Støeda 7. listopadu 1928

Nun wende ich mich wieder dem Kapitel Sozialversicherung zu. Obwohl meine Kollegen Taub und Schäfer in der Debatte eingehend unseren Standpunkt zum Sozialversicherungsgesetz und zur Novelle dargelegt haben, ist es doch notwendig, auch jetzt noch in groben Umrissen zu zeigen, wie wir uns die Novellierung der Sozialversicherung vorgestellt haben. Das Sozialversicherungsgesetz hat den Bedürfnissen der Arbeiterklasse nicht im vollen Umfang entsprochen und wir haben diese unsere Meinung auch im Jahre 1924 bei der Beratung des Sozialversicherungsgesetzes zum Ausdruck gebracht und durch Einbringung von Abänderungsanträgen den Versuch unternommen, das Sozialversicherungsgesetz zu verbessern. Wir waren mit der Verringerung der Zahl der Lohnklassen nicht einverstanden und es bedeutete für die Versicherten eine schwere Schädigung, daß das Gesetz die bedingte Karrenz, gegen deren Aufrechterhaltung nicht nur die Versicherten, sondern auch die Fachleute gewesen sind, in die absolute umgewandelt hat, wodurch herbeigeführt wurde, daß die Versicherten, wenn sie unter 14 Tagen krank waren. Krankengeld nicht für 14 Tage, sondern oft nur für 10 und 9 Tage bekamen. Denn es handelte sich nicht nur um die absolute Karrenz, sondern das Krankengeld durfte nach den Bestimmungen auch für Sonntage und arbeitsfreie Tage, wenn es der letzte Krankentag war, nicht ausbezahlt werden. Die Herabsetzung der Beiträge für die Krankenversicherung brachte eine ganz gewaltige Drosselung der Leistungen der Krankenversicherung zum Schaden der Versicherten mit sich. Es mußten alle Mehrleistungen in der Krankenversicherung eingestellt werden und das machte sich insbesondere bei den Leistungen für die Familienangehörigen und bei der Mutterschaftsfürsorge bemerkbar. Gegen alle diese Verschlechterungen der Krankenversicherung durch das Sozialversicherungsgesetz mußten wir bereits im Jahre 1924 Stellung nehmen und es ist selbstverständlich, daß wir auch bei der Novellierung des Sozialversicherungsgesetzes den Bedürfnissen der Arbeiterschaft nach Änderung der bezüglichen Bestimmungen Ausdruck verliehen haben. Ein schwerer Mangel des Sozialversicherungsgesetzes war auch der, daß von der Alters- und Invalidenversicherung alle Personen ausgeschaltet waren, welche das Alter von 60 Jahren überschritten hatten, und wurde bisher das Versprechen nicht erfüllt, das schon im Jahre 1924 gegeben wurde, daß für diese ausgeschiedenen Personen eine Versorgung durch ein eigenes Gesetz herbeigeführt werden soll. Nicht nur von uns, sondern auch von den Parteien der Mehrheit wurde es als Unrecht bezeichnet, daß wir in der Sozialversicherung keine unbedingte Witwenversorgung hatten und haben, da man den Bezug der Witwenrente von der Invalidität abhängig machte Dieses Unrecht wurde von den Frauen der Arbeiter um so ärger empfunden, da sie darauf hinweisen konnten, daß die Frauen der Angestellten, ob diese nun im Staatsdienst, öffentlichen Dienst oder privaten Dienst stehen, den unbedingten Anspruch auf die Versorgung haben, sogar in der Bergarbeiterversicherung, wie es nicht anders sein kann, ist die unbedingte Witwenversorgung. (Posl. Pohl: Seit 50 Jahren!) Nicht nur seit 50 Jahren ist sie im Gesetz, sondern es wurde schon bei der Beratung über die Sozialversicherung hervorgehoben, daß es ganz ausgeschlossen ist, eine Anpassung des Bruderladengesetzes an das Sozialversicherungsgesetz in dieser Richtung vorzunehmen. Die Invaliden- und Altersversicherung ist unzureichend und ungenügend. Wir haben gegen die Wartezeit von 3 Jahren bei der Beratung des Sozialversicherungsgesetzes Stellung genommen, wir sind der Ansicht, daß auch die Wartezeit, wie sie jetzt durch die Novelle geregelt wird, besonders im Anfange zu lange ist. Nun wurden durch die Novelle wohl auch einige Verbesserungen des Sozialversicherungsgesetzes vorgenommen, ich werde darauf noch zu sprechen kommen, welche aber unzureichend sind. Nicht einmal die Anträge der von der Zentralsozialversicherungsanstalt eingesetzten Fachkommission wurden bei der Novellierung des Sozialversicherungsgesetzes zur Gänze angenommen. Die von der Zentralsozialversicherungsanstalt eingesetzte Fachkommission setzte sich nicht nur aus Vertretern der Versicherten und aus Fachleuten zusammen, sondern auch aus Vertretern der Industriellen-Organisationen und auch der agrarischen Organisationen, es saß in Vertretung der Agrarier auch Herr Dr. Suchy in der Kommission, und das, was in der Fachkommission ausgearbeitet wurde, stellte ein Kompromiß dar, welches zwischen den Vertretern der Versicherten und der Unternehmerorganisationen, einschließlich der Vertreter der Landwirte abgeschlossen wurde. Also nicht einmal das in der Fachkommission erarbeitete Kompromiß, welches uns keineswegs befriedigte, fand Gnade vor den Augen der Vertreter der Koalitionsparteien. Auch das wurde im sozialpolitischen Ausschuß über Auftrag der "Osmièka" von den Mehrheitsparteien abgelehnt.

