Pátek 24. èervna 1927

3. Øeè posl. Siegela (viz str. 1794 tìsnopisecké zprávy):

Meine Damen und Herren! Der dem Hause zur Beratung und Beschlußfassung vorgelegte Gesetzentwurf, den unlauteren Wettbewerb betreffend, ist wohl mit ziemlicher Sachkenntnis ausgearbeitet worden. Das ist aber in der Hauptsache wohl auch mit dem Umstande zuzuschreiben, daß in den Vorberatungen diesmal auch den Vertretern der Handelskammern und jenen der Berufsorganisationen Gelegenheit geboten war, daran mitzuarbeiten, und daß ihren Anträgen wenigstens zum Teil Gehör geschenkt wurde. Ein Gesetz zum Schutz gegen den unlauter en Wettbewerb zu schaffen, ist gewiß keine leichte Aufgabe, denn es soll sich seinem Inhalte und seiner Deutung nach immer an die diesbezüglichen Gesetze der Nachbarstaaten anlehnen, weil der internationale Geschäftsverkehr dies geradezu gebieterisch bedingt.

In dem uns vorliegenden Entwurfe ist die Generalklausel gegenüber analogen Bestimmungen des reichsdeutschen und österreichischen Wettbewerbsgesetzes enger gefaßt. Diese Gesetze gewähren zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und auf Schadenersatz schlechtweg dann, wenn im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vorgenommen werden, die gegen die guten Sitten verstoßen. In solchen Fällen kann auch bei Schadenersatzklagen die Einrede des Irrtums, besten Glaubens u. s. w. nicht geltend gemacht werden, was gewiß eine Härte ist.

Der dem Hause vorliegende Entwurf unterwirft Handlungen, bei denen lediglich das Bewußtsein im weiteren Sinne vorliegt, der Unterlassungsklage, während er Schadenersatzansprüche erst bei Absichtlichkeit oder grober Fahrläßigkeit zuläßt. In beiden Fällen muß die Handlung den guten Sitten des Wettbewerbes zuwiderlaufen und geeignet sein, die Konkurrenten zu schädigen. Durch die Konstruktion, welche den Grundsätzen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über Schadenersatzpflicht mehr entspricht und systematisch dem Aufbau der übrigen Bestimmungen des Entwurfes angepaßt ist, wird die Gefahr schikanöser Klagen wegen Handlungen des unlauteren Wettbewerbes wesentlich verringert. Das Gesetz Nr. 5 vom Jahre 1924 über Herkunftsbezeichnung von Waren soll nach der Disposition des Entwurfes in das Wettbewerbsgesetz übernommen werden. Eine Änderung wurde in der begrifflichen Bezeichnung der für die Herkunft von Waren in Betracht kommenden geographischen Einheiten (Ort, Staat, u. dgl.) zu dem Zwecke vorgenommen, um den durch das geltende Gesetz den sogenannten Gegendbezeichnungen gewährten besonderen Schutz auch auf Gemarkungsnamen erstrecken zu können, d. h. auf Bezeichnungen, die sich nur auf einen Ort beziehen. Dadurch wird eine strittige Frage des bisherigen Gesetzes beseitigt werden. Die Bestimmung, wonach Herkunftsbenennungen von Weinrebenprodukten, Bier und Mineralwässern niemals als Gattungs- oder Beschaffenheitsbezeichnungen angesehen werden dürfen, wird im Entwurfe durch Hinzufügung von Mineralwässerprodukten ergänzt.

