Eine strittige Frage bildete im Handels- und
Gewerbeausschuß die Frage der Steuerhinterziehungen. Ich
habe den Referenten bzw. den Regierungsvertreter gefragt, ob es
unlauterer Wettbewerb sei, wenn jemand keine Steuer zahle oder
sich Steuerhinterziehungen zu Schulden kommen lasse. Ich erhielt
darauf in zwei Sitzungen zwei grundverschiedene Antworten. In
der ersten Sitzung wurde mir erklärt, daß wegen Steuerhinterziehungen
niemand auf unlauteren Wettbewerb geklagt werden kann. Steuerhinterziehungen
unterliegen mit Recht der Steuerreform, hiefür sind andere
Strafbestimmungen vorgesehen. In der andern Sitzung wurde jedoch
das gesagte wiederrufen, auf die Wiederholung meiner Anfrage wurde
mir gesagt, daß auch Steuerhinterziehungen als unlauterer
Wettbewerb anzusehen sind, denn man könnte durch Nichtzahlung
der Steuern Schleuderpreise für Ware ansetzen. Nachdem im
§ 1 durch die Generalklausel der Begriff des unlauteren Wettbewerbes
dem richterlichen Ermessen anheimgestellt ist, weiß man
natürlich nicht, wie der Richter selbst darüber entscheidet.
Eine Fußangel für die Angestellten,
insbesondere für die Reisenden ist § 12, wornach bestraft
wird, wer zwecks Erzielung eines Geschäftes ein Geschenk
gibt oder anbietet. Dieser Paragraph hat einen großen Wirbel
bei den Angestellten und bei den Reisenden hervorgerufen. Sie
erklären, daß es schon ein alter kaufmännischer
Brauch sei, wenn auch nicht große, so doch kleine Geschenke
der Kundschaft zu geben, um so die Abwicklung des Geschäftes
zu erleichtern. Dieser alte Brauch wird nun mehr unter Strafsanktion
gestellt, den Angestellten und Reisenden wird ihre geschäftliche
Arbeit furchtbar erschwert. Aber nicht nur, wer gibt, unterliegt
den strafgesetzlichen Bestimmungen, sondern auch, wer ein Geschenk
nimmt. Es kann also vorkommen, daß durch ein kleines harmloses
Geschenk, welches der Reisende einem Angestellten eines Geschäftsmannes
gibt, beide bestraft werden können. Oft geben die Produzenten
an die Geschäftsleute und Kunden Geschenke. Ich sehe z. B.,
daß eine Firma Kaffeekannen an Kaffeehäuser verschenkt
mit dem ausdrücklichen Bemerken, daß sie nur ihren
Kaffee kaufen müssen. Wenn in Hinkunft noch solche Kaffeekannen
oder andere Geschenke verteilt werden, so ist es unlauterer Wettbewerb,
beide Teile, der nehmende wie der gebende werden bestraft.
Bedenken müssen erhoben werden, daß
das Gesetz keine eindeutige Bestimmung über den Begriff des
Geschäfts- und Erzeugungsgeheimnisses gibt. Das Erzeugungsgeheimnis
wird meist durch das Patentschutzgesetz geschützt. Es könnte
sich also nur um Erzeugungsmethoden handeln, die noch nicht technisch
vo vervollkommt sind, und sich zur Patentierung eignen. Anders
ist es mit dem Verrat des Geschäftsgeheimnisses. Es wird
sehr schwer feststellbar sein, ob es sich wirklich um ein schutzbedürftiges
Geschäftsgeheimnis handelt, es müßte denn sein,
daß der Unternehmer selbst etwas als Geschäftsgeheimnis
erklärt. Wird es unlauterer Wettbewerb sein, wenn z. B. ein
Betriebsrat in einer Versammlung der Vertrauensleute oder Arbeiter
nachweisen wird, daß das Unternehmen sehr hohe Gewinne erziele,
aber andererseits sehr niedrige Löhne zahle? Wenn der Unternehmer
will, so kann er auf Grund dieses Gesetzes mit Rücksicht
auf den Motivenbericht, weil es ein Verrat des Geschäftsgeheimnisses
ist, den betreffen den - es muß nicht einmal ein Betriebsrat,
es kann ein Arbeiter oder Angestellter sein, belangen. Es wird
sicher notwendig sein, wenn ich mir auch nicht die Schwierigkeiten
verhehle, in das Gesetz eine Definition zu geben, was ein Geschäftsgeheimnis
ist. Im Motivenbericht steht nichts darüber.
