Meine Damen und Herren! Der dem Hause zur Beratung
und Beschlußfassung vorgelegte Gesetzentwurf, den unlauteren
Wettbewerb betreffend, ist wohl mit ziemlicher Sachkenntnis ausgearbeitet
worden. Das ist aber in der Hauptsache wohl auch mit dem Umstande
zuzuschreiben, daß in den Vorberatungen diesmal auch den
Vertretern der Handelskammern und jenen der Berufsorganisationen
Gelegenheit geboten war, daran mitzuarbeiten, und daß ihren
Anträgen wenigstens zum Teil Gehör geschenkt wurde.
Ein Gesetz zum Schutz gegen den unlauter en Wettbewerb zu schaffen,
ist gewiß keine leichte Aufgabe, denn es soll sich seinem
Inhalte und seiner Deutung nach immer an die diesbezüglichen
Gesetze der Nachbarstaaten anlehnen, weil der internationale Geschäftsverkehr
dies geradezu gebieterisch bedingt.
In dem uns vorliegenden Entwurfe ist die Generalklausel
gegenüber analogen Bestimmungen des reichsdeutschen und österreichischen
Wettbewerbsgesetzes enger gefaßt. Diese Gesetze gewähren
zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und auf Schadenersatz
schlechtweg dann, wenn im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken
des Wettbewerbes Handlungen vorgenommen werden, die gegen die
guten Sitten verstoßen. In solchen Fällen kann auch
bei Schadenersatzklagen die Einrede des Irrtums, besten Glaubens
u. s. w. nicht geltend gemacht werden, was gewiß eine Härte
ist.
Der dem Hause vorliegende Entwurf unterwirft
Handlungen, bei denen lediglich das Bewußtsein im weiteren
Sinne vorliegt, der Unterlassungsklage, während er Schadenersatzansprüche
erst bei Absichtlichkeit oder grober Fahrläßigkeit
zuläßt. In beiden Fällen muß die Handlung
den guten Sitten des Wettbewerbes zuwiderlaufen und geeignet sein,
die Konkurrenten zu schädigen. Durch die Konstruktion, welche
den Grundsätzen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
über Schadenersatzpflicht mehr entspricht und systematisch
dem Aufbau der übrigen Bestimmungen des Entwurfes angepaßt
ist, wird die Gefahr schikanöser Klagen wegen Handlungen
des unlauteren Wettbewerbes wesentlich verringert. Das Gesetz
Nr. 5 vom Jahre 1924 über Herkunftsbezeichnung von Waren
soll nach der Disposition des Entwurfes in das Wettbewerbsgesetz
übernommen werden. Eine Änderung wurde in der begrifflichen
Bezeichnung der für die Herkunft von Waren in Betracht kommenden
geographischen Einheiten (Ort, Staat, u. dgl.) zu dem Zwecke vorgenommen,
um den durch das geltende Gesetz den sogenannten Gegendbezeichnungen
gewährten besonderen Schutz auch auf Gemarkungsnamen erstrecken
zu können, d. h. auf Bezeichnungen, die sich nur auf einen
Ort beziehen. Dadurch wird eine strittige Frage des bisherigen
Gesetzes beseitigt werden. Die Bestimmung, wonach Herkunftsbenennungen
von Weinrebenprodukten, Bier und Mineralwässern niemals als
Gattungs- oder Beschaffenheitsbezeichnungen angesehen werden dürfen,
wird im Entwurfe durch Hinzufügung von Mineralwässerprodukten
ergänzt.
Die Formulierung gesetzlicher Schutzbestimmungen
gegen die Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
durch Arbeitnehmer erfordert eine ganz besondere Vorsicht, da
hier dem legitimen Schutzinteresse des Arbeitgebers jenes des
Arbeitnehmers gegenübersteht, der doch wieder ein besonderes
Gewicht darauf legt, die in seiner Berufstätigkeit als Arbeitnehmer
erworbenen Kenntnisse zu seinem eventuell besseren Fortkommen
verwerten zu können. Ich finde es ganz begreiflich, daß
gerade diese Frage anläßlich der Verhandlungen des
Entwurfes im Wirtschaftsbeirat zu sehr lebhaften und oft erregten
Erörterungen geführt hat. Daß man aber bei Ausarbeitung
des vorliegenden Gesetzentwurfes sich entschlossen hat, diesen
im wesentlichen an den deutschösterreischischen und deutschen
anzupassen, ist gerade bei uns weit mehr als anderswo begründet.
