K uplatòování nárokù na výmìnu
váleèných pùjèek za 3% odškodòovací
dluhopisy dle zákona ze dne 30. záøí
1924, èís. 216 Sb. z. a n. požadovala se vládním
naøízením ze dne 13. prosince 1924, èís.
276 Sb. z. a n. (èl. I.) formální pøihláška,
kterou bylo doložiti pøedepsanými doklady a
podati u úøadù k tomu ustanovených.
Pøihlášky ty byly vlastníky váleèných
pùjèek podávány buïto vùbec
nedoložené potøebnými doklady nebo byly
doloženy doklady nesprávnými resp. nedostaèujícími,
takže bylo tøeba velmi èasto požadovati
doplnìní pøihlášek. Tím
pøirozenì nemohly úøady o podaných
pøihláškách ihned rozhodovati a meritorní
rozhodování bylo vlastní vinou pøihlašovatelù
brzdìno, takže jen v øídkých
pøípadech bylo lze definitivnì o pøihláškách
rozhodnouti.
V zájmu vlastníkù váleèných
pùjèek bylo nutno ustanoviti veliký poèet
úøadù po celém státì,
které o pøihláškách rozhodují.
Tím ovšem trpìla pak souhrnná evidence
podaných pøihlášek, která byla
nutná pro stanovení poètu titrù odškodòovacích
dluhopisù, které bude tøeba vydati za váleèné
pùjèky.
Tím vším bylo zpùsobeno, že tisk
odškodòovacích dluhopisù nemohl býti
opatøen již v roce 1925 a že dluhopisy nemohly
býti ani v tìch øídkých pøípadech
vydány, kde pøihlášky byly definitivnì
schváleny.
Finanèní správa státní uèinila
již poèátkem roku 1926 opatøení,
aby tisk odškodòovacích dluhopisù byl
co nejdøíve proveden a dluhopisy dostaly se do rukou
oprávnìných osob ještì pøed
splatností kuponu 1. èervence 1926.
Záležitost v interpelaci zmínìná
byla ministerstvu školství a národní
osvìty oznámena zemskou školní radou
v Praze ještì pøed podáním interpelace
z podnìtu konkrétního pøípadu
a na pokyn ministerstva školství a národní
osvìty jednala již zemská školní
rada o otázce té znovu se zemským správním
výborem.
Zemský správní výbor usnesením
ze dne 10. bøezna 1926 projevil souhlas, aby pro vyuèování
nepovinným pøedmìtùm pøi spojování
žactva tøíd postupných zøizována
byla na veøejných školách národních
oddìlení nepøesahující zpravidla
40 žákù.
Einen solchen Erlaß, in welchem das Disziplinarverfahren
oder die Entlassung aus dem Staatsdienste angedroht worden wäre,
hat das Eisenbahnministerium nicht hinausgegeben.
Mit Gesetz vom 22. Dezember 1924, S. d. G.
n. V. Nr. 286, § 5 (2) wurde bestimmt, daß im Jahre
1925 die Gesamtzahl der Staatsbeamten um 10% herabgesetzt werden
soll. Infolgedessen mußte auch an die teilweise Herabsetzung
der Zahl der staatlichen, Gemeinde(Stadt-) und Distriktsärzte
herangetreten werden, was zur Auflassung mehrerer Sanitätsdistrikte
in Böhmen, Mähren und Schlesien (insgesamt 64) geführt
hat, unter denen sich auch der Sanitätsdistrikt Kallich befindet.
Beim amtlichen Verfahren, das aus diesem Anlasse
stattfand, haben sich zwar alle beteiligten Gemeinden des Kallicher
Distriktes gegen die Auflassung des Distriktes mit der Begründung
ausgesprochen, daß die Gemeinden von Platten, das den Sitz
der vereinigten Plattner und Kallicher Distrikte bilden soll,
sehr entfernt sind, daß das Gebirgsterrain namentlich im
Winter, wenn die verwehten Woge den Zugang aus Platten in die
Gemeinden des Kallichor Distriktes unmöglich machen, ungangbar
ist. Das ist zwar richtig, es muß jedoch eingewendet werden,
daß dieselben Gemeinden aus demselben Anlasse zur selben
Zeit auch aus Kallich unzugänglich sind, außerdem daß
analoge Verhältnisse im benachbarten Sanitätsdistrikt
von Sebastiansberg und in mehreren Gebirgsdistrikten des Böhmerwaldes,
im böhmisch-mährischen Hochland und anderswo herrschen.