Wir haben festzustellen, daß auch viele Verschlechterungen des bestehenden Gesetzes durch die Novelle zum Sozialversicherungsgesetze herbeigeführt worden sind. Die Fachkommission hat unter anderem auch den Vorschlag gemacht, daß in die Versicherung die Überalterten einbezogen werden, daß man nicht erst durch ein eigenes Gesetz, sondern schon durch die Novellierung des Sozialversicherungsgesetzes, für die Personen, die durch Gesetz vom Jahre 1924 infolge überschrittenen Alters aus der Versicherung ausgeschieden worden sind, Vorsorge treffen soll. Die Zentralsozialversicherungsanstalt hat es für möglich gehalten, im Rahmen dieses Gesetzes die Versorgung der alten Personen zu regeln. Auch das wurde von der Mehrheit abgelehnt, wie ich sagte, über Auftrag der "Osmièka".

Es soll nun die Versorgung der alten Personen durch ein eigenes Gesetz geregelt werden. Wir konnten bisher nicht erzielen, daß die Regierung das Elaborat, das bereits ausgearbeitet worden ist, dem Hause rechtzeitig und jetzt schon vorlege, damit das Gesetz wirklich am 1. Jänner des kommenden Jahres in Kraft gesetzt werde. Wir haben aus den Zeitungen erfahren können, wie die Versorgung der alten Personen geschehen soll. Der Staat soll 500 Kè jährlich für die Versorgung dieser über 65 Jahre alten Personen aufwenden, die Gemeinden über 50.000 Einwohner sollen 20% dieses Betrages beisteuern, wenn aber Mann und Frau in den Genuß der Versorgung treten, dann soll die Quote für jeden einzelnen, für Mann und für Frau, auf 300 Kè herabgesetzt werden, so daß zusammen die beiden einen Betrag von 600 Kè bekommen sollen, dazu dann der Zuschuß der Gemeinden über 50.000 Einwohner mit 20% und bei einer geringeren Einwohnerzahl von 10%, so daß also in einem solchen Falle die Altersversorgung 1 Krone und 37 Heller täglich betragen wird. Davon sollen die Leute leben, das ist die Altersversorgung, wie sie von der gegenwärtigen Regierung vorbereitet wird. Es ist gut, daß wir jetzt schon erfahren haben, wie dieses Gesetz aussehen wird, damit sich die Bevölkerung, die an diesen Bestimmungen interessiert ist, nicht nur ein Urteil bilden, sondern in dem bevorstehenden Wahlkampfe auch gleich ihren Dank für eine solche Handlung der Mehrheitsparteien abstatten kann.

