Ètvrtek 11. bøezna 1926

Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 13. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní

republiky Èeskoslovenské

v Praze ve ètvrtek dne 11. bøezna 1926.

1. Øeè posl. Patzela (viz str. 600 tìsnopisecké zprávy).

Meine Damen und Herren! Der Herr Vorsitzende hat vielleicht nicht nach der anderen Seite des hohen Hauses gesehen. Denn ich wollte einen Vorschlag machen, die Redezeit etwas ausgiebiger zu gestalten. Es ist von hohen Präsidium, meine ich, wohl nicht klug bedacht, bei der Erörterung eines so wichtigen Problems die Redezeit mit einer Viertelstunde festsetzen zu wollen. Ich meine übrigens, wenn hier parlamentarische Gepflogenheiten herrschen würden, so würde der Beginn der heutigen Sitzung gewidmet sein einer Aussprache über die unmittelbar brennenden Angelegenheiten, die uns berühren, eine Aussprache über die Explositionskatastrophe in der Tischlergasse (Sehr richtig!) Eine Aussprache über unseren Mißtrauensantrag gegenüber der Regierung. Wenn parlamentarische Gepflogenheiten wirklich herrschen würden. Aber freilich, wo soll man von parlamentarischen Gepflogenheiten reden, wenn der eine Minister die Vertreter einer ganzen Nation als Querulanten beschimpft und wenn im anderen Hause drüben ein anderer Minister den Volksvertretern mit dem Gummiknüppel, dem Pendrek droht. Das ist eine so ungeheuerliche Sache, gleichgiltig wem gegenüber sie begangen wurde, daß man dagegen in der allerschärfsten Form Verwahrung einlegen muß. (Souhlas na levici.) In dieser Atmosphäre beginnt das Haus die Auseinandersetzung über ein so wichtiges wirtschaftliches Problem, wie es das Hausiergesetz ist, wobei wir ja wissen, daß die Vorlage und die jetzige Art der Durchpeitschung nichts ist als das Ergebnis eines politischen Hausierhandels, eines Kuhhandels, damit die sechste in der Koalition vertretene Partei mit einem wirtschaftlichen Scheinerfolg nach Hause gehen kann. Dem wird die sachliche Auseinandersetzung über ein solches Problem geopfert, dem werden die Lebensinteressen der armen Gebirgsbewohner im Erzgebirge und in der Slovakei kaltblütig hingeopfert. Ich werde mir erlauben das zu erweisen. Die gegenwärtigen Hausiervorschriften beruhen auf dem Hausierpatent aus dem Jahre 1852. Es ist zweifellos, daß die Tatsache, daß wir es mit Gebieten zu tun haben, die früher von der österreichischen und ungarischen Gesetzgebung betroffen wurden und daß wir es mit einer Reihe von Verordnunge zu tun haben, eine Reform und Vereinheitlichung der Gesetzgebung notwendig gemacht haben. Wir wissen, daß das Problem im alten Österreich, in Deutschland und in anderen Staaten ausgiebig behandelt wurde. Was uns ungeheuerlich erscheint, ist, daß man ein Problem, das im alten Österreich lange Verhandlungen der gesetzgebenden Körperschaften in beiden Teilen des Staatsgebietes zwischen der österreichischen und ungarischen Regierung erforderten, hier im Handumdrehen einer politischen Partei zuliebe lösen will, daß man dabei aber nicht den Mut hat, dem Problem ernstlich an den Leib zu rücken. (Výkøiky posl. Simma.)

