Anmerkung. Der Vordruck ist nicht nur für physische Personen, sondern auch für die offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, sowie für die juristischen Personen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften m. b. H., Genossenschaften, eingetragene Vereine, ferner die Körperschaften des öffentlichen Reehtes bestimmt und je nach dem entsprechend auszufüllen. Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen. Wenn bei einer Handelsgesellsehaft, einer juristischen Person oder Körperschaft Erklärungen rechtsverbindlich nur durch mehrere gemeinschaftlich abgegeben werden können, so ist die eidesstattliche Versicherung von ihnen gemeinschaftlich abzugeben.
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Anlage F.
Erleichterungen im Grenzverkehre.
1. Auf Landgütern oder Grundbesitzungen, welche von der Zollgrenze der beiderseitigen Gebietsteile durchschnitteil sind, dürfen das dazugehörige Wirtschaftsvieh und Wirtschaftsgeräte, die Aussaat zum dortigen Feldbau, dann die auf denselben gewonnenen Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht bei der Beförderung von den Orten ihrer Hervorbringung nach den zu ihrer Verwahrung bestimmten Gebäuden und Räumen von einem Zollgebiet auf das andere an den durch die Verwendung oder Bestimmung im Wirtschaftsbetriebe angezeigten natürlichen Übergangspunkten zollfrei gebracht werden.
2. Die Grenzbevohner, welche im jenseitigen Grenzbezirke eigene oder gepachtete Äcker und Wiesen zu bestellen oder dort, jedoch in der Nähe ihres Wohnortes, sonst eine Feldarbeit zu verrichten haben, genießen Zollfreiheit für die Aussaat zum Anbau der erwähnten Grundstücke und der von denselben weggeführten Fechsung an Feldfrüchten und Getreide in Garben, dann für das Arbeitsvieh und die Arbeitsgerätschaften für die landwirtschaftlichen Verrichtungen.
Nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und der zu verrichtenden Arbeiten kann der Grenzübertritt auch auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden Vorsichtsmaßregeln dann geschehen, wenn die Rückkehr noch an demselben Tage erfolgt.
3. Die nachbenannten Gegenstände dürfen im gegenseitigen Verkehre der Grenzbezirke, wo die örtlichen Verhältnisse dies wünschens wert und zulässig erscheinen lassen, unter Beobachtung der entsprechenden Vorsichtsmaßregeln auch auf Nebenwegen zollfrei ein- und austreten: Ausgelaugte oder Auswurfsasche zum Düngen, gemeiner Bausand und Kieselsteine, tierischer Dünger roher Feuerschwamm, Flachs und Hanf in Wurzeln, Gras, Moos, Binsen, Futterkräuter, Waldstreu, Heu, Stroh und Häckerling, Milch, Schmirgel und Trippel in Stücken, gemeiner Ton und gemeine Töpfererde, Brennholz, Kohle, Torf und Moorerde.
4. Vieh, das auf Weiden getrieben wird, oder von denselben zurückkehrt, ebenso Vieh, welches zur Stallfütterung ein- oder ausgeführt wird, kann, wenn die Identität sichergestellt ist, zollfrei über die Zollgrenze einund austreten. Auch die Erzeugnisse von solchem Vieh, als: Milch, Butter, Käse, Wolle und das in der Zwischenzeit zugewachsene junge Vieh dürfen in einer der Stückzahl des Viehes und der Weidezeit angemessenen Menge zollfrei zurückgeführt werden.
Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist die Überschreitung der Grenze auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden lokalen Vorsichtsmaßregeln auch dann zulässig, wenn es sich um eine längere Weidezeit im jenseitigen Grenzbezirke handelt.
Die Zollfreiheit wird auch zugestanden für Salz, Mehl und Brot, welches von den Grenzbewohnern während der Bergweidezeit auf ihre im jenseitigen Staatsgebiete befindlichen Bergweideplätze zu notwendigem Verbrauch beim Betriebe der Bergweidewirtschaft verbracht wird.
Die zollfrei zu belassenderi Mengen an Salz, Mehl und Brot werden nach Maßgabe des Bedürfnisses von den beiderseitigen Zollverwaltungen festgesetzt.
5. Für Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiet in das andere vorübergehend gebracht wird und von der Arbeit aus letzterem in das erstere zurückkommt; desgleichen für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, welche zur vorübergehenden Benützung aus dem einen in den anderen Grenzbezirk gebracht und nach erfolgter Benützung wieder in den ersteren zurückgeführt werden, fernex für das zum Verwiegen ein- und wieder auszuführende Vieh wird unter den für das Vormerkverfahren bestehenden Kontrollen die Zollfreiheit zugestanden.