Die Formulierung gesetzlicher Schutzbestimmungen gegen die Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch Arbeitnehmer erfordert eine ganz besondere Vorsicht, da hier dem legitimen Schutzinteresse des Arbeitgebers jenes des Arbeitnehmers gegenübersteht, der doch wieder ein besonderes Gewicht darauf legt, die in seiner Berufstätigkeit als Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse zu seinem eventuell besseren Fortkommen verwerten zu können. Ich finde es ganz begreiflich, daß gerade diese Frage anläßlich der Verhandlungen des Entwurfes im Wirtschaftsbeirat zu sehr lebhaften und oft erregten Erörterungen geführt hat. Daß man aber bei Ausarbeitung des vorliegenden Gesetzentwurfes sich entschlossen hat, diesen im wesentlichen an den deutschösterreischischen und deutschen anzupassen, ist gerade bei uns weit mehr als anderswo begründet. Die Mannigfaltigkeit der im Èechoslovakischen Staate zum größten Teile auf den Export angewiesenen und im scharfen Konkurrenzkampfe mit dem Auslande stehenden Erwerbszweige bedingt geradezu, dafür vorzusorgen, daß spezielle Arbeitsmethoden vor Verschleppung und Spionage besonders geschützt werden, weil eine solche mißbräuchliche Verschleppung nicht nur den Unternehmer allein, sondern auch alle jene Arbeitnehmer schädigt, die in einem solchen Betriebe, aus dem Erzeugungsgeheimnisse hinausgetragen wurden, tätig sind. In allen diesen Fällen hat, wie bisher auch erwiesen wurde, in der Regel immer nur eine Einzelperson und da oft noch sehr zweifelhaften - Vorteil gehabt. In unzähligen Fällen schon hat ausländische und überseeische Konkurrenz Versuche unternommen, geschulte Facharbeiter, und dies besonders aus der heimischen Glasindustrie, zur Auswanderung, zur Verlassung der Heimatscholle zu bewegen, um diese dann als Instruktoren für minder qualifizierte Arbeiter verwenden zu können, wenn es sich nicht gar um Neugründungen ausländischer Konkurrenzunternehmungen handelte. Wie oft schon aber ist es vorgekommen, daß solch qualifizierte Arbeiter dann, fern der Heimat, die bittersten Enttäuschungen erleben mußten und außerdem konnten sie den auf ihnen oft schwer lastenden Vorwurf, ihrer Heimat und den eigenen Berufsgenossen schweren Schaden zugefügt zu haben, nicht mehr von sich weisen. Wenn sich aber solche Erscheinungen auch innerhalb des Staatsgebietes oder aber auf dem Boden engster Heimat abspielen, so sind sie ebenso verwerflich, wie die vorerwähnten, denn auch in solchen Fällen werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer zugleich geschädigt.

Wenn es sich bei einer ganz besonderen Spezialerzeugung, sagen wir zum Beispiel bei Neufarben von Stangenglas, zu deren Gelingen oft wochen- und monatelange Probemischungen notwendig sind, um einen solchen Verrat handelt, so trifft dann, wenn infolge eines solchen Verrates das Unternehmen seine Tätigkeit einschränken muß, eine solche, durch den Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses herbeigeführte Tatsache in ihren Auswirkungen in der Regel zumeist den Arbeiter und Angestellten härter, als den Arbeitgeber selbst. Der Widerstand, der den Bestimmungen der Generalklausel entgegengestellt wird, ist, wenn man das von mir soeben Erwähnte einer genauen und objektiven Beurteilung unter Ausschaltung politischer Motive unterzieht, gewiß nicht ganz am Platze.

Der Entwurf selbst schafft ja übrigens in seiner letzten Fassung genügend Sicherheit, um einereits den berechtigten Anspruch des Arbeitnehmers auf die ungeschmälerte Ausnützung der in redlicher Arbeit erworbenen Berufskenntnisse und Fertigkeiten, die ja sehr oft sein eigenes Eigentum sind, zu wahren, andererseits den allgemeinen technischen Fortschritt nicht durch zu engherzige Berücksichtigung privater Interessen zu behindern.

Die in einem der früheren Entwürfe enthaltene Vorschrift, welche die Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers auch noch auf weitere zwei Jahre nach Lösung seines Arbeitsverhältnisses ausdehnen wollte, wurde im Verlaufe der Verhandlungen gestrichen.

Von anderer Seite wieder wurde, insoweit ich informiert bin, im Laufe der Verhandlungen beantragt, im Gesetze eine Begriffsabgrenzung des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses zu geben. Dieser Begriff ist wohl in der Rechtspraxis nicht unbekannt, da aber eine Reihe anderer Gesetze mit diesem Begriff operieren, so ließe er sich gesetztechnisch schwer fassen. Der Entwurf überläßt es daher der Judikatur in konkreten Fällen, nach Anhörung von Sachverständigen, eine richtige Beurteilung des Begriffes zu finden, das wäre eine Aufgabe, welche man, ohne sich auf besonders komplizierte Formulierungen einzulassen, den Gerichten wohl überlassen könnte, denn das Urteil des Richters soll ja weder von politischen, noch von anderen Motiven beeinflußt werden.

Für die Behandlung von Streitigkeiten, den Wettbewerb in Geld- und Banksachen betreffend, sind im Entwurf besondere formalrechtliche Normen festgelegt. Zur Beurteilung solcher Fälle ist vor dem Klagsverfahren ein besonderes Schiedsorgan vorgesehen. Ob es notwendig ist, diesen den Geldweltmarkt beherrschenden Einrichtungen einen so besonderen Schutz angedeihen zu lassen, will ich des Näheren nicht beurteilen.