Der Unternehmer kann gegen Arbeitnehmer eine
Unterlassungsklage einreichen, wenn sie ohne sein Wissen im Wettbewerbe
auch für andere Konkurrenten erwerbstätig sind. Not-
und Kurzarbeit zwingt unsere Arbeiter vielfach zu Nebenverdienst.
Doppelbeschäftigung ist also oft wahrnehmbar. Ich weiß,
vom gewerkschaftlichen Standpunkt aus, ist eine Doppelbeschäftigung
sicherlich nicht gut zu heißen, vielleicht auch nicht zu
rechtfertigen, dennoch zwingt die Not die Arbeiter zur Doppelbeschäftigung.
Sie kommt meist vor bei Saisonarbeitern, Zimmerleuten, Maurern,
die oft neben ihrer Beschäftigung sich oft im gleichen Gewerbe
Nebenverdienste verschaffen, oder ich denke an die Heimarbeiter,
die als Arbeitnehmer ebenfalls unter die Strafsanktionen dieses
Gesetzes fallen. Diese bekommen, wie es im Böhmerwald meist
vorkommt, nur ein ganz bestimmtes Quantum Arbeit zugewiesen, -
ich verweise insbesondere auf die Handschuharbeiter - jedoch nicht
so viel, daß ihnen ein voller Verdienst gewährleistet
wird. Sie sind deshalb gezwungen, für einen zweiten Unternehmer
die gleiche Arbeit zu leisten, dürfen es aber nach Annahme
dieses Gesetzes nicht tun, wenn sie nicht bestraft werden wollen.
Insbesondere hart trifft diese Maßnahme die Reisenden, die
für eine Firma reisen und einschlägige Artikel einer
zweiten Firma mitnehmen. Auch sie werden in Zukunft das nicht
dürfen. All das sind Angelparagraphen, die insbesondere diesen
Kategorien von Arbeitnehmern nicht nur großen Schaden zufügen
können, sondern sie können privat und strafrechtlich
verfolgt werden.
Ganz unmoralisch ist der § 38. Ich habe
das Gefühl, daß auch die Herren von den Majoritätsparteien
sich der Ansicht nicht verschließen können, daß
dieser Paragraph unmoralisch ist, denn im Subkomitee konnte man
sich über diesen Paragrafen nicht einigen und er blieb offen.
§ 38 sagt klar und deutlich: "Arbeitnehmern, welche
über dienstlichen Auftrag eine strafbare Handlung begehen,
sind nicht strafbar, wenn nachgewiesen wird, daß ihnen die
Gefahr der Entlassung oder ein wesentlicher materieller Schadengedroht
hat". Meine Herren! Wir wissen, daß es in der Praxis
ausgeschlossen sein wird, nachzuweisen, daß dem Arbeitnehmer
Entlassung oder ein größerer finanzieller Schaden gedroht
hat. Der Unternehmer wird das sicher in Abrede stellen.
Noch ein Wort zur Mitverantwortung und Mithaftung
von Verbreitern und Herausgebern von Druckschriften und Zeitungen.
Wir haben verlangt, daß sowohl zu den Beratungen im Subkomite
als auch im Ausschuß Journalisten und Fachleute als Experten
eingeladen werden, damit sie zu dieser Frage Stellung nehmen können.
