§ 58.

Sendet der Schiffseigner, nach dem er von der Forderung eines Schiffsgläubigers, für welche er nur mit Schiff und Fracht haftet, Kenntnis erhalten hat, das Schiff zu einer neuen Reise aus ohne daß dies zugleich im Interesse des Gläubigers geboten war, so wird er für die Forderung in Höhe desjenigen Betrages auch persönlich verpflichtet, welcher für den Gläubiger sich ergeben haben würde, falls der Wert, den das Schiff bei Antritt der Reise hatte, unter die Schiffsgläubiger nach der gesetzlichen Rangordnung verteilt worden wäre.

Bis zum Beweise des Gegenteiles wird angenommen, daß der Gläubiger bei dieser Verteilung seine vollständige Befriedigung erlangt haben würde.

§ 59.

Die Vergütung für Aufopferung oder Beschädigung in Fällen der gemeinsamen Haverei tritt für die Schiffsgläubiger an Stelle des Gegenstades, für den die Vergütung bestimmt ist. Dasselbe gilt von der Entschädigung, die wegen des Verlustes oder der Beschädigung des Schiffes oder wegen der durch Verlust oder Beschädigung von Gütern herbeigeführten Entziehung der Fracht dem Schiffseigner von demjenigen gezahlt werden muß, weicher den Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat.

Hat der Schiffseigner die Vergütung oder Entschädigung eingezogen, so haftet er bis zur Höhe des eingezogenen Betrages den Schiffsgläubigern persönlich in gleicher Weise wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht (§ 57).

§ 60.

Die wegen der Beiträge zur gemein samen Haverei und der Bergungs- und Hilfskosten auf den Ladungsgütern haftenden Pfandrechte gehen den durch den Frachtvertrag begründeten Pfand rechten vor. Unter den früher erwahnten Pfandrechten hat das später entstandene vor dem früher entstandenen den Vorzug; die gleichzeitig entstandenen haben die gleiche Rangordnung; Forderungen, weiche aus Anlaß desselben Notfalles entstanden sind, gelten als gleichzeitig entstanden.

In den Fällen der gemeinsamen Haverei und des Verlustes oder der Beschädigung durch rechtswidrige Handlungen finden die Vorschriften des § 59 analoge Anwendung.

ACHTER ABSCHNITT.

Verjährung.

§ 61.

Mit dem Ablaufe eines Jahres verjähren:

1. Die öffentlichen Schiffs und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brükken-, Schleußen-, Kanal- und Hafengelder;

2. die aus dem Dienstvertrage her rührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;

3. die Lotsengelder;

4. die Bergungs- und Hilfskosten ein schließlich des Berge und Hilfslohnes;

5. die Beiträge zur gemeinsamen Haverei;

6. die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnis (§§ 15, 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;

7. die Forderungen aus der Nichterfüllung oder aus der unvollständigen oder mangelhaften Erfüllung eines von dem Schiffseigner abgeschlossenen Vertrages, insoferne die Ausführung des Vertrages zu den Dienstobligenheiten des Schiffers gehörte, sowie die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (§§ 3, 4, Z. 2 und 3, §§ 7, 40);

8. die Forderungen, welche aus der Nichtauslieferung oder Beschädigung der Ladungsgüter und des Reisegepäckes entstanden sind, die von dem Schiffer oder einer von ihm hiezu bestimmten Person übernommen worden sind.

Soferne es sich um Forderungen der Schiffsgläubiger handelt, erstreckt sich die Verjährung auch auf die persönlichen Ansprüche, weiche eventuell der Gläubiger gegen den Schiffseigner oder gegen eine Person der Schiffsbesatzung zu erheben berechtigt ist.

§ 62.

Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.

NEUNTER ABSCHNITT.

Schiffsregister.

§ 63.

Dampfschiffe und andere Schiffe mit eigener Triebkraft, deren Tragfähigkeit mindestens 7 Tonnen beträgt und sonstige Schiffe, deren Tragfähigkeit mindestens 20 Tonnen beträgt, sind bei dem zuständigen Registergerichte behufs Eintragung in das Register der Binnenschiffe anzumelden.

Das Register der Binnenschiffe führen die zur Führung des Handelsregisters zuständigen Gerichte.

Zur Eintragung eines Schiffes in das Register der Binnenschiffe ist das Registergericht zuständig, in dessen Sprengel das Schiff seinen Heimatsort hat (§ 6).

§ 64.

