Pátek 6. kvìtna 1927

2. Øeè posl. Simma (viz str. 1189 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Auch wir können die Wechselrede über die Steuervorlage, die hier im Hause abgeführt wird, nicht vorübergehen lassen, ohne alle die von uns auch schon im Ausschuß vertretenen Standpunkte zu den einzelnen Kapiteln zu wiederholen. Es mag sein, daß das bei dem Charakter der gegenwärtigen Debatte als nicht sehr zweckhaft bezeichnet wird. Aber wir fixieren neuerlich unseren Standpunkt, um uns für die Zukunft legitimiert zu halten als Vertreter der Interessen der uns anvertrauten Bevölkerungsschichten, welche die letzte Möglichkeit einer solchen Interessenvertretung ausschöpfen.

Ich benütze die Spezialdebatte vor allem dazu, dem Kapitel der Arbeitnehmersteuern eine breitere Erörterung zu geben und die Regelung dieser Frage, wie sie durch die vorliegende Steuerreform vorgesehen ist, einer nötigen Kritik zuzuführen. Dabei stelle ich an die Spitze meiner Darlegungen, daß in all dem zur Rede stehenden Fragenumfange wohl keine Einzelheit eine solche Unzukömmlichkeit darstellt, wie die über die Arbeitnehmersteuern. Wir haben seit Beginn der Einrichtung der Methode, auch jene schwerschaffenden Menschen, welche durch ihre Arbeit ihr Existenzminimum nicht erreichten, und zwar aus einer gewissen Grundsätzlichkeit heraus zur Steuerleistung heranzuziehen, gegen diese Methode angekämpft. Ich will gleich einschalten, daß wir trotz dieser Ansicht, eine Grenze des Einkommens, von der an die Steuerverpflichtung beginnt, zu schaffen, wohl als unerläßlich betrachten, daß diese Grenze aber nicht durch die durchschnittliche Einkommensmöglichkeit unserer Arbeiter und Angestellten gegeben sein darf. Es blieb wie so vieles der Nachkriegszeit überlassen, ungeheuerliche Praktiken zu eröffnen, die, wenn sie in der Vorkriegszeit nur angedeutet worden wären, den unüberwindbaren Widerstand aller Einsichtigen gefunden hätten. Es blieb der Nachkriegszeit, welche durch die Apotheose der Sozialethik eingeleitet wurde, überlassen, den Arbeiter mehr und mehr auch durch eine Steuerverpflichtung zu bedrücken, wie denn überhaupt in keiner Zeit mehr Gegensätzlichkeit zwischen der Versicherung nach Berücksichtigung der Berücksichtigungswerten und Verleugnung dieses Grundsatzes in der Tat geschah. Wenn diese Tatsache durch die ganze Eigenart der Steuerreform bewiesen wird, ich darf sagen, in allen ihren Teilen, dann ist die Regelung der Steuer der kleinen und kleinsten Einkommensträger doch ihre größte Härte. Wie viel tausendfache Hoffnungen sind gerade durch die Regelung dieser von mir angeschnittenen Frage zerstört worden, Hoffnungen, die sich die kleinsten und kleinen Einkommensträger gemacht hatten, als sie hörten, daß das Steuerwesen im Staate auf eine neue Grundlage gestellt werden solle.

