XXIV/214 (pùvodní znìní).

Odpovìï

ministra financí

na interpelaci poslance Dra Mayr-Hartinga a druhù

o výkupu váleèných pùjèek (tisk 181/II).

K uplatòování nárokù na výmìnu váleèných pùjèek za 3% odškodòovací dluhopisy dle zákona ze dne 30. záøí 1924, èís. 216 Sb. z. a n. požadovala se vládním naøízením ze dne 13. prosince 1924, èís. 276 Sb. z. a n. (èl. I.) formální pøihláška, kterou bylo doložiti pøedepsanými doklady a podati u úøadù k tomu ustanovených.

Pøihlášky ty byly vlastníky váleèných pùjèek podávány buïto vùbec nedoložené potøebnými doklady nebo byly doloženy doklady nesprávnými resp. nedostaèujícími, takže bylo tøeba velmi èasto požadovati doplnìní pøihlášek. Tím pøirozenì nemohly úøady o podaných pøihláškách ihned rozhodovati a meritorní rozhodování bylo vlastní vinou pøihlašovatelù brzdìno, takže jen v øídkých pøípadech bylo lze definitivnì o pøihláškách rozhodnouti.

V zájmu vlastníkù váleèných pùjèek bylo nutno ustanoviti veliký poèet úøadù po celém státì, které o pøihláškách rozhodují. Tím ovšem trpìla pak souhrnná evidence podaných pøihlášek, která byla nutná pro stanovení poètu titrù odškodòovacích dluhopisù, které bude tøeba vydati za váleèné pùjèky.

Tím vším bylo zpùsobeno, že tisk odškodòovacích dluhopisù nemohl býti opatøen již v roce 1925 a že dluhopisy nemohly býti ani v tìch øídkých pøípadech vydány, kde pøihlášky byly definitivnì schváleny.

Finanèní správa státní uèinila již poèátkem roku 1926 opatøení, aby tisk odškodòovacích dluhopisù byl co nejdøíve proveden a dluhopisy dostaly se do rukou oprávnìných osob ještì pøed splatností kuponu 1. èervence 1926.

V Praze, dne 6. dubna 1926.

Ministr financí:

Dr. Engliš, v. r.

XXV/214.

Odpovìï

ministra školství a národní osvìty na interpelaci poslance Vojty Beneše a druhù

o vyuèování cizím jazykùm na veøejných školách národních, najmì obèanských (tisk 92/XII).

Záležitost v interpelaci zmínìná byla ministerstvu školství a národní osvìty oznámena zemskou školní radou v Praze ještì pøed podáním interpelace z podnìtu konkrétního pøípadu a na pokyn ministerstva školství a národní osvìty jednala již zemská školní rada o otázce té znovu se zemským správním výborem.

Zemský správní výbor usnesením ze dne 10. bøezna 1926 projevil souhlas, aby pro vyuèování nepovinným pøedmìtùm pøi spojování žactva tøíd postupných zøizována byla na veøejných školách národních oddìlení nepøesahující zpravidla 40 žákù.

V Praze, dne 14. dubna 1926.

Ministr školství a národní osvìty:

Dr. Krèmáø, v. r.

Pøeklad ad IV/214.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Zierhut und Genossen

betreffend einen ungesetzlichen Geheimerlaß (Druck 49/III).

Einen solchen Erlaß, in welchem das Disziplinarverfahren oder die Entlassung aus dem Staatsdienste angedroht worden wäre, hat das Eisenbahnministerium nicht hinausgegeben.

Prag, am 26. Februar 1926.

Der Eisenbahnminister:

Rudolf Bechynì, m. p.

Pøeklad ad V/214.

Antwort

des Ministers für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Feierfeil, Scharnagl und Genossen

betreffend die angebliche Auflassung der Distriktsarztensstelle in Kallich, Gerichtsbezirk Görkau (Druck 22 / VIII).

Mit Gesetz vom 22. Dezember 1924, S. d. G. n. V. Nr. 286, § 5 (2) wurde bestimmt, daß im Jahre 1925 die Gesamtzahl der Staatsbeamten um 10% herabgesetzt werden soll. Infolgedessen mußte auch an die teilweise Herabsetzung der Zahl der staatlichen, Gemeinde(Stadt-) und Distriktsärzte herangetreten werden, was zur Auflassung mehrerer Sanitätsdistrikte in Böhmen, Mähren und Schlesien (insgesamt 64) geführt hat, unter denen sich auch der Sanitätsdistrikt Kallich befindet.