Die Verpflichtung zur Anmeldung liegt dem Eigentümer des Schiffes und, wenn mehrere Miteigentümer vorhanden sind, einem jeden von ihnen ob. Bei einer offenen Handelsgesellschaft und einer Kommanditgesellschaft sind die persönlich haftenden Gesellschafter, bei einer juristischen Person, einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer eingetragenen Genossenschaft ihre gesetzlichen Vertreter zur Anmeldung verpflichtet. Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung durch einen von ihnen.

Die Anmeldung geschieht schriftlich mit der gerichtlich oder notariell legalisierten Unterschrift des Gesuchstellers. Der Vertreter hat seine Vertretungsbefugnis mittels einer öffentlichen Urkunde oder einer privaten gerichtlich oder notariell beglaubigten Urkunde auszuweisen.

§ 65.

Über Ansuchen des Eigentümers des Schiffes kann in das Register der Binnenschiffe auch ein Schiff von minderer Tragfähigkeit als der im § 63 erwähnten eingetragen werden und zwar jedes Schiff mit eigener Triebkraft und Tragfähigkeit von mindestens 3 1/2 Tonnen und jedes Schiff ohne eigene Trieb kraft, dessen Tragfähigkeit mindestens 5 Tonnen beträgt.

§ 66.

Die Anmeldung zu Eintragung in das Register hat zu enthalten:

1. Die Gattung, den Namen, die Nummer und die sonstigen Merkzeichen des Schiffes (Bauart und Material);

2. die Tragfähigkeit und Ausmaße des Schiffes, die Bauart und die Triebkraft sowie die Leistungsfähigkeit des Motors;

3. die Zeit und den Ort der Erbauung;

4. den Gegenstand (Zweck) der Schifffahrtsunternehmung;

5. den Heimatsort;

6. den Vor- und Zunamen, die Staatsangehörigkeit, den Geburtsort und Wohnort des Schiffseigentümers oder der Miteigentümer und in dem letzeren Falle die Größe der Anteile eines jeden Miteigentümers; bei Handelsgenossenschaften genügt die Angabe der Firma und des Sitzes der Gesellschaft;

7. den Rechtsgrund, auf welchem das Eigentum oder die Eigentumsanteile beruhen;

8. die Rechte, welche sich der Staat an dem Schiffe besonders zur Sicherung seiner Ansprüche oder zur Benützung desselben vorbehalten hat;

9. die auf dem Schiffe haftenden dinglichen Rechte, insbesondere die freiwilligen Pfandrechte, Dienstbarkeiten und sonstigen Benützungsrechte, welche für längere Zeit als ein Jahr erworben wurden, auf Grund welcher zur Ausübung der Schiffahrt durch eine Person oder durch Personen, denen das Schiff nicht gehört (§ 2, Abs. 1);

10. ist das Schiff schon während des Baues eingetragen worden, das Datum dieser Eintragung.

Die in der Anmeldung angeführten Tatumstände und Verhältnisse sind ordnungsmäßig zu belegen.

§ 67.

Das Schiffsregister ist öffentlich und ist jedem die Einsicht während der Amtsstunden gestattet.

Von den Eintragungen können gegen Erlegung einer Gebühr Abschriften der Eintragungen oder ein Auszug aus denselben gefordert werden, der auf Verlangen zu beglaubigen ist.

§ 68.

Alle Eintragungen im Schiffsregister sind als richtig zu betrachten, solange das Gegenteil nicht bewiesen wird.

§ 69.

Jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einer besonderen Ordnungsnummer eingetragen, über die Eintragung wird von dem Registergericht ein Schiffsbrief ausgestellt, der den voll ständigen Inhalt der Eintragung enthält.

Gleichzeitig macht das Registergericht von dem vollständigen Inhalte der Eintragung der Schiffahrtsbehörde Mitteilung. Die Schiffahrtsbehörde führt den Kataster aller Binnenschiffe, die in der Èechoslovakei registriert sind, in welchen dasselbe den vollständigen Inhalt aller Eintragungen des Schiffsregisters einträgt. Der Schiffsbrief ist auf dem Schiffe als Schiffspflichturkunde aufzubewahren.

§ 70.

Der Anmeldung zur Eintragung in das Register unterliegen auch die Veränderungen der eingetragenen Tatsachen und Verhältnisse, wobei die Bestimmungen der §§ 64, 66 und 69, Abs. 2 analoge Anwendung finden.

Eine Veränderung ist zur Eintragung längstens binnen 6 Wochen von dem Tage, an welchem die anmeldungspflichtige Partei von derselben Kenntnis erlangte, anzumelden. Zur Anmeldung der Veräußerung des Schiffes ist der Erwerber verpflichtet. Die erforderlichen Veränderungen werden auch in dem Schiffsbriefe vorgemerkt, welcher dem Gerichte bei der Anmeldung vorzulegen ist.