Wir bekennen uns zu dem Standpunkte des Schutzes der sozial Schwachen nicht erst heute, nicht erst die letzten Wochen über, während welcher der Budgetausschuß seine steuertechnischen Beratungen abführte. Wir haben im Gegenteil die ganze Zeit hindurch, in der die Arbeit der Finanzverwaltung an den Plänen zur Steuerreform vor sich ging, also rechtzeitig Verwahrung gegen die Einverleibung der Bestimmungen über die Arbeitnehmersteuern eingelegt. Ich verweise in dieser Beziehung bescheidenerweise auf meine Äußerungen zu diesem Gegenstande anläßlich der Behandlung des Gesetzes über die Zuschläge zu den direkten Steuern, das wir im vorigen Jahre verabschiedeten. Damals beleuchtete ich die geschichtliche Entstehung dieser Steuer. Sie kam bekanntlich auf mit 18der rein zahlenmäßigen Erhöhung der Gehälter und Löhne, welche die fortschreitende Teuerung der Kriegs- und Nachkriegszeit, noch mehr aber die Inflation auslöste. Das war allerdings eine rein ziffernmäßige Erhöhung der Bezüge der Arbeitsmenschen, die keinem der Arbeiter oder Angestellten, denen sie zufiel, die Möglichkeit gab, mit derselben etwas mehr zu eigenen Gunsten zu operieren als früher. Es war vielmehr ganz anders. Trotz der höher gewordenen Ziffer des Einkommens oder Gehaltes des Arbeiters oder Angestellten reichte dieses Einkommen des Arbeiters und Angestellten nicht hin, in dem Ausmaße etwa der Vorkriegszeit die Existenzbedürfnisse zu befriedigen. Es steckte in einer solchen Gehaltsregelung, wie sie etwa durch die verschiedenen Verhältnisse der Kriegs- und Nachkriegszeit, wie ich es angedeutet habe, ausgelöst wurde, niemals ein realer, ein wirklicher Vorteil. Weil aber die Bestimmungen über das steuerfreie Existenzminimum in dieser Entwieklungsperiode nicht einmal in dem Ausmaße Korrekturen fanden, als aus dieser Entwicklung heraus notwendigerweise die Löhne und Gehälter ziffernmäßig hinaufgesetzt wurden, entstand nun die Steuerpflicht der Arbeiter und Angestellten. Sie entstand erst damals. Es kann nicht behauptet werden, daß wir in der Vorkriegszeit eine solche allgemeine umfassende Steuerpflicht des Arbeiters gekannt haben, wie sie sich etwa aus den Verhältnissen, die ich geschildert habe, entwickelte. Das steuerfreie Existenzminimum stieg von der Vorkriegszeit von 1200 wohl auf 1.600, später auf 4.800 und 6.000 Kronen. Es wurde also 5mal höher als der Friedenssatz gestaltet, aber das war durchaus keine befriedigende Relation. Wenn man 1914 annahm, daß die Arbeiter, die Einkommensempfänger, die Schaffenden, die arbeitenden Menschen schlechthin mit einem Monatslohn von 100 Kronen geschützt werden müssen, ein Lohn, der nach damaliger Auffassung gerade noch hinlangte, um die Bedürfnisse an den Lebensnotwendigkeiten befriedigen zu können, so darf man nunmehr nach einer durchschnittlich zehnfachen Steigerung der Preise für die Bedürfnisse des Lebens, mit der keine zehnfache Erhöhung des Realeinkommens - und hierum handelt es sich - parallel ging, nicht 6.000 Kronen, also einen Monatsverdienst von 500 Kronen schon als besteuerbar betrachten.

Das war, wie gesagt, unser vorjähriger Standpunkt, den wir der Finanzverwaltung bei Behandlung und Verabschiedung des Gesetzes über die Zuschläge zu den direkten Steuern, die sogenannten Kriegszuschläge, rechtzeitig bekannt gaben. Wir ersuchten damals, diesen Standpunkt bei den Plänen nach Einrichtung der Arbeitnehmersteuer als einer ewigen Einrichtung - und das ist eigentlich durch die Steuerentwicklung realisiert worden - zu berücksichtigen. Es lag in unserem damaligen Verlangen, das, wie ich schon gesagt habe, ein Jahr zurückliegt, so viel Begründung nach Schutz der niedrigen Einkommen, daß wir wohl hoffen durften, daß dieses Verlangen nicht rücksichtslos zur Seite geschoben wird, daß wir hoffen durften, daß es eine etwas größere Aufmerksamkeit seitens der Finanzverwaltung finden werde, als etwa im Ausmaße der Regelung dieser Frage in der Vorlage, die im Augenblicke zur Debatte steht. Für den wahrhaften Sozialpolitiker gibt es freilich nach dem Gange der Verhandlungen über die zukünftige Steuergesetzgebung nach hierin nichts als eine einzige große Enttäuschung. Es ist, als ob durch die Steuerreform geradezu mit Absicht unseren besseren Erkenntnissen und sozialen Erwägungen zuwider gehandelt werden sollte. Das muß uns dann in der Meinung bestärken, daß diese Gesetzgebung in ihrer Hauptsache nur einen Abschnitt innerhalb des Systems rückläufiger Tendenz in der Sozialpolitik darstellt. Freilich, leider sagen wir dazu, einen besonders weitgehenden Abschnitt.