Dieser Antrag wurde natürlich ignoriert, Experten wurden
nicht einberufen. Wir erklären, daß praktisch natürlich
die Mitverantwortlichkeit wohl nie gegeben sein wird oder höchstens
nur bei ganz kleinen Blättern. Aber da ist an einen Schadenersatz
nicht zu denken, denn bei diesen kleinen Blättern ist nichts
zu holen. Nötig erscheint es mir, darauf hinzuweisen, daß
entgeltliche Inserate, darüber spricht das Gesetz kein Wort,
im redaktionellen Teil als entgeltlich oder als Inserat bezeichnet
werden. Beziehungen reicher Firmen zur kapitalistischen Presse
ermöglichen es, daß der redaktionelle Raum zu Reklamezwecken
mißbraucht werde. Das ist unlauterer Wettbewerb, falls dies
nicht als Inserat bezeichnet ist. Zeitungen ohne diese Beziehungen
werden geschädigt, die kapitalskräftigen Zeitungen können
dann mit ihren Abonnementspreisen heruntergehen und machen die
anderen Zeitungen konkurrenzunfähig. Kein einziges Wort,
keine Bestimmung findet man in der ganzen Vorlage gegen unlautere
Inserate. Wir haben auch diesbezüglich im Ausschuß
Stellung genommen und eine Sicherung verlangt. Wie wird es in
der Praxis sein? Wird es unlauterer Wettbewerb sein, wenn wir
aufzeigen, daß die Regierungspresse die Saazer Wolffpresse,
von kapitalskräftigen Leuten und auch von der Regierung finanziert
wird und deshalb nach ihrem Kommando schreiben muß? Wir
zweifeln durchaus nicht daran, daß das als unlauterer Wettbewerb
gewertet werden wird, denn ich wiederhole, daß durch die
Gesetzesklausel der Begriff des unlauteren Wettbewerbes dem Ermessen
des Richters anheimgestellt ist. Das bedeutet für die Konsumenten
und die Arbeitnehmer eine große Gefahr. Denn der Richter,
der doch nicht immer Fachmann ist, muß sich die jeweiligen
Gutachten einholen, er wird sich meist diese Gutachten bei den
Handelskammern einholen. Die. Handelskammern sind aber Interessenten
einzelner Gruppen, und es fehlt deshalb das Gegengewicht. Wir
haben keine Konsumentenkammern, keine Arbeiterkammern, so daß
die Stellungnahme dieser Korporationen von vornherein ausgeschaltet
ist und der Richter wird nur einseitig informiert werden.
Ich möchte zum Schlusse noch sagen, daß
wir es als selbstverständlich erachten, daß zum Schiedsverfahren
die Genossenschafts- und Gewerkschaftsverbände als Interessentenvertreterkorporationen
zugelassen werden. Zum Gesetz als solchem, das wir selbstverständlich
ablehnen, wäre nur zu sagen, daß es seinen Zweck sicherlich
verwirkt, denn das Gesetz soll, so glauben die Gesetzgeber, die
Moral der Unternehmer schützen, aber im wahren Sinne des
Wortes ist es ein unsoziales Gesetz, das die Arbeiter und die
Angestellten aufs schwerste trifft. Aus diesem Grunde erkläre
ich im Namen unseres Klubs, daß wir gegen dieses Gesetz
stimmen werden. (Potlesk poslancù nìm.
soc. demokratické strany dìlnické.)
Hohes Haus! Mit Recht hat Herr Kollege Dr Samek
festgestellt, daß es sehr bedauerlich ist, daß die
breite Öffentlichkeit an der Gesetzwerdung eines so großen
Werkes, wie es unzweifelhaft das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
ist, so wenig Interesse zeigt. Wir brauchen uns nur an die Verhandlungen,
die seinerzeit bei der Gesetzwerdung im alten Österreich
und auch in Deutschland gepflogen wurden, zu erinnern, und wir
wissen, daß es damals die gesamte Presse war, die sich mit
dieser Frage ernsthaft befaßt hat, auch die ganze Öffentlichkeit,
in der fast eine Literatur entstanden ist, um zu dieser Frage
Stellung zu nehmen.
Ein ausreichendes Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb ist eine langjährige Forderung des Handwerks-
und des Kaufmannstandes in diesem Staate. Es muß festgestellt
werden, daß der èechoslovakische Staat nach
dieser Richtung einer der letzten europäischen Staaten ist,
der heute an die gesetzliche Regelung des unlauteren Wettbewerbes
herangeht, ein Umstand, der wiederholt Schwierigkeiten bei der
Anbahnung internationaler Handelsbeziehungen
mit sich gebracht hat.
In Deutschland hat man vor 30 Jahren bereits,
ein solches Gesetz geschaffen, welches wohl im Jahre 1909 ergänzt
wurde, auch im alten Österreich hat man sich wiederholt mit
dieser ernsten wirtschaftlichen Frage befaßt und im Jahre
1907 wurde das gleiche Gesetz parlamentarisch behandelt, aber
nicht realisiert. Seit der Zeit hat man auch in der Republik Deutsch-Österreich
ein gutes Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geschaffen. Daß
es eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dringend bedarf,
können auch diejenigen nicht leugnen, die nach einem gewissen
System und Prinzip alles das zu bekämpfen glauben, was zum
Schutze des Gewerbes und Handels auf dem Gebiete der Gesetzgebung
geschaffen wird.