6. Die beiderseitigen Grenzbewohner sind, wenn sie Getreide, Oelsamen, Hanf, Lein, Holz, Lohe und andere dergleichen landwirtschaftliche Gegenstände auf Mühlen zum Vermahlen, Stampfen, Schneiden, Reiben usw. in den jenseitigen Grenzbezirk bringen und im verarbeiteten Zustande wieder zurückführen, von jeder Zollabgabe befreit.
Auch wird hierbei gestattet, Ausnahmen von dem regelmäßigen Zollverfahren, wenn berücksichtigungswerte örtliche Verhältnisse dafür sprechen, unter Substituierung anderer, den Umständen angemessener Modalitäten zum Schutze gegen Zollumgehungen zu bewilligen. Die Mengen der Erzeugnisse, welche an Stelle der Rohstoffe wieder eingebracht werden dürfen, beziehungsweise wieder ausgeführt werden müssen, sind nach Erfordernis von den beiderseitigen Zollverwaltungen einvernehmlich angemessen festzusetzen.
7. Die gegenseitige Zollfreiheit soll sich ferner erstrecken auf alle Säcke und andere Umschließungen, worin landwirtschaftliche Erzeugnisse, als z. B. Getreide und andere Feldfrüchte, Gips, Kalk, Getränke oder Flüssigkeiten anderex Gattung, und sonst im Grenzverkehre vorkommende Gegenstände in das Nachbarland gebracht werden, und die von dort leer auf dem nämlichen Wege wieder zurückgelangen.
8. Die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehre zwischen den Bewohnern der beiderseitigen Grenzbezirke in Bezug auf Gegenstände ihres eigenen Bedarfes zur Reparatur oder einer handwerksmäßigen Bearbeitung, welcher die häusliche Lohnarbeit gleichzuhalten ist und die für Garne und Gewebe auch im Färben bestehen darf, werden aufrechterhalten. Im Bearbeitungsverkehre mit Stoffen zur Anfertigung von Kleidungsstücken erstreckt sich die Zollfreiheit auch auf die bei der Herstellung verwendeten Zutaten.
9. Zubereitete Arzneiwaren, welche Grenzbewohner gegen Rezepte von zur Ausübung der Praxis berechtigten Ärzten in den Verhältnissem der beziehenden entsprechenden kleinen Mengen aus benachbarten Apotheken holen, dürfen auch ohne Bewilligung der politischen Behörde eingebracht und zollfrei abgefertigt werden. Bei einfachem, zu Medizinalzwecken dienenden Drogen und einiachen pharmazeutischen und chemischen Präparaten, deren pharmazeutische Bezeichnung auf der Umhüllung genau und deutlich, ersichtlich gemacht ist und, welche nach den in dem betreffanden Gebiete geltenden Bestimmungen im Handverkaufe verabreicht werden dürfen, wird überdies von dem Erfordernisse der Beibringung von Rezepten abgesehen.
10. Bei den bestehenden sonstigen Erleichterungen, Förmlichkeiten und Kontrollen im Grenzverkehre behält es sein Bewenden.
11. Geronnene Milch (Topfen) und Gips, die aus dem deutschen Grenzbezirke stammen und in den tschechoslowakischen Grenzbezirk zum dortigen Verbrauch eingebraeht werden, werden in der Tschechoslowakei zollfrei zugelassen. Die gleiche Behandlung genießen Zwiebeln und Knoblauch, souwie andere Erzeugnisse des Gartenbaues aus der Zittauer Gegend, die im Achsverkehr in die tschechoslowakischen Grenzgebiete eingehen.
Preiselbeeren, die aus dem tschechoslowakischen Grenzbezirke stammen und in den deutschen Grenzbezirk zum dortigen Verbrauch eingebracht werden, werden im Deutschen Reiche zollfrei zugelassen.
Jeder der vertragsschließemden Teile behält sich vor, diese Begünstigungen, soweit sie für sein Gebiet gelten, an die Erfüllung besonderer Bedingungen zu knüpfen.
12. Beide Staaten verpflichten sich, Anordnungen für das Verfahren bei Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen zu erlassen, wonach dieser Grenzverkehr den Bedürfnissen entsprechend erleichtert wird.
Anlage G.
(Muster.)
Gewerbe-Legitimationskarte für Handlungsreisende.
Für das Jahr.......
Nr. der Karte.......
(Wappen.)
Gültig in der Tschechoslowakischen Republik und im Deutschen Reiche.