Wir wollen eindeutig erklären, daß die Bestimmungen über die Einkommensteuer in der Regierungsvorlage zweifellos eine teilweise Ermäßigung der derzeitigen Besteuerung besonders der Angestellten beinhalten. Die Steuersätze werden grundsätzlich ermäßigt, sie werden etwa 40% niedriger sein als bisher. Das bedeutet aber eben nur eine Ermäßigung der heutigen Leistungen, eine Verbesserung an dem heutigen unerträglichen Zustande, bei weitem aber nicht auch nur eine Herstellung etwa des Friedensverhältnisses, von dem wir keineswegs behaupten können, daß es ideal war. Ich führe hiefür noch Zahlen an.

Eine der Änderungen enthält das Gesetz über die Einkommensteuer in der Bestimmung, daß diese Steuer bei Lohnempfängern nicht mehr wie bisher eine vorgeschriebene Steuer ist, sondern von nun an eine Lohnsteur sein wird. Grundsätzlich sollen nach § 30 des Steuergesetzes 2% vom Bruttolohn, bezw. vom Bruttogehalt abgezogen werden. Der Entwurf setzt das steuerfreie Existenzminimum auf 7.000 Kronen hinauf, diese Grenze wird bei Steuerträgern mit 4, 5, 6 Kindern außer der Ehegattin auf 9.200, 11.100, 13.000 Kronen erhöht. Da können wir nicht unterlassen, erneut festzustellen, daß diese Verbesserung keine genügende ist, daß sie nicht einmal die Relation der Vorkriegszeit schafft. Es ist zwar eine Heraufsetzung der Grenze des steuerfreien Existenzminimums von 6.000 auf 7.000 Kronen, aber die anderen Grenzfälle der Hinaufsetzung des steuerfreien Existenzminimums etwa auf 9.200, 11.000 und 13.000 Kronen sind nur Grenzfälle, die bei den heutigen Zuständen sozialer Verelendung, aus denen eine Familie mit 5 oder 6 Kindern gar nicht mehr herauswachsen kann, nie in Kraft treten werden. Die heutige Wohnungsnot schafft doch niemals mehr die Möglichkeit einer Familiengründung mit diesen Perspektiven einer, vier- oder fünfköpfigen Familie. Es ist ganz ausgeschlossen, daß bei den heutigen Zuständen der Verelendung der Wohnungsverhältnisse sich derartige Fälle entwickeln könnten; infolgedessen ist eine zukünftige Familie in diesem Umfange nicht möglich, der zur Grundlage einer etwa wesentlichen Erhöhung des Existenzminimums, wie sich das die Regierungsvorlage vorstellt, genommen werden könnte. Wir müssen daher diese durch das Gesetz bestimmten wesentlichen Erhöhungen des steuerfreien Existenzminimums auf 9.200, 11.000 und 13.000 Kronen als - wenn ich so sagen kann, um zu versuchen, mich zart auszudrücken - Täuschung der Öffentlichkeit bezeichnen.