Aus diesen Gründen wurde auf Antrag der politischen Bezirks-
und Landesverwaltung der Kallicher Distrikt umso eher aufgelassen,
als es in den letzten Jahren nicht möglich war, ihn dauernd
zu besetzen und die letzte öffentliche Ausschreibung wieder
völlig ergebnislos war. Uebrigens lassen sich von Platten
aus auf der bequemen Landstraße alle Gemeinden des Kallicher
Distriktes durch einen Arzt ganz gut beherrschen, insbesondere
wenn der Arzt ein Automobil zur Verfügung hat, wie dies gegenwärtig
der Fall ist und gewiß auch in Hinkunft sein wird.
Auf die obangeführte Interpellation beehre
ich mich dahin zu antworten, daß es mir nicht möglich
ist, die Advokatenkammern durch eine Weisung zu verhalten, im
Sinne des § 5, Abs. 2, des Gesetzes vom 31. Jänner 1922,
S. d. G. u. V. Nr. 40, in den Advokatursvorbereitungsdienst auch
jenen Gerichtsdienst einzurechnen, der als richterlicher Vorbereitungsdienst
geleistet worden ist. Die Auslegung der obangeführten Gesetzesstelle
gehört nämlich zur Judikatur des Obersten Gerichtes,
weil dieses nach § 30 der Advokatenordnung berufen ist, als
oberste Instanz über die Rechtsmittel gegen die Verweigerung
der Eintragung in das Advokatenverzeichnis zu entscheiden. Das
Oberste Gericht legt aber diese Gesetzesstelle in dem Sinne aus,
daß in den Advokatursvorbereitungsdienst bloß die
nach § 2, lit. a), der Advokatenordnung und nach dem Gesetze
vom 24. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 1 v. J. 1911, geleistete
Gerichtspraxsis, nicht aber die Praxis im richterlichen Vorbereitungsdienste
anzurechnen ist.
Da über die Auslegung dieser Bestimmung
durch Rechtssachverständige gegenteilige Anschauungen zum
Ausdrucke gebracht worden sind, bildet die Neuregelung den Gegenstand
der Erwägungen im Justizministerium, das darüber mit
den Vertretern des Advokatenstandes verhandelt.
Wie aus den Zeitungsberichten bekannt ist,
wurden die erforderlichen Maßnahmen sowohl des personellen
(Aufnahme neuer Kräfte) als auch des finanziellen Charakters
(Bewilligung der Bedeckung für die notwendigen Arbeiten über
die Zeit) getroffen, damit alle nicht erledigten Angelegenheiten
sowie die eingebrachten Berufungen gegen die Steuer- und Vermögensabgabevorschreibungen
bis Ende dieses Jahres erledigt werden.
Bis zu der Zeit, ehe dies geschehen sein wird,
können die Steuerträger, welche glauben, daß ihnen
bei der Bemessung der Steuer ein Unrecht geschehen ist, und welche
die vorgeschriebenen Beträge nicht bezahlen können,
um Stundung ansuchen und es werden ihnen in begründeten Fällen
nach den Weisungen, welche in dieser Angelegenheit bereits früher
vom Finanzministerium herausgegeben worden sind, angemessene Zahlungserleichterungen
bewilligt werden.
Der Fall, von welchem die Interpellation handelt,
betrifft den Zug Nr. 1504 am 12. Dezember 1925. An diesem Tage
war der Zug aus Warnsdorf um 32 Minuten verspätet, so daß
er tatsächlich den Anschluß an den Zug Nr. 1216 in
Kreibitz-Teichstadt nicht erreichte.
Diese Störung im Verkehre wurde dadurch
verschuldet, daß wegen einer Beschädigung des Pumpwerkes
in Kreibitz-Teichstadt für alle Züge das Wasser in Warnsdorf
geschöpft werden mußte. Der Wasserbehälter in
Warnsdorf war durch die dadurch entstandene Belastung ziemlich
geleert, so daß der Zug Nr. 1504 wegen des schwachen Wasserausflusses
beim Krane und wegen des geringen Druckes nicht rechtzeitig Wasser
fassen konnte. Hiezu kommt noch der Umstand, daß das aus
dem Flusse Mandau geschöpfte Wasser durch Abfälle aus
den Industriebetrieben stark verunreinigt. ist und daher die Filter
und Röhren verstopft sind.