Beim amtlichen Verfahren, das aus diesem Anlasse stattfand, haben sich zwar alle beteiligten Gemeinden des Kallicher Distriktes gegen die Auflassung des Distriktes mit der Begründung ausgesprochen, daß die Gemeinden von Platten, das den Sitz der vereinigten Plattner und Kallicher Distrikte bilden soll, sehr entfernt sind, daß das Gebirgsterrain namentlich im Winter, wenn die verwehten Woge den Zugang aus Platten in die Gemeinden des Kallichor Distriktes unmöglich machen, ungangbar ist. Das ist zwar richtig, es muß jedoch eingewendet werden, daß dieselben Gemeinden aus demselben Anlasse zur selben Zeit auch aus Kallich unzugänglich sind, außerdem daß analoge Verhältnisse im benachbarten Sanitätsdistrikt von Sebastiansberg und in mehreren Gebirgsdistrikten des Böhmerwaldes, im böhmisch-mährischen Hochland und anderswo herrschen. Aus diesen Gründen wurde auf Antrag der politischen Bezirks- und Landesverwaltung der Kallicher Distrikt umso eher aufgelassen, als es in den letzten Jahren nicht möglich war, ihn dauernd zu besetzen und die letzte öffentliche Ausschreibung wieder völlig ergebnislos war. Uebrigens lassen sich von Platten aus auf der bequemen Landstraße alle Gemeinden des Kallicher Distriktes durch einen Arzt ganz gut beherrschen, insbesondere wenn der Arzt ein Automobil zur Verfügung hat, wie dies gegenwärtig der Fall ist und gewiß auch in Hinkunft sein wird.

Prag, den 5. März 1826.

Der Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung:

Tuèný m. p.

Pøeklad ad VI/214.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Mayr-Harting und Genossen

betreffend die praktische Vorbereitung der Advokaten (Druck 92/Vl).

Auf die obangeführte Interpellation beehre ich mich dahin zu antworten, daß es mir nicht möglich ist, die Advokatenkammern durch eine Weisung zu verhalten, im Sinne des § 5, Abs. 2, des Gesetzes vom 31. Jänner 1922, S. d. G. u. V. Nr. 40, in den Advokatursvorbereitungsdienst auch jenen Gerichtsdienst einzurechnen, der als richterlicher Vorbereitungsdienst geleistet worden ist. Die Auslegung der obangeführten Gesetzesstelle gehört nämlich zur Judikatur des Obersten Gerichtes, weil dieses nach § 30 der Advokatenordnung berufen ist, als oberste Instanz über die Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Eintragung in das Advokatenverzeichnis zu entscheiden. Das Oberste Gericht legt aber diese Gesetzesstelle in dem Sinne aus, daß in den Advokatursvorbereitungsdienst bloß die nach § 2, lit. a), der Advokatenordnung und nach dem Gesetze vom 24. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 1 v. J. 1911, geleistete Gerichtspraxsis, nicht aber die Praxis im richterlichen Vorbereitungsdienste anzurechnen ist.

Da über die Auslegung dieser Bestimmung durch Rechtssachverständige gegenteilige Anschauungen zum Ausdrucke gebracht worden sind, bildet die Neuregelung den Gegenstand der Erwägungen im Justizministerium, das darüber mit den Vertretern des Advokatenstandes verhandelt.

Prag, am 24. Februar 1926.

Der Justizminister:

Dr. Viškovský, m. p.

Pøeklad ad VII/214.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten L. Wenzel und Genossen betreffend die sofortige Erledigung sämtlicher Steuerrekurse und die Durchführung der Novelle der Vermögensabgabe bei den Steueradministrationen (Druck 22/XV).