Also, nicht einmal die Verbesserungen, welche von der Fachkommission vorgeschlagen werden, dafür aber weitere Verschlechterungen des bisher geltenden Sozialversicherungsgesetzes, Ausschaltung der Familien angehörigen des Arbeitgebers aus der Versicherung. Wir haben bereits im sozialpolitischen Ausschuß darauf verwiesen, daß viele der Familienangehörigen der Arbeitgeber, welche im Betriebe ständig beschäftigt sind, auch handwerksmäßig, der Versicherung genau so bedürftig sind, wie dann, wenn sie in einem anderen Betriebe beschäftigt sind und daß viele dieser Familienangehörigen der Unternehmer bei ihren Eltern und Angehörigen nur vorübergehend beschäftigt werden und dann in einen anderen Betrieb gehen und es hart empfinden, daß sie erst dann die Wartezeit durchmachen müssen und ihnen die Zeit, die sie im Betrieb ihres Vaters beschäftigt waren, nicht in die Versicherung eingerechnet wird. Die Ausschaltung der Jugendlichen aus der Versicherung ist eine schwere Schädigung für dieselben und nicht einmal dazu waren die Herren der Mehrheitsparteien zu haben, daß man in die Versicherung wenigstens die Jugendlichen einbeziehe, welche gegen Entgelt in Industriebetrieben beschäftigt sind. Die Ausschaltung der Saisonarbeiter und der Heimarbeiter ist nicht fallen gelassen worden, sondern es soll ihre Ausschaltung, wie es in der Novelle heißt, durch die Verordnung der Regierung herbeigeführt werden.

Nun komme ich zu der Frage, die bei der Abstimmung der Sozialversicherungsnovelle den eigentlichen Anlaß zu den Szenen, die sich hier abgespielt haben, gegeben hat, zu den Lohnklassen. Der Herr Berichterstatter hat uns heute erzählt, daß man in einer Sitzung, welche 20 Stunden gedauert hat, im letzten Moment mit dem Antrag auf Erweiterung der Lohnklassen gekommen ist, und diesem Umstande sei es zuzuschreiben, daß ohne reiflichere Erwägung dem Antrag der Opposition auf Erweiterung der Lohnklassen Folge gegeben worden sei. Ich möchte das Gedächtnis des Herrn Berichterstatters etwas wecken und darstellen, wie sich das eigentlich abgespielt hat.

Koll. Taub hat namens unserer Vertretung im sozialpolitischen Ausschuß den Antrag gestellt, die Zahl der Lohnklassen von 10 auf 12 zu vermehren. Als dieser Antrag zur Verlesung kam, war es der Obmann des sozialpolitischen Ausschusses, der christlichsoziale Abgeordnete Èuøík, welcher im Ausschusse erklärte, daß, wenn es schon nicht möglich sei, die Zahl der Lohnklassen auf 12 zu vermehren, doch zu erwägen möglich wäre, die Zahl der Lohnklassen wenigstens auf 11 zu vermehren und forderte er den Herrn Berichterstatter und die Vertreter des Ministeriums auf, sich zu äußern, was sie zu einem solchen Vorschlage zu sagen hätten. Die Herren Vertreter des Ministeriums haben keine Einwendungen erhoben und der Herr Berichterstatter Malík hat den Antrag gestellt, die Zahl der Lohnklassen von 10 auf 11 zu vermehren und der Koll. Taub hat sich mit der Abänderung dieses seines Antrages durch den Berichterstatter einverstanden erklärt, und es wurde nicht nur von der Mehrheit des Ausschusses, sondern einstimmig beschlossen, die Zahl der Lohnklassen von 10 auf 11 zu vermehren.

Meine Herren, dann wurde hinter den Kulissen der Versuch unternommen, herbeizuführen, daß diese Konzession, welche die Mehrheitsparteien bereits gemacht hatten, wieder gestrichen werde. Die Vertreter der Koalitionsparteien im sozialpolitischen Ausschuß wurden von ihren Parteien und von der "Osmièka" desavouiert und über Auftrag des Herrn Hodáè gezwungen, im Plenum das niederzustimmen, was sie selbst im sozialpolitischen Ausschuß beantragt und mitbeschlossen hatten. So hat sich die Sache abgespielt und Sie werden es begreiflich finden, daß man bei der Eile, mit der man die Streichung wieder vorgenommen hat, nicht einmal vollständig gestrichen hat, und Sie werden es aber auch begreiflich finden, daß die Oppositionsparteien, welche daran interessiert waren, daß die Leistungen wenigstens der Krankenversicherung durch die Einführung der 11. Lohnklasse ein bißchen erhöht werde, durch die Streichung empört waren und ihrer Empörung Ausdruck gegeben haben.

