Hohes Haus! Der Vertrag mit Polen, der nun zur Verhandlung
steht, ist ein Teil jener Abmachungen, die zwischen der Èechoslovakischen
Republik und Polen vor längerer Zeit abgeschlossen worden
sind. Im polnischen Parlament hat man diese und auch den Vertrag,
der heute in Verhandlung steht, parlamentarisch längst erledigt.
Wir hinken nach, kommen damit reichlich spät, was auch ein
Zeichen dafür ist, daß man es in der Èechoslovakei
mit den parlamentarischen und demokratischen Verpflichtungen und
Aufgaben nicht sehr ernst nimmt. Es handelt sich bei diesem Vertrag
um die Regelung der Verhältnisse, die aus der Entscheidung
der Botschafterkonferenz vom 28. Juli 1920 entstanden sind. Nach
dieser Entscheidung sind die Gebiete Schlesisch-Teschen, Arwa
und Zips, zwischen Polen und der Èechoslovakei geteilt
worden. Ein Teil dieses Vertrages, den wir nun erledigen, betrifft
die Regelung der Staatsbürgerschaft. Da machen wir ganz merkwürdige
Wahrnehmungen. Wir sehen da, daß ein ganz eigenartiger Vorgang
beobachtet worden ist. Im Jahre 1923 hat das Ministerium des Innern
durch einen Erlaß versucht, die Frage der Staatsbürgerschaft
zu regeln. Es sind damals Fristen aufgestellt worden, die
längst verstrichen sind, und nun sollen wir heute
aufs neue, indem wir diesen Vertrag annehmen, die Staatsbürgerschaftsfrage,
die Erlangung der Staatsbürgerschaft, gesetzlich regeln.
Die Behandlung der Staatsbürgerschaft der in Betracht kommenden
Polen ist sehr zweideutig gewesen. Es liegen heute noch in Troppau
zahlreiche Ansuchen um Erteilung der Staatsbürgerschaft vor,
die nicht erledigt worden sind, die man einfach zurückgelegt,
zum Teile abgewiesen hat, ohne jeden Grund und ohne daß
man sich dabei auf die gesetzlichen oder auf die Vertragsbestimmungen
stützen konnte. Eine große Verwirrung ist in der Frage
der Erlangung der Staatsbürgerschaft für die Polen innerhalb
des èechoslovakischen Staatsgebietes auch dadurch entstanden,
daß man das Übereinkommen über die Optierung nicht
bekanntgemacht hat. Die Fristen für die Einbringung von Gesuchen
um die Erlangung der Staatsbürgerschaft sind nun verstrichen.
Ich will nicht davon sprechen, auf welche Weise überhaupt
Schwierigkeiten bei der Erlangung der Staatsbürgerschaft
gemacht wurden. Es sind Fragebogen ausgegeben worden, durch die
man Auskunft haben wollte, wie sich der Einzelne zu
den Einrichtungen des Staates stellt. Durch die Beantwortung
des Fragebogens sollte in jedem Falle klar gestellt werden, ob
es sich um loyale Bürger handelt. Dann hat man es unterlassen,
die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, die dahin geht,
daß die Frist zur Einbringung von Gesuchen um die Erlangung
der Staatsbürgerschaft erst am 27. Jänner 1926 abläuft,
den in Frage kommenden polnischen Bewohnern der Èechoslovakei
mitzuteilen.
Wir verhandeln heute also über Bestimmungen zur Erlangung
der èechoslovakischen Staatsbürgerschaft, die eigentlich
keine Bedeutung mehr haben, und zwar deshalb, weil die Fristen
zur Anmeldung des Begehrens nach der Staatsbürgerschaft
längst verstrichen sind.
