Sendet der Schiffseigner, nach dem er von der
Forderung eines Schiffsgläubigers, für welche er nur
mit Schiff und Fracht haftet, Kenntnis erhalten hat, das Schiff
zu einer neuen Reise aus ohne daß dies zugleich im Interesse
des Gläubigers geboten war, so wird er für die Forderung
in Höhe desjenigen Betrages auch persönlich verpflichtet,
welcher für den Gläubiger sich ergeben haben würde,
falls der Wert, den das Schiff bei Antritt der Reise hatte, unter
die Schiffsgläubiger nach der gesetzlichen Rangordnung verteilt
worden wäre.
Bis zum Beweise des Gegenteiles wird angenommen,
daß der Gläubiger bei dieser Verteilung seine vollständige
Befriedigung erlangt haben würde.
Die Vergütung für Aufopferung oder
Beschädigung in Fällen der gemeinsamen Haverei tritt
für die Schiffsgläubiger an Stelle des Gegenstades,
für den die Vergütung bestimmt ist. Dasselbe gilt von
der Entschädigung, die wegen des Verlustes oder der Beschädigung
des Schiffes oder wegen der durch Verlust oder Beschädigung
von Gütern herbeigeführten Entziehung der Fracht dem
Schiffseigner von demjenigen gezahlt werden muß, weicher
den Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat.
Hat der Schiffseigner die Vergütung oder
Entschädigung eingezogen, so haftet er bis zur Höhe
des eingezogenen Betrages den Schiffsgläubigern persönlich
in gleicher Weise wie den Gläubigern einer Reise im Falle
der Einziehung der Fracht (§ 57).
Die wegen der Beiträge zur gemein samen
Haverei und der Bergungs- und Hilfskosten auf den Ladungsgütern
haftenden Pfandrechte gehen den durch den Frachtvertrag begründeten
Pfand rechten vor. Unter den früher erwahnten Pfandrechten
hat das später entstandene vor dem früher entstandenen
den Vorzug; die gleichzeitig entstandenen haben die gleiche Rangordnung;
Forderungen, weiche aus Anlaß desselben Notfalles entstanden
sind, gelten als gleichzeitig entstanden.
In den Fällen der gemeinsamen Haverei
und des Verlustes oder der Beschädigung durch rechtswidrige
Handlungen finden die Vorschriften des § 59 analoge Anwendung.
Mit dem Ablaufe eines Jahres verjähren:
1. Die öffentlichen Schiffs und Schiffahrtsabgaben,
insbesondere die Brükken-, Schleußen-, Kanal- und Hafengelder;
2. die aus dem Dienstvertrage her rührenden
Forderungen der Schiffsbesatzung;
3. die Lotsengelder;
4. die Bergungs- und Hilfskosten ein schließlich
des Berge und Hilfslohnes;
5. die Beiträge zur gemeinsamen Haverei;
6. die Forderungen aus Geschäften, welche
der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnis (§§
15, 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;
7. die Forderungen aus der Nichterfüllung
oder aus der unvollständigen oder mangelhaften Erfüllung
eines von dem Schiffseigner abgeschlossenen Vertrages, insoferne
die Ausführung des Vertrages zu den Dienstobligenheiten des
Schiffers gehörte, sowie die Forderungen aus dem Verschulden
einer Person der Schiffsbesatzung (§§ 3, 4, Z. 2 und
3, §§ 7, 40);
8. die Forderungen, welche aus der Nichtauslieferung
oder Beschädigung der Ladungsgüter und des Reisegepäckes
entstanden sind, die von dem Schiffer oder einer von ihm hiezu
bestimmten Person übernommen worden sind.
Soferne es sich um Forderungen der Schiffsgläubiger
handelt, erstreckt sich die Verjährung auch auf die persönlichen
Ansprüche, weiche eventuell der Gläubiger gegen den
Schiffseigner oder gegen eine Person der Schiffsbesatzung zu erheben
berechtigt ist.
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse
des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.
Dampfschiffe und andere Schiffe mit eigener
Triebkraft, deren Tragfähigkeit mindestens 7 Tonnen beträgt
und sonstige Schiffe, deren Tragfähigkeit mindestens 20 Tonnen
beträgt, sind bei dem zuständigen Registergerichte behufs
Eintragung in das Register der Binnenschiffe anzumelden.
Das Register der Binnenschiffe führen
die zur Führung des Handelsregisters zuständigen Gerichte.
Zur Eintragung eines Schiffes in das Register
der Binnenschiffe ist das Registergericht zuständig, in dessen
Sprengel das Schiff seinen Heimatsort hat (§ 6).
