Der vorliegende Gesetzentwurf betreffend die
Einführung des Befähigungsnachweises für das Gast-
und Schankgewerbe, hatte bereits im Jahre 1925, und zw. am 15.
Juli dem Gewerbeausschusse im Parlamentevorgelegen. Durch einen
energischen Protest hatte am 6. Dezember 1925 der Landesverband
der Konditorgenossenschaften mit deutscher Verhandlungssprache
in Böhmen unter Geschäftszahl 180/25 an das Handelsministerium
in Prag zu dem damaligen Gesetzesentwurfe Stellung genommen. Das
damalige Schreiben des Landesverbandes der Genossenschaften der
Zuckerbäcker mit deutscher Verhandlungssprache in Böhmen,
Sitz Teplitz, lautete wörtlich: "Mit einer gewissen
Empörung vernimmt der gesamte Konditorenstand, daß
ihm durch das zu erwartende Gesetz ein erheblicher Schlag versetzt
wird. Während die Regierung im besagten Entwurfe dem Zuckerbäckergewerbe
das alte innehabende Recht des Ausschankes von weißem Kaffee
ohne weiters wieder einräumte, hat es der Gewerbeausschuß
des Abgeordnetenhauses als notwendig erachtet, ein Hauptteil seiner
alt verbrieften Rechte zu entziehen". Weiter heißt
es in diesem Proteste: "Wir wissen genau, daß hinter
der Handlungsweise des erwähnten Ausschusses in seinen Forderungen
das unersättliche Begehren - es sollte eigentlich
heißen das èechische Brauereikapital - steckt, welches
allen übrigen Nahrungsmittelgewerben alle
Rechte zu entziehen trachtet, dabei aber selbst in die Rechte
der übrigen eingreift. Wir finden diese, unser Zuckerbäckergewerbe
lahmlegende Forderung als nichts anderes als ein widersinniges
und rücksichtsloses, andere Gewerbe vernichtendes Verlangen.
Wir erheben gegen die Handlungsweise des Gewerbeausschusses des
Abgeordnetenhauses namens aller deutschen Zuckerbäcker der
Republik schärfsten Protest und stellen das dringendste und
innigste Ersuchen auf Revidierung des diesbezüglich vorgenannten
Regierungsentwurfes und Wiedereinbeziehung des Ausschankrechtes
von Kaffee in Konditoreien ohne Erbringung eines Befähigungsnachweises.
Das Konditorgewerbe hat im Jahre 1924 unter
dem Vorsitz und der Leitung der Handels- und Gewerbekammer Reichenberg
bereits drei paritätische Kommissionsverhandlungen mit dem
Gast- und Schankgewerbe gehabt, die dem Zwecke zu dienen hatten,
Normen zu schaffen, welche einen beiderseitigen zufriedenstellenden
Ausgleich bringen sollten. Das Endresultat wäre aber bei
Weiterführung der Verhandlungen alles andere für das
Zuckerbäckergewerbe gewesen, nur nicht ein zufriedenstellender
Ausgleich. Das war auch der Grund und die Ursache, weshalb die
ganze Kollegenschaft des Konditorgewerbes seinerzeit den Abbruch
der Verhandlungen mit dem Gastgewerbe forderte. Zur derzeitigen
Forderung des Gastgewerbes auf Erbringung des Befähigungsnachweises
für Kaffeeschank durch das Zuckerbäckergewerbe haben
wir folgendes anzuführen:
Soweit es die ältesten Überlieferungen
bestätigen, ist der Ausschank von Kaffee wie auch übriger
warmer Getränke in den Konditoreien seit altersher Brauch
und Sitte. Es ist eine bekannte Tatsache, daß sich durch
die verschiedenen Vergrößerungen einzelner Konditoreien
aus diesen die Kaffeehäuser gründeten, wodurch erwiesen
ist, daß der Kaffee bereits früher in Konditoreien
verabreicht worden ist, als in Gastlokalen. Und heute sind es
diese Erblinge, die dem Zuckerbäckergewerbe dieses alte Recht
streitig machen, ja sogar entziehen wollen. Welchen Wert hat der
Kaffeeschank für das Zuckerbäckergewerbe einerseits
und für den Konsumenten dieses Gewerbes anderseits? Eine
Konditorei ohne Kaffeeverabreichung gleicht einem Stück Brot
ohne Butter. Es ist heute nicht jedermanns Art, auf seinem Spaziergange
mit der Familie zur Einnahme einer Erfrischung ein Kaffeehaus
