Pátek 6. kvìtna 1927

Gewiß ist es zu bedauern, daß auch das Einkommen der Familienangehörigen, wie dies bereits früher der Fall war, gemeinsam besteuert wird, aber auch da habe ich die Gewißheit, daß dies nicht allzu oft eintritt, da ja das Einkommen aus Lohnbezügen in das gemeinsame Einkommen nicht eingerechnet wird und in den meisten Fällen ja das Einkommen bei mehreren Familienmitgliedern aus Lohnbezügen besteht. Auch bezüglich der Steuerüberwälzung hatte ich zunächst den Eindruck, daß hier ein bitteres Unrecht geschehen würde. Ich habe mich aber auch jenen Argumenten nicht verschließen können, die dahin gingen, daß der Steuerträger sich dessen bewußt sein muß, was er an Steuer zu zahlen hat, damit bei allen Staatsbürgern, besonders aber bei jenen, die sich bisher um die Gemeinde- und Staatswirtschaft nicht gekümmert haben, das Interesse an einer geordneten Gemeinde- und Staatswirtschaft geweckt wird. Aber auch hier wurde eine Änderung dadurch geschaffen, daß die Abzugsfähigkeit der vom Unternehmer übernommenen Steuer bis zum Jahre 1932 ermöglicht wird. Dadurch hoffen wir eine Übergangsperiode geschaffen zu haben, die auch diese Härte wenigstens vorübergehend beseitigt.

Was nun die allgemeine Erwerbsteuer anlangt, so glaube ich mich wohl am besten auf den Kollegen Herrn Dr Rosche berufen zu können, der erklärte, daß die Abänderungen für die kleineren und mittleren Erwerbstreibenden im Interesse dieser Leute nur zu begrüßen sind. Ich kann feststellen, daß die deutschen Regierungsparteien auch an diesen Änderungen ihren vollen Anteil haben. Selbstverständlich mußte auch hier eine mittlere Linie innerhalb der Koalitionsparteien gefunden werden und, Gott sei Dank, dies ist gelungen. Der Satz der allgemeinen Erwerbsteuer wurde gegenüber der Regierungsvorlage von 3% auf 21/% ermäßigt, und zwar mit der Abweichung, daß von den ersten 30.000 Kronen der Steuergrundlage der Steuersatz auf 1/2% ermäßigt und von den Betrag von 140.000 Kronen übersteigenden Steuergrundlage auf 4%, gegenüber 41/2% der Vorlage, erhöht wird. Handelt es sich um ein Gesellschaftsunternehmen, so erhöht sich der ermäßigte von 30.000 Kronen für jeden vollbeschäftigten Gesellschafter um je weitere 30.000 Kronen, so daß also ein Gesellschaftsunternehmen, sagen wir mit 2 im Betriebe vollbeschäftigten Gesellschaftern, bei einer Steuergrundlage von 100.000 Kronen von den ersten 60.000 Kronen ein halbes Prozent, von den restlichen 40.000 Kronen 21/2% zu zahlen hat.

