Pátek 24. èervna 1927

Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 89. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní

republiky Èeskoslovenské

v Praze v pátek dne 24. èervna 1927.

1. Øeè posl. Siegela (viz str. 1786 tìsnopisecké zprávy):

Verehrte Damen und Herren! Über die Verlängerung des Gesetzes vom 17. März 1925, Slg. d. G. u. V. Nr. 58, betreffend die Zollermäßigung für die Einfuhr von im Inland nicht erzeugten Maschinen sei Folgendes gesagt:

Während alles, was mit der Utraquisierung des deutschen Sprachgebietes, der Entrechtung der Minoritäten, der Sperrung und Wegnahme von deutschen Schulen, der Wegnahme deutschen Besitzes und der Entlassung tausender Deutscher aus den Staatsbetrieben, im Zusammenhang steht, von den Machthabern dieses Staates, dieser sogenannten höheren Schweiz, geradezu im Eilzugstempo vor sich geht, wie dies auch jetzt bei der Durchpeitschung der Verwaltungsreform der Fall ist, die den Gemeinden und Bezirken den letzten Rest von Selbständigkeit nimmt, muß ich feststellen, daß in allen jenen Belangen, bei denen es sich um handelspolitische und wirtschaftliche Fragen handelt, geradezu mit Absicht im Schneckentempo gearbeitet wird. Daß solche Erscheinungen auf die Gesamtheit des Wirtschaftslebens störend wirken und den direkt daran interessierten Kreisen arge Schäden zufügen, brauche ich wohl des näheren nicht genauer zu erörtern.

Zu der heute in Verhandlung stehenden Frage der Zollermäßigung hat in anerkennenswerter Weise die Zentrale der èechoslovakischen Handelskammern schon in mehreren Beratungen Stellung genommen und auf Grund eines Referates der Prager Handelskammer und des Beschlusses des handelspolitischen Ausschusses vom 16. November 1926 hat die Kammerzentrale sich auch mittels Eingabe an das Handels- und Finanzministerium gewendet, damit diese Frage im Hause rasch verabschiedet werde. Es muß heute von dieser Stelle aus ausgesprochen werden, daß es hoch an der Zeit ist, daß man den Handels- und Gewerbekammern endlich wieder jenes Beratungsrecht, u. zw. in dem vollen Umfange, wie dies in der Vorkriegszeit im alten Österreich der Fall war, einräumt. Gerade die Kammern sind es, die mit dazu berufen sind, in allen zoll- und handelspolitischen, wirtschaftlichen und sozialen Fragen mit gehört zu werden. In den Kammern sind alle Wirtschaftskreise vertreten, vom Kleingewerbe und Handel an bis zur Industrie und dem Bergbau. Es kann wohl auch von niemandem bestritten werden, daß es an der nötigen Kenntnis zur objektiven Beurteilung aller wirtschaftlichen und handelspolitischen Fragen denen, die dazu berufen sind, in den Kammern als Mitglieder oder Beamte mitzuarbeiten, gewiß nicht fehlt.

Das Gesetz vom 17. März 1925, betreffend Zollermäßigungen für die Einfuhr von im Inlande nicht erzeugten Maschinen und Apparaten ist mit dem 31. Dezember 1926 schon außer Kraft getreten. Schon in ihrer Eingabe vom 28. Mai 1926, Nr. 6.956, hat, wie ich schon einleitend erwähnte, die Zentrale der èechoslovakischen Handelskammern darauf aufmerksam gemacht, daß die Wirksamkeit des genannten Gesetzes verlängert werden soll, damit dieses bis zur endgiltigen Herausgabe eines neuen definitiven èechoslovakischen Zolltarifes in Kraft bleibt. Die von den einzelnen Kammern in den Interessentenkreisen eingeleiteten Erhebungen haben gezeigt, daß die Behandlung dieser Frage im Interesse des Wirtschaftslebens dringlich sei. Das bisherige Verfahren, wie es bei der Einfuhr von den schon genannten Maschinen und Apparaten gehandhabt wurde, ist erwiesenermassen kein durchgehend befriedigendes gewesen, denn die Erledigung aller diesbezüglichen eine Zollermäßigung anstrebenden Gesuche hat zumeist vier bis fünf Monate, ja in vielen Fällen sogar noch länger gedauert und es hat sich ergeben, daß der Amtsschimmel der Èechoslovakischen Republik ebenso langsam marschiert, wie der im alten Österreich.