Gegenüber dem Entwurf vom Jahre 1922 bedeutet der jetzt dem Hause vorgelegte immerhin eine wesentliche Verbesserung. Der Entwurf lehnt sich im Großen und Ganzen, wie ich ja schon andeutete, an die gleichartigen Gesetze von Deutschland und Deutschösterreich an. Aus Fachkreisen heraus wird behauptet, daß diese Gesetze als mustergültig zu bezeichnen sind, dort aber, wo der Entwurf, der uns jetzt als Gesetz zur Beratung vorliegt, in grundsätzlichen und wichtigen Belangen von der erwähnten Gesetzgebung des Auslandes abweicht, geschieht dies durchaus nicht zu seinem Vorteile.

Während nämlich im Deutschen Reiche und in Österreich in einer und derselben gesetzlichen Bestimmung die an einen juristischen Tatbestand geknüpften, straf- und zivilrechtlichen Folgen behandelt sind, werden dem zur Vorlage gebrachten Entwurfe Druck 255, im ersten Abschnitte desselben die zivilrechtlichen Folgen unlauteren Wettbewerbes behandelt, in einem zweiten Abschnitte werden die meisten der im ersten Abschnitte behandelten Tatsachen wiederholt und die strafrechtlichen Folgen angeführt. Diese Tatbestände decken sich dazu nicht einmal überall vollkommen. Vom gesetztechnischen Standpunkte aus ist dies weit mehr als ein grober Schönheitsfehler. Aber offenbar wollte der Vater des Entwurfes, daß sich das èechoslovakische Gesetz von seinen österreichischen und deutschen Vorbildern wesentlich unterscheidet. Im èechoslovakischen Staate ist es aber geradezu Sitte, man könnte es auch Unsitte nennen, den Gesetzen eine möglichst große und oft unverständliche Länge zu geben. Hoffentlich gelingt es der Zukunft, der hier eingebürgerten, allzulangen Gesetzesfassung in Hinkunft entgegenzuarbeiten. Die römische Rechtsparömie: Gesetze sollen kurz sein, damit sie auch von den Rechtsunkundigen umso leichter verstanden und behalten werden können, die ist den Ministerien des èechoslovakischen Staates vollkommen fremd. Man sage mir ja nicht, daß unserer Zeit der Beruf für Gesetzgebung vollständig abgeht; wir brauchen vielmehr nur auf die, in Bezug auf Kürze, Sprachenreinheit und Klarheit so mustergültigen Schweizer Gesetze hinzuweisen. Ich will hier nur ein Beispiel aufführen: Eine und dieselbe Materie ist im Schweizer Obligationsrecht von 1911 in 10 ziemlich kurzen Artikeln behandelt, dagegen in einem, im August 1926 zur Diskussion gestellten Entwurfe des Handelsministeriums in 27 Paragraphen, welche in Schreibmaschinenschrift auf Normalformat 19 volle Seiten in Anspruch nehmen.

Ein Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb muß vor allem ein Strafgesetz sein. Es muß eine möglichst einfache, aber auch wirksame Waffe bilden, um Handlungen unlauteren Wettbewerbes auf kürzestem Wege zu unterdrücken, ihre Wiederholung zu verhindern und den Geschädigten völlig ausreichende Genugtuung und Schadenersatz zu bieten.

Ein Gesetz, das in das gesamte Wirtschaftsleben des Alltags eingreift und dessen Bestimmungen sich an die weitesten und verschiedensten Kreise der Gesamtbevölkerung wenden, kann nicht klar und übersichtlich genug sein, es muß sich leicht und ohne Heranziehung rechtskundiger Unterstützung handhaben lassen und es muß vor allem je dem, zu dessen Schutze es bestimmt ist, das beruhigende Bewußtsein geben, sich mit Hilfe dieses Gesetzes rasch und ohne besondere Umständlichkeiten und Kosten gegen die verbotswidrigen Handlungen eines unlauteren Konkurrenten wehren zu können. Aber gerade dieser Kardinalforderung trägt das vorliegende Gesetz, das immerhin eine anerkennenswerte, mit großen Fleiß geschaffene Arbeit darstellt, nicht in allen Belangen Rechnung, denn seine Anwendung bedingt Kenntnisse und Erfahrungen, wie sie eben nur der Jurist besitzen kann.

