Falles erforderliche Aufklärung zu erteilen oder wenn er
eine strafbare Handlung begangen hat.
Durch die Erteilung der Anweisung wird der
Schiffseigner persönlich verantwortlich, wenn er bei Erteilung
von dem Sachverhältnisse unterrichtet war.
Der Schiffer hat vor Antritt der Reise darauf
zu sehen, daß das Schiff in fahrtüchtigem Zustande,
gehörig eingerichtet und ausgerüstet, sowie hinreichend
bemannt ist, und daß die Schiffs papiere und Ladungsverzeichnisse
an Bord sind.
Er hat dafür zu sorgen, daß sich
die Ladegerätschaften in tüchtigem Zustande befinden
und daß die Stauung der Ladung in gehöriger Weise vorsichgehe,
sowie auch dafür, daß das Schiff nicht schwerer beladen
wird, als die Trag fähigkeit desselben und die jeweiligen
Wasserstandverhältnisse es gestatten.
Wenn der Schiffer im Auslande die daselbst
geltenden Vorschriften, insbesondere die Polizei, Steuer und Zoll
gesetze nicht beobachtet, so hat er den daraus entstandenen Schaden
zu er setzen.
Für die Fahrtüchtigkeit des Schiffes
bei Antritt der Reise haftet den im § 7, Abs. 2 bezeichneten
Personen auch der Schiffseigner persönlich, nicht nur mit
Schiff und Fracht.
Wenn der Schiffer durch Krankheit oder andere
Ursachen verhindert ist, das Schiff zu führen, so darf er
den An tritt oder die Fortsetzung der Reise nicht ungebührlich
verzögern, er muß vielmehr, wenn Zeit und Umstände
es gestatten, die Anordnung des Schiffseigners einholen und für
die Zwischen zeit die geeigneten Vorkehrungen treffen; im entgegengesetzten
Falle aber einen anderen Schiffer einsetzen.
Für diesen Stellvertreter ist er nur in
sofern verantwortlich, als ihm bei der Wahl desselben ein Verschulden
zur Last fällt.
Der Schiffer ist verpflichtet, von je der Beschädigung
des Schiffes oder der Ladung, von eingegangenen Geschäften,
sowie von der Einsetzung eines anderen Schiffes den Schiffseigner
in Kenntnis zu setzen. Er hat in allen erheblichen Fällen,
namentlich wenn er die Reise einzustellen oder zu ändern
sich genötigt findet, die Erteilung von Verhaltungsmaßregeln
bei dem Schiffseigner nachzusuchen, sofern es die Umstände
gestatten.
Werden zur Abwendung oder Verringerung eines
Verlustes besondere Maß regeln erforderlich, so hat er,
wenn tunlich, die Anweisung der Ladungsbeteiligten einzuholen,
sonst nach bestem Er messen das Erforderliche selbst zu veranlassen
und dafür zu sorgen, daß der Absender und Empfänger
von dem Vor fall und den dadurch veranlaßten Maß regeln
schleunigst in Kenntnis gesetzt werden.
Wird das Schiff oder die Ladung von einem Unfall
betroffen, so ist der Schiffer berechtigt und auf Verlangen des
Schiffseigners oder eines der Ladungsbeteiligten verplichtet,
vor dem Gerichte des Ortes, an welchem die Reise endet, und wenn
das Schiff vorher an einem anderen Orte längere Zeit liegen
bleiben muß, vor dem für diesen Ort zuständigen
Gerichte eine Beweisaufnahme über den tatsächlichen
Hergang, über die Frage der Schuld, sowie über den Umfang
des eingetretenen Schadens und über die zur Abwendung oder
Verringerung desselben angewendeten Mittel zu beantragen.
Er hat sich selbst zum Zeugnisse zu erbieten
und die zur Feststellung des Sachverhältnisses sonst dienlichen
Beweismittel zu bezeichnen. Wenn der Schiffsführer dem Begehren
des Schiffs eigners oder eines Ladungsbeteiligten nicht entspricht,
können diese selbst die Durchführung der Beweisaufnahme
nach den Vorschriften des ersten Absatzes beantragen. Der Antrag
ist da mit zu begründen, daß der Schiffsführer
sich geweigert hat, dies zu tun.