Diese unliebsamen, hemmenden Verzögerungen haben wohl ihren Grund darin, daß in allen solchen Fällen, wo es sich um Zollermäßigungen handelt, immer das Finanzministerium mit dem Handelsministerium ein Einvernehmen zu pflegen suchte, denn das diesbezügliche Gesetz räumt dem Beirat die Abgabe von Gutachten nur fakultativ ein. Es ist daher in einfachen Fällen möglich, von dem Gutachten des Beirates Abstand zu nehmen, um eine Beschleunigung der Erledigung herbeiführen zu können. Diese unliebsamen Verzögerungen hatten bisher meist zur Folge, daß die Maschinen schon lange vor Erledigung der Gesuche eingeführt wurden und es mußte der Bezieher stets den vollen Zollsatz bezahlen, was wiederum eine wesentliche Belastung des Unternehmens bedeutete. Weil der Bezieher in solchen Fällen auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen nie die Gewißheit hat, ob sein Gesuch auch rechtzeitig erledigt werden wird, ist er zumeist gezwungen, ein nicht unbedeutendes Risiko zu tragen, da er an sonst überhaupt von den für seinen Betrieb unumgänglich notwendigen Investitionen Abstand nehmen muß. Die bisher gemachten Erfahrungen haben gelehrt, daß infolge solcher gewiß nicht notwendigen Verzögerungen auch im Falle einer nachträglichen positiven Erledigung des Gesuches um Zollermäßigung der schon gezahlte, das heißt überzahlte Zoll in der Regel nicht zurückgezahlt wurde, sondern den Gesuchstellern nur auf die Steuern gutgeschrieben wird. Wenn auch durch solche Maßnahmen eine direkte finanzielle Schädigung des Maschinenbeziehers nicht eintritt, so ergibt sich aus solchen Umständen immerhin eine Kompliziertheit und Mehrarbeit für Bezieher und Ämter, die doch wohl im beiderseitigen Interesse in Hinkunft vermieden werden könnte.

Was die bisher geübte Praxis anbelangt, so ist erwiesen, daß Gesuche um Zollermäßigung nicht immer gleich beurteilt wurden, denn es ist des Öfteren schon vorgekommen, daß bei ganz gleichartigen Maschinen in einzelnen Fällen positive und in anderen negative Erfolge erzielt wurden. Bei der bisher geübten Praxis konnte auch festgestellt werden, daß bei Beurteilung der Frage, ob die betreffende Maschine im Inland erzeugt werden kann, des öfteren Gesuche mit der Begründung abschlägig beschieden wurden, daß ihre Erzeugung auch im Inlande geschehe. Die Suche nach solchen Inlandserzeugern war aber in den meisten Fällen vergeblich. Wenn es sich um eine spezielle Qualität oder um ein bestimmtes vielfach patentiertes System handelt, ist denn doch wohl der Hinweis, daß ähnliche Maschinen im Inland erzeugt werden, hinfällig. Ich bin weit entfernt davon zu behaupten, daß auf die inländische Maschinenfabrikation keine Rücksicht zu nehmen sei, ich muß aber unter einem feststellen, daß bestimmte Gattungen von Maschinen und Apparaten wegen ihrer Spezialität bisher überhaupt im Inlande nicht erzeugt wurden und auch nicht erzeugt werden konnten. Ich verweise da speziell auf bestimmte Maschinen für die Spinnfabriken. Auch kann nicht verlangt werden, daß der Bezug von Ersatzteilen von solchen im Inland nicht erzeugten Maschinen unter Hinweis darauf, die Erzeugung sei auch im Inland möglich, von der Zollbegünstigung ausgeschlossen wird, denn in Wirklichkeit sind auch die Ersatzteile für solche Maschinen ein Spezialfabrikat. Wenn man in strittigen Fällen schon keinen Beirat aus beiden Interessentengruppen befragen will, dann überlasse man die Beurteilung solcher Fragen den zuständigen Handels- und Gewerbekammern und es wird die objektive Beurteilung solcher Fragen gewiß nicht lange auf sich warten lassen. Aus Handelskreisen ist mit vollster Berechtigung, bisher aber immer vergeblich Klage geführt worden, daß für sie die im Gesetze begründete Begünstigung überhaupt keine Anwendung findet. In den Beirat hat man wohl formell auch aus Handelskreisen Mitglieder ernannt, doch sie niemals zu Sitzungen eingeladen. Wenn es auch in dem betreffenden Gesetze heißt, daß diese Begünstigungen nur für die Produktionskreise Geltung haben, so wäre es doch wohl zu empfehlen, daß die bisher geübte Praxis in Hinkunft liberaler gehandhabt würde. Nicht immer ist es dem Produzenten möglich, die betreffenden Maschinen direkt zu beziehen, daher sollte er in allen Fällen, wo es einwandfrei erwiesen ist, daß eine solche Maschine oder ein Apparat, der vom Händler bezogen wird, tatsächlich im Inlande nicht erzeugt werden kann, die gleiche Begünstigung genießen wie dies für die Produktionskreise als Bezieher der Fall ist. (Potlesk poslancù nìm. strany národní.)