Ich erlaube mir allerdings darauf aufmerksam
zu machen, daß es sich um einen ganz vereinzelten Fall handelt,
weil die Reparatur des Pumpwerkes in Kreibitz-Teichstadt bereits
am 13. Dezember beendet war, so daß die Aushilfe des Wasserwerkes
in Warnsdorf nicht weiter notwendig war. Trotzdem wird die Frage
der Beseitigung der Wasserschwierigkeiten in Warnsdorf und insbesondere
die Beschaffung eines besseren Wassers für die Maschine bereits
verhandelt.
Bei der Allgemeinheit der Beschwerde, daß
einer der Kondukteure die Ortsverhältnisse auf der Streke,
wo er zugeteilt ist, nicht kannte, konnte ich nicht sicherstellen,
bis zu welchem Maße es notwendig wäre, Abhilfe zu schaffen.
Ich erlaube mir aber zu versichern, daß nach Möglichkeit
alle Kondukteure, welche Zügen zugeteilt sind, wo sie mit
deutschen Reisenden in Berührung kommen könnten, hinlänglich
deutsch können, um die verlangten Aufklärungen geben
zu können. Da sie außerdem - bis auf einige wenige
Ausnahmen aus den letzten Tagen - bereits längere Zeit auf
bestimmten Strecken beschäftigt sind, kennen sie auch die
Ortsverhältnisse vollkommen, so daß sie ihre Pflichten
anstandslos erfüllen können.
Bei Ueberprüfung der in der Interpellation
angeführten Fülle habe ich nicht die Ueberzeugung erlangt,
daß der Bezirksschulinspektor in Außig a./E. Prof.
Franz Kempf seinen Wirkungskreis überschritten oder ungesetzlich
gehandelt hätte. Ich erblicke daher keine Ursache zu einem
Einschreiten gegen denselben.
Zu den in der Interpellation angeführten
konkreten Fällen konstatiere ich, daß nicht eine einzige
der genannten Lehrpersonen restringiert worden ist.
Die in der Interpellation erwähnte Beschwerde
der Lehrerschaft wurde mir vom Landesschulrate in Prag vorgelegt,
dem ich die Akten nach Durchsicht rückgestellt habe, damit
er im eigenen Wirkungskreise die erforderlichen Maßnahmen
treffe.
Die Institution der Hilfsbeamten der Bezirksschulinspektoren
ist dem Gesetze unbekannt und sie bestand auch nicht vor dem Umsturze.
Nach dem Umsturz, als die Verwaltungsagenda
der Bezirksschulausschüsse anwuchs, namentlich in den Gehaltsangelegenheiten
der Lehrer, war das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur
selbst bestrebt, den Bezirksschulinspektoren durch die Zuteilung
von Lehrern zur Aushilfe in der Verwaltungsagenda eine Erleichterung
zu verschaffen.
Durch die Erlassung des Gesetzes S. d. G. u.
V. Nr. 286/1924 betreffend die Sparmaßnahmen in der öffentlichen
Verwaltung, wurde die staatliche Schulverwaltung vor die Aufgabe
gestellt, die Zahl der Angestellten auch im Volksschulwesen herabzusetzen
(§§ 4 und 27 des zit. Gesetzes).
Es ist natürlich, daß bei der Durchführung
der mit diesem Gesetze vorgeschriebenen Maßnahmen auch auf
die Institution gegriffen wurde, die nicht gesetzlich festgelegt
ist und für deren Fortdauer durch die fortschreitende Konsolidierung
der Schulverhältnisse zum größten Teile die Gründe
bereits weggefallen sind; hiebei wurde auch der Umstand in Erwägung
gezogen, daß die Zahl der Schüler und demzufolge auch
die Zahl der Klassen gesunken ist.
Trotzdem wurde jedoch die Zuteilung von Lehrern
an die Bezirksschulinspektoren nur in jenen Schulbezirken in Böhmen
und Mähren aufgelassen, die verhältnismäßig
die geringste Verwaltungsagenda aufweisen; so wurde von der Gesamtzahl
der zugeteilten Lehrer nur ein Drittel der Zuteilung aufgelassen,
während zwei Drittel derselben unverändert belassen
wurden.
Zum zweiten Punkte des Schlußabsatzes
wird bemerkt, daß der § 43 des Gesetzes S. d. G. u.