Wie aus den Zeitungsberichten bekannt ist, wurden die erforderlichen Maßnahmen sowohl des personellen (Aufnahme neuer Kräfte) als auch des finanziellen Charakters (Bewilligung der Bedeckung für die notwendigen Arbeiten über die Zeit) getroffen, damit alle nicht erledigten Angelegenheiten sowie die eingebrachten Berufungen gegen die Steuer- und Vermögensabgabevorschreibungen bis Ende dieses Jahres erledigt werden.

Bis zu der Zeit, ehe dies geschehen sein wird, können die Steuerträger, welche glauben, daß ihnen bei der Bemessung der Steuer ein Unrecht geschehen ist, und welche die vorgeschriebenen Beträge nicht bezahlen können, um Stundung ansuchen und es werden ihnen in begründeten Fällen nach den Weisungen, welche in dieser Angelegenheit bereits früher vom Finanzministerium herausgegeben worden sind, angemessene Zahlungserleichterungen bewilligt werden.

Prag, am 10. März 1926.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

Pøeklad ad X/214.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Kraus und Genossen

wegen der unglaublichen Zustände auf den Linien der Staatsbahnen, besonders auf der Außig-Teplitzer und der ehemaligen böhmischen Nordbahn (Druck 22/III).

Der Fall, von welchem die Interpellation handelt, betrifft den Zug Nr. 1504 am 12. Dezember 1925. An diesem Tage war der Zug aus Warnsdorf um 32 Minuten verspätet, so daß er tatsächlich den Anschluß an den Zug Nr. 1216 in Kreibitz-Teichstadt nicht erreichte.

Diese Störung im Verkehre wurde dadurch verschuldet, daß wegen einer Beschädigung des Pumpwerkes in Kreibitz-Teichstadt für alle Züge das Wasser in Warnsdorf geschöpft werden mußte. Der Wasserbehälter in Warnsdorf war durch die dadurch entstandene Belastung ziemlich geleert, so daß der Zug Nr. 1504 wegen des schwachen Wasserausflusses beim Krane und wegen des geringen Druckes nicht rechtzeitig Wasser fassen konnte. Hiezu kommt noch der Umstand, daß das aus dem Flusse Mandau geschöpfte Wasser durch Abfälle aus den Industriebetrieben stark verunreinigt. ist und daher die Filter und Röhren verstopft sind.

Ich erlaube mir allerdings darauf aufmerksam zu machen, daß es sich um einen ganz vereinzelten Fall handelt, weil die Reparatur des Pumpwerkes in Kreibitz-Teichstadt bereits am 13. Dezember beendet war, so daß die Aushilfe des Wasserwerkes in Warnsdorf nicht weiter notwendig war. Trotzdem wird die Frage der Beseitigung der Wasserschwierigkeiten in Warnsdorf und insbesondere die Beschaffung eines besseren Wassers für die Maschine bereits verhandelt.

Bei der Allgemeinheit der Beschwerde, daß einer der Kondukteure die Ortsverhältnisse auf der Streke, wo er zugeteilt ist, nicht kannte, konnte ich nicht sicherstellen, bis zu welchem Maße es notwendig wäre, Abhilfe zu schaffen. Ich erlaube mir aber zu versichern, daß nach Möglichkeit alle Kondukteure, welche Zügen zugeteilt sind, wo sie mit deutschen Reisenden in Berührung kommen könnten, hinlänglich deutsch können, um die verlangten Aufklärungen geben zu können. Da sie außerdem - bis auf einige wenige Ausnahmen aus den letzten Tagen - bereits längere Zeit auf bestimmten Strecken beschäftigt sind, kennen sie auch die Ortsverhältnisse vollkommen, so daß sie ihre Pflichten anstandslos erfüllen können.

Prag, am 24. März 1928.

Der Eisenbahnminister:

Dr. Øíha m, p.

Pøeklad ad XI/214.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Spina, H. Simm und Genossen

in Angelegenheit der Verhältnisse des Bezirksschulinspektors Prof. Franz Kempf in Außig a./E. zu der dortigen Lehrerschaft (Druck 49/X).

Bei Ueberprüfung der in der Interpellation angeführten Fülle habe ich nicht die Ueberzeugung erlangt, daß der Bezirksschulinspektor in Außig a./E. Prof. Franz Kempf seinen Wirkungskreis überschritten oder ungesetzlich gehandelt hätte. Ich erblicke daher keine Ursache zu einem Einschreiten gegen denselben.