2. Øeè posl. L. Wenzela (viz str. 1792 tìsnopisecké zprávy):

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die èechoslovakische wirtschaftliche Entwicklung und die furchtbar sich auswirkende Steuerschraube haben eine ungeheure Vermehrung von Lohngewerblern und Händlern gezeitigt und so das Handwerk und das Gewerbe vernichtet und zum großen Teil kapitalshörig gemacht. Dieses kranke Wirtschaftssystem erzeugte eine ständige Bewegung und eine fortwährende Veränderung in den Handels- und Gewerbeverhältnissen.. Handwerks- und Gewerbekollegen sind heute nicht mehr Brüder, sondern oft scharfe Konkurrenten, um ihre Waren los zu werden.

Im Mittelalter hatte der damalige Einfluß der Zünfte durch ihre Satzungen die Produktion geregelt. Die Zünfte sorgten einstens dafür, daß sich in einer Stadt gerade so viele Meister niederließen, als notwendig waren, um die von den Bewohnern benötigten Waren zu erzeugen. Dieser Bedarf war unschwer abzuschätzen, denn der damalige Markt war klein und übersichtlich. Die Ein- und Ausfuhr von Waren kam kaum in Betracht. In der Stadt selbst mußte erzeugt werden, was die Bewohner brauchten, und es sollte nicht mehr produziert werden, als sie benötigten. Ein solcher Zunftmeister war damals nicht der Konkurrent des anderen. Die auskömmliche Existenz war damals auf diese Weise allen gewährleistet.

Heute ist dies anders geworden. Heute regelt niemand die Produktion. Bei der heutigen èechoslovakischen Obrigkeit schert sich kein Teufel darum und niemand berechnet, wie viele Schuhmacher, Schneider und andere Handwerker in einer Stadt sein müssen. Niemand sorgt dafür, nachdem sie da sind, daß ihrer nicht zu viele werden. Niemand schreibt vor, wieviel jeder produzieren muß. Mit einem Worte, es ist alles ungeregelt und kennzeichnet so die èechoslovakische Wirtschaft. Einen solchen Zustand hätte man sich früher gar nicht vorstellen können. Als die Entwicklung die alte Zunftverfassung sprengte und die gänzliche Abschaffung der Zünfte auf der Tagesordnung stand, schrieb im Jahre 1803 ein Schriftsteller: "Die Auflösung würde uns in eine Freiheit versetzen, wobei wir nicht wissen könnten, woher wir Schuhe, Kleider und selbst manche Nahrungsmittel nehmen sollten". Und dennoch, die Zünfte sind tot. Wer heute Geld hat, um zu kaufen, bekommt mehr Schuhe und Kleider und was er sonst wünscht, als je zuvor.

Damit der Gewerbestand auf der ganzen Linie vom Bankenkapital geschlagen wird, fördert das heutige Staatssystem die Gebilde der Kartelle und Truste. Dem Kaufmann und Gewerbler ist es gesetzlich verboten, sich der Produktion und der einheitlichen Kalkulation nach zu koalieren oder zu organisieren. Die Banken und die Großindustrie können ungestört ohne jede staatliche Kontrolle und Regelung das Kartellwesen mißbrauchen. Kontrollmaßregeln, eine Anzeigepflicht und eine Überwachung der Kartelle und Trusts kennt man nicht. Dafür wird aber der kleine Gewerbetreibende in seinem Existenzkampf streng überwacht. Man handhabt eben das System: Den Kleinen hängt man, den Großen läßt man laufen.