Vor mir hat der Herr Koll. Horpynka namens der deutschen Nationalpartei gesprochen und er hat sich gegen den Vorwurf verwahrt, daß sie sich an der Obstruktion anläßlich der Abstimmung über die Novelle mitbeteiligt hätten. Nun, eine große Schande wäre es für den Herrn Koll. Horpynka und für die Herren von der deutschen Nationalpartei nicht gewesen, wenn sie sich an dem Protest gegen den Vorgang bei der Beratung über die Klasseneinteilung mitbeteiligt hätten und es zeigt so recht den Charakter der Herren von der deutschen Nationalpartei, wenn sie den Vorwurf zurückweisen, daß sie, wie die marxistischen Parteien gegen einen solchen Vorgang Stellung genommen haben.

Ein schwerer Kampf war bei der Verhandlung bezüglich der Parität im sozialpolitischen Ausschusse und die Novelle des Sozialversicherungsgesetzes, wie sie uns heute wieder vorliegt, hat eine schwere Entrechtung der Arbeiterschaft herbeigeführt. Unser Standpunkt ist der, daß in die Verwaltung der Arbeiterversicherungsinstitute die Arbeitgeber nichts hineinzureden haben, sondern daß die Verwaltung der Versicherungsinstitute der Arbeiter durch die Versicherten durchgeführt werde und ist es schon ein Unrecht, daß man den Arbeitgebern überhaupt einen Einfluß einräumt. Nun ist die Parität im Vorstande zwar abgewehrt worden, aber durch diese Novelle wird herbeigeführt, daß ein gemeinsamer Ausschuß des Vorstandes und Überwachungsausschusses mit den wichtigsten Fragen der Durchführung der Krankenversicherung betraut wird und in diesem gemeinsamen Ausschuß ist die Parität vorhanden; 12:12. 9 Arbeitgeber im Überwachungsausschuß, 3 Arbeitgeber im Vorstande, und die haben über die wichtigsten Fragen der Durchführung des Gesetzes zu entscheiden. Es ist also eine Entrechtung der Versicherten, ein Raub an innegehabten Rechten und alle Arbeiter ohne Unterschied der Parteischattierung werden zu urteilen haben über jene Parteien, die diese Entrechtung vorgenommen haben. Die Verbände sind den Herren der Bürgermehrheit ein Dorn im Auge. Weg mit den Verbänden, weg wenigstens mit dem Obligatorium der Verbände, dafür Schaffung von Landesstellen. Auf der einen Seite schreien sie über die hohen Kosten der Verwaltung und auf der anderen Seite wollen sie einen neuen Apparat einführen, durch den die Verwaltung nicht nur verschlechtert, sondern auch ganz bedeutend verteuert würde. Dabei haben wir auch wieder ein nationales Moment. Wenn die Landesstellen errichtet werden, so haben sie das bißchen nationaler Selbstverwaltung, das wir bisher in den Verbänden haben, beseitigt, weil wir in den Landesstellen, denen auch der Wirkungskreis der Verbände übertragen wird, nicht mehr jene Autonomie haben, wie es bei den Verbänden der Fall ist.

Die Herren fürchten das Ergebnis von Wahlen, nicht nur von politischen Wahlen, sondern auch von Wahlen in die Versicherungsinstitute. Keine Wahlen, sondern Ernennungen der Vorstände und der Überwachungsausschüsse, Ernennungen auch der Schiedsgerichte, damit man die Möglichkeit hat, die Wahlen möglichst lange hinauszuschieben.