Zur Aufnahme des Beweises ordnet das Gericht
eine Tagsatzung auf tun lichst kurze Zeit an, zu welcher der Schiffer,
die sonst bezeichneten Zeugen zu laden sind. Dem Schiffseigner,
den Ladungsbeteiligten und den übrigen von dem Unfalle betroffenen
Personen, so weit dieselben dem Gerichte bekannt sind, ist von
der Tagsatzung Mitteilung zu machen, soweit es ohne unverhältnismäßige
Verzögerung des Verfahrens geschehen kann. Diese Mitteilung
kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Für die Durchführung des Beweisverfahrens
gelten die Vorschriften der gerichtlichen Zivilprozeßordnung
über die Sicherung von Beweisen, §§ 384-389 mit
Ausnahme der §§ 384, Abs. 3, 385 Abs. 2, 386, Abs. 1,
des Satzes 2 und. 3, Absatz 2 und 3 letzter Satz - ferner §§
387 und 388 letzter Absatz des letzten Satzes.
Die Kosten des Beweisverfahrens trägt
der Antragsteller. Diese Kosten sollen die Hälfte der sonst
für Beweissicherungen üblichen Kosten nicht über
steigen.
Ist das Beweisverfahren von einer ladebeteiligten
Person beantragt worden oder über deren Ansuchen, hat die
se die aufgelaufenen Kosten zu tragen, sofern sie keinen Anspruch
auf den ihr durch den Unfall entstandenen Schaden hat. Die Verpflichtung
des Schiffseigners zum Ersatze der dem Schiffsführer verursachten
Kosten bleibt dadurch unberührt.
Für den Fall einer gemeinsamen Haverei
gilt die Bestimmung des § 33.
Befindet sich das Schiff weder am Heimatsorte,
noch an dem Orte, an welchem der Schiffseigner seine Geschäftsniederlassung
hat, so ist der Schiffer Dritten gegenüber kraft seiner Anstellung
befugt, die Frachtforderungen ein zuziehen, sowie für den
Schiffseigner alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen,
welche die Ausführung der Reise erforderlich macht.
Zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,
zur Veräußerung oder Verpfändung des Schiffes
und zum Abschlusse von Frachtverträgen ist der Schiffer nur
auf Grund einer ihn hierzu besonders ermächtigenden Vollmacht
des Schiffseigners berechtigt.
Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer einngeht,
während das Schiff sich an einem der im § 15. Absatz
1 bezeichneten Orte befindet, sind für den Schiffs eigner
nur dann verbindlich, wenn der Schiffer auf Grund einer Vollmacht
gehandelt hat, oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungsgrund
vorhanden ist.
Zur Aufstellung von Ladescheinen ist der Schiffer
ohne Unterschied des Ortes befugt.
Der Schiffseigner kann die gesetzlichen Befugnisse
des Schiffers beschränken, er kann jedoch dritten Personen
diese Beschränkung nur dann entgegensetzen, wenn er beweist,
daß die Dritten hievon Kenntnis hatten oder bei gehöriger
Aufmerksamkeit hievon Kenntnis haben mußten.
Auch dem Schiffseigner gegenüber sind
für den Umfang der Befugnisse des Schiffers die Bestimmungen
der §§ 15 und 16 maßgebend, soweit nicht der Schiffseigner
diese Befugnisse beschränkt hat.
Durch ein Rechtsgeschäft, welches der
Schiffer in seiner Eigenschaft als Führer des Schiffes innerhalb
seiner gesetzlichen Befugnisse geschlossen hat, wird der Schiffseigner
Dritten gegen über berechtigt und die Haftung des Schiffseigners
mit Schiff und Fracht begründet (§ 4, Zahl 1).