Betrachten wir einmal die wirtschaftliche Auswirkung, wie sie sich bei dem größten Schuster der Republik, bei Thomas Baa vollzieht. Thomas Baa versteht es, sehr rasch mit seiner rationellen Betriebsorganisation alle Magazine zu füllen. Wenn alle Magazine gefüllt sind und sodann auf dem Markte die Stockung eintritt, ist der Schuster arbeitslos und der Geselle fliegt aufs Pflaster. So kommt es, daß der Schuhmacher mit zerrissenen Schuhen vor dem großen Auslagefenster arbeitslos steht und bewundert, was Baa leistet. Es hieß einmal, daß sowohl die deutsche als auch die èechische Gewerbepartei ihren Einfluß dahin geltend machen wollen, Herren Thomas Baa das Recht zu Reparaturen zu entziehen. Nicht das geringste ist bisher in dieser Richtung geschehen. Nicht anders geht es dem Schneider, er steht oft frierend ohne Winterrock im Schnee vor der Auslage des Konfektionärs, dem er möglicherweise den Rock, der sich in der Auslage befindet, geliefert hat. Die Bauhandwerker und seine Gesellen, die ziehen heute obdachlos durch die Straßen an den Häusern vorbei, die sie selbst gebaut haben. Das Gesetz zur Sicherung der baurechtlichen Forderungen fehlt heute noch. Der Schuhmacher und der Schneider müssen heute zerlumpt durch die Straßen ziehen, weil Baa und andere Industrielle zuviel an Gütern produzieren.

Wenn ich dies von dieser Stelle. aus betone, so will ich damit nur feststellen, daß der vorliegende Gesetzentwurf betreffend die Bekämpfung des unlauteren Weettbewerbes hinsichtlich einer diesbezüglichen Regelung nichts enthält. Die Auswirkungen der Kartelle auf die Abnehmer und auf das Gewerbe sind uns allen bekannt, sie sind von geradezu verheerender Wirkung. Im vorliegenden Gesetzentwurf fehlt jede Spur, nach der man dieses unlautere System im Existenzkampfe zugunsten der wirtschaftlich Schwachen regelt. Daß die Kartelle als ein Monopol der Anbieter die Abnehmer sowie Konsumenten schädigen können, versteht sich von selbst. In der Regierungspresse konnte man schon vor vier Jahren feststellen, daß angeblich endlich eine Regelung, betreffend die Kartelle und Trusts kommen sollte. Nichts ist bis zum heutigen Tage geschehen, die deutsche nationalsozialistische Partei stellt daher zum vorliegenden Gesetzentwurf diesbezügliche Anträge, um das eigentliche Trust- und Kartellwesen in einer gewissen Richtung zu ändern und einer genaueren Überwachung gefügig zu machen.

Durch die Regierungsvorlage, welche der Nationalversammlung vorliegt, soll der unlautere Wettbewerb im Geschäftsleben beseitigt werden. Dieser neue Gesetzentwurf wurde von den Vertretern der deutschen und èechischen Gewerbepartei als ein erstklassiger und vorzüglicher Gesetzentwurf bezeichnet. Die deutsche nationalsozialistische Partei kann diese Auffassung nicht teilen, denn gerade hier fehlen die wichtigsten Grundlagen. Wenn wir den Entwurf einer Kritik unterziehen, so kommen wir zu der Überzeugung, daß er keinen Schutz in Bezug auf die Löhne und Existenzverhältnisse im Gewerbestand bietet.

Der unlautere Wettbewerb oder die Schmutzkonkurrenz ist bekanntlich das Verhältnis zweier oder mehrerer Personen (Konkurrenten) zu einander, die die gleichen wirtschaftlichen Angelegenheiten verfolgen. Diese wirtschaftlichen Interessen gipfeln für den kleinen Geschäftsmann hauptsächlich darin, das Absatzgebiet für seine Waren und Leistungen zu vergrößern und sich die Gunst des konsumierenden Publikums zu erobern. Oft geht der Konkurrenzkampf so weit, daß die in den beruflichen Versammlungen gefaßten und in den Lohnoder Arbeitsvertrag übernommenen Beschlüsse systematisch durch diese unlautere Wettbewerbsart vernichtet werden. Die deutsche nationalsozialistische Arbeiterpartei steht grundsätzlich auf dem Standpunkt, daß ungerechte Preisunterbietungen auch als unlauterer Wettbewerb aufgefaßt werden müssen, sobald dadurch Löhne und Gehälter verringert werden. Lohn und Preis sollen in einem gewissen geregelten Verhältnisse stehen.