Die Mannigfaltigkeit der im Èechoslovakischen Staate zum
größten Teile auf den Export angewiesenen und im scharfen
Konkurrenzkampfe mit dem Auslande stehenden Erwerbszweige bedingt
geradezu, dafür vorzusorgen, daß spezielle Arbeitsmethoden
vor Verschleppung und Spionage besonders geschützt
werden, weil eine solche mißbräuchliche Verschleppung
nicht nur den Unternehmer allein, sondern auch alle jene Arbeitnehmer
schädigt, die in einem solchen Betriebe, aus dem Erzeugungsgeheimnisse
hinausgetragen wurden, tätig sind. In allen diesen Fällen
hat, wie bisher auch erwiesen wurde, in der Regel immer nur eine
Einzelperson und da oft noch sehr zweifelhaften - Vorteil gehabt.
In unzähligen Fällen schon hat ausländische und
überseeische Konkurrenz Versuche unternommen, geschulte Facharbeiter,
und dies besonders aus der heimischen Glasindustrie, zur Auswanderung,
zur Verlassung der Heimatscholle zu bewegen, um diese dann als
Instruktoren für minder qualifizierte Arbeiter verwenden
zu können, wenn es sich nicht gar um Neugründungen ausländischer
Konkurrenzunternehmungen handelte. Wie oft schon aber ist es vorgekommen,
daß solch qualifizierte Arbeiter dann, fern der Heimat,
die bittersten Enttäuschungen erleben mußten und außerdem
konnten sie den auf ihnen oft schwer lastenden Vorwurf, ihrer
Heimat und den eigenen Berufsgenossen schweren Schaden zugefügt
zu haben, nicht mehr von sich weisen. Wenn sich aber solche Erscheinungen
auch innerhalb des Staatsgebietes oder aber auf dem Boden engster
Heimat abspielen, so sind sie ebenso verwerflich, wie die vorerwähnten,
denn auch in solchen Fällen werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer
immer zugleich geschädigt.
Wenn es sich bei einer ganz besonderen Spezialerzeugung,
sagen wir zum Beispiel bei Neufarben von Stangenglas, zu deren
Gelingen oft wochen- und monatelange Probemischungen notwendig
sind, um einen solchen Verrat handelt, so trifft dann, wenn infolge
eines solchen Verrates das Unternehmen seine Tätigkeit einschränken
muß, eine solche, durch den Verrat eines Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisses herbeigeführte Tatsache in ihren
Auswirkungen in der Regel zumeist den Arbeiter und Angestellten
härter, als den Arbeitgeber selbst. Der Widerstand, der den
Bestimmungen der Generalklausel entgegengestellt wird, ist, wenn
man das von mir soeben Erwähnte einer genauen und objektiven
Beurteilung unter Ausschaltung politischer Motive unterzieht,
gewiß nicht ganz am Platze.
Der Entwurf selbst schafft ja übrigens
in seiner letzten Fassung genügend Sicherheit, um einereits
den berechtigten Anspruch des Arbeitnehmers auf die ungeschmälerte
Ausnützung der in redlicher Arbeit erworbenen Berufskenntnisse
und Fertigkeiten, die ja sehr oft sein eigenes Eigentum sind,
zu wahren, andererseits den allgemeinen technischen Fortschritt
nicht durch zu engherzige Berücksichtigung privater Interessen
zu behindern.
Die in einem der früheren Entwürfe
enthaltene Vorschrift, welche die Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers
auch noch auf weitere zwei Jahre nach Lösung seines Arbeitsverhältnisses
ausdehnen wollte, wurde im Verlaufe der Verhandlungen gestrichen.
