Pátek 24. èervna 1927

Eine strittige Frage bildete im Handels- und Gewerbeausschuß die Frage der Steuerhinterziehungen. Ich habe den Referenten bzw. den Regierungsvertreter gefragt, ob es unlauterer Wettbewerb sei, wenn jemand keine Steuer zahle oder sich Steuerhinterziehungen zu Schulden kommen lasse. Ich erhielt darauf in zwei Sitzungen zwei grundverschiedene Antworten. In der ersten Sitzung wurde mir erklärt, daß wegen Steuerhinterziehungen niemand auf unlauteren Wettbewerb geklagt werden kann. Steuerhinterziehungen unterliegen mit Recht der Steuerreform, hiefür sind andere Strafbestimmungen vorgesehen. In der andern Sitzung wurde jedoch das gesagte wiederrufen, auf die Wiederholung meiner Anfrage wurde mir gesagt, daß auch Steuerhinterziehungen als unlauterer Wettbewerb anzusehen sind, denn man könnte durch Nichtzahlung der Steuern Schleuderpreise für Ware ansetzen. Nachdem im § 1 durch die Generalklausel der Begriff des unlauteren Wettbewerbes dem richterlichen Ermessen anheimgestellt ist, weiß man natürlich nicht, wie der Richter selbst darüber entscheidet.

Eine Fußangel für die Angestellten, insbesondere für die Reisenden ist § 12, wornach bestraft wird, wer zwecks Erzielung eines Geschäftes ein Geschenk gibt oder anbietet. Dieser Paragraph hat einen großen Wirbel bei den Angestellten und bei den Reisenden hervorgerufen. Sie erklären, daß es schon ein alter kaufmännischer Brauch sei, wenn auch nicht große, so doch kleine Geschenke der Kundschaft zu geben, um so die Abwicklung des Geschäftes zu erleichtern. Dieser alte Brauch wird nun mehr unter Strafsanktion gestellt, den Angestellten und Reisenden wird ihre geschäftliche Arbeit furchtbar erschwert. Aber nicht nur, wer gibt, unterliegt den strafgesetzlichen Bestimmungen, sondern auch, wer ein Geschenk nimmt. Es kann also vorkommen, daß durch ein kleines harmloses Geschenk, welches der Reisende einem Angestellten eines Geschäftsmannes gibt, beide bestraft werden können. Oft geben die Produzenten an die Geschäftsleute und Kunden Geschenke. Ich sehe z. B., daß eine Firma Kaffeekannen an Kaffeehäuser verschenkt mit dem ausdrücklichen Bemerken, daß sie nur ihren Kaffee kaufen müssen. Wenn in Hinkunft noch solche Kaffeekannen oder andere Geschenke verteilt werden, so ist es unlauterer Wettbewerb, beide Teile, der nehmende wie der gebende werden bestraft.

Bedenken müssen erhoben werden, daß das Gesetz keine eindeutige Bestimmung über den Begriff des Geschäfts- und Erzeugungsgeheimnisses gibt. Das Erzeugungsgeheimnis wird meist durch das Patentschutzgesetz geschützt. Es könnte sich also nur um Erzeugungsmethoden handeln, die noch nicht technisch vo vervollkommt sind, und sich zur Patentierung eignen. Anders ist es mit dem Verrat des Geschäftsgeheimnisses. Es wird sehr schwer feststellbar sein, ob es sich wirklich um ein schutzbedürftiges Geschäftsgeheimnis handelt, es müßte denn sein, daß der Unternehmer selbst etwas als Geschäftsgeheimnis erklärt. Wird es unlauterer Wettbewerb sein, wenn z. B. ein Betriebsrat in einer Versammlung der Vertrauensleute oder Arbeiter nachweisen wird, daß das Unternehmen sehr hohe Gewinne erziele, aber andererseits sehr niedrige Löhne zahle? Wenn der Unternehmer will, so kann er auf Grund dieses Gesetzes mit Rücksicht auf den Motivenbericht, weil es ein Verrat des Geschäftsgeheimnisses ist, den betreffen den - es muß nicht einmal ein Betriebsrat, es kann ein Arbeiter oder Angestellter sein, belangen. Es wird sicher notwendig sein, wenn ich mir auch nicht die Schwierigkeiten verhehle, in das Gesetz eine Definition zu geben, was ein Geschäftsgeheimnis ist. Im Motivenbericht steht nichts darüber.

