Úterý 16. bøezna 1926

12. Øeè posl. Horpynky (viz str. 911 tìsnopisecké zprávy):

Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzesantrag betrifft die große Zahl jener pflichttreuen Menschen, welche als Teilnehmer am Weltkriege 1914 bis 1919 im Dienste der menschlichen Gesellschaft eine Dienstbeschädigung erlitten u d infolgedessen eine Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Zustandes davon getragen haben, die ihre Erwerbsfähigkeit aufhebt oder mindert, und die man im Sinne des Gesetzgebers mit dem verschämten Worte "Kriegsbeschädigter" bezeichnet.

Die Opfer der Dankbarkeit, welche die menschliche Gesellschaft diesen Kriegsbeschädigten und Kriegsverletzten bringt, sind geradezu ein Wertmesser für Kultur und Humanität eines jeden Staates geworden. Mit vollem Recht urteilt die ganze gesittete Welt, ob jeder Staat innerhalb der Grenzen des Möglichen, entsprechend seiner wirtschaftlichen Lage, im richtigen Verhältnis zu seinen Einnahmen und Ausgaben diesen seinen Verpflichtungen gegen die Kriegsverletzten genau und pünktlich nachkommt.

Allerdings bringt der vorliegende Gesetzesantrag keinerlei neue Bestimmungen, sondern er dient nur dem Zweck, einen gesetzmäßigen Zustand, der mit 31. Dezember 1925 seine Rechtswirksamkeit verloren hat, nachträglich noch bis zum 31. Dezember 1926 als rechtsgültig zu verlängern. Gleich hier muß man seinem Erstaunen Ausdruck verleihen, wenn man bemerkt, wie gering das Interesse der Regierung und des Parlamentes an der Fürsorge für die Kriegsbeschädigten ist, daß man nicht einmal Zeit gefunden hat, die Verlängerung der Rechtswirksamkeit vor deren Ablauf vorzunehmen, sondern die Zeit in den gesetzgebenden Körperschaften entweder mit fruchtlosen politischen Debatten über eine nichtssagende Regierungserklärung ausfüllte, die nebenbei gesagt, die Kriegsbeschädigten mit keinem Worte erwähnte, oder aber das Parlament durch einen entwürdigenden Kuhhandel unter den Koalitionsparteien um Ministersessel und Präsidentenstühle in den parlamentarischen Körperschaften arbeitsunfähig machte, sodaß das Parlament gar nicht einberufen werden konnte Schon damit hat sich die Regierungsmehrheit vor der gesamten Kulturwelt ein sehr beschämendes Zeugnis ausgestellt.

Hat natürlich das leichtfertig verschuldete dreimonatliche Vakuum in der Kontinuität der Rechtswirksamkeit eines äußerst notwendigen Gesetzes eine selbstverständliche Erbitterung in den Reihen der so schwer getroffenen Kriegsbeschädigten zur Folge gehabt, so muß es direkt Entrüstung und Empörung auslösen, wenn durch diesen Gesetzesantrag ein Zustand verlängert werden soll, der schon 2 Jahre lang zu den heftigsten Bekämpfungen und Anfeindungen der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen geführt hat. Jetzt, wo Gelegenheit wäre, einen von den vielen Steinen des Anstoßes in der nicht immer glücklichen Gesetzgebung dieses Staates zu beseitigen, soll zur größten Enttäuschung der Betroffenen jegliche Hoffnung auf eine berechtigte Verbesserung wieder auf ein weiteres Jahr hinaus vernichtet und begraben werden.