Die Verpflichtung zur Anmeldung liegt dem Eigentümer
des Schiffes und, wenn mehrere Miteigentümer vorhanden sind,
einem jeden von ihnen ob. Bei einer offenen Handelsgesellschaft
und einer Kommanditgesellschaft sind die persönlich haftenden
Gesellschafter, bei einer juristischen Person, einer Aktiengesellschaft,
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer eingetragenen
Genossenschaft ihre gesetzlichen Vertreter zur Anmeldung verpflichtet.
Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung
durch einen von ihnen.
Die Anmeldung geschieht schriftlich mit der
gerichtlich oder notariell legalisierten Unterschrift des Gesuchstellers.
Der Vertreter hat seine Vertretungsbefugnis mittels einer öffentlichen
Urkunde oder einer privaten gerichtlich oder notariell beglaubigten
Urkunde auszuweisen.
Über Ansuchen des Eigentümers des
Schiffes kann in das Register der Binnenschiffe auch ein Schiff
von minderer Tragfähigkeit als der im § 63 erwähnten
eingetragen werden und zwar jedes Schiff mit eigener Triebkraft
und Tragfähigkeit von mindestens 3 1/2 Tonnen und jedes Schiff
ohne eigene Trieb kraft, dessen Tragfähigkeit mindestens
5 Tonnen beträgt.
Die Anmeldung zu Eintragung in das Register
hat zu enthalten:
1. Die Gattung, den Namen, die Nummer und die
sonstigen Merkzeichen des Schiffes (Bauart und Material);
2. die Tragfähigkeit und Ausmaße
des Schiffes, die Bauart und die Triebkraft sowie die Leistungsfähigkeit
des Motors;
3. die Zeit und den Ort der Erbauung;
4. den Gegenstand (Zweck) der Schifffahrtsunternehmung;
5. den Heimatsort;
6. den Vor- und Zunamen, die Staatsangehörigkeit,
den Geburtsort und Wohnort des Schiffseigentümers oder der
Miteigentümer und in dem letzeren Falle die Größe
der Anteile eines jeden Miteigentümers; bei Handelsgenossenschaften
genügt die Angabe der Firma und des Sitzes der Gesellschaft;
7. den Rechtsgrund, auf welchem das Eigentum
oder die Eigentumsanteile beruhen;
8. die Rechte, welche sich der Staat an dem
Schiffe besonders zur Sicherung seiner Ansprüche oder zur
Benützung desselben vorbehalten hat;
9. die auf dem Schiffe haftenden dinglichen
Rechte, insbesondere die freiwilligen Pfandrechte, Dienstbarkeiten
und sonstigen Benützungsrechte, welche für längere
Zeit als ein Jahr erworben wurden, auf Grund welcher zur Ausübung
der Schiffahrt durch eine Person oder durch Personen, denen das
Schiff nicht gehört (§ 2, Abs. 1);
10. ist das Schiff schon während des Baues
eingetragen worden, das Datum dieser Eintragung.
Die in der Anmeldung angeführten Tatumstände
und Verhältnisse sind ordnungsmäßig zu belegen.
Das Schiffsregister ist öffentlich und
ist jedem die Einsicht während der Amtsstunden gestattet.
Von den Eintragungen können gegen Erlegung
einer Gebühr Abschriften der Eintragungen oder ein Auszug
aus denselben gefordert werden, der auf Verlangen zu beglaubigen
ist.
Alle Eintragungen im Schiffsregister sind als
richtig zu betrachten, solange das Gegenteil nicht bewiesen wird.
Jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter
einer besonderen Ordnungsnummer eingetragen, über die Eintragung
wird von dem Registergericht ein Schiffsbrief ausgestellt, der
den voll ständigen Inhalt der Eintragung enthält.
Gleichzeitig macht das Registergericht
von dem vollständigen Inhalte der Eintragung der Schiffahrtsbehörde
Mitteilung. Die Schiffahrtsbehörde führt den Kataster
aller Binnenschiffe, die in der Èechoslovakei registriert
sind, in welchen dasselbe den vollständigen Inhalt
aller Eintragungen des Schiffsregisters einträgt. Der Schiffsbrief
ist auf dem Schiffe als Schiffspflichturkunde aufzubewahren.
Der Anmeldung zur Eintragung in das Register
unterliegen auch die Veränderungen der eingetragenen Tatsachen
und Verhältnisse, wobei die Bestimmungen der §§
64, 66 und 69, Abs. 2 analoge Anwendung finden.