Zu den in der Interpellation angeführten konkreten Fällen konstatiere ich, daß nicht eine einzige der genannten Lehrpersonen restringiert worden ist.

Die in der Interpellation erwähnte Beschwerde der Lehrerschaft wurde mir vom Landesschulrate in Prag vorgelegt, dem ich die Akten nach Durchsicht rückgestellt habe, damit er im eigenen Wirkungskreise die erforderlichen Maßnahmen treffe.

Prag, am 15. März 1926.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Krèmáø m. p.

Pøeklad ad XlI/214.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Horpynka und Genossen (Druck 92/II) und auf die Interpellation des Abgeordneten Hillebrand und Genossen (Druck 97/XIX) in der Angelegenheit des Abbaues der Hilfsbeamten der Bezirksschulinspektoren.

Die Institution der Hilfsbeamten der Bezirksschulinspektoren ist dem Gesetze unbekannt und sie bestand auch nicht vor dem Umsturze.

Nach dem Umsturz, als die Verwaltungsagenda der Bezirksschulausschüsse anwuchs, namentlich in den Gehaltsangelegenheiten der Lehrer, war das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur selbst bestrebt, den Bezirksschulinspektoren durch die Zuteilung von Lehrern zur Aushilfe in der Verwaltungsagenda eine Erleichterung zu verschaffen.

Durch die Erlassung des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 286/1924 betreffend die Sparmaßnahmen in der öffentlichen Verwaltung, wurde die staatliche Schulverwaltung vor die Aufgabe gestellt, die Zahl der Angestellten auch im Volksschulwesen herabzusetzen (§§ 4 und 27 des zit. Gesetzes).

Es ist natürlich, daß bei der Durchführung der mit diesem Gesetze vorgeschriebenen Maßnahmen auch auf die Institution gegriffen wurde, die nicht gesetzlich festgelegt ist und für deren Fortdauer durch die fortschreitende Konsolidierung der Schulverhältnisse zum größten Teile die Gründe bereits weggefallen sind; hiebei wurde auch der Umstand in Erwägung gezogen, daß die Zahl der Schüler und demzufolge auch die Zahl der Klassen gesunken ist.

Trotzdem wurde jedoch die Zuteilung von Lehrern an die Bezirksschulinspektoren nur in jenen Schulbezirken in Böhmen und Mähren aufgelassen, die verhältnismäßig die geringste Verwaltungsagenda aufweisen; so wurde von der Gesamtzahl der zugeteilten Lehrer nur ein Drittel der Zuteilung aufgelassen, während zwei Drittel derselben unverändert belassen wurden.

Zum zweiten Punkte des Schlußabsatzes wird bemerkt, daß der § 43 des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 29/1920 bisher nicht in Kraft getreten ist.

Prag, den 17. März 1926.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Krèmáø, m. p.

Pøeklad ad XIII/214.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation der Abgeordneten H. Tichi, A. Stenzl, E. Eckert und Genossen

betreffend die Neuwahlen der Beisitzer der Gewerbegerichte (Druck 97/III).

Die Regierung hat schon im Jahre 1925 der Nationalversammlung einen Gesetzentwurf betreffend Arbeitsgerichte, durch welche die Gewerbegerichte ersetzt werden sollen vorgelegt. Nach diesem Entwurfe soll die Art der Bestellung der Beisitzer neu geregelt werden. Der Entwurf wurde im verfassungsrechtlichen Ausschusse des Senates der Nationalversammlung verhandelt, jedoch wegen Schließung der Wahlperiode nicht zum Gesetze erhoben. Nach den Ergebnissen der Verhandlung im Ausschusse des Senates wurde der Entwurf nunmehr überarbeitet und wird in der nächsten Zeit neuerdings der Nationalversammlung unterbreitet werden. Da nun bei der neuen Redaktion auf die im gesetzgebenden Körper geäußerten Wünsche Rücksicht genommen wurde, läßt sich erwarten, daß der Entwurf verhandelt und in der nächsten Zeit Gesetzesgeltung erlangen wird. Bei diesem Stande der Dinge wäre es nicht zweckmäßig, die Neuwahlen der Beisitzer der Gewerbegerichte auszuschreiben.