Hier sind aber noch weitere Ermäßigungen zu verzeichnen. Wenn die Steuergrundlage der Unternehmung 15.000 Kronen nicht übersteigt, beträgt der Steuersatz blos 1/4%, bis 7000 Kronen 1/8% und bei 4000 Kronen ebenfalls 1/8%, das aber vom Staate nicht eingehoben, sondern nur zur Grundlage für die Gemeindeumlagen vorgeschrieben wird. Handelt es sich um einen Betrieb, dessen Erträgnis ohne Mitwirkung von Kapital durch die persönliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen bedingt erscheint, wie bei Notaren, ferner bei Ärzten, Schriftstellern, Künstlern, Handelsagenten etc., so ermäßigt sich die allgemeine Erwerbsteuer um 20% nach § 57 der Vorlage. Besonders bedürftige Steuerträger, die eine Erwerbsunternehmung ohne Hilfsarbeiter oder wegen ihrer minderen Eignung nur mit einem Hilfsarbeiter betreibeben, können bis zu einer Steuergrundlage von 7000 Kronen ganz, oder teilweise von der Steuer befreit werden. Dasselbe gilt von Steuerpflichtigen, die über 65 Jahre alt sind, der Steuer bereits durch 20 Jahre unterworfen waren und deren Steuergrundlage 10.000 Kronen übersteigt. Ich glaube, wir können da der Finanzverwaltung nur dankbar sein, daß sie sowohl bei der Einkommen als auch bei der Erwerbsteuer eine gewisse soziale Linie beibehalten, bezw. angenommen hat. Dasselbe gilt auch von der Grundsteuer, über die Kollege Böllmann in ausführlicher Weise berichtet hat. Wenn es uns nicht gelungen ist, bei der besonderen Erwerbsteuer und bei der Hauszinssteuer eine Ermäßigung der Steuersätze zu erzielen, so aus dem Grund, weil hier das Gesetz in die Finanzen der Selbstverwaltungskörper zu stark hineinspielte, da jedes Prozent bei der besonderen Erwerbsteuer nach den Feststellungen des Herrn Finanzministers einen Entfall von 100 Millionen und jedes Prozent der Hauszinssteuer ebenfalls viele Millionen Entfall für die Selbstverwaltungskörper zur Folge hätten.

Die Rentensteuer fand wohl in einigen Paragraphen bezüglich der Befreiung der Spenden usw. einige Änderungen, blieb aber ansonsten wenigstens in ihren Grundzügen ebenso wie die Tantiemensteuer und die Steuer aus höheren Dienstbezügen unverändert.

Aber auch bezüglich des Strafverfahrens und der allgemeinen Bestimmungen wurden durchgreifende Veränderungen vorgenommen. So wurden die Strafdelikte in drei Teile ziemlich übersichtlich geteilt, und zwar in die wissentliche, absichtliche und grobfahrlässige Steuerhinterziehung. Ich habe den Eindruck, daß der ehrliche Steuerzahler nichts zu fürchten hat und daß wir den, der aus irgendeinem Grunde und insbesondere den, der in raffinierter Weise den Staat betrügt, so daß andere darunter zu leiden haben, nicht zu schützen brauchen. Um dem Steuerträger zu besserem Recht zu verhelfen, wurden einige Bestimmungen wesentlich geändert, so auch an die Spitze des Strafsenates statt des Finanzbeamten der Richter gesetzt. Wir haben den Steuerträgern die Mehrheit in den Kommissionen gesichert, die Haftbarkeit des Ehegatten auf ein erträgliches Maß gebracht, die des Verpächters eingeschränkt, kurzum es wurden eine ganze Menge von Verbesserungen vorgenommen und vielleicht gelingt es, die eine oder die andere noch vorzunehmen, so daß wir im großen und ganzen mit unserer Arbeit und der unserer Mitarbeiter zufrieden sein können.

Ich teile, wie ich bereits erwähnte, die Befürchtungen einiger meiner Kollegen von der Gegenseite durchaus nicht, die dahin gehen, daß alles Gott weiß wie schlecht ausgehen müsse und daß besonders die allgemeinen Bestimmungen und das Strafverfahren das größte Unglück für die Steuerträger bedeuten müßten. Es muß doch nicht alles so kommen, wie die Herren es glauben oder gar wünschen, nur um vielleicht Recht zu behalten. Billigen Sie auch uns den guten Willen und die gute Absicht zu, und glauben Sie uns, das wir alles getan haben, um das Möglichste auch für unsere Wirtschaft herauszuholen. Ein Systemwechsel, der kommen könnte, würde all unseren guten Willen, all den guten neuen Geist, mit dem der Herr Finanzminister seine Beamtenschaft und die ganze Finanzverwaltung durchdringen wollte, über den Haufen werfen. Diesen Systemwechsel zu verhindern oder zumindest recht lange hinauszuschieben, ist in erster Reihe die Aufgabe der deutschen Regierungsparteien. Es ist eine schwere Aufgabe und eine noch schwerere Verantwortung vor unserem Volke, die wir da übernommen haben. Wir haben nun einmal diesen Weg beschritten und werden ihn weitergehen, trotz all der Hindernisse, die sich uns da entgegenstellen.