Inhaber.
(Vor- und Zuname.)
(Ortsname), den............... 19.....
(Siegel.)
(Behörde.)
Unterschrift.
Es Wird hiemit bescheinigt, daß Inhabex dieser Karte eine (Art dex Fabrik oder, Handlung) in.............. unter der Firma......... besitzt, als Handlungsreisender im Dienste der Firma............ in............... steht, welche eine (Bezeichnung der Fabrik oder Handlung) daselbst besitzt.
Ferner wird, da Inhaher für Rechnung dieser Firma und außerdem nachfolgender Firma.......... Firmen
................. (Art der Fabrik oder Handlung) in ....... Warenbestellung aufzusuchen und Wareneinkäufe zu machen beabsichtigt, bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieb vorgedachter Firma im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Firmen Abgaben zu entrichten sind.
Bezeichnung der Person des Inhabers:
Alter: ......
Gestalt: .....
Unterschrift:
Haare: .......
Besondere Kennzeichnen:.
Anmerkung: Von den Doppelzeilen wird in das Formular, welches dafür den entsprechenden Raum zu gewähren hat, die obere oder untere Zeile eingetragen, je nachdem es den Verhältnissen des einzelnen Falles entspricht.
Zur Beachtung.
Inhaber dieser Karte ist ausschließlich im Umherziehen und ausschlief3lich für Rechhung der vorgedachten Firmen berechtigt, Warenbestellungen auf Firma zusuchen und Wareneinkäufe zu machen. Er darf nur Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen. Außerdem hat er die in jedem Staate gültigen Vorschriften zu beachten.
Abkommen zwischen der tschechoslowakischen Regierung und der deutschen Regierung über die Anwendung des Artikels 297 des Friedensvertrages von Versailles.
Artikel I.
I. Die tschechoslowakische Regierung wird von dem Rechte, deutsche Güter, Rechte und Interessen zurückzubehalten und zu liquidieren, nur insoweit Gebreuch machen, als das allgemeinwirtschaftliche und soziale Staatsinteresse den Übergang deutscher Güter, Rechte und Interessen in die eigene Einflußsphäre erheischt. Unter diesen Gesichtspunkt fallen diejenigen Wirtschaftszweige, bei denen eine gesteigerte staatliche Ingerenz in Aussicht steht, oder welche Gegenstand besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Reformen bilden sollen, als Eisenbahnen, Berg- und Hüttenwerke, sowie Heilbadunternehmungen.
II. Die tschechoslowakische Regierung wird der deutschen Regierung mit tunlichster Beschleunigung, spätestens binnen einem Monat nach der Ratifizierung dieses Abkommens, eine Liste derjenigen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Gewerkschaften übermitteln, die, im Gebiet der Tschechoslowakischen Republik Eisenbahnen, Berg- und Hüttenwerke und Heilbadunternehmungen betreiben, mit Ausnahme solcher Gesellschaften, die im Deutschen Reich ihren Sitz haben.
III. Die deutsche Regierung wird der tschechoslowakischen Regierung binnen drei Monaten nach Empfang der vorstehend bezeichneten Liste je ein Verzeichnis übermitteln:
a) der Aktien und sonstigen Anteile deutscher Reichsangehöriger an Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien Gesellschaften mit beschränkter Haftung u Gewerkschaften, die im Gebiet der Tschechoslowakischen Republik Eisenbahnen, Bergund Hüttenwerke und Heilbadunternehmungen betreiben.
b) der Eisenbahnen, Berg- und Hütten werke und Heilbadunternehmungen, die von physischen Personen und von sonstigen Gesellschaften deutscher Reichsangehörigket im Gebiet der Tschechoslowakischen Republik betrieben werden.
IV. Die tschechoslowakische Regierung wird der deutschen Regierung binnen vier Monaten nach Empfang der im Absatz 3 erwähnten Verzeichnisse diejenigen Fälle bekanntgeben, in denen si von dem Liquidationsrechte Gebrauch machen will, und wird die Vermittlung der deutselien Regierung zu dem Zwecke in Anspruch nehmen, und mit den deutschen Interessenten zu einer gütlichen Einigung über den Kaufpreis oder den Betrag der Entschädigung zu gelangen.
V. Führen die Verhandlungen mit den deutschen Beteiligten nicht zu einer Einigung über die Höhe des Kaufpreises oder der Entschädigung, so werden die beiden Regierungen in gemeinsamen, auf Verlangen eines Teiles mündlichen Verhandlungen den Kaufpreis oder die Entschädigung nach objektiven Gesichtspunkten festsetzen.