Kommt die Bezirksstromverwaltung und sofern es sich um ein Schiff handelt, dessen Heimatsort autßerhalb des Gebietes eines dieser Behörden gelegen ist, die politische Bezirksverwaltung, in deren Bezirke der Heimatsort des Schiffes gelegen ist, zur Erkenntnis, daß das Schiff zur Schiffahrt nicht mehr geeignet ist und daß es nicht mehr reparaturfähig ist, stellt sie bei dem Registergerichte den Antrag, das Schiff aus dem Register zur Löschung zu bringen. Das Registergericht leitet zur Wahrung der eingetragenen Pfand und der sonstigen dinglichen Rechte das Aufforderungsverfahren ein, welches mittels einer Regierungsverordnung geregelt werden wird und führt nach Beendigung des Verfahrens die Löschung des Schiffes im Register durch. Der Schiffsbrief ist von dem Rheder abzuverlangen und unbrauchbar zu machen.

Ohne Berlligung der zuständigen Bezirksstromverwaltung resp. der politischen Bezirksverwaltung darf ein in das Binnenschiffs- Register eingetragenes Schiff nicht zerlegt und vernichtet werden.

Die Löschung der Schiffe im Register tangiert nicht die Gültigkeit der durch Eintragung bereits früher entstandenen Pfandrechte.

Wird der Heimatsort in den Bezirk eines anderen Registergerichtes verlegt, übersendet das bisherige Registergericht nach erfolgter Eintragung den Schiffsbrief mit einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Inhaltes der Eintragung dem neuen Registergerichte zum Zwecke der Durchführung der Eintragung in das Register.

Auch über alle in das Register ein getragenen Veränderungen setzt das Registergericht sofort die Schiffahrtsbehörde zum Zwecke der Eintragung in den Schiffskataster in Kenntnis (§ 69).

§ 71.

a) Das Registergericht kann die anmeldepflichtigen Personen durch Ordnungsstrafen zur Anmeldung verhalten.

b) Für die Verhängung einer Ordnungsstrafe gelten die Vorschriften des Handelsgesetzes über die Anmeldungen im Handelsregister.

c) Die Unterlassung der den anmeldepflichtigen Personen obliegenden Anmeldungen zum Binnenschiffsregister ist an den hiezu Verpflichteten nach dem Handelsgesetzbuche für die Unterlassung der Anmeldung zum Handelsregister enthaltenen Bestimmungen mit Ordnungsstrafen zu ahnden.

§ 72.

Zur Eintragung in das Register kann das Schiff auch schon im Bau angemeldet werden, sobald der Rumpf des Schiffes fertiggestellt und das Schiff dauernd mit einem Namen oder einer Zahl an ersichtlicher Stelle bezeichnet ist, welche auch, nachdem das Schiff von Stapel gelassen wurde, sichtbar bleibt. Die se Bedingungen müssen mittels Notariatsurkunde erwiesen sein. Das Eigentum eines Schiffes im Baue kann durch die Erklärung eines Notars, daß eine ihm als Bauherr bekannte Person sich selbst oder eine bestimmte dritte Person als Eigentümer bezeichnet hat, erwiesen werden. Die Eintragungen der Schiffe im Baue erfolgen in einer besonderen Abteilung. Das Schiff wird hiebei mittels der Erklärung des Bauherrn und des Baumeisters über die zu dieser Zeit durch den Bau bereits festgesetztem Maße, sowie über. die Aufstellung des Schiffes auf den Stapeln bestimmt.

Wird das Schiff in das Register als fertiggestellt eingetragen, werden die in die Einlage derselben eingetragenen Pfand und sonstigen dinglichen Rechte in der bisherigen Rangordnung über tragen.

§ 73.

Die äußere Einrichtung des Schiffsregisters, die Art der Eintragungen (Einverleibungen, Vormerkungen, Anmerkungen) und deren Voraussetzungen nach Analogie des Grundbuchs rechtes sowie die Gebühren werden innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes mittels Regierungsverordnung geregelt werden.

Sofern in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen getroffen werden, unterliegt das Verfahren vor dem Registergerichte den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen.

ZEHNTER ABSCHNITT.

Das Pfandrecht an dem Schiff und die Exekution auf das Schiff.

§ 74.

Das Entstehen, der Untergang, die Übertragung oder Beschränkung des vertragsmäßigen Pfandrechtes an einem in das Schiffsregister eingetragenen Schiffe sind durch die Eintragung in das Schiffsregister bedingt.

