Wenn der Motivenbericht des Gesetzes, das jetzt
zur Debatte steht, behauptet, daß die neuen Steuern nach
dem Regierungsantrag bis zu einem Einkommen von 29.000 Kronen
niedriger seien als jene vor dem Kriege, so stimmt das zwar rein
zahlenmäßig, ist aber trotzdem falsch, wenn wir eben
ein kleines bißchen die realen Dinge vergleichen. Der Bericht
stellt nämlich die Steuersätze aus der Vorkriegszeit
den Sätzen des. Entwurfes gegenüber, wie sie ziffernmäßig
gleichen Einkommen entsprechen. - Nun bedarf es doch aber keines
Beweises, daß ein Mensch mit 10.000 K Jahreseinkommen vor
dem Kriege sicherlich gut leben und spielend die für dieses
Einkommen zu zahlenden 234 Kronen an Einkommensteuer entrichten
konnte, während heute ein Einkommen von 10.000 Kronen nur
ein sehr dürftiges Dasein ermöglicht. Für diesen
Menschen der Gegenwart, der dieses Einkommen von 10.000 K hat,
wird die skalenmäßige Steuer von 160 K eine schwerdrückende
Last sein. Dem derzeitigen Einkommen von 10.000 K entspricht ein
solches in der Friedenszeit von etwa 1430 Goldkronen, wenn man
die Entwertung der Papierkrone zur Goldkrone mit etwa dem 7fachen
annimmt. Auch haben sich die Gehälter nur um etwa dieses
Mehrfache erhöht, während die Preise für die Lebensmittel
und sonstigen Artikel, die im Leben notwendig gebraucht werden,
nach einwandfreien statistischen Schätzungen um das elffache
in die Höhe getrieben worden sind. Für 1430 K war nun
im Frieden eine Steuer überhaupt nicht zu zahlen, während
der Entwurf dieses Einkommen in Papierkronen mit 160 Kè
versteuern will. So sieht die Ermäßigung in Wirklichkeit
aus. Noch deutlicher wird das Bild, wenn wir folgende Zahlen zum
Vergleich heranziehen: Nach der Skala im § 18 des Regierungsentwurfes
entfällt auf ein Einkommen von 20.000
Kronen eine Steuer von 600 K. Einem reinen Einkommen von 20.000
Kronen entspricht ein Einkommen in Gold von 2860 Kronen, wofür
36.70 Goldkronen an Steuern gezahlt werden mußten. Nach
dem Regierungsentwurf sind aber für das gleiche Einkommen
in Papierkronen 600, in Goldkronen etwa 86, also 100% mehr zu
zahlen, als für das entsprechende Einkommen in Friedenskronen
in der Friedenszeit im alten Österreich gezahlt werden mußte.
Dabei ist noch nicht berücksichtigt, daß für dieses
Einkommen, dem der Entwertungsschlüssel zugrunde liegt, der
Unterhalt bestritten wird, der nicht sieben, sondern nach den
schon eingangs erwähnten Zahlen, zehnmal so teuer geworden
ist. Danach ist klar ersichtlich, daß auch die ermäßigte
Steuer noch viel zu hoch ist und daß wir eine weitere Herabsetzung
nicht nur fordern und verlangen, sondern begründet fordern
und verlangen könnten. Es könnte eingewendet werden
gegenüber meinen Darlegungen, daß diese Berechnungen
nicht für Diensteinkommen zutreffen, weil für solche
Diensteinkommen ein anderer etwas ausnahmsmäßiger Weg
gefunden wurde, nämlich ein solcher, daß vom Einkommen
aus Dienstbezügen von 10.044 bis 22.088 Kè durch regelmäßige
bei der Auszahlung vorzunehmende Abzüge von 2% weniger 15,
bzw. 180 Kè jährlich die
Steuer entrichtet wird. Das ist das System des imperatorischen
generellen 2%igen Lohnabzuges, das ich ja vorhin geschildert habe.