Von anderer Seite wieder wurde, insoweit ich
informiert bin, im Laufe der Verhandlungen beantragt, im Gesetze
eine Begriffsabgrenzung des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses
zu geben. Dieser Begriff ist wohl in der Rechtspraxis nicht unbekannt,
da aber eine Reihe anderer Gesetze mit diesem Begriff operieren,
so ließe er sich gesetztechnisch schwer fassen. Der Entwurf
überläßt es daher der Judikatur in konkreten Fällen,
nach Anhörung von Sachverständigen, eine richtige Beurteilung
des Begriffes zu finden, das wäre eine Aufgabe, welche man,
ohne sich auf besonders komplizierte Formulierungen einzulassen,
den Gerichten wohl überlassen könnte, denn das Urteil
des Richters soll ja weder von politischen, noch von anderen Motiven
beeinflußt werden.
Für die Behandlung von Streitigkeiten,
den Wettbewerb in Geld- und Banksachen betreffend, sind im Entwurf
besondere formalrechtliche Normen festgelegt. Zur Beurteilung
solcher Fälle ist vor dem Klagsverfahren ein besonderes Schiedsorgan
vorgesehen. Ob es notwendig ist, diesen den Geldweltmarkt beherrschenden
Einrichtungen einen so besonderen Schutz angedeihen zu lassen,
will ich des Näheren nicht beurteilen.
Gegenüber dem Entwurf vom Jahre 1922 bedeutet
der jetzt dem Hause vorgelegte immerhin eine wesentliche Verbesserung.
Der Entwurf lehnt sich im Großen und Ganzen, wie ich ja
schon andeutete, an die gleichartigen Gesetze von Deutschland
und Deutschösterreich an. Aus Fachkreisen heraus wird behauptet,
daß diese Gesetze als mustergültig zu bezeichnen sind,
dort aber, wo der Entwurf, der uns jetzt als Gesetz zur Beratung
vorliegt, in grundsätzlichen und wichtigen Belangen von der
erwähnten Gesetzgebung des Auslandes abweicht, geschieht
dies durchaus nicht zu seinem Vorteile.
Während nämlich im Deutschen Reiche
und in Österreich in einer und derselben gesetzlichen Bestimmung
die an einen juristischen Tatbestand geknüpften, straf- und
zivilrechtlichen Folgen behandelt sind, werden dem zur Vorlage
gebrachten Entwurfe Druck 255, im ersten Abschnitte desselben
die zivilrechtlichen Folgen unlauteren Wettbewerbes behandelt,
in einem zweiten Abschnitte werden die meisten der im ersten Abschnitte
behandelten Tatsachen wiederholt und die strafrechtlichen Folgen
angeführt. Diese Tatbestände decken sich dazu
nicht einmal überall vollkommen. Vom gesetztechnischen Standpunkte
aus ist dies weit mehr als ein grober Schönheitsfehler. Aber
offenbar wollte der Vater des Entwurfes, daß sich das èechoslovakische
Gesetz von seinen österreichischen und
deutschen Vorbildern wesentlich unterscheidet. Im èechoslovakischen
Staate ist es aber geradezu Sitte, man könnte es auch Unsitte
nennen, den Gesetzen eine möglichst große und oft unverständliche
Länge zu geben. Hoffentlich gelingt es der Zukunft, der
hier eingebürgerten, allzulangen Gesetzesfassung in Hinkunft
entgegenzuarbeiten. Die römische Rechtsparömie: Gesetze
sollen kurz sein, damit sie auch von den Rechtsunkundigen umso
leichter verstanden und behalten werden können, die ist den
Ministerien des èechoslovakischen Staates vollkommen
fremd. Man sage mir ja nicht, daß unserer Zeit der Beruf
für Gesetzgebung vollständig abgeht; wir brauchen vielmehr
nur auf die, in Bezug auf Kürze, Sprachenreinheit und Klarheit
so mustergültigen Schweizer Gesetze hinzuweisen.