V. Nr. 29/1920 bisher nicht in Kraft getreten ist.
Die Regierung hat schon im Jahre 1925 der Nationalversammlung
einen Gesetzentwurf betreffend Arbeitsgerichte, durch welche die
Gewerbegerichte ersetzt werden sollen vorgelegt. Nach diesem Entwurfe
soll die Art der Bestellung der Beisitzer neu geregelt werden.
Der Entwurf wurde im verfassungsrechtlichen Ausschusse des Senates
der Nationalversammlung verhandelt, jedoch wegen Schließung
der Wahlperiode nicht zum Gesetze erhoben. Nach den Ergebnissen
der Verhandlung im Ausschusse des Senates wurde der Entwurf nunmehr
überarbeitet und wird in der nächsten Zeit neuerdings
der Nationalversammlung unterbreitet werden. Da nun bei der neuen
Redaktion auf die im gesetzgebenden Körper geäußerten
Wünsche Rücksicht genommen wurde, läßt sich
erwarten, daß der Entwurf verhandelt und in der nächsten
Zeit Gesetzesgeltung erlangen wird. Bei diesem Stande der Dinge
wäre es nicht zweckmäßig, die Neuwahlen der Beisitzer
der Gewerbegerichte auszuschreiben.
Es läßt sich nicht leugnen, daß die Besetzung
der erledigten Lehrkanzeln an der deutschen Universität in
Prag mit größeren Schwierigkeiten verbanden ist, als
an irgendeiner anderen èechoslovakischen Universität.
Diese Schwierigkeiten entspringen aus den gegebenen
Tatsachen und können daher nicht als Vorkürzung und
Unterdrückung dieser Universität bezeichnet werden.
Die deutsche Universität bringt nämlich für die
erledigten Lehrkanzeln regelmäßig Kandidaten aus dem
Auslande, insbesondere aus dem Deutschen Reiche in Vorschlag.
Da nun die Einkünfte der Hochschulprofessoren sowohl in Oestorreich
als auch in Deutschland günstiger stehen, als in der Èechoslovakischen
Republik, so ist es natürlich, daß die Kandidaten ans
dem Auslande mindestens die gleichen Bezüge
verlangen, wobei sie ihre Einkünfte nach dem Kurs der Valuta
umrechnen, ohne auf die verschiedene Kaufkraft der Valuten Rücksicht
zu nehmen. Sie verlangen daher vielfach so hohe Ausgleichungspersonalzulagen,
daß die Staatsverwaltung beim besten Willen nicht in der
Lage ist, in solchen Füllen ihre Bedingungen anzunehmen,
und dies sowohl aus budgetären Gründen, als im Hinblick
auf die Einkünfte der hier schon angestellten Professoren.
So geschah es z. B., daß ein in Vorschlag gebrachter Kandidat
die Bedingung gestellt hat, daß ihm eine Reineinnahme
von 150.000 Kè jährlich zugesichert werde.
Die Verhandlungen mit den vorgeschlagenen Kandidaten
worden ohne Verzug geführt, sobald die Voraussetzungen für
eine solche Verhandlung gegeben sind, es ist jedoch sicher begreiflich,
daß eine solche Verhandlung immer eine gewisse Zeit beansprucht,
insbesondere dann, wenn es nicht gelingt, den ersten in Vorschlag
gebrachten Kandidaten zu gewinnen und es daher nötig wird,
auf die gleiche Weise die Verhandlung mit weiteren Kandidaten
einzuleiten.
Die Wohnungsnot ist allgemein und in Prag besonders
groß. Unter ihr leiden nicht nur die an die Prager deutsche
Universität berufenen Professoren, sondern auch die Professoren
aller Hochschulen. Das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur
wird auch in Hinkunft weiter bemüht sein, auch in Wohnungsangelegenheiten
den Bedürfnissen der Professoren der deutschen Universität
in Prag entgegenzukommen, insoweit dies in den Grenzen der Kompetenz
des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur überhaupt
möglich sein wird und insoweit die bezüglichen Wünsche
nicht die Grenzen der Möglichkeit überschreiten werden.
Es ist z. B. bei den gegenwärtigen Wohnungsverhältnissen
nicht möglich, eine Wohnung von 6-8 Zimmern um einen annehmbaren
Preis in Prag zu beschaffen, oder zu diesem Zwecke Beträge
bis zu mehreren Zehntausend Kè zu gewähren.
