Nun wende ich mich wieder dem Kapitel Sozialversicherung
zu. Obwohl meine Kollegen Taub und Schäfer
in der Debatte eingehend unseren Standpunkt zum Sozialversicherungsgesetz
und zur Novelle dargelegt haben, ist es doch notwendig, auch jetzt
noch in groben Umrissen zu zeigen, wie wir uns die Novellierung
der Sozialversicherung vorgestellt haben. Das Sozialversicherungsgesetz
hat den Bedürfnissen der Arbeiterklasse nicht im vollen Umfang
entsprochen und wir haben diese unsere Meinung auch im Jahre 1924
bei der Beratung des Sozialversicherungsgesetzes zum Ausdruck
gebracht und durch Einbringung von Abänderungsanträgen
den Versuch unternommen, das Sozialversicherungsgesetz zu verbessern.
Wir waren mit der Verringerung der Zahl der Lohnklassen nicht
einverstanden und es bedeutete für die Versicherten eine
schwere Schädigung, daß das Gesetz die bedingte Karrenz,
gegen deren Aufrechterhaltung nicht nur die Versicherten, sondern
auch die Fachleute gewesen sind, in die absolute umgewandelt hat,
wodurch herbeigeführt wurde, daß die Versicherten,
wenn sie unter 14 Tagen krank waren. Krankengeld nicht für
14 Tage, sondern oft nur für 10 und 9 Tage bekamen. Denn
es handelte sich nicht nur um die absolute Karrenz, sondern das
Krankengeld durfte nach den Bestimmungen auch für Sonntage
und arbeitsfreie Tage, wenn es der letzte Krankentag war, nicht
ausbezahlt werden. Die Herabsetzung der Beiträge für
die Krankenversicherung brachte eine ganz gewaltige Drosselung
der Leistungen der Krankenversicherung zum Schaden der Versicherten
mit sich. Es mußten alle Mehrleistungen in der Krankenversicherung
eingestellt werden und das machte sich insbesondere bei den Leistungen
für die Familienangehörigen und bei der Mutterschaftsfürsorge
bemerkbar. Gegen alle diese Verschlechterungen der Krankenversicherung
durch das Sozialversicherungsgesetz mußten wir bereits im
Jahre 1924 Stellung nehmen und es ist selbstverständlich,
daß wir auch bei der Novellierung des Sozialversicherungsgesetzes
den Bedürfnissen der Arbeiterschaft nach Änderung der
bezüglichen Bestimmungen Ausdruck verliehen haben. Ein schwerer
Mangel des Sozialversicherungsgesetzes war auch der, daß
von der Alters- und Invalidenversicherung alle Personen ausgeschaltet
waren, welche das Alter von 60 Jahren überschritten hatten,
und wurde bisher das Versprechen nicht erfüllt, das schon
im Jahre 1924 gegeben wurde, daß für diese ausgeschiedenen
Personen eine Versorgung durch ein eigenes Gesetz herbeigeführt
werden soll. Nicht nur von uns, sondern auch von den Parteien
der Mehrheit wurde es als Unrecht bezeichnet, daß wir in
der Sozialversicherung keine unbedingte Witwenversorgung hatten
und haben, da man den Bezug der Witwenrente von der Invalidität
abhängig machte Dieses Unrecht wurde von den Frauen der Arbeiter
um so ärger empfunden, da sie darauf hinweisen konnten, daß
die Frauen der Angestellten, ob diese nun im Staatsdienst, öffentlichen
Dienst oder privaten Dienst stehen, den unbedingten Anspruch auf
die Versorgung haben, sogar in der Bergarbeiterversicherung, wie
es nicht anders sein kann, ist die unbedingte Witwenversorgung.