Ich will hier nur ein Beispiel aufführen: Eine und dieselbe
Materie ist im Schweizer Obligationsrecht von 1911 in 10 ziemlich
kurzen Artikeln behandelt, dagegen in einem, im August 1926 zur
Diskussion gestellten Entwurfe des Handelsministeriums in 27 Paragraphen,
welche in Schreibmaschinenschrift auf Normalformat 19 volle Seiten
in Anspruch nehmen.
Ein Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
muß vor allem ein Strafgesetz sein. Es muß eine möglichst
einfache, aber auch wirksame Waffe bilden, um Handlungen unlauteren
Wettbewerbes auf kürzestem Wege zu unterdrücken, ihre
Wiederholung zu verhindern und den Geschädigten völlig
ausreichende Genugtuung und Schadenersatz zu bieten.
Ein Gesetz, das in das gesamte Wirtschaftsleben
des Alltags eingreift und dessen Bestimmungen sich an die weitesten
und verschiedensten Kreise der Gesamtbevölkerung wenden,
kann nicht klar und übersichtlich genug sein, es muß
sich leicht und ohne Heranziehung rechtskundiger Unterstützung
handhaben lassen und es muß vor allem je dem, zu dessen
Schutze es bestimmt ist, das beruhigende Bewußtsein geben,
sich mit Hilfe dieses Gesetzes rasch und ohne besondere Umständlichkeiten
und Kosten gegen die verbotswidrigen Handlungen eines unlauteren
Konkurrenten wehren zu können. Aber gerade dieser Kardinalforderung
trägt das vorliegende Gesetz, das immerhin eine anerkennenswerte,
mit großen Fleiß geschaffene Arbeit darstellt, nicht
in allen Belangen Rechnung, denn seine Anwendung bedingt Kenntnisse
und Erfahrungen, wie sie eben nur der Jurist besitzen kann.
Durch diesen Umstand werden viele davon abgenalten
werden, den Schutz des Gesetzes anzurufen, während andererseits
die Kompliziertheit der Bestimmungen den unlauteren Wettbewerbern
Möglichkeiten bietet, sich der Verantwortung und Verfolgung
entziehen zu können.
Der § 1 dieses Gesetzes lautet im Landesgesetze
der Republik Österreich kurz wie folgt: "Wer im geschäftlichen
Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die
gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung
und Schadenersatz in Anspruch genommen werden". Diese Fassung
ist so klipp und klar, daß sie ohne weiteres und ohne jeden
ehrgeizigen Zusatz auch in diesem zur Beratung stehenden Gesetze
hätte unveränderte Aufnahme finden können und es
hätte dadurch sicher auch die Würde des èechischen
Staates nicht gelitten. Im reichsdeutschen, den unlauteren Wettbewerb
betreffenden Gesetze ist genau derselbe Wortlaut, wie im österreichischen.
Ich hatte ja Gelegenheit, in den Tagungen des
Verfassungsausschusses am 6. und 7. April zu verschiedenen Paragraphen
dieses Entwurfes Stellung zu nehmen und ich muß bestätigen,
daß die von mir gegebenen Anregungen zum Teil Zustimmung,
wenn auch nicht Annahme fanden.
Ich will nur auf den, zu § 48 gestellten
Abänderungsantrag hinweisen: Im § 48 des Entwurfes heißt
es, daß die Strafgelder dem Staate zufallen. Mein Antrag
ging dahin, daß Geldstrafen und Geldbußen, die nach
diesem Gesetze auferlegt werden, sowie die Erträgnisse aus
den für verfallen erklärten Gegenständen dem Armenfond
jener Gemeinde zufallen, in welcher der Bestrafte am Tage der
Urteilsfällung seinen Wohnsitz hatte. Dieser Antrag wurde,
trotzdem von keiner Seite gegen die, dem Antrage beigefügte,
sachliche Begründung etwas eingewendet werden konnte, von
den Mehrheitsparteien abgelehnt, obwohl ich erklärte, ich
will durchaus nicht, daß derselbe als ein von mir eingebrachter
gelten soll, sondern es möge der Verfassungsausschuß
diesen zu dem seinen machen. Erfreulicher Weise wurde aber im
Laufe der weiteren Verhandlung dieser als Resolutionsantrag angenommen,
u. zw. mit der Abänderung, daß die Hälfte der
Strafgelder dem gewerblichen Fortbildungsschulwesen und die andere
Hälfte dem Armenfonde zugeführt werden soll; damit erklärte
ich mich damals einverstanden und ich erwarte, daß dieser
Antrag auch Annahme findet, denn es ist mehr wie recht und billig,
wenn Strafgelder in der von mir angedeuteten Form Verwendung finden.