Der Betrag des steuerfrei en Existenzminimums der Vorkriegszeit müßte, um einigermaßen der realen Entwertung des ziffernmäßigen Einkommens der Gegenwart angeglichen zu werden, auf mindestens 16.000 Kronen hinaufgesetzt werden. Einer solchen Regelung läge die zehnfache Entwertungsziffer zugrunde. Geschähe es, dann wäre das erst eine Reproduktion des Friedensverhältnisses. Nach den Untersuchungen des Statistischen Staatsamtes selbst beträgt der Teuerungsindex im Durchschnitt 1100. So hat z. B. auch der Sekretär Zeman des Zuckerindustriellenverbandes berechnet, daß die Preissteigerung bei Lebensmitteln 1098% und bei sonstigen Bedarfsartikeln 1136% ausmacht. Diese Tatsache ist die Grundlage unseres Verlangens nach einer wesentlichen Erhöhung des Existenzminimums, ist die sachliche, durch keine Demagogie getrübte Grundlage unserer Anträge und sie war schon die sachliche Grundlage auch unserer vorjährigen Anträge auf eine entsprechende Erhöhung des steuerfreien Existenzminimums. Ich persönlich beantragte schon 1926 bei der schon einigemal von mir erwähnten Verhandlung des Gesetzes über die Zuschläge zu den direkten Steuern die Hinaufsetzung des steuerfreien Existenzminimums von 6000 auf 12.000 Kronen beim ledigen Arbeiter und auf 18.000 Kè beim verheirateten Arbeiter. Und ich ließ damals auch die wirklich akzeptabel erscheinende Möglichkeit offen, eine mittlere Grenze für beide Kategorien zu finden, die auch mein Kollege Krebs im Budgetausschuß beantragt hat. Leider ist es uns nicht gelungen, dieses Verlangen auch nur annähernd verwirklicht zu bekommen. So wird es nach der angedeuteten Stellungnahme der Regierung dazu kommen, daß ein Angestellter, der mit einem Monatsbezug von 1000 Kè nicht nur sich selbst er rangiert ja als Familienerhalter jedenfalls zuletzt, wenn er ein moralischer Mensch sein will - der also mit 1000 Kè monatlich nicht nur sich selbst, sondern auch Frau und 5 Kinder zu ernähren hat, zur Steuerzahlung herangezogen wird. Das ist eine Ungeheuerlichkeit, die eine unendliche Verbitterung schaffen muß. Stellen Sie sich nur einmal die Lage eines Angestellten vor, der über einen Monatsbezug von lediglich 1000 Kè verfügt, der damit eine 6köpfige Familie ernähren soll, wenn er trotz aller Schwierigkeiten, die sich hieraus ergeben, außerdem noch zur Steuerleistung herangezogen wird. Der Steuerfiskus aber stellt sich gegen jede soziale Erwägung taub, er beachtet die auch für ihn bestehenden sozialen Aufgaben nicht, er läßt die Menschen nicht einmal im Elend ungeschoren, er nimmt ihnen die letzte Lebensmöglichkeit. Mit diesen Bestimmungen erreicht der Steuerfiskus, daß die Ermäßigungen bei der Einkommensteuer für Arbeitnehmer sich nur in den seltensten Fällen auswirken werden, nur in den seltensten Fällen sich auswirken können; in 90% der Fälle wird vom Arbeitnehmer der Obolus ohne besondere Ermäßigung und ohne besondere Begünstigung eben geleistet werden müssen.

Ich habe im Vorjahr den Standpunkt vertreten, daß das auch im Interesse der Staatsverwaltung selbst vermieden werden könnte. Was war dann die Folge einer solchen Praxis? Die Schaffung eines neuen zahlenmäßig ungeheheueren Standes an Steuerträgern. Die Tausende, Zehntausende und Hunderttausende von Arbeitnehmern, die in der Vorkriegszeit aus begreiflichen Gründen infolge ihrer Einkommensverhältnisse aus jeder Steuerleistung ausgeschaltet wurden, hat man hier zu Steuerträgern gemacht - die Folge dieser Praxis habe ich in meiner vorjährigen Rede aufgezeigt. Wir bekamen durch die ungenügende Relation zwischen Einkommen und Steuerfreiheit einen mindestens 50%igen Zuwachs an Zensiten. Jeder wurde einkommensteuerpflichtig. Und, meine Herren, was bedeutet das? Jeder, auch der Arbeiterzensit, mußte und muß durch die Finanzverwaltung seine Behandlung erfahren, und wenngleich die Behandlung des Arbeiterzensiten nicht so umfangreich ist, wie vielleicht die des großen Steuerträgers, wenngleich weiters, die neuen Gesetze die finanzielle Gebahrung noch einfacher gestalten, indem die Arbeitgeber zur Hilfe herangezogen werden, so beschwerte doch die Behandlung des neugeschaffenen Standes der Arbeitersteuerträger und beschwert weiter die Administrative. Ich glaube, daß ich die Ziffer nicht korrigieren muß, ich glaube, daß man mit einem Zuwachs von 50% Zensiten rechnen kann. Kein Wunder, wenn wie durch so viel anderes auch hiedurch die Arbeiten der Finanzverwaltung ins Stocken geraten. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda Zierhut.)

