Das deutsche Staatsreformrealgymnasium in Neu-Oderberg
wurde im Jahre 1911 als städtische Anstalt gegründet
und mit Gültigkeit vom 1. September 1920 in staatliche Verwaltung
übernommen. Die Stadtgemeinde Neu-Oderberg hat mit den Artikeln
II. und III. des Vertrages vom 13. November 1920, betreffend die
Verstaatlichung der genannten Anstalt die Verpflichtung übernommen,
zur Unterbringung der verstaatlichten Anstalt dauernd alle im
Vertrage aufgezählten Räumlichkeiten beizustellen, in
denen die Anstalt damals untergebracht war, einen Lehrsaal als
physikalischen Hörsaal einzurichten und für die Anstalt
einen eigenen Zeichensaal zu beschaffen und in demselben Gebäude
unentgeltlich und ohne alle Einschränkungen alle jene Räumlichkeiten
beizustellen, welche die verstaatlichte Anstalt zu ihrer entsprechenden
Ausgestaltung benötigen werde.
Nach dem Vertrage ist es also Pflicht der Stadtgemeinde
Neu-Oderberg, für die genannte Anstalt alle erforderlichen
Räumlichkeiten, die fehlen, zu beschaffen.
Das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur
hat dem Landesschulrate in Troppau bereits zweimal aufgetragen,
die Gemeinde Oderberg auf die obangeführte Vertragsverpflichtung
aufmerksam zu machen und darüber zu berichten, inwieweit
die Gemeinde Oderberg dieser Verpflichtung entsprechen hat. Die
Stadtgemeinde Neu-Oderberg hat aber anstelle der Erfüllung
ihrer Vertragspflichten dem Ministerium für Schulwesen und
Volkskultur mit Eingabe vom 3. März 1926 eine Resolution
der Stadtvertretung Oderberg vom 26. Februar 1926 vorgelegt, worin
angeführt wird, daß "es Pflicht der Staatsverwaltung
sei, sich um die würdige und sanitär entsprechende Unterbringung
der genannten Anstalt durch einen Neubau zu kümmern".
Daraus kann geschlossen werden, daß die Gemeinde nicht die
Absicht habe, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die derzeitigen
MängeI in der Unterbringung dieser Anstalt sind also nicht
durch die Staatsverwaltung verschuldet, sondern dadurch, daß
die Stadtgemeinde Neu-Oderberg trotz zweimaliger Aufmerksammachung
nicht das erfüllt, wozu sie sich durch den Vortrag verpflichtet
hat.
Mit Rücksicht auf den Standpunkt, den
die Gemeinde in dieser Angelegenheit einnimmt, werde ich gezwungen
sein, schärfere gesetzliche Mittel zur Schaffung von Abhilfe
anzuwenden.
Die Zuteilung der Restgüter und größeren
landwirtschaftlichen Unternehmungen nach den §§ 24 und
25 des Zuteilungsgesetzes ist vom Staatlichen Bodenamte bisher
nicht beendet.
Die bisherigen Ergebnisse des Zuteilungsverfahrens
über die Restgüter und größeren landwirtschaftlichen
Unternehmungen weisen folgende Aufteilung aus, soweit es sich
um Erwerber handelt:
von allen durch das Staatliche Bodenamt zugeteilten
Restgütern und größeren landwirtschaftlichen Unternehmungen
haben als Erwerber erhalten
1. | die durch die Bodenreform geschädigten Beamten | 33,4 | % |
2. | die durch die Bodenreform geschädigten Angestellten | 3,8 | % |
3. | die Genossenschaften der durch die Bodenreform geschädigten Bediensteten |
4,2 | % |
4. | die durch die Bodenreform geschädigten Pächter | 22,2 | % |
5. | praktische Landwirte (in der Slovakei insbesondere Landwirte, in den übrigen Ländern insbesondere Wirtschaftsbeamte ohne Anstellung) |
11,2 |
% |
6. | aus dem Grunde der Veränderungen nach § 24 des Zuteilungsgesetzes |
7,1 | % |
7. | die Gemeinden | 2,3 | % |
8. | der Staat | 2,7 | % |
9. | Humanitätsanstalten | 0,2 | % |
10. | öffentliche Korporationen | 2,3 | % |
11. | andere als die unter Z. 3. genannten Genossenschaften | 4,7 | % |
12. | die Legionäre | 2,5 | % |
13. | andere als die obgenannten Bewerber | 3,4 | % |
im ganzen | 100 | % |
Die Zuteilung erfolgt unter der Aufsicht des
Verwaltungsausschusses des Staatlichen Bodenamtes.