Ich stimme mit der Absicht vollkommen überein, das Hausierwesen allmählich absterben zu lassen. Das Hausierwesen ist heute nicht mehr von jener volkswirtschaftlichen Funktion, die es ehedem in den Zeiten eines minderentwickelten Verkehres hatte. Wir wissen sehr wohl die Ausartungen, die eine gewisse Pofel- und Ramschindustrie, die direkt Ramschware erzeugt haben, unserer Bevölkerung angetan haben. Würde aber in diesem Staate das Hausierproblem vernünftig angepackt werden, so könnte es nur so wie von der Egerer Handelskammer angeregt wurde, nämlich vom Gesichtspunkt einer örtlichen Regelung, indem man die Hausierrechte als örtliche Erwerbsform stipuliert, für Bewohner jener Gegenden, für die es sonst andere Erwerbsmöglichkeit schwer oder gar nicht gibt, jener Gegenden, die auch im alten Österreich durch das Hausierpatent begünstigt waren und in gegenseitigen Vereinbarungen zwischen Österreich und Ungarn immer genannt wurden, d. i. von den jetzigen Teilen des Staates das arme Erzgebirge und jene Bezirke der Slovakei, aus welchen die Drahtbinder, die Händler mit Blechwaren und mit Korbwaren usw. in unsere Gegenden kommen; vom Gesichtspunkt einer örtlichen Regelung als örtliches Gewerbe der Bewohner in jenen Gegenden, in denen die Landwirtschaft nur kümmerlich entwickelt ist, wo Hafer und Kartoffeln kaum in drei Jahren einmal wirklich reifen, wo selbst andere Erwerbsmöglichkeiten nicht aufzufinden sind. Hier haben wir vor uns ein mühseliges Erwerbsleben und ich möchte die gute Absicht der Herren, die das Gesetz geschaffen haben, nicht in Abrede stellen. Aber eine Reihe von Bestimmungen ist am grünen Tisch gemacht worden ohne Blick für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegenden, um die es sich handelt, und zeigt die Tendenz wie die ganze Gesetzgebung der èechoslovakischen Republik, alles dem Belieben und Ermessen der politischen Verwaltungsbehörde zu überantworten und die politische Verwaltungsbehörde zum obersten Richter über die Lebensinteressen weiter Bevölkerungskreise zu machen. Ich gebe zu, daß hie und da ein guter Gedanke in das Gesetz hineingekommen ist, daß man auch die Tendenz scheinbar festgehalten hat, den Bewohnern gewisser Gegenden Erleichterungen ihrer Lebensmöglichkeit zu geben, daß aber das Gesetz auch Bestimmungen enthält, die als unglaubliche und ungeheuerliche Härten bezeichnet werden müssen. Im § 2, welcher die persönlichen Voraussetzungen für die Erlangung der Hausierberechtigung regelt, wird in einer Form, die uns ganz unverständlich erscheint, die Verläßlichkeit verlangt. Schon im alten Österreich hat man sich über den Begriff gestritten und im Jahre 1902 waren es die Vertreter der èechischen Nation unter der Führung des verstorbenen Dr. Pražák, die im Wiener Parlament dagegen Verwahrung einlegten, daß die Verläßlichkeit nach Maßgabe der Ansichten der politischen Verwaltung betrachtet werde und sie verlangten die Formulierung, daß die Verläßlichkeit nur in Bezug auf das Hausiergewerbe gemeint sein kann. Blind kann der Bezirkshauptmann entscheiden, ob nach diesem § 2 die Vermögensverhältnisse den Antritt des Hausiergewerbes zulassen. Wir haben im nordwestböhmischen Erzgebirge schon im Jahre 1920 erlebt, daß der dortige Bezirkshauptmann - es wurde behauptet über Auftrag von Prag - älteren Personen den Hausierschein überhaupt abnahm, daß er die Ausstellung neuer Hausierscheine verweigert mit der Begründung, es werde an und für sich das Hausierwesen vollständig abgebaut werden und der Bezirkshauptmann hat diesen alten Leuten, die schon 30 Jahre hausieren gehen, und von deren Bedürfnissen die Herren am grünen Tisch keine Ahnung haben, weil sie vielleicht nur aus dem neuen Geographiebuch der Èechoslovakischen Republik wissen, wo diese Gegenden überhaupt liegen, weil die Leute angeblich ein paar tausend Kronen erspart haben oder ein Häuschen mit einer Ziege ihr Eigen nennen, die Hausierberechtigung abgesprochen. Was die alte österreichische Gesetzgebung nicht gemacht hat, macht die èechoslovakische Republik, indem sie für den Antritt des Hausiergewerbes auch noch eine Impfung innerhalb der letzten 5 Jahre vorschreibt. Man mag über das Wesen der Impfung verschiedener Meinung sein, heute aber lichten sich auch in dem Lande, aus dem der Impfzwang gekommen ist, die Meinungen schon ganz wesentlich. Was uns aber als ungeheuerlich erscheint, ist, daß dieses Verlangen auch für die bisherigen Inhaber der Hausierscheine nicht fallen gelassen wird Der alte 60jährige Drahtbinder aus der Slovakei, der Spitzenhändler aus dem Erzgebirge wird sich jetzt impfen lassen müssen auf seine alten Tage, wenn er auch daran zugrunde geht, falls er den Bedingungen dieses Gesetzes entsprechen will. Sehr bedenklicher Art sind auch die im § 3 genannten Ausschließungsgründe. Ich stimme ohne weiters zu, daß Verurteilungen wegen eines gewinnsüchtigen Vergehens oder wegen schwerer Vergehen gegen die öffentliche Sittlichkeit ausschließen sollen, aber bedenklich ist es, daß auch Verurteilungen wegen politischer Verbrechen von der Bewilligung ausschließen sollen; wird wissen ja, wie man nach dem Schutzgesetz politische Verbrechen geradezu künstlich züchtet und jedem Bezirkshauptmann, ja jedem infamen Denunzianten die Möglichkeit schafft, Menschen um ihre Existenz zu bringen. Unter jenen Bestimmungen, welche von der Hausierberechtigung ausschließen, befindet sich auch ein klassischer Satz: Wenn der Betreffende, wenn seine Frau, ja wenn seine Seitenverwandten bis ins zweite Glied irgend ein Gewerbe treiben, dürfen sie nach dieser Vorlage den Hausierschein nicht mehr erhalten. Das alte Österreich, in dem die Herren in den Jahren 1902, 1907 und 1910 im Reichsrat an den Hausiervorlagen mitgearbeitet haben, war nicht so unmodern und rückschrittlich. Was heißt das? Im Erzgebirge ist wohl irgend ein Familienvater, ein Flickschneider oder Flickschuster, ein Viehverschneider, ein Zwiebelhändler u. dgl. und in dem Augenblick, wo er das Gewerbe anmeldet - er muß es ja anmelden - in dem Augenblick, wo er ein Gewerbe ausübt, sind seine Angehörigen bis ins zweite Glied, die darauf angewiesen sind, vom Hausieren zu leben, von der Erlangung des Hausierscheins ausgeschlossen, und auch die Herren aus der Slovakei, die sich heute so leichtfertig über diese Dinge hinwegsetzen, werden spüren, was sie den Machthabern mit dieser Bestimmung in die Hand geben. Nach diesem Gesetz ist es unmöglich, daß einer zu Hause z. B. Waren erzeugt und das Gewerbe ausübt und dann hausieren geht, während das alte Österreich, und damals haben èechische Minister teilgenommen, eine Formulierung fand, die sagte, daß nur der vom Hausierhandel ausgeschlossen ist, der selbst oder dessen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige ein Handelsgeschäft derselben Art betreiben. Das würde einen gewissen Schutz des seßhaften Handelstreibenden verbürgen. Das alte Österreich vor 20 Jahren war schon bereit, das Hausieren mit selbsterzeugten Waren zuzugestehen. Hier aber scheint das Bestreben obzuwalten, um der Laune einer politischen Partei zuliebe gewisse Gebirgsgegenden zum Aushungern und Aussterben verurteilen zu wollen. (Souhlas na levici.) Wenn es Ihnen mit der wirtschaftlichen Fürsorge ernst ist, dann müssen Sie auf die Vorschläge eingehen, welche eine Änderung dieser gesetzlichen Bestimmung wünschen. Ich wiederhole, die Änderung ist leicht gegeben, wenn Sie zustimmen, daß nur der Betrieb eines Handelsgeschäftes mit Waren derselben oder ähnlicher Art durch ihn, bezw. durch mit ihm im gemeinsamen Haushalte lebende Familienangehörige ausschließt, weil es geradezu Wahnsinn ist, den armen Teufel von dieser Arbeitsberechtigung ausschließen zu wollen, weil sein Vetter im zweiten Grade irgendeinen Fleischhandel oder einen Grünwarenhandel betreibt, wie es nach dem Wortlaute dieses Gesetzes möglich ist.