Eine Veränderung ist zur Eintragung längstens
binnen 6 Wochen von dem Tage, an welchem die anmeldungspflichtige
Partei von derselben Kenntnis erlangte, anzumelden. Zur Anmeldung
der Veräußerung des Schiffes ist der Erwerber verpflichtet.
Die erforderlichen Veränderungen werden auch in dem Schiffsbriefe
vorgemerkt, welcher dem Gerichte bei der Anmeldung vorzulegen
ist.
Kommt die Bezirksstromverwaltung und sofern
es sich um ein Schiff handelt, dessen Heimatsort autßerhalb
des Gebietes eines dieser Behörden gelegen ist, die politische
Bezirksverwaltung, in deren Bezirke der Heimatsort des Schiffes
gelegen ist, zur Erkenntnis, daß das Schiff zur Schiffahrt
nicht mehr geeignet ist und daß es nicht mehr reparaturfähig
ist, stellt sie bei dem Registergerichte den Antrag, das Schiff
aus dem Register zur Löschung zu bringen. Das Registergericht
leitet zur Wahrung der eingetragenen Pfand und der sonstigen dinglichen
Rechte das Aufforderungsverfahren ein, welches mittels einer Regierungsverordnung
geregelt werden wird und führt nach Beendigung des Verfahrens
die Löschung des Schiffes im Register durch. Der Schiffsbrief
ist von dem Rheder abzuverlangen und unbrauchbar zu machen.
Ohne Berlligung der zuständigen Bezirksstromverwaltung
resp. der politischen Bezirksverwaltung darf ein in das Binnenschiffs-
Register eingetragenes Schiff nicht zerlegt und vernichtet werden.
Die Löschung der Schiffe im Register tangiert
nicht die Gültigkeit der durch Eintragung bereits früher
entstandenen Pfandrechte.
Wird der Heimatsort in den Bezirk eines anderen
Registergerichtes verlegt, übersendet das bisherige Registergericht
nach erfolgter Eintragung den Schiffsbrief mit einer beglaubigten
Abschrift des vollständigen Inhaltes der Eintragung dem neuen
Registergerichte zum Zwecke der Durchführung der Eintragung
in das Register.
Auch über alle in das Register ein getragenen
Veränderungen setzt das Registergericht sofort die Schiffahrtsbehörde
zum Zwecke der Eintragung in den Schiffskataster in Kenntnis (§
69).
a) Das Registergericht kann die anmeldepflichtigen
Personen durch Ordnungsstrafen zur Anmeldung verhalten.
b) Für die Verhängung einer Ordnungsstrafe
gelten die Vorschriften des Handelsgesetzes über die Anmeldungen
im Handelsregister.
c) Die Unterlassung der den anmeldepflichtigen
Personen obliegenden Anmeldungen zum Binnenschiffsregister ist
an den hiezu Verpflichteten nach dem Handelsgesetzbuche für
die Unterlassung der Anmeldung zum Handelsregister enthaltenen
Bestimmungen mit Ordnungsstrafen zu ahnden.
Zur Eintragung in das Register kann das Schiff
auch schon im Bau angemeldet werden, sobald der Rumpf des Schiffes
fertiggestellt und das Schiff dauernd mit einem Namen oder einer
Zahl an ersichtlicher Stelle bezeichnet ist, welche auch, nachdem
das Schiff von Stapel gelassen wurde, sichtbar bleibt. Die se
Bedingungen müssen mittels Notariatsurkunde erwiesen sein.
Das Eigentum eines Schiffes im Baue kann durch die Erklärung
eines Notars, daß eine ihm als Bauherr bekannte Person sich
selbst oder eine bestimmte dritte Person als Eigentümer bezeichnet
hat, erwiesen werden. Die Eintragungen der Schiffe im Baue erfolgen
in einer besonderen Abteilung. Das Schiff wird hiebei mittels
der Erklärung des Bauherrn und des Baumeisters über
die zu dieser Zeit durch den Bau bereits festgesetztem Maße,
sowie über. die Aufstellung des Schiffes auf den Stapeln
bestimmt.
Wird das Schiff in das Register als fertiggestellt
eingetragen, werden die in die Einlage derselben eingetragenen
Pfand und sonstigen dinglichen Rechte in der bisherigen Rangordnung
über tragen.
Die äußere Einrichtung des Schiffsregisters,
die Art der Eintragungen (Einverleibungen, Vormerkungen, Anmerkungen)
und deren Voraussetzungen nach Analogie des Grundbuchs rechtes
sowie die Gebühren werden innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes
mittels Regierungsverordnung geregelt werden.
Sofern in dieser Verordnung keine besonderen
Bestimmungen getroffen werden, unterliegt das Verfahren vor dem
Registergerichte den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren
außer Streitsachen.