Nach dieser Zahlungsweise entfällt auf das Bruttoeinkommen
von 10.044 Kè eine Steuer von 200.88 Kè. Bisher
entfiel auf ein Bruttoeinkommen von
10.044 Kè nach einem angenommenen Abzuge von 20% ein Steuerbetrag
von 162,50 Kè. Die Ermäßigung ist also größer
als bei der Steuerberechnung für allgemeine Einkommen. Diese
Steuer würde bei diesem Bruttoeinkommen nach Vornahme der
zulässigen Abzüge von 20%
101 Kè betragen. Das diesem Betrage entsprechende Einkommen
der Vorkriegszeit von 1440 K war damals aber überhaupt steuerfrei.
Und es ist das ein weiterer Beweis dafür, daß die Behauptung
von einer besonderen Berücksichtigung der Arbeitseinkommen
durch den neuen Steuerentwurf keine Begründung hat. Eine
weitere Benachteiligung, die zum Teil aber gutgemacht worden ist,
ist im Gesetze bezüglich der Regelung der Abzüge für
Versicherungen gelegen und zwar verschiedener Art. Der erste Antrag
des Finanzministeriums sah lediglich für Versicherungen
als Abzugsposten 1000 bzw. bei Familienversicherungen 2000 Kè
vor. Bisher waren für diesen Zweck 1200 bzw. 2400 Kè
vorgesehen. In der Vorkriegszeit waren 300 bzw. 600 K abzugsfähig.
Wir müssen auch hier verlangen,
daß die nunmehr im Regierungsantrage allgemein zulässigen
2000 Kè als Abzüge für Versicherungen auf 2100
bzw. 4200 Kè bei Familien erhöht werden. Mit dieser
Frage hängt die Beurteilung des Abzugspauschales zusammen.
Bei Diensteinkommen wird bis zu 20.000
Kè ein Abzug von 20%, von den weiteren 30.000 Kè
10% und bei den restlichen 50.000 Kè von 5% vorgesehen.
Hat also ein Arbeitnehmer nach § 36 21.000 Kè Jahreseinkommen,
zieht er von diesem Einkommen als Pauschale für Versicherungen
usw. 4100 Kè ab und versteuert den restlichen Betrag nach
der Skala im § 18. Dieser Arbeitnehmer aber hat allein an
Kranken- und Pensionsversicherungen etwa 1000 Kè zu zahlen.
Besitzt er eine Lebensversicherung auf 20.000 Kè, dann
kostet diese jährlich 1000 Kè. Allein
diese Posten erreichen schon die Hälfte des zugestandenen
Pauschales. Wir wünschen auch in dieser Beziehung eine Korrektur
der Stellungnahme des Finanzministeriums. Wir fordern, daß
auch weiterhin alle jene Beträge, ob es nun Steuern oder
Versicherungsbeiträge sind, die der Unternehmer für
seine Arbeitnehmer trägt, für die Einkommen- und Erwerbsteuern
abzugsfähig bleiben, weil sonst eine Schädigung der
Arbeitnehmer zu befürchten ist. Wir protestieren auch gegen
die Bestimmungen des § 19, nach welchem für sogenannte
minderbelastete Haushalte Zuschläge eingeführt werden.
Die wirtschaftlichen Zustände sind nicht geeignet, eine Familie,
welche z. B. nur ein Kind hat, als minderbelastet zu bezeichnen.