(Posl. Pohl: Seit 50 Jahren!) Nicht nur seit 50 Jahren
ist sie im Gesetz, sondern es wurde schon bei der Beratung über
die Sozialversicherung hervorgehoben, daß es ganz ausgeschlossen
ist, eine Anpassung des Bruderladengesetzes an das Sozialversicherungsgesetz
in dieser Richtung vorzunehmen. Die Invaliden- und Altersversicherung
ist unzureichend und ungenügend. Wir haben gegen die Wartezeit
von 3 Jahren bei der Beratung des Sozialversicherungsgesetzes
Stellung genommen, wir sind der Ansicht, daß auch die Wartezeit,
wie sie jetzt durch die Novelle geregelt wird, besonders im Anfange
zu lange ist. Nun wurden durch die Novelle wohl auch einige Verbesserungen
des Sozialversicherungsgesetzes vorgenommen, ich werde darauf
noch zu sprechen kommen, welche aber unzureichend sind. Nicht
einmal die Anträge der von der Zentralsozialversicherungsanstalt
eingesetzten Fachkommission wurden bei der Novellierung des Sozialversicherungsgesetzes
zur Gänze angenommen. Die von der Zentralsozialversicherungsanstalt
eingesetzte Fachkommission setzte sich nicht nur aus Vertretern
der Versicherten und aus Fachleuten zusammen, sondern auch aus
Vertretern der Industriellen-Organisationen und auch der agrarischen
Organisationen, es saß in Vertretung der Agrarier auch Herr
Dr. Suchy in der Kommission, und das, was in der Fachkommission
ausgearbeitet wurde, stellte ein Kompromiß dar, welches
zwischen den Vertretern der Versicherten und der Unternehmerorganisationen,
einschließlich der Vertreter der Landwirte abgeschlossen
wurde. Also nicht einmal das in der Fachkommission erarbeitete
Kompromiß, welches uns keineswegs befriedigte, fand Gnade
vor den Augen der Vertreter der Koalitionsparteien. Auch das wurde
im sozialpolitischen Ausschuß über Auftrag der "Osmièka"
von den Mehrheitsparteien abgelehnt.
Wir haben festzustellen, daß auch viele
Verschlechterungen des bestehenden Gesetzes durch die Novelle
zum Sozialversicherungsgesetze herbeigeführt worden sind.
Die Fachkommission hat unter anderem auch den Vorschlag gemacht,
daß in die Versicherung die Überalterten einbezogen
werden, daß man nicht erst durch ein eigenes Gesetz, sondern
schon durch die Novellierung des Sozialversicherungsgesetzes,
für die Personen, die durch Gesetz vom Jahre 1924 infolge
überschrittenen Alters aus der Versicherung ausgeschieden
worden sind, Vorsorge treffen soll. Die Zentralsozialversicherungsanstalt
hat es für möglich gehalten, im Rahmen dieses Gesetzes
die Versorgung der alten Personen zu regeln. Auch das wurde von
der Mehrheit abgelehnt, wie ich sagte, über Auftrag
der "Osmièka".
Es soll nun die Versorgung der alten Personen
durch ein eigenes Gesetz geregelt werden. Wir konnten bisher nicht
erzielen, daß die Regierung das Elaborat, das bereits ausgearbeitet
worden ist, dem Hause rechtzeitig und jetzt schon vorlege,
damit das Gesetz wirklich am 1. Jänner des kommenden Jahres
in Kraft gesetzt werde. Wir haben aus den Zeitungen erfahren können,
wie die Versorgung der alten Personen geschehen soll. Der Staat
soll 500 Kè jährlich für die
Versorgung dieser über 65 Jahre alten Personen aufwenden,
die Gemeinden über 50.000 Einwohner sollen 20% dieses Betrages
beisteuern, wenn aber Mann und Frau in den Genuß der Versorgung
treten, dann soll die Quote für jeden einzelnen, für
Mann und für Frau, auf 300 Kè herabgesetzt
werden, so daß zusammen die beiden einen Betrag von 600
Kè bekommen sollen, dazu dann der Zuschuß der Gemeinden
über 50.000 Einwohner mit 20% und bei einer geringeren Einwohnerzahl
von 10%, so daß also in einem solchen Falle die
Altersversorgung 1 Krone und 37 Heller täglich betragen wird.
Davon sollen die Leute leben, das ist die Altersversorgung, wie
sie von der gegenwärtigen Regierung vorbereitet wird. Es
ist gut, daß wir jetzt schon erfahren haben, wie dieses
Gesetz aussehen wird, damit sich die Bevölkerung, die an
diesen Bestimmungen interessiert ist, nicht nur ein Urteil bilden,
sondern in dem bevorstehenden Wahlkampfe auch gleich ihren Dank
für eine solche Handlung der Mehrheitsparteien abstatten
kann.