Die Zeitungsnachricht, wonach 75°% Restgüter
Personen zugeteilt werden wären, die bei den Wahlen kein
Mandat erhielten, entspricht nicht den Tatsachen.
Die Gesetze und Durchführungsverordnungen
über die Bodenreform legen nicht die Verpflichtung zur Veröffentlichung
eines Verzeichnisses der Erwerber von Restgütern auf.
Das Staatliche Bodenamt kann das Verzeichnis
der Erwerber erst dann verlegen, bis es mit den Zuteilungsarbeiten
über die Restgüter fertig sein wird und die Endentscheidungen
über alle Restgüter und landwirtschaftlichen Unternehmungen,
die sich im Zuteilungsverfahren befinden, herausgegeben sein werden.
Über den Fall der Anna M. in Römerstadt
wurde eine eingehende Untersuchung bereits auf Grund des Artikels
der Zeitung "Volkswacht" vom 26. Jänner "Die
Tragödie einer jungen Mutter" gepflogen.
Alle Behauptungen der Interpellation waren
in dem erwähnten Artikel enthalten und wurde deren Unrichtigkeit
auch durch eine amtliche Berichtigung, die in der Zeitung "Volkswacht"
veröffentlicht wurde, am 26. Februar 1926 konstatiert.
Die Anna M. wurde am 9. Dezember 1925 aus dem
Krankenhause entlassen, am Abend des 11. Jänner 1926 in Untersuchungshaft
genommen - sie wurde daher nicht verhaftet, sobald sie das Krankenhaus
verlassen habe, sondern um mehr als einen Monat später.
In einem ungeheizten Raume befand sie sich
nach der Verhaftung bloß eine Weile (nicht einmal eine Stunde),
ehe sie dauernd untergebracht wurde. Die Krämpfe, welche
sie während dieser Zeit bekam, waren wie der sogleich herbeigerufene
Arzt fand, nicht gefährlichen Charakters. Gleich am zweiten
Tage (12. Jänner) wurde Anna M. neuerlich ärztlich untersucht
und auf Grund des ärztlichen Antrages am nächsten Morgen
(13. Jänner) auf einem Schlitten ins Krankenhaus gebracht.
Sie befand sich daher im ganzen bloß 1/2 Tage in Haft und
es ist nicht richtig, daß mit ihr wie mit einer Simulantin
umgegangen worden wäre.
Über die Katastrophe in der Truhláøská
ulice wurde seitens der Abgeordneten Stanìk, Udržal,
Roudnický, Šamalík, Tomášek, Dr.
Meissner, Dr. Franke, der Zeminová, des Dr. Kramáø,
Dr. Lukavský, Horák, Najman und Genossen eine Interpellation
eingebracht.
Die Antwort auf diese Interpellation wurde
in Druck gelegt und im Abgeordnetenhause unter Druck Nr. 199 verteilt.
Die genannte Interpellation des Abgeordneten
Heeger und Genossen deckt sich inhaltlich mit der oben erwähnten
Interpellation. Da die Ergebnisse der Nachforschung bisher sich
nicht verändert haben, erlaube ich mir in Beantwortung dieser
Interpellation auf den Druck des Abgeordnetenhauses Nr. 199 hinzuweisen.
Über die Katastrophe in der Truhláøská
ulice werde seitens der Abgeordneten Stanìk, Udržal,
Roudnický, Šamalík, Tomášek, Dr.
Meissner, Dr. Franke, der Zeminová, des Dr. Kramáø,
Dr. Lukavský, Horák, Najman und Genossen eine Interpellation
eingebracht.