Eine persönliche Verpflichtung des Schiffers
wird durch dieses Rechtsgeschäft dritten Personen gegenüber
nicht begründet, es sei denn, daß er dessen Erfüllung
gewährleistet oder seine Befugnisse überschritten hat.
Der Schiffer untersteht, soweit nicht in diesem
Gesetze etwas anderes, bestimmt ist, den Vorschriften des Gesetzes
über die Handlungsgehilfen vom 15. Jänner 1910, R. G.
Bl. Nr. 20, ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen der
§§ 1-3 des zit. Ges. vorliegen.
Das Dienstverhältnis des Schiffers kann,
wenn nichts anderes verabredet ist, von jedem Teile mit Ablauf
jedes Monates nach einer sechs Wochen vorher erklärten Kündigung
aufgehoben werden. Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen
dem Schiffseigner und dem Schiffer das Recht zusteht, die Auflösung
des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vertragsmäßigen
Zeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu verlangen,
gelten die Bestimmungen des im Absatz 1 angeführten Gesetzes.
Hat der Schiffer eine Reise angetreten, so
ist er verpflichtet, bis zur Beendigung der Reise und zur Beendigung
der Reise und zur Entlöschung des Schiffes im Dienste zu
bleiben, es sei denn, daß ein den sofortigen Austritt rechtfertigender
Grund vorhanden ist.
Wird das Dienstverhältnis vor der Ankunft
des Schiffes am Bestimmungsorte während der Reise aufgehoben,
so hat der Schiffer Anspruch auf die Kosten der Rückreise
nach dem Orte, an welchem er Dienst getreten ist. Diese Bestimmung
findet keine Anwendung, wenn der Schiffer sich einer Handlung
schuldig gemacht hat, welche geeignet ist, seine sofortige Entlassung
zu rechtfertigen. Ist ein die sofortige Entlassung rechtfertigender
Grund nicht vorhanden, so kann der Schiffer zwar jederzeit seines
Dienstes enthoben werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche
für die Zeit bis zum Ende der vertragsmäßigen
Dauer des Dienstverhältnisses oder bis zum Ablaufe der Kündigungsfrist.
Zur Schiffsmannschaft gehören mit Ausnahme
des Schiffers die zum Schiffahrtsdienste auf dem Schiffe angestellten
Personen der Schiffsbesatzung, insbesondere die Steuerleute, Bootsleute,
Matrosen, Maschinisten und Heizer.
Die Verpflichtung des Schiffsmannes zum Dienstantritte
beginnt, wenn nichts anderes verabredet ist, mit dem Abschlusse
des Dienstvertrages. Tritt der Schiffsmann den Dienst nicht binnen
vierundzwanzig Stunden an, so braucht er nicht mehr angenommen
zu werden. Der Anspruch des Schiffseigners auf Schadenersatz wird
hiedurch nicht berührt.
Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung
des Schiffsdienstes den Anordnungen des Schiffers Folge zu leisten
und jederzeit alle für Schiff und Ladung ihn übertragenen
Arbeiten zu verrichten.
Er darf das Schiff ohne Erlaubnis des Schiffers
nie verlassen.
Verunglückt das Schiff, so habe n die
zur Schiffsmannschaft gehörigen Personen für Rettung
der Personen und ihres Gepäcks sowie für Sicherstellung
der Schiffsteile, der Gerätschaften und der Ladung den Anordnungen
des Schiffers gemäß nach besten Kräften zu sorgen.
Wenn über die Zeit der Lohnzahlung nichts
anderes vereinbart ist, so kann der Schiffsmann am Schlusse jeder
zweiten Woche die Auszahlung des verdienten Lohnes verlangen.