In den letzten Jahren blieb man allgemein mit den Vorschreibungen der Personaleinkommensteuer zurück, also auch für den Arbeiter, den man solcher Art zum Steuerträger geschaffen hatte. Auch die Arbeiter gelangten erst in den Jahren 1924 und 1925 in den Besitz der nachträglichen Vorschreibungen für die Jahre 1919 bis 1923. Wir können uns der traurigen Folgewirkungen dieses Umstandes erinnern. War es den anderen Menschen nicht möglich, nachträglich für so viele Jahre auf einmal Personaleinkommensteuer zu bezahlen, dann war es dem Arbeiter erst recht nicht möglich; es mußte zu Steuererleichterungen für die Arbeitnehmer geschritten werden, die wir aus der Durchführung kennen. Es wäre eine interessante Reminiszenz, die ich pflegen könnte. So kam man im vorigen Jahre dorthin, daß man jede Vorschreibung wieder überrechnen mußte, daß man sich anschicken mußte, einen langwierigen Ratenzahlungsprozeß auf die Steuern zu bewilligen. Die Administrative leistete eine ungeheuere Arbeit, welche, wenn man sie in Werte umrechnete, den erzielten finanziellen Effekt der Arbeitnehmersteuern für den Staat vollständig illusorisch machte. Wenn ich das anführe, so zu dem Zweck, auch ein staatswirtschaftliches Moment für die Befreiung der niedrigsten Einkommen der Arbeitnehmer von jeder Steuerleistung ins Feld zu führen. Das gilt auch für weiterhin. Auch in Hinkunft wird der finanzielle Effekt, welcher aus der Arbeitersteuer für den Staat fließt, durch die Kosten der Mehrbehandlung so vieler Steuerfälle durch die Administrative ausbilanziert werden. Das kann keine Korrektur erfahren durch die Heranziehung des Arbeitgebers zum Steuerexekutor. Die Arbeit muß so wie so geleistet werden, und das bedeutet in allen Fällen einen unnötigen, von keinem finanziellen Ergebnis begleiteten Aufwand. Die Vereinfachung besteht lediglich in der Methode der perzentuellen Taxierung der Löhne und Gehälter für die Zwecke der Steuerleistung. 2% vom Lohn! Das ist der Satz, der ohne größere Berechnungen als Tributgröße aufgestellt wird. Durch das letztere Wort bezeichnen wir, wir glauben das behaupten zu können, am richtigsten den Sinn der Übung. Es handelt sich nur um die Einrichtung einer Tributverpflichtung, der jeder zu genügen hat, auch für den Fall ungenügenden Einkommens; jeder soll zu dem Begriffe der Finanzhoheit des Staates gelangen. In dieser Beziehung sind die Bestimmungen des neuen Steuerreformentwurfes so verflucht ähnlich den sonstigen Gesetzen, die sich in Vorbereitung befinden, wie etwa der Gesetzentwurf, betreffend die Neuregelung der Finanzverwaltung der territorialen Selbstverwaltungsverbände, wie die Verwaltungsreform. Gesetze, die allesamt scheinbar zum Zwecke geschaffen werden, den Staatsbürger die Staatshoheit, die Staatsautorität spüren zu lassen. Das wäre vom Standpunkte der Staatsverwaltung oder der Staatsführung vielleicht nicht einmal so ungeschickt, selbst wenn sich dieses Verspürbarmachen des Staates in seiner Verwaltung, in seiner Führung im besonderen Sinne als etwa im Sinne der Bestimmungen der vorliegenden Gesetze darstellt; daß aber der Staat von der Methode, seine Hoheit seinen Bürgern in besonderer Weise zu illustrieren, in dieser Form Anwendung macht, das kann als praktische Folge nur eine neuentstehende tausendfache Verbitterung haben.

Die Bestimmungen hierüber, daß ein jeder Arbeiter oder Angestellte das Recht hat, sich aus der generellen Steuerbehandlung herauszuschälen und auch die individuelle Steuerbehandlung zu fordern, vermag an der einzurichtenden Tributverpflichtung des kleinen und kleinsten Einkommensträgers nichts zu ändern. Das Finanzministerium vertritt neuerlich den unabänderlichen Standpunkt, daß jeder Steuerträger, also auch der Arbeiter und Angestellte, die Steuer aus Eigenem zu bezahlen hat. Dieser Standpunkt illustriert die Absicht des Staates, die Staatshoheit verspürbar zu machen. Die Steuer darf nicht überwälzt werden, es muß jeder die Finanzhoheit spüren. Die Regierungsvorlage enthält eine Reihe von Bestimmungen, welche die Unternehmer zwingen, die bisherige Einrichtung der Tragung der Steuern wie auch der anderen sozialen Lasten einzustellen. Der § 341 besagt ausdrücklich, daß Vereinbarungen, nach denen der Unternehmer die direkten Steuern an Stelle seiner steuerpflichtigen Arbeiter und Angestellten ganz oder teilweise entrichtet, rechtsungültig sind. Wenn nichts unsere eben dargetane Auffassung vom Zweck und Sinn der Einrichtung der Arbeitnehmersteuern bestätigt, so das Meritum des § 341. In diesem Paragraphen ist nichts anderes gelegen, als eine Art Justamentstandpunkt der Finanzverwaltung, der durchgeführt werden muß, ohne alle soziale, aber auch praktische Erwägung hinsichtlich des zu schaffenden erträglichen Verhältnisses des Staatsbürgers zum Staate und seiner Verwaltung.