Daß wir auf dem rechten Wege sind, zeigt uns am besten die letzte Rede des Kollegen Dr.Rosche, deren konstruktiver Inhalt ein schönes Stück aktivistischer Arbeit darstellt und, wie die "Prager Presse" feststellte, das beste Zeugnis gibt für die Werbekraft des deutschen Aktivismus.

Wir werden deshalb für die in Verhandlung stehenden Vorlagen stimmen. (Potlesk.)

8. Øeè posl. dr Roscheho (viz str. 1266 tìsnopisecké zprávy):

Meine sehr verehrten Damen und Herrn! Ich bin das letztemal in der Besprechung meiner drei Ihnen vorgelegten Tabellen lediglich zur Erläuterung der ersten Tabelle über die Budgets gekommen und muß heute daran schreiten, ihnen den Zweck meiner zweiten und dritten Tabelle zu erklären. Ich halte diese Zusammenstellung für besonders wichtig aus dem einfachen Grund, weil die Tabellen in erster Linie uns ein Bild über die Erträgnisse als solche und zweitens ein annäherndes Bild auch über die Kräfteverhältnisse der sozialen und wirtschaftlichen Komponenten geben. Das ist von ungeheuer großer Bedeutung, weil nämlich sowohl die Steuerpflichtigen selbst, als auch die Finanzverwaltung bei Nichtkennen der Situation leicht zu Überals auch Unterschätzungen kommen kann. Diese Zahlen sind auch deshalb von großer Bedeutung, weil gerade sie die Finanzverwaltung werden einmal zu der Erkenntnis zwingen müssen, daß sie darüber vollständig orientiert sein muß, was die einzelnen Stände, Berufs- und Wirtschaftsgruppen an Steuern leisten. Aus dieser Leistung ist dann ihre Rolle im Wirtschaftsmechanismus zu beurteilen. Das betrifft natürlich sowohl die Einkommensteuer als auch die anderen Steuergattungen. Die letzte große Reform erfolgte im Jahre 1896 im alten Österreich durch die Einführung des Personalsteuergesetzes. Ich habe mir das Vergnügen gemacht, die Steuern von 30 Jahren zusammenzuzählen und sie in ein Verhältnis zu bringen. Ich gebe ohne weiters zu, daß der Ertrag der Steuer seit Geltung des Gesetzes ab 1. Jänner 1898 mit den heutigen Jahreserträgnissen schwer vergleichbar ist, weil einerseits damals die Reform neu eingeführt wurde und andererseits die heutigen Erträgnisse etwas außerordentlicher Natur sind. Trotzdem ist es sehr interessant, wenn wir die Grundsteuer z. B. im Jahre 1898 zu dem Erträgnisse des Jahres 1925 in dem Verhältnisse 1:2.14 bestehen sehen, die Gebäudesteuer 1:3.10, die allgemeine Erwerbsteuer 1:15.4, die besondere Erwerbsteuer 1:20.27, die Rentensteuer 1: 38.77 und die Einkommensteuer 1:120.6. Wenn ich diese Relation umrechne auf den Währungsgang, Inflation und Deflation, so kommt beispielsweise bei der Einkommensteuer der horrende Verhältnisbetrag von 1:364.9 heraus. Wenn ich aber jetzt diesen ersten Betrag valorisiere, also auf den Friedenswert umsetze, so ergibt sich folgendes Bild: Wir haben bei der Grundsteuer das Verhältnis 1:0.4, bei der Gebäudesteuer 1:0.51, bei der Erwerbsteuer 1:2.58, bei der besonderen Erwerbsteuer 1:3.45 und bei der Rentensteuer 1:6.45 und bei der Einkommensteuer 1:20.3. Das gibt Ihnen eigentlich das richtige Bild im Verhältnis zum Frieden, das heißt also, daß die Einkommensteuer im Erträgnis ungefähr 1:20.3 steht. Ich werde Ihnen dann den Beweis bringen, daß ich nicht vielleicht absichtlich hier eine Fälschung in dem Sinne vornehmen möchte, daß ich gerade das Jahr 1898 wähle und das Jahr 1925, bis zu welchem die Ausweise reichen. Deshalb habe ich dann die Zeit, vom Jahre 1898 angefangen, in Siebenjahrgruppen eingeteilt und daraus das Verhältnis berechnet, weil mir die Finanzverwaltung vorwirft, meine Rechnung sei nicht richtig, weil sich ab 1919 in den Steuererträgnissen nicht der reine Jahresertrag des betreffenden Steuerjahres zeigt, sondern durch Einhebung von Steuerrückständen und Vorschreibungen bis zum Jahre 1914 zurück sich eine Mischung der Erträgnisse der einzelnen Jahre ergibt. Es ist auch ein Fehler der Finanzverwaltung gewesen, daß sie nicht schon von vornherein die Erträgnisse nach Jahren evident gebucht und sie auch nicht nach den leistenden Berufsgruppen aufgezeichnet hat. Da hätte sie für die Steuerreform eine Kalkulationsgrundlage geliefert. Und diesem Mangel ist es zuzuschreiben, daß die Finanzverwaltung heute bezüglich des Ergebnisses der neuen Reform vollständig im Finstern herumtappt und infolgedessen auch allen Erwägungen bezüglich der Steuersätze mit einer kolossalen Angst vor allfälligem Minderertrag begegnet, eben weil ihr die Kalkulationsgrundlage fehlt.