oder sonstiges Gastlokal aufzusuchen. Kaffeehäuser sind übrigens
für Kinder auch in Begleitung Erwachsener verboten. Besonders
sind es ältere Damen und jene, welche die raucherfüllte
Luft der Kaffee- und Gasthäuser abstößt, welche
daher stets den vorübergehenden Aufenthalt in einer Konditorei
zur Einnahme einer leiblichen Stärkung vorziehen. In Ansehung
dieser Umstände gewinnt man die Überzeugung, daß
der Kaffeeschank in den Konditoreien zu einer wahren Volksnotwendigkeit
geworden ist, die man den betreffenden vorgenannten Konsumenten
auch niemals wird entziehen können. Von diesen ständigen
Kunden der Konditoreien kann man aber nicht verlangen, daß
sie das Gebäck ohne eine Tasse Kaffee einnehmen sollen. Dadurch
beweist es sich zur Genüge, daß der Kaffeeschank als
alt verwachsener Bestandteil zum Konditorgewerbe gehört und
ohne diesen es einen ganzen oder vollwertigen in seiner Geschäftspraxis
erfolgreichen Zuckerbäcker gar nicht geben kann. Die Folge
davon wäre, daß ein Großteil der ständigen
und sicheren Kunden ausbliebe, was den Ruin der Zuckerbäcker
nach sich zöge. Wollen die maßgebenden Personen einem
derartigen Ziele tatsächlich zustreben? Wir Zuckerbäcker
können nicht daran glauben und betrachten die Handlungsweise
des Ausschusses des Abgeordnetenhauses als zu eilig, müssen
aber unser Mißtrauen dahin aussprechen, daß derselbe
von der Beschlußfassung einer derart weit einschneidenden
Handlung doch erst das betroffene Gewerbe hätte anhören
müssen. Es wolle nicht vergessen werden, daß das bisherige
Schankrecht in Konditoreien nur eine beschränkte Konzession
war, welche nur an den Zuckerbäckereibetrieb gebunden war,
daher nur in Verbindung mit diesem ausgenützt wird, was niemals
eine Konkurrenz für das eigentliche Schankgewerbe sein kann.
Vom Gesichtspunkte vorstehender Erörterungen erheben wir
namens aller deutschen Zuckerbäcker der Republik gegen den
geplanten Entzug des Ausschankrechtes für Kaffee in Konditoreien
Protest mit dem Ersuchen, das Zuckerbäckergewerbe bei seinem
Jahrhunderte alten Rechte zu lassen und dasselbe nicht an den
Befähigungsnachweis - wie geplant - zu binden."
Wohlgemerkt, so lautete der damalige Protest
des Landesverbandes der Zuckerbäcker. Auf Grund dieses Protestes
und nachdem es damals zu keiner Einigung kam, ist die Gesetzesvorlage
von den Tischen des Parlamentes damals verschwunden. Dieses Verschwinden
dieser Vorlage von dem Beratungstische des Hauses vollzog sich
im Dezember 1925. Nachdem die Vorlage, welche dem Hause nun wieder
vorliegt, nun beinahe zwei volle Jahre im Tischkasten des Referenten
gelegen ist, glaubte man den Augenblick gefunden zu haben, um
den Gesetzentwurf wieder unverändert dem Abgeordnetenhause
vorzulegen. Beim vorliegenden Gesetzentwurfe betreffend den Befähigungsnachweis
für das Gast- und Schankgewerbe muß unbedingt im Interesse
der beiden streitenden Teile eine Verbesserung geschehen. Im §
3, Abs. 3 darf es nicht heißen: "Von dem im vorhergehenden
Paragraph angeführten Befähigungsnachweise ist befreit:
ein Zuckerbäcker, welcher um die auf die Verabreichung von
Kakao und Schokolade in zeitlicher und örtlicher Verbindung
mit dem eigenen Zuckerbäckergewerbe beschränkte Konzession
ansucht." Gegen diese Fassung nahm ich bereits im Gewerbeausschuße
Stellung und glaubte so in der besten Überzeugung im Interesse
der Gastwirte und Zuckerbäcker zu handeln. Zwischen die Worte
"von" und "Kakao" gehören die Worte "Kaffee
und Tee". Als die Vorlage am 15. Juli sich im Gewerbeausschuß
zur Behandlung befand, ergriff ich damals als einziger deutscher
gewerbefreundlicher Redner im Interesse der Gastwirte das Wort.