Ebenso unzureichend und verfehlt wie die Bestimmungen über
die Erlangung der Staatsbürgerschaft sind die Bestimmungen
über die Amnestie. Es sollte sich hier eigentlich nicht
nur darum handeln, die Amnestie in Straffällen zu gewähren,
für Übertretungen usw., die sich in der Zeit, in der
über das Schicksal dieses Staates noch nicht entschieden
war, zugetragen haben, sondern es sind auch andere Schwierigkeiten
während dieser Zeit entstanden, wie z. B. bei der Errichtung
von Gewerben und sonstigen administrativen Angelegenheiten. Die
werden aber unter die Amnestiebestimmungen nicht einbezogen. Unklar
ist vor allem jener Teil des Vertrages, der die finanzielle Liquidierung
vorsieht. Man kann aus den Bestimmungen des Vertrages nicht ersehen,
wieviel jene èechoslovakischen Staatsbürger erhalten,
die vor der Trennung des Gebietes Einlagen in polnischen Raiffeisenkassen,
in den Záložnas usw. hatten und die über Anraten
von verantwortlichen Stellen dieses Geld nicht zurückgezogen,
sondern in diesen Instituten belassen haben. Jetzt stehen diese
Einleger vollständig ratlos und geschädigt da und wissen
nicht, was sie bekommen werden. Niemand oder nur sehr wenige èechoslovakische
Staatsbürger, die davon betroffen sind, kennen die vielen
Aufwertungserlässe der polnischen Regierung. In dieser Frage
wäre eine ziffermäßige Darstellung zur Aufklärung
überaus notwendig. Nun macht das Schlußprotokoll zu
diesem Vertrage eine Ausnahme auch bezüglich der Behandlung
der Geldinstitute, indem es heißt, daß für die
Sparkassen in Teschen, Jablunkau und Freistadt besondere Abmachungen
zu treffen sind, d. h. mit anderen Worten: Für jene Institute,
Raiffeisenkassen, Záložnas usw., in denen arme Leute
ihr Geld liegen haben, regelt der Vertrag mit Polen alle Fragen,
u. zw. sehr ungünstig, unklar und unzureichend für die
Einleger, für jene Geldinstitute, in denen die Reichen und
Besitzenden ihr Geld liegen haben, ist die Möglichkeit von
Ausnahmsbestimmungen vorgesehen; da wird gewiß den Bedürfnissen
und Wünschen der in Frage kommenden Einleger stark
entgegengekommen werden. Die Einleger der Raiffeisenkassen und
Záložnas sind eben arme Leute, für die diese
Frage höchst unzureichend erledigt wird; durch den Vertrag
für die Reichen dagegen wird man besondere Abmachungen treffen
können.
Der wichtigste Teil dieses Vertrages mit Polen betrifft die Minderheitenfrage.
Da finden wir einige Bestimmungen, die recht europäisch klingen,
die andeuten, daß man bei der Regelung der staatsbürgerlichen
und Sprachenverhältnisse zwischen Polen und Èechoslovakei
hüben und drüben den Anforderungen etwas Rechnung zu
tragen sucht, die gestellt werden müssen, wenn man einen
ordentlichen und ausgiebigen Minderheitenschutz im Auge hat. Einige
wesentliche Verbesserungen gegenüber dem bisherigen Zustande
bringt dieser Vertrag. So heißt es unter anderem, daß
man wohlwollend gegeneinander vorgehen wird. Außerdem wird
gesagt, daß man Illoyalität gegen den Staat, in dem
man lebt, also Illoyalität der Èechoslovaken in Polen
und Illoyalität der Polen in der Èechoslovakei nicht
darin erblicken kann, wenn die betreffenden Staatsbürger
sich für die Rechte der Minderheiten einsetzen. Bisher waren
in den Gebieten, für die dieser Vertrag gilt, alltäglich
Klagen zu hören über Verletzungen der Rechte der Minderheit.
Durch einen bloßen Vertrag werden die Schwierigkeiten und
die Hindernisse der Verständigung nicht beseitigt werden,
wenn nicht von Grund auf eine andere Sprachen- und eine andere
Nationalitätenpolitik von der Èechoslovakei eingeschlagen
wird. Wir nehmen alle Tage wahr, daß, wenn wir einzelne
Einrichtungen dieses Staates bekämpfen, uns sofort Illoyalität
vorgeworfen wird. Ich bin überzeugt, daß selbst
die kritischen Bemerkungen darüber, was sich, während
wir hier verhandeln, in Koalitionskreisen abspielt, von eifrigen
Vertretern des Staatsgedankens als Illoyalität ausgelegt
wird. Während wir im Hause verhandeln und eine Reihe von
Vorlagen der jetzigen Regierung erledigen, befindet sich diese
Regierung in einer argen Krankheit. Die Koalition ist sehr schwer
leidend. Es sind zwar genug Ärzte darauf bedacht, ihr wieder
neue Lebenskraft einzuflößen, aber es scheinen die
Klassengegensätze und die Begehrlichkeiten der durch den
Wahlausgang stark gewordenen Parteien zu groß geworden zu
sein, als daß man wieder eine Brücke zur Verständigung
finden könnte. Man wird nicht einmal darüber einig,
daß man sich einigen muß, und es kommt zum Zusammenbruch
dieser Koalition, die einen Zustand hinterläßt, der,
was immer nachkommen mag, kaum verschlimmert werden kann.
Art. 12 dieses Vertrages mit Polen ist so ab gefaßt, daß
wir in ihm einen Fortschritt erblicken. Doch sind wir der Meinung,
daß wir dabei nicht stehen bleiben können. Da in diesem
Vertrage der Grundsatz anerkannt wird, daß auch eine ausländische
Macht mitbestimmen kann über die Regelung der Verhältnisse
der Minderheiten, werden internationale Vereinbarungen zum Schutz
der Minderheiten nicht mehr bekämpft werden können.