Das Entstehen, der Untergang, die Übertragung
oder Beschränkung des vertragsmäßigen Pfandrechtes
an einem in das Schiffsregister eingetragenen Schiffe sind durch
die Eintragung in das Schiffsregister bedingt.
Nur der Eigentümer eines Schiffes ist
berechtigt, ein Pfandrecht an dem Schiffe zu bestellen, hiebei
schützt sich der ursprüngliche und spätere Erwerber
des Pfandrechtes im Vertrauen auf die Registereintragung über
das Eigentum des eingetragenen Schiffes und über das von
ihm erworbene Pfand recht.
Hinsichtlich der Bedingungen, unter welchen
die von einer dritten Person im Vertratten auf das Register erworbenen
Rechte angefochten werden können, finden analog die Bestimmungen
des § 28 des Grundbuchsgesetzes Anwendung.
Das Pfandrecht kann nur für eine ziffermäßig
bestimmte Geldforderung eingetragen werden. Ist die Forderung
verzinslich, so ist auch der Zinsfuß ein zutragen.
Soll ein Pfandrecht für Forderungen, die
aus einem gewährten Kredit oder aus einem anderen Titel,
erst entstehen können, eingetragen werden, so muß der
Höchstbetrag, bis zu dem die Forderung durch das Pfandrecht
gesichert werden soll, angegeben werden.
Das Ansuchen um Eintragung des Pfandrechtes
ist beim Rcgistergericht einzubringen. Über die Eintragung
des Schiffspfandrechtes gelten analog die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes
vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 95 über die Eintragung dinglicher
Rechte in die Grundbücher.
Über die Rangordnung der an den Schiffen
bestellten Pfandrechte gelten analog die Bestimmungen des §
29 der Grundbuchsordnung.
Über den Wechsel der Rangordnung und dessen
Rechtsfolgen gelten analog die Bestimmungen des bürgerlichen
Rechtes.
Das für eine Forderung erworbene Pfandrecht
sichert auch die nicht länger als drei Jahre rückständigen
Zinsen.
Das an einem Schiffe bestellte Pfand recht
kann auch weiter verpfändet werden (Unterpfandrecht) und
auch hiezu ist die Eintragung in das Schiffs register erforderlich.
Entspricht der Inhalt des Registers hinsichtlich
des Pfandrechtes dem tatsächlichen Rechtszustande nicht,
so kann nm Richtigstellung des Registers nach den für die
Richtigstellung der Grundbücher bestehenden geltenden Vorschriften
angesucht werden.
Entrichtet der Schiffseigner dem Gläubiger
die Forderung, so hat er das Recht, die Ausfolgung der zur Löschung
des Pfandrechtes erforderlichen Urkunden zu verlangen.
Das Schiff kann entweder im Ganzen oder wenn
mehrere Miteigentümer des Schiffes vorhanden sind, der Anteil
eines einzelnen Eigentümers verpfändet werden.
Für die Verpfändung einzelner An
teile gelten analog die Bestimmungen der §§ 74-80.
Mit einem Pfandrechte für eine und dieselbe
Forderung können auch mehrere Schiffe auf einmal belastet
werden.
Über die Ausübung eines solchen Simultanpfandrechtes
an einem Schiffe gelten analog die Bestimmungen der Exekutions-
und Konkursordnung.
Das Pfandrecht erstreckt sich sowohl auf das
Schiff selbst als auch auf das Zubehör des Schiffes. Als
Zubehör sind im Zweifel alle im Schiffsinventar ein getragenen
Gegenstände anzusehen.
Die mit dem Schiffe verbundenen Maschinen sind
nicht als Zubehör an zusehen, wenn mit Einwilligung des Schiffseigners
im Schiffsregister angemerkt wurde, daß diese Maschinen
Eigentum einer anderen Person sind. Eine derartige Anmerkung verliert
ihre Wirksamkeit nach Ablauf von 5 Jahren von dem Zeitpunkte ihrer
Eintragung in das Register; diese Frist läuft nicht während
der Dauer eines Konkurs oder Exekutionsverfahrens.
Auch an einem im Bau begriffenen Schiffe kann,
wenn es bereits im Schiffsregister eingetragen ist, ein Pfandrecht
begründet werden. Für die Verpfändung eines solchen
Schiffes gilt grundsätzlich das, was von der Verpfändung
fertiger Schiffe gilt.
Die Pfandrechte werden hier jedoch nur mit
Zustimmung des Baumeisters (der Schiffswerft), welche durch gerichtliche
oder notariell beglaubigte Urkunden nachzuweisen ist, eingetragen.