Durch diesen Umstand werden viele davon abgenalten werden, den Schutz des Gesetzes anzurufen, während andererseits die Kompliziertheit der Bestimmungen den unlauteren Wettbewerbern Möglichkeiten bietet, sich der Verantwortung und Verfolgung entziehen zu können.

Der § 1 dieses Gesetzes lautet im Landesgesetze der Republik Österreich kurz wie folgt: "Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden". Diese Fassung ist so klipp und klar, daß sie ohne weiteres und ohne jeden ehrgeizigen Zusatz auch in diesem zur Beratung stehenden Gesetze hätte unveränderte Aufnahme finden können und es hätte dadurch sicher auch die Würde des èechischen Staates nicht gelitten. Im reichsdeutschen, den unlauteren Wettbewerb betreffenden Gesetze ist genau derselbe Wortlaut, wie im österreichischen.

Ich hatte ja Gelegenheit, in den Tagungen des Verfassungsausschusses am 6. und 7. April zu verschiedenen Paragraphen dieses Entwurfes Stellung zu nehmen und ich muß bestätigen, daß die von mir gegebenen Anregungen zum Teil Zustimmung, wenn auch nicht Annahme fanden.

Ich will nur auf den, zu § 48 gestellten Abänderungsantrag hinweisen: Im § 48 des Entwurfes heißt es, daß die Strafgelder dem Staate zufallen. Mein Antrag ging dahin, daß Geldstrafen und Geldbußen, die nach diesem Gesetze auferlegt werden, sowie die Erträgnisse aus den für verfallen erklärten Gegenständen dem Armenfond jener Gemeinde zufallen, in welcher der Bestrafte am Tage der Urteilsfällung seinen Wohnsitz hatte. Dieser Antrag wurde, trotzdem von keiner Seite gegen die, dem Antrage beigefügte, sachliche Begründung etwas eingewendet werden konnte, von den Mehrheitsparteien abgelehnt, obwohl ich erklärte, ich will durchaus nicht, daß derselbe als ein von mir eingebrachter gelten soll, sondern es möge der Verfassungsausschuß diesen zu dem seinen machen. Erfreulicher Weise wurde aber im Laufe der weiteren Verhandlung dieser als Resolutionsantrag angenommen, u. zw. mit der Abänderung, daß die Hälfte der Strafgelder dem gewerblichen Fortbildungsschulwesen und die andere Hälfte dem Armenfonde zugeführt werden soll; damit erklärte ich mich damals einverstanden und ich erwarte, daß dieser Antrag auch Annahme findet, denn es ist mehr wie recht und billig, wenn Strafgelder in der von mir angedeuteten Form Verwendung finden.

Sollten die von mir zu §§ 44 und 45 gestellten Ergänzungen in Gesetz keine Aufnahme finden, dann soll diesen berechtigten Forderungen der Kaufmannschaft dadurch Rechnung getragen werden, daß sie in der Durchführungsverordnung weitgehendst berückssichtigt werden. (Potlesk poslancù nìm. strany národní.)