Die Rechte der Minderheiten werden dauernd und ordentlich nur
gesichert werden können, wenn wir zu internationalen Abmachungen
gelangen. Unbeschadet der Staatseinheit ist den Minderheiten ein
Eigenleben zu sichern ihnen die freie Entfaltung der kulturellen
Kräfte zu ermöglichen, das ist die Aufgabe des Minderheitenschutzes,
und davon war bisher in der Èechoslovakei sehr wenig die
Rede. Es ist erst kurz vor der Verhandlung dieses Gegenstandes
eine Aussprache abgeschlossen worden, die ihre Ursache darin hatte,
daß die Ansprüche der Minderheiten nach jeder Richtung
verletzt worden sind. Es ist ganz richtig, wie es im Vertrage
heißt, daß jeder einzelne Bürger selbst zu entscheiden
hat, welcher Nationalität er zuzuzählen ist. Es ist
selbstverständlich, daß wir auch darin einen kleinen
Fortschritt erblicken, daß im Vertrag ausdrücklich
erklärt wird, daß in der Èechoslovakei dort,
wo die polnische Bevölkerung stark vertreten ist, Ausfertigungen
in polnischer Sprache zu geschehen haben, daß die Eintragungen
polnisch zu geschehen haben, daß auf den Amtsgebäuden
usw. die Aufschriften auch in der Minderheitssprache zu erfolgen
haben. Ich fürchte, daß trotz den schönen Bestimmungen
im Vertrag die Ungerechtigkeiten und die Übergriffe weiter
bestehen werden. Noch weiter geht der Vertrag in der Frage der
Behandlung der èechoslovakischen Staatsbürger in Wolhynien.
Hier wird selbst zugegeben, daß die Anwendung der èechischen
Sprache in den Gemeinden möglich ist. Auch die Lösung
der Frage der Volks- und Bürgerschulen bedeutet einen Schritt
nach vorwärts.
Trotzdem können wir nicht allen Teilen dieses Vertrages zustimmen.
Wir sehen darin einen schwachen Anfang zur Regelung der Minderheitenfrage,
des Zusammenlebens zweier Völker, nach den Grundsätzen
der Gerechtigkeit, wir verneinen den Vertrag nicht, können
aber nicht für ihn in seiner Gänze stimmen.
Nun, meine Herren, noch ein paar Worte zu der Frage des
Ausgleiches der Gegensätze zwischen Völkern, die einen
Staat bewohnen, und überhaupt. So wie für den Ausgleich
der Völker im allgemeinen, sind wir insbesondere auch für
die Verständigung der Völker, die ein und denselben
Staat bewohnen. Das ist ein Bekenntnis, das wir schon bei der
Sprachendebatte abgelegt haben, das nicht neu ist. Wir sind wegen
des Bekenntnisses zur nationalen Verständigung der Völker
gehörig verhöhnt worden; man hat das so dargestellt,
als ob wir deutschen Sozialdemokraten nicht wüßten,
daß das Selbstbestimmungsrecht der Völker, eine Verständigung,
wie wir sie uns vorstellen, nicht möglich ist, so lange die
kapitalistischen Regierungen und Parteien die Entscheidung in
solchen Fragen haben. Nichts destoweniger glauben wir, daß
schon ein schwacher Schritt zur Verständigung der Völker,
der Aufgang eines nationalen Ausgleiches auch für die Arbeiterklasse
von Nutzen ist. Wer hat den Vorteil von der nationalen Verhetzung?
Wer lebt von den Gegensätzen zwischen den Völkern, davon,
daß die einfachsten Fragen des Zusammenlebens der
Völker nicht geordnet sind? Doch nur die nationalistischen
Parteien! Es ist aber eigentümlich: Während uns der
Versuch, die ärgsten Gegensätze zu beseitigen, vom Kommunisten
Dr Stern als schwerer Irrtum vorgehalten wird, als ein
Weg der nicht zum Ziele führen könne, während man
uns verhöhnt, hat im Justizausschuß ein anderer kommunistischer
Abgeordnete diesem Vertrag begeistert zugestimmt und beantragt,
es möge die èechoslovakische Regierung mit Österreich
und Deutschland ebenfalls einen derartigen Vertrag abschließen.
In Deutschland besteht keine Bauern- und Arbeiterregierung, ebensowenig
wie in Österreich. Dort regieren die Christlichsozialen mit
den Großdeutschen, in Deutschland ist das Zentrum mit der
Volkspartei und den Demokraten an der Macht. Wir haben weder da
noch dort eine proletarische Regierung, keine Bauern- und Arbeiterregierung,
und trotzdem verlangt man von unserer Regierung, es möge
der gleiche Vertrag mit der großdeutsch-christlichsozialen
Regierung in Österreich und mit der deutschen Regierung abgeschlossen
werden, die doch unseres Erachtens auch nicht den Anspruch
erheben kann, nicht bürgerlich und nicht kapitalistisch zu
sein. Es ist bezeichnend, daß die Partei, die uns Lehren
gegeben hat, bei der Verhandlung des Vertrages sich durchaus nicht
abseits gestellt hat, und mit uns sicherlich der Meinung ist,
daß jeder Versuch, der möglich ist, unternommen werden
muß, um endlich einmal die ärgsten nationalistischen
Gegensätze aus der Welt zu schaffen, damit für das Proletariat
die Bahn frei wird zur Lösung der Aufgaben, die ihm gestellt
sind. Solange aber die bürgerlichen Parteien Nutzen
ziehen können aus den nationalen Gegensätzen, solange
werden wir den politischen Kampf haben, solange kommen wir dem
Ziele nicht mit Erfolg näher.