Begünstigt insbesondere durch die Verhältnisse
während des Krieges und nach dem Kriege, haben sich vielfach
Bräuche eingelebt, deren unsolider Charakter von der Geschäftswelt
wohl empfunden wird, der auch großen Schaden verursacht,
gegen den sich aber auf Grund der bestehenden Gesetzgebung leider
nichts machen läßt.
Man kann dagegen nichts einwenden, wenn ein
Unternehmer alle Mittel zur Anwendung bringt, die ihm zweckmäßig
und wirksam zur Gewinnung einer möglichst großen Kundenzahl
erscheinen, wenn auch seine Handlungsweise für den anderen
Unternehmer noch so unangenehm ist. Im Kampfe aber der Kräfte,
der sich dabei entwickelt, kommt es des öftern zu Übergriffen,
durch die der Wettbewerb zu einem unlauteren Wettbewerb wird,
der dann schwere Schatten auf jede Erwerbstätigkeit wirft.
Durch eine solche Handlungsweise kommen solide Unternehmen, die
sich ähnlicher Praktiken nicht bedienen, bedeutend zum Schaden
und werden für ihre Solidität materiell geschädigt
und um Kunden gebracht, mit denen sie rechneten. Aus diesem Grunde
müssen Grenzen im Rahmen eines Gesetzes für den freien
Wettbewerb geschaffen werden und wir begrüßen es, daß
die jetzige Regierung endlich einmal mit dieser Frage Ernst macht.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
soll nicht nur jede unsolide Geschäftsgebahrung an den Pranger
stellen, sondern es soll auch dafür sorgen, daß der
Täter bestraft wird und auch Schadenersatz leiste, wenn dem
soliden Geschäftsmanne ein solcher zugefügt wurde.
Und wir glauben, wenn in diesem Geist das Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb nicht nur gehalten, sondern auch
ausgelegt werden wird, dann müssen auch die Vertreter der
Konsumenten damit einverstanden sein und sie müssen es begrüßen,
weil auch Ihnen daran gelegen sein muß, daß sie solid
bedient und nicht durch unsolide Praktiken übervorteilt werden.
Wenn ich mich nun mit dem vorliegenden Gesetzenwurfe
befasse, so muß festgestellt werden, daß sich das
Gesetz im Großen und Ganzen an die Gesetze in Deutsch-Österreich
und Deutschland anlehnt, welche als mustergültig gelten müssen
und das beste darstellen, was bisher auf dem Gebiete dieser so
überaus schwierigen Gesetzesmaterie geleistet wurde. Wir
hätten nur gewünscht, daß der Entwurf möglichst
alle Bestimmungen der genannten Gesetze unserer Nachbarstaaten
beinhalte, es muß aber festgestellt werden, daß dies
nicht zum Vorteile des Entwurfes leider unterblieben ist.
Unser Ziel, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen,
liegt darin, die unsolide Handlungsweise im Geschäftsleben
und in der Wirtschaft überhaupt zu bekämpfen, ihr an
den Leib zu rücken und den Schutz des soliden Geschäftsmannes
zu sichern.
Ein Gesetz, das so tief in unser Wirtschaftsleben
eingreift, und dessen Bestimmungen sich an die weitesten und verschiedensten
Kreise der Bevölkerung wenden, kann nicht genug übersichtlich
sein. Es muß, für jeden Laien ohne Heranziehung rechtskundiger
Unterstützung leicht verständlich sein und das beruhigende
Bewußtsein geben, sich mit Hilfe dieses Gesetzes rasch und
ohne große Kosten gegen verbotswidrige Handlungen eines
unlauteren Konkurrenten wehren zu können.
Der erste Entwurf des Handelsministeriums vom
Jahre 1922 war auf dem Prinzip der sogenannten ausschließlichen
Generalklausel aufgebaut, d. h., er verzichtete auf die Aufzählung
einer Anzahl bestimmt umschriebener Tatbestände des unlauteren
Wettbewerbes und begnügt sich mit dessen genereller Bekämpfung.