Die Antwort auf diese Interpellation wurde
in Druck gelegt und im Abgeordnetenhause unter Druck Nr. 199 verteilt.
Die genannte Interpellation des Abgeordneten
Dr. Mayr-Harting u. Genossen deckt sich inhaltlich mit der oben
erwähnten Interpellation. Da die Ergebnisse der Nachforschung
bisher sich nicht verändert haben, erlaube ich mir in Beantwortung
dieser Interpellation auf den Druck des Abgeordnetenhauses Nr.
199 hinzuweisen.
Im § 13 des Gesetzes vom 30. September
1924, Slg. d. G. u. V. Nr. 216, wurde bestimmt, daß für
die zum Umtausche nach diesem Gesetze angemeldeten Kriegsanleihen
3% ige verlosbare Schuldverschreibungen ausgegeben werden,
deren Verzinsung am 1. Juli 1924 beginnt. Es wird jedoch weiter
ausgesprochen, daß die Zinsenauszahlung nach der Ausfolgung
der Schuldverschreibungen samt Couponbogen beginnt.
Hiedurch ist den Erwerbern der erwähnten
Entschädigungsschuldverschreibungen die Verzinsung dieser
Schuldverschreibungen vom 1. Juli 1924 an gewährleistet.
Die Auszahlung der Zinsen kann jedoch erst nach Ausfolgung der
Schuldverschreibungen geschehen.
Zur Geltendmachung der Ansprüche auf den
Umtausch der Kriegsanleihen gegen Entschädigungsschuldverschreibungen
wurde gemäß der Regierungsverordnung vom 13. Dezember
1924 Slg. d. G. u. V. Nr. 276 eine förmliche mit den Nachweisen
über die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen belegte
Anmeldung verlangt, zur Einbringung dieser Anmeldung wurde die
Fallfrist vom 15. April bis 30. Juni 1925 festgesetzt.
Damit die Eigentümer der Kriegsanleihen,
die aus irgendeinem Grunde sich innerhalb dieser Frist; die erforderlichen
Belege nicht haben beschaffen können, eben wegen dieses Mangels
von dem Umtausche ihrer Kriegsanleihen nicht ausgeschlossen werden,
hat das Finanzministerium bewilligt, daß in solchen Fällen
die Anmeldungen vorläufig ohne Belege eingebracht werden
können.
Zur Entscheidung über die eingebrachten
Anmeldungen um den Umtausch der Kriegsanleihen gegen Entschädigungsschuldverschreibungen
wurden die im Artikel XVI. und XVII. der zitierten Regierungsverordnung
genannten Behörden berufen. Diese Behörden waren verpflichtet,
die Anmeldungen zu prüfen, ihre Ergänzung zu verlangen
und eventuell eine eidliche Erklärung der Parteien über
bestimmte Tatumstände zu verlangen.
Die Entscheidung über die eingebrachten
Anmeldungen wurde allerdings durch unzureichend belegte Anmeldungen
verzögert, und die zuständigen Behörden waren sehr
oft genötigt, die Ergänzung der Anmeldungen zu verlangen.
Dadurch geschah es, daß an die meritorische Prüfung
der Anmeldung in der Mehrzahl der Fälle erst am Ende des
Jahres 1925 und im Jahre 1926 geschritten werden konnte. Die definitive
Entscheidung konnte fast in allen Fällen erst im Jahre 1926
erfolgen.
Erst nach der rechtskräftig genehmigten
Anmeldung können die Entschädigungsschuldverschreibungen
ausgegeben werden.
Um für den Druck der Entschädigungsschuldverschreibungen
die Vorkehrungen treffen zu können, war es nötig, wenigstens
annähernd den Gesamtnominalbetrag der angemeldeten Kriegsanleihen
festzustellen, was gleichfalls, wenn die große Zahl der
zur Entscheidung berufenen Ämter und die Zerstreutheit derselben
im ganzen Staate in Betracht gezogen wird, eine gewisse Zeit in
Anspruch nahm.