Ich habe noch im Namen des Klubs folgende Erklärung abzugeben:
"Wir sind grundsätzlich für jede Förderung
der Zusammenarbeit der Völker und Staaten und naturgemäß
auch für ein gedeihliches Zusammenwirken der benachbarten
Länder. Insoweit dieser Vertrag diesem unseren Standpunkte
Rechnung trägt, stimmen wir ihm in seinen Grundsätzen
zu, ohne damit der vielfach unzulänglichen Lösung der
schwebenden Fragen, wie sie im Vertrage sind, zur Gänze zuzustimmen.
Da der vorstehende Antrag nach der verfassungsrechtlichen Seite
nur als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden kann und ein Herausgreifen
einzelner Vertragskapitel unmöglich ist, müssen wir
zur Präzisierung dieses Standpunktes diese Formel wählen,
die es uns ermöglicht, unsere grundsätzliche Auffassung
zu diesem Vertrage mit unserem ablehnenden Votum in Einklang zu
bringen."
Zum Schlusse bitte ich Sie einer Resolution Ihre Zustimmung zu
geben, die wir eingebracht haben und die verlangt, daß die
im Vertrage unzulänglich gelösten Fragen in der weiteren
Verwaltungstätigkeit ihre Berücksichtigung finden. (Souhlas
na levici.)
Meine Damen und Herren! Der Warschauer èechoslovakisch-polnische
Vertrag vom 23. August 1925 gibt uns berechtigte Veranlassung,
ein paar Streiflichter auf die Minderheitenpolitik der Èechoslovakischen
Republik zu werfen. Der gestrige Tag hat im Gegensatz zu dem Geist,
der in diesem Vertrage enthalten ist, durch die Abstimmung in
diesem Hause gezeigt, daß man eine Auseinandersetzung mit
den 31/4 Millionen Deutschen über
ihre Angelegenheiten nicht wünscht, daß man vielmehr
die bisherige Form des Diktates beizubehalten wünscht. Ich
darf dabei eine ergänzende Bemerkung machen. Wenn Herr Dr
Kramáø uns gestern bezichtigt hat, daß
wir durch unseren Kampf gegen die Sprachenverordnungen im alten
Österreich die Ermöglichung eines nationalen Friedens
gestört hätten, erkläre ich auf Grund meiner
Kenntnisse der politischen. Geschichte des Sudetendeutschtums,
daß der Kampf des Sudetendeutschtums nicht der Regelung
der Sprachenfrage als solcher galt, sondern dem Versuche, die
Sprachenfrage anstatt auf dem Wege eines Gesetzes auf dem Wege
ministerieller Ordonanzen zu regeln. (Souhlas na levici.) Deshalb
haben die Deutschen die Stremayrischen, die Badenischen und die
Gautsch´schen Sprachenverordnungen bekämpft und zu Falle
gebracht, wie sie auch imstande sein werden, die Sprachenverordnung
des Herrn Švehla eines Tages hinwegzufegen. (Souhlas
na levici.)
Während wir gestern und heute verhandeln, vollzieht sich
fern von hier ein nicht unbedeutendes politisches Ereignis. Man
versucht, Deutschland, das man in den Völkerbund hineingelotst
hat, jetzt um die Stellung, die man ihm zugedacht hat, zu betrügen.
Es ist charakteristisch, daß bei diesem Ränkespiel
auch der Außenminister dieses Staates seine altbeliebte
Rolle spielt, obwohl er schon ein wenig aus den Verhältnissen
gelernt haben könnte, daß zum guten Ende die Stellung
seines Staates ihn auf eine andere Seite führen müßte.