Die wirtschaftlichen Körperschaften und auch wir haben damals
diesen Entwurf abgelehnt, weil die Generalklausel Unbestimmtes,
und Dehnbares in der Judikatur mit sich gebracht hätte. (Pøedsednictví
ujal se pøedseda Malypetr.)
Die Regierung hat sich nun in dem vorliegenden
Entwurfe für ein gemischtes System entschlossen, sie zählt
außer einer allgemein gehaltenen Generalklausel ganz bestimmte
typische Fälle des unlauteren Wettbewerbes auf, die sie bekämpfen
will.
Das Gesetz bekämpft vor allen die unlautere
Reklame, die nach unserer Erfahrung, wenn sie unsolid aufgebaut,
schwere Schäden dem soliden Geschäftsmann verursachen
kann. Das Gesetz verbietet die unrichtige Bezeichnung des Warenursprunges
und bestraft auch denjenigen, der zum Zwecke des Wettbewerbes
über die Verhältnisse seines Konkurrenten Angaben macht
oder verbreitet, die geeignet sind, das Unternehmen zu schädigen
und nennt dies üble Nachrede.
Wer die Marken eines Unternehmens oder dessen
äußere Einrichtungen zu Konkurrenzzwecken mißbraucht,
ist ebenfalls strafbar. Das Gesetz stellt unter Strafsanktion
auch denjenigen, der eine in Diensten einer anderen Unternehmung
stehende Person besticht, um daraus wirtschaftliche Vorteile zu
ziehen.
Eine für den heutigen wirtschaftlichen
Kampf ungemein wichtige Bestimmung ist die Strafbarkeit der Verletzung
und Ausnützung von Geschäfts- und Erzeugungsgeheimnissen
durch die Angestellten. In diesem Falle ist nicht der derjenige
strafbar, der die Angestellten zu diesem Mißbrauch benützt,
sondern auch der Angestellte selbst. Es ist weiter ein Angestellter
eines Unternehmens, der ausschließlich für dieses Unternehmen
aufgenommen ist, aber für ein Konkurrenz unternehmen gleichzeitig
arbeitet ebenso strafbar.
Das Gesetz befaßt sich dann weiter mit
den Bestimmungen über den Anspruch des Schadenersatzes und
über die Gerichtsbarkeit.
Eine wichtige Bestimmung sind die Vorschriften
über die Angaben der Anzahl des Masses und des Gewichtes
oder des Ursprunges der Waren. Auf diesem Gebiete wurde nicht
nur zum Schaden der Konkurrenten, sondern insbesondere zum Schaden
der Konsumenten ein arger Mißbrauch betrieben.
Das Gesetz verbietet auch die sogenannten Lawinengeschäfte
und erfüllt, wenn auch nicht ganz, die Wünsche der Kaufmannschaft
durch Abschaffung und Bestrafung der sogenannten Prämiengeschäfte.
Im Rahmen der gepflogenen Verhandlungen haben
wir verschiedene Ergänzungen des Gesetzes durchgesetzt, insbesondere
die sehr wichtige Änderung des § 114, Lit.) der Gewerbeordnung.
Bisher waren Beschlüsse der Genossenschaften, durch die bestimmte
Gewohnheiten, Gebräuche und Neuerungen, welche dem reellen
Wettbewerbe unter den Genossenschaftsmitgliedern im Wege standen,
rein problematischer Natur, während nach der jetzigen Fassund
des Gesetzes unter Änderung des zitierten Paragrafen der
Gewerbeordnung solche Beschlüsse, wenn sie durch die pol.
Landesverwaltung genehmigt und ordentlich publiziert wurden, als
Übertretung nach der Gewerbeordnung bestraft werden können.
Wir hätten gewünscht, daß auch die Übertretungen
der Gewerbeordnung, die wir unter den Begriff Pfuscherunwesen
zusammenfassen und die gewiß ein unlauterer Wettbewerb sind,
und als unsolide Geschäftspraktiken bezeichnet werden müssen,
in das Gesetz einbezogen werden, leider war dies nicht möglich.
Zusammengefaßt müssen wir, wenn
auch alle unsere Wünsche durch das Gesetz im Kampfe gegen
den unlauteren Wettbewerb nicht erfüllt erscheinen, feststellen
daß dieses Gesetz eines der besten Gesetze ist, die dieses
Parlament geschaffen hat und wir werden deshalb für das Gesetz
stimmen. (Potlesk.)