Nur der Eigentümer eines Schiffes ist berechtigt, ein Pfandrecht an dem Schiffe zu bestellen, hiebei schützt sich der ursprüngliche und spätere Erwerber des Pfandrechtes im Vertrauen auf die Registereintragung über das Eigentum des eingetragenen Schiffes und über das von ihm erworbene Pfand recht.

Hinsichtlich der Bedingungen, unter welchen die von einer dritten Person im Vertratten auf das Register erworbenen Rechte angefochten werden können, finden analog die Bestimmungen des § 28 des Grundbuchsgesetzes Anwendung.

Das Pfandrecht kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldforderung eingetragen werden. Ist die Forderung verzinslich, so ist auch der Zinsfuß ein zutragen.

Soll ein Pfandrecht für Forderungen, die aus einem gewährten Kredit oder aus einem anderen Titel, erst entstehen können, eingetragen werden, so muß der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderung durch das Pfandrecht gesichert werden soll, angegeben werden.

§ 75.

Das Ansuchen um Eintragung des Pfandrechtes ist beim Rcgistergericht einzubringen. Über die Eintragung des Schiffspfandrechtes gelten analog die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 95 über die Eintragung dinglicher Rechte in die Grundbücher.

§ 76.

Über die Rangordnung der an den Schiffen bestellten Pfandrechte gelten analog die Bestimmungen des § 29 der Grundbuchsordnung.

Über den Wechsel der Rangordnung und dessen Rechtsfolgen gelten analog die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

§ 77.

Das für eine Forderung erworbene Pfandrecht sichert auch die nicht länger als drei Jahre rückständigen Zinsen.

§ 78.

Das an einem Schiffe bestellte Pfand recht kann auch weiter verpfändet werden (Unterpfandrecht) und auch hiezu ist die Eintragung in das Schiffs register erforderlich.

§ 79.

Entspricht der Inhalt des Registers hinsichtlich des Pfandrechtes dem tatsächlichen Rechtszustande nicht, so kann nm Richtigstellung des Registers nach den für die Richtigstellung der Grundbücher bestehenden geltenden Vorschriften angesucht werden.

§ 80.

Entrichtet der Schiffseigner dem Gläubiger die Forderung, so hat er das Recht, die Ausfolgung der zur Löschung des Pfandrechtes erforderlichen Urkunden zu verlangen.

§ 81.

Das Schiff kann entweder im Ganzen oder wenn mehrere Miteigentümer des Schiffes vorhanden sind, der Anteil eines einzelnen Eigentümers verpfändet werden.

Für die Verpfändung einzelner An teile gelten analog die Bestimmungen der §§ 74-80.

§ 82.

Mit einem Pfandrechte für eine und dieselbe Forderung können auch mehrere Schiffe auf einmal belastet werden.

Über die Ausübung eines solchen Simultanpfandrechtes an einem Schiffe gelten analog die Bestimmungen der Exekutions- und Konkursordnung.

§ 83.

Das Pfandrecht erstreckt sich sowohl auf das Schiff selbst als auch auf das Zubehör des Schiffes. Als Zubehör sind im Zweifel alle im Schiffsinventar ein getragenen Gegenstände anzusehen.

Die mit dem Schiffe verbundenen Maschinen sind nicht als Zubehör an zusehen, wenn mit Einwilligung des Schiffseigners im Schiffsregister angemerkt wurde, daß diese Maschinen Eigentum einer anderen Person sind. Eine derartige Anmerkung verliert ihre Wirksamkeit nach Ablauf von 5 Jahren von dem Zeitpunkte ihrer Eintragung in das Register; diese Frist läuft nicht während der Dauer eines Konkurs oder Exekutionsverfahrens.

§ 84.

Auch an einem im Bau begriffenen Schiffe kann, wenn es bereits im Schiffsregister eingetragen ist, ein Pfandrecht begründet werden. Für die Verpfändung eines solchen Schiffes gilt grundsätzlich das, was von der Verpfändung fertiger Schiffe gilt.

Die Pfandrechte werden hier jedoch nur mit Zustimmung des Baumeisters (der Schiffswerft), welche durch gerichtliche oder notariell beglaubigte Urkunden nachzuweisen ist, eingetragen.

§ 85.

Eingetragene Pfandrechte wirken auch gegen den gutsgläubigen Besitzer dinglicher Rechte an dem Schiffe, der von dem Pfandrecht keine Kenntnis hat.