Eine außerordentlich böse Bestimmung betrifft auch die Vidierungen. Der Motivenbericht der Regierungsverordnung sagt, daß sich bisher oft Unzulänglichkeiten ergeben haben, weil Hausierer die Bestimmung, daß sie innerhalb 5 Tagen, wenn sie in einen bestimmten Bezirk kamen, das Hausierbuch vidieren lassen müssen, mißbraucht haben. Nun aber wird vorgeschrieben, daß der Hausierer vor Antritt seiner Tätigkeit in dem betreffenden Bezirke sein Hausierbuch vidieren lassen muß. Das heißt also, der arme Teufel ist mit seiner Arbeit in einem Dorfe angelangt, er kommt in ein anderes Dorf, da kann er aber eingesperrt werden, wenn er nicht den 5 bis 6 Stunden weiten Weg bis in die nächste Bezirksstadt macht, um vom Bezirkshauptmann sein Hausierbuch vidieren zu lassen. Und von dieser Pflicht sind auch die Bewohner der sog begünstigsten armen Gebirgsgegenden, ja auch die Kriegsbeschädigten nicht ausgenommen, die einfüßigen, mit Prothesen versehenen Kriegsbeschädigten sind auch von dieser geradezu kindischen bürokratischen Bestimmung nicht ausgenommen. Das sind Zeichen, von denen ich behaupte, daß der Inhalt des Gesetzes am grünen Tisch gemacht wird, daß man hier ein Schulbeispiel vor sich sieht, wie Vernunft zu Unsinn und Wohltat zur Plage werden kann. Wenn volkswirtschaftlich wichtige Gesetze nicht von Leuten gemacht werden, die wenigstens die Gegenden kennen für die sie Gesetze schaffen sollen.