4. Øeè posl. Kirpalové (viz str. 1797 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Ich möchte in erster Linie feststellen, daß das uns vorliegende Gesetz von einem zünftlerischen Geist getragen ist. Durch dieses Gesetz wird der Konkurrent oder das Gewerbe auf keinen Fall geschützt, denn in der kapitalistischen Gesellschaftsordnung kann man mit papierenen Gesetzen nicht den unlauteren Wettbewerb bekämpfen. In freier Konkurrenz siegt nur der Tüchtige oder Kapitalskräftige. Nach dem Gesetz genießen vorwiegend nur die Produzenten einen Schutz. Nur in der Folgeerscheinung werden Konsumenten geschützt. Die Konsumenten werden insbesondere nicht vor Übervorteilung und Täuschung geschützt. Ich werde das an einem einzigen Beispiel, das für viele gilt, aufzeigen. Ein kosmetisches Mittel, ich will nicht gerade sagen welches, trägt ein Gutachten, das vor nicht weniger als 80 Jahren ausgearbeitet wurde. Mit dieser Zahnkreme, damit Sie nicht glauben, daß es sich um ein anderes Toilettemittel handelt, wird noch heute sehr große Reklame gemacht, trotzdem dieses Gutachten von Fachleuten und anderen Wettbewerbern längst widerlegt ist und der Bevölkerung stehen bessere Mittel zur Verfügung. Wenn aber dennoch ein Konkurrent in der Zeitung oder in Worten darauf verweisen wird, daß dieses Mittel nicht mehr den modernen Ansprüchen entspricht, so wird dies natürlich als unlauterer Wettbewerb angesehen und der Wettbewerber kann auf Grund des Gesetzes auf Schadenersatz geklagt werden. Das ist ein Beispiel für viele andere. Daraus folgt, daß die Konsumenten natürlich keinen Schutz finden. Oder wir können noch ein anderes Beispiel in einer anderen Form anführen. Es kann sehr leicht vorkommen, daß sich in einem Orte die Kaufleute einer Branche stillschweigend auf eine unlautere Reklame in Bezug auf die Beschaffenheit, die Herkunft usw. festlegen. Der Konsument ist ihnen dann ausgeliefert, denn das Gesetz läßt auf keinen Fall eine öffentliche Klage für die Konsumenten zu. Daher verlangen wir, und sicher mit vollem Rechte, daß dem Konsumenten ein Klagerecht zugebilligt werde. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda Stivín.) Aber gleichzeitig wird auch der Konsument als Verkäufer seiner Arbeitskraft hart getroffen. Ich werde mich bemühen, auf Grund dieser Vorlage dies an einzelnen Paragraphen aufzuzeigen. Erst möchte ich aber feststellen, daß die Konsumvereine die Vorteile dieses Gesetzes nicht auswerten können, dagegen werden sie allen Strafbestimmungen unterzogen und dies mit Unrecht. Der Konsumverein hat seine Konsumenten, spricht nur zu seinen Mitgliedern, hat also sein autonomes Gebiet, und dennoch - ich wiederhole es nochmals - treffen ihn die Härten, ohne daß sie die Vorteile des Gesetzes auswerten können, deshalb sollten die Konsumvereine den Strafbestimmungen nicht unterzogen werden. Gegen Kartelle und Trusts gibt es überhaupt keine Schutzbestimmung, denn das Gesetz läßt diese Frage offen. Ich möchte bei dieser Gelegenheit darauf verweisen, welchen Schwierigkeiten und Ausbeutungsmöglichkeiten die Konsumenten seitens der Kartelle ausgesetzt sind. Nur ein Beispiel, das uns als Konsumenten sehr naheliegt Ich habe auch über dieses Beispiel schon öfters gesprochen, u. zw. im Handels- und Gewerbeausschuß, so auch im Ernährungsausschuß, und erst in der letzten Sitzung glückte es, daß sich die Majoritätsparteien einverstanden erklärt haben, die Regierung über unseren Antrag aufzufordern, ein Kartellgesetz auszuarbeiten und es dem Hause vorzulegen.

Über die Kartelle möchte ich sagen, daß mir insbesondere jene Maßnahme verschwebt, die sich die Zuckerfabrikanten durch das Kartell haben zuschulden kommen lassen. Die Konsumenten sind gänzlich ausgeliefert. Wir wissen, daß es möglich ist, eine berechtigte Preisreduzierung zu erzielen, die Kartelle haben ihren Preis festgesetzt, die Konsumenten müssen zahlen. Aber nicht allein das, es fällt noch etwas anderes in die Wagschale. Wir haben sehen müssen, daß die Zuckerindustriellen, um den Preis auch in der Höhe zu erhalten, die Kaufleute oft nicht genügend beliefern ihnen nur ein gewisses Quantum Zucker zusenden, damit die Kaufleute den Zucker nicht aufspeichern können, um ihn dann zur gegebenen Zeit, wenn eben das Zuckerkartell mit der Belieferung nicht rechtzeitig einsetzt, verwerten zu können. Gleichzeitig möchte ich auch sagen, daß die Übermacht der Kartelle unsere eigene Produktion bedroht. Eine sehr wichtige Angelegenheit, die insbesondere uns, den Anhängern der Eigenproduktion, sehr am Herzen liegt.

Ich wiederhole noch einmal, die Arbeitnehmer sind auf Grund dieses Gesetzes schutzlos. Hiefür einzelne Beispiele: Wenn z. B. bei Streiks und Aussperrungen in Wort und Schrift die Erzeugungsmethoden kritisiert werden, kann es für die Arbeiterschaft eine bedenkliche Folge haben. Gegen die Vertrauensmänner kann man gerichtlich vorgehen. Es hat dies wohl der Regierungsvertreter verneint, doch wurde es durch die Referenten selbst bestätigt.