Durch Vertrag noch vor der Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister begründete Pfandrechte, sowie Pfand rechte, die mit Unrecht aus dem Register gelöscht worden sind, wirken gegen den Erwerber dinglicher Rechte an dem Schiffe, welche eingetragen sind, nur dann, wenn er von dem Entstehen dieser Pfandrechte oder der Ungültigkeit ihrer Löschung zur Zeit der Erwerbung wußte oder bei gewöhnlicher Vorsicht wissen mußte.

§ 86.

Die Exekution auf ein Schiff und dessen Zubehör wird analog der Exekution auf unbewegliche Güte, die in den Grundbüchern eingetragen sind, geführt.

Die Exekution auf ein Schiff kann nicht bewilligt werden, wenn das Schiff zur Abfahrt bereit ist, es sei denn, daß es sich um eine zum Zwecke dieser Reise entstandene Forderung handelt.

§ 87.

Bezieht sich das Pfandrecht nur auf einen bestimmten Anteil au dem Schiffe so kann der Gläubiger nur die gerichtliche Veraußerung dieses Anteiles anstreben.

§ 88.

Wurde das Schiff versichert, so geht das Pfandrecht im Falle des Verlustes des Schiffes auf die Versicherungssumme über.

ELFTER ABSCHNITT.

Schlußbestimmungen.

§ 89.

Bei Schiffen, die nur zu Fahrten in einem und demselben Orte oder zwischen zwei benachbarten Orten bestimmt sind, finden für das Rechtsverhältnis des Schiffers die Bestimmungen des § 8. Ab. 4 und der §§ 5-19 keine Anwendung.

Auf Fähranstalten, soweit nicht der Betrieb mittels freischwimmender Schiffe stattfindet, haben diese Bestimmungen keine Anwendung.

§ 90.

Der Befähigungsnachweis der Schiffer (Kapitäne) und Maschinisten für Binnenschiffe wird durch ein besonderes Gesetz geregelt werden.

Begründung.

Eine ganz besondere Bedeutung in der Èechoslovakei haben die Binnenwasserstraßen.

Stromauf und stromab werden auf den Flüssen der Elbe, der Moldau und der Donau gewaltige Mengen an Gütern transportiert. Der Umschlagsplatz in Laube an der Elbe zeichnete sich schon in der alten Österreichisch-ungarischen Monarchie im Vergleich zu Triest, dadurch ans, daß der Umschlag in Laube an der Elbe ein weit größerer war als in Triest selbst.

Ungezählte Millionen an Werten wurden so früher und werden so heute noch befördert.

Die große volkswirtschaftliche Bedeutung der èechoslovakischen Wasserstraßen liegt in der billigen Massenbeförderung, die sie ermöglichen.

Ein Schleppdampfer auf der Elbe kann die Fracht von 3 Güterzügen befördern und braucht viel weniger Arbeitskräfte und Kohlen.

Das Verhältnis der Nutzlast zum toten Gewicht ist beim Schiff weit günstiger als beim Wagen. Ohne Schwierigkeiten sind die Haltestellen einzurichten.

Die geringen Kosten der Ladung und Löschung treten besonders in Verbindung mit der Seeschiffahrt hervor.

Durch den Friedensvertrag ist die Möglichkeit gegeben, den Personen und Güterverkehr jeder Art von und nach den Gebieten irgend eines Zieles freien Durchgang auf den geeigneten Wegen zu gewähren.

In letzter Zeit hebt sich ganz besonders wieder der Elbeschiffahrtsverkehr. Milliarden von Wirtschaftswerten werden durch die Binneschiffahrt selbst befördert.

Zur Erleichterung des allgemeinen Binnenschiffsverkehres wird von Schiffseignern, Schifswerftbesitzern, von Industrie. Handel und Gewerbe seit vielen Jahren das Gesetz zur Regelung der privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt verbunden mit der Schaffung eines Schiffsregisters dringend verlang.

Das vorliegende Gesetz wurde wiederholt in den zugehörigen Interesentenkreisen eingehend beraten, und entspricht den Bedürfnissen der Binnenschiffer auf der Elbe.

Die Schiffergenossenschaft in Tetschen au der Elbe, die einzige bestehende Organisation der Binnenschiffer im Elbestromgebiete sprach wiederholt im Handelsministerium durch ihre Delegierten vor, und velangte die endliche Schaffung dieses Gesetzes.

Prag, den 6 Mai 1926.

Leo Wenzel,

Krumpe, Greif, Patzel, Simm, Krebs, Ing. Jung, Böllmann, Dr. Luschka, Dr. Feierfeil, Bobek, Oehlinger, Zajicek, Budig, Platzer, Kunz, Windirsch, Eckert, Dr. Wollschack, Böhm, Knirsch, Weisser, Dr. Spina.

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