Schon im ersten Gesetze vom 20. Feber 1920, Z. 142 S. d. G. u. V., wurde die Einkommensgrenze des Kriegsbeschädigten, bis zu der er ein Anrecht auf ungeschmälerten Rentenbezug besitzt, für wirtschaftlich selbständig Tätige mit 4000 Kè, für wirtschaftlich unselbständig Tätige mit dem doppelten Betrag von 8000 Kè festgesetzt. Die Èechoslovakische Republik ist durch diese Bestimmung der einzige Staat, der in einem Kriegsbeschädigtenfürsorgegesetz überhaupt eine Einkommensgrenze festgehalten hat, über die hinaus dem Kriegsbeschädigten ein Anspruch auf eine Rente ohne Rücksicht auf seine ärztlich festgestellte perzentuelle Erwerbsunfähigkeit nicht mehr zukommt. Eine solche Bestimmung ist aber auch gänzlich unverständlich. Wohl kann man dem Kriegsbeschädigten ni emals mit Geld das bezahlen, was sie der menschlichen Gesellschaft geopfert haben. Die Rente soll aber auch nur der Ausdruck des guten Willens derjenigen sein, welche zur Dankbarkeit verpflichtet sind. Gesetzlich zu bestimmen, daß die Dankesschuld dann erlischt, wenn der Kriegsbeschädigte trotz seiner mangelnden Erwerbsfähigkeit sich ein Existenzminimum oder sogar noch weniger als dieses verdient, ist nicht allein widersinnig, sondern auch unmoralisch, dies umso mehr, als die Èechoslovakei doch als glorreicher Siegerstaat aus dem Weltkriege hervorgegangen zu sein vorgibt. Deutschland, für das durch den unglücklichen Ausgang des Krieges hinsichtlich der Berechtigung zum Rentenbezug und der Höhe der Rentensätze gewiß selbstverständliche Grenzen gezogen waren, hat zwar in einer gewissen Form eine Einkommensgrenze bestimmt, doch ist diese ganz bedeutend höher und betrifft nur die Bezüge aus öffentlichen Mitteln. Aber auch dort in Deutschland tritt nicht ein vollständiger Entzug der Rente, sondern nur eine passende Abstufung derselben ein, wogegen die Schwerbeschädigtenzulage, die Ortszulage und die Ausgleichszulage ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens weitergezahlt werden.

Noch unverständlicher natürlich ist die Bestimmung, daß ein Unterschied zwischen den selbständig Erwerbenden und den wirtschaftlich unselbständig Tätigen im Gesetze gemacht wird, das tatsächlich bei keinem anderen Staate vorkommt und die Èechoslovakei direkt zu einem Unikum in Europa stempelt. Wenn man sich überlegt, ob es in der Nachkriegszeit einen selbständig Erwerbenden mit einem Gesamteinkommen von 4000 Kè jährlich geben könnte, ob bei diesem Einkommen überhaupt von einer Existenzmöglichkeit gesprochen werden kann, so muß man wohl zu dem Endurteil kommen, daß dieses Gesetz ganz einfach jeden selbständig Erwerbenden um den Rentenbezug bringen sollte. Allerdings hat schon im Jahre 1920 das Ministerium für soziale Fürsorge eine Erklärung abgegeben, warum dieser Unterschied gemacht und die Einkommensgrenze bei wirtschaftlich selbständig Tätigen so niedrig festgesetzt wurde. Und weil diese Erklärung eines Ministeriums so charakteristisch für die Verhältnisse in diesem Staate ist, so will ich sie wenigstens in ihren Grundgedanken hier wiedergeben. Das Ministerium für soziale Fürsorge steht nämlich auf dem Standpunkte, daß die selbständig Erwerbenden niemals ihr ganzes Einkommen aus ihrer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit einbekennen oder einzubekennen nötig haben. Damit hat aber ein Ministerium dieses Staates selbst festgestellt, daß unsere Steuergesetzgebung eine derartige ist, daß alle Bürger des Staates, die nur halbwegs Gelegenheit dazu haben, Steuerhinterziehung zu treiben genötigt sind. Das Schönste aber dabei ist, daß diese Motivierung des Ministeriums gar nicht zutreffend ist. Wenn es selbst vorkommen sollte, daß ein wirtschaftlich selbständig Tätiger sein Einkommen nicht voll und ganz einbekennt, so ist das noch immer nicht maßgebend für die Steuerverwaltung, welche mit der vom Staate selbst erzwungenen Steuermoral der Steuerträger rechnet und daher das einbekannte Einkommen nur als eine unbedeutende Richtschnur für die Bemessung wertet, sonst aber das Einkommen nach eigenen Schätzungen festsetzt. Wer das noch nicht wissen sollte, kann sich durch einen Einblick in die unzählbaren Rekurse gegen die Steuervorschreibungen selbst überzeugen. Daß aber eine solche unbegründete Ausrede eines Ministeriums auch noch für die Regierungsmehrheit eines Parlamentes anläßlich eines Kriegsbeschädigtenfürsorgegesetzes maßgebend sein konnte, ist ein trauriges Zeichen für die Selbständigkeit des Denkes bei den politischen Koalitionsparteien. Seit dem Jahre 1920 wird die Festsetzung einer Einkommensgrenze überhaupt und die Bestimmung eines Unterschiedes zwischen wirtschaftlich selbständig und wirtschaftlich unselbständig Tätigen ebenso konsequent wie erfolglos bekämpft, weil doch die sich unfehlbar dünkende Koalition aus Prestigegründen keine Belehrung seitens der Opposition entgegenzunehmen gewillt ist.