Eine bedenkliche Folge kann auch eintreten, wenn Zeitungen und Zeitschriften verschiedene Mißstände, z. B. hygienische Mißstände in den Betrieben usw. kritisieren, wenn sie kritisieren, daß Kollektivverträge nicht eingehalten werden. Auch da wird zugegeben, daß das unter die Strafbestimmungen fällt, denn das ist angeblich unlauterer Wettbewerb. Große Gefahr laufen unsere Bäckergenossenschaften. Sie müssen einen sehr harten Kampf gegen viele Bäcker führen. Unsere Genossenschaften halten sich natürlich an die gesetzlich festgelegte Tagesarbeit, während viele Bäcker noch in der Nacht arbeiten. Wenn nun eine Genossenschaft das kritisieren und in Versammlungen darauf verweisen wird, wenn sie aufmerksam machen wird, daß dies eine Schinderei und Ausbeuterei der Arbeitnehmer ist, so läuft sie gleichfalls Gefahr, bestraft zu werden; es ist das nach dem Gesetz "unlauterer Wettbewerb".

Im selben Zusammenhange will ich noch auf eine Frage aufmerksam machen, die im Ausschusse nicht zur Erörterung stand. Wenn jemand eine Auskunft über den Jahresumsatz eines Geschäftsmannes oder seinen Vermögensstand gibt, läuft er Gefahr, bestraft zu werden. Anders ist es natürlich, wenn eine Auskunftei über die Verhältnisse des Geschäftsmannes Auskunft erteilt. Wir würden dies begreifen und doch sehen wir eine große Gefahr darin. Die Auskunftstelle hat natürlich ihre Rechercheure, die wiederum zu bestimmten Vertrauensleuten gehen müssen, um sich über den Vermögensstand, die Kreditfähigkeit des Geschäftsmannes zu erkundigen. Sie müssen sich doch diese Auskunft irgendwo holen. Wer diese Auskunft erteilt, läuft Gefahr, bestraft zu werden. Entgeltliche Auskünfte sind nicht strafbar, jedoch unentgeltliche fallen unter das Gesetz. Das ist etwas ganz widersinniges.

Ich möchte deshalb sagen, daß der § 10 einer der verhängnisvollsten Paragraphen des ganzen Gesetzes ist. Er sagt: "Wer zum Zwecke des Wettbewerbers über die Verhältnisse eines Unternehmers" - zurückkommend auf das, was ich eben sagte - "Angaben macht und verbreitet, die geeignet sind, den Unternehmer zu schädigen, kann, soferne er nicht die Wahrheit erweist, geklagt werden, daß er sich dieser Angaben und ihrer Verbreitung enthalte und den durch sie entstandenen Schaden ersetzt. Er kann auch geklagt werden, daß er auf seine Kosten in einer oder einigen Zeitschriften, die das Gericht bestimmt, den Widerruf der Herabwürdigung veröffentliche."

Man könnte im Hinblick auf die Worte "zum Zwecke des Wettbewerbes" sagen, daß nur Wettbewerber gestraft würden. Wenn man aber den Motivenbericht liest, so erfährt man etwas ganz anderes. Im Motivenbericht steht: "Aus dem Worte "wer" geht hervor, daß Herabwürdiger auch Personen sein können, die nicht Konkurrenten des Herabgewürdigten sind, soferne nur der Zweck der Herabwürdigung ist, jemand die Stellung im Wettbewerb zu verschlechtern." Also im Motivenbericht steht etwas ganz anderes als im Gesetze selbst, und es kann auch derjenige, der eine Auskunft erteilt, ohne selbst Wettbewerber sein, bestraft werden.

Im Gesetz aber steht kein Sterbenswörtchen darüber, ob Lehrlingsschinderei und Ausbeuterei auch unlauterer Wettbewerb sei. Und doch ist Lehrlingsschinderei unlauterer Wettbewerb im wahren Sinne des Wortes! Es ist doch sehr leicht möglich, daß ein Meister, der sich 5 bis 10 Lehrlinge und nur einen oder 2 Gesellen hält, Schleuderpreise für seine Waren ansetzen kann. Man wird mir sagen, das ist nicht möglich, daß man nach Belieben Lehrlinge aufnehmen kann, denn es ist in den Statuten der Genossenschaften festgelegt, wieviel Lehrlinge zu einem Gesellen aufgenommen werden dürfen. Wir wissen aber erfahrungsgemäß, daß diese Bestimmungen der Genossenschaften in der Praxis meist übergangen werden und wir haben ja schon von dieser Stelle, schon einigemal zu der Lehrlingsschinderei Stellung nehmen müssen und alle Beweise, die wir erbracht haben, wurden und konnten nicht widerlegt werden.

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