Sollten die von mir zu §§ 44 und
45 gestellten Ergänzungen in Gesetz keine Aufnahme finden,
dann soll diesen berechtigten Forderungen der Kaufmannschaft dadurch
Rechnung getragen werden, daß sie in der Durchführungsverordnung
weitgehendst berückssichtigt werden. (Potlesk poslancù
nìm. strany národní.)
4. Øeè posl. Kirpalové (viz str. 1797
tìsnopisecké zprávy):
Hohes Haus! Ich möchte in erster Linie
feststellen, daß das uns vorliegende Gesetz von einem zünftlerischen
Geist getragen ist. Durch dieses Gesetz wird der Konkurrent oder
das Gewerbe auf keinen Fall geschützt, denn in der kapitalistischen
Gesellschaftsordnung kann man mit papierenen Gesetzen nicht den
unlauteren Wettbewerb bekämpfen. In freier Konkurrenz siegt
nur der Tüchtige oder Kapitalskräftige. Nach dem Gesetz
genießen vorwiegend nur die Produzenten einen Schutz. Nur
in der Folgeerscheinung werden Konsumenten geschützt. Die
Konsumenten werden insbesondere nicht vor Übervorteilung
und Täuschung geschützt. Ich werde das an einem einzigen
Beispiel, das für viele gilt, aufzeigen. Ein kosmetisches
Mittel, ich will nicht gerade sagen welches, trägt ein Gutachten,
das vor nicht weniger als 80 Jahren ausgearbeitet wurde. Mit dieser
Zahnkreme, damit Sie nicht glauben, daß es sich um ein anderes
Toilettemittel handelt, wird noch heute sehr große Reklame
gemacht, trotzdem dieses Gutachten von Fachleuten und anderen
Wettbewerbern längst widerlegt ist und der Bevölkerung
stehen bessere Mittel zur Verfügung. Wenn aber dennoch ein
Konkurrent in der Zeitung oder in Worten darauf verweisen wird,
daß dieses Mittel nicht mehr den modernen Ansprüchen
entspricht, so wird dies natürlich als unlauterer Wettbewerb
angesehen und der Wettbewerber kann auf Grund des Gesetzes auf
Schadenersatz geklagt werden. Das ist ein Beispiel für viele
andere. Daraus folgt, daß die Konsumenten natürlich
keinen Schutz finden. Oder wir können noch ein anderes Beispiel
in einer anderen Form anführen. Es kann sehr leicht vorkommen,
daß sich in einem Orte die Kaufleute einer Branche stillschweigend
auf eine unlautere Reklame in Bezug auf die Beschaffenheit, die
Herkunft usw. festlegen. Der Konsument ist ihnen dann ausgeliefert,
denn das Gesetz läßt auf keinen Fall eine öffentliche
Klage für die Konsumenten zu. Daher verlangen wir, und sicher
mit vollem Rechte, daß dem Konsumenten ein Klagerecht zugebilligt
werde. (Pøedsednictví pøevzal
místopøedseda Stivín.)
Aber gleichzeitig wird auch der
Konsument als Verkäufer seiner Arbeitskraft hart getroffen.
Ich werde mich bemühen, auf Grund dieser Vorlage dies an
einzelnen Paragraphen aufzuzeigen. Erst möchte ich aber feststellen,
daß die Konsumvereine die Vorteile dieses Gesetzes nicht
auswerten können, dagegen werden sie allen Strafbestimmungen
unterzogen und dies mit Unrecht. Der Konsumverein hat seine Konsumenten,
spricht nur zu seinen Mitgliedern, hat also sein autonomes Gebiet,
und dennoch - ich wiederhole es nochmals - treffen ihn die Härten,
ohne daß sie die Vorteile des Gesetzes auswerten können,
deshalb sollten die Konsumvereine den Strafbestimmungen nicht
unterzogen werden. Gegen Kartelle und Trusts gibt es überhaupt
keine Schutzbestimmung, denn das Gesetz läßt diese
Frage offen. Ich möchte bei dieser Gelegenheit darauf verweisen,
welchen Schwierigkeiten und Ausbeutungsmöglichkeiten die
Konsumenten seitens der Kartelle ausgesetzt sind. Nur ein Beispiel,
das uns als Konsumenten sehr naheliegt Ich habe auch über
dieses Beispiel schon öfters gesprochen, u. zw. im Handels-
und Gewerbeausschuß, so auch im Ernährungsausschuß,
und erst in der letzten Sitzung glückte es, daß sich
die Majoritätsparteien einverstanden erklärt haben,
die Regierung über unseren Antrag aufzufordern, ein Kartellgesetz
auszuarbeiten und es dem Hause vorzulegen.
Über die Kartelle möchte ich sagen,
daß mir insbesondere jene Maßnahme verschwebt, die
sich die Zuckerfabrikanten durch das Kartell haben zuschulden
kommen lassen. Die Konsumenten sind gänzlich ausgeliefert.
Wir wissen, daß es möglich ist, eine berechtigte Preisreduzierung
zu erzielen, die Kartelle haben ihren Preis festgesetzt, die Konsumenten
müssen zahlen. Aber nicht allein das, es fällt noch
etwas anderes in die Wagschale. Wir haben sehen müssen, daß
die Zuckerindustriellen, um den Preis auch in der Höhe zu
erhalten, die Kaufleute oft nicht genügend beliefern ihnen
nur ein gewisses Quantum Zucker zusenden, damit die Kaufleute
den Zucker nicht aufspeichern können, um ihn dann zur gegebenen
Zeit, wenn eben das Zuckerkartell mit der Belieferung nicht rechtzeitig
einsetzt, verwerten zu können. Gleichzeitig möchte ich
auch sagen, daß die Übermacht der Kartelle unsere eigene
Produktion bedroht. Eine sehr wichtige Angelegenheit, die insbesondere
uns, den Anhängern der Eigenproduktion, sehr am Herzen liegt.
Ich wiederhole noch einmal, die Arbeitnehmer
sind auf Grund dieses Gesetzes schutzlos. Hiefür einzelne
Beispiele: Wenn z. B. bei Streiks und Aussperrungen in Wort und
Schrift die Erzeugungsmethoden kritisiert werden, kann es für
die Arbeiterschaft eine bedenkliche Folge haben. Gegen die Vertrauensmänner
kann man gerichtlich vorgehen. Es hat dies wohl der Regierungsvertreter
verneint, doch wurde es durch die Referenten selbst bestätigt.
Eine bedenkliche Folge kann auch eintreten,
wenn Zeitungen und Zeitschriften verschiedene Mißstände,
z. B. hygienische Mißstände in den Betrieben usw. kritisieren,
wenn sie kritisieren, daß Kollektivverträge nicht eingehalten
werden. Auch da wird zugegeben, daß das unter die Strafbestimmungen
fällt, denn das ist angeblich unlauterer Wettbewerb. Große
Gefahr laufen unsere Bäckergenossenschaften. Sie müssen
einen sehr harten Kampf gegen viele Bäcker führen. Unsere
Genossenschaften halten sich natürlich an die gesetzlich
festgelegte Tagesarbeit, während viele Bäcker noch in
der Nacht arbeiten. Wenn nun eine Genossenschaft das kritisieren
und in Versammlungen darauf verweisen wird, wenn sie aufmerksam
machen wird, daß dies eine Schinderei und Ausbeuterei der
Arbeitnehmer ist, so läuft sie gleichfalls Gefahr, bestraft
zu werden; es ist das nach dem Gesetz "unlauterer Wettbewerb".