Ich verweise hier vor allem anderen auf eine grundsätzliche Reichsgerichtsentscheidung aus dem Deutschen Reiche. In einer bedeutsamen Entscheidung hat das Reichsgericht Preisunterbietungen auf Grund von Lohnsätzen, die unter dem für allgemein verbindlich erklärten Lohntarif liegen, als unlauteren Wettbewerb gekennzeichnet und verboten. Die allgemeine Verbindlichkeitserklärung von Lohnsätzen in einem Tarifvertrag hat die Wirkung, daß sämtliche Betriebe einer Branche im gesamten Orts- und Arbeitsgebiet diese Lohnsätze auch dann bezahlen müssen, wenn sie keinen oder einen niedrigeren Tarifvertrag abgeschlossen haben. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig. (§ 2 Vdg. vom 23. Dezember 1918 R. G. Bl. S. 1456). Sie schafft also nicht nur vertragliches Recht zwischen den Parteien, sondern ein gleichsam objektives staatlich verordnetes Gesetz, das auch jeden Außenseiter bindet. Die Klägerin hatte gegen eine Konkurrenzgesellschaft Klage erhoben, weil diese ihre Angestellten unter dem für das Bewachungsgewerbe in der Stadtgemeinde Berlin für allgemein verbindlich erklärten Lohntarif entlohnte und so in der Lage war, ihre Angebote so niedrig zu stellen, daß die tariftreuen Gesellschaften außerstande waren, diese Angebote zu halten. Die beiden ersten Instanzen haben der Klage auf Unterlassung und Schadenersatz stattgegeben. Dieses Urteil ist vom Reichsgericht bestätigt worden (Urteil vom 12. April 1927-II 425/27). Mit Recht haben die Vorinstanzen, so führt das Urteil aus, das Vorgehen des Beklagten und damit die von ihm im gewerblichen Wettkampf verwendeten Kampfmittel für unsittlich erklärt. Der Beklagte kann nicht bestreiten, daß seine sehr viel niedrigeren Preise, trotz angeblich sehr viel höherer Leistungen, zu einem sehr wesentlichen Teil nur durch die untarifliche Entlohnung seiner Angestellten ermöglicht sind. Der Beklagte handelt rechts- und vertragswidrig, wenn er seine Angestellten zu Sätzen unter dem für allgemein verbindlich erklärten Tarif beschäftigt. Daran vermöchte auch der Umstand nichts zu ändern, daß die betroffenen Angestellten bei fortdauerndem Arbeitsverhältnis auf ihre jeweils verfallenen Ansprüche rechtswirksam verzichten könnten und rechtswirksam verzichtet hätten, wobei dahingestellt bleiben kann, ob ein solcher Verzicht im Einzelfall etwa deshalb unverbindlich wäre, weil er unter der mehr oder weniger unverblümten Drohung der Kündigung zustande gekommen ist. Beklagter wertet demnach einen durch Rechts- und Vertragsbruch erlangten gewerblich en Vorteil, nämlich die erheblich niedrigeren Einstandspreise seiner gewerblichen Leistungen dazu aus, um sich vor den tariftreuen Wettbewerbern mittels seiner so überhaupt erst ermöglichten, sehr viel billigeren Vergütungssätze, einen Vorsprung im gewerblichen Wettkampf zu sichern. Er nützt damit eben die rechtliche Bindung der tariftreuen Firmen, deren er sich geflissentlich entschlägt, zu deren Schaden und zu seinem Vorteil aus. Ein Vorgehen dieser Art verstößt allerdings nach seinem Gesamtcharakter gegen die guten Sitten und damit auch gegen § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes und gegen § 826 des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die untarifliche Entlohnung der Angestellten des Beklagten selbst an und für sich noch nicht sittenwidrig sein mag.