Das aber ist, wie immer sich der Ausgang des Streites gestalten
mag, heute schon feststehend: Dr Beneš hat die Politik
seines Staates wieder einmal verrannt und ist in die moralische
Niederlage verwickelt, die er gemeinsam mit Herrn Briand vor der
ganzen Welt erlitt. Und wenn er die bisherige Politik mit Briand
beibehalten wird, wird er von einer moralischen Niederlage in
die andere segeln. Was aber das Endergebnis einer solchen Politik
ist, hat heute morgen eine Prager Zeitung, die "Bohemia",
mit einem ganz eigenartigen Satze angedeutet - eine Zeitung, die
nach ihrer finanzpolitischen Einstellung das wissen kann - in
dem sie schrieb: "Briands Schicksal wird vom Franken abhängen,
oder um es anders auszudrücken, vom Belieben der amerikanischen
Bankwelt." Ein Zitat, das gerade für uns nach unserer
weltwirtschaftlichen Auffassung ein neuerliches Bekenntnis dafür
ist, wer die eigentlichen Sieger und die Besiegten im Weltkriege
sind, und daß die, welche sich jetzt so stolz als Sieger
dünken, nicht merken, daß sie gleich anderen längst
die Ketten des amerikanischen Weltkapitalismus tragen, an denen
sie eines Tages vergebens und schwer rütteln werden, jenes
Weltkapitalismus, der heute die Peitsche der Zinsknechtschaft
über alle arischen Völker schwingt.
Der Vertrag, den wir zu verhandeln haben, kommt reichlich spät.
Ich weiß nicht, ob frei nach Schiller - der weite Weg von
Warschau nach Prag das allzu lange Säumen entschuldigen kann.
Die Entscheidung der Botschafterkonferenz, die über das Schicksal
der Gebiete von Teschen, Arwa und Zips entschied, datiert bekanntlich
vom 28. Juli 1920, und es ist wahrlich hoch an der Zeit, für
die Bevölkerung jener Gebiete geregelte Verhältnisse
zu schaffen, vor allem eine Regelung der Rechtsverhältnisse,
der Besitzverhältnisse und der Verhältnisse aus den
gegenseitigen Forderungen. Der Vertrag hat auch für uns -
ich will das vorwegnehmen - eine gewaltige nationalpolitische
Bedeutung. Ich gebe zu, er hat von diesem Gesichtspunkte eine
internationale Bedeutung, weil hier zwei Staaten in gegenseitigem
Einvernehmen die politischen, nationalen und kulturellen
Rechtsverhältnisse ihrer Nationsgenossen regeln, die im anderen
Staate als Staatsbürger leben. Was für uns bedeutungsvoll
ist, ist die Tatsache, daß in diesem Vertrage die Èechoslovakische
Republik der polnischen Minderheit Ostschlesiens, die ungefähr
70.000 Seelen beträgt, kulturpolitische Autonomierechte gewährt,
über die sie uns, den 31/4 Millionen
Sudetendeutschen, bisher sogar eine Diskussion verweigerte. Das
ist für uns ein Bekenntnis von außerordentlicher Stärke.
In dem polnisch-èechoslovakischen Vertrage werden über
die kulturpolitischen Fragen eine Reihe von Bestimmungen getroffen,
die man uns gegenüber anzuerkennen sich bis heute geweigert
hat. Es wird hier der Druck auf die Eltern, ihre Kinder in anderssprachige
Schulen zu schicken, als gesetzwidrig erklärt, ebenso wie
jede Art der Entnationalisierung, während wir wissen - und
gerade unser Schulkampf in den letzten 51/2
Jahren, seitdem wir im Parlamente sind, bezeugt es - was für
Kräfte wir im Reklamationsverfahren aufwenden mußten,
um dagegen einen Kampf zu führen, daß nicht von Privatpersonen,
sondern von amtlichen Stellen, von der Verwaltung des Staates,
ein Druck ausgeübt werde, um deutsche Kinder 1n Schulen der
èechischen Nation zu zwingen. (Výkøiky
na levici.) Das Archiv unseres Schulkampfes enthält eine
ungeheure Summe von Beweismitteln in dieser Richtung. Geradezu
charakteristisch ist, daß man in diesem Schulkampfe ein
Beispiel, wo Deutsche und Èechen friedlich eine Lösung
zu finden suchten, den mährischen Ausgleich, einfach außer
Kraft gesetzt hat, bloß deshalb, um mit Zwangsmitteln die
Entnationalisierung deutscher Schulkinder betreiben zu können.