Die im § 20 vorgesehenen Abzüge für kinderreiche
Familien sollen bereits bei dem ersten Kinde bzw. dem ersten Familienangehörigen
außer dem Ehegatten beginnen. (So ist es!) Schließlich
fordern wir eine Abänderung des § 33, der bestimmt,
daß dann, wenn die regelmäßigen Abzüge nicht
oder nicht ordentlich vorgenommen wurden, die Steuerbehörde
die Bezahlung dem Arbeitnehmer nachträglich direkt vorschreiben
kann. Wenn der Arbeitgeber die Pflicht hat, die Steuerabzüge
regelmäßig vorzunehmen, so hat er auch dieser Pflicht
nachzukommen. Hat er das nicht getan, so ist dafür nicht
der Arbeitnehmer verantwortlich und darf auch nicht dadurch gestraft
werden, daß ihm die Steuer nachträglich auf einmal
zur Bezahlung vorgeschrieben wird. Wir fordern, daß hier
die gleiche Bestimmung eingeführt wird, wie im § 36
des Pensionsversicherungsgesetzes, mit der Abweichung, daß
höchstens eine Monatsrate abgezogen werden kann, während
die übrigen der Unternehmer zu tragen hat. Auch bei dieser
Gelegenheit fordern wir neuerdings, daß die Doppelbesteuerung
der Angestellten, die jetzt in der Form der Dienstvertragsgebühr
besteht, endgültig beseitigt wird. (Posl. Patzel: Ja,
das ist ein altes, ungeheures Unrecht, diese Zusatzbesteuerung
muß aufhören!) Vielleicht darf ich hier darauf
hinweisen, daß wir uns diesbezüglich bemüht haben
und daß gerade Kollege Patzel einen auf die Korrektur
des heutigen Zustandes der Dienstvertragsgebühren zielenden
Antrag eingebracht hat. Es wäre schon notwendig, und vielleicht
läge es auch im Ansehen der heutigen Regierungsmehrheit,
zumindest eines gewissen Teiles derselben, wenn man diesem von
uns eingebrachten Antrage etwas näher träte. Die Angestellten
müssen jeden Heller ihres Einkommens versteuern und man kann
wirklich nicht einsehen, weshalb sie außerdem noch eine
besondere Dienstvertragsgebühr bezahlen sollen.
So sind wir im Augenblicke, da wir die vorliegende
Steuergesetzgebung ablehnen, sie kritisieren, dennoch verpflichtet,
im Interesse der uns anvertrauten Interessen der Wirtschaftsführung,
doch nach einer Steuerreform zu rufen, einer solchen, die natürlich
denn doch etwas anderen Grundsätzen huldigt, als etwa die,
die da vorliegt. Die Grundlage einer künftigen, in unserem
Sinne akzeptablen Steuerreform kann einzig und allein dadurch
geschaffen werden, daß der Staat bei seiner finanziellen
Führung in sich geht, daß er in Bezug auf die staatsfinanzielle
Führung große Änderungen in Hinkunft vornimmt.
Denn nur dann, wenn der Staat seine Ausgaben und wer wollte behaupten,
daß das nicht möglich wäre - in Zukunft ermäßigt,
daß dann diese Ermäßigung auch fühlbar werden
kann, nur dadurch ist die Grundlage für eine Steuerreform
gegeben, die in der Tat vielleicht dann von den Steuerträgern
als eine Erleichterung gegenüber dem heutigen Zustand verspürt
wird. Deshalb, wenn wir am Ende unserer Kritik gegenüber
den Finanzgesetzen stehen, ist unsere Kardinalforderung für
die Zukunft als der Zeit der Schaffung besserer Verhältnisse
die Forderung nach Sparsamkeit bei der Staatsführung. Dann
kann sich auf dieser zunächst zu schaffenden Voraussetzung
das aufbauen, was wirklich tausende und abertausende Wirtschaftsmenschen
erwarten. Dann wird auch aus der Wirtschaft selbst, die unter
solchen Verhältnissen gesund wird, das an Einnahmen für
den Staat hervorgehen, was er zu seiner Führung braucht.
Bei all dem darf dem wirtschaftlichen Moment nicht geringere Aufmerksamkeit
geschenkt werden. Gerade in der Hebung der Wirtschaft und in jedem
Versuche hiezu ist die Voraussetzung der Schaffung erträglicher
Zustände in der Zukunft. In diesem Sinne haben wir es für
notwendig erachtet, zur gegenwärtigen Steuervorlage Stellung
zu nehmen, insbesondere zum speziellen Teil, der die Einkommensteuer
für die kleinen und kleinsten Einkommensträger regelt,
wir haben unsere Wünsche vorgebracht und machen die Zustimmung
zu einem solchen Gesetz einzig und allein von der Erfüllung
dieser Wünsche abhängig. Der Umstand, daß diese
Wünsche in der Vorlage keine Befriedigung gefunden haben,
macht es uns unmöglich, dem Gesetz unsere Zustimmung zu geben.
(Potlesk nìm. nár. socialistických
poslancù.)
Verehrte Anwesende! Jedem von uns sind aus eigener bitterer Erfahrung
jene chaotischen Zustände bekannt, die in der Èechoslovakischen
Republik unter anderem auch auf dem Gebiete des Steuerwesens seit
langer Zeit herrschen.
Eine Reformierung dieser Zustände ist
bereits zur zwingenden Notwendigkeit geworden, sonst würde
die Wirtschaft sowohl des Einzelnen, wie diejenige des Staates
ganz verdorren.
Wie soll eine moderne Steuerreform beschaffen
sein?
Der Standpunkt der christlichsozialen Landespartei
in der Slovakei, in deren Namen ich zu der Steuerreform spreche,
befindet sich im Einklange mit den wissenschaftlichen Erfordernissen,
wenn ich behaupte, daß ein Steuersystem nur dann als gut
bezeichnet werden kann, wenn dasselbe sich unerhalb vernünftiger
Grenzen bewegt, also weitgehende Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit
der Bevölkerung nimmt, die Kapitalsbildung nicht hemmt, andererseits
in der Einhebung und in der Exekutive einfach, durchsichtlich,
jedem Steuerträger leicht verständlich ist. (Souhlas.)
Hiezu gehört auch eine Beamtenorganisation,
welche aus gut geschulten, verständigen, vom Chauvinismus
freien, gerecht denkenden Beamten besteht, die es begreifen müssen,
daß sie nicht nur für den Staat, sondern auch für
die Bevölkerung da sind und die beiderseitigen Interessen
auszugleichen haben.
Die vorliegende Steuerreform zeigt, von diesen
Gesichtspunkten aus betrachtet, nur darin einen Fortschritt, daß
sie geeignet erscheint, eine gewisse formale Ordnung im Steuerwesen
herbeizuführen.
Die Reform schafft die Verschiedentlichkeit
der Steuergesetze, wie sie auf den einzelnen Rechtsgebieten, aus
welchen sich die Republik zusammensetzte, geherrscht haben, ab.
Es ist entschieden ein Vorzug, im ganzen Lande
einheitliche Vorschriften zu haben, insbesondere erscheint diese
Einheitlichkeit im Interesse der Bevölkerung der Slovakei,
denn diese wird geeignet sein, auf die Abwanderung der dortigen
Industrien auf angenehmere Steuergebiete, so, wie dies bisher
der Fall war, retardierend zu wirken. Hinsichtlich aller übrigen
Erfordernisse einer modernen Steuerreform weist die Gesetzvorlage
keine eigentliche Entwicklung auf und was besonders betont werden
muß, keine nennenswerte Erleichterung in der Gesamthöhe
der Steuern, somit erfüllt dieselbe nicht die Aufgabe, der
Förderung des wirtschaftlichen Fortkommens der Bevölkerung
zu dienen und in Bezug auf die Methoden in der Steuervorschreibung,
in der Exekutive und in der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Steuerübertritte
sieht dieselbe Einrichtungen vor, die nicht nur vom Standpunkte
des so gerne zitierten demokratischen Geistes Bedenken erregen,
sondern eine polizeiliche Allmacht der staatlichen Organe gesteigert
mit einem organisierten Spitzel- und Vexationssystem begründen,
die gegenüber der heutigen Lage eine Verschlechterung, einen
Rückschritt bedeutet.
Zu einem modernen Steuersystem gehört
es vor allem, daß die Besteuerung unter ausgiebiger Mitwirkung
der Steuerträger selbst erfolge, also quasi autonomistisch
wirke.
Die Bevölkerung hauptsächlich in
den Städten ist intelligent und diszipliniert, gesetzesachtend,
hat in der Vergangenheit in den Steuerkommissionen dem Staate
uneigennützig aus dem einfachen Grundsatze der Pflichterfüllung
gute Dienste geleistet, (Souhlas.) die Forderung daher,
daß das Laienelement bei der Steuerauswerfung eine führende
Rolle erhalte, ist vollauf gerechtfertigt.
Dies wäre auch das wahre Interesse des
Staates, denn nur die Verhältnisse durch ihr Wirken im wirtschaftlichen
Leben kennende, intakte, unabhängige Personen können
jenen Anforderungen entsprechen, die an die Gerechtigkeit in der
Steuervorschreibung geknüpft sind.
Die bezüglichen Bestimmungen der Gesetzvorlage,
wonach das Präsidium in den Steuerkommissionen einem Staatsbeamten
anvertraut ist, ist vom Standpunkte der Unparteilichkeit entschieden
zurückzuweisen. Der Beamte ist nie unabhängig, wenn
seine Unabhängigkeit nicht besondere Gesetze schützen
und dies ist in concreto nicht der Fall. Der einzige Hinweis auf
die Möglichkeit einer Versetzung auf einen Strafposten, sobald
das Wirken eines Beamten den jeweiligen Machthabern nicht passen
sollte, sollte genügen, diese Bestimmung fallen zu lassen.
Insbesondere müssen wir Minderheiten uns
gegen das Übergewicht des staatlichen Beamtentums aussprechen,
denn die Mentalität eines großen Teiles der fiskalischen
Beamten ist gegen die Minderheiten gerichtet, die außerdem
auch die Verhältnisse nicht kennen und demzufolge aus diesen
zweifachen Gründen gerne den Zuflüsterungen von Spitzeln
ihr Ohr öffnen und unkontrollierbar und ohne Verantwortung
zur Quelle ungerechtfertigter Belastungen werden, welche nur schwer
und unter großen Opfern zu reparieren sein werden, wenn
überhaupt eine Korrektur noch möglich sein wird. (Souhlas.)
Die Gesetzvorlage krankt daran, daß sie
zu umfangreich ist und infolge ihrer komplizierten Struktur für
die Intelligenz der meisten Steuerträger eine fast unüberbrückbare
Belastung darstellt.
Die Reform mit ihren 404 Paragraphen, von welchen
viele ziemlich umfangreich sind, wird für den größten
Teil der Steuerträger ein Buch mit sieben Siegeln bleiben.
Die meisten werden das Gesetz auch beim besten Willen nicht erlernen
können.
Das Gesetz wird Gegenstand speziellen Studiums
bleiben müssen, es werden Steuerspezialisten entstehen. Dieser
Umstand wird es den Steuerträgern zum kategorischen Imperativ
machen, sich in Steuerfragen an diese Spezialisten zu wenden,
was zur Folge haben wird, daß hiefür hohe Kosten erwachsen
werden und zwar periodisch, alljährlich und so wird eine
eventuelle Ersparnis am Steuerschlüssel durch die Kosten
der Abwehr verloren gehen.
Die christlichsoziale Landespartei erachtet
es als ihre Pflicht, auf die aus diesem Umstande sich gerade für
die kleinen Existenzen ergebende große Gefahr aufmerksam
zu machen.
Nachdem sich die kleinen Existenzen in dem
für sie undurchdringlichen Labyrinthe der Paragraphen der
Steuerreform nicht auskennen werden, anderseits aber sich die
Hilfe von Spezialisten in Folge der damit verbundenen hohen Kosten
versagen werden müssen, werden gerade diese kleinen Existenzen
der vollen Willkür der staatlichen Finanzorgane ausgesetzt
werden.
Daraus ergibt sich die logische Folgerung,
daß wenn nicht spätestens noch in der Durchführungsverordnung
zur Wahrung der Interessen der kleinen Existenzen Vorsorge geschieht,
die vorliegende Gesetznovelle sich in der Praxis als eine der
undemokratischesten und antisozialisten entpuppen wird.
Eine grelle nur den einseitigen fiskalischen
Gesichtspunkten entstammende Bestimmung der Vorlage ist es, daß
die gegen die Vorschreibung der Steuer eingebrachte Berufung keine
aufschiebende Kraft hat. Wenn es sich um eine Vorschreibung, welche
auch die II. Instanz bestätigt hat, handelt, würde kein
vernünftiger Mensch dagegen etwas vorzubringen haben, daß
einer weiteren Berufung keine aufschiebende Kraft innewohnen soll.
Mit Rücksicht darauf, daß, wie vieljährige
Erfahrung lehrt, wenn Berufungen keine aufschiebende Kraft haben,
den staatlichen Organen an der Erledigung der Berufungen nichts
dranliegt, werden die, wenn auch begründeten Berufungen auch
in der Zukunft saumselig und bestimmt so spät erledigt, daß
die durch ungerechte erstinstanzliche Vorschreibungen betroffenen
Existenzen zu Grunde gehen werden. Diese Bestimmung ist eine der
rücksichtslosesten. Eine Korrektur könnte leicht gefunden
werden, wenn die betreffende Bestimmung dahin abgeändert
werden würde, daß Berufungen nur dann keine aufschiebende
Kraft haben, wenn sich eine Vorschreibung im Rahmen einer schon
rechts kräftig gewordenen früheren Vorschreibung hält.
Das wäre demokratisch.
Das Existenzminimum halten wir für viel zu niedrig. Der Züricher
Kurs der Èechokrone ist kein realer Ausdruck für die
Kaufkraft derselben. Während der Valutenwert zum schweizer
Goldfranken beiläufig im Verhältnisse
15.36 steht, das heißt beiläufig etwas mehr
als den 1/6-ten Teil des schweizer Goldfranken
repräsentiert, ist tatsächlich die Kaufkraft nur 1/10-tel
der alten Goldkrone, somit 1/11-tel des
schweizer Goldfranken.
Wenn wir nun im Durchschnitte 300 Arbeitstage
im Jahre annehmen, so sind es etwa 22 Kronen im täglichen
Erwerb, welche in das Existenzminimum fallen, das heißt
es wird kaum ein Erwerbender im Lande die Begünstigung des
Existenzminimums genießen können.
Im Interesse der kleinsten Existenzen würde
das so sehr gepriesene soziale Gefühl der Machthaber gebieten,
das Existenzminimum mit 12.000 Kronen zu bestimmen. Ansonst entsteht
der Verdacht, daß der Finanzminister den Ausfall, welcher
durch die bescheidene Ermäßigung des Steuerschlüssels
in der Staatskassa entsteht, durch Überwälzung auf die
kleinsten Existenzen auf dem Umwege der Niedrighaltung des Existenz
minimums einbringen will.
Aber der schärfsten Kritik müssen
die Strafbestimmungen der Vorlage unterzogen werden und hievon
insbesondere jene Bestimmungen, laut welchen in der Gerichtsbarkeit
über die finanziellen Vergehen das Übergewicht die staatlichen
Finanzbeamten haben sollen. Es ist eine vielhundertjährige
Erfahrung, daß hohe Strafen allein nie im Stande waren,
Verbrechen oder Vergehen zu verhindern.
Vor dem Weltkriege war die Kriminalität
auf allen Gebieten viel kleiner als jetzt. Nach dem Kriege sind
die Strafausmaße nicht geringer geworden, vielmehr, wie
z. B. durch das Gesetz zum Schutze der Republik augenfällig
illustriert werden kann, sind nicht nur neue Handlungen strafwürdig
erklärt worden, sondern es wurden unerhörte Strafen
statuiert und trotzdem wuchs die Kriminalität.
Es ist also ein falscher Standpunkt die Leute
durch hohe Strafen vor Steuerdelikten abhalten zu wollen, richtig
wäre, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu bessern,
damit die Leute auf den bürgerlichen Nutzen de facto rechnen
könnten und hiebei das Steuerniveau derart zu halten, damit
dem Steuerzahler noch so viel bleibe, um Sparmöglichkeit
nebst einem angemessenen Lebensstandard zu haben.
Das wäre die richtige Erziehung zur Steuermoral,
nicht aber unmäßige Strafen. Wenn einer zur inneren
Überzeugung kommt, daß es sich nicht lohnt, Steuerhinterziehungen
zu machen, weil er auch auf anständige Weise verdienen kann
und der Staat von ihm eine in vernünftigen Grenzen gehaltene
Abgabe fordert, stellt sich die Steuermoral von selbst ein und
der Staat braucht nur sehr schwach diese Moral zu kontrollieren.
Was wird aber nach dem Gesetzwerden der Vorlage
geschehen?
Die kleinen Steuerhinterzieher werden hängen
bleiben, die großen werden sich durch geschickte, einflußreiche
Spezialisten aus der Schlinge der harten Strafen herauswinden
können, insbesondere wenn sie zu den staatserhaltenden Elementen
und nicht zu den Minderheiten gehören werden.
Anderseits muß die Steuermoral eine bilaterale
sein. Vom Steuerträger Moral zu verlangen und den Finanzbeamten
zu erlauben auf Grund von Angaben von Spitzeln gegen ihn zu arbeiten,
ist ein falscher Grundsatz. Und wie kann es mit der Steuermoral
der Finanzbehörde in Übereinstimmung gebracht werden,
wenn der Regierung das Recht zustehen soll, die Verzugszinsen
bis zu 10% zu erhöhen?
Die Finanzbehörde sollte Stabilität,
Normalität anstreben und nicht an der jeweiligen Zinskonjunktur
zu Lasten der Steuerträger teilnehmen und dadurch mit schlechtem
Beispiel vorangehen. Wir wissen aus der Vergangenheit, daß
die Erhöhung des Zinsfußes seitens der Finanzbehörde
leicht erfolgt und daß der hohe Zinsfuß noch lange
bleibt, wenn die Verhältnisse des Geldmarktes sich schon
längst geändert haben.
Hinsichtlich der Gerichtsbarkeit in Steuersachen
können wir uns mit den Bestimmungen der Vorlage nicht befreunden.
Allein beruhigend wäre nur, wenn die Gerichtsbarkeit in Steuersachen
selbständigen Steuergerichten I. und II. Instanz übertragen
werden würde, als III. Instanz könnte das Verwaltungsgericht
als ausreichend betrachtet werden.
Nur die richterliche Unabhängigkeit kann
dann insbesondere den zu den nationalen Minderheiten gehörigen
Steuerzahlern die objektive Anwendung der wahrhaft hochnotpeinlichen
Strafbestimmungen garantieren, wobei auch vom theoretischen Standpunkte
nichts dagegen eingewendet werden könnte, daß diese
Gerichte als Mischgerichte mit Laienelementen gemischt fungieren
sollen, dem Vertreter der Finanzbehörde sollen die Rechte
eines Staatsanwaltes in Strafsachen zukommen.
Selbstredend kann das Verfahren vor diesen
Gerichten nicht anders als contradiktorisch gedacht werden. Daß
aber dem in dem laut der Vorlage beabsichtigten Strafsenate sitzenden.
Finanzbeamten gegen das Urteil dieses Senates ein Berufungsrecht
zusteht, entkleidet diese Bestimmung jeden Ernstes und macht sie
zu einer juridischen Farce. So etwas wäre möglich gewesen
im Metternichschen Polizeistaate, in einer demokratischen Republik
bei den beabsichtigten Strafausmaßen ist eine solche Bestimmung
Ausdruck einer zu beklagenden Rechtsirrung. Im Berufungssenat
ist dann die volle finanzielle Polizeiallmacht verkörpert,
denn sowohl der Präses, wie auch zwei weitere Mitglieder
sollen Finanzbeamte sein, denen gegenüber nur ein Laienrichter
als weiteres Mitglied dasteht. Dieser Laienrichter ist, der wahre
pictus masculus, zur Ohnmacht verurteilt. Es widerspricht den
Regeln einer richterlichen Einrichtung und eines modernen Gerichtsverfahrens,
daß die Berufungsinstanz zu Ungunsten des Berufers entscheiden
kann, auch in dem Falle, wenn er nur allein berufen hat, wie es
der § 337 statuiert.
Eine gewaltige Hintertür sichert sich
der Finanzminister im § 209, worin ihm das Recht zustehen
soll, ein Strafverfahren einzustellen, oder Freiheitstrafe in
Geldstrafe umzuwandeln. Diese Bestimmung soll auch zum Kapitel
der "Steuermoral" gehören?
Wir sind gegen diejenigen Bestimmungen der
Steuervorlage, die ich als solche angeführt habe, daß
sie einer objektiven Kritik nicht Stand halten.
Wir sind dagegen, daß der Arm des Staates,
welcher durch die Abstempelung des Geldes, die Vermögensabgabe,
die Bodenreform und durch die bisherige Handhabung der Steuern
ohnehin schon unglaubliche Aderlässe an uns vorgenommen hat,
noch verlängert werde.
Und wenn die Steuerreform von den Steuerträgern
schon so große Opfer fordert, dann müssen wir namens
der nationalen Minderheiten fordern, daß die Bestimmungen
des Sprachengesetzes, die sich ohnehin im engsten Horizonte bewegen,
auf dem Gebiete der Besteuerung aufgehoben werden und bestimmt
werde, daß die Steuern jedem Steuerzahler gegenüber
in der Sprache verhandelt werden, in welcher derselbe sie verhandelt
wissen will. Wenn den Minderheiten große Beträge aus
den Taschen heraus gekitzelt werden, sollen dieselben wenigstens
die Genugtuung haben, daß dies im Wege einer sprachlichen
"treuga dei" geschieht. Die Republik wird darüber
bestimmt nicht fallen. Diese Forderung erscheint abgesehen von
allen andern auch durch praktische Erwägungen begründet.
Viele Steuerzahler und besonders die kleinen
Existenzen werden mangels Reserven für Spezialverteidiger
in Steuersachen, ihre Steuer selbst vertreten müssen. Es
leben hier viele Millionen Steuerzahler, die der Staatssprache
nicht, oder nicht in dem Maße mächtig sind, um sich
gegen die voraussichtlichen Übertretungen in Steuersachen
in der Staatssprache wehren zu können. In vielen Fällen
wird es um Existenzen gehen, es wäre somit recht und billig,
das Sprachengesetz zu suspendieren.
Wenn ich von weiteren Bemängelungen der
Steuervorlage absehe, bedeutet das nicht, daß solche nicht
bestehen: unsere Kritik muß sich auf die schreiendsten Mängel
und Ungerechtigkeiten beschränken, denn die Steuerreform
liegt auch im Interesse der Minderheiten und wenn sie ohne die
Mängel, die ich angeführt hatte, durchgeführt werden
würde, könnte sie zum Wohle der ganzen Bevölkerung
beitragen.
In Namen der christlichsozialen Landespartei
in der Slovakei stelle ich nachstehende Abänderungsanträge:
Abs. 1 des § 3 soll lauten:
"Von der Einkommensteuer sind ferner befreit Personen, deren
ganzes in der Steuerperiode erreichtes Einkommen 12.000 Kè
nicht übersteigt."
Abs. 2 des § 271 soll lauten:
"Verzugszinsen nach Steuerschulden können
8% nicht übersteigen."
Abs. 6 des § 330 soll lauten:
"Die Berufung hat auf die Eintreibung
der Steuer aufschiebende Wirkung."
Abs. 1 des § 235 soll lauten:
"Der Vorsitzende der Steuerkommission
ist durch die zuständige Handelskammer aus den im Steuerbezirke
ansässigen Steuerzahler zu wählen."
Abs. 3 des § 248 soll lauten:
"Vorsitzender und Mitglieder der Berufungskommission
sind diejenigen, die die hiezu aufgeforderten wirtschaftlichen
Interessenvertretungen gewählt haben."
In der Hauptabteilung VIII, anstatt der §§
185 bis 230, soll bestimmt werden:
"Die Gerichtsbarkeit in Steuerstrafsachen
wird einem Steuergerichte I-ter und II-ter Instanz mit Laienelementen
in den Gerichtssenaten übertragen. Vor diesen Steuergerichten
ist das Strafverfahren ein contradiktorisches und hat die Finanzbehörde
die Rechte eines öffentlichen Anklägers.
Der Finanzminister hat die diesbezügliche
Gesetzesvorlage innerhalb 15 Tagen der parlamentarischen Erledigung
zuzuführen und hat das diesbezügliche Gesetz gleichzeitig
mit dem Steuerreformgesetzjunktim in Leben zu treten."
Als neuer § 405 wird aufzunehmen beantragt:
"In Steuersachen wird das Sprachengesetz
suspendiert." (Potlesk.)