Prag, am 18. März 1926.

Der Justizminister:

Dr. Haussmann, m. p.

Pøeklad ad XIV/214.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Mayr-Harting, Dr. Spina und Genossen

betreffend die Wiederbesetzung erledigter Lehrkanzeln an der deutschen Universität in Prag (Druck 92/VIII.)

Es läßt sich nicht leugnen, daß die Besetzung der erledigten Lehrkanzeln an der deutschen Universität in Prag mit größeren Schwierigkeiten verbanden ist, als an irgendeiner anderen èechoslovakischen Universität. Diese Schwierigkeiten entspringen aus den gegebenen Tatsachen und können daher nicht als Vorkürzung und Unterdrückung dieser Universität bezeichnet werden. Die deutsche Universität bringt nämlich für die erledigten Lehrkanzeln regelmäßig Kandidaten aus dem Auslande, insbesondere aus dem Deutschen Reiche in Vorschlag. Da nun die Einkünfte der Hochschulprofessoren sowohl in Oestorreich als auch in Deutschland günstiger stehen, als in der Èechoslovakischen Republik, so ist es natürlich, daß die Kandidaten ans dem Auslande mindestens die gleichen Bezüge verlangen, wobei sie ihre Einkünfte nach dem Kurs der Valuta umrechnen, ohne auf die verschiedene Kaufkraft der Valuten Rücksicht zu nehmen. Sie verlangen daher vielfach so hohe Ausgleichungspersonalzulagen, daß die Staatsverwaltung beim besten Willen nicht in der Lage ist, in solchen Füllen ihre Bedingungen anzunehmen, und dies sowohl aus budgetären Gründen, als im Hinblick auf die Einkünfte der hier schon angestellten Professoren. So geschah es z. B., daß ein in Vorschlag gebrachter Kandidat die Bedingung gestellt hat, daß ihm eine Reineinnahme von 150.000 Kè jährlich zugesichert werde.

Die Verhandlungen mit den vorgeschlagenen Kandidaten worden ohne Verzug geführt, sobald die Voraussetzungen für eine solche Verhandlung gegeben sind, es ist jedoch sicher begreiflich, daß eine solche Verhandlung immer eine gewisse Zeit beansprucht, insbesondere dann, wenn es nicht gelingt, den ersten in Vorschlag gebrachten Kandidaten zu gewinnen und es daher nötig wird, auf die gleiche Weise die Verhandlung mit weiteren Kandidaten einzuleiten.

Die Wohnungsnot ist allgemein und in Prag besonders groß. Unter ihr leiden nicht nur die an die Prager deutsche Universität berufenen Professoren, sondern auch die Professoren aller Hochschulen. Das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur wird auch in Hinkunft weiter bemüht sein, auch in Wohnungsangelegenheiten den Bedürfnissen der Professoren der deutschen Universität in Prag entgegenzukommen, insoweit dies in den Grenzen der Kompetenz des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur überhaupt möglich sein wird und insoweit die bezüglichen Wünsche nicht die Grenzen der Möglichkeit überschreiten werden. Es ist z. B. bei den gegenwärtigen Wohnungsverhältnissen nicht möglich, eine Wohnung von 6-8 Zimmern um einen annehmbaren Preis in Prag zu beschaffen, oder zu diesem Zwecke Beträge bis zu mehreren Zehntausend Kè zu gewähren.

Prag, am 29. März 1926.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Krèmáø, m. p.

Pøeklad ad XV/214.

Antwort

des Ministers für soziale Fürsorge auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen

in Angelegenheit der Erlassung eines Gesetzes auf Erhöhung der Renten der allgemeinen Pensionsversicherungsanstalt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1926 bis zur Neuregelung der Pensionsversicherung (Druck 22/XI).