Kapitel 18 stellt den Grundsatz auf, daß die Leiter und
Lehrer der èechischen Schulen in Polen, sowie die Organe
der staatlichen Schulaufsichtsbehörden der èechischen,
die betreffenden Organe der polnischen Schulen in der Èechoslovakei
der polnischen Nationalität angehören müssen. Das
sind Grundsätze einer nationalen Schulautonomie, die wir
mit Freude begrüßen und die wir mit umso größerer
Freude begrüßen würden, wenn die allgemeine Diskussion
gegenüber allen anderen Nationen im Staate eröffnet
und die Fragen derart geregelt würden, wie es zum Teil in
der Verfassung und im Sprachengesetze vorgesehen ist, daß
alle Angelegenheiten jeder Nation, insbesondere Schulangelegenheiten,
von der Nation selbst und in ihrer Sprache verwaltet werden. Für
die èechischen Schulen in der Republik Polen und die polnischen
Schulen in der Èechoslovakei werden im weitesten Maße,
soweit dies die bestehenden gesetzlichen Vorschriften zulassen,
unmittelbare Aufsichtsorgane errichtet. Also nicht nur die unmittelbare
Leitung und Verwaltung der Schule, sondern auch die Schulaufsichtsorgane,
die Inspektionsorgane, müssen jener Nationalität angehören,
der die Kinder der betreffenden Schule angehören, und dieser
Minderheitsschutzvertrag ist so gefaßt, daß er für
12 Jahre gilt und innerhalb von 12 Jahren überhaupt nicht
aufgekündigt werden kann. Ich wiederhole: hier ist im Ausgleichswege,
aber durch einen Vertrag, der doch durch die Annahme in der Nationalversammlung
zu einem èechoslovakischen Gesetze wird, für 70.000
Polen Ostschlesiens ein Recht stipuliert, das man den 31/4
Millionen Sudetendeutschen verweigert und dann, wenn sie Beschwerden
erheben, sie vom Ministersitz aus als Querulanten abzutun sich
erdreistet und erkühnt. Die Schwierigkeiten in der Koalition
werden den gegenwärtigen Ministerpräsidenten bald dessen
entheben, als Ministerpräsident des Wortbruches bezichtigt
zu werden, weil angeblich der schwarze Mann aus Brünn schon
vor der Türe steht, um mit einer Beamtenregierung hier zu
regieren. (Posl. inž. Jung: Èerný ante portas!)
Jawohl Èerný ante portas. Das aber wissen
wir: Die Regierung mag heißen wie sie will, und mag uns
eine Antwort auf unsere berechtigten Beschwerden so lange verweigern,
wie sie will, schließlich und endlich wird eine Regierung
kommen müssen, die den Deutschen auf ihre Frage nach einer
kulturellen Autonomie befriedigende Antwort wird geben müssen,
wenn nicht der innerpolitische Kampf verewigt werden soll. Über
die Folgen werden wir uns allerdings nicht den Kopf zu zerbrechen
haben.
Nun ein paar kurze Bemerkungen zu dem wirtschaftspolitischen Teil
des Vertrages. Dieser regelt die vermögensrechtliche Auseinandersetzung
in jenen Gebieten, die Teilung der Besitztümer des Landes
Schlesien, der Kreditanstalten u. dgl., regelt aber nicht ganz
besondere Besitzverhältnisse, nämlich die der Einlagen
der kleinen Sparer in den Sparkassen und anderen Kreditinstituten.
Hier hat die Èechoslovakische Republik und ihre Regierung
eine Pflicht zu erfüllen, der sie bisher nicht im vollen
Maße nachgekommen ist. Als damals die Plebiszitkommission
in jenem Gebiet eintraf, wurde in einer Proklamation an die Bevölkerung
ihr volle Sicherheit und Integrität ihres Eigentums zugesichert;
und damals, bei Besetzung der betreffenden Gebiete durch polnische
Truppen, auch durch polnische Freischaren, als die Bevölkerung,
und gerade die kleinen Sparer, hinsichtlich ihres Eigentums und
ihrer Spareinlagen von der großen und begreiflichen Sorge
ergriffen wurden, hat der Vertreter der Èechoslovakischen
Republik bei der Plebiszitkommission Dr. Matouš, was ja dokumentarisch
festgelegt worden ist, den Leuten besonders und ausdrücklich
den Rat gegeben, möglichst wenig in Barem umzutauschen, sondern
die Leute waren doch durch die polnischen Behörden gezwungen
worden, ihren Besitz an alten österreichischen Kronen in
polnische Mark umzutauschen, ihre Einlagen in den Geldinstituten
zu lassen. Die èechoslovakische Regierung werde bestimmt
im gegebenen Augenblick Sorge tragen, daß die Einleger keinen
Schaden erleiden. Daß sich damals die Èechoslovakische
Republik ihrer Pflicht in diesem Belange bewußt war, geht
aus dem Motivenbericht zur Verfügung des Ständigen Ausschusses
vom 8. Oktober 1920, Nr. 583 S. d. G. u. V., hervor, wo die Regierung
damals wörtlich sagte: "Das Finanzministerium sah sich
gezwungen, gewisse Vorteile beim Umtausch der in polnische Mark
umgetauschten österreichischen Kronen in èechoslovakische
Kronen umsomehr zu bewilligen, als die Bevölkerung im Plebiszitgebiet
auf den Rat unseres Delegierten in der Plebiszitkommission keine
nennenswerten Beträge zum Umtausch in polnische Mark vorlegte,
sondern sie in Geldinstitute einlegte." Ich habe damals schon,