Ich gebe zu, daß das Gesetz hie und da auch einen Lichtpunkt hat, und ich begrüße als einen Lichtpunkt, daß man den Bewohnern der sog. begünstigsten Gegenden nunmehr auch das Recht gibt, Märkte zu besuchen und dort Stände zu halten. Das ist immerhin für die Leute aus den armen Gebirgsgegenden eine wesentlich e Erleichterung ihrer Existenz. Aber in der Dämmerung darf der Kriegsbeschädigte, darf der arme Hausierer aus dem Erzgebirge und aus der Slovakei ein Haus nicht mehr betreten, als ob wir in der Zeit leben würden, wo es hieß: Kinder räumt die Wäsche zusammen, die Komödianten sind ins Dorf gekommen! Auf der einen Seite muß der Hausierer seine moralische Unbedenklichkeit bis ins xte Familienglied nachweisen und auf der anderen Seite darf er in kein Haus mehr eintreten, wenn es dunkel wird, denn da könnte er bedenklich sein.

Das Gesetz zeigt auch in anderen Dingen die überhastete Arbeit seiner Vorbereitung. Ich weiss sehr wohl, daß man daran sehr lange gearbeitet hat, aber die Schlußredaktion ist offenbar mit recht auffälliger Hast erfolgt. Infolgedessen zeigen sich ganz merkwürdige Inkongruenzen. Es ist z. B. unter den verbotenen Waren ausdrücklich angeführt das Verbot des Hausierens mit Fleisch, Milch u. s. w. Im Motivenbericht der Regierung, allerdings nur hier, wird gesagt, daß davon unberührt bleiben die Vorschriften über das Austragen zum Verkauf von Erzeugnissen der Land- und Waldwirtschaft zum täglichen Gebrauch, was aber jetzt auch schon geschieht, daß die Bauernfrau, da nicht überall Molkereien sind, Milch in die Stadt zuträgt, u. s. w. Aber im Gesetze haben wir diese Bestimmung nicht, und nach dem Gesetze wird nun auch die Bauernfrau von jedem Gendarmen betreten und angezeigt werden können, daß sie unbefugten Hausierhandel treibt. Das scheinen die Herren vollständig übersehen zu haben.

Pøedseda (zvoní): Prosím pana øeèníka, aby skonèil; øeènická lhùta jest jen 15 minut.

Posl. Patzel (pokraèuje): Ich bitte schön, ich verstehe den Herrn Präsidenten, aber 15 Minuten ist eine kurze Redezeit. Nur ein paar Worte über die Bewohner der sog. begünstigten Gegenden. § 17 gibt der Regierung die Möglichkeit, den Bewohnern gewisser armer Gegenden mit Rücksicht auf den wirtschaftlichen Notstand in diesen Gebieten den Hausierschein zu geben, auch ohne die sonstigen Bedingungen, d. h. also nicht erst mit dem Erreichen des 35., sondern schon mit dem Erreichen des 21. Lebensjahres u. dgl. mehr. Was wir vermissen, ist die Feststellung einer klaren Bestimmung über die begünstigten Gegenden im Gesetze. Das alte Hausiererpatent v. J. 1852 hat jene Gegenden, für die die gewissen Sondererwerbsrechte festgestellt wurden, ausdrücklich enthalten. Die späteren Verhandlungen auch im alten Österreich haben entweder im Texte des Gesetzes oder in einem Anhang ausdrücklich die Bewohner dieser Gegenden genannt. Ich sehe nicht ein, warum der Staat nicht die Macht haben soll. Ich bin überzeugt, und ich zweifle nicht daran, daß die Regierung die Gegenden, die bisher als außerordentlich arme Gegenden diese Erwerbsmöglichkeit hatten, in ein Verzeichnis aufnehmen wird. Aber ich meine, wir verstehen nicht, warum der Gesetzgeber, wenn er soziale Aufgaben für die Bevölkerung des Staates erfüllen will, nicht seinen Willen im Gesetze selbst zum Ausdruck bringen soll, warum er das der Willkür der Administrative überantworten will. Auch an die Herren aus der Slovakei appelliere ich, diese Dinge nicht leicht zu nehmen. Wenn man das Schicksal der armen Gebiete lediglich der Administrative überantwortet - wir haben Beispiele genug dafür, wozu das führen kann und muß.

Pøedseda (zvoní): Prosím pana øeèníka, aby skonèil.

Posl. Patzel (pokraèuje): Ich bin sofort fertig. Denn die Bewohner jener Gegenden haben das Hausiergewerbe nicht aus Faulheit oder aus Wandertrieb ergriffen, sondern aus Not. Im Erzgebirge war einmal ein blühender Erzbergbau, er ist weg. Die Not treibt die Leute in die Fremde, und das sind die heimatstreusten Menschen und wir wissen, wie bei uns im Erzgebirge es die Leute wieder nach Hause zieht, wie es auch den slovakischen Auswanderer, wenn er ein paar Kreutzer erspart hat, immer wieder in seine karge Heimat zurückzieht, weil gerade diese Gebirgsmenschen die Menschen mit der größten Heimatsliebe und Heimatstreue sind. Wenn der Gesetzgeber also die Verpflichtung in sich fühlt, für diese Menschen vorzusorgen, soll er diese Verpflichtung auch im Gesetze erfüllen und soll ein Notstandsgesetz schaffen und das nicht der Regierung überlassen. Im Jahre 1902 war ein Antrag im österreichischen Parlamente eingebracht worden - und ich will daran die Herren von èechischer Seite erinnern - der verlangte, daß diese Gegenden im Gesetze genannt werden. Dieser Antrag war unterschrieben von einem Italiener Zambosi, von dem deutschen Schücker und dem èechischen Abg. Stojan, dem verstorbenen Erzbischof. Das war die Zeit, wo Sie angeblich unterdrückt wurden und angeblich gar nicht die Möglichkeit hatten mitzuwirken. Seien Sie nicht schlechter und härter als damals der èechische Abgeordnete der gefühlt hat, daß er die Verpflichtung besitzt, eine Wohltat des Gesetzes nicht der Willkür der Administrative zu überantworten.

Ja, sagt man mir, es wird an und für sich schon die Möglichkeit vorbehalten, für die Bewohner der begünstigten Gegenden die Hausierberechtigung zu erwerben.

Auch bei diesen ist der Nachweis der erfolgten Impfung notwendig. Auch bei diesen ist der Nachweis notwendig, daß sie durch die wirtschaftlichen Verhältnisse und dergleichen gezwungen sind. Ich möchte bei dieser Gelegenheit noch eine Frage aufwerfen. In den Übergangsbestimmungen ist ausdrücklich festgestellt, daß die Inhaber der bisherigen Hausierscheine die Hausierberechtigung behalten, auch wenn sie den Bestimmungen des Gesetzes über das Alter nicht entsprechen. Was ist nun mit den Bestimmungen über die Staatsbürgerschaft? Wir haben bei uns noch viele Hausierer aus anderen Gegenden der alten Monarchie, die die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen, heute aber nicht die èechoslovakische Staatsbürgerschaft besitzen. Ich meine nicht bloß die Krainer und Gotscheer, die deutschen, und slavischen Hausierer aus der dortigen Gegend, ich meine vor allem die Bosniaken, die bei uns geradezu zur Landplage geworden sind. Wir müssen den Berichterstatter und die Regierung um Auskunft ersuchen, ob für diese Leute Privilegien bestehen bleiben sollen, denn gerade für diese bosniakischen Hausierer haben wir uns nicht zu erwärmen, zumal gerade der südslavische Staat den Leuten aus unseren Gebieten, die dort einem Erwerb nachgehen, die größten Schwierigkeiten entgegensetzt, Arbeiter und Angestellte èechoslovakischer Herkunft zur Ausweisung bringt, und die Unternehmungen zwingt, Arbeiter und Angestellte aus unseren Staatsgebieten zu entlassen bzw. zu kündigen.

Pøedseda (zvoní): Žádám pana øeèníka, aby skonèil, sice bych byl nucen odníti mu slovo.

Posl. Patzel (pokraèuje): Ich wiederhole: Man sieht, daß man mit einem Gesetz, welches eine soziale Wohltat darstellen soll, Kuhhandel getrieben hat, ich stelle fest, daß der Versuch gemacht wird, das Schicksal von armen Gebirgsgegenden zum Gegenstand politischen Kuhhandels zu machen. (Souhlas a potlesk na levici.)


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