Wenn wir für die Einheitskasse und gegen die Zersplitterung der Versicherung sind, so nicht aus organisatorischen Gründen allein, sondern deshalb, weil eine Versicherung nur dann gut sein kann, wenn sie auf dem Grundsatz der Riskengemeinschaft und des Riskenausgleiches aufgebaut ist. Wenn Sie eine Standesversicherung schaffen, und aus der Versicherung die besseren Risken herausnehmen, und dann in den anderen Versicherungsinstituten die schlechteren Risken, die auch die wirtschaftlich schwächeren sind, verbleiben, so bedeutet das für die wirtschaftlich schwächeren Schichten eine schwere Schädigung. Wenn daher der Kampf um die Einheitskasse geführt wird, so im Interesse der wirtschaftlich Schwächeren und eine schwere Schädigung dieser ist es, daß nun die Zersplitterung der Krankenversicherung durch diese Novelle ermöglicht werden soll.

Jetzt möchte ich mich jenen Änderungen zuwenden, die von Seite des Senates vorgenommen worden sind und zu jenen, die, obwohl sie notwendig gewesen wären, nicht vor genommen worden sind. Im § 77 des Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung der Novelle ist die Bestimmung enthalten, daß der Ausschuß der Zentralsozialversicherungsanstalt sich aus 40 Mitgliedern und 40 Ersatzmännern zusammensetzt. Ich habe im sozialpolitischen Ausschuß auf die Unsinnigkeit einer solchen Bestimmung hingewiesen und gesagt, daß doch die Absicht besteht, Ersatzmänner dann eintreten zu lassen, wenn das Ausschußmitglied ausscheidet oder verhindert ist und daß daher eine Umformulierung dieser Bestimmung des § 77 notwendig sei. Ich stelle ausdrücklich fest, Herr Berichterstatter, daß Ihr Klubkollege, Herr Dr. Viškovský, in der Debatte zu dieser meiner Anregung das Wort ergriffen hat und erklärte, daß diese meine Bemängelung richtig und stichhältig sei. Es müßte eine Formulierung vorgenommen werden, daß der Ausschuß aus 40 Mitgliedern besteht und daß für jedes Mitglied ein Ersatzmann zu wählen sei, der an die Stelle des ausgeschiedenen oder verhinderten Ausschußmitgliedes zu treten hätte. So wäre die Formulierung richtig, hat Koll. Viškovský gesagt und der Herr Berichterstatter Malík hat sich dem angeschlossen und erklärt: Meine Herren! Ich werde diese Änderung vornehmen, überlassen Sie es nur mir, mit den Herren des Ministeriums die endgültige Redigierung in diesem Sinne vorzunehmen. Diese endgültige Stilisierung in der richtigen Form wurde unterlassen, obwohl die Änderung dem Beschlusse des Ausschusses voll entsprochen hätte. Der Senat hat die Richtigstellung unterlassen, woran natürlich nicht nur die Herren vom Ministerium für soziale Fürsorge schuld sind, sondern vor allem die Herren in der "Osmièka", welche diese Berichtigung, wie uns heute der Herr Berichterstatter mitgeteilt hat, namens der Mehrheitsparteien vorgenommen haben.