Die Teuerungszulagen zu den Renten nach dem
Gesetze über die Pensionsversicherung, die durch das Gesetz
vom 12. August 1921, S, d. G. u. V. Nr. 299, eingeführt wurden,
hatten den Zweck, der durch die Entwertung der Währung entstandenen
und durch die Novelle des Pensionsgesetzes v. J. 1920 bloß
teilweise geregelten absoluten Unzulänglichkeit der Pensionsrenten
abzuhelfen. Diese Maßnahme ist eine Notmaßnahme für
jene Zeit, bis durch eine völlige Novelisierung des Pensionsgesetzes,
woran mit Beschleunigung gearbeitet wird, die Folgen der Nachkriegsentwertung
der Währung und die damit verbundene sog. Unterversicherung
d. i. die Vorsicherung bloß auf Bruchteile des tatsächlichen
Lohnes, worden beseitigt werden können. Nach dem Pensionsgesetze
v. J. 1906 und der Novelle v. J. 1914 wurde ein jährlicher
Höchstverdienst von 3000 K versichert, nach der Novelle v.
J. 1920 beträgt das Versicherungsmaximum 9.000 Kè.
Es ist fraglos, daß die von diesem Maximum quotenmässig
bemessenen Renten - und zwar nach einer kurzen
Versicherungszeit - meist unter der Grenze des Existenzminimums
blieben und bleiben.
Das Gesetz über die Teuerungszulagen gewährt
als Notmaßnahme zu den Renten Zulagen in einer solchen Höhe,
daß die Gesamtrente sich nach Möglichkeit dem Existenzminimum
nähere, gewährt also dort keine Zulagen zu den Renten
oder schränkt die ein, wo dieses Existenzminimum bereits
erreicht ist. Andererseits erhöht es die 300% igen Teuerungszulagen
zu den Mindestrenten auf ein bestimmtes Minimum, so daß
die Teuerungszulagen bei den niedrigsten Renten (die im Jahre
1914 und den folgenden nach fünfjähriger Versicherung
in der niedrigsten Gehaltsklasse - bei einem, jährlich versicherten
Lohne von 600 K bemessen sind) 2000% erreichen.
Es wird weiter bemerkt, daß das Gesetz
über die Pensionsversicherung am 1. Jänner 1909 in Kraft
getreten ist, ein bedeutender Teil der Versicherten der Versicherungspflicht
erst mit der Novelle v. J. 1920 unterworfen wurde, sodaß
die vom Träger der Pensionsversicherung nunmehr zuerkannten
Renten auf einer kurzen, oft bloß fünfjährigen
oder unwesentlich längeren Versicherung beruhen. Die Versicherungsträger
können daher nicht auf die tatsächliche Dienstzeit,
sondern bloß auf die versicherte Zeit Rücksicht nehmen.
Es ist selbstverständlich, daß im Zusammenhange mit
der früher erwähnten Unterversicherung die kurze Versicherungsdauer
beim Vergleich mit dem letzten tatsächlichen Gehalte und
mit der tatsächlichen Dienstzeit die Grundlage zur Bemessung
verhältnismäßig niedriger Renten bildet. Dem sollen
eben die Teuerungszulagen abhelfen, welche aber - da die Versicherungsträger
für dieselben keine Bedeckung haben und sie daher auf die
Arbeitgeber aufgeteilt werden müssen - auf den tatsächlich
notwendigsten Bedarf beschränkt sein müssen (festgesetztes
Maximum der ganzen Rente samt Zulage) und es kann daher das Gesamtrenteneinkommen
nicht mit dem letzten tatsächlichen, aber nicht versicherten
Gehalte oder mit der tatsächlich erreichten, aber nicht versicherten
Dienstzeit verglichen werden.
Wie bereits erwähnt, wird eine Novelle
des Pensionsgesetzes vorbereitet, welche die bisherigen größten
Mängel des Gesetzes, die durch die Nachkriegsfolgen entstanden
sind, beseitigen soll, so daß zu einer wesentlichen Erhöhung
der Pensionsrenten wird geschritten werden können.
Die Erhöhung der bisherigen Teuerungszulagen
auf die in der Interpellation beantragte Höhe (ohne Einschränkung
des Maximums) ist nicht durchführbar, und es würde für
die Teuerungszulagen keine Bedeckung bestehen; die Versicherungsträger
besitzen sie nicht und ihre Aufteilung auf die Arbeitgeber würde
gewiß einem umso größeren Widerstande begegnen,
als die Arbeitsgeberkorporationen die Beseitigung oder mindestens
Herabsetzung der Aufteilung der derzeitigen Teuerungszulagen verlangen.