im Dezember 1920, von dieser Stelle aus darauf hingewiesen, daß
die èechoslovakische Regierung sich eine schwere
Ungerechtigkeit gegen ihre eigenen Staatsangehörigen zuschulden
kommen ließ, indem sie zwar die Formen des Umtausches der
Noten genau in der betreffenden Verordnung des Ständigen
Ausschusses regelte, die ja dann vom Parlament zur Kenntnis genommen
wurde, und sie auf jene èechoslovakischen Staatsbürger,
die in dem Augenblicke im èechoslovakischen Staatsgebiet
wohnten, zur Anwendung brachte, daß sie aber den Antrag
ablehnte, den zum Beispiel ich damals im hohen Haus gestellt
hatte und der von der Regierung verlangte, daß im Wege des
Gesetzes dieselben Vorteile und Rechtsbestimmungen auch für
jene èechoslovakischen Staatsbürger zu gelten haben,
die aus irgendeinem Zwange heraus - und der Wohnungszwang hat
damals gerade im Teschener Gebiet, das werden die Herren genau
wissen, eine große Rolle gespielt - sich noch auf polnischem
Gebiet befinden. Die Herren von der Mehrheit haben damals in Übereinstimmung
mit der Regierung sich bemüßigt gesehen, diesen klaren
und gerechten Antrag abzulehnen, offenbar weil er von einem Angehörigen
der Opposition gestellt wurde, und zu erklären, daß
die Regelung von einzelnen Fragen in diesem Belange dem Ermessen
der Regierung anheimgestellt bleiben müsse, also auch für
diejenigen, die damals schon unzweifelhaft èechoslovakische
Staatsbürger waren und sein wollten, aber aus dem Grunde
ihres Dienstes, oder weil die Wohnungsverhältnisse in dem
Gebiete so waren, gerade in jenem Staatsgebiete wohnten, der zu
Polen kam, wie überhaupt der größere Teil der
in Betracht kommenden Bevölkerung. Eine klare gesetzliche
Formulierung der Rechte dieser Staatsbürger hat man abgelehnt
und diese der reinen Willkür der èechoslovakischen
Behörden, dem Protektionismus überantwortet. Und wie
erfüllt nun die èechoslovakische Regierung ihre anderen
Verpflichtungen gegenüber ihren eigenen Staatsbürgern?
Die Einleger aller Sparkassen und Kreditinstitute in jenen Gebieten
warten nun schon 6 Jahre darauf, daß sie endlich
über ihre paar Sparheller frei verfügen können,
daß ihnen die im Schweiße ihres Angesichtes
erarbeiteten und ersparten Beträge ausgefolgt werden können.
Aber auch hier ist der Vertrag lückenhaft und die èechoslovakische
Gesetzgebung überläßt es rein der Willkür
der Administrative, mit diesen Menschen umzuspringen. Es wird
im Gesetze die Durchführung der Teilung der Guthaben
in den Sparkassen einer besonderen Vereinbarung überlassen.
Der Vertrag und seine Durchführungsklausel enthalten aber
keine bindende
Norm über die Ausfolgung der Einlagenbeträge der èechoslovakischen
Staatsbürger in Kreditinstituten, die sich nun auf
polnischem Staatsgebiet befinden. Die èechoslovakische
Regierung ist doch namentlich auch moralisch gegenüber diesen
Leuten zu einer anderen Haltung verpflichtet. Denn wir wissen
uns sehr wohl zu erinnern, wie die èechoslovakische Regierung
gleich wie Polen damals bemüht waren - wie soll ich mich
ausdrücken, um nicht mißverstanden zu werden - unter
der Bevölkerung jenes Gebietes, den Deutschen, Slonzaken
und Polen, sagen wir, moralische Eroberungen zu machen. Das galt
besonders für die Zeit, da man noch nicht wußte, daß
die Teilung durch Entscheidung der Botschafterkonferenz erfolgen
wird, sondern der Meinung war, daß über die staatliche
Zugehörigkeit jener Gebiete durch Volksabstimmung entschieden
werden wird. Wir wissen - es ist freilich schon lange her und
die Herren auf den Ministerbänken erinnern sich nur ungern
gegebener Versprechen - daß man damals auch im Ständigen
Ausschuß anerkannt hat, daß die Bevölkerung jener
Gebiete in ihrer übergroßen Mehrheit lieber Angehörige
der Èechoslovakischen Republik sein wollte, weil sie der
Meinung war, daß im neuen polnischen Sejm die Finanzwirtschaft
nicht besser geführt werden wird als im alten polnischen
Landtag. Die Regierung quittierte das und quittiert auch nunmehr
die loyale Haltung des einzigen Vertreters der polnischen Nation
in diesem hohen Hause, indem sie die finanzrechtliche Bereinigung
dieser Angelegenheit wieder nicht durch einen formalen
Beschluß der gesetzgebenden Körperschaft vornehmen
läßt, sondern sie wieder der Administrative
überantwortet. Ich habe mir z. B. über Bitten und Wunsch
der Einleger aus dieser Gegend, die ja auch den Herrn von
der Koalition vorgebracht wurden, erlaubt, schon im Budgetausschuß
einen Resolutionsantrag zu stellen, der dahingeht, die Regierung
wäre verplichtet, Vorsorge zu treffen, daß die auf
Èechisch-Teschen sowie auf èechoslovakisches Gebiet
sich beziehenden Aktiva der Teschner Sparkasse an ein Geldinstitut
in Èechisch-Teschen übertragen werden und dieses
verhalten werde, die Einlagen gemäß § 7 der zitierten
Verordnung des Ständigen Ausschusses einzulösen, d.
h. die Einlagen bis zum 26. Feber 1919 im Verhältnis 1 K:
1 Kè und später im analogen Verhältnis 250 alte
Kronen, bezw. Polenmark zu 100 Kè, und daß die Regierung
verpflichtet wird, ähnliche Vorsorge auch zu treffen bezüglich
der Einlagen èechoslovakischer Einleger bei andern Gedinstituten
im heutigen polnisch-schlesischen Teil. Als ich im Budgetausschuß
diesen Resolutionsantrag gestellt hatte, hat der anwesende Vertreter
des Finanzministeriums denselben für überflüssig
erklärt, weil die Regierung in der Durchführungsklausel
der bekannten Verorduung des Ständigen Ausschusses, die ja
Gesetzeskraft hat, die Ermächtigung erhält, nach eigenem
Ermessen im gegebenen Zeitpunkt auch diese Angelegenheit zu regeln.
Wenn ich der Regierung auch zubillige, daß sie in diesen
Belangen nicht früher Remedur schaffen konnte, als nicht
der abgeschlossene Vertrag mit Polen die Unterlage bot, so muß
ich denn doch sagen, daß der Standpunkt nicht haltbar ist,
der die Gesetzgebung nicht verpflichtet hätte, der Regierung
eine Richtschnur und Richtlinien zu geben. In der Durchführungsklausel
wird die Regierung sogar ermächtigt, die entsprechenden Bestimmungen
zu treffen. Die Regierung ist aber nicht verpflichtet, wie es
eigentlich wohl gerecht und willig wäre, diese Vorsorge zu
treffen, in demselben Ausmaße, in dem damals der Austausch
der Barbeträge aus alten Kronen, bezw. Polenmark, gegenüber
den Kè erfolgte. Und als ich im Budgetausshusse den Vertreter
der Finanzverwaltung fragte, ob die Regierung bei dieser Gelegenheit
das Maß einhalten werde, wie es ihr durch die betreffende
Verordnung des Ständigen Ausschusses gegenüber den Barbeträgen
vorgeschrieben wurde, hat der betreffende Herr mit den Achseln
gezuckt und gemeint, daß dies von der Entwicklung der Verhältnisse
abhängen werde, also auch wieder eine Tatsache, daß
ihre Bürger der Willkür der Administrative überantwortet
werden, die leicht die Möglichkeit hat, bei Erfüllung
dieser Aufgaben Staatsbürger erster, zweiter und dritter
Güte zu schaffen. Das erscheint mir wieder ein Fall, wo wir
sagen müssen, daß wir das Recht haben, von der Moral
des doppelten Bodens zu sprechen, die wir bei der Behandlung aller
Fragen sehen, die das Verhältnis von Staatsbürgern anderer
Nationen zu den Staatsbürgern der augenblicklich herrschenden
Nation im Staate betreffen. Damit werden eigentlich die Bürger
des Teschner Gebietes um ihr gutes Recht betrogen. Die Bürger
des Teschner Gebietes, welche damals den feierlichen Zusicherungen
der èechoslovakischen Regierung Glauben schenkten, werden
in diesem guten Glauben betrogen. Für uns ist dies natürlich
nichts Neues. Bei einer Regierung, wo ein Minister des Innern
es verteidigen kann und in der ein Politiker vom Range des Herrn
Dr. Kramáø es verteidigen kann, daß
ein Minister für ein von ihm selbst, nicht von einer anderen
Regierung gegebenes Wort nicht einzustehen braucht, also das Recht
hat, seine eigene feierliche Verpflichtung mit Füßen
zu treten, von einer solchen Regierung kann man wohl wenig anderes
verlangen. Aber ich sage Ihnen, wenn Herr Dr. Kramáø
gestern beliebte, uns Deutsche deswegen zu höhnen, weil unsere
Bevölkerung oft in ihrem Leid doch immerhin einen Trost darin
sucht, daß die dauernde Verbindung mit einem 60 Millionen-Volke
nicht gelöst werden kann, so sage ich Ihnen: Durch solche
Praktiken werden die Èechen vielleicht ihre staatsbildende,
aber nicht ihre staatsbehaltende Kraft zeigen, sie werden höchstens
zeigen, daß die Geschichte ihr Urteil darüber sprechen
wird, wie sie über die staatserhaltende Kraft der èechischen
Nation schon dann und wann das Urteil gesprochen hat. (Potlesk
a souhlas na levici.)