Ich legte damals insbesondere fest, daß die nationalsozialistische
Partei grundsätzlich sich immer für die Erhaltung des
Gewerbestandes einsetzt und aus diesem Grunde es auch freudigst
begrüßt, wenn dem langgehegten Wunsche des Gastgewerbestandes
Rechnung getragen wird und endlich die Gastgewerbetreibenden den
Befähigungsnachweis bekommen. Damals appellierte ich auch
zugleich an das gewerbliche Gerechtigkeitsgefühl der Mitglieder
des Gewerbeausschußes. Ich betonte damals, man möge
bei der Schaffung eines neuen Rechtes für Gastwirte nicht
zu gleicher Zeit eine Ungerechtigkeit gegen das schwer bedrängte
Zuckerbäckergewerbe begehen. Ich habe damals im Gewerbeausschuß
darauf verwiesen und verweise auch heute wieder darauf, daß
gerade in dieser strittigen Frage bereits am 15. November 1926
eine paritätische Kommissionsverhandlung zwischen den Vertretern
des deutschen Gast- und Schankgewerbes und dem deutschen Zuckerbäckergewerbe
stattfand. Zweck der paritätischen Kommissionsverhandlungen
war die Schaffung eines Ausgleiches in den strittigen Fragen beider
Gewerbe. Das ist nun auch in der vierten Ausgleichssitzung, welche
am 5. August 1926 in Teplitz-Schönau stattfand, erreicht
worden. Die Zuckerbäcker bewilligen Gastbetrieben mit unbeschränkter
Konzession, das sind jene, welche das Recht zur Verabreichung
von Speisen inne haben, die eigene Herstellung von Zuckerbäckerwaren
wie diese in der dritten Ausgleichssitzung in Komotau unter dem
Wortlaute "Haustorten und Hausgebäck" vereinbart
wurden, worunter jene Bäckereien zu verstehen sind, welche
sich durch ihre Zusammensetzung, durch die Größe der
einzelnen Portionen und den dadurch bedingten höheren Preis
von den gewöhnlichen Erzeugnissen des Zuckerbäckergewerbes
unterscheiden. Solchen Betrieben wird auch die Einstellung von
Konditorgehilfen gestattet. Beide vorstehend eingeräumten
Rechte, also weder die erwähnte Erzeugung, noch die Konditorgehilfeneinstellung
bezieh en sich nicht auf Kaffeehäuser, wenn diese nicht eine
volle Konzession zur Speisenverabreichung besitzen. Die Gastwirte
unterlassen künftighin das Halten eigener Konditoreigeschäfte,
ferner den Verkauf über die Gasse sowie das Aushängen
besonderer Plakate, welche auf die Erzeugung und den Verkauf von
eigener Konditorei hinweisen und verabreichen die zur Erzeugung
gestatteten Bäckereien nur als Ergänzung zu den Mahlzeiten.
Den entlegenen Berg- und Touristenhotels, die eine Verbindung
zum nächstgelegenen Zuckerbäcker vermöge ihrer
Lage nicht aufweisen, ist die Erzeugung aller Konditoreiwaren
voll und ganz gestattet.
Der Zuckerbäcker soll künftig von
dem angestrebten Befähigungsnachweis zum Ausschanke von Kaffee,
Tee, Schokolade usw. befreit sein, welches Recht im Konzessionswege
erlangt wird. Bei solchen Ansuchen verpflichten sich die Genossenschaften
der Gastwirte, keine Gegeneinwendungen zu erheben, sofern die
Bedürfnissefrage gegeben und die Lokalfrage den behördlichen
Vorschriften entspricht. Um der Objektivität in der Behandlung
solcher Ansuchen Raum zu geben, verpflichten sich die Gastwirte,
dafür zu sorgen, daß in den Ausschüssen der einzelnen
Gastwirtegenossenschaften mindestens auch ein Vertreter der Zuckerbäckergenossenschaft
sitzt. Beide Verbände verpflichten sich in Fällen, wo
sich Mitglieder über den Rahmen dieser Vereinbarungen Übergriffe
erlauben, selbst gegen das betreffende eigene Mitglied entsprechend
aufzutreten. Diese Vereinbarung wurde zwischen den Interessenten
der Verbände deutscher Gastwirte in Reichenberg, Teplitz-Schönau
am 15. November 1926 im guten Einvernehmen abgeschlossen.