Ich habe zu Tabelle II, wenn Sie die vor sich liegen haben, die Erträgnisse vom Jahre 1914 angefangen eingetragen. Sie haben vom Jahre 1914 bis zum Jahre 1918 die Kriegsperiode und vom Jahre 1919 bis zum Jahre 1925 die Nachkriegszeit. Wenn wir jetzt diese Tabelle mit einander kurz durchgehen, so finden wir Folgendes: Wir sehen, das Anwachsen der Grundsteuer vom Jahre 1914 von 23.8 Millionen - ich nenne immer nur die runde Ziffern - bis auf 161 Millionen im Jahre 1921; wir sehen dann die allmähliche Abnahme des Ertrages auf 107 Millionen, 105 Millionen, bis auf die 76 Millionen des Jahres 1925. Daraus können Sie folgende Schlüsse ziehen. Die Grundsteuer ist durch die Einführung der Zuschläge im Erträgnis größer geworden; dann kam die Bodenreform und von da an sehen Sie einen Abgang an Grundsteuer von 249 Millionen, also rund einer Viertel Milliarde, in der Zeit vom 1921 bis 1925. Dieser Betrag kann sich vielleicht um etwas ändern, weil der Großgrundbesitz infolge der Enteignung seine rückständige Steuer nicht zahlt und die Administrative in der Erfassung des Kleinbesitzes, der aus dem Großgrundbesitz entstanden ist, ihre Aufgaben noch nicht erfüllen konnte. Das kann aber am angegebenen Resultat nur weniges ändern. Wenn wir die Gebäudesteuer betrachten, so sehen wir eine Steigerung von 32 Millionen im Jahre 1914 auf 60 Millionen im Jahre 1925.

Interessant zu beobachten ist für uns das Ergebnis der Gebäudesteuer von den Jahren 1919 bis 1925. Die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse haben die natürliche Folge gehabt, daß man aus sozialen Gründen durch Mieterschutzverordnungen und -Gesetze das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter regeln mußte. Andererseits hat man sich bestrebt, die Bauförderung ins Leben zu rufen und zu forcieren. Sie sehen in den Erträgnissen der Jahre 1919 bis 1925 eine gewisse Stabilität. Sie sehen, wie sich die Erträgnisse im Jahre 1922, 1923 durch die Verschärfung der Mieterschutzgesetzgebung verringern und wie das Nachlassen des Mieterschutzgesetzes den Ertrag schon in dem Jahre 1924 auf 51 und im Jahre 1925 auf 60 Millionen hinaufbringt. Sie sehen aber auch aus dieser Stabilität der Erträge die geringe Bautätigkeit, weil niemand Lust hatte, unter dem Mieterschutzgesetz zu bauen. Dadurch fehlte natürlich auch jede Bewegung am Wohnungsmarkt. Man erklärt mir, die neuen Gebäude seien ja doch von der Hauszinssteuer befreit, die Steuergesetzgebung sei also nicht schuld am Stocken der Bautätigkeit. Das ist aber nicht richtig. Wenn auch die neuen Gebäude von der Hauszinssteuer befreit sind, herrscht doch keine Bewegung am Wohnungsmarkt freiwerdender alter Wohnungen, denn für solche würde natürlich ein viel höherer Preis erzielt werden als aus dem Vertragsverhältnis des geschützten Mieters, mit dem Vermieter. Und diese Bewegung fehlt uns.