Also, nicht einmal die Verbesserungen, welche
von der Fachkommission vorgeschlagen werden, dafür aber weitere
Verschlechterungen des bisher geltenden Sozialversicherungsgesetzes,
Ausschaltung der Familien angehörigen des Arbeitgebers aus
der Versicherung. Wir haben bereits im sozialpolitischen Ausschuß
darauf verwiesen, daß viele der Familienangehörigen
der Arbeitgeber, welche im Betriebe ständig beschäftigt
sind, auch handwerksmäßig, der Versicherung genau so
bedürftig sind, wie dann, wenn sie in einem anderen Betriebe
beschäftigt sind und daß viele dieser Familienangehörigen
der Unternehmer bei ihren Eltern und Angehörigen nur vorübergehend
beschäftigt werden und dann in einen anderen Betrieb gehen
und es hart empfinden, daß sie erst dann die Wartezeit durchmachen
müssen und ihnen die Zeit, die sie im Betrieb ihres Vaters
beschäftigt waren, nicht in die Versicherung eingerechnet
wird. Die Ausschaltung der Jugendlichen aus der Versicherung ist
eine schwere Schädigung für dieselben und nicht einmal
dazu waren die Herren der Mehrheitsparteien zu haben, daß
man in die Versicherung wenigstens die Jugendlichen einbeziehe,
welche gegen Entgelt in Industriebetrieben beschäftigt sind.
Die Ausschaltung der Saisonarbeiter und der Heimarbeiter ist nicht
fallen gelassen worden, sondern es soll ihre Ausschaltung, wie
es in der Novelle heißt, durch die Verordnung der Regierung
herbeigeführt werden.
Nun komme ich zu der Frage, die bei der Abstimmung
der Sozialversicherungsnovelle den eigentlichen Anlaß zu
den Szenen, die sich hier abgespielt haben, gegeben hat, zu den
Lohnklassen. Der Herr Berichterstatter hat uns heute erzählt,
daß man in einer Sitzung, welche 20 Stunden gedauert hat,
im letzten Moment mit dem Antrag auf Erweiterung der Lohnklassen
gekommen ist, und diesem Umstande sei es zuzuschreiben, daß
ohne reiflichere Erwägung dem Antrag der Opposition auf Erweiterung
der Lohnklassen Folge gegeben worden sei. Ich möchte das
Gedächtnis des Herrn Berichterstatters etwas wecken und darstellen,
wie sich das eigentlich abgespielt hat.
Koll. Taub hat namens unserer Vertretung
im sozialpolitischen Ausschuß den Antrag gestellt, die Zahl
der Lohnklassen von 10 auf 12 zu vermehren. Als dieser Antrag
zur Verlesung kam, war es der Obmann des sozialpolitischen Ausschusses,
der christlichsoziale Abgeordnete Èuøík,
welcher im Ausschusse erklärte, daß, wenn es schon
nicht möglich sei, die Zahl der Lohnklassen auf 12 zu vermehren,
doch zu erwägen möglich wäre, die Zahl der Lohnklassen
wenigstens auf 11 zu vermehren und forderte er den Herrn Berichterstatter
und die Vertreter des Ministeriums auf, sich zu äußern,
was sie zu einem solchen Vorschlage zu sagen hätten. Die
Herren Vertreter des Ministeriums haben keine Einwendungen erhoben
und der Herr Berichterstatter Malík hat den Antrag
gestellt, die Zahl der Lohnklassen von 10 auf 11 zu vermehren
und der Koll. Taub hat sich mit der Abänderung dieses
seines Antrages durch den Berichterstatter einverstanden erklärt,
und es wurde nicht nur von der Mehrheit des Ausschusses, sondern
einstimmig beschlossen, die Zahl der Lohnklassen von 10 auf 11
zu vermehren.
Meine Herren, dann wurde hinter den Kulissen
der Versuch unternommen, herbeizuführen, daß diese
Konzession, welche die Mehrheitsparteien bereits gemacht hatten,
wieder gestrichen werde. Die Vertreter der Koalitionsparteien
im sozialpolitischen Ausschuß wurden von ihren Parteien
und von der "Osmièka" desavouiert und über
Auftrag des Herrn Hodáè gezwungen, im Plenum das
niederzustimmen, was sie selbst im sozialpolitischen Ausschuß
beantragt und mitbeschlossen hatten. So hat sich die Sache abgespielt
und Sie werden es begreiflich finden, daß
man bei der Eile, mit der man die Streichung wieder vorgenommen
hat, nicht einmal vollständig gestrichen hat, und Sie werden
es aber auch begreiflich finden, daß die Oppositionsparteien,
welche daran interessiert waren, daß die Leistungen wenigstens
der Krankenversicherung durch die Einführung der 11. Lohnklasse
ein bißchen erhöht werde, durch die Streichung empört
waren und ihrer Empörung Ausdruck gegeben haben.