VI. Unterwerfen sich die Beteiligten dieser Festsetzung nicht oder gelangen die Regierungen nicht zur vollen Einigung, so ist die Entscheidung des im Friedensvertrage von Versailles vorgesehenen gemischten Schiedsgerichtshofes unter Vorlegung deri gesamten Unterlagen, insbesondere über die zwischen den beiden Regierungen gepflogenen Verhandlungen anzurufen.
VII. Personen, Gesellschaften oder Gewerkschaften, der en Unternehmungen gemägß Art. I dieser Vereinbarung zurückbehalten oder liquidiert werden, sollen, soferne sie ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb der Tschechoslowakischen Republik haben oder nehmen, bei der etwaigen Überprüfung des Kaufpreises oder der Entschädigung, sowie ihres sonstigen von der Liquidation oder Zurückbehaltung nicht erfaßten beweglichen Vermögens in das Ausland weder durch Ausfuhrverbote noch durch sonstige gesetzliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Tschechoslowakischen, Republik beschränkt werden. Sie werden insbesondere keine Ausfuhrabgaben irgend welcher Art zu zahlen haben. Dasselbe gilt für diejenigen Personen, welche infolge einer solchen Liquidierung oder Zurückbehaltung veranlaßt sind, ihren Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Tschechoslowakischen Republik zu nehmen.
VIII. Die beiden Teile behalten sich vor, über die steuerliche Behandlung solcher Personen, Gesellschaften oder Gewerkschaften, besondere Vereinbarungen zu treffen. Bis zum Abschluß dieser Vereinbarung wird durch die in Absatz 7 getroffene Regelung die steuerliche Behandlung der in Betracht kommenden Personen und Vermögenswerte nicht berührt.
Artikel II.
1. Die tschechoslowakische Regierung wird von der Zurückbehaltung und Liquidation der unter Artikel I fallenden deutschen Güter, Rechte und Interessen, soweit sie innerhalb der im Artikel I, Absatz 4, angegebenen Frist der deutschen Regierung nicht bezeichnet worden sind, sowie von der Zurückbehaltung und Liquidation der übrigen deutschen Güter, Rechte und Interessen absehen.
2. Die tschechoslowakische Regierung behält sich vor, die Befreiung von der Zurückbehaltung und Liquidation im Einzelfalle, namentlich bei für die Volkswirtschaft besonders wichtigen Imdustrieunternehmungen von der Bedingung abhänbig zu machen, daß in der Verwaltung dieser Unternehmungen einheimische Interessen in entsprechender Weise gewahrt werden. Hierbei wird die tschechoslowakische Regierung sich nur von Beweggründen leiten lassen, die sich zwecks Wahrung allgemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte als notwendig erweisen, und den Standpunkten des anderen Teiles im Geiste vollkommener Billigkeit berücksichtigen.
3. Insoweit bei diesen Maßnahmen die Vertretung in den leitenden Organen und die Kapitalbeteiligung in Frage kommen, werden keine höheren Anforderungen gestellt werden, als dem Verhältnis des im Gebiet der Tschechoslowakischen Republik befindlichen Betriebes zum Gesamtbetrieb des betreffenden Unternehmens entspricht. Die Beteiligten werden in allen Fällen gehört werden. Kommt es zu keiner Einigung, so wird der deutschen Regierung Gelegenheit gegeben werden, im Einvernehmen mit der tschechoslowakischen Regierung auf einen Ausgleich hinzuwirken.
4. Die deutsche Regierung wird der tschechoslowakischen Regierung binnen der unterArtikel I, Abs. 4, angegebenen Frist ein Verzeichnis derjenigen Betriebe übermitteln, welche von deutschen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf dem Gebiet der Tschechoslowakischen. Republik unterhalten werden.
Artikel III.
Die dem Wiedergutmachungsausschuß im Friedensvertrag von Versailles vorbehaltenen Rechte werden durch diese Vereinbarungen nicht berührt.
Artikel IV.
Dieses Abkommen soll nach Genehmigung durch die Regierung und die gesetzgebenden Körperschaften ratifiziert und Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Prag ausgetauscht werden.
Das Abkommen tritt nur gemeisam mit dem im Laufe dieser Verhandlungen vereinbarten. Staatsangehörigkeitsvertrag, sowie den in gleicher Weise vereinbarten Wirtschaftsabkommen in Kraft.
So geschehen in Prag am 29. Juni tausendneunhundertzwanzig.
Zd. Ferlinger m. p.
von Stockhammern m. p.