Wenn ich nun zur allgemeinen und besonderen Erwerbssteuer übergehe, so sehen wir da kolossale Differenzen. Wir sehen dies bei der allgemeinen Erwerbsteuer, den Anstieg vom Jahre 1914 von etwa 12 Millionen auf 197 Millionen im Jahre 1925. Bei der besonderen Erwerbsteuer steigt der Betrag von 31.4 Millionen im Jahre 1914 auf 280.5 Millionen im Jahre 1925. Hier sehen Sie eigentlich das Bild der wirtschaftlichen Entwicklung, und man kann daraus folgendes entnehmen: Man erhält oft ein falsches Bild über das Kräfteverhältnis der Repräsentanten der allgemeinen und der besonderen Erwerbsteuer. Man überschätzt Großindustrie und Banken und man unterschätzt Gewerbe, Handel, mittlere und kleine Industrie. Und das mit Unrecht, weil das wirtschafliche Kräfteverhältnis, wie die Steuererträgnisse zeigen, ungefähr gleichbleibend ist. Daraus müssen wir natürlich den Schluß ziehen, daß man nicht einseitig Großindustrie und Großbanken unterstützen und einseitig Gewerbe, Handel, mittlere und kleine Industrie unterdrücken darf, weil sie, wirtschaftlich ausgedrückt, für die Finanzverwaltung dieselbe Komponente darstellen, wie die Repräsentanten der besonderen Erwerbssteuer. Es sind das ungemein interessante Ziffern, an denen man sonst achtlos vorübergeht, aus denen aber der Wirtschaftler ebenso wie die Finanzverwaltung Schlüsse für die Behandlung dieser beiden Gruppen ziehen muß.

Wir gehen aber weiter: Wir sehen bei der allgemeinen und besonderen Erwerbssteuer das Verhältnis im Anfang erst umgekehrt, und daß im Jahre 1925 die allgemeine Erwerbssteuer mit 197 Millionen, der besonderen Erwerbssteuer mit 280 Millionen gegenübersteht. Das zeigt, daß sich die Krise zum großen Teil besonders im Handel, Gewerbe, der mittleren und kleinen Industrie ausgewirkt hat, während durch die Kapitalskraft der sozietären Gesellschaften (Aktiengesellschaften usw.) die Krise sich an diesen nicht in solchen Maße ausgewirkt hat. Man entgegnet mir: "Du vergißt die Fusionen!" Der Einwand ist richtig, stimmt aber insofern nicht, als gerade jene Unternehmungen, die fusioniert worden sind, eben infolge ihrer Schwäche diesen Prozeß vollzogen haben, weshalb deren Steuerertrag hier nicht in Betracht kommt.

Die Rentensteuer weist eine kleine Zunahme auf.