Wenn beim Verlesen der schriftlich niedergelegten
Proteste gegen den vorliegenden Gesetzesantrag der Verband der
Zuckerbäcker den Vorwurf gegen die Gastgewerbetreibenden
erhebt, daß diese indirekt die privilegierten gewerblichen
Rechte der Zuckerbäcker zu beengen suchen, so kann dies nach
meiner Ansicht auf keinen Fall die deutschen Gastgewerbetreibenden
treffen. Die deutsche nationalsozialistische Partei erhält
alljährlich vom Reichsverband der Gewerbegenossenschaft einen
Gastgewerbekalender zum Geschenk, aus dem sich die gewerblich
en Interessenten der Partei die entsprechende Orientierung holen
sollen. Der Gastgewerbekalender für das Jahr 1926 schreibt
auf Seite 94 und 95 ganz deutlich unter dem Kapitel "Einführung
des Befähigungsnachweises für Gast- und Schankgewerbe",
daß die Zuckerbäcker vom Befähigungsnachweis befreit
werden sollen. Dieser Aufsatz ist meines Wissens unwidersprochen
geblieben. Es besteht also kein Zweifel, daß der gute Wille
zu einer Verständigung von deutscher gastgewerblicher Seite
vorhanden ist.
In einer der letzthin stattgefundenen Besprechung
der deutschen und èechischen Zuckerbäcker,
die hier im Parlamente beim Koll. Abg. Pechmann
als Vorsitzenden des Gewerbeausschußes in der Nationalversammlung
und beim Abg. Petrovický als Referenten vorgesprochen
haben, kam es zu ganz scharfen und klaren Willenskundgebungen
der èechischen Zuckerbäcker. Selbst die èechischen
Zuckerbäcker verlangten ihre Rechte wegen des Kaffeeschankes
ohne Befähigungsnachweis. Ich persönlich wünsche
vom ganzen Herzen, daß die Differenzen
im Verständigungswege ausgetragen werden. Wenn ich heute
hier das gesamte handwerksmäßige Zuckerbäckergewerbe
ganz besonders in Schutz nehme, so habe ich meine Berechtigung
hiefür.
Einstens einmal waren bei den Genossenschaften
der Zuckerwarenerzeuger die Zuckerbäcker, die Lebzelter,
die Wachszieher, die Kanditenerzeuger, die Kuchen-, die Mandoletti-,
die Hohlhippenbäcker und die Schokoladenmacher.
Heute sind von dieser Gruppe nur noch die in
ihrem Dasein schwer bedrängten Zuckerbäcker übrig
geblieben. Die anderen hat das industrielle Großkapital
aufgesaugt. Ich habe hier einige Ziffern zur Verfügung, die
zeigen, in welcher Weise in diesem Staate Wirtschaftspolitik betrieben
wird. Die Schokoladeindustrie hatte im Jahre 1920 eine Ausfuhr
von 3.075 Zentner, im Jahre 1926 nur eine Ausfuhr von 360 Zentnern.
Also der Export ist auf ein Zehntel zurückgegangen. Im Jahre
1920 wurden Kanditen 37.648 Zentner, im Jahre 1926 nur 830 Zentner
ausgeführt. So erwürgt man den Export oder macht ihn
unmöglich, wie die Einfuhrziffern zeigen. Die Produktion
der Zuckerwarenindustrie ist wesentlich zurückgegangen auf
Kosten des inneren Absatzgebietes. Darunter leiden am empfindlichsten
die deutschen Zuckerbäcker.
Die èechoslovakische Zucker- und Zuckerwarenindustrie
gehört zu den best organisierten Industriezweigen. Der Umsturz
brachte 80 großen industriellen Fabriksunternehmungen eine
wesentliche Einschränkung des Absatzgebietes. 80 riesige
Fabriksunternehmungen, die nicht mehr voll exportieren können,
schleudern tagtäglich hunderte von Zentnern Zuckerwaren auf
den Süssigkeitsmarkt. Dies geht auf die Existenz der Zuckerbäcker.