Hinsichtlich der Aufkündigung eines auf
unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses, sowie
hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen dem Shiffseigner
und dem Schiffsmanne das Recht zusteht, die Auflösung des
Dienstverhältnisses vor Ablauf der Kündigungsfrist zu
verlangen, finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung analoge
Anwendung mit der Maßgabe, aß der Schiffsmann auch
in dem Falle entlassen werden kann, wenn der An tritt der Reise
oder die Fortsetzung der selben zufolge Eintrittes des Winters
unmöglich geworden ist. Nach Antritt der Reise ist der Schiffsmann
verpflichtet, bis zur Beendigung der Reise und zur Entlöschung
des Schiffes im Dienste zu bleiben, es sei denn, daß ein
den sofortigen Austritt recht fertigender Grund vorhanden ist.
Wird das Dienstverhältnis vor der Ankunft
des Schiffes am Bestimmungsorte während der Reise aufgehoben,
so hat der Schiffsmann Anspruch auf die Kosten der Rückreise
nach dem Orte, an welchem er in den Dienst getreten ist.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn
der Schiffsmann sich einer Handlung schuldig gemacht hat, welche
geeignet ist, seine sofortige Entlassung zu rechtfertigen.
Ist ein die sofortige Entlassung recht fertigender
Grund nicht vorhanden, so kann der Schiffsmann zwar jederzeit
seines Dienstes enthoben werden, je doch unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche
für die Zeit bis zum Ende der vertragsmäßigen
Dauer des Dienstverhältnisses oder bis zum Ab laufe der Kündigungsfrist.
Für die Frachtbedingungen ist in erster
Reihe die Übereinkunft zwischen dem Absender und dem Frachtführer
maßgebend.
Die Schiffahrtsunternehmungen können ihre
Frachtbedingungen dauernd im vorhinein bestimmen. Diese Frachtbedingungen
einschließlich der Frachtsätze und Schlepplohnsätze
unterliegen der vorläufigen Genehmigung des Handelsministeriums.
Insolange die Frachtbedingungen nicht auf die
oben angeführte Art fest gesetzt worden sind, finden die
Vorschriften des Handelsgesetzes über das Frachtgeschäft
Anwendung.
Gemeinsame Haverei sind alle Schäden,
welche einem Schiffe oder der Ladung desselben oder beiden zum
Zweck der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem
Schiffer oder auf dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt
werden, sowie auch die durch solche Maßregeln ferner verursachten
Schäden einschließlich des Verlustes der Fracht für
aufgeopferte Güter desgleichen die Kosten, welche zu dem
bezeichneten Zweck von dem Schiffer oder nach seiner Anweisung
von einem der Ladungsbeteiligten aufgewendet wer den.
Die gemeinsame Haverei wird von Schiff und
Ladung gemeinschaftlich getragen; die Havereiverteilung tritt
je doch nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch die Ladung und
zwar jeder dieser Gegenstände entweder ganz oder teilweise
wirklich gerettet worden sind.
Alle nicht zur gemeinsamen Haverei gehörigen,
durch einen Unfall verursachten Schäden und Kosten (besondere
Haverei) werden von den Eigentümern des Schiffes und der
Ladung, von jedem für sich allein getragen.
Die Bestimmungen über die gemeinsame Haverei
finden auch in dem Falle Anwendung, wenn die Gefahr infolge des
Verschuldens eines Dritten oder auch eines Beteiligten herbeigeführt
ist.
Wurde jedoch die Gefahr durch einen Beteiligten
verschuldet, kann dieser wegen der ihm etwa entstandenen Schäden
keine Vergütung fordern und ist den Beitragspflichtigen für
den Verlust verantwortlich, welchen sie dadurch erleiden, daß
der Schaden als gemeinsame Haverei zur Verteilung kommt.
Ist die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung
verschuldet, so trägt die Folgen dieses Verschuldens auch
der Schiffseigner nach Maßgabe der §§ 3 und 4.
Wird ein Gegenstand, von weichem zur gemeinsamen
großen Haverei beizutragen ist, später von einer besonderen
Havrei betroffen, erlischt hiedurch die Verpflichtung von demselben
zur gemeinsamen Haverei beizutragen nur in dem Falle, wenn der
Gegenstand ganz verloren geht.