Vor mir hat der Herr Koll. Horpynka
namens der deutschen Nationalpartei gesprochen und er hat sich
gegen den Vorwurf verwahrt, daß sie sich an der Obstruktion
anläßlich der Abstimmung über die Novelle mitbeteiligt
hätten. Nun, eine große Schande wäre es für
den Herrn Koll. Horpynka und für die Herren von der
deutschen Nationalpartei nicht gewesen, wenn sie sich an dem Protest
gegen den Vorgang bei der Beratung über die Klasseneinteilung
mitbeteiligt hätten und es zeigt so recht den Charakter der
Herren von der deutschen Nationalpartei, wenn sie den Vorwurf
zurückweisen, daß sie, wie die marxistischen Parteien
gegen einen solchen Vorgang Stellung genommen haben.
Ein schwerer Kampf war bei der Verhandlung
bezüglich der Parität im sozialpolitischen Ausschusse
und die Novelle des Sozialversicherungsgesetzes, wie sie uns heute
wieder vorliegt, hat eine schwere Entrechtung der Arbeiterschaft
herbeigeführt. Unser Standpunkt ist der, daß in die
Verwaltung der Arbeiterversicherungsinstitute die Arbeitgeber
nichts hineinzureden haben, sondern daß die Verwaltung der
Versicherungsinstitute der Arbeiter durch die Versicherten durchgeführt
werde und ist es schon ein Unrecht, daß man den Arbeitgebern
überhaupt einen Einfluß einräumt. Nun ist die
Parität im Vorstande zwar abgewehrt worden, aber durch diese
Novelle wird herbeigeführt, daß ein gemeinsamer Ausschuß
des Vorstandes und Überwachungsausschusses mit den wichtigsten
Fragen der Durchführung der Krankenversicherung betraut wird
und in diesem gemeinsamen Ausschuß ist die Parität
vorhanden; 12:12. 9 Arbeitgeber im Überwachungsausschuß,
3 Arbeitgeber im Vorstande, und die haben über die wichtigsten
Fragen der Durchführung des Gesetzes zu entscheiden. Es ist
also eine Entrechtung der Versicherten, ein Raub an innegehabten
Rechten und alle Arbeiter ohne Unterschied der Parteischattierung
werden zu urteilen haben über jene Parteien, die diese Entrechtung
vorgenommen haben. Die Verbände sind den Herren der Bürgermehrheit
ein Dorn im Auge. Weg mit den Verbänden, weg wenigstens mit
dem Obligatorium der Verbände, dafür Schaffung von Landesstellen.
Auf der einen Seite schreien sie über die hohen Kosten der
Verwaltung und auf der anderen Seite wollen sie einen neuen Apparat
einführen, durch den die Verwaltung nicht nur verschlechtert,
sondern auch ganz bedeutend verteuert würde. Dabei haben
wir auch wieder ein nationales Moment. Wenn die Landesstellen
errichtet werden, so haben sie das bißchen nationaler Selbstverwaltung,
das wir bisher in den Verbänden haben, beseitigt, weil wir
in den Landesstellen, denen auch der Wirkungskreis der Verbände
übertragen wird, nicht mehr jene Autonomie haben, wie es
bei den Verbänden der Fall ist.
Die Herren fürchten das Ergebnis von Wahlen,
nicht nur von politischen Wahlen, sondern auch von Wahlen in die
Versicherungsinstitute. Keine Wahlen, sondern Ernennungen der
Vorstände und der Überwachungsausschüsse, Ernennungen
auch der Schiedsgerichte, damit man die Möglichkeit hat,
die Wahlen möglichst lange hinauszuschieben.