Die Abgaben für Luxussteuer und alle anderen Steuerlasten
bringen das Zuckerbäckergewerbe auf den Schindanger. Die
Erwerbsverhältnisse der Zuckerbäcker sinken,
die Überhandnahme der fabriksmäßigen Erzeugung
wächst. Die èechische Seite hier im Abgeordnetenhause
begeht ein großes Unrecht, wenn sie auf diese Art den Zuckerbäckern
einen Strick um den Hals drehen würde und auf dem Standpunkt
stehen bliebe, daß dem Zuckerbäcker der freie Kaffeeausschank
entzogen wird. (Posl. dr Rosche: Wer hat denn das eingentlich
hinter trieben Herr Kollege?) Der eigentliche Drahtzieher
scheint in diesem Falle nur der Herr Koll. Petrovický
zu sein.
Man muß doch wissen, daß man hier nicht nur den deutschen
Zuckerbäcker allein trifft, sondern auch die èechischen
Zuckerbäcker, insbesondere den jüngeren Nachwuchs gefährdet.
Das Zuckerbäckergewerbe soll, wie die Vorlage zeigt, durch
die Scharfmacher des èechischen Brauereikapitals und auf
der anderen Seite durch die Zucker- und Zuckerwarenbarone
in die Enge getrieben werden, um so diesen ehrbaren Stand des
Zuckerbäckergewerbes zugrunde zu richten und die Inhaber
dieses Gewerbes in Proletarier und Vagabunden umzuwandeln. Bisher
versuchte der kleine Meister, sich an das Leben zu klammern. Er
kämpfte bisher unter Ansporn aller Kräfte, er schuftete
vom grauen Morgen bis in die sinkende Nacht und zwingt seine Söhne
und Gesellen und die eigene Familie, über ihre Kräfte
zu arbeiten. Wenn heute im Gesetzesantrag das einzige Wörtchen
"Kaffee" nicht aufgenommen wird, und der Zuckerbäcker
keine Tasse Kaffee mehr ausschenken darf, so muß der kleine
um die Existenz ringende Zuckerbäcker seinen Arbeitsplatz
räumen.
Wenn wir heute einen selbständigen Zuckerbäcker
vor uns sehen, ist er so wie so schon ganz und gar vom Großkapital
abhängig. Seine Selbständigkeit ist nur eine scheinbare,
denn tatsächlich arbeitet der Zuckerbäcker nur für
den Blutsauger "Zuckersteuer, Luxussteuer und andere Steuern".
Die Existenz der Zuckerbäcker hängt in vielen Fällen
nur an einem Zwirnsfaden. Der Zuckerbäcker ist abhängig
vom Wucher des Zuckerkartells und von der Überproduktion
der Zuckerwarenindustrie. So wie überall das Großkapital
mit seinen Handlangern Schritt für Schritt den Kleinhandwerker
auf allen Gebieten verdrängt, so schlägt auch die letzte
Stunde für den Zuckerbäcker. So wachsen riesengroße
Unternehmungen wohl des Brauerkapitals und der Zuckerindustrie
empor, die Tausende ja Zehntausende schlecht bezahlte Arbeiter
beschäftigen. Wir deutschen Nationalsozialisten haben immer
darauf hingewiesen, daß das èechische Großkapital
mit seinen Hintermännern gewisse Ziele verfolgt. So verschwindet
die Freiheit des deutschen Gewerbe- und Handwerkerstandes!
So wird der deutsche freie Handwerker zum Knecht.
Zur Fassu ng des § 5 im vorliegenden Gesetzentwurfe
wünschen wir, daß die Abs. 1 und 2 desselben gestrichen
werden. Wir halten es nicht für richtig, daß der Großindustrie
das Privilegium eingeräumt wird, ohne Befähigungsnachweis
ein Gewerbe auszuüben, wo man hingegen nach der anderen Seite
den finanziell Schwachen, den Unbemittelten, den Befähigungsnachweis
vorschreibt. Wenn wir zum vorliegenden Gesetzentwurfe Stellung
nehmen und uns einige Abänderungen wünschen, so entspricht
es den Anforderungen aus unserem Wählerkreise. Wir wünschen
vor allem anderen, daß die Abänderungsanträge
als solche angenommen werden und erklären, daß wir
im Interesse des Gast- und Schankgewerbes für die Einführung
des Befähigungsnachweises für das Gast- und Schankgewerbe
grundsätzlich stimmen werden, betonen aber, daß natürlich
die beste Lösung wäre, wenn man bei der, Lösung
dieses Problems nicht das Zuckerbäckergewerbe vollständig
erschlägt. (Potlesk poslancù nìm.
strany nár. socialistické.)