Wenn ich schon von den gesetzestechnischen Mängeln spreche, will ich feststellen, daß durch die Novelle auch eine weitgehende Änderung erfolgt ist. Es wird nämlich nicht mehr die Delegiertenversammlung, wie es im bisherigen Gesetz bestimmt ist, über bestimmte Angelegenheiten zu entscheiden haben. Die Delegiertenversammlung als Körperschaft wird durch die Novelle gestrichen und an ihre Stelle soll ein Ausschuß kommen, wobei ich aber gleich feststellen will, daß der Wirkungskreis dieses Ausschusses ein ganz anderer ist, als jener der Delegiertenversammlung nach dem bisherigen Gesetze. Nach dem bestehenden Gesetze hatte die Delegiertenversammlung über die wichtigsten Frag en zu entscheiden. Der Ausschuß der Delegierten hat sich nur mit untergeordneten Fragen zu beschäftigen. Da wird nun im § 32 der Novelle bestimmt, daß nach § 56 des Gesetzes der Ausschuß die Vertreter der Versicherten für den Vorstand und für den Überwachungsausschuß zu wählen hat wobei auch das Zahlenverhältnis 9 und 3 fixiert ist - und daß der Ausschuß auch die Schiedsrichter aus dem Kreise der Versicherten zu wählen hat, ohne deren Anzahl zu bestimmen. Dafür haben Sie aber den § 200 des Sozialversicherungsgesetzes unverändert bestehen lassen, der bestimmt, daß die Delegiertenversammlung die Schiedsrichter zu wählen hat. Die Delegiertenversammlung bleibt also im § 200 des Gesetzes bestehen, u. zw. hat die Delegiertenversammlung nach diesem Paragraph die Vertreter der Versicherten in das Schiedsgericht zu wählen. Sie haben im Senat korrigiert, geändert, richtiggestellt, was in der überhudelten Verhandlung des Abgeordnetenhauses falsch gemacht worden ist und haben aber trotzdem noch so schwerwiegende formale Fehler im Gesetze stehen gelassen. Ich habe bei Beratung der gegenwärtigen Vorlage im Budgetausschuß noch auf andere Bestimmungen in der Vorlage verwiesen, z. B. auf den § 131, wo noch immer die Rede ist von § 93a) und § 93b) nach dem Wortlaut der Novelle. Die Novelle selbst aber hat überhaupt keinen § 93a) und 93b), sondern setzt im § 61 erst die § 93a) und § 93b) in das Gesetz ein. Solche Fehler gibt es noch eine ganze Reihe. Sie waren also nicht einmal imstande, die Novelle, die Sie in der stürmischen Kampfabstimmung im Abgeordnetenhause beschlossen haben, formal so richtig zu stellen, daß sie vor der Kritik standhalten kann.