Der Unternehmer kann gegen Arbeitnehmer eine Unterlassungsklage einreichen, wenn sie ohne sein Wissen im Wettbewerbe auch für andere Konkurrenten erwerbstätig sind. Not- und Kurzarbeit zwingt unsere Arbeiter vielfach zu Nebenverdienst. Doppelbeschäftigung ist also oft wahrnehmbar. Ich weiß, vom gewerkschaftlichen Standpunkt aus, ist eine Doppelbeschäftigung sicherlich nicht gut zu heißen, vielleicht auch nicht zu rechtfertigen, dennoch zwingt die Not die Arbeiter zur Doppelbeschäftigung. Sie kommt meist vor bei Saisonarbeitern, Zimmerleuten, Maurern, die oft neben ihrer Beschäftigung sich oft im gleichen Gewerbe Nebenverdienste verschaffen, oder ich denke an die Heimarbeiter, die als Arbeitnehmer ebenfalls unter die Strafsanktionen dieses Gesetzes fallen. Diese bekommen, wie es im Böhmerwald meist vorkommt, nur ein ganz bestimmtes Quantum Arbeit zugewiesen, - ich verweise insbesondere auf die Handschuharbeiter - jedoch nicht so viel, daß ihnen ein voller Verdienst gewährleistet wird. Sie sind deshalb gezwungen, für einen zweiten Unternehmer die gleiche Arbeit zu leisten, dürfen es aber nach Annahme dieses Gesetzes nicht tun, wenn sie nicht bestraft werden wollen. Insbesondere hart trifft diese Maßnahme die Reisenden, die für eine Firma reisen und einschlägige Artikel einer zweiten Firma mitnehmen. Auch sie werden in Zukunft das nicht dürfen. All das sind Angelparagraphen, die insbesondere diesen Kategorien von Arbeitnehmern nicht nur großen Schaden zufügen können, sondern sie können privat und strafrechtlich verfolgt werden.

Ganz unmoralisch ist der § 38. Ich habe das Gefühl, daß auch die Herren von den Majoritätsparteien sich der Ansicht nicht verschließen können, daß dieser Paragraph unmoralisch ist, denn im Subkomitee konnte man sich über diesen Paragrafen nicht einigen und er blieb offen. § 38 sagt klar und deutlich: "Arbeitnehmern, welche über dienstlichen Auftrag eine strafbare Handlung begehen, sind nicht strafbar, wenn nachgewiesen wird, daß ihnen die Gefahr der Entlassung oder ein wesentlicher materieller Schadengedroht hat". Meine Herren! Wir wissen, daß es in der Praxis ausgeschlossen sein wird, nachzuweisen, daß dem Arbeitnehmer Entlassung oder ein größerer finanzieller Schaden gedroht hat. Der Unternehmer wird das sicher in Abrede stellen.