Wenn wir für die Einheitskasse und gegen
die Zersplitterung der Versicherung sind, so nicht aus organisatorischen
Gründen allein, sondern deshalb, weil eine Versicherung nur
dann gut sein kann, wenn sie auf dem Grundsatz der Riskengemeinschaft
und des Riskenausgleiches aufgebaut ist. Wenn Sie eine Standesversicherung
schaffen, und aus der Versicherung die besseren Risken herausnehmen,
und dann in den anderen Versicherungsinstituten die schlechteren
Risken, die auch die wirtschaftlich schwächeren sind, verbleiben,
so bedeutet das für die wirtschaftlich schwächeren Schichten
eine schwere Schädigung. Wenn daher der Kampf um die Einheitskasse
geführt wird, so im Interesse der wirtschaftlich Schwächeren
und eine schwere Schädigung dieser ist es, daß nun
die Zersplitterung der Krankenversicherung durch diese Novelle
ermöglicht werden soll.
Jetzt möchte ich mich jenen Änderungen
zuwenden, die von Seite des Senates vorgenommen worden sind und
zu jenen, die, obwohl sie notwendig gewesen wären, nicht
vor genommen worden sind. Im § 77 des Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung der Novelle ist die Bestimmung enthalten, daß
der Ausschuß der Zentralsozialversicherungsanstalt sich
aus 40 Mitgliedern und 40 Ersatzmännern zusammensetzt. Ich
habe im sozialpolitischen Ausschuß auf die Unsinnigkeit
einer solchen Bestimmung hingewiesen und gesagt, daß doch
die Absicht besteht, Ersatzmänner dann eintreten zu lassen,
wenn das Ausschußmitglied ausscheidet oder verhindert ist
und daß daher eine Umformulierung dieser Bestimmung des
§ 77 notwendig sei. Ich stelle ausdrücklich fest, Herr
Berichterstatter, daß Ihr Klubkollege, Herr Dr. Viškovský,
in der Debatte zu dieser meiner Anregung das Wort ergriffen hat
und erklärte, daß diese meine Bemängelung richtig
und stichhältig sei. Es müßte eine Formulierung
vorgenommen werden, daß der Ausschuß aus 40 Mitgliedern
besteht und daß für jedes Mitglied ein Ersatzmann zu
wählen sei, der an die Stelle des ausgeschiedenen oder verhinderten
Ausschußmitgliedes zu treten hätte. So wäre die
Formulierung richtig, hat Koll. Viškovský gesagt
und der Herr Berichterstatter Malík hat sich dem
angeschlossen und erklärt: Meine Herren! Ich werde diese
Änderung vornehmen, überlassen Sie es nur mir, mit den
Herren des Ministeriums die endgültige Redigierung in diesem
Sinne vorzunehmen. Diese endgültige Stilisierung in der richtigen
Form wurde unterlassen, obwohl die Änderung dem Beschlusse
des Ausschusses voll entsprochen hätte. Der Senat hat die
Richtigstellung unterlassen, woran natürlich nicht nur die
Herren vom Ministerium für soziale Fürsorge schuld sind,
sondern vor allem die Herren in der "Osmièka",
welche diese Berichtigung, wie uns heute der Herr Berichterstatter
mitgeteilt hat, namens der Mehrheitsparteien vorgenommen haben.
Wenn ich schon von den gesetzestechnischen
Mängeln spreche, will ich feststellen, daß durch die
Novelle auch eine weitgehende Änderung erfolgt ist. Es wird
nämlich nicht mehr die Delegiertenversammlung, wie es im
bisherigen Gesetz bestimmt ist, über bestimmte Angelegenheiten
zu entscheiden haben. Die Delegiertenversammlung als Körperschaft
wird durch die Novelle gestrichen und an ihre Stelle soll ein
Ausschuß kommen, wobei ich aber gleich feststellen will,
daß der Wirkungskreis dieses Ausschusses ein ganz anderer
ist, als jener der Delegiertenversammlung nach dem bisherigen
Gesetze. Nach dem bestehenden Gesetze hatte die Delegiertenversammlung
über die wichtigsten Frag en zu entscheiden. Der Ausschuß
der Delegierten hat sich nur mit untergeordneten Fragen zu beschäftigen.