Meine Herren, aber auch nach der materiellen Seite haben wir während der Beratung der Novelle manche Vorschläge gemacht, sowohl im sozialpolitischen Ausschuß als auch im Plenum und ich habe an den Minister für soz. Fürsorge noch im Budgetausschuß bei Beratung des Staatsvoranschlages persönlich die dringende Aufforderung gerichtet, sich doch dafür einzusetzen, daß wenigstens noch einige Kleinigkeiten bei der Änderung der Novelle berücksichtigt werden mögen. Die Zentralsozialversicherungsanstalt hat vorgeschlagen, eine Abänderung des § 153 des Sozialversicherungsgesetzes vorzunehmen. Der § 149, Abs. 1, dieses Gesetzes beinhaltet Ausnahmsbestimmungen für allgemeine öffentliche Krankenhäuser und bezüglich Gewährung des halben Krankengeldes an die Familienangehörigen, welches dann zu bezahlen ist, wenn die Verpflegung in einem allgemeinen öffentlichen Krankenhaus auf Kosten der Krankenversicherungsanstalt erfolgt. Nun haben wir aber nicht nur Verpflegung in öffentlichen allgemeinen Krankenhäusern notwendig, sondern auch in Lungenheilanstalten und anderen Heilstätten. Wenn man einen Arbeiter aber in eine Lungenheilanstalt entsendet, so kann er nur dann dorthin gehen, wenn mittlerweile seine Familie nicht verhungern muß. Wenn aber seine Familie nichts bekommt, muß er zuhause bleiben, weil er mit seiner Familie auf das Krankengeld angewiesen ist. Die Zentralsozialversicherungsanstalt hat nun durch die Änderung der §§ 149 und 153 vorgeschlagen, daß die Bestimmung des halben Krankengeldes sich auf alle Heilanstalten zu beziehen habe und es hat nicht nur der Herr Berichterstatter anerkannt, sondern auch die Vertreter verschiedener Mehrheitsparteien, daß diese Änderung notwendig sei und trotzdem wurde sie unterlassen. In diesem Zusammenhang auch einige Worte zur Änderung des § 95 des Sozialversicherungsgesetzes. Das Krankengeld gebührt einem Versicherten durch ein ganzes Jahr hindurch. In mißver ständlicher Auslegung des Krankenversicherungsgesetzes haben manche Krankenkassen, wenn eine Unterbrechung in der Krankengeldbezugsdauer eingetreten ist, diese Unterbrechung, wenn sie nicht länger als 8 Wochen betragen hat, und eine Zusammenziehung der Krankheitsdauer nach § 98 des Sozialversicherungsgesetzes möglich war, in die Krankengeldbezugsdauer eingerechnet, so daß der Kranke nicht ein Jahr, sondern oft nur 40 Wochen oder wenn Unterbrechungen öfters eingetreten sind, auch durch einen geringeren Zeitraum Krankengeld bezogen hat. Die Zentralsozialversicherungsanstalt hat nun gegen diese Auslegung Stellung genommen und eine Änderung beantragt und auch der Herr Berichterstatter hat in seinem Bericht zur Novelle hervorgeh oben, daß man diese Auslegung des Sozialversicherungsgesetzes unmöglich machen solle. Es wurde nun in den § 95 der Satz hereingenommen, daß wenn ein Kranker, bevor er in den Krankengeldbezug tritt, vorher in ärztlicher Behandlung gestanden ist, diese Zeit in die Krankengeldbezugsdauer nicht eingerechnet werden soll. Dann folgt aber ein zweiter Satz, der bestimmt, daß wenn in der Krankengeldbezugsdauer eine Unterbrechung eintritt und der Kranke einer Beschäftigung nachgeht, er aber während der Zeit weiter in ärztlicher Behandlung bleibt, ihm diese Zeit, sofern sie länger als 8 Wochen dauert, in die Krankengeldbezugsdauer eingerechnet wird. Ein Lungenkranker ist in einer Heilanstalt, sein Gesundheitszustand bessert sich und er ist so anständig und geht arbeiten. Infolge der Arbeit und der Witterungsverhältnisse verschlechtert sich sein Zustand und nach Ablauf von 10 Wochen muß er wieder den Krankengeldbezug in Anspruch nehmen. Er bekommt wieder 10 oder 11 Wochen Krankengeld, wird neuerdings ein bißchen gebessert und tritt in Arbeit, ist wieder 9 oder 10 Wochen in Arbeit und wird neuerdings vom Arzt als arbeitsunfähig erkannt. Es wird ihm nun nicht für ein Jahr das Krankengeld gezahlt, sondern diese Unterbrechungen, in denen er so anständig war, zu arbeiten, werden ihm in die Krankengeldbezugsdauer eingerechnet und er bekommt statt eines Jahres unter Umständen nur mehr für 30 Wochen Krankengeld. Der anständige Arbeiter, der sich bemüht hat seiner Arbeit nachzugehen, wird so schwer geschädigt. Das ist ein Bestimmung, die wir bisher im Gesetze nicht hatten, die auch gesetzestechnisch ganz unmöglich ist. Ich frage die Herren Juristen, die hier sind, ob sie mir bei meiner Betrachtung Recht geben. Der § 98 des Sozialversicherungsgesetzes, welcher unverändert geblieben ist, erklärt, daß wenn ein Versicherter an derselben Krankheit innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen wieder erkrankt, dies als Fortsetzung der früheren Erkrankung anzusehen ist. Wenn die Erkrankung nach Ablauf des Zeitraums, von 8 Wochen eintritt, ist eine Zusammenziehung der beiden Krankheiten nach § 98 ausgeschlossen. Ist die neuerliche Erkrankung an derselben Krankheit nach Ablauf von 8 Wochen, so handelt es sich nach § 98 um eine neue Erkrankung. Bei einer neuen Erkrankung darf nach dem erstzitierten Satz des § 95 die hervorgegangene Dauer der ärztlichen Behandlung ohne Krankengeldbezug in die Krankengeldbezugsdauer nicht eingerechnet werden. Der zweite Satz des § 95 sagt aber das Gegenteil. Nicht wenn es unter 8 Wochen dauert, ist es einzurechnen, sondern es ist in die Krankengeldunterstützungsdauer einzurechnen, wenn die Unterbrechung bei Behandlung über 8 Wochen dauert. Diese Bestimmung des Gesetzes steht also zu dem vorhergehenden Satz des § 95 und zum § 98 in Widerspruch. Sie sagen im Motivenbericht, Sie wollten der schädigenden Auslegung des Gesetzes durch manche Krankenkassen vorbeugen, wollten sie unmöglich machen. Sie machen unmöglich, daß die Dauer unter 8 Wochen eingerechnet wird, ermöglichen aber, daß die Dauer über 8 Wochen eingerechnet wird und machen es ärger, als es bis her der ärgste Fiskalist bei der Ausleggung des Krankenversicherungsgesetzes gemacht hat. Ich stelle ausdrücklich fest, daß das auch bei den Vorschlägen der Zentralsozialversicherungsanstalt ein Fehler gewesen ist. (Posl. Kaufmann: Ein Druckfehler!) Nein, diese Fassung war im Entwurf der Zentralsozialversicherungsanstalt enthalten, aber die Kommission hat auch eine Änderung des § 98 des Gesetzes in Vorschlag gebracht und diese haben Sie nicht übernommen.