Noch ein Wort zur Mitverantwortung und Mithaftung von Verbreitern und Herausgebern von Druckschriften und Zeitungen. Wir haben verlangt, daß sowohl zu den Beratungen im Subkomite als auch im Ausschuß Journalisten und Fachleute als Experten eingeladen werden, damit sie zu dieser Frage Stellung nehmen können. Dieser Antrag wurde natürlich ignoriert, Experten wurden nicht einberufen. Wir erklären, daß praktisch natürlich die Mitverantwortlichkeit wohl nie gegeben sein wird oder höchstens nur bei ganz kleinen Blättern. Aber da ist an einen Schadenersatz nicht zu denken, denn bei diesen kleinen Blättern ist nichts zu holen. Nötig erscheint es mir, darauf hinzuweisen, daß entgeltliche Inserate, darüber spricht das Gesetz kein Wort, im redaktionellen Teil als entgeltlich oder als Inserat bezeichnet werden. Beziehungen reicher Firmen zur kapitalistischen Presse ermöglichen es, daß der redaktionelle Raum zu Reklamezwecken mißbraucht werde. Das ist unlauterer Wettbewerb, falls dies nicht als Inserat bezeichnet ist. Zeitungen ohne diese Beziehungen werden geschädigt, die kapitalskräftigen Zeitungen können dann mit ihren Abonnementspreisen heruntergehen und machen die anderen Zeitungen konkurrenzunfähig. Kein einziges Wort, keine Bestimmung findet man in der ganzen Vorlage gegen unlautere Inserate. Wir haben auch diesbezüglich im Ausschuß Stellung genommen und eine Sicherung verlangt. Wie wird es in der Praxis sein? Wird es unlauterer Wettbewerb sein, wenn wir aufzeigen, daß die Regierungspresse die Saazer Wolffpresse, von kapitalskräftigen Leuten und auch von der Regierung finanziert wird und deshalb nach ihrem Kommando schreiben muß? Wir zweifeln durchaus nicht daran, daß das als unlauterer Wettbewerb gewertet werden wird, denn ich wiederhole, daß durch die Gesetzesklausel der Begriff des unlauteren Wettbewerbes dem Ermessen des Richters anheimgestellt ist. Das bedeutet für die Konsumenten und die Arbeitnehmer eine große Gefahr. Denn der Richter, der doch nicht immer Fachmann ist, muß sich die jeweiligen Gutachten einholen, er wird sich meist diese Gutachten bei den Handelskammern einholen. Die. Handelskammern sind aber Interessenten einzelner Gruppen, und es fehlt deshalb das Gegengewicht. Wir haben keine Konsumentenkammern, keine Arbeiterkammern, so daß die Stellungnahme dieser Korporationen von vornherein ausgeschaltet ist und der Richter wird nur einseitig informiert werden.

Ich möchte zum Schlusse noch sagen, daß wir es als selbstverständlich erachten, daß zum Schiedsverfahren die Genossenschafts- und Gewerkschaftsverbände als Interessentenvertreterkorporationen zugelassen werden. Zum Gesetz als solchem, das wir selbstverständlich ablehnen, wäre nur zu sagen, daß es seinen Zweck sicherlich verwirkt, denn das Gesetz soll, so glauben die Gesetzgeber, die Moral der Unternehmer schützen, aber im wahren Sinne des Wortes ist es ein unsoziales Gesetz, das die Arbeiter und die Angestellten aufs schwerste trifft. Aus diesem Grunde erkläre ich im Namen unseres Klubs, daß wir gegen dieses Gesetz stimmen werden. (Potlesk poslancù nìm. soc. demokratické strany dìlnické.)

5. Øeè posl. Tichiho (viz str. 1813 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Mit Recht hat Herr Kollege Dr Samek festgestellt, daß es sehr bedauerlich ist, daß die breite Öffentlichkeit an der Gesetzwerdung eines so großen Werkes, wie es unzweifelhaft das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist, so wenig Interesse zeigt. Wir brauchen uns nur an die Verhandlungen, die seinerzeit bei der Gesetzwerdung im alten Österreich und auch in Deutschland gepflogen wurden, zu erinnern, und wir wissen, daß es damals die gesamte Presse war, die sich mit dieser Frage ernsthaft befaßt hat, auch die ganze Öffentlichkeit, in der fast eine Literatur entstanden ist, um zu dieser Frage Stellung zu nehmen.

Ein ausreichendes Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist eine langjährige Forderung des Handwerks- und des Kaufmannstandes in diesem Staate. Es muß festgestellt werden, daß der èechoslovakische Staat nach dieser Richtung einer der letzten europäischen Staaten ist, der heute an die gesetzliche Regelung des unlauteren Wettbewerbes herangeht, ein Umstand, der wiederholt Schwierigkeiten bei der Anbahnung internationaler Handelsbeziehungen mit sich gebracht hat.

In Deutschland hat man vor 30 Jahren bereits, ein solches Gesetz geschaffen, welches wohl im Jahre 1909 ergänzt wurde, auch im alten Österreich hat man sich wiederholt mit dieser ernsten wirtschaftlichen Frage befaßt und im Jahre 1907 wurde das gleiche Gesetz parlamentarisch behandelt, aber nicht realisiert. Seit der Zeit hat man auch in der Republik Deutsch-Österreich ein gutes Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geschaffen. Daß es eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dringend bedarf, können auch diejenigen nicht leugnen, die nach einem gewissen System und Prinzip alles das zu bekämpfen glauben, was zum Schutze des Gewerbes und Handels auf dem Gebiete der Gesetzgebung geschaffen wird.