Die staatliche Finanzverwaltung hat Maßnahmen
getroffen, um Verzögerungen in der Ausgabe der Entschädigungsschuldverschreibungen
an die Bezugsberechtigten hintanzuhalten, und hat zu diesem Zwecke
die Direktion der Staatsschuld angewiesen, den Druck dieser Schuldverschreibungen
zu besorgen, so daß sie hoffen läßt, daß
die Entschädigungsschuldverschreibungen noch vor Fälligkeit
des Coupons vom 1. Juli 1926 ausgegeben werden.
Das Staatliche Bodenamt hat mit der Lichtenstein'schen
Zentraldirektion ein Übereinkommen über den Umfang der
Übernahme des landwirtschaftlichen Bodens vom Großgrundbesitze
Eisgrub abgeschlossen. Nach diesem Übereinkommen sollte die
Direktion aus freier Hand den Hof in Neumühl einer Person
verkaufen, die vom Staatlichen Bodenamt bestimmt wird. Bereits
früher (am 17. Oktober 1925) hat die Lichtenstein'sche Zentraldirektion
beim Staatlichen Bodenamte darum angesucht, daß die grundsätzliche
Zustimmung zum Verkaufe des Hofes Neumühl an Josef Veverka,
Müller in Neumühl, erteilt werde. Das Staatliche Bodenamt
hat mit dem Schreiben vom 13. März 1926 auf Grund des obgenannten
Übereinkommens den Müller Jos. Veverka als Käufer
des Hofes Neumühl bezeichnet und damit gleichzeitig dem Ansuchen
der Lichtenstein'schen Zentraldirektion entsprochen. Dem Käufer
wird die Bedingung auferlegt, ein entsprechendes Ausmaß
landwirtschaftlichen Bodens den berechtigten Bewerbern zu verkaufen,
soweit der Hof als Wirtschaftseinheit wird verkleinert werden
können.
Die Eheleute Josef und Agnes Veverka kauften
mit Genehmigung des Staatlichen Bodenamtes (G. Z. 51.833124-113)
die Mühle CN.29 in Neumühl mit Grundstücken im
Gesamtausmaße von 1 ha vom Großgrundbesitze Eisgrub
aus freier Hand. Laut Bestätigung der Gemeinde Neumühl
vom 31. Mai 1921 lagen gegen die Vertragsgenehmigung keine Einwendungen
vor und der Käufer wurde von der Gemeinde empfohlen.
Mit Gesetz vom 30. September 1924, S. d. G.
u. V. Nr. 216, wurde den Eigentümern von Kriegsanleihen der
Anspruch auf den Umtausch der Kriegsanleihen gegen 3% ige
Entschädigungsschuldverschreibungen zuerkannt.
Dieser Umtausch war unter anderem an die Bedingung
gebunden, daß das reine Vermögen des Eigentümers
der Kriegsanleihen 25.000 Kè nicht übersteigt und
daß der Eigentümer nicht mehr Kriegsanleihen als nominal
K 125.000,- (keineswegs nominal 130.000,- K).
Zur Geltendmachung der Ansprüche auf den
Umtausch der Kriegsanleihen gegen Entschädigungsschuldverschreibungen
wurde durch Regierungsverordnung von 13. Dezember 1924, S. d.
G. u. V. Nr. 276, eine förmliche mit den Nachweisen über
die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen belegte Anmeldung
verlangt, zur Einbringung dieser Anmeldung wurde die Fallfrist
vom 15. April bis 30. Juni 1925 festgesetzt.
Zur Entscheidung über die eingebrachten
Anmeldungen wurden die im Artikel XVI. und XVII. der zitierten
Regierungsverordnung genannten Behörden berufen. Diese Behörden
waren verpflichtet, die Anmeldungen zu prüfen, ihre Ergänzung
zu verlangen und eventuell die eidliche Einvernahme der Parteien
durch das zuständige Gericht über bestimmte Tatumstände
zu verlangen.
Da die Mehrzahl der Anmeldungen mit den erforderlichen
Belegen überhaupt nicht oder nur unzureichend versehen war,
waren weitere Aufforderungen an die Anmelder nötig, daß
sie ihre Anmeldungen ergänzen beziehungsweise aufklären,
und diese Aufforderungen mußten in vielen Fällen wiederholt
worden.