Und nun zur Einkommensteuer. Diese Steuer hat im Jahre 1914 33 Millionen ergeben und ist im Jahre 1925 bereits auf 1247 Millionen Kè angewachsen. Dabei ist nicht zu vergessen, daß darin noch nicht die aus der Regelung der Einkommensteuerpflicht bzw. den Vorschreibungen der Angestellten und Arbeitnehmer stammenden Beträge enthalten sind, weil diese erst im Jahre 1926 ausgewiesen sein werden. Sie sehen, daß gerade diese Gruppe eine ganz außerordentliche Erhöhung erfahren hat. Ich mache übrigens darauf aufmerksam, daß diese meine Tabelle II sich lediglich auf Böhmen, Mähren und Schlesien bezieht und lediglich die Erträgnisse ohne Umlagen berechnet. Rechnen Sie jetzt einmal zur Grundsteuer, Gebäudesteuer und Erwerbsteuer das hohe Umlagensystem nach den Verhältnissen der einzelnen Orte hinzu und Sie werden annähernd einen Begriff davon bekommen, was diese Erträgnisse für die allgemeine Wirtschaft und für die Sozialpolitik bedeuten, welchen Druck, welche Belastung sie darstellen. Man wendet mir, wie schon gesagt von Seiten der Finanzverwaltung ein, meine Rechnung sei nicht richtig, weil sie nach den einzelnen Jahren rechne. Darauf hin habe ich mir die Tabelle III angelegt, die sich wieder bloß auf Böhmen, Mähren und Schlesien, u. zw. ohne Umlagen bezieht.

Damit wir über die Verhältnisse bezüglich der Slovakei im reinen sind, schicke ich voraus, daß das Verhältnis zwischen dem Steuerertrag der historischen Länder einerseits und Slovakei und Karpathorußland andererseits für 1924 nicht, wie im Motivenbericht an geführt, 1:10 ist. Die Erträgnisse vom Jahre 1919 bis 1925 betragen bei den historischen Ländern 8576 Millionen, in der Slovakei und Karpathorußland 939 Millionen und es ist das Verhältnis auch in dieser Periode 1: 9. Wir haben ja gestern vom Koll. Nitsch sehr interessante Ausführungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Slovakei und Karpathorußlands gehört, der ausgeführt hat, wie sich das wirtschaftliche Elend auch im Steuererträgnis auswirken muß. Dazu kommt dort das Fehlen der Organisation der Steueradministration, so daß erst einmal in dieser Hinsicht Wandel geschaffen werden muß, wenn es nicht dazu schon zu spät ist, wenn bis dahin nicht schon der größte Teil des Wirtschaftslebens dieser Gebiete vielleicht schon vernichtet ist.