Da wird nun im § 32 der Novelle bestimmt, daß nach
§ 56 des Gesetzes der Ausschuß die Vertreter der Versicherten
für den Vorstand und für den Überwachungsausschuß
zu wählen hat wobei auch das Zahlenverhältnis 9 und
3 fixiert ist - und daß der Ausschuß auch die Schiedsrichter
aus dem Kreise der Versicherten zu wählen hat, ohne deren
Anzahl zu bestimmen. Dafür haben Sie aber den § 200
des Sozialversicherungsgesetzes unverändert bestehen lassen,
der bestimmt, daß die Delegiertenversammlung die Schiedsrichter
zu wählen hat. Die Delegiertenversammlung bleibt also im
§ 200 des Gesetzes bestehen, u. zw. hat die Delegiertenversammlung
nach diesem Paragraph die Vertreter der Versicherten in das Schiedsgericht
zu wählen. Sie haben im Senat korrigiert, geändert,
richtiggestellt, was in der überhudelten Verhandlung des
Abgeordnetenhauses falsch gemacht worden ist und haben aber trotzdem
noch so schwerwiegende formale Fehler im Gesetze stehen gelassen.
Ich habe bei Beratung der gegenwärtigen Vorlage im Budgetausschuß
noch auf andere Bestimmungen in der Vorlage verwiesen, z. B. auf
den § 131, wo noch immer die Rede ist von § 93a) und
§ 93b) nach dem Wortlaut der Novelle. Die Novelle selbst
aber hat überhaupt keinen § 93a) und 93b), sondern setzt
im § 61 erst die § 93a) und § 93b) in das Gesetz
ein. Solche Fehler gibt es noch eine ganze Reihe. Sie waren also
nicht einmal imstande, die Novelle, die Sie in der stürmischen
Kampfabstimmung im Abgeordnetenhause beschlossen haben, formal
so richtig zu stellen, daß sie vor der Kritik standhalten
kann.
Meine Herren, aber auch nach der materiellen
Seite haben wir während der Beratung der Novelle manche Vorschläge
gemacht, sowohl im sozialpolitischen Ausschuß als auch im
Plenum und ich habe an den Minister für soz. Fürsorge
noch im Budgetausschuß bei Beratung des Staatsvoranschlages
persönlich die dringende Aufforderung gerichtet, sich doch
dafür einzusetzen, daß wenigstens noch einige Kleinigkeiten
bei der Änderung der Novelle berücksichtigt werden mögen.
Die Zentralsozialversicherungsanstalt hat vorgeschlagen, eine
Abänderung des § 153 des Sozialversicherungsgesetzes
vorzunehmen. Der § 149, Abs. 1, dieses Gesetzes beinhaltet
Ausnahmsbestimmungen für allgemeine öffentliche Krankenhäuser
und bezüglich Gewährung des halben Krankengeldes an
die Familienangehörigen, welches dann zu bezahlen ist, wenn
die Verpflegung in einem allgemeinen öffentlichen Krankenhaus
auf Kosten der Krankenversicherungsanstalt erfolgt. Nun haben
wir aber nicht nur Verpflegung in öffentlichen allgemeinen
Krankenhäusern notwendig, sondern auch in Lungenheilanstalten
und anderen Heilstätten. Wenn man einen Arbeiter aber in
eine Lungenheilanstalt entsendet, so kann er nur dann dorthin
gehen, wenn mittlerweile seine Familie nicht verhungern muß.
Wenn aber seine Familie nichts bekommt, muß er zuhause bleiben,
weil er mit seiner Familie auf das Krankengeld angewiesen ist.
Die Zentralsozialversicherungsanstalt hat nun durch die Änderung
der §§ 149 und 153 vorgeschlagen, daß die Bestimmung
des halben Krankengeldes sich auf alle Heilanstalten zu beziehen
habe und es hat nicht nur der Herr Berichterstatter anerkannt,
sondern auch die Vertreter verschiedener Mehrheitsparteien, daß
diese Änderung notwendig sei und trotzdem wurde sie unterlassen.