Begünstigt insbesondere durch die Verhältnisse während des Krieges und nach dem Kriege, haben sich vielfach Bräuche eingelebt, deren unsolider Charakter von der Geschäftswelt wohl empfunden wird, der auch großen Schaden verursacht, gegen den sich aber auf Grund der bestehenden Gesetzgebung leider nichts machen läßt.

Man kann dagegen nichts einwenden, wenn ein Unternehmer alle Mittel zur Anwendung bringt, die ihm zweckmäßig und wirksam zur Gewinnung einer möglichst großen Kundenzahl erscheinen, wenn auch seine Handlungsweise für den anderen Unternehmer noch so unangenehm ist. Im Kampfe aber der Kräfte, der sich dabei entwickelt, kommt es des öftern zu Übergriffen, durch die der Wettbewerb zu einem unlauteren Wettbewerb wird, der dann schwere Schatten auf jede Erwerbstätigkeit wirft. Durch eine solche Handlungsweise kommen solide Unternehmen, die sich ähnlicher Praktiken nicht bedienen, bedeutend zum Schaden und werden für ihre Solidität materiell geschädigt und um Kunden gebracht, mit denen sie rechneten. Aus diesem Grunde müssen Grenzen im Rahmen eines Gesetzes für den freien Wettbewerb geschaffen werden und wir begrüßen es, daß die jetzige Regierung endlich einmal mit dieser Frage Ernst macht.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb soll nicht nur jede unsolide Geschäftsgebahrung an den Pranger stellen, sondern es soll auch dafür sorgen, daß der Täter bestraft wird und auch Schadenersatz leiste, wenn dem soliden Geschäftsmanne ein solcher zugefügt wurde.

Und wir glauben, wenn in diesem Geist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht nur gehalten, sondern auch ausgelegt werden wird, dann müssen auch die Vertreter der Konsumenten damit einverstanden sein und sie müssen es begrüßen, weil auch Ihnen daran gelegen sein muß, daß sie solid bedient und nicht durch unsolide Praktiken übervorteilt werden.

Wenn ich mich nun mit dem vorliegenden Gesetzenwurfe befasse, so muß festgestellt werden, daß sich das Gesetz im Großen und Ganzen an die Gesetze in Deutsch-Österreich und Deutschland anlehnt, welche als mustergültig gelten müssen und das beste darstellen, was bisher auf dem Gebiete dieser so überaus schwierigen Gesetzesmaterie geleistet wurde. Wir hätten nur gewünscht, daß der Entwurf möglichst alle Bestimmungen der genannten Gesetze unserer Nachbarstaaten beinhalte, es muß aber festgestellt werden, daß dies nicht zum Vorteile des Entwurfes leider unterblieben ist.

Unser Ziel, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, liegt darin, die unsolide Handlungsweise im Geschäftsleben und in der Wirtschaft überhaupt zu bekämpfen, ihr an den Leib zu rücken und den Schutz des soliden Geschäftsmannes zu sichern.

Ein Gesetz, das so tief in unser Wirtschaftsleben eingreift, und dessen Bestimmungen sich an die weitesten und verschiedensten Kreise der Bevölkerung wenden, kann nicht genug übersichtlich sein. Es muß, für jeden Laien ohne Heranziehung rechtskundiger Unterstützung leicht verständlich sein und das beruhigende Bewußtsein geben, sich mit Hilfe dieses Gesetzes rasch und ohne große Kosten gegen verbotswidrige Handlungen eines unlauteren Konkurrenten wehren zu können.

Der erste Entwurf des Handelsministeriums vom Jahre 1922 war auf dem Prinzip der sogenannten ausschließlichen Generalklausel aufgebaut, d. h., er verzichtete auf die Aufzählung einer Anzahl bestimmt umschriebener Tatbestände des unlauteren Wettbewerbes und begnügt sich mit dessen genereller Bekämpfung. Die wirtschaftlichen Körperschaften und auch wir haben damals diesen Entwurf abgelehnt, weil die Generalklausel Unbestimmtes, und Dehnbares in der Judikatur mit sich gebracht hätte. (Pøedsednictví ujal se pøedseda Malypetr.)