Der Anspruch auf Vergütung einer zur gemeinsamen
Haverei gehörenden Beschädigung wird durch eine besondere
Haverei, welche den beschädigten Gegenstand später trifft,
sei es, daß er vom Neuen beschädigt wird oder ganz
verloren geht, nur insoweit aufgehoben, als bewiesen wird, daß
der spätere Unfall mit dem früheren nicht allein in
keinem Zusammenhange steht, sondern daß er auch den früheren
Schaden nach sich gezogen haben würde, wenn dieser nicht
bereits entstanden gewesen wäre.
Sind jedoch vor Eintritt des späteren
Unfalls zur Wiederherstellung des beschädigten Gegenstandes
bereits Aufwendungen gemacht, so bleibt rücksichtlich dieser
der Anspruch auf Vergütung bestehen.
In Bezug auf den Umfang der gemeinsamen Haverei
gelten, sofern die allgemeinen Voraussetzungen derselben vorhanden
sind, die folgenden Bestimmungen:
1. Wenn Waren, Schiffsteile, oder Schiffsgerätschaften
über Bord geworfen, Taue oder Segel weggeschnitten, Masten,
Anker, Ankertaue oder Anker ketten gekappt worden sind, so gehören
zur gemeinsamen Haverei sowohl diese Schäden selbst als die
durch solche Maßregeln an Schiff oder Ladung ferner verursachten
Schäden.
2. Wenn zur Erleichterung des Schiffes die
Ladung ganz oder teilweise in Leichterfahrzeuge übergeladen
worden ist, so gehört zur gemeinsamen Haverei sowohl der
Leichterlohn als der Schaden, welcher bei dem Überladen in
das Leichterfahrzeug oder bei dem Rückladen in das Schiff
der Ladung oder dem Schiffe zugefügt worden ist, sowie der
Schaden, welcher die Ladung auf dem Leichterfahrzeuge betroffen
hat.
Muß die Erleichterung im regelmäßigen
Verlaufe der Reise erfolgen, so liegt gemeinsame Haverei nicht
vor.
3. Wenn das Schiff absichtlich festgefahren
ist, um das Sinken desselben ab zuwenden oder wenn das Schiff
ab sichtlich zum Sinken gebracht wird, um eine Zerstörung
desselben und der Ladung durch Feuer zu verhüten, so gehören
zur gemeinsamen Hawerei sowohl die durch die Maßregel entstandenen
Schäden, als auch die Kosten und Schäden der Abbringung
oder Hebung.
Wird das Schiff nicht abgebracht oder gehoben
oder wird es nach der Abbringung oder Hebung als reparaturunfähig
befunden, so findet eine Havereiverteilung nicht statt.
Ist das Schiff gesunken, ohne daß dies
zur Rettung von Schiff und Ladung vorsätzlich herbeigeführt
war, so gehören zwar nicht die durch den Unfall veranlaßten
Schäden, wohl aber die zur gemeinsamen Hebung von Schiff
und Ladung verwendeten Kosten, sowie die zu diesem Zweck dem Schiffe
oder der Ladung absichtlich zugefügten Schäden zur gemeinsamen
Haverei.
4. Wenn zur Abwendung einer durch Eisgang oder
andere Umstände verursachten Gefahr, zu deren Beseitigung
die ordnungsmäßige Bemannung des Schiffes. nicht ausreicht,
Hilfsmannschaften oder Schleppdampfer angenommen werden, so gehören
die hiedurch entstehenden Kosten und Schäden zur gemeinsamen
Haverei.
Erfolgt die Annahme von Schleppdampfern oder
Hilfsmannschaften im regelmäßiggen Verlaufe der Reise,
so liegt gemeinsame Haverei nicht vor.
Wenn durch die Auseinandersetzung unter den
Beteiligten Kosten entstehen, so gehören auch diese Kosten
zur gemeinsamen Haverei. Dies gilt insbesondere von den Kosten
für die Ermittelung der Schäden und für die Aufstellung
der Rechnung über die gemeinsame Haverei (Dispache).