Das Gesetz vom Jahre 1920 mußte allerdings eine kleine Korrektur sich doch gefallen lassen. Die Einkommensgrenze wurde auf 4000 Kè, bzw. 8000 Kè damals mit Rücksicht auf die zu erwartende Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Verbesserung der Lebensbedingungen festgesetzt, wie es so schön in dem Motivenbericht heißt, was aber durch die tatsächlich sich entwickelnden Verhältnisse auf dem Arbeits- und Lebensmittelmarkt grausam Lügen gestraft wurde. Solcher Fehlschläge haben wir in diesem Staate schon einige miterlebt und fast keine Kategorie der Arbeitnehmer blieb verschont. Ich erinnere dabei nur an die unglaublichen Verhältnisse bei den Staatsangestellten, deren Besoldung man den tatsächlichen Teuerungsverhältnissen immer durch zu späte Bewilligung irgendwelcher Teuerungs- und Notzulagen angeglichen hat. Kaum hat der Finanzminister Rašín im Vertrauen auf das Gelingen seines Preisabbauexperimentes das Sinken der Lebensmittelpreise prognostiziert, als man auch schon daran ging, den Staatsangestellten die Bezüge durch neuerliches Leisten von Personaleinkommensteuern und Pensionsbeiträgen zu kürzen, von denen sie während des Krieges und in den letzten Jahren der Nachkriegszeit befreit waren, und überdies es noch mit dem Abbau der Teuerungszulagen um 20% begann, und die Familien- und Kinderzulage sogar denen nicht zuerkannte, die nach dem 1. Jänner 1923 sich den Luxus einer Ehegattin oder gar eines Kindes leisteten. Weil aber das Versprechen des Finanzministers sich nicht erfüllte, so mußte man zu neuen Zulagen greifen, indem man eine 20%ige Erhöhung des Grundgehaltes für akademisch gebildete Staatsbeamte und eine 20%ige Erhöhung der Ortszulage für die übrigen Staatsangestellten einführte.

Bei solchen Verhältnissen mußte auch in den Köpfen der hiesigen Gesetzgeber die Erkenntnis reifen, daß die Einkommensgrenze für Kriegsbeschädigte mit 4000. bzw. 8000 Kè nicht mehr aufrecht zu erhalten ist, weil die Konsolidierung auch dann nicht einzutreten gezwungen ist, selbst wenn sie im Motivenbericht eines in Prag beschlossenen Gesetzes steht. (Sehr richtig!) Daher wurde die Einkommensgrenze im Gesetz vom 25. Jänner 1922, Z. 39 S. d. G. u. V., auf 6000, bzw. 12.000 Kè erhöht, was aber nur bis 31. Dezember 1923 rechtswirksam war.

Als es sich um die abermalige Verlängerung dieses Gesetzes handelte, da kam dem Ministerium und Parlament das Statistische Staatsamt zu Hilfe, das von Zeit zu Zeit immer den Verlauf der Index-Kurve bekannt gibt, damit alle Verbraucher beurteilen können, wie statistische Zahlentheorie und Wirklichkeit nicht mit einander übereinstimmen. (Sehr gut!) Der Motivenbericht sagt selbst, daß damals die statistisch konstatierte Preissenkung der wichtigsten Bedarfsartikel nicht merklich war und keineswegs das Preisniveau von 1919 und 1920 erreichte, aber das genügte doch schon, daß im Gesetz vom 10. April 1924, Z. 79 S. d. G. u. V., die Einkommensgrenze für Kriegsbeschädigte auf 5000, bzw. 10.000 Kè herabgesetzt wurde. Diese Grenze wurde dann im Gesetze vom 19. Dezember 1924, Z. 297 S. d. G. u. V., bis zum 31. Dezember 1925 unverändert beibehalten.

Der vorliegende Gesetzesantrag hat nun den Zweck, an diesen gesetzlichen Bestimmungen über die Einkommensgrenze bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres gar nichts zu ändern. Trotzdem schon jahrelang die Kriegsbeschädigten dringend und wohlbegründet den Wunsch geäußert haben, den Unterschied zwischen selbständig und unselbständig Tätigen fallen zu lassen, gebt die Regierung und die Koalition darüber zur Tagesordnung über. Der Motivenbericht weiß nur zu sagen, daß für eine Herabsetzung der Einkommensgrenze gar keine Veranlassung ist, da sich die Verhältnisse auf dem Arbeits- und Lebensmittelmarkte nicht merklich geändert haben. Ob eine Erhöhung der Einkommensgrenze ratsam oder nötig wäre, hat niemand zu untersuchen sich bemüßigt gefunden, ja der sozialpolitische Ausschuß und der Budgetausschuß haben es nicht einmal für der Mühe wert erachtet, die Abänderungsansträge der Opposition einer Prüfung zu unterziehen, sondern haben sie durch ihre taktisch klug erfundene Abstimmungsmaschine abgelehnt. So dürfte es auch keinen Zweck haben, anläßlich der Beratung des Gesetzes im Plenum des Hauses irgendwelche Abänderunsanträge zu stellen, da die Regierungsmehrheit für diese grundsätzlich nicht zu haben sein wird.

Mit erschreckender Deutlichkeit sieht man aus allen diesen Vorgängen die harte Tatsache, daß gegen jedes Rechtsempfinden in der sozialpolitischen Gesetzgebung dieses Staates keine Übereinstimmung zwischen den hochtönenden Phrasen der Koalitionsparteien und ihren konkreten Taten bestehen. Mit hochtrabenden Worten wird von den Koalitions-Politikern die Wichtigkeit der Kriegsbeschädigtenfürsorge anerkannt, aber niemals wird eine Gelegenheit benützt, um diese Phrasen auch in die Wirklichkeit umzusetzen. Aus Bequemlichkeit und Trägheit verschließt man sich der Erkenntnis, daß die vorliegende Frage einer Einkommensgrenze für den Rentenbezug der Kriegsbeschädigten eigentlich eine Frage des Existenzminimums ist, welche aber schon sehr dringend einer Revidierung und Lösung bedarf. Im gewesenen Kaiserstaat Österreich war dieses Existenzminimum vor dem Kriege 1200 und später 1800 Kronen. Da der Herr Finanzminister selbst zugegeben hat, daß die Steuerlast des Bürgers jetzt zehnmal so groß ist, als in den Friedenszeiten, so bleibt doch nichts anderes übrig, als das Existenzminimum auf 12.000, bzw. 18.000 Kronen hinaufzusetzen und dies auch als Grundlage für eine Einkommensgrenze beim Rentenbezug für Kriegsbeschädigte zu machen, wenn man sich schon auf das widersinnige Prinzip versteift, daß eine solche Grenze überhaupt festgesetzt werden muß.

Aber man benützt die Verlängerung dieses Gesetzes auch nicht zu einer Novellierung, um andere Fehler des Gesetzes zu begeben, die zu ständigen Klagen Anlaß gegeben und sich in der Praxis auch als schädlich erwiesen haben, wie es z. B. die verlangte Verlängerung der Anmeldefristen ist. Wahrscheinlich rechnet man damit, daß wenigstens durch Versäumnis einiger Analphabeten noch irgendwelche Kreuzer auf Kosten der Ärmsten werden erspart werden können.

Auf alle Einwände und Vorstellungen bekommt man bestenfalls nichts anderes zu hören, als das Versprechen des Herrn Ministers für soziale Fürsorge, daß das ganze Problem der Kriegsbeschädigtenfürsorge in Zukunft einer gründlichen Regelung unterzogen werden soll. (Výkøiky na levici.) Was man aber von einem Ministerwort in diesem Staate zu halten hat, das haben wir erst wieder bei der Debatte über die Sprachenverordnung erfahren, bei welcher der aufgelegte Wortbuch des Herrn Ministerpräsidenten einen Verteidiger in der Person des Herrn Innenministers gefunden hat. Wenn man sich auf die Versprechung eines Ministers jetzt in der Frage der Kriegsbeschädigten verlassen will, dann wird sich früher das Problem der Kriegsbeschädigten von selbst durch Absterben der Beteiligten lösen. (Výkøiky na levici.)

Wie lächerlich wirken doch alle Erzählungen, daß die Èechoslovakische Republik seit 1919 bis zum 31. Dezember 1925, also in sieben Jahren, an Unterstützungen für die Kriegsbeschädigten 23/4 Milliarden ausgegeben, 16.000 Trafiken errichtet und als Betriebskapital 8 Millionen geborgt und außerdem noch 25 Millionen rückzahlbare Darlehen zu anderen Zwecken gewährt hat, wenn man diesen Ziffern nur die budgetmäßig ausgewiesenen Auslagen eines einzigen Jahres für militärische Zwecke, für die russischen Reaktionsstudenten, für Subventionen an die Koalitionsparteien u. ähnl. entgegenhält. (Souhlas na levici.). Meine Partei wird selbstverständlich aus Gründen der Humanität gegen diesen Gesetzesantrag auf Festsetzung einer Einkommensgrenze für die Berechtigung zum Rentenbezug bei Kriegsbeschädigten überhaupt und gegen die Festsetzung einer zu niedrigen Einkommensgrenze im besonderen stimmen, weil sie überzeugt ist, daß durch Annahme dieses Gesetzesantrages die Aussicht auf eine Besserung der Verhältnisse auf ein weiteres Kalenderjahr unmöglich ist, während eine neuerliche Durchberatung und ein fortgesetztes Bemühen um eine Neuregelung wenigstens die Hoffnung auf eine Verbesserung offen läßt.

Aber wenn der Gesetzesantrag zum Beschluß erhoben werden sollte, wenn die schwere Schädigung der Ärmsten unter den Armen nicht verhindert werden könnte, dann wollen wir dieses Gesetz wenigstens zur Aufklärung der Öffentlichkeit benützen. Am 13. März d. J. hat der Herr Minister für Nationalverteidigung sein allernächstes Programm bei einem Presseempfang entwickelt. Unter Verleugnung seines Parteistandpunktes hat er die Interessen seines Amtes zu wahren vorgegeben und sich für die Beibehaltung der 18monatlichen Dienstzeit, für ein nach Milliarden zählendes Investitionsprogramm, für die Aufhebung des aktiven und passiven Wahlrechtes der Soldaten und für die vormilitärische Jugenderziehung ausgesprochen. (Výkøiky na levici.) In schnoddrigem Tone hat er die Notwendigkeit zugegeben, daß er gewissermaßen den Krieg vorbereiten müsse, während sein Parteigenosse Dr. Beneš im Locarnogeist hausieren fahre. Solchen Programmen des Herrn Ministers für Nationalverteidigung gegenüber wollen wir in der breitesten Öffentlichkeit die gesetzliche Fürsorgetätigkeit für Kriegsbeschädigte in diesem Staate stellen. (Výkøiky na levici.) Es wird sicherlich bei Jung und Alt nicht seine Wirkung verfehlen, wenn der der vormilitärischen Erziehung zwangsweise unterworfenen Jugend und den jungen Soldaten an der Hand des Gesetzes gezeigt wird, daß sie zwar ein Recht und sogar die Pflicht haben, sich mit voraussichtlicher Sicherheit für das Vaterland zum Krüppel schießen zu lassen, sobald demagogische Patrioten der Kriegsindustrie ein gutes Geschäft verschaffen wollen, daß sie aber dann zum Dank für ihre Opferwilligkeit von staatswegen einem Hungerelend ausgeliefert werden, das jedem gesitteten Menschen, der auf die Kultur des 20. Jahrhundertes stolz sein will, die Schamröte in das Gesicht treiben muß. Auch unsere Lehrer werden im Bürgerkundeunterricht sicherlich nicht versäumen, der Schuljugend an diesem Gesetze ein praktisches Beispiel zu zeigen, in welcher Übereinstimmung patriotisches Phrasenwerk und sozialpolitische Fürsorgetätigkeit in diesem Staate stehen.

Wir wollen aber auch dem Auslande erzählen und durch Tatsachen beweisen, wie die Èechoslovakische Republik für ihre Kriegsbeschädigten sorgt, zumal uns dieser Beweis dadurch leicht fallen wird, daß eine ziemlich große Anzahl von Beziehern èechoslovakischer Renten im Auslande selbst lebt. Nach den hier zur Verlängerung vorgeschlagenen gesetzlichen Bestimmungen erhält ein in Deutschland lebender Kriegsbeschädigter èechoslovakischer Staatsangehörigkeit bei einer Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit um 20 bis 25% täglich 19 Pfennig, um 25 bis 35% täglich 28 Pfennig, um 35 bis 45% täglich 37 Pfennig, um 45 bis 55% täglich 46 Pfennig, um 55 bis 65% täglich 75 Pfennig, und 65 bis 75% täglich 87 Pf., um 75 bis 85% täglich eine Mark und um 85 bis 100% täglich 1 Mark 25 Pf. Bei Hilflosigkeit erhöht sich der Rentenbezug um 50% auf 1 Mark 71 Pf. täglich und der Kriegsblinde, der den Verlust beider Augen zu beklagen hat. darf mit einer täglichen Rente von 2 Mark 16 Pf. rechnen. Bedenkt man, daß sich die Teuerungszulagen, welche gegenwärtig 50% der Grundrente ausmachen, von Jahr zu Jahr nur nach den Indexpreisen des Inlandes richten, während man auf die in Deutschland herrschenden Lebensbedürfnisse gar nicht Rücksicht nimmt, dann muß die Behauptung des Direktors des Landesamtes für Kriegsbeschädigtenfürsorge in Prag, des Herrn Kypr, daß die soziale Fürsorge der Èeschoslovakischen Republik als "glücklich" gelöst zu betrachten sei, als eine brutale Verhöhnung der Kriegsopfer und des Begriffes der Menschlichkeit bezeichnet werden.

Wird der beantragte Gesetzentwurf heute angenommen, dann ist es der Koalition gelungen, die Èechoslovakische Republik vor dem gesamten Auslande bloßgestellt und blamiert zu haben. Ich halte mich aber verpflichtet, die tatsächlichen Verhältnisse und Zusammenhänge aufzuzeigen und damit Ihrem Wahlspruche "Die Wahrheit siegt" zur Geltung zu verhelfen. (Potlesk na levici.)

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