Im selben Zusammenhange will ich noch auf eine
Frage aufmerksam machen, die im Ausschusse nicht zur Erörterung
stand. Wenn jemand eine Auskunft über den Jahresumsatz eines
Geschäftsmannes oder seinen Vermögensstand gibt, läuft
er Gefahr, bestraft zu werden. Anders ist es natürlich, wenn
eine Auskunftei über die Verhältnisse des Geschäftsmannes
Auskunft erteilt. Wir würden dies begreifen und doch sehen
wir eine große Gefahr darin. Die Auskunftstelle hat natürlich
ihre Rechercheure, die wiederum zu bestimmten Vertrauensleuten
gehen müssen, um sich über den Vermögensstand,
die Kreditfähigkeit des Geschäftsmannes zu erkundigen.
Sie müssen sich doch diese Auskunft irgendwo holen. Wer diese
Auskunft erteilt, läuft Gefahr, bestraft zu werden. Entgeltliche
Auskünfte sind nicht strafbar, jedoch unentgeltliche fallen
unter das Gesetz. Das ist etwas ganz widersinniges.
Ich möchte deshalb sagen, daß der
§ 10 einer der verhängnisvollsten Paragraphen des ganzen
Gesetzes ist. Er sagt: "Wer zum Zwecke des Wettbewerbers
über die Verhältnisse eines Unternehmers" - zurückkommend
auf das, was ich eben sagte - "Angaben macht und verbreitet,
die geeignet sind, den Unternehmer zu schädigen, kann, soferne
er nicht die Wahrheit erweist, geklagt werden, daß er sich
dieser Angaben und ihrer Verbreitung enthalte und den durch sie
entstandenen Schaden ersetzt. Er kann auch geklagt werden, daß
er auf seine Kosten in einer oder einigen Zeitschriften, die das
Gericht bestimmt, den Widerruf der Herabwürdigung veröffentliche."
Man könnte im Hinblick auf die Worte "zum
Zwecke des Wettbewerbes" sagen, daß nur Wettbewerber
gestraft würden. Wenn man aber den Motivenbericht liest,
so erfährt man etwas ganz anderes. Im Motivenbericht steht:
"Aus dem Worte "wer" geht hervor, daß Herabwürdiger
auch Personen sein können, die nicht Konkurrenten des Herabgewürdigten
sind, soferne nur der Zweck der Herabwürdigung ist, jemand
die Stellung im Wettbewerb zu verschlechtern." Also im Motivenbericht
steht etwas ganz anderes als im Gesetze selbst, und es kann auch
derjenige, der eine Auskunft erteilt, ohne selbst Wettbewerber
sein, bestraft werden.
Im Gesetz aber steht kein Sterbenswörtchen
darüber, ob Lehrlingsschinderei und Ausbeuterei auch unlauterer
Wettbewerb sei. Und doch ist Lehrlingsschinderei unlauterer Wettbewerb
im wahren Sinne des Wortes! Es ist doch sehr leicht möglich,
daß ein Meister, der sich 5 bis 10 Lehrlinge und nur einen
oder 2 Gesellen hält, Schleuderpreise für seine Waren
ansetzen kann. Man wird mir sagen, das ist nicht möglich,
daß man nach Belieben Lehrlinge aufnehmen kann, denn es
ist in den Statuten der Genossenschaften festgelegt, wieviel Lehrlinge
zu einem Gesellen aufgenommen werden dürfen. Wir wissen aber
erfahrungsgemäß, daß diese Bestimmungen der Genossenschaften
in der Praxis meist übergangen werden und wir haben ja schon
von dieser Stelle, schon einigemal zu der Lehrlingsschinderei
Stellung nehmen müssen und alle Beweise, die wir erbracht
haben, wurden und konnten nicht widerlegt werden.