Wir haben den Herrn Finanzminister genügend darauf aufmerksam gemacht, daß gerade sein Standpunkt zum Kapitel der Arbeitersteuern für sein Ressort wie den gesamten Staat wertlos ist. Wir können auch nicht von einer Milderung seines kategorischen Imperativs sprechen, wenn er nachträglich, durch unsere Gründe bewogen, schließlich Erleichterungen zusagte in Beziehung auf die doch zu schaffende Möglichkeit, die Arbeitnehmersteuern durch den Arbeitgeber tragen zu lassen, wenn er sich hierin nicht ändert, daß er auf keinen Fall von dem Arbeitgeber übernommene Steuern Abzugsposten sein läßt.

Noch trauriger ist der Geist des Gesetzes bei den §§ 15, 17, 55, 78 und dem schon erwähnten § 341. Diese Paragraphen beinhalten, daß der Arbeitgeber dann, wenn er für seine Arbeiter und Angestellten eine über das gesetzliche Maß hinausgehende Leistung an Krankenkassen-, bzw. Pensionsbeiträgen aufbringt, diese dem Reingewinn zuzuschlagen und zu versteuern hat. Die selbstverständliche Folge solcher gesetzlicher Regelung ist und muß bei den heutigen Verhältnissen die sein, daß die Arbeitgeber diese Zahlungen einstellen. Es ist auch für uns begreiflich, wenn ein solcher Arbeitgeber versucht, sich davor zu schützen, für seine soziale Einsicht vielleicht noch eine Steuer leisten zu müssen. Eine weitere Folge wird sein, daß Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehen, wenn etwa die ersteren versuchen, die bis jetzt von ihnen erstatteten sozialen Leistungen auf die Arbeitnehmer zu überwälzen, denselben also Mehrleistungen aufbürden, ohne sie in Form einer Erhöhung ihrer Lohn- oder Gehaltsbezüge zu korrigieren. Das alles ergänzt die Bestimmungen hierüber, daß vom Arbeitgeber bezahlte Steuern für die Arbeitnehmer keine Abzugsposten bilden, ja daß sogar Kollektivverträge verboten sind, die etwa als ein freiwilliges Übereinkommen festlegten, daß der Arbeitgeber Steuern für seine Angestellten bezahlt. Wir könnten diese künftigen Ordnungen - es ist gewiß kein Zweifel, daß sie Gesetz werden, vor einer Abweisung durch die Mehrheit sind sie im Hause ebenso sicher wie im Ausschuß - vom rein sachlichen Gesichtspunkte einer Rechtsverletzung des gewährten Rechtes aus beurteilen. Aber ich will diese Seite ihrer Beurteilung nicht einmal durchführen.

Weit mehr kritisiere ich heute die sozialrückläufige Tendenz, die sich gerade da offenbart, wo eine Unterbindung privater Opferwilligkeit auf sozialem Gebiete erfolgt. Das ist beiläufig das Widerlichste, meine Herren, was wir festzustellen haben und was wir erleben müssen. Der Grundsatz, den die Staatsverwaltung solcher Art anwendet, ist uns allerdings kein neuer und kein unbekannter. Wir haben ihn schon einigemale feststellen müssen. Zuletzt erst wieder bei der Behandlung der Gesetze, welche auf eine neue und etwas endgültigere Art als es bisher geschehen war, die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten fixierten. Auch in diesem waren Bestimmungen einverleibt, die später Annahme fanden, nach denen andere als staatliche öffentliche Angestellte, sagen wir Angestellte der autonomen Behörden, Gemeinden und Bezirke, nicht besser gestellt werden durften, als die Staatsbeamten selbst. Es scheint so, als ob die Staatsverwaltung und Staatsführung, welche die Verantwortung für die Gestaltung der sozialen Verhältnisse der ihnen anvertrauten Beamten und Angestellten, sowie der Angestellten überhaupt durch die Form der Sozialgesetzgebung trägt, in jeder privaten sozialen Opferwilligkeit eine unlautere Konkurrenz sich selbst gegenüber empfindet. Wir, die wir sonst im Verlangen nach einem Gesetze über den unlauteren Wettbewerb die größten Rufer im Streite sind, sagen, daß es in der sozialen Hilfstätigkeit unlauteren Wettbewerb nicht geben darf und kann. Aber es offenbart sich gerade in diesen Dingen der Sinn des Gesetzes, den ich schon einmal aufzeigte, am besten. Die Konsolidierung der anderen über das Wohl der Massen hinweg, die so wie bei der Aufbringung der indirekten Steuern des Staates auch bei den direkten Leistungen den verhältnismäßig größten Anteil zu entrichten haben. Das gilt von den breiten Massen schlechthin, nicht ausschließlich vom unselbständigen Arbeiter oder unselbständigen Angestellten. Das gilt auch derzeit von dem kleinen selbständigen Einkommensträger. Soweit sind wir nicht Laien der Finanzverwaltung gegenüber, daß wir nicht sehen könnten. Wir sehen klarer als die Finanzverwaltung glaubt, die Richtung, in der getrieben werden soll. Wir lesen den Staatsvoranschlag, Gott sei Dank, nicht als Geheimbuch. Die Zahlen der Staatsvoranschläge geben uns den Schlüssel zur Erkenntnis der Absichten der Staatsführung. Aus dem Staatsvoranschlag für das Jahr 1927 sehen wir noch mehr als aus den Voranschlägen der letzten Jahre eine gesteigerte Post bezüglich der Arbeiter- und Massensteuern. Wir kommen um diese Zahlen nicht herum, die uns diese Staatsvoranschläge zeigen und wir können, um unseren Standpunkt der Öffentlichkeit gegenüber so deutlich zu belegen als möglich ist, diese Zahlen nicht unange-wendet lassen. Wenn ich vorher behauptet habe, daß ich beweisen will, daß das Verhältnis zwischen den direkten Leistungen und den indirekten krasser geworden ist als jemals, so kann ich das durch einen Vergleich der Massensteuern, der indirekten Steuern der Jahre 1925 und 1927. Die Ziffern geben eine Illustration, die keinen Widerspruch zu befürchten hat. Die Umsatzsteuer, die im Jahre 1925 1593 Millionen betrug, also rund 11/2 Milliarden, ist nach dem Staatsvoranschlag für 1927 auf 1900 Millionen, also rund auf 2 Milliarden Kè gestiegen. Die Zölle haben im heurigen Staatsvoranschlage gegenüber dem Staatsvoranschlag des Jahres 1925 eine Steigerung von 845 Millionen Kronen auf 1043 Millionen Kronen erfahren. Die Spiritussteuer, die Zündwarensteuer, die Getränkesteuer, die Fleischsteuer, die Kohlensteuer, die Eisenbahnfahrkartensteuer, die Abgaben für Amtshandlungen und alle andern indirekten Steuern erfuhren heute, 1927, gegenüber 1925 die gewaltige Gesamtsteigerung von 800 Millionen Kronen. Wenn wir das lesen, da enthüllt sich uns die Absicht der finanziellen Staatsführung so nackt, wie das nur irgendwie möglich ist. Es enthüllt sich uns die Absicht der Staatsführung, alle finanziellen Schwierigkeiten des Staates, die aus Sünden der Vergangenheit ebenso gut resultieren wie aus den Sünden der Gegenwart, in ihren Folgewirkungen auf das schaffende Menschentum dieses Staates abzuladen. Und wir sind verpflichtet, gerade diesen Plänen gegenüber mit einer äußerst strengen Kritik aufzuwarten. Wir sind als deutsche Nationalsozialisten nicht gegen eine Neuordnung des Steuerwesens, im Gegenteil, seit Jahr und Tag plädieren wir für eine solche Neuordnung. Aber wenn die Neuordnung des Steuerwesens von uns angenommen werden soll, dann muß ihr Ziel so deutlich, wie die heutige Neuordnung das Gegenteil zeigt, die Absicht des Schutzes der tatsächlichen Arbeit des Staates aufzeigen, die von den schaffenden Menschen desselben geleistet wird. Dann müßte diese Neuordnung auf anderen Grundsätzen basiert sein als die Neuordnung, die jetzt geschaffen wird.


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