Wenn wir uns nun die Steuerjahre von 1898 bis 1925 in Perioden von je 7 Jahren einteilen, so finden wir, daß die Grundsteuer der Periode vom Jahre 1898 bis 1904 zur Periode von 1919 bis 1925 im Verhältnis steht wie 1:4.05. Die Gebäudesteuer steht im Verhältnis wie 1:2.30, die allgemeine Erwerbsteuer 1:12.78, die besondere Erwerbsteuer 1:9.48. Die Einkommensteuer 1: 48.67. Wenn mir jemand einwendet, daß das die erste Periode des Personaleinkommensteuergesetzes vom Jahre 1896 ist, die für normale Verhältnisse nicht maßgebend sei, so sage ich ihn: Ich habe hier die zweite Periode von 1905 bis 1911 ausgerechnet und da steht die Einkommensteuer zur Einkommensteuer der letzten Periode wie 1: 32.77. Das sind die Erträge aber, das ist noch lange nicht die Summe der Vorschreibungen. Diese Umstände müssen Sie auch beachten. Wenn ich nun den Werdegang der Inflation und Deflation zum Ausdrucke bringe, indem ich von 1923 bis 1925 den dreifachen Wert der Krone annehme, so kommt ein ganz anderes Verhältnis heraus, indem dann die Periode 1919 bis 1925 A im Ertrage von 8732 Millionen auf 18.587 Millionen steigt. Das ist eigentlich das richtige Verhältnis und Sie sehen, daß nicht nur der Steuerertrag ohne Rücksicht auf den Währungsgang größer geworden ist, sondern daß wir diese Ziffern mit Rücksicht darauf auf das Dreifache erhöhen müssen. Da ergibt sich, wenn wir 1905 bis 1911 und 1919 bis 1925 nehmen, ein Verhältnis bei der Einkommensteuer von 1:72.7. Ich will gerecht sein und jetzt den reinen Friedenswert annehmen, indem ich rund durch 6 dividiere und da kommt heraus in der Periode 1905 bis 1911 und 1919 bis 1925: Bei der Grundsteuer 1:0.70, bei der Gebäudesteuer 1:0.29, allgemeine Erwerbsteuer 1:93, besondere Erwerbsteuer 1:28, Rentensteuer 1:2.13 und bei der Einkommensteuer 1:5.46. Hier bin ich an dem Punkt, wo niemand daran rütteln kann, das ist der Betrag ohne Rücksicht auf die Valutaänderungen, das ist der Betrag auf den Friedenswert umgerechnet, in Friedenskronen, und da sehen Sie, das Verhältnis, in dem die Einkommensteuer gestiegen ist: 1:5.46. Und der Schluß, der sich daraus ergibt? Ich habe in meiner letzten Rede darauf verwiesen, daß die politische Struktur des Parlamentes der wirtschaftlichen Struktur nicht entspricht. Sie sehen: die Grundsteuer, die bei den Agrariern die Rolle der Erwerbsteuer spielt, steht in keinem Verhältnis zu der besonderen und zur allgemeinen Erwerbsteuer, wir finden da ein ungeheueres Mißverhältnis. Da sage ich: Wenn diese Konstruktion der Wirklichkeit nicht entspricht, dann wird es Sache der reinen Vernunft und des Verstandes sein müssen, daß diese politische Übermacht auch Rücksicht nimmt auf die andere Wirtschaftskomponente mit ihren daran beteiligten Arbeitnehmern und Angestellten, weil sie sonst diese Gruppe dem wirtschaftlichen Elend preisgeben und durch den Ruin der Wirtschaft die Verwaltung vor sozialpolitische Probleme gestellt wird, deren Lösung nie mehr gefunden werden kann. Wenn Sie diesen Umstand nicht berücksichtigen, dann werden Sie unter allen Umständen auf den Standpunkt des geschlossenen Handelsstaates kommen müssen, und dann ist die wirtschaftliche Rolle der Èechoslovakei, was das Weltwirtschaftliche anlangt, erledigt, abgesehen von der politischen Nullität in diesem Fall. Es sind reine Vernunftsgründe und Verstandesgründe, die zu diesen Schlüssen führen müssen und denen eigentlich ein objektiv denkender Mensch, mag er welcher Nationalität immer sein, niemals ausweichen kann. Wenn er guten Willens und fähig ist, dann muß er in seinen Folgerungen zu diesen meinen Schlüssen kommen, dann wird es sich gerade die herrschende Macht wohl überlegen müssen, ob nicht ein anderes System, ein System der Vernunft und des Verstandes wird eintreten müssen. Ich möchte Sie mit diesem Ziffernmaterial nicht länger plagen und gehe in meinen Erörterungen weiter.

Ich habe kurz einen Rückblick bezüglich der einzelnen Steuergattungen zu machen, und da schicke ich voraus, daß es selbstverständlich ist, daß das Fehlen einer Kalkulationsbasis zwischen Finanzverwaltung und den verhandelnden Regierungsparteien - von der Opposition gar nicht zu sprechen - die größten Kämpfe auslösen mußte. Wenn wir die Einkommensteuer ansehen, so ist neben den fiskalischen Interessen, neben den wirtschaftlichen Rücksichten in erster Linie, was die große Zahl der Arbeitnehmer und Angestellten anlangt, das soziale Moment maßgebend. Da habe ich es nie verstanden, daß die Finanzverwaltung eine so scharfe Trennung zwischen steuerfreiem Minimum und steuerfreiem Existenzminimum macht. Da braucht man auch kein Kronjurist zu sein, um sofort feststellen zu müssen, daß der Begriff des Existenzminimums unter allen Umständen der weitere Begriff ist, weil er besagt: Existenzminimum ist die Summe, die der Mensch unbedingt zum Leben haben muß. Ich habe die Finanzverwaltung gefragt: Welche Summe ist es, die Deiner Ansicht nach der Mensch unbedingt zum Leben haben muß? Ich habe keine Antwort darauf bekommen und finde es natürlich vollständig ungerechtfertigt, wenn man vom steuerfreien Minimum im Gegensatz zum Existenzminimum spricht und damit dokumentiert, daß das steuerfreie Minimum selbstredend unter dem Existenzminimum liegen muß. Darin liegt in diesem Falle die ungerechte Beurteilung, besonders unter den gegebenen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen, weil man sich entschließen müßte, da liberaler zu sein. Jedenfalls überschätzt man ganz bestimmt das Erträgnis aus dieser Einkommensquelle. Es ist deshalb für alle maßgebend gewesen, den Wunsch zum Ausdruck zu bringen, das steuerfrei Minimum auf das Existenzminimum zu erhöhen. Durch diese Erhöhung regeln sich von selbst die einzelnen Beträge unter Beachtung der verschiedenen Verhältnisse, z. B. Anzahl der Familienmitglieder und andere berücksichtigungswerte Umstände. Wir haben keine Valorisierung, keine Umwertung, wenn Sie bedenken, daß wir früher ein Existenzminimum von 1200, 1600, 4800 und 6000 gehabt haben. Rechnen Sie das auf den Friedenswert um, und Sie werden auf den Begriff des notwendigen steuerfreien Minimums von selbst kommen, das eben das Existenzminimum sein muß.