Erinnern wir uns der großen Wirtschaftskrise im Gablonzer Gebiete. Gerade dieser Fall im Wirtschaftskampfe hätte sich in der Angelegenheit der Erzeugung der Schmirgelware leicht überbrücken lassen. Bei dem vorliegenden Gesetze fehlt eine so wichtige gesetzliche Verankerung für unsere so schwer bedrängte Gablonzer Heimindustrie. Der vorher angeführte Fall liegt ähnlich, wie wenn der Erwerber eines Markenartikels, der einen festen Verkaufspreis hat, sich diesen auf Schleichwegen und unter Vertragsbruch oder auf unlautere Weise verschafft und dann zu Schleuderpreisen verkauft und sich so lediglich zufolge seiner Beteiligung an dem Vertragsbruch einen durch nichts zu rechtfertigenden Vorsprung vor seinen redlichen Mitbewerbern sichert. Trotz der Allgemeinverbindlichkeits Erklärung treffen oft die Unternehmer mit ihren Arbeitern eine Vereinbarung, nur geringeren Lohn zu zahlen. Sie wissen zwar, daß der Arbeitnehmer den restlichen Lohn einklagen kann, aber ebenso auch, daß dieser Fall praktisch selten eintritt. Der Arbeitnehmer als wirtschaftlich schwächerer Teil fürchtet mit der Klage die Entlastung und begnügt sich lieber mit dem geringeren Entgelt, als daß er erwerbslos und arbeitslos wird. Er begeht also gleichsam Tarifvertragsbruch. Die planmäßige Ausnützung untariflich bezahlter Arbeit zu Zwecken des Wettbewerbes stellt also nach den vom deutschen Reichsgericht aufgestellten Grundsätzen selbst dann unlauteren Wettbewerb dar, wenn der Arbeitnehmer mit der Bezahlung einverstanden war. Die Bedenken, daß die Preise dadurch zum Schaden der Konsumenten hochgehalten werden, sind unbegründet. Das freie Spiel von Angebot und Nachfrage wird nicht ausgeschaltet; es bleiben genügend Möglichkeiten, durch Ersparung von Unkosten und durch fachmännisches Geschick sich als leistungsfähig zu erweisen. Ausgeschaltet soll nur sein der Wettbewerb auf Kosten des Arbeitnehmers. Auch die Bedenken, daß der Arbeitnehmer selbst geschädigt würde, sind unbegründet. Vor der Allgemeinverbindlichkeitserklärung prüft die zuständige staatliche Stelle des Reichsarbeitsministeriums eingehend, ob die Verhältnisse der Branche und die Lohnsätze die Allgemeinverbindlichkeitserklärung rechtfertigen.

Die Entscheidung ist zweifellos von weittragender Bedeutung. Sie sollte vor allem anderen uns heute hier im Abgeordnetenhaus verpflichten, dem gerade in der letzten Zeit immer häufiger auftretenden Mißbrauch vom Preisunterbietungen, von ungerechten Lohnschindereien mit wirksamen Mitteln Einhalt zu gebieten. Die Mitbewerber sind leichter als der Arbeitnehmer, besonders der einzelne Arbeitnehmer, in der Lage, Gewinne lediglich auf Kosten des Arbeitnehmers zu unterbinden. Der Weg, den das deutsche Reichsgericht hier beschritten hat, ist zweifellos von jedem Standpunkt aus zu begrüßen. Als ich in der vorletzten Sitzung des Gewerbeausschusses zum vorliegenden Gesetze Stellung nahm, kennzeichnete ich schon einen diesbezüglichen Fall. Der anwesende Vertreter des Handelsministeriums erwiderte mir damals, daß eine solche Auslegung des vorliegenden Gesetzes auch durch das Oberste Gericht möglich sei. Es wäre dies allerdings ein gewisser Trost für jene Gewerbe- und Handelskreise, die in dieser Richtung eine Erlösung erwarten. Sich jedoch im gewissen Fällen auf eine oberstgerichtliche Entscheidung zu verlassen, daß die se so ähnlich gefällt wird, wie beim deutschen Reichsgericht, ist eine sehr unsichere Grundlage. So fehlt uns demnach im neuen Gesetzentwurf eine besondere Bestimmung, die sich gegen die unlauteren Handlungen von Gewerbetreibenden und Kaufleuten richtet, insofern sie sich unkorrekt gegen die abgeschlossenen Arbeits- und Kollektivverträge der Arbeiter und Angestellten verhalten. Die heutige Gesetzesvorlage ist eigentlich der Grundbestandteil des reichsdeutschen und des österreichischen Gesetzentwurfes. Wenn man in der Èechoslovakei ein neues Gesetz vorbereitete, so war es immer das erste, daß wir die reichsdeutsche Erfahrung in Verwendung brachten. Diese Praxis mag wohl in einigen wichtigen Abschnitten angewendet worden sein. In dieser wichtigen Frage, bei Lohnund Preisbestimmungen, bei Preisunterbietungen, die auf Kosten der Lohnsätze und der Lohntarife geschehen, ist leider in der Vorlage nichts vorgesehen.

Ich habe im Sinne des nationalsozialistischen Parteiprogramms und auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen in der Praxis entsprechende Verbesserungsanträge gestellt, deren Annahme wir erwarten. Grundsätzlich wird meine Partei für die Annahme des vorliegenden Gesetzesantrages stimmen. (Potlesk poslancù nìm. nár. soc. strany dìlnické.)

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