Noch eine weitere Bestimmung. Die Fachkommission der Zentralsozialversicherungsanstalt hat eine Änderung des § 17 bezüglich der Bedingungen für die Anmeldepflicht beantragt. Nicht der Beginn der Arbeit und die Beendigung der Arbeit, sondern der Eintritt in die Beschäftigung und Austritt aus derselben sollte maßgebend sein für die An- und Abmeldung der betreffenden Person. Im Entwurf der Zentralsozialversicherungsanstalt war vorgesehen, daß, wenn das Verhältnis, welches die Versicherungspflicht begründet, unterbrochen wird und die Unterbrechung länger als drei Tage dauert, der Arbeitgeber berechtigt ist, die betreffende Person abzumelden Das stand im Einklang mit den Bestimmungen des § 160 b) des Sozialversicherungsgesetzes, nach welchen der Arbeitgeber die Beiträge zu bezahlen hatte, wenn er den Arbeiter nicht abmeldete, obwohl das die Versicherungspflicht begründende Verhältnis unterbrochen worden ist. Nun haben Sie den § 17 ganz anders aufgebaut und haben die Bestimmung aus dem § 17 bezüglich die Abmeldeberechtigung des Arbeitgebers, wenn die Unterbrechung länger als drei Tage dauert, ausgelassen. Bei der geänderten Fassung des § 12 des Gesetzes ist der Kurzarbeiter nicht mehr zu seinem wirklichen, sondern zum durchschnittlichen Verdienst zu versichern, den er im Laufe einer Woche oder eines Monates erzielt hat. Er wird also auf Grund seines Wochen- oder Monatsverdienstes eingereiht. Wenn er drei Tage gesarbeitet hat, so wird sein Verdienst für drei Tage durch sechs dividiert und dann wird er in die Lohnklasse eingereiht. Nach dem jetzigen Wortlaut des § 12 ist das anders. Nach dem § 17 des Gesetzes ist der Arbeitgeber nun verpflichtet, wenn der Arbeiter mit der Arbeit aufhört, ihn bei der Krankenkasse abzumelden und es wird daher die Möglichkeit geschaffen, daß der Arbeitgeber jeden Kurzarbeiter abmeldet und wieder anmeldet und die Beiträge nicht für sieben Tage der Woche bezahlt, wie es im Gesetze vorgesehen ist, sondern nur für die drei faktischen Arbeitstage u. zw. nach der niedrigeren Lohnklasse. Diese Auslegung des Gesetzes ist möglich, und dafür, daß die Auslegung auch so erfolgen wird, werden schon die Herren Unternehmersekretäre sorgen. Das bedeutet, daß die Kassen dann in solchen Fällen die halben Beiträge bekommen würden, was gewiß nicht beabsichtigt war.

Ich habe mich bei der kurzen mir zur Verfügung stehenden Redezeit beschränken müssen, nur auf einige Beispiele zu verweisen, um Ihnen zu zeigen, daß die Behauptung falsch ist, daß diese Vorlage solche Verbesserungen für die Arbeiterschaft bringt, welche die Vorlage annehmbar machen, sondern daß die Verbesserungen, die in der Vorlage enthalten sind, betreffend die Herabsetzung der Wartezeit, Änderung der Bestimmungen des Bezuges der Witwenrente, dann die Ausstattungsbeträge, keineswegs derart sind, daß sie uns diese Vorlage annehmbar machen, daß vielmehr durch diese Vorlage eine schwere Schädigung der Arbeiterschaft herbeigeführt wird, die uns zwingen muß, nicht nur gegen diese Vorlage Stellung zu nehmen, sondern auch gegen sie zu stimmen. (Potlesk nìm. soc. demokratických poslancù.).


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP