Pátek 6. kvìtna 1927

Wenn der Motivenbericht des Gesetzes, das jetzt zur Debatte steht, behauptet, daß die neuen Steuern nach dem Regierungsantrag bis zu einem Einkommen von 29.000 Kronen niedriger seien als jene vor dem Kriege, so stimmt das zwar rein zahlenmäßig, ist aber trotzdem falsch, wenn wir eben ein kleines bißchen die realen Dinge vergleichen. Der Bericht stellt nämlich die Steuersätze aus der Vorkriegszeit den Sätzen des. Entwurfes gegenüber, wie sie ziffernmäßig gleichen Einkommen entsprechen. - Nun bedarf es doch aber keines Beweises, daß ein Mensch mit 10.000 K Jahreseinkommen vor dem Kriege sicherlich gut leben und spielend die für dieses Einkommen zu zahlenden 234 Kronen an Einkommensteuer entrichten konnte, während heute ein Einkommen von 10.000 Kronen nur ein sehr dürftiges Dasein ermöglicht. Für diesen Menschen der Gegenwart, der dieses Einkommen von 10.000 K hat, wird die skalenmäßige Steuer von 160 K eine schwerdrückende Last sein. Dem derzeitigen Einkommen von 10.000 K entspricht ein solches in der Friedenszeit von etwa 1430 Goldkronen, wenn man die Entwertung der Papierkrone zur Goldkrone mit etwa dem 7fachen annimmt. Auch haben sich die Gehälter nur um etwa dieses Mehrfache erhöht, während die Preise für die Lebensmittel und sonstigen Artikel, die im Leben notwendig gebraucht werden, nach einwandfreien statistischen Schätzungen um das elffache in die Höhe getrieben worden sind. Für 1430 K war nun im Frieden eine Steuer überhaupt nicht zu zahlen, während der Entwurf dieses Einkommen in Papierkronen mit 160 Kè versteuern will. So sieht die Ermäßigung in Wirklichkeit aus. Noch deutlicher wird das Bild, wenn wir folgende Zahlen zum Vergleich heranziehen: Nach der Skala im § 18 des Regierungsentwurfes entfällt auf ein Einkommen von 20.000 Kronen eine Steuer von 600 K. Einem reinen Einkommen von 20.000 Kronen entspricht ein Einkommen in Gold von 2860 Kronen, wofür 36.70 Goldkronen an Steuern gezahlt werden mußten. Nach dem Regierungsentwurf sind aber für das gleiche Einkommen in Papierkronen 600, in Goldkronen etwa 86, also 100% mehr zu zahlen, als für das entsprechende Einkommen in Friedenskronen in der Friedenszeit im alten Österreich gezahlt werden mußte. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, daß für dieses Einkommen, dem der Entwertungsschlüssel zugrunde liegt, der Unterhalt bestritten wird, der nicht sieben, sondern nach den schon eingangs erwähnten Zahlen, zehnmal so teuer geworden ist. Danach ist klar ersichtlich, daß auch die ermäßigte Steuer noch viel zu hoch ist und daß wir eine weitere Herabsetzung nicht nur fordern und verlangen, sondern begründet fordern und verlangen könnten. Es könnte eingewendet werden gegenüber meinen Darlegungen, daß diese Berechnungen nicht für Diensteinkommen zutreffen, weil für solche Diensteinkommen ein anderer etwas ausnahmsmäßiger Weg gefunden wurde, nämlich ein solcher, daß vom Einkommen aus Dienstbezügen von 10.044 bis 22.088 Kè durch regelmäßige bei der Auszahlung vorzunehmende Abzüge von 2% weniger 15, bzw. 180 Kè jährlich die Steuer entrichtet wird. Das ist das System des imperatorischen generellen 2%igen Lohnabzuges, das ich ja vorhin geschildert habe. Nach dieser Zahlungsweise entfällt auf das Bruttoeinkommen von 10.044 Kè eine Steuer von 200.88 Kè. Bisher entfiel auf ein Bruttoeinkommen von 10.044 Kè nach einem angenommenen Abzuge von 20% ein Steuerbetrag von 162,50 Kè. Die Ermäßigung ist also größer als bei der Steuerberechnung für allgemeine Einkommen. Diese Steuer würde bei diesem Bruttoeinkommen nach Vornahme der zulässigen Abzüge von 20% 101 Kè betragen. Das diesem Betrage entsprechende Einkommen der Vorkriegszeit von 1440 K war damals aber überhaupt steuerfrei. Und es ist das ein weiterer Beweis dafür, daß die Behauptung von einer besonderen Berücksichtigung der Arbeitseinkommen durch den neuen Steuerentwurf keine Begründung hat. Eine weitere Benachteiligung, die zum Teil aber gutgemacht worden ist, ist im Gesetze bezüglich der Regelung der Abzüge für Versicherungen gelegen und zwar verschiedener Art. Der erste Antrag des Finanzministeriums sah lediglich für Versicherungen als Abzugsposten 1000 bzw. bei Familienversicherungen 2000 Kè vor. Bisher waren für diesen Zweck 1200 bzw. 2400 Kè vorgesehen. In der Vorkriegszeit waren 300 bzw. 600 K abzugsfähig. Wir müssen auch hier verlangen, daß die nunmehr im Regierungsantrage allgemein zulässigen 2000 Kè als Abzüge für Versicherungen auf 2100 bzw. 4200 Kè bei Familien erhöht werden. Mit dieser Frage hängt die Beurteilung des Abzugspauschales zusammen. Bei Diensteinkommen wird bis zu 20.000 Kè ein Abzug von 20%, von den weiteren 30.000 Kè 10% und bei den restlichen 50.000 Kè von 5% vorgesehen. Hat also ein Arbeitnehmer nach § 36 21.000 Kè Jahreseinkommen, zieht er von diesem Einkommen als Pauschale für Versicherungen usw. 4100 Kè ab und versteuert den restlichen Betrag nach der Skala im § 18. Dieser Arbeitnehmer aber hat allein an Kranken- und Pensionsversicherungen etwa 1000 Kè zu zahlen. Besitzt er eine Lebensversicherung auf 20.000 Kè, dann kostet diese jährlich 1000 Kè. Allein diese Posten erreichen schon die Hälfte des zugestandenen Pauschales. Wir wünschen auch in dieser Beziehung eine Korrektur der Stellungnahme des Finanzministeriums. Wir fordern, daß auch weiterhin alle jene Beträge, ob es nun Steuern oder Versicherungsbeiträge sind, die der Unternehmer für seine Arbeitnehmer trägt, für die Einkommen- und Erwerbsteuern abzugsfähig bleiben, weil sonst eine Schädigung der Arbeitnehmer zu befürchten ist. Wir protestieren auch gegen die Bestimmungen des § 19, nach welchem für sogenannte minderbelastete Haushalte Zuschläge eingeführt werden. Die wirtschaftlichen Zustände sind nicht geeignet, eine Familie, welche z. B. nur ein Kind hat, als minderbelastet zu bezeichnen. Die im § 20 vorgesehenen Abzüge für kinderreiche Familien sollen bereits bei dem ersten Kinde bzw. dem ersten Familienangehörigen außer dem Ehegatten beginnen. (So ist es!) Schließlich fordern wir eine Abänderung des § 33, der bestimmt, daß dann, wenn die regelmäßigen Abzüge nicht oder nicht ordentlich vorgenommen wurden, die Steuerbehörde die Bezahlung dem Arbeitnehmer nachträglich direkt vorschreiben kann. Wenn der Arbeitgeber die Pflicht hat, die Steuerabzüge regelmäßig vorzunehmen, so hat er auch dieser Pflicht nachzukommen. Hat er das nicht getan, so ist dafür nicht der Arbeitnehmer verantwortlich und darf auch nicht dadurch gestraft werden, daß ihm die Steuer nachträglich auf einmal zur Bezahlung vorgeschrieben wird. Wir fordern, daß hier die gleiche Bestimmung eingeführt wird, wie im § 36 des Pensionsversicherungsgesetzes, mit der Abweichung, daß höchstens eine Monatsrate abgezogen werden kann, während die übrigen der Unternehmer zu tragen hat. Auch bei dieser Gelegenheit fordern wir neuerdings, daß die Doppelbesteuerung der Angestellten, die jetzt in der Form der Dienstvertragsgebühr besteht, endgültig beseitigt wird. (Posl. Patzel: Ja, das ist ein altes, ungeheures Unrecht, diese Zusatzbesteuerung muß aufhören!) Vielleicht darf ich hier darauf hinweisen, daß wir uns diesbezüglich bemüht haben und daß gerade Kollege Patzel einen auf die Korrektur des heutigen Zustandes der Dienstvertragsgebühren zielenden Antrag eingebracht hat. Es wäre schon notwendig, und vielleicht läge es auch im Ansehen der heutigen Regierungsmehrheit, zumindest eines gewissen Teiles derselben, wenn man diesem von uns eingebrachten Antrage etwas näher träte. Die Angestellten müssen jeden Heller ihres Einkommens versteuern und man kann wirklich nicht einsehen, weshalb sie außerdem noch eine besondere Dienstvertragsgebühr bezahlen sollen.

So sind wir im Augenblicke, da wir die vorliegende Steuergesetzgebung ablehnen, sie kritisieren, dennoch verpflichtet, im Interesse der uns anvertrauten Interessen der Wirtschaftsführung, doch nach einer Steuerreform zu rufen, einer solchen, die natürlich denn doch etwas anderen Grundsätzen huldigt, als etwa die, die da vorliegt. Die Grundlage einer künftigen, in unserem Sinne akzeptablen Steuerreform kann einzig und allein dadurch geschaffen werden, daß der Staat bei seiner finanziellen Führung in sich geht, daß er in Bezug auf die staatsfinanzielle Führung große Änderungen in Hinkunft vornimmt. Denn nur dann, wenn der Staat seine Ausgaben und wer wollte behaupten, daß das nicht möglich wäre - in Zukunft ermäßigt, daß dann diese Ermäßigung auch fühlbar werden kann, nur dadurch ist die Grundlage für eine Steuerreform gegeben, die in der Tat vielleicht dann von den Steuerträgern als eine Erleichterung gegenüber dem heutigen Zustand verspürt wird. Deshalb, wenn wir am Ende unserer Kritik gegenüber den Finanzgesetzen stehen, ist unsere Kardinalforderung für die Zukunft als der Zeit der Schaffung besserer Verhältnisse die Forderung nach Sparsamkeit bei der Staatsführung. Dann kann sich auf dieser zunächst zu schaffenden Voraussetzung das aufbauen, was wirklich tausende und abertausende Wirtschaftsmenschen erwarten. Dann wird auch aus der Wirtschaft selbst, die unter solchen Verhältnissen gesund wird, das an Einnahmen für den Staat hervorgehen, was er zu seiner Führung braucht. Bei all dem darf dem wirtschaftlichen Moment nicht geringere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Gerade in der Hebung der Wirtschaft und in jedem Versuche hiezu ist die Voraussetzung der Schaffung erträglicher Zustände in der Zukunft. In diesem Sinne haben wir es für notwendig erachtet, zur gegenwärtigen Steuervorlage Stellung zu nehmen, insbesondere zum speziellen Teil, der die Einkommensteuer für die kleinen und kleinsten Einkommensträger regelt, wir haben unsere Wünsche vorgebracht und machen die Zustimmung zu einem solchen Gesetz einzig und allein von der Erfüllung dieser Wünsche abhängig. Der Umstand, daß diese Wünsche in der Vorlage keine Befriedigung gefunden haben, macht es uns unmöglich, dem Gesetz unsere Zustimmung zu geben. (Potlesk nìm. nár. socialistických poslancù.)

3. Øeè posl. dr Jabloniczkého (viz str. 1195 tìsnopisecké zprávy):

Verehrte Anwesende! Jedem von uns sind aus eigener bitterer Erfahrung jene chaotischen Zustände bekannt, die in der Èechoslovakischen Republik unter anderem auch auf dem Gebiete des Steuerwesens seit langer Zeit herrschen.

Eine Reformierung dieser Zustände ist bereits zur zwingenden Notwendigkeit geworden, sonst würde die Wirtschaft sowohl des Einzelnen, wie diejenige des Staates ganz verdorren.

Wie soll eine moderne Steuerreform beschaffen sein?

Der Standpunkt der christlichsozialen Landespartei in der Slovakei, in deren Namen ich zu der Steuerreform spreche, befindet sich im Einklange mit den wissenschaftlichen Erfordernissen, wenn ich behaupte, daß ein Steuersystem nur dann als gut bezeichnet werden kann, wenn dasselbe sich unerhalb vernünftiger Grenzen bewegt, also weitgehende Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung nimmt, die Kapitalsbildung nicht hemmt, andererseits in der Einhebung und in der Exekutive einfach, durchsichtlich, jedem Steuerträger leicht verständlich ist. (Souhlas.)

Hiezu gehört auch eine Beamtenorganisation, welche aus gut geschulten, verständigen, vom Chauvinismus freien, gerecht denkenden Beamten besteht, die es begreifen müssen, daß sie nicht nur für den Staat, sondern auch für die Bevölkerung da sind und die beiderseitigen Interessen auszugleichen haben.

Die vorliegende Steuerreform zeigt, von diesen Gesichtspunkten aus betrachtet, nur darin einen Fortschritt, daß sie geeignet erscheint, eine gewisse formale Ordnung im Steuerwesen herbeizuführen.

Die Reform schafft die Verschiedentlichkeit der Steuergesetze, wie sie auf den einzelnen Rechtsgebieten, aus welchen sich die Republik zusammensetzte, geherrscht haben, ab.

Es ist entschieden ein Vorzug, im ganzen Lande einheitliche Vorschriften zu haben, insbesondere erscheint diese Einheitlichkeit im Interesse der Bevölkerung der Slovakei, denn diese wird geeignet sein, auf die Abwanderung der dortigen Industrien auf angenehmere Steuergebiete, so, wie dies bisher der Fall war, retardierend zu wirken. Hinsichtlich aller übrigen Erfordernisse einer modernen Steuerreform weist die Gesetzvorlage keine eigentliche Entwicklung auf und was besonders betont werden muß, keine nennenswerte Erleichterung in der Gesamthöhe der Steuern, somit erfüllt dieselbe nicht die Aufgabe, der Förderung des wirtschaftlichen Fortkommens der Bevölkerung zu dienen und in Bezug auf die Methoden in der Steuervorschreibung, in der Exekutive und in der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Steuerübertritte sieht dieselbe Einrichtungen vor, die nicht nur vom Standpunkte des so gerne zitierten demokratischen Geistes Bedenken erregen, sondern eine polizeiliche Allmacht der staatlichen Organe gesteigert mit einem organisierten Spitzel- und Vexationssystem begründen, die gegenüber der heutigen Lage eine Verschlechterung, einen Rückschritt bedeutet.

Zu einem modernen Steuersystem gehört es vor allem, daß die Besteuerung unter ausgiebiger Mitwirkung der Steuerträger selbst erfolge, also quasi autonomistisch wirke.

Die Bevölkerung hauptsächlich in den Städten ist intelligent und diszipliniert, gesetzesachtend, hat in der Vergangenheit in den Steuerkommissionen dem Staate uneigennützig aus dem einfachen Grundsatze der Pflichterfüllung gute Dienste geleistet, (Souhlas.) die Forderung daher, daß das Laienelement bei der Steuerauswerfung eine führende Rolle erhalte, ist vollauf gerechtfertigt.

Dies wäre auch das wahre Interesse des Staates, denn nur die Verhältnisse durch ihr Wirken im wirtschaftlichen Leben kennende, intakte, unabhängige Personen können jenen Anforderungen entsprechen, die an die Gerechtigkeit in der Steuervorschreibung geknüpft sind.

Die bezüglichen Bestimmungen der Gesetzvorlage, wonach das Präsidium in den Steuerkommissionen einem Staatsbeamten anvertraut ist, ist vom Standpunkte der Unparteilichkeit entschieden zurückzuweisen. Der Beamte ist nie unabhängig, wenn seine Unabhängigkeit nicht besondere Gesetze schützen und dies ist in concreto nicht der Fall. Der einzige Hinweis auf die Möglichkeit einer Versetzung auf einen Strafposten, sobald das Wirken eines Beamten den jeweiligen Machthabern nicht passen sollte, sollte genügen, diese Bestimmung fallen zu lassen.

Insbesondere müssen wir Minderheiten uns gegen das Übergewicht des staatlichen Beamtentums aussprechen, denn die Mentalität eines großen Teiles der fiskalischen Beamten ist gegen die Minderheiten gerichtet, die außerdem auch die Verhältnisse nicht kennen und demzufolge aus diesen zweifachen Gründen gerne den Zuflüsterungen von Spitzeln ihr Ohr öffnen und unkontrollierbar und ohne Verantwortung zur Quelle ungerechtfertigter Belastungen werden, welche nur schwer und unter großen Opfern zu reparieren sein werden, wenn überhaupt eine Korrektur noch möglich sein wird. (Souhlas.)

Die Gesetzvorlage krankt daran, daß sie zu umfangreich ist und infolge ihrer komplizierten Struktur für die Intelligenz der meisten Steuerträger eine fast unüberbrückbare Belastung darstellt.

Die Reform mit ihren 404 Paragraphen, von welchen viele ziemlich umfangreich sind, wird für den größten Teil der Steuerträger ein Buch mit sieben Siegeln bleiben. Die meisten werden das Gesetz auch beim besten Willen nicht erlernen können.

Das Gesetz wird Gegenstand speziellen Studiums bleiben müssen, es werden Steuerspezialisten entstehen. Dieser Umstand wird es den Steuerträgern zum kategorischen Imperativ machen, sich in Steuerfragen an diese Spezialisten zu wenden, was zur Folge haben wird, daß hiefür hohe Kosten erwachsen werden und zwar periodisch, alljährlich und so wird eine eventuelle Ersparnis am Steuerschlüssel durch die Kosten der Abwehr verloren gehen.

Die christlichsoziale Landespartei erachtet es als ihre Pflicht, auf die aus diesem Umstande sich gerade für die kleinen Existenzen ergebende große Gefahr aufmerksam zu machen.

Nachdem sich die kleinen Existenzen in dem für sie undurchdringlichen Labyrinthe der Paragraphen der Steuerreform nicht auskennen werden, anderseits aber sich die Hilfe von Spezialisten in Folge der damit verbundenen hohen Kosten versagen werden müssen, werden gerade diese kleinen Existenzen der vollen Willkür der staatlichen Finanzorgane ausgesetzt werden.

Daraus ergibt sich die logische Folgerung, daß wenn nicht spätestens noch in der Durchführungsverordnung zur Wahrung der Interessen der kleinen Existenzen Vorsorge geschieht, die vorliegende Gesetznovelle sich in der Praxis als eine der undemokratischesten und antisozialisten entpuppen wird.

Eine grelle nur den einseitigen fiskalischen Gesichtspunkten entstammende Bestimmung der Vorlage ist es, daß die gegen die Vorschreibung der Steuer eingebrachte Berufung keine aufschiebende Kraft hat. Wenn es sich um eine Vorschreibung, welche auch die II. Instanz bestätigt hat, handelt, würde kein vernünftiger Mensch dagegen etwas vorzubringen haben, daß einer weiteren Berufung keine aufschiebende Kraft innewohnen soll.

Mit Rücksicht darauf, daß, wie vieljährige Erfahrung lehrt, wenn Berufungen keine aufschiebende Kraft haben, den staatlichen Organen an der Erledigung der Berufungen nichts dranliegt, werden die, wenn auch begründeten Berufungen auch in der Zukunft saumselig und bestimmt so spät erledigt, daß die durch ungerechte erstinstanzliche Vorschreibungen betroffenen Existenzen zu Grunde gehen werden. Diese Bestimmung ist eine der rücksichtslosesten. Eine Korrektur könnte leicht gefunden werden, wenn die betreffende Bestimmung dahin abgeändert werden würde, daß Berufungen nur dann keine aufschiebende Kraft haben, wenn sich eine Vorschreibung im Rahmen einer schon rechts kräftig gewordenen früheren Vorschreibung hält. Das wäre demokratisch.

Das Existenzminimum halten wir für viel zu niedrig. Der Züricher Kurs der Èechokrone ist kein realer Ausdruck für die Kaufkraft derselben. Während der Valutenwert zum schweizer Goldfranken beiläufig im Verhältnisse 15.36 steht, das heißt beiläufig etwas mehr als den 1/6-ten Teil des schweizer Goldfranken repräsentiert, ist tatsächlich die Kaufkraft nur 1/10-tel der alten Goldkrone, somit 1/11-tel des schweizer Goldfranken.

Wenn wir nun im Durchschnitte 300 Arbeitstage im Jahre annehmen, so sind es etwa 22 Kronen im täglichen Erwerb, welche in das Existenzminimum fallen, das heißt es wird kaum ein Erwerbender im Lande die Begünstigung des Existenzminimums genießen können.

Im Interesse der kleinsten Existenzen würde das so sehr gepriesene soziale Gefühl der Machthaber gebieten, das Existenzminimum mit 12.000 Kronen zu bestimmen. Ansonst entsteht der Verdacht, daß der Finanzminister den Ausfall, welcher durch die bescheidene Ermäßigung des Steuerschlüssels in der Staatskassa entsteht, durch Überwälzung auf die kleinsten Existenzen auf dem Umwege der Niedrighaltung des Existenz minimums einbringen will.

Aber der schärfsten Kritik müssen die Strafbestimmungen der Vorlage unterzogen werden und hievon insbesondere jene Bestimmungen, laut welchen in der Gerichtsbarkeit über die finanziellen Vergehen das Übergewicht die staatlichen Finanzbeamten haben sollen. Es ist eine vielhundertjährige Erfahrung, daß hohe Strafen allein nie im Stande waren, Verbrechen oder Vergehen zu verhindern.

Vor dem Weltkriege war die Kriminalität auf allen Gebieten viel kleiner als jetzt. Nach dem Kriege sind die Strafausmaße nicht geringer geworden, vielmehr, wie z. B. durch das Gesetz zum Schutze der Republik augenfällig illustriert werden kann, sind nicht nur neue Handlungen strafwürdig erklärt worden, sondern es wurden unerhörte Strafen statuiert und trotzdem wuchs die Kriminalität.

Es ist also ein falscher Standpunkt die Leute durch hohe Strafen vor Steuerdelikten abhalten zu wollen, richtig wäre, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu bessern, damit die Leute auf den bürgerlichen Nutzen de facto rechnen könnten und hiebei das Steuerniveau derart zu halten, damit dem Steuerzahler noch so viel bleibe, um Sparmöglichkeit nebst einem angemessenen Lebensstandard zu haben.

Das wäre die richtige Erziehung zur Steuermoral, nicht aber unmäßige Strafen. Wenn einer zur inneren Überzeugung kommt, daß es sich nicht lohnt, Steuerhinterziehungen zu machen, weil er auch auf anständige Weise verdienen kann und der Staat von ihm eine in vernünftigen Grenzen gehaltene Abgabe fordert, stellt sich die Steuermoral von selbst ein und der Staat braucht nur sehr schwach diese Moral zu kontrollieren.

Was wird aber nach dem Gesetzwerden der Vorlage geschehen?

Die kleinen Steuerhinterzieher werden hängen bleiben, die großen werden sich durch geschickte, einflußreiche Spezialisten aus der Schlinge der harten Strafen herauswinden können, insbesondere wenn sie zu den staatserhaltenden Elementen und nicht zu den Minderheiten gehören werden.

Anderseits muß die Steuermoral eine bilaterale sein. Vom Steuerträger Moral zu verlangen und den Finanzbeamten zu erlauben auf Grund von Angaben von Spitzeln gegen ihn zu arbeiten, ist ein falscher Grundsatz. Und wie kann es mit der Steuermoral der Finanzbehörde in Übereinstimmung gebracht werden, wenn der Regierung das Recht zustehen soll, die Verzugszinsen bis zu 10% zu erhöhen?

Die Finanzbehörde sollte Stabilität, Normalität anstreben und nicht an der jeweiligen Zinskonjunktur zu Lasten der Steuerträger teilnehmen und dadurch mit schlechtem Beispiel vorangehen. Wir wissen aus der Vergangenheit, daß die Erhöhung des Zinsfußes seitens der Finanzbehörde leicht erfolgt und daß der hohe Zinsfuß noch lange bleibt, wenn die Verhältnisse des Geldmarktes sich schon längst geändert haben.

Hinsichtlich der Gerichtsbarkeit in Steuersachen können wir uns mit den Bestimmungen der Vorlage nicht befreunden. Allein beruhigend wäre nur, wenn die Gerichtsbarkeit in Steuersachen selbständigen Steuergerichten I. und II. Instanz übertragen werden würde, als III. Instanz könnte das Verwaltungsgericht als ausreichend betrachtet werden.

Nur die richterliche Unabhängigkeit kann dann insbesondere den zu den nationalen Minderheiten gehörigen Steuerzahlern die objektive Anwendung der wahrhaft hochnotpeinlichen Strafbestimmungen garantieren, wobei auch vom theoretischen Standpunkte nichts dagegen eingewendet werden könnte, daß diese Gerichte als Mischgerichte mit Laienelementen gemischt fungieren sollen, dem Vertreter der Finanzbehörde sollen die Rechte eines Staatsanwaltes in Strafsachen zukommen.

Selbstredend kann das Verfahren vor diesen Gerichten nicht anders als contradiktorisch gedacht werden. Daß aber dem in dem laut der Vorlage beabsichtigten Strafsenate sitzenden. Finanzbeamten gegen das Urteil dieses Senates ein Berufungsrecht zusteht, entkleidet diese Bestimmung jeden Ernstes und macht sie zu einer juridischen Farce. So etwas wäre möglich gewesen im Metternichschen Polizeistaate, in einer demokratischen Republik bei den beabsichtigten Strafausmaßen ist eine solche Bestimmung Ausdruck einer zu beklagenden Rechtsirrung. Im Berufungssenat ist dann die volle finanzielle Polizeiallmacht verkörpert, denn sowohl der Präses, wie auch zwei weitere Mitglieder sollen Finanzbeamte sein, denen gegenüber nur ein Laienrichter als weiteres Mitglied dasteht. Dieser Laienrichter ist, der wahre pictus masculus, zur Ohnmacht verurteilt. Es widerspricht den Regeln einer richterlichen Einrichtung und eines modernen Gerichtsverfahrens, daß die Berufungsinstanz zu Ungunsten des Berufers entscheiden kann, auch in dem Falle, wenn er nur allein berufen hat, wie es der § 337 statuiert.

Eine gewaltige Hintertür sichert sich der Finanzminister im § 209, worin ihm das Recht zustehen soll, ein Strafverfahren einzustellen, oder Freiheitstrafe in Geldstrafe umzuwandeln. Diese Bestimmung soll auch zum Kapitel der "Steuermoral" gehören?

Wir sind gegen diejenigen Bestimmungen der Steuervorlage, die ich als solche angeführt habe, daß sie einer objektiven Kritik nicht Stand halten.

Wir sind dagegen, daß der Arm des Staates, welcher durch die Abstempelung des Geldes, die Vermögensabgabe, die Bodenreform und durch die bisherige Handhabung der Steuern ohnehin schon unglaubliche Aderlässe an uns vorgenommen hat, noch verlängert werde.

Und wenn die Steuerreform von den Steuerträgern schon so große Opfer fordert, dann müssen wir namens der nationalen Minderheiten fordern, daß die Bestimmungen des Sprachengesetzes, die sich ohnehin im engsten Horizonte bewegen, auf dem Gebiete der Besteuerung aufgehoben werden und bestimmt werde, daß die Steuern jedem Steuerzahler gegenüber in der Sprache verhandelt werden, in welcher derselbe sie verhandelt wissen will. Wenn den Minderheiten große Beträge aus den Taschen heraus gekitzelt werden, sollen dieselben wenigstens die Genugtuung haben, daß dies im Wege einer sprachlichen "treuga dei" geschieht. Die Republik wird darüber bestimmt nicht fallen. Diese Forderung erscheint abgesehen von allen andern auch durch praktische Erwägungen begründet.

Viele Steuerzahler und besonders die kleinen Existenzen werden mangels Reserven für Spezialverteidiger in Steuersachen, ihre Steuer selbst vertreten müssen. Es leben hier viele Millionen Steuerzahler, die der Staatssprache nicht, oder nicht in dem Maße mächtig sind, um sich gegen die voraussichtlichen Übertretungen in Steuersachen in der Staatssprache wehren zu können. In vielen Fällen wird es um Existenzen gehen, es wäre somit recht und billig, das Sprachengesetz zu suspendieren.

Wenn ich von weiteren Bemängelungen der Steuervorlage absehe, bedeutet das nicht, daß solche nicht bestehen: unsere Kritik muß sich auf die schreiendsten Mängel und Ungerechtigkeiten beschränken, denn die Steuerreform liegt auch im Interesse der Minderheiten und wenn sie ohne die Mängel, die ich angeführt hatte, durchgeführt werden würde, könnte sie zum Wohle der ganzen Bevölkerung beitragen.

In Namen der christlichsozialen Landespartei in der Slovakei stelle ich nachstehende Abänderungsanträge:

Abs. 1 des § 3 soll lauten:

"Von der Einkommensteuer sind ferner befreit Personen, deren ganzes in der Steuerperiode erreichtes Einkommen 12.000 Kè nicht übersteigt."

Abs. 2 des § 271 soll lauten:

"Verzugszinsen nach Steuerschulden können 8% nicht übersteigen."

Abs. 6 des § 330 soll lauten:

"Die Berufung hat auf die Eintreibung der Steuer aufschiebende Wirkung."

Abs. 1 des § 235 soll lauten:

"Der Vorsitzende der Steuerkommission ist durch die zuständige Handelskammer aus den im Steuerbezirke ansässigen Steuerzahler zu wählen."

Abs. 3 des § 248 soll lauten:

"Vorsitzender und Mitglieder der Berufungskommission sind diejenigen, die die hiezu aufgeforderten wirtschaftlichen Interessenvertretungen gewählt haben."

In der Hauptabteilung VIII, anstatt der §§ 185 bis 230, soll bestimmt werden:

"Die Gerichtsbarkeit in Steuerstrafsachen wird einem Steuergerichte I-ter und II-ter Instanz mit Laienelementen in den Gerichtssenaten übertragen. Vor diesen Steuergerichten ist das Strafverfahren ein contradiktorisches und hat die Finanzbehörde die Rechte eines öffentlichen Anklägers.

Der Finanzminister hat die diesbezügliche Gesetzesvorlage innerhalb 15 Tagen der parlamentarischen Erledigung zuzuführen und hat das diesbezügliche Gesetz gleichzeitig mit dem Steuerreformgesetzjunktim in Leben zu treten."

Als neuer § 405 wird aufzunehmen beantragt:

"In Steuersachen wird das Sprachengesetz suspendiert." (Potlesk.)


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