Man hat die Lohnsteuer in der Form des Abzuges eingeführt. Ich kann ganz ehrlich sagen: Im Prinzip liegt darin eigentlich eine Beeinflussung der Sphäre des einzelnen Steuerpflichtigen. Wenn wir ehrlich sind, liegt darin auch eine Benachteiligung, insoferne als der steuerpflichtige Arbeitnehmer und Angestellte eigentlich über den Rahmen der Pflicht hinaus seine Steuer in voraus bezahlen muß. Das ist eigentlich eine Bevorschussung, die sonst den normalen Fristen im Gesetz nicht entspricht. Aber da ruht ein gewisser Bequemlichkeitsstandpunkt der Finanzverwaltung. Ich habe mir bereits bei der Behandlung im Budgetausschuß den Witz erlaubt, daß es doch bei der Summe der vielen administrativen Arbeiten das Allereinfachste wäre, in jeden Betrieb einem Beamten die Staatsbeamtenmütze aufzusetzen und ihn zu honorieren. Denn vergessen Sie nicht, daß gerade unter den gegebenen Verhältnissen die Summe der unproduktiven Arbeiten, die durch die verschiedenen Verwaltungsmaßnahmen und Verordnungen, wie immer sie heißen mögen, entstehen, unendlich groß geworden ist, und rechnen Sie auch mit der Lage jener, die sich keinen Buchhalter oder eine Hilfskraft halten können, rechnen Sie mit den kleinen Betrieben. Ihr Inhaber ist zum Erzeugen, zum wirtschaftlichen Arbeiten hier und Sie überlasten ihn kolossal mit diesen unproduktiven Arbeiten. Hier wird einmal Wandel geschaffen werden müssen. Hart ist natürlich der ganze komplizierte Apparat des Abzuges, der durch die Neuregelung des Gesetzes noch weiter kompliziert worden ist. Dazu setzen Sie dann, logischer Weise wiederum, weil es bequem ist, die solidarische Haftung und die Ordnungsstrafe bis zu einem Betrag von der Kleinigkeit von 30.000 Kronen.

Nicht verstanden habe ich den Standpunkt der Finanzverwaltung hinsichtlich des Überwälzungsverbotes. Den eindringlichen Mahnungen der Opposition hat man soweit nachgegeben, daß man das Überwälzungsverbot im Sinne des § 141 bis zum Jahre 1932 hinausgeschoben hat. Aber man wird vielleicht auch in der Zwischenzeit darüber nachdenken müssen, daß man einverständliche Verhältnisse unbedingt nicht trüben und so einen Keil zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber treiben darf. Es ist Sache der Administrative, daß sie in das Stadium des vollständigen Funktionierens kommt, und damit lösen sich die Unbequemlichkeiten von selbst, die nur die Wirtschaft behindern.


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