In diesem Zusammenhang auch einige Worte zur Änderung des
§ 95 des Sozialversicherungsgesetzes. Das Krankengeld gebührt
einem Versicherten durch ein ganzes Jahr hindurch. In mißver
ständlicher Auslegung des Krankenversicherungsgesetzes haben
manche Krankenkassen, wenn eine Unterbrechung in der Krankengeldbezugsdauer
eingetreten ist, diese Unterbrechung, wenn sie nicht länger
als 8 Wochen betragen hat, und eine Zusammenziehung der Krankheitsdauer
nach § 98 des Sozialversicherungsgesetzes möglich war,
in die Krankengeldbezugsdauer eingerechnet, so daß der Kranke
nicht ein Jahr, sondern oft nur 40 Wochen oder wenn Unterbrechungen
öfters eingetreten sind, auch durch einen geringeren Zeitraum
Krankengeld bezogen hat. Die Zentralsozialversicherungsanstalt
hat nun gegen diese Auslegung Stellung genommen und eine Änderung
beantragt und auch der Herr Berichterstatter hat in seinem Bericht
zur Novelle hervorgeh oben, daß man diese Auslegung des
Sozialversicherungsgesetzes unmöglich machen solle. Es wurde
nun in den § 95 der Satz hereingenommen, daß wenn ein
Kranker, bevor er in den Krankengeldbezug tritt, vorher in ärztlicher
Behandlung gestanden ist, diese Zeit in die Krankengeldbezugsdauer
nicht eingerechnet werden soll. Dann folgt aber ein zweiter Satz,
der bestimmt, daß wenn in der Krankengeldbezugsdauer eine
Unterbrechung eintritt und der Kranke einer Beschäftigung
nachgeht, er aber während der Zeit weiter in ärztlicher
Behandlung bleibt, ihm diese Zeit, sofern sie länger als
8 Wochen dauert, in die Krankengeldbezugsdauer eingerechnet wird.
Ein Lungenkranker ist in einer Heilanstalt, sein Gesundheitszustand
bessert sich und er ist so anständig und geht arbeiten. Infolge
der Arbeit und der Witterungsverhältnisse verschlechtert
sich sein Zustand und nach Ablauf von 10 Wochen muß er wieder
den Krankengeldbezug in Anspruch nehmen. Er bekommt wieder 10
oder 11 Wochen Krankengeld, wird neuerdings ein bißchen
gebessert und tritt in Arbeit, ist wieder 9 oder 10 Wochen in
Arbeit und wird neuerdings vom Arzt als arbeitsunfähig erkannt.
Es wird ihm nun nicht für ein Jahr das Krankengeld gezahlt,
sondern diese Unterbrechungen, in denen er so anständig war,
zu arbeiten, werden ihm in die Krankengeldbezugsdauer eingerechnet
und er bekommt statt eines Jahres unter Umständen nur mehr
für 30 Wochen Krankengeld. Der anständige Arbeiter,
der sich bemüht hat seiner Arbeit nachzugehen, wird so schwer
geschädigt. Das ist ein Bestimmung, die wir bisher im Gesetze
nicht hatten, die auch gesetzestechnisch ganz unmöglich ist.
Ich frage die Herren Juristen, die hier sind, ob sie mir bei meiner
Betrachtung Recht geben. Der § 98 des Sozialversicherungsgesetzes,
welcher unverändert geblieben ist, erklärt, daß
wenn ein Versicherter an derselben Krankheit innerhalb eines Zeitraumes
von 8 Wochen wieder erkrankt, dies als Fortsetzung der früheren
Erkrankung anzusehen ist. Wenn die Erkrankung nach Ablauf des
Zeitraums, von 8 Wochen eintritt, ist eine Zusammenziehung der
beiden Krankheiten nach § 98 ausgeschlossen. Ist die neuerliche
Erkrankung an derselben Krankheit nach Ablauf von 8 Wochen, so
handelt es sich nach § 98 um eine neue Erkrankung. Bei einer
neuen Erkrankung darf nach dem erstzitierten Satz des § 95
die hervorgegangene Dauer der ärztlichen Behandlung ohne
Krankengeldbezug in die Krankengeldbezugsdauer nicht eingerechnet
werden. Der zweite Satz des § 95 sagt aber das Gegenteil.
Nicht wenn es unter 8 Wochen dauert, ist es einzurechnen, sondern
es ist in die Krankengeldunterstützungsdauer einzurechnen,
wenn die Unterbrechung bei Behandlung über 8 Wochen dauert.
Diese Bestimmung des Gesetzes steht also zu dem vorhergehenden
Satz des § 95 und zum § 98 in Widerspruch. Sie sagen
im Motivenbericht, Sie wollten der schädigenden Auslegung
des Gesetzes durch manche Krankenkassen vorbeugen, wollten sie
unmöglich machen. Sie machen unmöglich, daß die
Dauer unter 8 Wochen eingerechnet wird, ermöglichen aber,
daß die Dauer über 8 Wochen eingerechnet wird und machen
es ärger, als es bis her der ärgste Fiskalist bei der
Ausleggung des Krankenversicherungsgesetzes gemacht hat. Ich stelle
ausdrücklich fest, daß das auch bei den Vorschlägen
der Zentralsozialversicherungsanstalt ein Fehler gewesen ist.