Die Teuerungszulagen zu den Renten nach dem Gesetze über die Pensionsversicherung, die durch das Gesetz vom 12. August 1921, S, d. G. u. V. Nr. 299, eingeführt wurden, hatten den Zweck, der durch die Entwertung der Währung entstandenen und durch die Novelle des Pensionsgesetzes v. J. 1920 bloß teilweise geregelten absoluten Unzulänglichkeit der Pensionsrenten abzuhelfen. Diese Maßnahme ist eine Notmaßnahme für jene Zeit, bis durch eine völlige Novelisierung des Pensionsgesetzes, woran mit Beschleunigung gearbeitet wird, die Folgen der Nachkriegsentwertung der Währung und die damit verbundene sog. Unterversicherung d. i. die Vorsicherung bloß auf Bruchteile des tatsächlichen Lohnes, worden beseitigt werden können. Nach dem Pensionsgesetze v. J. 1906 und der Novelle v. J. 1914 wurde ein jährlicher Höchstverdienst von 3000 K versichert, nach der Novelle v. J. 1920 beträgt das Versicherungsmaximum 9.000 Kè. Es ist fraglos, daß die von diesem Maximum quotenmässig bemessenen Renten - und zwar nach einer kurzen Versicherungszeit - meist unter der Grenze des Existenzminimums blieben und bleiben.

Das Gesetz über die Teuerungszulagen gewährt als Notmaßnahme zu den Renten Zulagen in einer solchen Höhe, daß die Gesamtrente sich nach Möglichkeit dem Existenzminimum nähere, gewährt also dort keine Zulagen zu den Renten oder schränkt die ein, wo dieses Existenzminimum bereits erreicht ist. Andererseits erhöht es die 300% igen Teuerungszulagen zu den Mindestrenten auf ein bestimmtes Minimum, so daß die Teuerungszulagen bei den niedrigsten Renten (die im Jahre 1914 und den folgenden nach fünfjähriger Versicherung in der niedrigsten Gehaltsklasse - bei einem, jährlich versicherten Lohne von 600 K bemessen sind) 2000% erreichen.

Es wird weiter bemerkt, daß das Gesetz über die Pensionsversicherung am 1. Jänner 1909 in Kraft getreten ist, ein bedeutender Teil der Versicherten der Versicherungspflicht erst mit der Novelle v. J. 1920 unterworfen wurde, sodaß die vom Träger der Pensionsversicherung nunmehr zuerkannten Renten auf einer kurzen, oft bloß fünfjährigen oder unwesentlich längeren Versicherung beruhen. Die Versicherungsträger können daher nicht auf die tatsächliche Dienstzeit, sondern bloß auf die versicherte Zeit Rücksicht nehmen. Es ist selbstverständlich, daß im Zusammenhange mit der früher erwähnten Unterversicherung die kurze Versicherungsdauer beim Vergleich mit dem letzten tatsächlichen Gehalte und mit der tatsächlichen Dienstzeit die Grundlage zur Bemessung verhältnismäßig niedriger Renten bildet. Dem sollen eben die Teuerungszulagen abhelfen, welche aber - da die Versicherungsträger für dieselben keine Bedeckung haben und sie daher auf die Arbeitgeber aufgeteilt werden müssen - auf den tatsächlich notwendigsten Bedarf beschränkt sein müssen (festgesetztes Maximum der ganzen Rente samt Zulage) und es kann daher das Gesamtrenteneinkommen nicht mit dem letzten tatsächlichen, aber nicht versicherten Gehalte oder mit der tatsächlich erreichten, aber nicht versicherten Dienstzeit verglichen werden.

Wie bereits erwähnt, wird eine Novelle des Pensionsgesetzes vorbereitet, welche die bisherigen größten Mängel des Gesetzes, die durch die Nachkriegsfolgen entstanden sind, beseitigen soll, so daß zu einer wesentlichen Erhöhung der Pensionsrenten wird geschritten werden können.

Die Erhöhung der bisherigen Teuerungszulagen auf die in der Interpellation beantragte Höhe (ohne Einschränkung des Maximums) ist nicht durchführbar, und es würde für die Teuerungszulagen keine Bedeckung bestehen; die Versicherungsträger besitzen sie nicht und ihre Aufteilung auf die Arbeitgeber würde gewiß einem umso größeren Widerstande begegnen, als die Arbeitsgeberkorporationen die Beseitigung oder mindestens Herabsetzung der Aufteilung der derzeitigen Teuerungszulagen verlangen.

Prag, am 30. März 1926.

Der Minister für soziale Fürsorge:

Dr. Schieszl, m. p.


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