Diese von den Eigentümern der Kriegsanleihen
selbst verschuldeten Verzögerungen hatten zur Folge, daß
die zuständigen Behörden in der Mehrzahl der Fälle
erst am Ende des Jahres 1925 und am Anfang des Jahres 1926 an
die meritorische Entscheidung über die eingebrachten Anmeldungen
schreiten konnten.
Im § 13, Abs. 2, des Gesetzes vom 30.
September 1924, S. d. G. u. V. Nr. 216, ist bestimmt, daß
die Auszahlung der Zinsen nach Ausfolgung der Schuldverschreibungen
mit den Kouponbogen beginnen wird. Da nun die Ausfolgung der Entschädigungsschuldverschreibungen
von der rechtskräftigen Genehmigung der Anmeldung abhängt,
können die Zinsen von den Entschädigungsschuldverschreibungen
nicht früher ausgezahlt werden, bevor nicht über die
eingebrachte Anmeldung entschieden worden ist.
Die oben erwähnten durch die Parteien
verschuldeten Verzögerungen hatten auch zur Folge, daß
selbst im Jahre 1925 keine Abschätzung der Gesamtzahl der
Entschädigungsschuldverschreibungen der einzelnen Kategorien,
die für den Druck der Schuldverschreibungen nötig sind,
erfolgen konnte.
Die staatliche Finanzverwaltung hat jedoch
bereits Maßnahmen getroffen, daß die Entschädigungsschuldverschreibungen
an die berechtigten Personen noch vor Fälligkeit der Koupone
am 1. Juli 1926 werden ausgegeben werden können.
Zur Geltendmachung der Ansprüche auf den
Umtausch der Kriegsanleihen gegen 3% ige Entschädigungaschuldverschreibungen
wurde gemäß dem Gesetze vom 30. September 1924, S.
d. G. u. V. Nr. 216, mit Regierungsverordnung vom 13. Dezember
1924, S. d. G. u. V. Nr. 276, (Art. I.) eine förmliche Anmeldung
verlangt, die mit den vorgeschriebenen Belegen zu versehen und
bei den hiezu bestimmten Behörden zu überreichen war.
Diese Anmeldungen wurden von den Eigentümern
der Kriegsanleihen entweder überhaupt nicht mit den erforderlichen
Belegen versehen oder mit unrichtigen beziehungsweise unzureichenden
Belegen versehend überreicht, so daß es nötig
war, sehr häufig die Ergänzung der Anmeldung zu verlangen.
Hierdurch konnten die Behörden natürlich nicht sofort
über die eingebrachten Anmeldungen entscheiden, und die meritorische
Erledigung wurde durch die eigene Schuld der Anmelder verzögert,
so daß nur in seltenen Fällen die definitive Entscheidung
über die Anmeldungen möglich war.
Im Interesse der Eigentümer der Kriegsanleihen
mußte eine große Anzahl von Behörden im gesamten
Staate zur Entscheidung über die Anmeldungen berufen worden.
Darunter allerdings litt die Gesamtevidenz der überreichten
Anmeldungen, die zur Feststellung der Zahl der Titres der Entschädigungsschuldverschreibungen,
die für die Kriegsanleihen auszufolgen sein werden, nötig
war.
Durch alles dieses wurde es herbeigeführt,
daß der Druck der Entschädigungsschuldverschreibungen
nicht schon im Jahre 1925 besorgt werden konnte und daß
die Schuldverschreibungen auch in jenen seltenen Fällen,
in denen die Anmeldung definitiv genehmigt war, nicht ausgefolgt
werden konnten.
Die staatliche Finanzverwaltung hat bereits
zu Beginn des Jahres 1926 Maßnahmen getroffen, daß
der Druck der Entschädigungsschuldverschreibungen ehestens
durchgeführt werde und die Schuldverschreibungen noch vor
der Fälligkeit der Koupons am 1. Juli 1926 in die Hände
der berechtigten Personen gelangen.