(Posl. Kaufmann: Ein Druckfehler!) Nein, diese Fassung
war im Entwurf der Zentralsozialversicherungsanstalt enthalten,
aber die Kommission hat auch eine Änderung des § 98
des Gesetzes in Vorschlag gebracht und diese haben Sie nicht übernommen.
Noch eine weitere Bestimmung. Die Fachkommission
der Zentralsozialversicherungsanstalt hat eine Änderung des
§ 17 bezüglich der Bedingungen für die Anmeldepflicht
beantragt. Nicht der Beginn der Arbeit und die Beendigung der
Arbeit, sondern der Eintritt in die Beschäftigung und Austritt
aus derselben sollte maßgebend sein für die An- und
Abmeldung der betreffenden Person. Im Entwurf der Zentralsozialversicherungsanstalt
war vorgesehen, daß, wenn das Verhältnis, welches die
Versicherungspflicht begründet, unterbrochen wird und die
Unterbrechung länger als drei Tage dauert, der Arbeitgeber
berechtigt ist, die betreffende Person abzumelden Das stand im
Einklang mit den Bestimmungen des § 160 b) des Sozialversicherungsgesetzes,
nach welchen der Arbeitgeber die Beiträge zu bezahlen hatte,
wenn er den Arbeiter nicht abmeldete, obwohl das die Versicherungspflicht
begründende Verhältnis unterbrochen worden ist. Nun
haben Sie den § 17 ganz anders aufgebaut und haben die Bestimmung
aus dem § 17 bezüglich die Abmeldeberechtigung des Arbeitgebers,
wenn die Unterbrechung länger als drei Tage dauert, ausgelassen.
Bei der geänderten Fassung des § 12 des Gesetzes ist
der Kurzarbeiter nicht mehr zu seinem wirklichen, sondern zum
durchschnittlichen Verdienst zu versichern, den er im Laufe einer
Woche oder eines Monates erzielt hat. Er wird also auf Grund seines
Wochen- oder Monatsverdienstes eingereiht. Wenn er drei Tage gesarbeitet
hat, so wird sein Verdienst für drei Tage durch sechs dividiert
und dann wird er in die Lohnklasse eingereiht. Nach dem jetzigen
Wortlaut des § 12 ist das anders. Nach dem § 17 des
Gesetzes ist der Arbeitgeber nun verpflichtet, wenn der Arbeiter
mit der Arbeit aufhört, ihn bei der Krankenkasse abzumelden
und es wird daher die Möglichkeit geschaffen, daß der
Arbeitgeber jeden Kurzarbeiter abmeldet und wieder anmeldet und
die Beiträge nicht für sieben Tage der Woche bezahlt,
wie es im Gesetze vorgesehen ist, sondern nur für die drei
faktischen Arbeitstage u. zw. nach der niedrigeren Lohnklasse.
Diese Auslegung des Gesetzes ist möglich, und dafür,
daß die Auslegung auch so erfolgen wird, werden schon die
Herren Unternehmersekretäre sorgen. Das bedeutet, daß
die Kassen dann in solchen Fällen die halben Beiträge
bekommen würden, was gewiß nicht beabsichtigt war.
Ich habe mich bei der kurzen mir zur Verfügung
stehenden Redezeit beschränken müssen, nur auf einige
Beispiele zu verweisen, um Ihnen zu zeigen, daß die Behauptung
falsch ist, daß diese Vorlage solche Verbesserungen für
die Arbeiterschaft bringt, welche die Vorlage annehmbar machen,
sondern daß die Verbesserungen, die in der Vorlage enthalten
sind, betreffend die Herabsetzung der Wartezeit, Änderung
der Bestimmungen des Bezuges der Witwenrente, dann die Ausstattungsbeträge,
keineswegs derart sind, daß sie uns diese Vorlage annehmbar
machen, daß vielmehr durch diese Vorlage eine schwere Schädigung
der Arbeiterschaft herbeigeführt wird, die uns zwingen muß,
nicht nur gegen diese Vorlage Stellung zu nehmen, sondern auch
gegen sie zu stimmen. (Potlesk nìm. soc. demokratických
poslancù.).