Eingetragene Pfandrechte wirken auch gegen
den gutsgläubigen Besitzer dinglicher Rechte an dem Schiffe,
der von dem Pfandrecht keine Kenntnis hat.
Durch Vertrag noch vor der Eintragung des Schiffes
in das Schiffsregister begründete Pfandrechte, sowie Pfand
rechte, die mit Unrecht aus dem Register gelöscht worden
sind, wirken gegen den Erwerber dinglicher Rechte an dem Schiffe,
welche eingetragen sind, nur dann, wenn er von dem Entstehen dieser
Pfandrechte oder der Ungültigkeit ihrer Löschung zur
Zeit der Erwerbung wußte oder bei gewöhnlicher Vorsicht
wissen mußte.
Die Exekution auf ein Schiff und dessen Zubehör
wird analog der Exekution auf unbewegliche Güte, die in den
Grundbüchern eingetragen sind, geführt.
Die Exekution auf ein Schiff kann nicht bewilligt
werden, wenn das Schiff zur Abfahrt bereit ist, es sei denn, daß
es sich um eine zum Zwecke dieser Reise entstandene Forderung
handelt.
Bezieht sich das Pfandrecht nur auf einen bestimmten
Anteil au dem Schiffe so kann der Gläubiger nur die gerichtliche
Veraußerung dieses Anteiles anstreben.
Wurde das Schiff versichert, so geht das Pfandrecht
im Falle des Verlustes des Schiffes auf die Versicherungssumme
über.
Bei Schiffen, die nur zu Fahrten in einem und
demselben Orte oder zwischen zwei benachbarten Orten bestimmt
sind, finden für das Rechtsverhältnis des Schiffers
die Bestimmungen des § 8. Ab. 4 und der §§ 5-19
keine Anwendung.
Auf Fähranstalten, soweit nicht der Betrieb
mittels freischwimmender Schiffe stattfindet, haben diese Bestimmungen
keine Anwendung.
Der Befähigungsnachweis der Schiffer (Kapitäne)
und Maschinisten für Binnenschiffe wird durch ein besonderes
Gesetz geregelt werden.
Eine ganz besondere Bedeutung in der Èechoslovakei haben
die Binnenwasserstraßen.
Stromauf und stromab werden auf den Flüssen
der Elbe, der Moldau und der Donau gewaltige Mengen an Gütern
transportiert. Der Umschlagsplatz in Laube an der Elbe zeichnete
sich schon in der alten Österreichisch-ungarischen Monarchie
im Vergleich zu Triest, dadurch ans, daß der Umschlag in
Laube an der Elbe ein weit größerer war als in Triest
selbst.
Ungezählte Millionen an Werten wurden
so früher und werden so heute noch befördert.
Die große volkswirtschaftliche Bedeutung der èechoslovakischen
Wasserstraßen liegt in der billigen Massenbeförderung,
die sie ermöglichen.
Ein Schleppdampfer auf der Elbe kann die Fracht
von 3 Güterzügen befördern und braucht viel weniger
Arbeitskräfte und Kohlen.
Das Verhältnis der Nutzlast zum toten
Gewicht ist beim Schiff weit günstiger als beim Wagen. Ohne
Schwierigkeiten sind die Haltestellen einzurichten.
Die geringen Kosten der Ladung und Löschung
treten besonders in Verbindung mit der Seeschiffahrt hervor.
Durch den Friedensvertrag ist die Möglichkeit
gegeben, den Personen und Güterverkehr jeder Art von und
nach den Gebieten irgend eines Zieles freien Durchgang auf den
geeigneten Wegen zu gewähren.
In letzter Zeit hebt sich ganz besonders wieder
der Elbeschiffahrtsverkehr. Milliarden von Wirtschaftswerten werden
durch die Binneschiffahrt selbst befördert.
Zur Erleichterung des allgemeinen Binnenschiffsverkehres
wird von Schiffseignern, Schifswerftbesitzern, von Industrie.
Handel und Gewerbe seit vielen Jahren das Gesetz zur Regelung
der privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt verbunden
mit der Schaffung eines Schiffsregisters dringend verlang.
Das vorliegende Gesetz wurde wiederholt in
den zugehörigen Interesentenkreisen eingehend beraten, und
entspricht den Bedürfnissen der Binnenschiffer auf der Elbe.
Die Schiffergenossenschaft in Tetschen au der
Elbe, die einzige bestehende Organisation der Binnenschiffer im
Elbestromgebiete sprach wiederholt im Handelsministerium durch
ihre Delegierten vor, und velangte die endliche Schaffung dieses
Gesetzes.