Die Regierung hat sich nun in dem vorliegenden Entwurfe für ein gemischtes System entschlossen, sie zählt außer einer allgemein gehaltenen Generalklausel ganz bestimmte typische Fälle des unlauteren Wettbewerbes auf, die sie bekämpfen will.

Das Gesetz bekämpft vor allen die unlautere Reklame, die nach unserer Erfahrung, wenn sie unsolid aufgebaut, schwere Schäden dem soliden Geschäftsmann verursachen kann. Das Gesetz verbietet die unrichtige Bezeichnung des Warenursprunges und bestraft auch denjenigen, der zum Zwecke des Wettbewerbes über die Verhältnisse seines Konkurrenten Angaben macht oder verbreitet, die geeignet sind, das Unternehmen zu schädigen und nennt dies üble Nachrede.

Wer die Marken eines Unternehmens oder dessen äußere Einrichtungen zu Konkurrenzzwecken mißbraucht, ist ebenfalls strafbar. Das Gesetz stellt unter Strafsanktion auch denjenigen, der eine in Diensten einer anderen Unternehmung stehende Person besticht, um daraus wirtschaftliche Vorteile zu ziehen.

Eine für den heutigen wirtschaftlichen Kampf ungemein wichtige Bestimmung ist die Strafbarkeit der Verletzung und Ausnützung von Geschäfts- und Erzeugungsgeheimnissen durch die Angestellten. In diesem Falle ist nicht der derjenige strafbar, der die Angestellten zu diesem Mißbrauch benützt, sondern auch der Angestellte selbst. Es ist weiter ein Angestellter eines Unternehmens, der ausschließlich für dieses Unternehmen aufgenommen ist, aber für ein Konkurrenz unternehmen gleichzeitig arbeitet ebenso strafbar.

Das Gesetz befaßt sich dann weiter mit den Bestimmungen über den Anspruch des Schadenersatzes und über die Gerichtsbarkeit.

Eine wichtige Bestimmung sind die Vorschriften über die Angaben der Anzahl des Masses und des Gewichtes oder des Ursprunges der Waren. Auf diesem Gebiete wurde nicht nur zum Schaden der Konkurrenten, sondern insbesondere zum Schaden der Konsumenten ein arger Mißbrauch betrieben.

Das Gesetz verbietet auch die sogenannten Lawinengeschäfte und erfüllt, wenn auch nicht ganz, die Wünsche der Kaufmannschaft durch Abschaffung und Bestrafung der sogenannten Prämiengeschäfte.

Im Rahmen der gepflogenen Verhandlungen haben wir verschiedene Ergänzungen des Gesetzes durchgesetzt, insbesondere die sehr wichtige Änderung des § 114, Lit.) der Gewerbeordnung. Bisher waren Beschlüsse der Genossenschaften, durch die bestimmte Gewohnheiten, Gebräuche und Neuerungen, welche dem reellen Wettbewerbe unter den Genossenschaftsmitgliedern im Wege standen, rein problematischer Natur, während nach der jetzigen Fassund des Gesetzes unter Änderung des zitierten Paragrafen der Gewerbeordnung solche Beschlüsse, wenn sie durch die pol. Landesverwaltung genehmigt und ordentlich publiziert wurden, als Übertretung nach der Gewerbeordnung bestraft werden können. Wir hätten gewünscht, daß auch die Übertretungen der Gewerbeordnung, die wir unter den Begriff Pfuscherunwesen zusammenfassen und die gewiß ein unlauterer Wettbewerb sind, und als unsolide Geschäftspraktiken bezeichnet werden müssen, in das Gesetz einbezogen werden, leider war dies nicht möglich.

Zusammengefaßt müssen wir, wenn auch alle unsere Wünsche durch das Gesetz im Kampfe gegen den unlauteren Wettbewerb nicht erfüllt erscheinen, feststellen daß dieses Gesetz eines der besten Gesetze ist, die dieses Parlament geschaffen hat und wir werden deshalb für das Gesetz stimmen. (Potlesk.)

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